Karlsruhe, Baden-Württemberg, AGS 08212000
Friedhofsgebühren in Karlsruhe, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Karlsruhe und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Karlsruhe, Friedhofs- und Bestattungsamt.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 33.063,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 6 Jahre
- Ruhefrist, Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres, Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof
Reihengrab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Kinder unter zwei Jahren, mit Beisetzung
Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, dritte Größe, Eckplatz, mit Beisetzung
Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Karlsruhe kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Karlsruhe
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Kinder unter zwei JahrenEbenfalls gebührenfrei, aber an einen einzigen Ort gebunden: Ziffer 1.1.4 und Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d sprechen beide vom Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof, und die Stadt führt es auf keinem der zweiundzwanzig anderen Friedhöfe. Wer sein Kind im Stadtteil bestatten will, nimmt deshalb das Kinderfeld nach Ziffer 1.1.3, soweit es dort eines gibt. Die Ruhezeit von sechs Jahren ist die kürzeste der ganzen Satzung, ein Viertel der fünfundzwanzig Jahre auf den Ortsteilfriedhöfen. Das Grab misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 0,80 mal 0,60 Meter. Eigene Zeile hat auch die Bestattung: Ziffer 4.1.3 nennt die Erdbestattung im Kleinstsarg gebührenfrei. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 6 J. | Ziffer 1.1.4, Ziffer 4.1.3 und Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Reihengrab im Kinderfeld, Kinder bis zum vollendeten zehnten LebensjahrDie weitgehendste Kinderregel der gesamten Sammlung, und sie ist doppelt: gebührenfrei ist nicht nur das Grab nach Ziffer 1.1.3, sondern auch die Bestattung, und zwar sowohl die Erdbestattung nach Ziffer 4.1.2 als auch die Feuerbestattung nach Ziffer 4.2.2 und die Einäscherung mit Trauerfeier nach Ziffer 4.5.1.2, wenn die Urne auswärts beigesetzt wird. Eine Familie zahlt für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr in Karlsruhe null Euro Friedhofsgebühren. Das Kinderfeld ist nach Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe c für Kinder nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bestimmt, die Ruhezeit beträgt fünfzehn Jahre, und das Grab misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 1,40 mal 1,00 Meter statt der 2,00 mal 1,20 Meter eines Erwachsenengrabes. Gebührenfrei heisst nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 4 ist auch dieses Grab spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Ziffer 1.1.3, Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| ErdbestattungsreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Karlsruhe und das einzige, das ohne Antrag zu haben ist. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung zugewiesen, eine Wahlmöglichkeit besteht nicht, und die Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich. In ein Wahlgrab umgewandelt werden kann ein Reihengrab nur, wenn das künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht. Hartholzsärge, Särge mit Metalleinsatz und die Bestattung konservierter Leichen sind hier nach Absatz 3 unzulässig; deshalb bleibt es bei den zwanzig Jahren Ruhezeit und steigt nicht auf die dreissig oder fünfzig Jahre, die Paragraf 11 Nummer 2 für solche Särge vorsieht. Eine zusätzliche Urne darf nach Absatz 6 nur beigesetzt werden, solange die gesetzliche Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren noch gewahrt bleibt. Das Grab misst 2,00 mal 1,20 Meter. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. | 877,00 € | 1.463,00 € | 2.340,00 € | 20 J. | Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 14 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Erdbestattungsreihengrab in Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach oder WolfartsweierDasselbe Grab wie das gewöhnliche Erdbestattungsreihengrab, nur auf den Friedhöfen mit der längeren Ruhezeit. Ziffer 1.1.2 setzt den Aufschlag von 219 Euro ausdrücklich mit dem Klammerzusatz 25 Jahre Ruhezeit ins Verhältnis, und die Rechenprobe geht auf: 877 Euro durch zwanzig Jahre ergeben 43,85 Euro je Jahr, 1.096 Euro durch fünfundzwanzig Jahre ergeben 43,84 Euro. Der Aufschlag kauft also nur Zeit, keine andere Leistung. Wer die Namen vergleicht, findet eine Unstimmigkeit: Das Gebührenverzeichnis nennt vier Ortsteile, Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt fünf Friedhöfe, nämlich Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier. Aufgelöst wird das über die Ortsverwaltung Wettersbach, die für die Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach zuständig ist. Für Urnen gilt der Aufschlag nicht, weil die Ruhezeit der Aschen nach Nummer 3 überall zwanzig Jahre beträgt. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. | 1.096,00 € | 1.463,00 € | 2.559,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Anonymes ErdbestattungsreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt. Es kostet 261 Euro mehr als das gewöhnliche Erdbestattungsreihengrab nach Ziffer 1.1.1, und dieser Aufschlag ist der Preis der Pflege: Er verteilt sich auf zwanzig Jahre und macht 13,05 Euro je Jahr aus, was die Stadt an keiner Stelle als Jahresbetrag ausweist. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Wer hier bestattet, verzichtet also auf den Namen am Grab, nicht nur auf die Grabpflege. Anders als das anonyme Urnenreihengrab nach Ziffer 1.2.2 trägt diese Zeile keine Umsatzsteuer, das Verzeichnis führt für sie keinen Nettobetrag. | 1.138,00 € | 1.463,00 € | 2.601,00 € | 20 J. | Ziffer 1.1.5 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in FeldernDas erste Grab mit Wahlmöglichkeit und das erste, das sich verlängern lässt. Ziffer 2.1.1 nennt 100 Euro je Jahr; der Betrag bezieht sich nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung auf jeweils eine Grabstelle, und bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablaufzeitpunkt zu erwerben. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.1.1.1 nur 62 Euro je Jahr, also 38 Prozent weniger. Das Grab misst nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe a 2,50 mal 1,20 Meter; darin sind nach Absatz 4 bis zu zwei Sargbeisetzungen möglich, auf den Friedhöfen Aue und Rüppurr nur eine, und zusätzlich bis zu sechs Urnen. Wer einen Hartholzsarg wählt, verlängert die Ruhezeit nach Paragraf 11 Nummer 2 auf dreissig Jahre und auf den fünf Ortsteilfriedhöfen auf fünfunddreissig; das ist nur im Wahlgrab zulässig und kostet hier 3.000 statt 2.000 Euro. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 2.000,00 € | 1.463,00 € | 3.463,00 € | 20 J. | Ziffer 2.1.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung und Paragraf 15 Absätze 3, 4 und 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Erdbestattungswahlgrab an bevorzugten PlätzenUm 54 Prozent teurer als das Wahlgrab an Wegen und in Feldern, und der Unterschied ist im Wortlaut nachweisbar ein Grössenunterschied: Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe b erlaubt in bevorzugter Lage eine Länge bis zu 4,00 Meter bei gleicher Breite von 1,20 Meter, gegenüber 2,50 Meter in Feldern und an Wegen. Der Aufschlag von 54 Euro je Jahr kauft also bis zu anderthalb Meter mehr Grabtiefe und die Lage. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.1.2.1 116 Euro je Jahr. Wer nach Paragraf 15 Absatz 12 vierzig Jahre im Voraus erwirbt, zahlt hier 6.160 Euro und danach nie wieder eine Grabgebühr. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 3.080,00 € | 1.463,00 € | 4.543,00 € | 20 J. | Ziffer 2.1.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, erste Größe, eintürigDie kleinste der drei Grüfte und die einzige Grabart, deren hohe Summe nicht vom Jahressatz, sondern von der Laufzeit kommt: 267 Euro je Jahr sind weniger als bei jeder Nische im Bürklinschen Mausoleum, aber Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe f setzt für die Gruftenhalle des Hauptfriedhofs eine Ruhezeit von fünfzig Jahren an, zweieinhalbmal so lang wie im Erdwahlgrab. Paragraf 16 Absatz 1 unterscheidet drei Ordnungen von Grüften. Nicht pflegefrei, und das steht ausdrücklich da: Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung, die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Wer nach Paragraf 15 Absatz 12 hundert Jahre im Voraus erwirbt, zahlt 26.700 Euro und danach nie wieder. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 13.350,00 € | 1.463,00 € | 14.813,00 € | 50 J. | Ziffer 3.4.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe f und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, zweite Größe, zweitürigDie mittlere Gruft, zweitürig statt eintürig, und mit 449 Euro je Jahr um 68 Prozent teurer als die erste Grösse. Über die fünfzig Jahre Ruhezeit ergibt das 22.450 Euro, womit diese Grabart teurer ist als jedes andere Grab der Stadt ausser der Eckgruft. Auch hier gilt die geteilte Pflegeregel des Paragrafen 16 Absatz 1: Das Bauwerk gehört der Stadt, der Platz oberhalb der Gruft und das Grabmal den Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr bleibt dieselbe wie im einfachsten Reihengrab, nämlich 1.463 Euro nach Ziffer 4.1.1; die Satzung kennt keinen Zuschlag für die Beisetzung in einer Gruft. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 22.450,00 € | 1.463,00 € | 23.913,00 € | 50 J. | Ziffer 3.4.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, dritte Größe, EckplatzDas teuerste Grab in Karlsruhe. 632 Euro je Jahr über fünfzig Jahre ergeben 31.600 Euro, das Fünfzehnfache eines gewöhnlichen Erdwahlgrabes und das Achtunddreissigfache eines Urnenreihengrabes. Der Aufschlag gegenüber der zweitürigen Gruft beträgt 183 Euro je Jahr und kauft allein den Eckplatz in der Gruftenhalle; eine andere Leistung nennt Paragraf 16 Absatz 1 dafür nicht. Wer das Dauernutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 mit hundert Jahren im Voraus erwirbt, zahlt 63.200 Euro. Nicht pflegefrei, aus demselben geteilten Absatz wie bei den beiden kleineren Grüften. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 31.600,00 € | 1.463,00 € | 33.063,00 € | 50 J. | Ziffer 3.4.3 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
6 Grabarten für die Urne in Karlsruhe
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, in beiden Formen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 Nummer 3 generell zwanzig Jahre, auf jedem der dreiundzwanzig Karlsruher Friedhöfe; den Ortsteilaufschlag, den Ziffer 1.1.2 für Erdgräber kennt, gibt es für Urnen deshalb nicht. Das Grab misst 1,20 mal 1,00 Meter. Die Beisetzungsgebühr von 1.285 Euro ist in Karlsruhe mehr wert als anderswo, denn sie enthält nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h die Einäscherung: Ziffer 4.2.1.1 weist davon 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr und Ziffer 4.2.1.2 weitere 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus. Wer Karlsruhe mit einer Stadt vergleicht, in der der Bestatter die Einäscherung gesondert berechnet, muss diese 430 Euro dort dazurechnen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. | 791,00 € | 1.285,00 € | 2.076,00 € | 20 J. | Ziffer 1.2.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und zugleich die einzige Grabart des ganzen Verzeichnisses, die Umsatzsteuer trägt: Ziffer 1.2.2 ist mit zwei Sternchen versehen und nennt neben den 1.292 Euro brutto einen Nettobetrag von 1.085,71 Euro. Die Probe ergibt genau die 19 Prozent, denn 1.085,71 mal 1,19 sind 1.291,99 Euro. Warum ausgerechnet diese Zeile steuerpflichtig ist und das anonyme Erdgrab nach Ziffer 1.1.5 nicht, sagt die Satzung nicht. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 501 Euro, also fast das Doppelte des Aufschlags von 261 Euro bei den Erdgräbern. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Paragraf 9 Absatz 4 macht diese Grabart ausserdem zum Auffangfall: Wird eine Asche nicht binnen drei Monaten beigesetzt, kann die Friedhofsverwaltung die Urne von Amts wegen und auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen. | 1.292,00 € | 1.285,00 € | 2.577,00 € | 20 J. | Ziffer 1.2.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| UrnenwahlgrabMit 93 Euro je Jahr und Grabstelle nur sieben Euro günstiger als das Erdwahlgrab an Wegen und in Feldern, obwohl es nach Paragraf 15 Absatz 5 mit 1,20 mal 1,20 Meter weniger als die Hälfte der Fläche beansprucht. Dafür nimmt es nach Absatz 6 bis zu vier Urnen auf, das Erdwahlgrab nur zwei Särge. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.2.1 55 Euro je Jahr. Die Pflege bleibt ausdrücklich beim Nutzungsberechtigten: Nach Paragraf 15 Absatz 16 sind Wahlgräber spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder weiteren Bestattung gärtnerisch anzulegen und während der ganzen Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand zu halten; nach dreimaliger vergeblicher Anmahnung kann das Nutzungsrecht nach Absatz 17 entzogen werden. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 1.860,00 € | 1.285,00 € | 3.145,00 € | 20 J. | Ziffer 2.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absätze 5, 6 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Nische in einem Kolumbarium oder einer UrnengruftDie günstigste der drei Nischenarten und mit 176 Euro je Jahr fast doppelt so teuer wie das Urnenwahlgrab im Boden. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten. Was der Nutzungsberechtigte selbst schuldet, ist nur die Steinplatte: Sie ist nach Paragraf 16 Absatz 2 spätestens drei Monate nach Erwerb anzubringen, Blumenschmuck und Kerzen dürfen ausschliesslich auf den dafür vorgesehenen Ablagetischen oder am Fuss der Mauer niedergelegt werden. Bis zu vier Urnen finden nach Paragraf 15 Absatz 6 Platz. Ziffer 3.1.2 nennt einen zweiten Satz, den kaum eine andere Satzung kennt: Wer eine Nische nach Ablauf erhalten will, ohne sie neu zu belegen, zahlt 87 Euro je Jahr, also genau die Hälfte. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr. | 3.520,00 € | 1.285,00 € | 4.805,00 € | 20 J. | Ziffer 3.1.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Nische im Kellergeschoss des Bürklinschen MausoleumsDas Bürklinsche Mausoleum steht auf dem Hauptfriedhof und ist die einzige Grabanlage, die das Gebührenverzeichnis mit einem Eigennamen führt. Die Nische im Kellergeschoss kostet 194 Euro je Jahr, achtzehn Euro mehr als eine gewöhnliche Kolumbariennische nach Ziffer 3.1.1 und 119 Euro weniger als eine im Obergeschoss. Paragraf 15 Absatz 12 gibt dem Mausoleum eine eigene Frist für das Dauernutzungsrecht: Wer anderswo vierzig Jahre im Voraus erwirbt, zahlt danach keine Grabgebühren mehr, bei den Kolumbariennischen im Bürklinschen Mausoleum sind es fünfzig Jahre, hier also 9.700 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten. | 3.880,00 € | 1.285,00 € | 5.165,00 € | 20 J. | Ziffer 3.3 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
| Nische im Obergeschoss des Bürklinschen MausoleumsDie teuerste Urnenlage der Stadt und mit 313 Euro je Jahr um 61 Prozent teurer als die Nische im Kellergeschoss desselben Hauses. Der Unterschied ist reine Lage, denn die Satzung beschreibt für beide Geschosse dieselbe Leistung und dieselbe Pflegeregel. Über zwanzig Jahre Ruhezeit summiert sich das auf 6.260 Euro, mehr als das Dreifache des Urnenwahlgrabes im Boden. Das Dauernutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 kostet hier fünfzig Jahre im Voraus, also 15.650 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten. | 6.260,00 € | 1.285,00 € | 7.545,00 € | 20 J. | Ziffer 3.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Karlsruhe
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Erwachsene und Kinder über zehn Jahre | 1.463,00 € | Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung, Kinder bis zu zehn Jahren | 0,00 € | Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung, Kinder bis zwei Jahre im Kleinstsarg | 0,00 € | Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Feuerbestattung einschließlich Einäscherung, Erwachsene und Kinder über zehn Jahre | 1.285,00 € | Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| davon Feuerbestattungsgebühr der Stadt | 855,00 € | Ziffer 4.2.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| davon Anteil des Krematoriums | 430,00 € | Ziffer 4.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Feuerbestattung, Kinder bis zu zehn Jahren | 0,00 € | Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung mit Trauerfeier und Leichenhallenbenutzung, wenn die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird | 983,00 € | Ziffer 4.5.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| davon Feuerbestattungsgebühr der Stadt | 553,00 € | Ziffer 4.5.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung mit Trauerfeier, Kinder bis zu zehn Jahren | 0,00 € | Ziffer 4.5.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in Feldern, jede weitere Grabstätte, je Jahr | 62,00 € | Ziffer 2.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattungswahlgrab an bevorzugten Plätzen, jede weitere Grabstätte, je Jahr | 116,00 € | Ziffer 2.1.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab, jede weitere Grabstätte, je Jahr | 55,00 € | Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung, je Jahr | 87,00 € | Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Ermäßigung bei Verzicht auf die Benutzung der Leichenhalle | 130,00 € | Ziffer 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ermäßigung bei Verzicht auf die Benutzung der Trauerhalle | 365,00 € | Ziffer 4.3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ermäßigung bei Verzicht auf die Überführung zum Krematorium | 58,00 € | Ziffer 4.3.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für das Tiefergraben einer Grabstätte | 326,00 € | Ziffer 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für einen Grabaushub über Normalgröße | 141,00 € | Ziffer 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Öffnen und Schließen der Leichenhalle außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20 Uhr | 90,00 € | Ziffer 4.4.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Öffnen und Schließen der Leichenhalle nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen | 150,00 € | Ziffer 4.4.3.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Sektionsraumes | 240,00 € | Ziffer 4.4.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau | 66,00 € | Ziffer 4.4.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau | 30,00 € | Ziffer 4.4.5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Einstellen und Warten auf dem Hauptfriedhof | 130,00 € | Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe vor Ablauf der Ruhezeit | 4.255,00 € | Ziffer 5.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe nach Ablauf der Ruhezeit | 3.309,00 € | Ziffer 5.1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung eines Erdbestatteten vor Ablauf der Ruhezeit im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung | 3.309,00 € | Ziffer 5.1.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab | 2.837,00 € | Ziffer 5.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung | 326,00 € | Ziffer 5.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Wiederbestattung eines bereits Bestatteten | 1.891,00 € | Ziffer 5.2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung einer Urne innerhalb Karlsruher Friedhöfe | 477,00 € | Ziffer 5.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung einer Urne im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung | 323,00 € | Ziffer 5.3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts | 391,00 € | Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer Urne von auswärts | 467,00 € | Ziffer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Baumpatenschaft an Wegen, je Jahr, mindestens fünfzig Jahre | 141,00 € | Ziffer 6.1 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Baumpatenschaft in Feldern, je Jahr, mindestens fünfzig Jahre | 188,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Nicht erfasste Leistungen | nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet | Ziffer 7.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung | 33,00 € | Ziffer 9.1 des Gebührenverzeichnisses |
Was ein Grab in Karlsruhe über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.276,00 €
Urnenreihengrab in Karlsruhe, über 20 Jahre, das sind 363,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.2.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 | 791,00 € |
| Beisetzung der UrneZiffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses | 1.285,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.076,00 € |
Das günstigste Grab der Stadt überhaupt, in beiden Formen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 Nummer 3 generell zwanzig Jahre, auf jedem der dreiundzwanzig Karlsruher Friedhöfe; den Ortsteilaufschlag, den Ziffer 1.1.2 für Erdgräber kennt, gibt es für Urnen deshalb nicht. Das Grab misst 1,20 mal 1,00 Meter. Die Beisetzungsgebühr von 1.285 Euro ist in Karlsruhe mehr wert als anderswo, denn sie enthält nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h die Einäscherung: Ziffer 4.2.1.1 weist davon 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr und Ziffer 4.2.1.2 weitere 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus. Wer Karlsruhe mit einer Stadt vergleicht, in der der Bestatter die Einäscherung gesondert berechnet, muss diese 430 Euro dort dazurechnen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Karlsruhe offenlässt
- Karlsruhe stellt Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr vollständig frei, und zwar beim Grab und bei der Bestattung. Das Gebührenverzeichnis trägt das Wort gebührenfrei an neun Stellen: Ziffer 1.1.3 für das Grab im Kinderfeld, Ziffer 1.1.4 für das Grab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Ziffer 4.1.2 für die Erdbestattung, Ziffer 4.1.3 für die Erdbestattung im Kleinstsarg, Ziffer 4.2.2 für die Feuerbestattung, Ziffer 4.5.1.2 für die Einäscherung mit Trauerfeier bei auswärtiger Beisetzung sowie die Ziffern 4.3.2.2, 4.3.2.3 und 4.3.3.2, die Ermäßigungen bei Verzicht regeln und deshalb ins Leere laufen. Weil die Textauslesung des PDF alle neun Angaben ans Seitenende sortiert, sind sie über die Wortkoordinaten der Seite ihren Zeilen wieder zugeordnet worden; die drei Randfälle 4.3.2.2, 4.3.2.3 und 4.3.3.2 sind dabei aufgefallen. Unter allen erfassten Gemeinden steht Karlsruhe mit dieser Regel allein.
- Die Feuerbestattungsgebühr von 1.285 Euro nach Ziffer 4.2.1 enthält die Einäscherung selbst. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h sagt es im Wortlaut, und Ziffer 4.2.1.2 weist davon 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus, Ziffer 4.2.1.1 weitere 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr der Stadt. In den meisten anderen erfassten Gemeinden stellt der Bestatter die Einäscherung gesondert in Rechnung, und dort steht sie gar nicht in der Satzung. Jedes Karlsruher Urnengrab erscheint im Preisvergleich deshalb um diese 430 Euro teurer, als es der reinen Friedhofsgebühr entspricht. Karlsruhe ist unter den erfassten Städten die einzige, die so rechnet.
- Wahlgräber, Urnennischen und Grüfte kosten nach den Ziffern 2 und 3 je Jahr und je Grabstelle, nicht einmalig. Wir vervielfachen den Jahressatz mit der Ruhezeit, weil Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht mindestens für deren Dauer zu erwerben verlangt. Für die Wahlgräber und Nischen sind das zwanzig Jahre, für die Grüfte fünfzig. Wer länger erwirbt, zahlt entsprechend mehr; Paragraf 15 Absatz 11 setzt für die Verlängerung eine Mindestdauer von fünf Jahren an.
- Paragraf 15 Absatz 12 kennt ein Dauernutzungsrecht, das keine andere der erfassten Satzungen so führt: Wer vierzig Jahre im Voraus erwirbt, bei Kolumbariennischen im Bürklinschen Mausoleum fünfzig und für eine Gruft in der Gruftenhalle hundert Jahre, zahlt danach überhaupt keine Grabgebühren mehr, und das Nutzungsrecht läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet nur bei Verzicht, wenn die Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die Stadt den Friedhofsteil entwidmet. Für das Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in Feldern kostet das 4.000 Euro, für die Eckgruft 63.200 Euro. Wir haben diese Beträge nicht als Nutzungsgebühr angesetzt, weil sie eine freiwillige Vorauszahlung und keine Pflicht sind.
- Die Baumpatenschaft nach Ziffer 6 ist als Grabart nicht erfasst, obwohl Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sie unter den Wahlgrabstätten führt. Der Grund ist, dass sich daraus kein Preis für ein einzelnes Grab bilden lässt: Die Patenschaft wird für mindestens fünfzig Jahre erworben, kostet 141 Euro je Jahr an Wegen und 188 Euro je Jahr in Feldern, also mindestens 7.050 beziehungsweise 9.400 Euro, und berechtigt zu bis zu sechs Urnenbeisetzungen und bei besonders ausgewiesenen Bäumen zusätzlich zu zwei Sargbeisetzungen. Für jede einzelne Beisetzung wird nach demselben Absatz zusätzlich die Gebühr für ein Reihengrab fällig. Ob damit die Nutzungsgebühr nach Ziffer 1.2.1 oder die Bestattungsgebühr nach Ziffer 4.2.1 gemeint ist, sagt weder die Satzung noch das Verzeichnis. Beide Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
- Als pflegefrei sind fünf Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege trägt. Für die beiden anonymen Reihengräber, Ziffern 1.1.5 und 1.2.2, ist es Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Für die drei Urnennischen, Ziffern 3.1.1, 3.2 und 3.3, ist es Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Dass die Nischen im Bürklinschen Mausoleum Kolumbariennischen im Sinne dieses Absatzes sind, sagt Paragraf 15 Absatz 12, der sie beim Namen nennt.
- Die drei Urnennischen standen im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei. Das ist mit dieser Neuerfassung geändert worden, und zwar allein aufgrund des Wortlauts von Paragraf 16 Absatz 2. Am Rang der Stadt ändert es nichts: Das günstigste pflegefreie Urnengrab bleibt mit 1.292 plus 1.285 Euro das anonyme Urnenreihengrab, die günstigste Nische liegt mit 3.520 plus 1.285 Euro deutlich darüber.
- Nicht pflegefrei sind die drei Grüfte, obwohl sie in demselben Paragrafen 16 stehen wie die Nischen. Absatz 1 teilt ausdrücklich: Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung, die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Ebenfalls nicht pflegefrei sind die beiden Kindergräber, obwohl sie nichts kosten: Paragraf 14 Absatz 4 verlangt auch dort, das Grab spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 13 Satz 2.
- Das Gebührenverzeichnis und die Friedhofssatzung nennen die Orte mit der längeren Ruhezeit verschieden. Ziffer 1.1.2 nennt die Ortsteile Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier, Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt die Friedhöfe Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier. Es ist derselbe Kreis: Die Ortsverwaltung Wettersbach ist nach der Ämterseite der Stadt für die Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach zuständig. Ein Widerspruch bei den Beträgen entsteht daraus nicht, wohl aber eine Unschärfe bei der Frage, welcher Betrag auf welchem Friedhof gilt.
- Ziffer 1.2.2, das anonyme Urnenreihengrab, ist die einzige Grabart des ganzen Verzeichnisses, die Umsatzsteuer trägt. Sie ist mit zwei Sternchen versehen, was nach der Fussnote zu Ziffer 8 bedeutet, dass die Steuer in der Gesamtleistung enthalten ist; das Verzeichnis nennt neben 1.292 Euro brutto 1.085,71 Euro netto, was genau 19 Prozent ergibt. Das anonyme Erdbestattungsreihengrab nach Ziffer 1.1.5 trägt kein Sternchen und keinen Nettobetrag. Warum die Stadt die beiden Grabarten steuerlich verschieden behandelt, obwohl sie in derselben Weise gepflegt werden, sagt die Satzung nicht. Ebenfalls mit zwei Sternchen versehen ist nur noch die Baumpatenschaft nach Ziffer 6.
- Zur Abräumung eines Grabes nach Ablauf der Ruhezeit nennt das Gebührenverzeichnis keinen Betrag. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung verpflichtet die Nutzungsberechtigten, Grabmale, Fundamente, Einfassungen und Grabausstattungen selbst zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen, bei Kolumbarien die Steinplatte abzunehmen. Kommen sie dem nicht nach, fallen die Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung; wird ein Wahlgrab nach Paragraf 15 Absatz 13 im Wege der Ersatzvornahme abgeräumt, tragen die Nutzungsberechtigten die Kosten. Wie hoch die sind, sagt nur Ziffer 7.1: nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
- Eine Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts als eigene Ziffer gibt es nicht und wird auch nicht gebraucht, weil die Wahlgrabgebühr ohnehin je Jahr bemessen ist. Die Reihengräber nach Ziffer 1 lassen sich nach Paragraf 14 Absatz 1 grundsätzlich nicht verlängern; sie sind deshalb hier als nicht verlängerbar geführt. Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung regelt den umgekehrten Fall: Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet, abzüglich einer Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt.
- Paragraf 1 Satz 2 der Gebührensatzung enthält einen Vorbehalt, der wie ein Faktor aus einer Haushaltssatzung aussieht, aber keiner ist: Sollten die Leistungen der Stadt künftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz, mit Ausnahme der bereits mit Sternchen gekennzeichneten. Das ist eine Regelung für einen künftigen Fall und kein heute anzuwendender Vervielfältiger. Die erfassten Beträge sind die Bruttobeträge des Verzeichnisses, also das, was der Angehörige zahlt.
- Die Stadt betreibt dreiundzwanzig Friedhöfe. Paragraf 1 der Friedhofssatzung teilt sie nach der Zuständigkeit ein: elf Friedhöfe unterstehen zusammen mit dem Hauptfriedhof dem Friedhofs- und Bestattungsamt, zwei dem Stadtamt Durlach, die übrigen den Ortsverwaltungen Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier. Nach Paragraf 2 dienen die Stadtteilfriedhöfe der Bestattung von Einwohnern des jeweiligen Stadtteils, der Hauptfriedhof steht dagegen jedem Verstorbenen offen, unabhängig vom Wohnort. Wer im Stadtteil wohnt, hat damit die Wahl zwischen zwei Friedhöfen, und in vier Ortsteilen entscheidet diese Wahl nach Ziffer 1.1.2 über 219 Euro.
- Die Bestattungen werden nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, und die Gräber werden nach Paragraf 10 Absatz 1 grundsätzlich von ihr ausgehoben und wieder verfüllt. Die Bestattungsgebühr ist damit nicht abwählbar. Eine zweite Pflichtzeile für das Öffnen und Schliessen, wie sie Bad Kissingen und Gaggenau führen, gibt es in Karlsruhe nicht; Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e zählt diese Leistung ausdrücklich zu den in der Gebühr enthaltenen.
- Der bisherige Eintrag im Bestand nannte für die Bestattungsgebühren und die weiteren Gebühren Ziffern ohne Angabe des Dokuments, etwa Ziffer 4.1.1. Das ist hier durchgängig auf das Gebührenverzeichnis Anlage 1a bezogen worden, weil die Ziffern der Gebührensatzung selbst Paragrafen sind und die Verwechslung sonst naheliegt. An den Beträgen hat sich dabei nichts geändert.
Friedhöfe in Karlsruhe und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe, Karlsruher Stadtrecht 7/8 vom 01.06.2019, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 24.05.2019, seither unverändert
- Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe, Suche nach dem Friedhofs- und Bestattungsamt sowie nach den Wörtern Friedhof und Bestattung abgefragt am 05.09.2026, ein Treffer: Friedhofsgebührensatzung 2026 vom 19.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.