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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Karlsruhe, Baden-Württemberg, AGS 08212000

Friedhofsgebühren in Karlsruhe, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Karlsruhe und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Karlsruhe, Friedhofs- und Bestattungsamt.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Kinder unter zwei Jahren, mit Beisetzung

33.063,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, dritte Größe, Eckplatz, mit Beisetzung

16
Grabarten in der Satzung
6 Jahre
Ruhefrist, Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres, Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof

Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Karlsruhe kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Karlsruhe führt 16 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Kinder unter zwei Jahren mit 0,00 €, die teuerste Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, dritte Größe, Eckplatz mit 33.063,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

10 Grabarten für die Erdbestattung in Karlsruhe

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Kinder unter zwei JahrenEbenfalls gebührenfrei, aber an einen einzigen Ort gebunden: Ziffer 1.1.4 und Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d sprechen beide vom Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof, und die Stadt führt es auf keinem der zweiundzwanzig anderen Friedhöfe. Wer sein Kind im Stadtteil bestatten will, nimmt deshalb das Kinderfeld nach Ziffer 1.1.3, soweit es dort eines gibt. Die Ruhezeit von sechs Jahren ist die kürzeste der ganzen Satzung, ein Viertel der fünfundzwanzig Jahre auf den Ortsteilfriedhöfen. Das Grab misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 0,80 mal 0,60 Meter. Eigene Zeile hat auch die Bestattung: Ziffer 4.1.3 nennt die Erdbestattung im Kleinstsarg gebührenfrei. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.0,00 €0,00 €0,00 €6 J.Ziffer 1.1.4, Ziffer 4.1.3 und Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Reihengrab im Kinderfeld, Kinder bis zum vollendeten zehnten LebensjahrDie weitgehendste Kinderregel der gesamten Sammlung, und sie ist doppelt: gebührenfrei ist nicht nur das Grab nach Ziffer 1.1.3, sondern auch die Bestattung, und zwar sowohl die Erdbestattung nach Ziffer 4.1.2 als auch die Feuerbestattung nach Ziffer 4.2.2 und die Einäscherung mit Trauerfeier nach Ziffer 4.5.1.2, wenn die Urne auswärts beigesetzt wird. Eine Familie zahlt für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr in Karlsruhe null Euro Friedhofsgebühren. Das Kinderfeld ist nach Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe c für Kinder nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bestimmt, die Ruhezeit beträgt fünfzehn Jahre, und das Grab misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 1,40 mal 1,00 Meter statt der 2,00 mal 1,20 Meter eines Erwachsenengrabes. Gebührenfrei heisst nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 4 ist auch dieses Grab spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten.0,00 €0,00 €0,00 €15 J.Ziffer 1.1.3, Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
ErdbestattungsreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Karlsruhe und das einzige, das ohne Antrag zu haben ist. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung zugewiesen, eine Wahlmöglichkeit besteht nicht, und die Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich. In ein Wahlgrab umgewandelt werden kann ein Reihengrab nur, wenn das künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht. Hartholzsärge, Särge mit Metalleinsatz und die Bestattung konservierter Leichen sind hier nach Absatz 3 unzulässig; deshalb bleibt es bei den zwanzig Jahren Ruhezeit und steigt nicht auf die dreissig oder fünfzig Jahre, die Paragraf 11 Nummer 2 für solche Särge vorsieht. Eine zusätzliche Urne darf nach Absatz 6 nur beigesetzt werden, solange die gesetzliche Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren noch gewahrt bleibt. Das Grab misst 2,00 mal 1,20 Meter. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.877,00 €1.463,00 €2.340,00 €20 J.Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 14 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Erdbestattungsreihengrab in Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach oder WolfartsweierDasselbe Grab wie das gewöhnliche Erdbestattungsreihengrab, nur auf den Friedhöfen mit der längeren Ruhezeit. Ziffer 1.1.2 setzt den Aufschlag von 219 Euro ausdrücklich mit dem Klammerzusatz 25 Jahre Ruhezeit ins Verhältnis, und die Rechenprobe geht auf: 877 Euro durch zwanzig Jahre ergeben 43,85 Euro je Jahr, 1.096 Euro durch fünfundzwanzig Jahre ergeben 43,84 Euro. Der Aufschlag kauft also nur Zeit, keine andere Leistung. Wer die Namen vergleicht, findet eine Unstimmigkeit: Das Gebührenverzeichnis nennt vier Ortsteile, Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt fünf Friedhöfe, nämlich Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier. Aufgelöst wird das über die Ortsverwaltung Wettersbach, die für die Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach zuständig ist. Für Urnen gilt der Aufschlag nicht, weil die Ruhezeit der Aschen nach Nummer 3 überall zwanzig Jahre beträgt. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.1.096,00 €1.463,00 €2.559,00 €25 J.Ziffer 1.1.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Anonymes ErdbestattungsreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt. Es kostet 261 Euro mehr als das gewöhnliche Erdbestattungsreihengrab nach Ziffer 1.1.1, und dieser Aufschlag ist der Preis der Pflege: Er verteilt sich auf zwanzig Jahre und macht 13,05 Euro je Jahr aus, was die Stadt an keiner Stelle als Jahresbetrag ausweist. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Wer hier bestattet, verzichtet also auf den Namen am Grab, nicht nur auf die Grabpflege. Anders als das anonyme Urnenreihengrab nach Ziffer 1.2.2 trägt diese Zeile keine Umsatzsteuer, das Verzeichnis führt für sie keinen Nettobetrag.1.138,00 €1.463,00 €2.601,00 €20 J.Ziffer 1.1.5 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in FeldernDas erste Grab mit Wahlmöglichkeit und das erste, das sich verlängern lässt. Ziffer 2.1.1 nennt 100 Euro je Jahr; der Betrag bezieht sich nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung auf jeweils eine Grabstelle, und bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablaufzeitpunkt zu erwerben. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.1.1.1 nur 62 Euro je Jahr, also 38 Prozent weniger. Das Grab misst nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe a 2,50 mal 1,20 Meter; darin sind nach Absatz 4 bis zu zwei Sargbeisetzungen möglich, auf den Friedhöfen Aue und Rüppurr nur eine, und zusätzlich bis zu sechs Urnen. Wer einen Hartholzsarg wählt, verlängert die Ruhezeit nach Paragraf 11 Nummer 2 auf dreissig Jahre und auf den fünf Ortsteilfriedhöfen auf fünfunddreissig; das ist nur im Wahlgrab zulässig und kostet hier 3.000 statt 2.000 Euro. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.2.000,00 €1.463,00 €3.463,00 €20 J.Ziffer 2.1.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung und Paragraf 15 Absätze 3, 4 und 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Erdbestattungswahlgrab an bevorzugten PlätzenUm 54 Prozent teurer als das Wahlgrab an Wegen und in Feldern, und der Unterschied ist im Wortlaut nachweisbar ein Grössenunterschied: Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe b erlaubt in bevorzugter Lage eine Länge bis zu 4,00 Meter bei gleicher Breite von 1,20 Meter, gegenüber 2,50 Meter in Feldern und an Wegen. Der Aufschlag von 54 Euro je Jahr kauft also bis zu anderthalb Meter mehr Grabtiefe und die Lage. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.1.2.1 116 Euro je Jahr. Wer nach Paragraf 15 Absatz 12 vierzig Jahre im Voraus erwirbt, zahlt hier 6.160 Euro und danach nie wieder eine Grabgebühr. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.3.080,00 €1.463,00 €4.543,00 €20 J.Ziffer 2.1.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, erste Größe, eintürigDie kleinste der drei Grüfte und die einzige Grabart, deren hohe Summe nicht vom Jahressatz, sondern von der Laufzeit kommt: 267 Euro je Jahr sind weniger als bei jeder Nische im Bürklinschen Mausoleum, aber Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe f setzt für die Gruftenhalle des Hauptfriedhofs eine Ruhezeit von fünfzig Jahren an, zweieinhalbmal so lang wie im Erdwahlgrab. Paragraf 16 Absatz 1 unterscheidet drei Ordnungen von Grüften. Nicht pflegefrei, und das steht ausdrücklich da: Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung, die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Wer nach Paragraf 15 Absatz 12 hundert Jahre im Voraus erwirbt, zahlt 26.700 Euro und danach nie wieder. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.13.350,00 €1.463,00 €14.813,00 €50 J.Ziffer 3.4.1 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe f und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, zweite Größe, zweitürigDie mittlere Gruft, zweitürig statt eintürig, und mit 449 Euro je Jahr um 68 Prozent teurer als die erste Grösse. Über die fünfzig Jahre Ruhezeit ergibt das 22.450 Euro, womit diese Grabart teurer ist als jedes andere Grab der Stadt ausser der Eckgruft. Auch hier gilt die geteilte Pflegeregel des Paragrafen 16 Absatz 1: Das Bauwerk gehört der Stadt, der Platz oberhalb der Gruft und das Grabmal den Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr bleibt dieselbe wie im einfachsten Reihengrab, nämlich 1.463 Euro nach Ziffer 4.1.1; die Satzung kennt keinen Zuschlag für die Beisetzung in einer Gruft. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.22.450,00 €1.463,00 €23.913,00 €50 J.Ziffer 3.4.2 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Gruft in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs, dritte Größe, EckplatzDas teuerste Grab in Karlsruhe. 632 Euro je Jahr über fünfzig Jahre ergeben 31.600 Euro, das Fünfzehnfache eines gewöhnlichen Erdwahlgrabes und das Achtunddreissigfache eines Urnenreihengrabes. Der Aufschlag gegenüber der zweitürigen Gruft beträgt 183 Euro je Jahr und kauft allein den Eckplatz in der Gruftenhalle; eine andere Leistung nennt Paragraf 16 Absatz 1 dafür nicht. Wer das Dauernutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 mit hundert Jahren im Voraus erwirbt, zahlt 63.200 Euro. Nicht pflegefrei, aus demselben geteilten Absatz wie bei den beiden kleineren Grüften. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.31.600,00 €1.463,00 €33.063,00 €50 J.Ziffer 3.4.3 und Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019

6 Grabarten für die Urne in Karlsruhe

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, in beiden Formen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 Nummer 3 generell zwanzig Jahre, auf jedem der dreiundzwanzig Karlsruher Friedhöfe; den Ortsteilaufschlag, den Ziffer 1.1.2 für Erdgräber kennt, gibt es für Urnen deshalb nicht. Das Grab misst 1,20 mal 1,00 Meter. Die Beisetzungsgebühr von 1.285 Euro ist in Karlsruhe mehr wert als anderswo, denn sie enthält nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h die Einäscherung: Ziffer 4.2.1.1 weist davon 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr und Ziffer 4.2.1.2 weitere 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus. Wer Karlsruhe mit einer Stadt vergleicht, in der der Bestatter die Einäscherung gesondert berechnet, muss diese 430 Euro dort dazurechnen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.791,00 €1.285,00 €2.076,00 €20 J.Ziffer 1.2.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und zugleich die einzige Grabart des ganzen Verzeichnisses, die Umsatzsteuer trägt: Ziffer 1.2.2 ist mit zwei Sternchen versehen und nennt neben den 1.292 Euro brutto einen Nettobetrag von 1.085,71 Euro. Die Probe ergibt genau die 19 Prozent, denn 1.085,71 mal 1,19 sind 1.291,99 Euro. Warum ausgerechnet diese Zeile steuerpflichtig ist und das anonyme Erdgrab nach Ziffer 1.1.5 nicht, sagt die Satzung nicht. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 501 Euro, also fast das Doppelte des Aufschlags von 261 Euro bei den Erdgräbern. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Paragraf 9 Absatz 4 macht diese Grabart ausserdem zum Auffangfall: Wird eine Asche nicht binnen drei Monaten beigesetzt, kann die Friedhofsverwaltung die Urne von Amts wegen und auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen.1.292,00 €1.285,00 €2.577,00 €20 J.Ziffer 1.2.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
UrnenwahlgrabMit 93 Euro je Jahr und Grabstelle nur sieben Euro günstiger als das Erdwahlgrab an Wegen und in Feldern, obwohl es nach Paragraf 15 Absatz 5 mit 1,20 mal 1,20 Meter weniger als die Hälfte der Fläche beansprucht. Dafür nimmt es nach Absatz 6 bis zu vier Urnen auf, das Erdwahlgrab nur zwei Särge. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.2.1 55 Euro je Jahr. Die Pflege bleibt ausdrücklich beim Nutzungsberechtigten: Nach Paragraf 15 Absatz 16 sind Wahlgräber spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder weiteren Bestattung gärtnerisch anzulegen und während der ganzen Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand zu halten; nach dreimaliger vergeblicher Anmahnung kann das Nutzungsrecht nach Absatz 17 entzogen werden. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.1.860,00 €1.285,00 €3.145,00 €20 J.Ziffer 2.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absätze 5, 6 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Nische in einem Kolumbarium oder einer UrnengruftDie günstigste der drei Nischenarten und mit 176 Euro je Jahr fast doppelt so teuer wie das Urnenwahlgrab im Boden. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten. Was der Nutzungsberechtigte selbst schuldet, ist nur die Steinplatte: Sie ist nach Paragraf 16 Absatz 2 spätestens drei Monate nach Erwerb anzubringen, Blumenschmuck und Kerzen dürfen ausschliesslich auf den dafür vorgesehenen Ablagetischen oder am Fuss der Mauer niedergelegt werden. Bis zu vier Urnen finden nach Paragraf 15 Absatz 6 Platz. Ziffer 3.1.2 nennt einen zweiten Satz, den kaum eine andere Satzung kennt: Wer eine Nische nach Ablauf erhalten will, ohne sie neu zu belegen, zahlt 87 Euro je Jahr, also genau die Hälfte. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses nennen einen Jahressatz je Grabstelle. Hier ist er mit der Ruhezeit vervielfacht, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 mindestens für deren Dauer zu erwerben ist. Wer länger erwirbt, zahlt mehr.3.520,00 €1.285,00 €4.805,00 €20 J.Ziffer 3.1.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Nische im Kellergeschoss des Bürklinschen MausoleumsDas Bürklinsche Mausoleum steht auf dem Hauptfriedhof und ist die einzige Grabanlage, die das Gebührenverzeichnis mit einem Eigennamen führt. Die Nische im Kellergeschoss kostet 194 Euro je Jahr, achtzehn Euro mehr als eine gewöhnliche Kolumbariennische nach Ziffer 3.1.1 und 119 Euro weniger als eine im Obergeschoss. Paragraf 15 Absatz 12 gibt dem Mausoleum eine eigene Frist für das Dauernutzungsrecht: Wer anderswo vierzig Jahre im Voraus erwirbt, zahlt danach keine Grabgebühren mehr, bei den Kolumbariennischen im Bürklinschen Mausoleum sind es fünfzig Jahre, hier also 9.700 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten.3.880,00 €1.285,00 €5.165,00 €20 J.Ziffer 3.3 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019
Nische im Obergeschoss des Bürklinschen MausoleumsDie teuerste Urnenlage der Stadt und mit 313 Euro je Jahr um 61 Prozent teurer als die Nische im Kellergeschoss desselben Hauses. Der Unterschied ist reine Lage, denn die Satzung beschreibt für beide Geschosse dieselbe Leistung und dieselbe Pflegeregel. Über zwanzig Jahre Ruhezeit summiert sich das auf 6.260 Euro, mehr als das Dreifache des Urnenwahlgrabes im Boden. Das Dauernutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 kostet hier fünfzig Jahre im Voraus, also 15.650 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Derselbe Paragraf trennt eine Zeile weiter oben genau umgekehrt, denn bei den Grüften bleibt die Pflege des Platzes und des Grabmals bei den Nutzungsberechtigten.6.260,00 €1.285,00 €7.545,00 €20 J.Ziffer 3.2 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019

39 weitere Gebühren in der Satzung von Karlsruhe

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, Erwachsene und Kinder über zehn Jahre1.463,00 €Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Erdbestattung, Kinder bis zu zehn Jahren0,00 €Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Erdbestattung, Kinder bis zwei Jahre im Kleinstsarg0,00 €Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses
Feuerbestattung einschließlich Einäscherung, Erwachsene und Kinder über zehn Jahre1.285,00 €Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses
davon Feuerbestattungsgebühr der Stadt855,00 €Ziffer 4.2.1.1 des Gebührenverzeichnisses
davon Anteil des Krematoriums430,00 €Ziffer 4.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Feuerbestattung, Kinder bis zu zehn Jahren0,00 €Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung mit Trauerfeier und Leichenhallenbenutzung, wenn die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird983,00 €Ziffer 4.5.1.1 des Gebührenverzeichnisses
davon Feuerbestattungsgebühr der Stadt553,00 €Ziffer 4.5.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung mit Trauerfeier, Kinder bis zu zehn Jahren0,00 €Ziffer 4.5.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in Feldern, jede weitere Grabstätte, je Jahr62,00 €Ziffer 2.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Erdbestattungswahlgrab an bevorzugten Plätzen, jede weitere Grabstätte, je Jahr116,00 €Ziffer 2.1.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Urnenwahlgrab, jede weitere Grabstätte, je Jahr55,00 €Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung, je Jahr87,00 €Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Ermäßigung bei Verzicht auf die Benutzung der Leichenhalle130,00 €Ziffer 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses
Ermäßigung bei Verzicht auf die Benutzung der Trauerhalle365,00 €Ziffer 4.3.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Ermäßigung bei Verzicht auf die Überführung zum Krematorium58,00 €Ziffer 4.3.3.1 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für das Tiefergraben einer Grabstätte326,00 €Ziffer 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für einen Grabaushub über Normalgröße141,00 €Ziffer 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses
Öffnen und Schließen der Leichenhalle außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20 Uhr90,00 €Ziffer 4.4.3.1 des Gebührenverzeichnisses
Öffnen und Schließen der Leichenhalle nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen150,00 €Ziffer 4.4.3.2 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung des Sektionsraumes240,00 €Ziffer 4.4.4 des Gebührenverzeichnisses
Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau66,00 €Ziffer 4.4.5 des Gebührenverzeichnisses
Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau30,00 €Ziffer 4.4.5.1 des Gebührenverzeichnisses
Einstellen und Warten auf dem Hauptfriedhof130,00 €Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses
Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe vor Ablauf der Ruhezeit4.255,00 €Ziffer 5.1.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe nach Ablauf der Ruhezeit3.309,00 €Ziffer 5.1.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Umbettung eines Erdbestatteten vor Ablauf der Ruhezeit im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung3.309,00 €Ziffer 5.1.1.3 des Gebührenverzeichnisses
Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.837,00 €Ziffer 5.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung326,00 €Ziffer 5.2.2 des Gebührenverzeichnisses
Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.891,00 €Ziffer 5.2.3 des Gebührenverzeichnisses
Umbettung einer Urne innerhalb Karlsruher Friedhöfe477,00 €Ziffer 5.3.1 des Gebührenverzeichnisses
Umbettung einer Urne im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung323,00 €Ziffer 5.3.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts391,00 €Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses
Beisetzung einer Urne von auswärts467,00 €Ziffer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses
Baumpatenschaft an Wegen, je Jahr, mindestens fünfzig Jahre141,00 €Ziffer 6.1 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Baumpatenschaft in Feldern, je Jahr, mindestens fünfzig Jahre188,00 €Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Nicht erfasste Leistungennach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnetZiffer 7.1 des Gebührenverzeichnisses
Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung33,00 €Ziffer 9.1 des Gebührenverzeichnisses
Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Was ein Grab in Karlsruhe über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.276,00 €

Urnenreihengrab in Karlsruhe, über 20 Jahre, das sind 363,80 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.2.1 und Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1a zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019791,00 €
Beisetzung der UrneZiffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses1.285,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.076,00 €

Das günstigste Grab der Stadt überhaupt, in beiden Formen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 Nummer 3 generell zwanzig Jahre, auf jedem der dreiundzwanzig Karlsruher Friedhöfe; den Ortsteilaufschlag, den Ziffer 1.1.2 für Erdgräber kennt, gibt es für Urnen deshalb nicht. Das Grab misst 1,20 mal 1,00 Meter. Die Beisetzungsgebühr von 1.285 Euro ist in Karlsruhe mehr wert als anderswo, denn sie enthält nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h die Einäscherung: Ziffer 4.2.1.1 weist davon 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr und Ziffer 4.2.1.2 weitere 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus. Wer Karlsruhe mit einer Stadt vergleicht, in der der Bestatter die Einäscherung gesondert berechnet, muss diese 430 Euro dort dazurechnen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 01.06.2019 sind Grabstätten während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), Karlsruher Stadtrecht 7/9, mit dem Gebührenverzeichnis Anlage 1a, vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18.12.2025, ausgefertigt am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

16 Fragen, die die Satzung von Karlsruhe offenlässt

  • Karlsruhe stellt Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr vollständig frei, und zwar beim Grab und bei der Bestattung. Das Gebührenverzeichnis trägt das Wort gebührenfrei an neun Stellen: Ziffer 1.1.3 für das Grab im Kinderfeld, Ziffer 1.1.4 für das Grab im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofs, Ziffer 4.1.2 für die Erdbestattung, Ziffer 4.1.3 für die Erdbestattung im Kleinstsarg, Ziffer 4.2.2 für die Feuerbestattung, Ziffer 4.5.1.2 für die Einäscherung mit Trauerfeier bei auswärtiger Beisetzung sowie die Ziffern 4.3.2.2, 4.3.2.3 und 4.3.3.2, die Ermäßigungen bei Verzicht regeln und deshalb ins Leere laufen. Weil die Textauslesung des PDF alle neun Angaben ans Seitenende sortiert, sind sie über die Wortkoordinaten der Seite ihren Zeilen wieder zugeordnet worden; die drei Randfälle 4.3.2.2, 4.3.2.3 und 4.3.3.2 sind dabei aufgefallen. Unter allen erfassten Gemeinden steht Karlsruhe mit dieser Regel allein.
  • Die Feuerbestattungsgebühr von 1.285 Euro nach Ziffer 4.2.1 enthält die Einäscherung selbst. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h sagt es im Wortlaut, und Ziffer 4.2.1.2 weist davon 430 Euro als Anteil des Krematoriums aus, Ziffer 4.2.1.1 weitere 855 Euro als Feuerbestattungsgebühr der Stadt. In den meisten anderen erfassten Gemeinden stellt der Bestatter die Einäscherung gesondert in Rechnung, und dort steht sie gar nicht in der Satzung. Jedes Karlsruher Urnengrab erscheint im Preisvergleich deshalb um diese 430 Euro teurer, als es der reinen Friedhofsgebühr entspricht. Karlsruhe ist unter den erfassten Städten die einzige, die so rechnet.
  • Wahlgräber, Urnennischen und Grüfte kosten nach den Ziffern 2 und 3 je Jahr und je Grabstelle, nicht einmalig. Wir vervielfachen den Jahressatz mit der Ruhezeit, weil Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht mindestens für deren Dauer zu erwerben verlangt. Für die Wahlgräber und Nischen sind das zwanzig Jahre, für die Grüfte fünfzig. Wer länger erwirbt, zahlt entsprechend mehr; Paragraf 15 Absatz 11 setzt für die Verlängerung eine Mindestdauer von fünf Jahren an.
  • Paragraf 15 Absatz 12 kennt ein Dauernutzungsrecht, das keine andere der erfassten Satzungen so führt: Wer vierzig Jahre im Voraus erwirbt, bei Kolumbariennischen im Bürklinschen Mausoleum fünfzig und für eine Gruft in der Gruftenhalle hundert Jahre, zahlt danach überhaupt keine Grabgebühren mehr, und das Nutzungsrecht läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet nur bei Verzicht, wenn die Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die Stadt den Friedhofsteil entwidmet. Für das Erdbestattungswahlgrab an Wegen und in Feldern kostet das 4.000 Euro, für die Eckgruft 63.200 Euro. Wir haben diese Beträge nicht als Nutzungsgebühr angesetzt, weil sie eine freiwillige Vorauszahlung und keine Pflicht sind.
  • Die Baumpatenschaft nach Ziffer 6 ist als Grabart nicht erfasst, obwohl Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sie unter den Wahlgrabstätten führt. Der Grund ist, dass sich daraus kein Preis für ein einzelnes Grab bilden lässt: Die Patenschaft wird für mindestens fünfzig Jahre erworben, kostet 141 Euro je Jahr an Wegen und 188 Euro je Jahr in Feldern, also mindestens 7.050 beziehungsweise 9.400 Euro, und berechtigt zu bis zu sechs Urnenbeisetzungen und bei besonders ausgewiesenen Bäumen zusätzlich zu zwei Sargbeisetzungen. Für jede einzelne Beisetzung wird nach demselben Absatz zusätzlich die Gebühr für ein Reihengrab fällig. Ob damit die Nutzungsgebühr nach Ziffer 1.2.1 oder die Bestattungsgebühr nach Ziffer 4.2.1 gemeint ist, sagt weder die Satzung noch das Verzeichnis. Beide Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
  • Als pflegefrei sind fünf Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege trägt. Für die beiden anonymen Reihengräber, Ziffern 1.1.5 und 1.2.2, ist es Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung: Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Für die drei Urnennischen, Ziffern 3.1.1, 3.2 und 3.3, ist es Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2: Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Dass die Nischen im Bürklinschen Mausoleum Kolumbariennischen im Sinne dieses Absatzes sind, sagt Paragraf 15 Absatz 12, der sie beim Namen nennt.
  • Die drei Urnennischen standen im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei. Das ist mit dieser Neuerfassung geändert worden, und zwar allein aufgrund des Wortlauts von Paragraf 16 Absatz 2. Am Rang der Stadt ändert es nichts: Das günstigste pflegefreie Urnengrab bleibt mit 1.292 plus 1.285 Euro das anonyme Urnenreihengrab, die günstigste Nische liegt mit 3.520 plus 1.285 Euro deutlich darüber.
  • Nicht pflegefrei sind die drei Grüfte, obwohl sie in demselben Paragrafen 16 stehen wie die Nischen. Absatz 1 teilt ausdrücklich: Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung, die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Ebenfalls nicht pflegefrei sind die beiden Kindergräber, obwohl sie nichts kosten: Paragraf 14 Absatz 4 verlangt auch dort, das Grab spätestens drei Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 13 Satz 2.
  • Das Gebührenverzeichnis und die Friedhofssatzung nennen die Orte mit der längeren Ruhezeit verschieden. Ziffer 1.1.2 nennt die Ortsteile Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier, Paragraf 11 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt die Friedhöfe Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier. Es ist derselbe Kreis: Die Ortsverwaltung Wettersbach ist nach der Ämterseite der Stadt für die Friedhöfe Grünwettersbach und Palmbach zuständig. Ein Widerspruch bei den Beträgen entsteht daraus nicht, wohl aber eine Unschärfe bei der Frage, welcher Betrag auf welchem Friedhof gilt.
  • Ziffer 1.2.2, das anonyme Urnenreihengrab, ist die einzige Grabart des ganzen Verzeichnisses, die Umsatzsteuer trägt. Sie ist mit zwei Sternchen versehen, was nach der Fussnote zu Ziffer 8 bedeutet, dass die Steuer in der Gesamtleistung enthalten ist; das Verzeichnis nennt neben 1.292 Euro brutto 1.085,71 Euro netto, was genau 19 Prozent ergibt. Das anonyme Erdbestattungsreihengrab nach Ziffer 1.1.5 trägt kein Sternchen und keinen Nettobetrag. Warum die Stadt die beiden Grabarten steuerlich verschieden behandelt, obwohl sie in derselben Weise gepflegt werden, sagt die Satzung nicht. Ebenfalls mit zwei Sternchen versehen ist nur noch die Baumpatenschaft nach Ziffer 6.
  • Zur Abräumung eines Grabes nach Ablauf der Ruhezeit nennt das Gebührenverzeichnis keinen Betrag. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung verpflichtet die Nutzungsberechtigten, Grabmale, Fundamente, Einfassungen und Grabausstattungen selbst zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen, bei Kolumbarien die Steinplatte abzunehmen. Kommen sie dem nicht nach, fallen die Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung; wird ein Wahlgrab nach Paragraf 15 Absatz 13 im Wege der Ersatzvornahme abgeräumt, tragen die Nutzungsberechtigten die Kosten. Wie hoch die sind, sagt nur Ziffer 7.1: nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
  • Eine Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts als eigene Ziffer gibt es nicht und wird auch nicht gebraucht, weil die Wahlgrabgebühr ohnehin je Jahr bemessen ist. Die Reihengräber nach Ziffer 1 lassen sich nach Paragraf 14 Absatz 1 grundsätzlich nicht verlängern; sie sind deshalb hier als nicht verlängerbar geführt. Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung regelt den umgekehrten Fall: Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet, abzüglich einer Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt.
  • Paragraf 1 Satz 2 der Gebührensatzung enthält einen Vorbehalt, der wie ein Faktor aus einer Haushaltssatzung aussieht, aber keiner ist: Sollten die Leistungen der Stadt künftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz, mit Ausnahme der bereits mit Sternchen gekennzeichneten. Das ist eine Regelung für einen künftigen Fall und kein heute anzuwendender Vervielfältiger. Die erfassten Beträge sind die Bruttobeträge des Verzeichnisses, also das, was der Angehörige zahlt.
  • Die Stadt betreibt dreiundzwanzig Friedhöfe. Paragraf 1 der Friedhofssatzung teilt sie nach der Zuständigkeit ein: elf Friedhöfe unterstehen zusammen mit dem Hauptfriedhof dem Friedhofs- und Bestattungsamt, zwei dem Stadtamt Durlach, die übrigen den Ortsverwaltungen Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier. Nach Paragraf 2 dienen die Stadtteilfriedhöfe der Bestattung von Einwohnern des jeweiligen Stadtteils, der Hauptfriedhof steht dagegen jedem Verstorbenen offen, unabhängig vom Wohnort. Wer im Stadtteil wohnt, hat damit die Wahl zwischen zwei Friedhöfen, und in vier Ortsteilen entscheidet diese Wahl nach Ziffer 1.1.2 über 219 Euro.
  • Die Bestattungen werden nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, und die Gräber werden nach Paragraf 10 Absatz 1 grundsätzlich von ihr ausgehoben und wieder verfüllt. Die Bestattungsgebühr ist damit nicht abwählbar. Eine zweite Pflichtzeile für das Öffnen und Schliessen, wie sie Bad Kissingen und Gaggenau führen, gibt es in Karlsruhe nicht; Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e zählt diese Leistung ausdrücklich zu den in der Gebühr enthaltenen.
  • Der bisherige Eintrag im Bestand nannte für die Bestattungsgebühren und die weiteren Gebühren Ziffern ohne Angabe des Dokuments, etwa Ziffer 4.1.1. Das ist hier durchgängig auf das Gebührenverzeichnis Anlage 1a bezogen worden, weil die Ziffern der Gebührensatzung selbst Paragrafen sind und die Verwechslung sonst naheliegt. An den Beträgen hat sich dabei nichts geändert.

Friedhöfe in Karlsruhe und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.