Leverkusen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05316000
Friedhofsgebühren Leverkusen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen mit Gebührentarif, Ortsrecht 2/20/7, vom 28.11.1975, zuletzt geändert durch die 27. Änderung, beschlossen am 15.12.2025 und bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtgrün, nicht für einzelne.
- 1.518,74 €
- Günstigstes Grab
- 6.221,80 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener auf den Friedhöfen Birkenberg und Manfort sowie auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41
Erdreihengrab für Personen unter 5 Jahre sowie für Fehl- und Totgeburten
Gruft
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Leverkusen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Personen über 5 JahreDie Grabstellengebühr beträgt 121,74 Euro je Jahr. Zwanzig Jahre sind die kürzeste Nutzungszeit; auf dem Friedhof Lützenkirchen und auf dem Friedhof Scherfenbrand sind es vierzig Jahre, dann kostet die Grabstelle 4.869,60 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 2.434,80 € | 1.126,11 € | 3.560,91 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 |
| Erdreihengrab für Personen unter 5 Jahre sowie für Fehl- und TotgeburtenDie Grabstellengebühr beträgt 79,64 Euro je Jahr. Zwölf Jahre sind die kürzeste Ruhezeit für Kinder; auf anderen Friedhöfen sind es 15, 20 oder 25 Jahre. Für Fehl- und Totgeburten weist die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung ein eigenes Grabfeld auf dem Friedhof Reuschenberg aus. | 955,68 € | 563,06 € | 1.518,74 € | 12 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 |
| Rasenreihengrab für Personen über 5 JahreDie Grabstellengebühr beträgt 156,43 Euro je Jahr. Das Rasenreihengrab ist nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt nur Gemeinschaftshaine, Ruhegärten und anonyme Grabstätten von der Pflicht der Nutzungsberechtigten aus, das Rasenreihengrab steht nicht darunter. | 3.128,60 € | 1.126,11 € | 4.254,71 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8 und Ziffer 2.1 |
| Anonymes ErdgrabDie Grabstellengebühr beträgt 112,38 Euro je Jahr. Die Beisetzung findet nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Nach Paragraf 19 Absatz 3 gestaltet allein die Stadt diese Gräber, nach Paragraf 27 Absatz 1 trifft die Nutzungsberechtigten keine Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. | 2.247,60 € | 1.097,84 € | 3.345,44 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2 |
| Erdwahlgrab, je GrabstelleDie Grabstellengebühr beträgt 164,01 Euro je Jahr. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung je nach Friedhof 20, 25, 30 oder 40 Jahre. | 3.280,20 € | 1.270,98 € | 4.551,18 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 2.4 |
| Erdwahlgrab in besonderer Lage, je GrabstelleDie Grabstellengebühr beträgt 201,19 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Erdwahlgrab. | 4.023,80 € | 1.270,98 € | 5.294,78 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 2.4 |
| Tiefengrab als Erdwahlgrab, je GrabstelleZiffer 2.7 bezeichnet das Tiefengrab ausdrücklich als Wahlgrab oder Wahlgrab in besonderer Lage, die Grabstellengebühr ist deshalb die des Erdwahlgrabs mit 164,01 Euro je Jahr. In einem Tiefgrab können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. Tiefgräberfelder gibt es auf den Friedhöfen Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Reuschenberg und Schlebusch. | 3.280,20 € | 1.602,89 € | 4.883,09 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 2.7 |
| GruftDie Grabstellengebühr beträgt 230,39 Euro je Jahr. Grüfte sind nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mit religiös motivierter Begründung und nur auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Zusätzlich erstattet die antragstellende Person der Stadt die tatsächlichen Kosten für Anschaffung und Einbau der Grabkammer; deren Höhe steht nicht in der Satzung. | 4.607,80 € | 1.614,00 € | 6.221,80 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7 und Ziffer 2.6 |
Urne: 5 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie Grabstellengebühr beträgt 90,17 Euro je Jahr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 1.803,40 € | 285,14 € | 2.088,54 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.9 und Ziffer 2.9 |
| UrnenwahlgrabDie Grabstellengebühr beträgt 128,53 Euro je Jahr. In einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, jede Beisetzung kostet die Beisetzungsgebühr erneut. | 2.570,60 € | 285,14 € | 2.855,74 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.10 und Ziffer 2.9 |
| Urnenkammer in einer Urnenwand, je KammerDie Grabstellengebühr beträgt 112,08 Euro je Jahr und gilt für die ganze Kammer, in der nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung höchstens zwei Urnen Platz finden. Eine Verlängerung ist nur im Zusammenhang mit der zweiten Beisetzung möglich. Die Kammer ist nicht pflegefrei: Nach Paragraf 27 Absatz 3 müssen die Nutzungsberechtigten die werksseitigen Abdeckplatten binnen sechs Monaten gegen Abdeckungen aus Naturstein tauschen. | 2.241,60 € | 104,12 € | 2.345,72 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.11 und Ziffer 2.10 |
| Anonymes UrnengrabDie Grabstellengebühr beträgt 72,75 Euro je Jahr. Die Beisetzung findet nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Nach Paragraf 19 Absatz 3 gestaltet allein die Stadt diese Gräber, nach Paragraf 27 Absatz 1 trifft die Nutzungsberechtigten keine Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. | 1.455,00 € | 285,14 € | 1.740,14 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.12 und Ziffer 2.9 |
| Urnenreihengrab im RuhegartenDas günstigste Grab in Leverkusen, die Grabstellengebühr beträgt 72,61 Euro je Jahr. Die Grabstätte bleibt nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung ohne eigenes Grabbeet, ohne Grabmal und ohne individuellen Grabschmuck; der Name kommt auf eine Plakette an einer zentralen Gedenkstele. Paragraf 19 Absatz 3 stellt den Ruhegarten unter die Gestaltung der Stadt, Paragraf 27 Absatz 1 nimmt ihn ausdrücklich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht der Nutzungsberechtigten aus. | 1.452,20 € | 285,14 € | 1.737,34 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.13 und Ziffer 2.9 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen über 5 Jahre, Erdbestattungen | 1.126,11 € | Gebührentarif Ziffer 2.1 |
| Anonyme Erdgräber, Erdbestattungen | 1.097,84 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 |
| Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen unter 5 Jahre, Erdbestattungen | 563,06 € | Gebührentarif Ziffer 2.3 |
| Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage für Personen über 5 Jahre, Erdbestattungen | 1.270,98 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage für Personen unter 5 Jahre, Erdbestattungen | 635,49 € | Gebührentarif Ziffer 2.5 |
| Bestattungen in Grüften, Erdbestattungen | 1.614,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.6 |
| Tiefengräber, Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage, für Personen über 5 Jahre, Erdbestattungen | 1.602,89 € | Gebührentarif Ziffer 2.7 |
| Tiefengräber, Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage, für Personen unter 5 Jahre, Erdbestattungen | 801,45 € | Gebührentarif Ziffer 2.8 |
| Reihengräber, Wahlgräber, anonyme Gräber und Ruhegarten, Urnenbeisetzungen | 285,14 € | Gebührentarif Ziffer 2.9 |
| Kolumbarien, Urnenbeisetzungen | 104,12 € | Gebührentarif Ziffer 2.10 |
| Aufbettung eines Kindes unter 1 Jahr zu Verwandten vor Ablauf der Ruhefrist in einem Reihengrab | 218,80 € | Gebührentarif Ziffer 2.11 |
| Aufbettung eines Kindes unter 1 Jahr zu Verwandten vor Ablauf der Ruhefrist in einem Wahlgrab | 267,69 € | Gebührentarif Ziffer 2.12 |
| Sondergrabstätten, Grabstellengebühr | 122,50 Euro je Quadratmeter und Jahr | Gebührentarif Ziffer 1.5 |
| Benutzung der Trauerhalle | 214,51 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Abdeckung des Erdaushubes und Ausschlagen der Gräber mit Matten, je Mattensatz | 17,01 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Genehmigung und Beaufsichtigung der Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche | 72,52 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.1 |
| Genehmigung und Beaufsichtigung der Umbettung oder Ausgrabung einer Urne | 36,26 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.2 |
| Rückgabe eines Nutzungsrechts, für Mahd, Laubfegearbeiten und sonstige Unterhaltungsarbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Jahr und Quadratmeter | 12,59 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Prüfung eines Antrages auf Errichtung eines Grabdenkmals oder einer anderen baulichen Anlage bei Einzelgräbern, mehrstelligen Grabstellen und Urnengräbern, einschließlich der laufenden Kontrollen auf Standfestigkeit | 37,80 € | Gebührentarif Ziffer 3.5 |
| Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Verwaltungsleistungen | bis zu 75 Prozent der Gebühr, je nach Fortschritt der Verwaltungsleistung | Gebührentarif Ziffer 4 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.760,91 €
Erdreihengrab für Personen über 5 Jahre in Leverkusen, über 20 Jahre, das sind 438,05 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 | 2.434,80 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1 | 1.126,11 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.560,91 € |
Die Grabstellengebühr beträgt 121,74 Euro je Jahr. Zwanzig Jahre sind die kürzeste Nutzungszeit; auf dem Friedhof Lützenkirchen und auf dem Friedhof Scherfenbrand sind es vierzig Jahre, dann kostet die Grabstelle 4.869,60 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen mit Gebührentarif, Ortsrecht 2/20/7, vom 28.11.1975, zuletzt geändert durch die 27. Änderung, beschlossen am 15.12.2025 und bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Leverkusen erhebt die Grabstellengebühr je Jahr und multipliziert sie mit der Nutzungszeit des jeweiligen Friedhofs. Wir setzen für jede Grabart die kürzeste Nutzungszeit an, die die Friedhofssatzung kennt: 20 Jahre bei Erdbestattungen auf den Friedhöfen Birkenberg und Manfort sowie auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41, und 20 Jahre bei allen Urnenbestattungen. Auf den übrigen Friedhöfen sind es 25, 30 oder 40 Jahre, und die Grabstelle kostet im gleichen Verhältnis mehr. Ein Erdreihengrab auf dem Friedhof Lützenkirchen kommt danach auf 40 mal 121,74 Euro, also 4.869,60 Euro statt der hier ausgewiesenen 2.434,80 Euro.
- Beim Kindergrab liegt die kürzeste Ruhezeit bei zwölf Jahren. Auf dem Friedhof Reuschenberg gelten in den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53 fünfzehn Jahre, auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen, in den Reuschenberger Feldern 39, 43 und 44 sowie auf der Teilfläche A des Friedhofs Schlebusch zwanzig Jahre, auf den Friedhöfen Lützenkirchen und Scherfenbrand sowie auf der Teilfläche B des Friedhofs Schlebusch fünfundzwanzig Jahre.
- Die Benutzung der Trauerhalle mit 214,51 Euro und der Mattensatz mit 17,01 Euro stecken nicht in unseren Grabpreisen. Die Stadt rechnet in ihrer eigenen Vergleichsrechnung, Anlage 8 der Ratsvorlage 2025/3532/1, beides mit: Ein Erdreihengrab auf dem Friedhof Reuschenberg mit zwanzig Jahren Nutzungszeit kommt dort mit Halle und zwei Mattensätzen auf 3.809,44 Euro statt der von uns ausgewiesenen 3.560,91 Euro. Die Satzung erklärt beide Posten nicht für zwingend, deshalb bleiben sie draußen.
- Der Gebührentarif in der Lesefassung des Ortsrechts trägt am Ende noch den Satz, er trete am 01.05.2023 in Kraft. Das ist ein stehengebliebener Rest der 26. Änderung. Maßgeblich sind die Beträge der 27. Änderung, die der Rat am 15.12.2025 beschlossen hat und deren Abschnitt II sie zum 01.01.2026 in Kraft setzt. Wir haben den beschlossenen Satzungstext in Anlage 7 der Ratsvorlage Ziffer für Ziffer mit der Lesefassung verglichen, beide stimmen überein.
- Die Synopse in Anlage 9 derselben Ratsvorlage nennt für Erdreihengräber über 5 Jahre 127,74 Euro je Jahr. Der beschlossene Satzungstext, die Lesefassung im Ortsrecht und die Kalkulation in Anlage 3 nennen übereinstimmend 121,74 Euro, und die Vergleichsrechnung der Stadt rechnet ebenfalls damit. Wir folgen dem Satzungstext.
- Sondergrabstätten nach Ziffer 1.5 kosten 122,50 Euro je Quadratmeter und Jahr. Die Satzung nennt für diese Grabart keine Fläche, deshalb lässt sich kein Grabpreis rechnen. Wir führen die Position nur unter den weiteren Gebühren.
- Bei der Gruft ist die Nutzungszeit nicht eindeutig. Grüfte sind nur auf dem Friedhof Reuschenberg und dort nur in den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften zulässig; für den Friedhof Reuschenberg nennt die Satzung je nach Feld 20 oder 25 Jahre, welche Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind, steht nicht darin. Wir rechnen mit zwanzig Jahren. Zusätzlich erstattet die antragstellende Person nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung die tatsächlichen Kosten für Anschaffung und Einbau der Grabkammer, die nicht in der Satzung stehen.
- Baumbestattungen nennt Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 6 der Friedhofssatzung, der Gebührentarif hat dafür keine eigene Ziffer und die Kalkulation in Anlage 3 der Ratsvorlage führt sie nicht auf. Wir legen deshalb keine eigene Grabart an.
- Die Kooperationsgrabfelder nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist dort an einen Dauergrabpflegevertrag mit einem Vertragspartner der Stadt gebunden, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Solche Gräber sind nicht pflegefrei, weil nicht die Stadt die Pflege trägt. Der Gebührentarif hat für sie auch keine eigene Ziffer.
- Pflegefrei führen wir nur die beiden anonymen Grabarten und den Ruhegarten. Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt Gemeinschaftshaine, Ruhegärten und anonyme Grabstätten ausdrücklich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht der Nutzungsberechtigten aus, Paragraf 19 Absatz 3 stellt anonyme Grabstätten und Ruhegärten unter die Gestaltung der Stadt. Das Rasenreihengrab steht in dieser Ausnahme nicht und ist deshalb nicht pflegefrei, ebenso wenig die Urnenkammer im Kolumbarium, deren Abdeckplatte die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 27 Absatz 3 binnen sechs Monaten auf eigene Kosten gegen eine Natursteinabdeckung tauschen müssen.
- Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nennt der Gebührentarif keine eigene Ziffer. Da die Grabstellengebühr je Jahr erhoben wird und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung nur für volle Jahre zulässt, kostet ein Verlängerungsjahr den Jahressatz der jeweiligen Grabart. Ausdrücklich sagt das die Satzung nicht.
- Die Vergleichsrechnung der Stadt in Anlage 8 der Ratsvorlage rechnet unter der Überschrift anonymes Urnengrab mit 72,61 Euro je Jahr. Das ist der Satz des Ruhegartens; für anonyme Urnengräber nennt der Tarif 72,75 Euro. Wir folgen dem Tarif.
- Die Satzung gilt nur für die sieben städtischen Friedhöfe Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand und Schlebusch. Für die vier katholischen Friedhöfe und den jüdischen Friedhof im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen mit Gebührentarif, Ortsrecht 2/20/7 vom 28.11.1975, zuletzt geändert durch die 27. Änderung, beschlossen am 15.12.2025 und bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Satzung zur 27. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen, Anlage 7 der Ratsvorlage 2025/3532/1 beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen, Friedhofssatzung, Ortsrecht 5/67/1 vom 17.12.2004, zuletzt geändert durch die 8. Änderung, beschlossen am 15.12.2025 und bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.