Ludwigshafen am Rhein · Rheinland-Pfalz · AGS 07314000
Friedhofsgebühren Ludwigshafen am Rhein: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung), Ortsrecht 7-09, vom 17.12.2020, Anlage zuletzt geändert durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 82 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Friedhöfe im Eigenbetrieb Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), nicht für einzelne.
- 990,00 €
- Günstigstes Grab
- 6.226,33 €
- Teuerstes Grab
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung, allgemein
Reihengrab für Erdbestattungen, Kinder bis zu 6 Jahren
Wahlgrab für Erdbestattungen, pflegeleichtes Kräuterrasengrab
Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung
Was ein Grab in Ludwigshafen am Rhein kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erdbestattungen, Erwachsene und Kinder über 6 JahreDas günstigste Erdgrab in Ludwigshafen. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung wird das Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung ist nicht möglich. | 1.198,00 € | 1.168,00 € | 2.366,00 € | 20 J. | Anlage Ziffer III.5.1.1 und Ziffer I.1.1 |
| Reihengrab für Erdbestattungen, Kinder bis zu 6 JahrenDie Gebührenordnung führt die Ziffer unter der Überschrift eines 20jährigen Nutzungsrechts, die Ruhezeit für Kinder unter sechs Jahren beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung aber 15 Jahre. | 406,00 € | 584,00 € | 990,00 € | 20 J. | Anlage Ziffer III.5.1.2 und Ziffer I.1.2 |
| Wahlgrab für ErdbestattungenIn dem Grab können nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung zwei Särge übereinander und bis zu vier Urnen ruhen. Enthalten sind 484,33 Euro Abräumungsgebühr, die schon beim Erwerb erhoben und bei eigener Abräumung erstattet wird. Die Verlängerung kostet je weiterem Jahr ein Dreißigstel von 2.469 Euro. | 2.953,33 € | 1.168,00 € | 4.121,33 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.1, Ziffer III.4.1 und Ziffer I.1.1 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen im Bestattungsfeld Mensch und TierNach Anlage 8 der Friedhofsatzung darf in diesen Abteilungen die Asche eines Haustieres beigegeben werden. Enthalten sind 484,33 Euro Abräumungsgebühr. | 3.030,33 € | 1.168,00 € | 4.198,33 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.2, Ziffer III.4.1 und Ziffer I.1.1 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen, pflegeleichtes KräuterrasengrabNach Anlage 7 der Friedhofsatzung liegen die Särge in einer Rasenfläche, Urnen in der anschließenden Pflanzfläche. Nicht pflegefrei: Absatz 4 überlässt dem Nutzungsberechtigten eine eigene Pflanzfläche von etwa 50 mal 40 Zentimetern und lässt die Friedhofsverwaltung nur einspringen, wenn er sie nicht nutzt. Ein Grabmal ist zu errichten. Enthalten sind 484,33 Euro Abräumungsgebühr. | 5.058,33 € | 1.168,00 € | 6.226,33 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.3, Ziffer III.4.1 und Ziffer I.1.1 |
| Partnergrab für ErdbestattungenDas Partnergrab nimmt nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsatzung zwei Särge übereinander oder einen Sarg und eine Urne auf. Ist die zweite verstorbene Person beigesetzt, kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 18 Absatz 3 nicht mehr verlängert werden. Enthalten sind 484,33 Euro Abräumungsgebühr. | 2.843,33 € | 1.168,00 € | 4.011,33 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.7, Ziffer III.4.1 und Ziffer I.1.1 |
| Partnergrab für Erdbestattungen im Bestattungsfeld Mensch und TierEnthalten sind 484,33 Euro Abräumungsgebühr. Zur Verlängerung gilt dieselbe Schranke wie beim gewöhnlichen Partnergrab. | 2.920,33 € | 1.168,00 € | 4.088,33 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.8, Ziffer III.4.1 und Ziffer I.1.1 |
| Erdgrabstätte in einem naturnahen BestattungsfeldDas einzige pflegefreie Erdgrab. Anlage 4 der Friedhofsatzung weist die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Anlage der Stadt Ludwigshafen zu und untersagt Grabmale, Grabschmuck und eigene Anpflanzungen. Die Verlängerung kostet je weiterem Jahr ein Fünfundzwanzigstel von 3.166 Euro. Enthalten sind 111,86 Euro Abräumungsgebühr. | 3.277,86 € | 1.168,00 € | 4.445,86 € | 25 J. | Anlage Ziffer III.2.1, Ziffer III.4.4 und Ziffer I.1.1 |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für UrnenbeisetzungenDas günstigste Grab in Ludwigshafen überhaupt. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung nicht möglich. | 807,00 € | 541,00 € | 1.348,00 € | 20 J. | Anlage Ziffer III.5.2 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für UrnenbeisetzungenIn dem Grab ruhen nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsatzung bis zu vier Urnen. Enthalten sind 341,53 Euro Abräumungsgebühr. | 2.086,53 € | 541,00 € | 2.627,53 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.4, Ziffer III.4.2 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen im Bestattungsfeld Mensch und TierEnthalten sind 341,53 Euro Abräumungsgebühr. | 2.163,53 € | 541,00 € | 2.704,53 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.5, Ziffer III.4.2 und Ziffer I.2 |
| Partnergrab für UrnenbeisetzungenDas Grab nimmt nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofsatzung zwei Urnen auf. Enthalten sind 341,53 Euro Abräumungsgebühr. | 1.949,53 € | 541,00 € | 2.490,53 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.9, Ziffer III.4.2 und Ziffer I.2 |
| Partnergrab für Urnenbeisetzungen im Bestattungsfeld Mensch und TierEnthalten sind 341,53 Euro Abräumungsgebühr. | 2.026,53 € | 541,00 € | 2.567,53 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.10, Ziffer III.4.2 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in einer Urnenmauernische auf dem HauptfriedhofDie Nische nimmt nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsatzung bis zu zwei Urnen auf, der Betrag gilt für die ganze Nische. Enthalten sind 258,23 Euro Abräumungsgebühr. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, es bleibt bei Paragraf 24 Absatz 2. | 3.869,23 € | 541,00 € | 4.410,23 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.6.1, Ziffer III.4.3 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in einer Urnenmauernische auf dem Friedhof MundenheimDie Nische nimmt bis zu zwei Urnen auf. Enthalten sind 258,23 Euro Abräumungsgebühr. | 3.327,23 € | 541,00 € | 3.868,23 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.6.2, Ziffer III.4.3 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in einer UrnensteleZur Nutzungsgebühr von 3.585 Euro kommen 291 Euro für die Kammerverschlussplatte, die Anlage 1 der Friedhofsatzung zwingend vorschreibt, und 258,23 Euro Abräumungsgebühr. Anlage 1 weist dem Friedhofsträger nur die Gestaltung der Anlage zu und untersagt jede eigene Bearbeitung des Grabplatzes; über die Pflege steht dort nichts. | 4.134,23 € | 541,00 € | 4.675,23 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.11, Ziffer VI.1, Ziffer III.4.3 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsanlage an der SandsteinsteleNach Anlage 2 der Friedhofsatzung erwirbt jeder Nutzungsberechtigte ein Viertel an der gemeinschaftlichen Stele nebst Bodenplatte, das Grabfeld ist Rasenfläche und darf nicht bepflanzt werden. Die Anlage weist dem Friedhofsträger dennoch nur die Gestaltung zu, nicht die Pflege. Enthalten sind 111,86 Euro Abräumungsgebühr. | 2.816,86 € | 541,00 € | 3.357,86 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.12, Ziffer III.4.4 und Ziffer I.2 |
| Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in einem historischen Grab oder an einer historischen MauerAnlage 3 der Friedhofsatzung sagt in Absatz 6 ausdrücklich, dass die Pflege, Gestaltung und Verkehrssicherheit der Anlage der Stadt Ludwigshafen obliegt; Absatz 1 nennt sie durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt, Absatz 5 verbietet jede eigene Pflanzung. Die Urnenerdröhre nimmt zwei Urnen auf. Enthalten sind 111,86 Euro Abräumungsgebühr. | 3.959,86 € | 541,00 € | 4.500,86 € | 30 J. | Anlage Ziffer III.1.13, Ziffer III.4.4 und Ziffer I.2 |
| Urnengrabstätte in einem naturnahen BestattungsfeldDas günstigste pflegefreie Grab. Die Pflege trägt nach Anlage 4 der Friedhofsatzung die Stadt Ludwigshafen. Die Ruhezeit beträgt für Urnen in diesem Feld nach Paragraf 14 Absatz 1 nur 15 Jahre, das Nutzungsrecht läuft trotzdem 25 Jahre. Eine Umbettung ist nach Paragraf 15 Absatz 6 nicht zulässig. Enthalten sind 111,86 Euro Abräumungsgebühr. | 2.133,86 € | 541,00 € | 2.674,86 € | 25 J. | Anlage Ziffer III.2.2, Ziffer III.4.4 und Ziffer I.2 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Erwachsene und Kinder über 6 Jahre | 1.168,00 € | Anlage Ziffer I.1.1 |
| Erdbestattung, Kinder bis zu 6 Jahren | 584,00 € | Anlage Ziffer I.1.2 |
| Erdbestattung, Früh- und Totgeburten | 97,00 € | Anlage Ziffer I.1.3 |
| Bestattung von auswärts überführten Gebeinen | 548,00 € | Anlage Ziffer I.1.4 |
| Urnenbeisetzung | 541,00 € | Anlage Ziffer I.2 |
| Tiefere Ausschachtung eines Erdwahl- oder Erdpartnergrabes | 256,00 € | Anlage Ziffer I.1.5 |
| Verlängerung der Beisetzungsdauer um 30 Minuten | 365,00 € | Anlage Ziffer I.1.6 |
| Gestellung von zwei zusätzlichen Sargträgern | 292,00 € | Anlage Ziffer I.1.7 |
| Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle bis 96 Stunden | 185,00 € | Anlage Ziffer II.1.1 |
| Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle bis 48 Stunden | 102,00 € | Anlage Ziffer II.1.2 |
| Kühlzelle, je weiterer angefangener Tag | 70,00 € | Anlage Ziffer II.1.3 |
| Leichenzelle, je weiterer angefangener Tag | 58,00 € | Anlage Ziffer II.1.4 |
| Trauerhallenbenutzung ohne musikalische Begleitung bis 30 Minuten | 398,00 € | Anlage Ziffer II.2.1 |
| Trauerhallenbenutzung, je weitere 15 Minuten | 159,00 € | Anlage Ziffer II.2.2 |
| Benutzung des Sektionsraumes | 140,00 € | Anlage Ziffer II.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahl- oder Partnergrab | je weiterem Nutzungsjahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr nach den Ziffern III.1.1 bis III.1.13 | Anlage Ziffer III.1.15 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im naturnahen Bestattungsfeld | je weiterem Nutzungsjahr ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr nach den Ziffern III.2.1 und III.2.2 | Anlage Ziffer III.2.3 |
| Rückgabe des Nutzungsrechts, Verwaltungskosten je Grabauflösung | 77,00 € | Anlage Ziffer III.3.1 |
| Abräumung eines Erdwahl- oder Erdpartnergrabes | 484,33 € | Anlage Ziffer III.4.1 |
| Abräumung eines Urnenwahl- oder Urnenpartnergrabes | 341,53 € | Anlage Ziffer III.4.2 |
| Abräumung einer Urnennische in einer Mauer oder Stele | 258,23 € | Anlage Ziffer III.4.3 |
| Abräumung eines Wahlgrabs in einer Urnengemeinschaftsanlage oder einer Grabstätte im naturnahen Bestattungsfeld | 111,86 € | Anlage Ziffer III.4.4 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung, Erwachsene und Kinder über 6 Jahre | 1.635,00 € | Anlage Ziffer IV.1.1 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung, Kinder bis zu 6 Jahren | 657,00 € | Anlage Ziffer IV.1.2 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne | 973,00 € | Anlage Ziffer IV.1.3 |
| Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung, Änderung oder zum Versetzen eines Grabmals | 77,00 € | Anlage Abschnitt V |
| Kammerverschlussplatte mit Befestigungsmaterialien für Urnenstelen | 291,00 € | Anlage Ziffer VI.1 |
| Stundensatz für besondere und sonstige Leistungen | 77,00 € | Anlage Ziffer VI.2 |
| Zufahrtserlaubnis für Gewerbetreibende für den Zeitraum eines Jahres | 77,00 € | Anlage Ziffer VI.3 |
| Änderung oder Neuausstellung einer Grabnutzungsurkunde | 39,00 € | Anlage Ziffer VI.4 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.566,00 €
Reihengrab für Erdbestattungen, Erwachsene und Kinder über 6 Jahre in Ludwigshafen am Rhein, über 20 Jahre, das sind 378,30 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Ziffer III.5.1.1 und Ziffer I.1.1 | 1.198,00 € |
| BestattungAnlage Ziffer I.1.1 | 1.168,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.366,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Ludwigshafen. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung wird das Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung), Ortsrecht 7-09, vom 17.12.2020, Anlage zuletzt geändert durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 82 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Abräumungsgebühren der Ziffern III.4.1 bis III.4.5 sind in der Satzung Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, einen Steuersatz nennt die Satzung nicht. Wir rechnen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, also 484,33 statt 407 Euro, 341,53 statt 287 Euro, 258,23 statt 217 Euro und 111,86 statt 94 Euro.
- Diese Abräumungsgebühr steckt in allen hier ausgewiesenen Nutzungsgebühren der Wahl- und Partnergräber sowie der Gräber im naturnahen Bestattungsfeld, weil der Absatz hinter Ziffer III.4.5 sie bei Gräbern, die nach dem 01.01.2010 erworben wurden, schon bei der Beantragung des Grabnutzungsrechts erhebt. Räumt der Nutzungsberechtigte das Grab später selbst ab, bekommt er sie zurück. Reihengräber tragen sie nicht, weil Ziffer III.4 nur von Wahl- und Partnergräbern handelt.
- Bei der Urnenstele sind zusätzlich 291 Euro für die Kammerverschlussplatte nach Ziffer VI.1 eingerechnet, weil Anlage 1 der Friedhofsatzung ausschließlich diese Platte zulässt. Für Urnenmauernischen nennt die Gebührenordnung keine solche Platte, dort ist nichts aufgeschlagen.
- Das pflegeleichte Kräuterrasengrab führen wir nicht als pflegefrei. Anlage 7 Absatz 4 der Friedhofsatzung gibt dem Nutzungsberechtigten eine eigene Pflanzfläche von etwa 50 mal 40 Zentimetern und lässt die Friedhofsverwaltung nur einspringen, wenn er sie nicht bepflanzt. Das ist eine Auslegung, über die man streiten kann.
- Die Urnenstelen nach Anlage 1 und die Urnengemeinschaftsanlage an der Sandsteinstele nach Anlage 2 führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Beide Anlagen weisen dem Friedhofsträger nur die Gestaltung zu und verbieten dem Nutzungsberechtigten jede Bearbeitung des Grabplatzes, über die Pflege sagen sie nichts. Anlage 3 und Anlage 4 nennen die Pflege dagegen ausdrücklich. Diese Unterscheidung stammt aus dem Wortlaut der Satzung, nicht aus einer Einschätzung der tatsächlichen Bewirtschaftung.
- Für das Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahren widersprechen sich die beiden Satzungen: Die Gebührenordnung stellt die Ziffer unter die Überschrift eines 20jährigen Nutzungsrechts, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung setzt die Ruhezeit für Kinder unter sechs Jahren auf 15 Jahre und Paragraf 17 Absatz 1 bindet die Nutzungsdauer des Reihengrabs an die Ruhezeit. Wir führen 20 Jahre Nutzungsdauer und 15 Jahre Ruhefrist.
- Die Paragrafen 17a und 18a der Friedhofsatzung kennen Reihen- und Partnergräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern, die nur zusammen mit einem Dauergrabpflegevertrag mit externen Dienstleistern vergeben werden. Der Preis dieser Verträge steht nicht in der Satzung, die Gebührenordnung führt für diese Felder auch keine eigene Ziffer. Sie fehlen deshalb in der Liste und wären nach unseren Regeln nicht pflegefrei.
- Alle Nutzungsgebühren der Wahl- und Partnergräber gelten je einstelliger Grabstätte. Für ein mehrstelliges Wahlgrab ist nach Ziffer III.1.14 das entsprechende Vielfache zu zahlen, bei der Abräumung erhöhen sich die Beträge nach Ziffer III.4.5 um die Hälfte.
- Die Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz nach Abschnitt I. Trauerhalle, Aufbewahrung, zusätzliche Sargträger und die tiefere Ausschachtung stehen als eigene Ziffern daneben und sind hier nicht eingerechnet.
- Eine allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr und Jahresgebühren kennt die Satzung nicht. Die Entgelte für das Krematorium regelt eine eigene Ordnung, Ortsrecht 7-09-0, und stehen hier nicht.
- Die Stadt sperrt ihre Domain für uns über eine Web Application Firewall, jeder direkte Abruf endet auf myracloud-blocked mit HTTP 503. Der Satzungstext wurde deshalb über r.jina.ai gelesen und zur Kontrolle ein zweites Mal in einem anderen Ausgabeformat; beide Auslesungen stimmen in allen 46 Beträgen überein. Das Ortsrechtsverzeichnis, das 7-09 als geltende Gebührenordnung ausweist, wurde über crawl4ai gelesen.
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung), Ortsrecht 7-09 vom 17.12.2020, Anlage zuletzt geändert durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 82 vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Friedhofsatzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Ortsrecht 7-07 vom 14.12.2020, zuletzt geändert auf Beschluss des Stadtrates vom 30.06.2025, Amtsblatt Nr. 51 vom 15.08.2025, gültig ab 16.08.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.