Heilbronn · Baden-Württemberg · AGS 08121000
Friedhofsgebühren Heilbronn: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Heilbronn, Heilbronner Stadtrecht 7/10, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 15.06.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.02.2023, in Kraft ab 23.02.2023. Die Sätze gelten für alle 15 Friedhöfe der Stadt Heilbronn, Grünflächenamt, nicht für einzelne.
- 877,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.500,00 €
- Teuerstes Grab
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 18 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung, Regelfall
Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
Urnennische im Kolumbarium im Buchenhain für bis zu acht Urnen
Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Heilbronn kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDas günstigste gewöhnliche Erdgrab mit Nutzungsrecht. Die Verlängerung kostet nach den Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 für fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre 550, 1.100, 1.650 oder 2.200 Euro, nach Ziffer 3.1.6 je Jahr 110 Euro. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen dürfen nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander sowie zusätzlich Urnen und Gebeine beigesetzt werden. | 2.750,00 € | 762,00 € | 3.512,00 € | 25 J. | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 |
| Wiesenwahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstellePflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 13 der Friedhofssatzung: Bei Erdbestattungen in Wiesengräbern erfolgt die gärtnerische Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Ein Grabmal dürfen die Angehörigen setzen, ein eigenes Beet nicht. Die Grabart gibt es nur auf dem Hauptfriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5.6 je Jahr 146 Euro. | 3.650,00 € | 762,00 € | 4.412,00 € | 25 J. | Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 |
| Reihengrab für Erdbestattungen, einfach belegbarDas günstigste Erdgrab in Heilbronn. In einem Reihengrab darf nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung sieht das Gebührenverzeichnis nur für Kindergräber vor; nach Paragraf 18 Absatz 4 kann das Grab aber mit gesonderter Genehmigung in ein Wahlgrab umgewandelt werden. | 1.562,00 € | 762,00 € | 2.324,00 € | 18 J. | Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten LebensjahrZehn Jahre sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind. Die Verlängerung kostet nach den Ziffern 4.1.3 und 4.1.4 für fünf Jahre 258 und für zehn Jahre 516 Euro. Als Bestattungsgebühr setzen wir die Grundgebühr für Kinder von einem bis sechs Jahren an; für Kinder bis zu einem Jahr sowie für Tot- und Fehlgeburten nennt Ziffer 1.1.2 einen niedrigeren Satz. | 516,00 € | 361,00 € | 877,00 € | 10 J. | Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 |
| Wiesenreihengrab für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Heilbronn. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Bei Erdbestattungen in Wiesengräbern erfolgt die gärtnerische Pflege ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Die Nutzungsdauer nennt das Gebührenverzeichnis hier nicht; wir setzen die Ruhezeit von 18 Jahren an, weil Reihengräber nach Paragraf 18 Absatz 1 für deren Dauer zugeteilt werden. | 2.212,00 € | 762,00 € | 2.974,00 € | 18 J. | Ziffer 4.6 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 |
Urne: 12 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach den Ziffern 3.2.2 bis 3.2.5 für fünf bis zwanzig Jahre 405 bis 1.620 Euro, nach Ziffer 3.2.6 je Jahr 81 Euro. | 2.025,00 € | 240,00 € | 2.265,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnengrab an einem Baum, Gräber im ParkPflegefrei nach Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung: Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.3.6 je Jahr 132 Euro. | 3.300,00 € | 240,00 € | 3.540,00 € | 25 J. | Ziffer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnengrab an einer historischen GrabstellePflegefrei nach Paragraf 19b Absatz 2 der Friedhofssatzung, der Wortlaut entspricht dem des Baumgrabes. Es dürfen bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabart gibt es nur auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Kirchhausen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4.6 je Jahr 135 Euro. | 3.375,00 € | 240,00 € | 3.615,00 € | 25 J. | Ziffer 3.4.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnennische im Kolumbarium im Buchenhain für bis zu drei UrnenPflegefrei nach Paragraf 19c Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die gärtnerische Pflege der Anlage, die bauliche Unterhaltung und das Anbringen der Namenstafeln erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Der Betrag gilt für die ganze Nische. Das Kolumbarium steht auf dem Westfriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.6.1.6 je Jahr 118 Euro. | 2.960,00 € | 240,00 € | 3.200,00 € | 25 J. | Ziffer 3.6.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnennische im Kolumbarium im Buchenhain für bis zu fünf UrnenPflegefrei nach Paragraf 19c Absatz 3 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt für die ganze Nische. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.6.2.6 je Jahr 139 Euro. | 3.480,00 € | 240,00 € | 3.720,00 € | 25 J. | Ziffer 3.6.2.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnennische im Kolumbarium im Buchenhain für bis zu acht UrnenDas teuerste Grab in Heilbronn. Pflegefrei nach Paragraf 19c Absatz 3 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt für die ganze Nische. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.6.3.6 je Jahr 170 Euro. | 4.260,00 € | 240,00 € | 4.500,00 € | 25 J. | Ziffer 3.6.3.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnennische in einer Urnenstele auf dem Friedhof KirchhausenPflegefrei nach Paragraf 19c Absatz 5 der Friedhofssatzung: Die gärtnerische Pflege der Anlage und die bauliche Unterhaltung erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Lieferung und Anbringung der Namensplatte obliegt den Angehörigen; das ist eine einmalige Ausstattung und keine wiederkehrende Pflege. In der Nische finden bis zu drei Urnen Platz. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.7.6 je Jahr 87 Euro. | 2.180,00 € | 240,00 € | 2.420,00 € | 25 J. | Ziffer 3.7.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Es nimmt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne auf. | 1.015,00 € | 240,00 € | 1.255,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab in Heilbronn. Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung führt das Urnengrab im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung als eigene Grabart; eine gekennzeichnete Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, gibt es nicht. Zusätzlich übernimmt nach Paragraf 22 Absatz 2 die Friedhofsverwaltung Gestaltung, gärtnerische Pflege und Unterhaltung. Die Stadt legt diese Anlagen in der Kirschenwiese auf dem Hauptfriedhof und in der Narzissenwiese auf dem Westfriedhof an. | 886,00 € | 240,00 € | 1.126,00 € | 18 J. | Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnengrab im Gemeinschaftsfeld mit Namensnennung, Gräber im ParkPflegefrei nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung: Für die Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern erfolgen die Gestaltung, die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie das Anbringen der Namensnennungen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, den Angehörigen ist eine gärtnerische Gestaltung nicht gestattet. | 1.744,00 € | 240,00 € | 1.984,00 € | 18 J. | Ziffer 4.4 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Halbanonymes Urnengrab im Gemeinschaftsfeld, Gräber im ParkHalbanonym meint die Namensnennung im gemeinsamen Namensband nach Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 8 der Friedhofssatzung. Pflegefrei nach Paragraf 22 Absatz 2, der für alle Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern gilt. | 1.671,00 € | 240,00 € | 1.911,00 € | 18 J. | Ziffer 4.5 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
| Urnenplatz in einer Gemeinschaftsnische im Kolumbarium im BuchenhainNach Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung ist der Urnenplatz in einer Gemeinschaftsnische ein Reihengrab; je Nische werden bis zu acht Urnen beigesetzt. Pflegefrei nach Paragraf 19c Absatz 3. Die Nutzungsdauer nennt das Gebührenverzeichnis nicht; wir setzen die Ruhezeit von 18 Jahren an. | 1.840,00 € | 240,00 € | 2.080,00 € | 18 J. | Ziffer 4.8.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.2.2 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr Erdbestattung für Erwachsene und Kinder über sechs Jahre, ohne Leichenhalle und ohne Trauerhalle | 762,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.1.3 |
| Grundgebühr Erdbestattung für Erwachsene und Kinder über sechs Jahre, einschließlich Leichenhalle bis zu drei Tagen und Trauerhalle | 1.033,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Grundgebühr Erdbestattung für Kinder von einem bis sechs Jahren, ohne Leichenhalle und ohne Trauerhalle | 361,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.1.3 |
| Grundgebühr Erdbestattung für Kinder von einem bis sechs Jahren, einschließlich Leichenhalle und Trauerhalle | 632,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Grundgebühr Erdbestattung für Kinder bis zu einem Jahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, einschließlich Leichenhalle und Trauerhalle | 532,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenbeisetzung nach der Einäscherung im Heilbronner Krematorium | 240,00 € | Ziffer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer überführten Aschenurne | 281,00 € | Ziffer 2.16.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Wiederbestattung einer überführten Leiche | 761,00 € | Ziffer 2.16.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wiederbestattung überführter Gebeine | 481,00 € | Ziffer 2.16.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung für Erwachsene und Kinder über sechs Jahre, zuzüglich Umsatzsteuer | 310,00 € | Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung für Kinder von einem bis sechs Jahren, zuzüglich Umsatzsteuer | 186,00 € | Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung für Kinder bis zu einem Jahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, zuzüglich Umsatzsteuer | 139,00 € | Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für das Herstellen eines doppeltiefen Grabes | 160,00 € | Ziffer 2.7 des Gebührenverzeichnisses |
| Ermäßigung der Grundgebühr für Erdbestattungen bei Nichtinanspruchnahme der Leichenhalle | 84,00 € | Ziffer 1.1.3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ermäßigung der Grundgebühr für Erdbestattungen bei Nichtinanspruchnahme der Trauerhalle | 187,00 € | Ziffer 1.1.3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Leichenhalle bei Feuerbestattung, bis zu drei Tage | 84,00 € | Ziffer 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die Entgegennahme von Leichen außerhalb der Dienststunden bei Erdbestattung, je städtischem Bediensteten | 140,00 € | Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die Entgegennahme von Leichen außerhalb der Dienststunden bei Feuerbestattung, je städtischem Bediensteten, zuzüglich Umsatzsteuer | 140,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die Mithilfe beim Abladen von Särgen, die Dritte während der üblichen Arbeitszeit anliefern, je städtischem Bediensteten | 20,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Leichenhalle, soweit nicht durch die Grundgebühr abgegolten, je Tag | 28,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Sektionsraumes | 113,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Trauerhalle bei Feuerbestattungen | 187,00 € | Ziffer 2.5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Trauerhalle bei Andachten, Gedenkfeiern, Gottesdiensten und sonstigen Anlässen | 187,00 € | Ziffer 2.5.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Grunddekoration einschließlich Kerzen in der Trauerhalle | 40,00 € | Ziffer 2.6.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Grunddekoration einschließlich Kerzen in der Leichenhalle | 40,00 € | Ziffer 2.6.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen einstelligen Erdwahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 258,00 € | Ziffer 2.8.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen mehrstelligen Erdwahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 323,00 € | Ziffer 2.8.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen Urnenwahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 161,00 € | Ziffer 2.8.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen Kindergrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 65,00 € | Ziffer 2.8.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen Erdreihengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 213,00 € | Ziffer 2.8.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen eines abgelaufenen Urnenreihengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 129,00 € | Ziffer 2.8.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Versand einer Urne im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer | 54,00 € | Ziffer 2.9.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Versand einer Urne ins Ausland | nach den der Stadt entstandenen Auslagen, zuzüglich Umsatzsteuer | Ziffer 2.9.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgraben der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes über sechs Jahre | 1.563,00 € | Ziffer 2.10.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgraben der Leiche eines Kindes bis sechs Jahre | 481,00 € | Ziffer 2.10.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgraben der Gebeine eines Erwachsenen oder eines Kindes über sechs Jahre | 561,00 € | Ziffer 2.11.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgraben der Gebeine eines Kindes bis sechs Jahre | 360,00 € | Ziffer 2.11.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgraben einer Urne | 280,00 € | Ziffer 2.12 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbetten der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes über sechs Jahre | 3.127,00 € | Ziffer 2.13.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbetten der Leiche eines Kindes bis sechs Jahre | 962,00 € | Ziffer 2.13.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbetten der Gebeine eines Erwachsenen oder eines Kindes über sechs Jahre | 1.122,00 € | Ziffer 2.14.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbetten der Gebeine eines Kindes bis sechs Jahre | 761,00 € | Ziffer 2.14.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbetten einer Urne | 320,00 € | Ziffer 2.15 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung von Gebeinen, zuzüglich Umsatzsteuer | 160,00 € | Ziffer 2.17 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung, bis zu drei Monaten | 70,00 € | Ziffer 2.18 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung, bis zu sechs Monaten | 103,00 € | Ziffer 2.18 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung, bis zu einem Jahr | 185,00 € | Ziffer 2.18 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung, jedes weitere angefangene halbe Jahr | 103,00 € | Ziffer 2.18 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Orgel ohne Organist | 14,00 € | Ziffer 2.19 des Gebührenverzeichnisses |
| Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht aufführt, je angefangene halbe Stunde Arbeits- oder Wartezeit und Mitarbeiter | 20,00 € | Ziffer 2.20 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Jahr | 110,00 € | Ziffer 3.1.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 81,00 € | Ziffer 3.2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab am Baum, je Jahr | 132,00 € | Ziffer 3.3.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab an einer historischen Grabstelle, je Jahr | 135,00 € | Ziffer 3.4.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wiesenwahlgrab, je Jahr | 146,00 € | Ziffer 3.5.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische im Kolumbarium für bis zu drei Urnen, je Jahr | 118,00 € | Ziffer 3.6.1.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische im Kolumbarium für bis zu fünf Urnen, je Jahr | 139,00 € | Ziffer 3.6.2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische im Kolumbarium für bis zu acht Urnen, je Jahr | 170,00 € | Ziffer 3.6.3.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische in einer Urnenstele auf dem Friedhof Kirchhausen, je Jahr | 87,00 € | Ziffer 3.7.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Pflege eines Rasengrabes, je Jahr, als Ersatz für den städtischen Rasenschnitt, nachdem ein ungepflegtes Grab abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde | 72,00 € | Ziffern 3.5.7 und 4.7 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Erwerb eines Anwartschaftsrechts an einem Wahlgrab für zehn Jahre | 321,00 € | Ziffer 5.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Anwartschaftsrechts an einem Wahlgrab um zehn Jahre | 321,00 € | Ziffer 5.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Erwerb eines Anwartschaftsrechts an einem Urnenwahlgrab für zehn Jahre | 241,00 € | Ziffer 5.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Anwartschaftsrechts an einem Urnenwahlgrab um zehn Jahre | 241,00 € | Ziffer 5.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Erdwahlgrab | 130,00 € | Abschnitt B Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Erdreihengrab | 116,00 € | Abschnitt B Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Urnenwahlgrab | 65,00 € | Abschnitt B Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Urnenreihengrab | 58,00 € | Abschnitt B Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Kindergrab | 40,00 € | Abschnitt B Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung sonstiger Grabausstattungen | die Hälfte der Sätze nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 | Abschnitt B Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zustimmung zu einer Umbettung | 50,00 € | Abschnitt B Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit | 100 Prozent auf die anfallenden Gebühren | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
| Erstattung bei Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit | ab dem fünften Jahr der restlichen Nutzungszeit wird der Anteil der beim Erwerb erhobenen Grabnutzungsgebühren erstattet | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.192,00 €
Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstelle in Heilbronn, über 18 Jahre, das sind 455,11 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit den Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 | 2.750,00 € |
| BestattungZiffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 1.1.3 | 762,00 € |
| Grabpflege über 18 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 4.680,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.512,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab mit Nutzungsrecht. Die Verlängerung kostet nach den Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 für fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre 550, 1.100, 1.650 oder 2.200 Euro, nach Ziffer 3.1.6 je Jahr 110 Euro. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen dürfen nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander sowie zusätzlich Urnen und Gebeine beigesetzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Heilbronn, Heilbronner Stadtrecht 7/10, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 15.06.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.02.2023, in Kraft ab 23.02.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Das Gebührenverzeichnis steht auf dem Stand der Änderungssatzung vom 16. Februar 2023, die seit dem 23. Februar 2023 gilt, und ist damit älter als drei Jahre. Eine neuere Fassung veröffentlicht die Stadt im Stadtrecht nicht.
- Die Stadt hält zwei Dateien gleichen Titels bereit. Die Seite Friedhofsangelegenheiten im Bürgerservice verlinkt eine Fassung unter der alten Ordnungsnummer 7/9.2, die auf dem Stand der Änderungssatzung vom 8. Oktober 2015 steht. Wir erfassen die Fassung aus dem Stadtrecht unter der Nummer 7/10, weil nur sie die Änderung vom 16. Februar 2023 trägt.
- Jeder Betrag der Ziffer 3 gilt für die volle Nutzungszeit von 25 Jahren und ist kein Jahressatz. Den Beweis liefert die Verlängerungsregel jeder einzelnen Grabart: Fünf weitere Jahre kosten genau ein Fünftel des Erwerbspreises, und die Ziffern 3.1.6 bis 3.7.6 nennen als Jahressatz genau ein Fünfundzwanzigstel. Beim Wahlgrab sind das 2.750 Euro für 25 Jahre und 110 Euro je Jahr. Bei den Reihengräbern der Ziffer 4 gilt dasselbe: Das Kindergrab kostet 516 Euro für zehn Jahre, die Verlängerung um zehn Jahre nach Ziffer 4.1.4 wieder 516 Euro.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die zu jedem Grab hinzukäme, kennt das Gebührenverzeichnis nicht. Unsere Grabpreise bestehen deshalb nur aus der Grabnutzungsgebühr der Ziffern 3 und 4 und der Bestattungsgebühr der Ziffer 1.
- Die Grundgebühr für Erdbestattungen nach Ziffer 1.1.2 beträgt 1.033 Euro und gilt nach Ziffer 1.1.1 auch die Trauerhalle und die Leichenhalle bis zu drei Tagen mit ab. Ziffer 1.1.3 ermäßigt sie bei Nichtinanspruchnahme um 84 Euro für die Leichenhalle und um 187 Euro für die Trauerhalle. Wir rechnen mit dem schmalsten Satz von 762 Euro, weil er dieselben Leistungen umfasst wie die Urnenbeisetzung der Ziffer 1.2.2 und weil die Satzung dieselben beiden Hallen bei einer Feuerbestattung mit denselben Beträgen gesondert berechnet, nämlich 187 Euro nach Ziffer 2.5.1 und 84 Euro nach Ziffer 1.2.3. Wer beide Hallen nutzt, zahlt 1.033 Euro und damit 271 Euro mehr, als bei uns ausgewiesen ist.
- Für Urnen setzen wir die Beisetzungsgebühr der Ziffer 1.2.2 mit 240 Euro an. Sie gilt nach ihrem Wortlaut für die Beisetzung nach der Einäscherung im Heilbronner Krematorium. Kommt die Urne von auswärts, nennt Ziffer 2.16.3 unter der Überschrift Wiederbestattung 281 Euro für die Beisetzung überführter Aschenurnen. Die Einäscherung selbst kostet nach Ziffer 1.2.1 weitere 310 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; wir rechnen sie nicht in den Urnengrabpreis, weil sie in Gemeinden ohne eigenes Krematorium gar nicht anfällt.
- Die Ziffern 3.5.7 und 4.7 führen eine Pflege Rasengrab von 72 Euro je Jahr. Das ist keine Gebühr, die jedes Wiesengrab trifft. Der Klammerzusatz beider Ziffern nennt sie ausdrücklich Ersatz für den städtischen Rasenschnitt, nachdem ein ungepflegtes Grab abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde, und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt genau diesen Fall: Wer sein Reihengrab trotz Aufforderung nicht pflegt, dessen Grab führt die Stadt als Rasengrab weiter und lässt sich die Pflege erstatten. Wir rechnen den Betrag deshalb nicht in die Nutzungsgebühr. Dass die Ziffer 3.5.7 im Abschnitt der Wiesenwahlgräber steht, bleibt eine Merkwürdigkeit der Gliederung.
- Zwölf der siebzehn Grabarten führen wir als pflegefrei, jede gestützt auf eine eigene Vorschrift der Friedhofssatzung: Paragraf 18 Absatz 6 für das Wiesenreihengrab, Paragraf 19 Absatz 13 für das Wiesenwahlgrab, Paragraf 19a Absatz 2 für das Urnengrab am Baum, Paragraf 19b Absatz 2 für das Urnengrab an einer historischen Grabstelle, Paragraf 19c Absatz 3 für die drei Urnennischen im Kolumbarium und den Urnenplatz in der Gemeinschaftsnische, Paragraf 19c Absatz 5 für die Urnenstele in Kirchhausen und Paragraf 22 Absatz 2 für die drei Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern. Alle diese Vorschriften sagen wörtlich, die gärtnerische Pflege und Unterhaltung erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine Genossenschaft, eine Treuhandstelle oder ein Dauergrabpflegevertrag kommt in Heilbronn nirgends vor.
- Beim Wiesengrab dürfen die Angehörigen ein Grabmal setzen, Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 19 Absatz 13 verlangen dabei nur Rücksicht auf die Wiesenfläche. Ein eigenes Beet ist ausdrücklich nicht gestattet. Es gibt also keine geteilte Fläche, für die teils die Stadt und teils die Angehörigen zuständig wären; wir führen beide Wiesengräber deshalb als pflegefrei.
- Bei der Urnenstele auf dem Friedhof Kirchhausen übernimmt die Stadt nach Paragraf 19c Absatz 5 die gärtnerische Pflege der Anlage und die bauliche Unterhaltung, die Lieferung und Anbringung der Namensplatte obliegt aber den Angehörigen. Wir führen die Nische trotzdem als pflegefrei, weil die Namensplatte eine einmalige Ausstattung und keine wiederkehrende Pflegeleistung ist und weil an einer Nische keine Grabfläche zu pflegen bleibt.
- Für das Wiesenreihengrab der Ziffer 4.6 und den Urnenplatz in der Gemeinschaftsnische der Ziffer 4.8.1 nennt das Gebührenverzeichnis anders als bei den übrigen Reihengräbern keine Jahreszahl. Wir setzen 18 Jahre an, weil Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung Reihengräber für die Dauer der Ruhezeit zuteilt und Paragraf 15 Absatz 1 diese mit 18 Jahren angibt.
- Die Ziffern 4.4 und 4.5 tragen beide den Zusatz Gräber im Park und stehen im Abschnitt für Reihengräber, während Paragraf 19a die Urnengräber an Bäumen im Park als Wahlgräber beschreibt und Ziffer 3.3 sie mit 25 Jahren führt. Wir lesen die Ziffern 4.4 und 4.5 als die Reihengrabvariante der Gemeinschaftsfelder im Park, so wie die Stadt sie auf ihrer Seite zu den Grabarten als Urnenreihengräber und halbanonyme Urnengräber im Gemeinschaftsfeld beschreibt. Ein Restzweifel an dieser Zuordnung bleibt.
- Für das Kinderreihengrab der Ziffer 4.1.2 setzen wir die Grundgebühr für Kinder von einem bis sechs Jahren an, ohne Leichenhalle und ohne Trauerhalle also 361 Euro. Für Kinder bis zu einem Jahr sowie für Tot- und Fehlgeburten nennt Ziffer 1.1.2 eine niedrigere Grundgebühr von 532 Euro, ohne die beiden Hallen 261 Euro. Welcher Satz gilt, entscheidet das Alter im Einzelfall.
- Die Stadt betreibt auf dem Hauptfriedhof unter dem Namen Schmetterlingsgräber eine Gemeinschaftsgrabanlage für früh- und totgeborene Kinder, für die kein Kindergrab erworben wird. Das Gebührenverzeichnis führt dafür keine eigene Ziffer, deshalb erfassen wir sie nicht als Grabart.
- Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung stellt die Ziffern 1.2.1, 2.1.2, 2.8.1.1, 2.8.1.2, 2.8.2 bis 2.8.5 sowie 2.9.1 und 2.9.2 unter die gesetzliche Umsatzsteuer. Keine dieser Ziffern steckt in unseren Grabpreisen. Alle übrigen Beträge des Verzeichnisses gelten ohne Aufschlag.
- Für Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit schlägt Paragraf 5 der Gebührensatzung hundert Prozent auf. Nach Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen ohnehin keine Bestattungen statt. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne Zuschlag.
- Die Grabnutzungsgebühren der Ziffern 3.1 bis 3.7 gelten je Grabstelle. Ein zweistelliges Wahlgrab kostet demnach zweimal 2.750 Euro, und Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung verlangt, bei einer Verlängerung sämtliche Grabstellen zu verlängern.
- Die Friedhofssatzung gilt nach Paragraf 1 für vierzehn Friedhöfe, darunter zwei israelitische Friedhöfe, den KZ-Friedhof Neckargartach und den Ehrenfriedhof Im Köpfer. Die beiden jüdischen Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 keine öffentlichen Einrichtungen der Stadt. Eigene Gebührensätze für sie nennt das Verzeichnis nicht.
- Ehrengräber und Kriegsgräber unterhält die Stadt nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung auf eigene Kosten. Einen Gebührensatz gibt es dafür nicht, deshalb führen wir sie nicht als Grabart.
Weiter im Verzeichnis
- Die 15 Friedhöfe in HeilbronnLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Heilbronn, Heilbronner Stadtrecht 7/10, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 15.06.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.02.2023, in Kraft ab 23.02.2023
- Friedhofssatzung der Stadt Heilbronn, Heilbronner Stadtrecht 7/9 vom 17.12.1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.12.2024, in Kraft seit 25.12.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.