Göttingen, Niedersachsen, AGS 03159016
Friedhofsgebühren in Göttingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung), vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Göttingen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Göttingen, Fachdienst Friedhöfe.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.224,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr
Erdreihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstelle mit besonderer Ausstattung, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Göttingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Göttingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenDer Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Bei 25 Jahren Nutzungszeit ergibt das 3.400,00 Euro. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften muss die Grabstätte nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung bepflanzt werden. | 3.400,00 € | 649,00 € | 4.049,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinanderNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr und zählt die Doppelbelegung ausdrücklich als eine Grabstelle. Bei 25 Jahren ergibt das 3.400,00 Euro. Die zweite, tiefer liegende Beisetzung kostet nach dem Abschnitt Beisetzung 895,00 Euro statt 649,00 Euro. | 3.400,00 € | 649,00 € | 4.049,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit allgemeinen GestaltungsvorschriftenDer Tarif nennt 187,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 4.675,00 Euro. Für die gärtnerische Gestaltung gelten nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung keine zusätzlichen Anforderungen. | 4.675,00 € | 649,00 € | 5.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinanderNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 187,00 Euro je Grabstelle und Jahr und zählt die Doppelbelegung als eine Grabstelle. Bei 25 Jahren ergibt das 4.675,00 Euro. | 4.675,00 € | 649,00 € | 5.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit Sockelkante und stehendem GrabmalNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg und auf dem Friedhof Grone. Der Tarif nennt 140,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 3.500,00 Euro. | 3.500,00 € | 649,00 € | 4.149,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit besonderer AusstattungNur auf dem Friedhof Geismar. Der Tarif nennt 263,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 6.575,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt für Grabstätten mit besonderer Ausstattung, Grabmal, Bepflanzung und Pflege der Anlage seien Bestandteil des Graberwerbs. Die Satzung selbst sagt dazu nichts, deshalb ist die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt. | 6.575,00 € | 649,00 € | 7.224,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Tarif setzt sowohl die Grabstellengebühr als auch die Erdbeisetzung mit 0,00 Euro an. Das Grab ist damit gebührenfrei, der Nullbetrag ist keine Lücke. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Auf dem Parkfriedhof Junkerberg gibt es nach Paragraf 18 Absatz 3 zusätzlich eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Frühgeburten. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Göttingen. Der Tarif nennt 107,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 2.675,00 Euro. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstelle endet nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit Ablauf der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar. | 2.675,00 € | 649,00 € | 3.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle mit Sockelkante und stehendem GrabmalNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 118,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 2.950,00 Euro. | 2.950,00 € | 649,00 € | 3.599,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle in der KirchenabteilungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 144,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 3.600,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt die Kirchenabteilung als Grabart ohne Verpflichtung zur Grabpflege, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 3.600,00 € | 649,00 € | 4.249,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle ohne KennzeichnungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 134,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 3.350,00 Euro. Die Beisetzung erfolgt in einem Rasenfeld ohne namentliches Grabzeichen. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Reihengräber ohne namentliche Kennzeichnung der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. | 3.350,00 € | 649,00 € | 3.999,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
11 Grabarten für die Urne in Göttingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier UrnenDer Tarif nennt 107,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.605,00 Euro. In der Grabstelle finden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz, jede Beisetzung kostet erneut 214,00 Euro. | 1.605,00 € | 214,00 € | 1.819,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit liegender Grabplatte für die Beisetzung von zwei Urnen übereinanderDer Tarif nennt 75,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.125,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die Rasengrabstätte mit liegender Grabplatte als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.125,00 € | 214,00 € | 1.339,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier UrnenDer Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 2.040,00 Euro. | 2.040,00 € | 214,00 € | 2.254,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle für naturnahe Beisetzung im Friedpark oder auf der ObstwieseDer Friedpark liegt auf dem Stadtfriedhof, die Obstwiese auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 78,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.170,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die naturnahe Beisetzung als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.170,00 € | 214,00 € | 1.384,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit besonderer AusstattungNur auf den Friedhöfen Geismar und Grone sowie auf dem Stadtfriedhof. Der Tarif nennt 229,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 3.435,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt Grabmal, Bepflanzung und Pflege der Anlage als Bestandteil des Graberwerbs, die Satzung sagt dazu nichts. | 3.435,00 € | 214,00 € | 3.649,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle als Baumgrabstätte für bis zu sechs UrnenNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg, in einem Birkenhain. Der Tarif nennt 155,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das Faltblatt der Stadt nennt für diese Grabart abweichend 25 Jahre Nutzungsdauer, daraus ergeben sich 3.875,00 Euro. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 15 Jahre. Das Faltblatt erlaubt ausdrücklich eine individuelle Gestaltung des Beetes um den Baum, eine Pflegeübernahme durch die Stadt steht nirgends. | 3.875,00 € | 214,00 € | 4.089,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| UrnenreihengrabstelleDer Tarif nennt 78,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.170,00 Euro. In einer Urnenreihengrabstelle kann nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden, das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar. | 1.170,00 € | 214,00 € | 1.384,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle mit liegender GrabplatteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Göttingen. Der Tarif nennt 69,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.035,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die Rasengrabstätte mit liegender Grabplatte als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.035,00 € | 214,00 € | 1.249,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle in der KirchenabteilungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 71,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.065,00 Euro. Die Namen der Verstorbenen werden nach dem Faltblatt der Stadt in Sandsteinstelen eingearbeitet, das Grab ist also nicht anonym. Das Faltblatt nennt die Kirchenabteilung pflegefrei, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.065,00 € | 214,00 € | 1.279,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle ohne KennzeichnungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 69,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.035,00 Euro. Die Beisetzung erfolgt in einem Rasenfeld ohne namentliches Grabzeichen. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Reihengräber ohne namentliche Kennzeichnung der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. | 1.035,00 € | 214,00 € | 1.249,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstelle ohne Kennzeichnung im WiesengrabNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Die günstigste Grabart der Stadt. Der Tarif nennt 22,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 330,00 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung im Wiesengrab anonym ohne weitere Information der Hinterbliebenen, nach Paragraf 18 Absatz 1 unterhält die Friedhofsverwaltung die Gemeinschaftsgrabstätten. Paragraf 30 Absatz 1 nimmt die Grabstätten des Paragrafen 18 ausdrücklich von der Pflegepflicht der nutzungsberechtigten Person aus. | 330,00 € | 214,00 € | 544,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 18 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Göttingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbeisetzung nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Erdbeisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 649,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Erdbeisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Tieflage | 895,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne in Normaltiefe | 214,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne in Tieflage | 253,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne durch ordnungsbehördliche Anordnung | 143,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Vorerwerb einer Grabstelle, je Jahr | 50,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren |
| Benutzung der Großen Kapelle auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 30 Minuten | 300,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung aller anderen Kapellen auf den Friedhöfen, je Zeiteinheit von 30 Minuten | 200,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Urnenandachtsraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 20 Minuten | 95,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Abschiedsraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 60 Minuten | 90,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Raums für rituelle Waschungen auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 60 Minuten | 138,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Zuschlag für die Benutzung der Räume für Trauerfeiern und Andachten an Samstagen | 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Zuschlag für eine Aschebeisetzung an Samstagen | 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung |
| Benutzung des Kühlraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, bis zu 10 Tage | 55,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Kühlraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, jeder weitere Tag | 6,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Tiefkühlung auf dem Parkfriedhof Junkerberg, bis zu 10 Tage | 83,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Tiefkühlung auf dem Parkfriedhof Junkerberg, jeder weitere Tag | 8,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Ausbettung einer Urne aus Normaltiefe | 422,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung einer Urne aus Tieflage | 493,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung eines Sarges aus Normaltiefe | 1.479,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung eines Sarges aus Tieflage | 1.797,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Einäscherung nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Einäscherung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 204,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Einäscherung von Körperspenden, zuzüglich Umsatzsteuer | 102,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Urnentransport innerhalb Göttingens sowie nach Rosdorf und Bovenden, je Urne, zuzüglich Umsatzsteuer | 24,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Verpackung und Versand einer Urne in Deutschland, zuzüglich Umsatzsteuer | 78,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Verpackung und Versand einer Urne weltweit, zuzüglich Umsatzsteuer | 139,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Ärztliche Leichenschau | 54,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ärztliche Leichenschau |
| Errichtung oder Veränderung eines stehenden Grabmals einschließlich der Grabmalprüfung | 88,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
| Errichtung oder Veränderung eines liegenden Grabmals oder eines temporären Holzkreuzes | 37,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
| Ersatz eines Holzkreuzes durch ein stehendes Grabmal | 51,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
Was ein Grab in Göttingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.549,00 €
Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in Göttingen, über 25 Jahre, das sind 421,96 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung | 3.400,00 € |
| BestattungParagraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung | 649,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.049,00 € |
Der Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Bei 25 Jahren Nutzungszeit ergibt das 3.400,00 Euro. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften muss die Grabstätte nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung bepflanzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung), vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Göttingen offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung weist alle Grabstellengebühren als Jahressätze für die Dauer der Überlassungszeit aus, nennt die Überlassungszeiten selbst aber nicht. Wir haben jeden Jahressatz mit der Nutzungszeit multipliziert, die sich aus Paragraf 12 und Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung ergibt, also 25 Jahre bei Erdgräbern, 20 Jahre bei Kindergräbern und 15 Jahre bei Urnengräbern. Das Faltblatt der Stadt nennt genau diese drei Zahlen als Dauer des Nutzungsrechts.
- Für die Baumgrabstätte im Birkenhain auf dem Parkfriedhof Junkerberg nennt allein das Faltblatt eine abweichende Nutzungsdauer von 25 Jahren. Weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung bestätigen das. Wir sind dem Faltblatt gefolgt und haben die Ruhefrist bei den satzungsgemäßen 15 Jahren für Aschen belassen.
- Bei Wahlgrabstätten ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, nach Auskunft der städtischen Dienstleistungsseite in Schritten von fünf Jahren. Einen eigenen Verlängerungstarif gibt es nicht, es gilt derselbe Jahressatz.
- Das Faltblatt der Stadt vom März 2020 führt mehrere Grabarten als pflegefrei, für die die Satzung keine Pflegeübernahme hergibt: die Urnenwahlgrabstelle mit liegender Grabplatte, die Urnenreihengrabstelle mit liegender Grabplatte, die naturnahe Beisetzung im Friedpark und auf der Obstwiese sowie die Reihengrabstellen in der Kirchenabteilung. Für die Grabstätten mit besonderer Ausstattung nennt das Faltblatt Bepflanzung und Pflege sogar als Bestandteil des Graberwerbs. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt jedoch jede Grabstätte mit Ausnahme der in Paragraf 18 genannten der nutzungsberechtigten Person zur Herrichtung und Unterhaltung auf, und die städtische Dienstleistungsseite verweist für die Grabpflege auf die örtlichen Friedhofsgärtnereien. Wir haben diese Grabarten deshalb nicht als pflegefrei geführt.
- Als pflegefrei geführt sind nur die drei Grabarten ohne namentliche Kennzeichnung: die Erdreihengrabstelle und die Urnenreihengrabstelle ohne Kennzeichnung nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, wonach Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dieser Gräber der Friedhofsverwaltung obliegen, sowie das Wiesengrab, das nach Paragraf 18 Absatz 2 anonym belegt wird und dessen Unterhaltung nach Paragraf 18 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung übernimmt.
- Die Grabstellengebühr für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und die zugehörige Erdbeisetzung betragen im Tarif jeweils 0,00 Euro. Das ist der Wortlaut der Satzung und keine fehlende Angabe.
- Die Erdwahlgrabstellen für zwei Erdbeisetzungen übereinander zählen im Tarif ausdrücklich als eine Grabstelle und kosten deshalb dasselbe wie die einfache Variante. Die zweite Beisetzung in Tieflage kostet aber 895,00 Euro statt 649,00 Euro.
- Bei Urnenwahlgrabstellen für bis zu vier Urnen und bei der Baumgrabstätte für bis zu sechs Urnen gilt die Grabstellengebühr für die gesamte Grabstelle. Jede weitere Beisetzung kostet erneut die Aschebeisetzungsgebühr von 214,00 Euro.
- Die Friedhofsgebührensatzung hebt in Paragraf 5 die Fassung vom 01.01.2024 auf. Göttingen ändert den Tarif offenbar in kurzen Abständen. Zum Abrufzeitpunkt führt das Stadtrecht unter der Nummer 5-11 die Fassung ab 01.01.2025 als geltendes Recht, eine neuere Fassung war nicht auffindbar. Die Anzeige im Ortsrecht nennt beim Feld Stand irreführend den 27.12.2022, das Dokument selbst trägt das Datum vom 15.11.2024.
- Auf die Einäscherung, den Urnentransport sowie Versand und Verpackung erhebt die Stadt zusätzlich die Umsatzsteuer nach Paragraf 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Die im Tarif genannten Beträge sind insoweit Nettobeträge. Die Grabstellen- und Beisetzungsgebühren sind davon nicht betroffen.
- Die Satzung nennt keine gesonderte Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes und keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nach dem Faltblatt der Stadt enthält die Bestattungsgebühr das Geleit zum Grab, das Öffnen und Schließen der Grabstätte, die Herrichtung des Grabhügels und das spätere Einebnen, und die Grabnutzungsgebühr enthält bereits die Kosten der Unterhaltung der Friedhöfe.
- Der Fachdienst Friedhof und Krematorium veröffentlicht drei Durchwahlen. Angegeben ist die auf der Dienstleistungsseite zuerst genannte Nummer.
Friedhöfe in Göttingen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 19 Friedhöfe in GöttingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Friedhofssatzung der Stadt Göttingen vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 14.02.2020, gültig ab 01.03.2020
- Faltblatt Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen Stand März 2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.