Göttingen · Niedersachsen · AGS 03159016
Friedhofsgebühren Göttingen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung), vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 19 Friedhöfe der Stadt Göttingen, Fachdienst Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 0,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.224,00 €
- Teuerstes Grab
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr
Erdreihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Erdwahlgrabstelle mit besonderer Ausstattung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Göttingen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 11 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenDer Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Bei 25 Jahren Nutzungszeit ergibt das 3.400,00 Euro. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften muss die Grabstätte nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung bepflanzt werden. | 3.400,00 € | 649,00 € | 4.049,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinanderNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr und zählt die Doppelbelegung ausdrücklich als eine Grabstelle. Bei 25 Jahren ergibt das 3.400,00 Euro. Die zweite, tiefer liegende Beisetzung kostet nach dem Abschnitt Beisetzung 895,00 Euro statt 649,00 Euro. | 3.400,00 € | 649,00 € | 4.049,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit allgemeinen GestaltungsvorschriftenDer Tarif nennt 187,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 4.675,00 Euro. Für die gärtnerische Gestaltung gelten nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung keine zusätzlichen Anforderungen. | 4.675,00 € | 649,00 € | 5.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinanderNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 187,00 Euro je Grabstelle und Jahr und zählt die Doppelbelegung als eine Grabstelle. Bei 25 Jahren ergibt das 4.675,00 Euro. | 4.675,00 € | 649,00 € | 5.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit Sockelkante und stehendem GrabmalNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg und auf dem Friedhof Grone. Der Tarif nennt 140,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 3.500,00 Euro. | 3.500,00 € | 649,00 € | 4.149,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdwahlgrabstelle mit besonderer AusstattungNur auf dem Friedhof Geismar. Der Tarif nennt 263,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 25 Jahren also 6.575,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt für Grabstätten mit besonderer Ausstattung, Grabmal, Bepflanzung und Pflege der Anlage seien Bestandteil des Graberwerbs. Die Satzung selbst sagt dazu nichts, deshalb ist die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt. | 6.575,00 € | 649,00 € | 7.224,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Tarif setzt sowohl die Grabstellengebühr als auch die Erdbeisetzung mit 0,00 Euro an. Das Grab ist damit gebührenfrei, der Nullbetrag ist keine Lücke. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Auf dem Parkfriedhof Junkerberg gibt es nach Paragraf 18 Absatz 3 zusätzlich eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Frühgeburten. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Göttingen. Der Tarif nennt 107,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 2.675,00 Euro. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstelle endet nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit Ablauf der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar. | 2.675,00 € | 649,00 € | 3.324,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle mit Sockelkante und stehendem GrabmalNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 118,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 2.950,00 Euro. | 2.950,00 € | 649,00 € | 3.599,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle in der KirchenabteilungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 144,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 3.600,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt die Kirchenabteilung als Grabart ohne Verpflichtung zur Grabpflege, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 3.600,00 € | 649,00 € | 4.249,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Erdreihengrabstelle ohne KennzeichnungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 134,00 Euro je Jahr, bei 25 Jahren also 3.350,00 Euro. Die Beisetzung erfolgt in einem Rasenfeld ohne namentliches Grabzeichen. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Reihengräber ohne namentliche Kennzeichnung der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. | 3.350,00 € | 649,00 € | 3.999,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier UrnenDer Tarif nennt 107,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.605,00 Euro. In der Grabstelle finden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz, jede Beisetzung kostet erneut 214,00 Euro. | 1.605,00 € | 214,00 € | 1.819,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit liegender Grabplatte für die Beisetzung von zwei Urnen übereinanderDer Tarif nennt 75,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.125,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die Rasengrabstätte mit liegender Grabplatte als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.125,00 € | 214,00 € | 1.339,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier UrnenDer Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 2.040,00 Euro. | 2.040,00 € | 214,00 € | 2.254,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle für naturnahe Beisetzung im Friedpark oder auf der ObstwieseDer Friedpark liegt auf dem Stadtfriedhof, die Obstwiese auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 78,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 1.170,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die naturnahe Beisetzung als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.170,00 € | 214,00 € | 1.384,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle mit besonderer AusstattungNur auf den Friedhöfen Geismar und Grone sowie auf dem Stadtfriedhof. Der Tarif nennt 229,00 Euro je Grabstelle und Jahr, bei 15 Jahren also 3.435,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt beschreibt Grabmal, Bepflanzung und Pflege der Anlage als Bestandteil des Graberwerbs, die Satzung sagt dazu nichts. | 3.435,00 € | 214,00 € | 3.649,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenwahlgrabstelle als Baumgrabstätte für bis zu sechs UrnenNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg, in einem Birkenhain. Der Tarif nennt 155,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das Faltblatt der Stadt nennt für diese Grabart abweichend 25 Jahre Nutzungsdauer, daraus ergeben sich 3.875,00 Euro. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 15 Jahre. Das Faltblatt erlaubt ausdrücklich eine individuelle Gestaltung des Beetes um den Baum, eine Pflegeübernahme durch die Stadt steht nirgends. | 3.875,00 € | 214,00 € | 4.089,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| UrnenreihengrabstelleDer Tarif nennt 78,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.170,00 Euro. In einer Urnenreihengrabstelle kann nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden, das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar. | 1.170,00 € | 214,00 € | 1.384,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle mit liegender GrabplatteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Göttingen. Der Tarif nennt 69,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.035,00 Euro. Das Faltblatt der Stadt führt die Rasengrabstätte mit liegender Grabplatte als Grabart ohne Bepflanzungs- und Pflegepflicht, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.035,00 € | 214,00 € | 1.249,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle in der KirchenabteilungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 71,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.065,00 Euro. Die Namen der Verstorbenen werden nach dem Faltblatt der Stadt in Sandsteinstelen eingearbeitet, das Grab ist also nicht anonym. Das Faltblatt nennt die Kirchenabteilung pflegefrei, die Satzung trägt diese Aussage nicht. | 1.065,00 € | 214,00 € | 1.279,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung |
| Urnenreihengrabstelle ohne KennzeichnungNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Der Tarif nennt 69,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 1.035,00 Euro. Die Beisetzung erfolgt in einem Rasenfeld ohne namentliches Grabzeichen. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Reihengräber ohne namentliche Kennzeichnung der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. | 1.035,00 € | 214,00 € | 1.249,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstelle ohne Kennzeichnung im WiesengrabNur auf dem Parkfriedhof Junkerberg. Die günstigste Grabart der Stadt. Der Tarif nennt 22,00 Euro je Jahr, bei 15 Jahren also 330,00 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung im Wiesengrab anonym ohne weitere Information der Hinterbliebenen, nach Paragraf 18 Absatz 1 unterhält die Friedhofsverwaltung die Gemeinschaftsgrabstätten. Paragraf 30 Absatz 1 nimmt die Grabstätten des Paragrafen 18 ausdrücklich von der Pflegepflicht der nutzungsberechtigten Person aus. | 330,00 € | 214,00 € | 544,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung, Paragraf 18 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbeisetzung nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Erdbeisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 649,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Erdbeisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Tieflage | 895,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne in Normaltiefe | 214,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne in Tieflage | 253,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Aschebeisetzung einer Urne durch ordnungsbehördliche Anordnung | 143,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung, Aschebeisetzung |
| Vorerwerb einer Grabstelle, je Jahr | 50,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren |
| Benutzung der Großen Kapelle auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 30 Minuten | 300,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung aller anderen Kapellen auf den Friedhöfen, je Zeiteinheit von 30 Minuten | 200,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Urnenandachtsraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 20 Minuten | 95,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Abschiedsraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 60 Minuten | 90,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Raums für rituelle Waschungen auf dem Parkfriedhof Junkerberg, je Zeiteinheit von 60 Minuten | 138,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Zuschlag für die Benutzung der Räume für Trauerfeiern und Andachten an Samstagen | 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Zuschlag für eine Aschebeisetzung an Samstagen | 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | Paragraf 4 Abschnitt Beisetzung |
| Benutzung des Kühlraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, bis zu 10 Tage | 55,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Benutzung des Kühlraums auf dem Parkfriedhof Junkerberg, jeder weitere Tag | 6,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Tiefkühlung auf dem Parkfriedhof Junkerberg, bis zu 10 Tage | 83,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Tiefkühlung auf dem Parkfriedhof Junkerberg, jeder weitere Tag | 8,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Friedhofseinrichtungen |
| Ausbettung einer Urne aus Normaltiefe | 422,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung einer Urne aus Tieflage | 493,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung eines Sarges aus Normaltiefe | 1.479,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Ausbettung eines Sarges aus Tieflage | 1.797,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ausbettung |
| Einäscherung nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Einäscherung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 204,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Einäscherung von Körperspenden, zuzüglich Umsatzsteuer | 102,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Einäscherung |
| Urnentransport innerhalb Göttingens sowie nach Rosdorf und Bovenden, je Urne, zuzüglich Umsatzsteuer | 24,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Verpackung und Versand einer Urne in Deutschland, zuzüglich Umsatzsteuer | 78,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Verpackung und Versand einer Urne weltweit, zuzüglich Umsatzsteuer | 139,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Urnentransport |
| Ärztliche Leichenschau | 54,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Ärztliche Leichenschau |
| Errichtung oder Veränderung eines stehenden Grabmals einschließlich der Grabmalprüfung | 88,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
| Errichtung oder Veränderung eines liegenden Grabmals oder eines temporären Holzkreuzes | 37,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
| Ersatz eines Holzkreuzes durch ein stehendes Grabmal | 51,00 € | Paragraf 4 Abschnitt Grabmale |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.549,00 €
Erdwahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in Göttingen, über 25 Jahre, das sind 421,96 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Abschnitt Grabstellengebühren und Abschnitt Beisetzung | 3.400,00 € |
| BestattungParagraf 4 Abschnitt Beisetzung, Erdbeisetzung | 649,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.049,00 € |
Der Tarif nennt 136,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Bei 25 Jahren Nutzungszeit ergibt das 3.400,00 Euro. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften muss die Grabstätte nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung bepflanzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung), vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Friedhofsgebührensatzung weist alle Grabstellengebühren als Jahressätze für die Dauer der Überlassungszeit aus, nennt die Überlassungszeiten selbst aber nicht. Wir haben jeden Jahressatz mit der Nutzungszeit multipliziert, die sich aus Paragraf 12 und Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung ergibt, also 25 Jahre bei Erdgräbern, 20 Jahre bei Kindergräbern und 15 Jahre bei Urnengräbern. Das Faltblatt der Stadt nennt genau diese drei Zahlen als Dauer des Nutzungsrechts.
- Für die Baumgrabstätte im Birkenhain auf dem Parkfriedhof Junkerberg nennt allein das Faltblatt eine abweichende Nutzungsdauer von 25 Jahren. Weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung bestätigen das. Wir sind dem Faltblatt gefolgt und haben die Ruhefrist bei den satzungsgemäßen 15 Jahren für Aschen belassen.
- Bei Wahlgrabstätten ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, nach Auskunft der städtischen Dienstleistungsseite in Schritten von fünf Jahren. Einen eigenen Verlängerungstarif gibt es nicht, es gilt derselbe Jahressatz.
- Das Faltblatt der Stadt vom März 2020 führt mehrere Grabarten als pflegefrei, für die die Satzung keine Pflegeübernahme hergibt: die Urnenwahlgrabstelle mit liegender Grabplatte, die Urnenreihengrabstelle mit liegender Grabplatte, die naturnahe Beisetzung im Friedpark und auf der Obstwiese sowie die Reihengrabstellen in der Kirchenabteilung. Für die Grabstätten mit besonderer Ausstattung nennt das Faltblatt Bepflanzung und Pflege sogar als Bestandteil des Graberwerbs. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt jedoch jede Grabstätte mit Ausnahme der in Paragraf 18 genannten der nutzungsberechtigten Person zur Herrichtung und Unterhaltung auf, und die städtische Dienstleistungsseite verweist für die Grabpflege auf die örtlichen Friedhofsgärtnereien. Wir haben diese Grabarten deshalb nicht als pflegefrei geführt.
- Als pflegefrei geführt sind nur die drei Grabarten ohne namentliche Kennzeichnung: die Erdreihengrabstelle und die Urnenreihengrabstelle ohne Kennzeichnung nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, wonach Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dieser Gräber der Friedhofsverwaltung obliegen, sowie das Wiesengrab, das nach Paragraf 18 Absatz 2 anonym belegt wird und dessen Unterhaltung nach Paragraf 18 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung übernimmt.
- Die Grabstellengebühr für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und die zugehörige Erdbeisetzung betragen im Tarif jeweils 0,00 Euro. Das ist der Wortlaut der Satzung und keine fehlende Angabe.
- Die Erdwahlgrabstellen für zwei Erdbeisetzungen übereinander zählen im Tarif ausdrücklich als eine Grabstelle und kosten deshalb dasselbe wie die einfache Variante. Die zweite Beisetzung in Tieflage kostet aber 895,00 Euro statt 649,00 Euro.
- Bei Urnenwahlgrabstellen für bis zu vier Urnen und bei der Baumgrabstätte für bis zu sechs Urnen gilt die Grabstellengebühr für die gesamte Grabstelle. Jede weitere Beisetzung kostet erneut die Aschebeisetzungsgebühr von 214,00 Euro.
- Die Friedhofsgebührensatzung hebt in Paragraf 5 die Fassung vom 01.01.2024 auf. Göttingen ändert den Tarif offenbar in kurzen Abständen. Zum Abrufzeitpunkt führt das Stadtrecht unter der Nummer 5-11 die Fassung ab 01.01.2025 als geltendes Recht, eine neuere Fassung war nicht auffindbar. Die Anzeige im Ortsrecht nennt beim Feld Stand irreführend den 27.12.2022, das Dokument selbst trägt das Datum vom 15.11.2024.
- Auf die Einäscherung, den Urnentransport sowie Versand und Verpackung erhebt die Stadt zusätzlich die Umsatzsteuer nach Paragraf 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Die im Tarif genannten Beträge sind insoweit Nettobeträge. Die Grabstellen- und Beisetzungsgebühren sind davon nicht betroffen.
- Die Satzung nennt keine gesonderte Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes und keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nach dem Faltblatt der Stadt enthält die Bestattungsgebühr das Geleit zum Grab, das Öffnen und Schließen der Grabstätte, die Herrichtung des Grabhügels und das spätere Einebnen, und die Grabnutzungsgebühr enthält bereits die Kosten der Unterhaltung der Friedhöfe.
- Der Fachdienst Friedhof und Krematorium veröffentlicht drei Durchwahlen. Angegeben ist die auf der Dienstleistungsseite zuerst genannte Nummer.
Weiter im Verzeichnis
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Göttingen sowie die Friedhofskapellen in Göttingen-Groß Ellershausen und Göttingen-Hetjershausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.11.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Friedhofssatzung der Stadt Göttingen vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 14.02.2020, gültig ab 01.03.2020
- Faltblatt Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen Stand März 2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.