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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Halle (Saale) · Sachsen-Anhalt · AGS 15002000

Friedhofsgebühren Halle (Saale): jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026. Die Sätze gelten für alle 30 Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Umwelt, Abteilung Friedhöfe, nicht für einzelne.

393,00 €
Günstigstes Grab

Grab für stillgeborene Kinder einschließlich Beisetzung

2.727,00 €
Teuerstes Grab

Naturnahe Erdbestattung

18
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Aschen und Leichen, einheitlich und ohne Sonderregel für Kinder

Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Halle (Saale) kostet

Kurz beantwortet

In Halle (Saale) kostet das günstigste Grab 393,00 € (Grab für stillgeborene Kinder einschließlich Beisetzung), das teuerste 2.727,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 6 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdbestattungsreihengrabDas günstigste Erdgrab in Halle. Der Betrag setzt sich aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre zusammen. Nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich.797,00 €960,00 €1.757,00 €20 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1
Naturnahe ErdbestattungDas einzige pflegefreie Erdgrab in Halle. Der Betrag besteht aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 970 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3. Die Bestattung erfolgt nach Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung in einer Rasenfläche des Gertraudenfriedhofs, und derselbe Absatz stellt fest, dass keine Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten besteht. Bepflanzen und Ausschmücken der Fläche sind nach Absatz 5 nicht gestattet.1.767,00 €960,00 €2.727,00 €20 J.Ziffer 1.8 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1
Erdbestattungswahlgrab, je GrabstelleDer Betrag besteht aus 930 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.10.1 je Jahr 40 Euro, davon 9 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.1.200,00 €960,00 €2.160,00 €30 J.Ziffer 1.10 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1
HeckengrabNach Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung ist das Heckengrab eine Wahlgrabstätte mit besonderer Gehölzpflanzung. Ob es einen Sarg oder eine Urne aufnimmt, legt die Satzung nicht fest; wir führen es als Erdgrab und rechnen deshalb mit der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.1.1. Der Betrag besteht aus 960 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.12.1 je Jahr 41 Euro.1.230,00 €960,00 €2.190,00 €30 J.Ziffer 1.12 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1
SondergrabNach Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung ist auch das Sondergrab eine Wahlgrabstätte mit besonderer Gehölzpflanzung und abweichender Fläche. Die Form legt die Satzung nicht fest; wir führen es als Erdgrab. Der Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Jeder weitere Quadratmeter kostet beim Erwerb 7,50 Euro nach Ziffer 1.13.1, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.13.2 je Jahr 39,50 Euro.1.185,00 €960,00 €2.145,00 €30 J.Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1
Grab für stillgeborene Kinder einschließlich BeisetzungDie Ziffer heißt Grab/Beisetzung für stillgeborene Kinder und deckt nach diesem Wortlaut beides ab, deshalb steht bei der Beisetzung null. Der Betrag besteht aus 303 Euro Grabnutzungsgebühr und 90 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, letztere entspricht bei 9 Euro je Jahr zehn Jahren Nutzung. In der Fassung von 2015 hieß dieselbe Ziffer noch nichtbestattungspflichtige Leibesfrüchte.393,00 €0,00 €393,00 €10 J.Ziffer 1.6 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1

Urne: 12 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Halle überhaupt. Der Betrag setzt sich aus 625 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr zusammen. Eine Verlängerung sieht Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht vor.805,00 €163,00 €968,00 €20 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnengrab für SozialbestattungenDer Betrag besteht aus 603,50 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 46,60 Euro Pflegegebühr. Ziffer 4.7.2 heißt Unterhaltung der Sozialurnengräber für 20 Jahre Nutzungszeit und ist nach ihrem eigenen Wortlaut Bestandteil dieser Grabart. Die Stadt unterhält das Grab also selbst und rechnet dafür eine eigene Gebühr ab.830,10 €163,00 €993,10 €20 J.Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.2, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnenreihengrab ohne NamensnennungDas anonyme Grab der Stadt. Auf 603 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 82,30 Euro Pflegegebühr kommen 19 Prozent Umsatzsteuer, das Verzeichnis weist die 1.029,71 Euro selbst als Bruttobetrag aus. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Anlage, Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung; Grabmal, Namensplatte und gärtnerische Ausgestaltung sind nach Absatz 1 nicht zulässig. Auch die Beisetzung ist hier umsatzsteuerpflichtig.1.029,71 €188,02 €1.217,73 €20 J.Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.1, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.2.1
Naturnahe UrnenbeisetzungWaldähnliche Abteilung auf dem Gertraudenfriedhof. Der Betrag besteht aus 607 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 315 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3, das sind 15,75 Euro je Quadratmeter und Jahr über 20 Jahre. Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung stellt ausdrücklich fest, dass keine Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten besteht, Absatz 3 beschreibt die Pflegeeingriffe der Friedhofsverwaltung. Verlängerung und Umbettung sind nach Absatz 6 ausgeschlossen.1.102,00 €163,00 €1.265,00 €20 J.Ziffer 1.7 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Ruhegemeinschaftsgrab für UrnenNicht pflegefrei, obwohl der Name das nahelegt. Der Erwerb ist nach Ziffer 1.9 des Verzeichnisses und Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung an einen Dauerpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege gebunden. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung und ist in unserem Betrag nicht enthalten.783,00 €163,00 €946,00 €20 J.Ziffer 1.9 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
UrnenwahlstelleDer Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Jeder weitere Quadratmeter kostet beim Erwerb 7,50 Euro nach Ziffer 1.11.1. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.11.2 je Jahr 39,50 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung finden vier Urnen je Quadratmeter Platz.1.185,00 €163,00 €1.348,00 €30 J.Ziffer 1.11 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnenstelle im Kolumbarium für 2 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische, in der zwei Urnen Platz finden, und besteht aus 900 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.2 je Jahr 39 Euro. Die Nische öffnet und schließt nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung ein Steinmetz, dessen Rechnung steht nicht in der Satzung.1.170,00 €163,00 €1.333,00 €30 J.Ziffer 1.14.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnenstelle im Kolumbarium für 3 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische und besteht aus 1.350 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.4 je Jahr 54 Euro.1.620,00 €163,00 €1.783,00 €30 J.Ziffer 1.14.3 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnenstelle im Kolumbarium für 4 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische und besteht aus 1.800 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.6 je Jahr 69 Euro.2.070,00 €163,00 €2.233,00 €30 J.Ziffer 1.14.5 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
UrnengemeinschaftsgrabDer Betrag besteht aus 900 Euro Grabnutzungsgebühr, 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 76 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt, Absatz 5, dass für Nutzungsrecht und Pflege der Anlage eine einmalige Gebühr zu zahlen ist. Den Namen auf dem Grabmal bringt nach Absatz 2 eine Steinmetzfirma auf Kosten des Nutzungsberechtigten an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.15.1 je Jahr 41,30 Euro einschließlich Pflege.1.246,00 €163,00 €1.409,00 €30 J.Ziffer 1.15 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Urnenstelengrab, Grabplatz von einem QuadratmeterDie Gebühr gilt nur für den Grabplatz von einem Quadratmeter, auf dem die Stele steht. Die Stele selbst kauft der Nutzungsberechtigte nach Ziffer 1.16 des Verzeichnisses und Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung über eine Steinmetzfirma, dieser Preis steht nicht in der Satzung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.16.1 je Jahr 39,50 Euro.1.185,00 €163,00 €1.348,00 €30 J.Ziffer 1.16 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1
Baumgrab für UrnenbeisetzungenDer Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr, 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 473 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3, das sind rund 15,75 Euro je Quadratmeter und Jahr über 30 Jahre. Die Pflege ist damit eine eigene Gebührenziffer der Stadt und fester Bestandteil des Grabpreises. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte bis zu zwei Urnen auf, nach Absatz 4 ersetzt die Friedhofsverwaltung den Baum, wenn er gefällt werden muss. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.17.1 je Jahr 55,25 Euro einschließlich Pflege.1.658,00 €163,00 €1.821,00 €30 J.Ziffer 1.17 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Anlegen des Ersthügels und Streugrün960,00 €Ziffer 3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2
Erdbestattung eines Kindes, Öffnen und Schließen des Kindergrabes einschließlich Anlegen des Ersthügels und Streugrün757,00 €Ziffer 3.1.2 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2
Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung, ohne Träger des Friedhofes, mit Streugrün und 19 Prozent Umsatzsteuer188,02 €Ziffer 3.2.1
Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung, durch Träger des Friedhofes, mit Streugrün und 19 Prozent Umsatzsteuer218,96 €Ziffer 3.2.2
Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung ohne Angehörige, mit 19 Prozent Umsatzsteuer141,61 €Ziffer 3.2.3
Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten, ohne Träger des Friedhofes, mit Streugrün163,00 €Ziffer 3.3.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2
Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten, durch Träger des Friedhofes, mit Streugrün189,00 €Ziffer 3.3.2 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2
Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten ohne Angehörige123,00 €Ziffer 3.3.3
Anatomiegrab, Grabnutzungsrecht für 15 Jahre einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr587,00 €Ziffer 1.5 in Verbindung mit Ziffer 5.1
Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Jahr der Nutzung bei Neuerwerb oder Verlängerung9,00 €Ziffer 5.1
Pflegegebühr für alle Grabarten mit Pflege durch die Stadt, je Quadratmeter und Jahr15,75 €Ziffer 4.7.3
Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr40,00 €Ziffer 1.10.1
Verlängerung der Urnenwahlstelle, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr39,50 €Ziffer 1.11.2
Verlängerung des Heckengrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr41,00 €Ziffer 1.12.1
Verlängerung des Sondergrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr39,50 €Ziffer 1.13.2
Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 2 Urnen, je Verlängerungsjahr39,00 €Ziffer 1.14.2
Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 3 Urnen, je Verlängerungsjahr54,00 €Ziffer 1.14.4
Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 4 Urnen, je Verlängerungsjahr69,00 €Ziffer 1.14.6
Verlängerung des Urnengemeinschaftsgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Pflege41,30 €Ziffer 1.15.1
Verlängerung des Urnenstelengrabes, je Verlängerungsjahr39,50 €Ziffer 1.16.1
Verlängerung des Baumgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Pflege55,25 €Ziffer 1.17.1
Flächenabhängiger Zuschlag beim Erwerb einer Urnenwahlstelle oder eines Sondergrabes, je weiterem Quadratmeter7,50 €Ziffer 1.11.1 und Ziffer 1.13.1
Flächenabhängiger Zuschlag bei der Verlängerung einer Urnenwahlstelle oder eines Sondergrabes, je weiterem Quadratmeter0,25 €Ziffer 1.11.3 und Ziffer 1.13.3
Benutzung des Abschiedsraumes52,00 €Ziffer 2.1
Benutzung des Urnenübergaberaumes52,00 €Ziffer 2.2
Benutzung der Feierhallen von Südfriedhof, Nordfriedhof, Ammendorfer Friedhof, Friedhof Neustadt und Stadtgottesacker234,00 €Ziffer 2.3.1
Benutzung der kleinen Feierhalle des Südfriedhofes oder der Feierhalle Lettin182,00 €Ziffer 2.3.2
Benutzung der Feierhallen der Vorortfriedhöfe Kröllwitz, Radewell, Diemitz und Büschdorf91,00 €Ziffer 2.3.3
Urnenausgrabung108,00 €Ziffer 4.1
Urnentransport innerhalb der Stadt60,00 €Ziffer 4.2
Erdarbeiten zur Exhumierung957,00 €Ziffer 4.3
Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft, Urnenreihengrab ohne Namensnennung, mit 19 Prozent Umsatzsteuer30,94 €Ziffer 4.4.1
Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft, alle übrigen Grabarten26,00 €Ziffer 4.4.2
Urnenversand als Paket mit besonderen Beförderungsbedingungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer79,73 €Ziffer 4.5
Genehmigung liegender Steine und der Schriftplatten des Kolumbariums52,00 €Ziffer 4.6.1
Genehmigung stehender Steine bei Grabarten mit 20 Jahren Nutzungsdauer, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfungen202,00 €Ziffer 4.6.2.1
Genehmigung stehender Steine bei Grabarten mit 30 Jahren Nutzungsdauer, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfungen277,00 €Ziffer 4.6.2.2
Jährliche Standfestigkeitsprüfung bei Verlängerung einer Grabstätte, Jahresansatz7,50 €Ziffer 4.6.2.3
Arbeitsaufwand je halbe Stunde für umsatzsteuerpflichtige Leistungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer30,94 €Ziffer 4.8.1
Streugrün3,00 €Ziffer 4.8.2
Verwaltungsgebühr für Nachforschungen, Grabstättennutzungsverträge, Verlängerungen und Umschreibungen, je angefangene halbe Stunde26,00 €Ziffer 6
Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.957,00 €

Erdbestattungsreihengrab in Halle (Saale), über 20 Jahre, das sind 347,85 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1797,00 €
BestattungZiffer 3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2960,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.757,00 €

Das günstigste Erdgrab in Halle. Der Betrag setzt sich aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre zusammen. Nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die vierzehn kommunalen Friedhöfe und die kommunalen Friedhofsteile auf kirchlichen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale). Für rein kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Nicht jede Grabart steht auf jedem Friedhof zur Verfügung. Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung stellt das ausdrücklich fest, und die naturnahen Bestattungen nennt Paragraf 22 nur für den Gertraudenfriedhof.
  • Die Stadt stellt neben der Vierten Änderungssatzung weiterhin eine Lesefassung ins Netz, die auf dem Stand der Dritten Änderungssatzung vom 26.10.2022 steht. Deren Beträge sind überholt. Wir haben die Beträge aus der Vierten Änderungssatzung übernommen, weil sie der zuletzt beschlossene und verkündete Text ist.
  • Das Anatomiegrab nach Ziffer 1.5 kostet 587 Euro für 15 Jahre. Wir führen es nicht als Grabart, weil weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung sagt, ob dort Särge oder Urnen aufgenommen werden. Der Betrag steht bei den weiteren Gebühren.
  • Beim Heckengrab nach Ziffer 1.12 und beim Sondergrab nach Ziffer 1.13 nennt Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur, dass es Wahlgrabstätten mit unterschiedlichen Flächen und besonderen Gehölzpflanzungen sind. Ob sie Särge oder Urnen aufnehmen, sagt die Satzung nicht. Wir führen beide als Erdgrab und rechnen mit der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.1.1. Wird stattdessen eine Urne beigesetzt, gilt die niedrigere Beisetzungsgebühr von 163 Euro nach Ziffer 3.3.1.
  • Die Ziffer 1.6 heißt Grab/Beisetzung für stillgeborene Kinder und nennt damit beide Leistungen in einer Position. Wir setzen die Beisetzungsgebühr deshalb auf null und den ganzen Betrag von 393 Euro in die Nutzungsgebühr. Eine gesonderte Ruhezeit für stillgeborene Kinder nennt die Friedhofssatzung nicht, deshalb bleibt die Ruhefrist bei dieser Grabart offen; das Gebührenverzeichnis bezahlt über die Friedhofsunterhaltungsgebühr zehn Jahre Nutzung.
  • Zum Urnengrab für Sozialbestattungen nach Ziffer 1.3 sagt das Gebührenverzeichnis nur dieses eine Wort. Wer es erwerben darf, steht weder dort noch in der Friedhofssatzung. Dass es sich um ein Urnengrab handelt, ergibt sich aus der zugehörigen Pflegeziffer 4.7.2, die von Sozialurnengräbern spricht.
  • Das Ruhegemeinschaftsgrab nach Ziffer 1.9 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung bindet den Erwerb an einen Dauerpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege. Die Stadt trägt die Pflege also nicht, und was der Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung.
  • Auch die Urnenstellen im Kolumbarium und das Urnenstelengrab führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung schweigt in den Paragrafen 19 und 13 zur Pflege dieser Grabarten, und das Gebührenverzeichnis bindet an sie keine Pflegeziffer. Schweigen ist kein Beleg für eine Pflegeübernahme.
  • Beim Baumgrab nach Ziffer 1.17 stützt sich unsere Einstufung als pflegefrei allein auf das Gebührenverzeichnis, das die Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3 mit 473 Euro fest an die Grabart bindet. Paragraf 20 der Friedhofssatzung regelt für Baumgräber nur Kennzeichnung und Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts.
  • Die Kosten der Urnenstele selbst und der Steinmetzarbeiten am Kolumbarium trägt der Nutzungsberechtigte. Diese Preise setzt eine Steinmetzfirma und nicht die Stadt, sie stehen deshalb nicht in der Satzung und nicht in unseren Beträgen.
  • Als Beisetzungsgebühr nehmen wir den schmalsten Satz, also die Beisetzung ohne Träger des Friedhofes. Werden Träger der Stadt bestellt, kostet die Urnenbeisetzung 189 statt 163 Euro, im Grab ohne Namensnennung 218,96 statt 188,02 Euro. Die Feierhalle kostet nach Ziffer 2.3 je nach Friedhof zwischen 91 und 234 Euro zusätzlich und steckt in unseren Beträgen nicht drin.
  • Das Gebührenverzeichnis nennt unter den Ziffern 3.2.3 und 3.3.3 eine günstigere Urnenbeisetzung ohne Angehörige für 141,61 beziehungsweise 123 Euro. Wir rechnen mit dem regulären Satz, weil die Beisetzung ohne Angehörige eine andere Leistung ist.
  • Eine Abräumgebühr für das Einebnen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
  • Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung dagegen einheitlich 20 Jahre. Beide Zahlen führen wir getrennt.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.