Halle (Saale), Sachsen-Anhalt, AGS 15002000
Friedhofsgebühren in Halle (Saale), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Halle (Saale) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Halle (Saale), Fachbereich Umwelt, Abteilung Friedhöfe.
- 393,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.727,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Aschen und Leichen, einheitlich und ohne Sonderregel für Kinder
Grab für stillgeborene Kinder einschließlich Beisetzung, mit Beisetzung
Naturnahe Erdbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Halle (Saale) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Halle (Saale)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdbestattungsreihengrabDas günstigste Erdgrab in Halle. Der Betrag setzt sich aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre zusammen. Nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich. | 797,00 € | 960,00 € | 1.757,00 € | 20 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 |
| Naturnahe ErdbestattungDas einzige pflegefreie Erdgrab in Halle. Der Betrag besteht aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 970 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3. Die Bestattung erfolgt nach Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung in einer Rasenfläche des Gertraudenfriedhofs, und derselbe Absatz stellt fest, dass keine Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten besteht. Bepflanzen und Ausschmücken der Fläche sind nach Absatz 5 nicht gestattet. | 1.767,00 € | 960,00 € | 2.727,00 € | 20 J. | Ziffer 1.8 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 |
| Erdbestattungswahlgrab, je GrabstelleDer Betrag besteht aus 930 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.10.1 je Jahr 40 Euro, davon 9 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 1.200,00 € | 960,00 € | 2.160,00 € | 30 J. | Ziffer 1.10 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 |
| HeckengrabNach Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung ist das Heckengrab eine Wahlgrabstätte mit besonderer Gehölzpflanzung. Ob es einen Sarg oder eine Urne aufnimmt, legt die Satzung nicht fest; wir führen es als Erdgrab und rechnen deshalb mit der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.1.1. Der Betrag besteht aus 960 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.12.1 je Jahr 41 Euro. | 1.230,00 € | 960,00 € | 2.190,00 € | 30 J. | Ziffer 1.12 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 |
| SondergrabNach Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung ist auch das Sondergrab eine Wahlgrabstätte mit besonderer Gehölzpflanzung und abweichender Fläche. Die Form legt die Satzung nicht fest; wir führen es als Erdgrab. Der Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Jeder weitere Quadratmeter kostet beim Erwerb 7,50 Euro nach Ziffer 1.13.1, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.13.2 je Jahr 39,50 Euro. | 1.185,00 € | 960,00 € | 2.145,00 € | 30 J. | Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 |
| Grab für stillgeborene Kinder einschließlich BeisetzungDie Ziffer heißt Grab/Beisetzung für stillgeborene Kinder und deckt nach diesem Wortlaut beides ab, deshalb steht bei der Beisetzung null. Der Betrag besteht aus 303 Euro Grabnutzungsgebühr und 90 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, letztere entspricht bei 9 Euro je Jahr zehn Jahren Nutzung. In der Fassung von 2015 hieß dieselbe Ziffer noch nichtbestattungspflichtige Leibesfrüchte. | 393,00 € | 0,00 € | 393,00 € | 10 J. | Ziffer 1.6 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 |
12 Grabarten für die Urne in Halle (Saale)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Halle überhaupt. Der Betrag setzt sich aus 625 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr zusammen. Eine Verlängerung sieht Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht vor. | 805,00 € | 163,00 € | 968,00 € | 20 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnengrab für SozialbestattungenDer Betrag besteht aus 603,50 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 46,60 Euro Pflegegebühr. Ziffer 4.7.2 heißt Unterhaltung der Sozialurnengräber für 20 Jahre Nutzungszeit und ist nach ihrem eigenen Wortlaut Bestandteil dieser Grabart. Die Stadt unterhält das Grab also selbst und rechnet dafür eine eigene Gebühr ab. | 830,10 € | 163,00 € | 993,10 € | 20 J. | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.2, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnenreihengrab ohne NamensnennungDas anonyme Grab der Stadt. Auf 603 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 82,30 Euro Pflegegebühr kommen 19 Prozent Umsatzsteuer, das Verzeichnis weist die 1.029,71 Euro selbst als Bruttobetrag aus. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Anlage, Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung; Grabmal, Namensplatte und gärtnerische Ausgestaltung sind nach Absatz 1 nicht zulässig. Auch die Beisetzung ist hier umsatzsteuerpflichtig. | 1.029,71 € | 188,02 € | 1.217,73 € | 20 J. | Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.1, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.2.1 |
| Naturnahe UrnenbeisetzungWaldähnliche Abteilung auf dem Gertraudenfriedhof. Der Betrag besteht aus 607 Euro Grabnutzungsgebühr, 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 315 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3, das sind 15,75 Euro je Quadratmeter und Jahr über 20 Jahre. Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung stellt ausdrücklich fest, dass keine Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten besteht, Absatz 3 beschreibt die Pflegeeingriffe der Friedhofsverwaltung. Verlängerung und Umbettung sind nach Absatz 6 ausgeschlossen. | 1.102,00 € | 163,00 € | 1.265,00 € | 20 J. | Ziffer 1.7 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Ruhegemeinschaftsgrab für UrnenNicht pflegefrei, obwohl der Name das nahelegt. Der Erwerb ist nach Ziffer 1.9 des Verzeichnisses und Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung an einen Dauerpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege gebunden. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung und ist in unserem Betrag nicht enthalten. | 783,00 € | 163,00 € | 946,00 € | 20 J. | Ziffer 1.9 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| UrnenwahlstelleDer Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Jeder weitere Quadratmeter kostet beim Erwerb 7,50 Euro nach Ziffer 1.11.1. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.11.2 je Jahr 39,50 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung finden vier Urnen je Quadratmeter Platz. | 1.185,00 € | 163,00 € | 1.348,00 € | 30 J. | Ziffer 1.11 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnenstelle im Kolumbarium für 2 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische, in der zwei Urnen Platz finden, und besteht aus 900 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.2 je Jahr 39 Euro. Die Nische öffnet und schließt nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung ein Steinmetz, dessen Rechnung steht nicht in der Satzung. | 1.170,00 € | 163,00 € | 1.333,00 € | 30 J. | Ziffer 1.14.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnenstelle im Kolumbarium für 3 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische und besteht aus 1.350 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.4 je Jahr 54 Euro. | 1.620,00 € | 163,00 € | 1.783,00 € | 30 J. | Ziffer 1.14.3 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnenstelle im Kolumbarium für 4 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische und besteht aus 1.800 Euro Grabnutzungsgebühr und 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.14.6 je Jahr 69 Euro. | 2.070,00 € | 163,00 € | 2.233,00 € | 30 J. | Ziffer 1.14.5 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| UrnengemeinschaftsgrabDer Betrag besteht aus 900 Euro Grabnutzungsgebühr, 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 76 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt, Absatz 5, dass für Nutzungsrecht und Pflege der Anlage eine einmalige Gebühr zu zahlen ist. Den Namen auf dem Grabmal bringt nach Absatz 2 eine Steinmetzfirma auf Kosten des Nutzungsberechtigten an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.15.1 je Jahr 41,30 Euro einschließlich Pflege. | 1.246,00 € | 163,00 € | 1.409,00 € | 30 J. | Ziffer 1.15 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Urnenstelengrab, Grabplatz von einem QuadratmeterDie Gebühr gilt nur für den Grabplatz von einem Quadratmeter, auf dem die Stele steht. Die Stele selbst kauft der Nutzungsberechtigte nach Ziffer 1.16 des Verzeichnisses und Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung über eine Steinmetzfirma, dieser Preis steht nicht in der Satzung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.16.1 je Jahr 39,50 Euro. | 1.185,00 € | 163,00 € | 1.348,00 € | 30 J. | Ziffer 1.16 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
| Baumgrab für UrnenbeisetzungenDer Betrag besteht aus 915 Euro Grabnutzungsgebühr, 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr und 473 Euro Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3, das sind rund 15,75 Euro je Quadratmeter und Jahr über 30 Jahre. Die Pflege ist damit eine eigene Gebührenziffer der Stadt und fester Bestandteil des Grabpreises. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte bis zu zwei Urnen auf, nach Absatz 4 ersetzt die Friedhofsverwaltung den Baum, wenn er gefällt werden muss. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.17.1 je Jahr 55,25 Euro einschließlich Pflege. | 1.658,00 € | 163,00 € | 1.821,00 € | 30 J. | Ziffer 1.17 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 4.7.3, Ziffer 5.1 und Ziffer 3.3.1 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Halle (Saale)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Anlegen des Ersthügels und Streugrün | 960,00 € | Ziffer 3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2 |
| Erdbestattung eines Kindes, Öffnen und Schließen des Kindergrabes einschließlich Anlegen des Ersthügels und Streugrün | 757,00 € | Ziffer 3.1.2 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2 |
| Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung, ohne Träger des Friedhofes, mit Streugrün und 19 Prozent Umsatzsteuer | 188,02 € | Ziffer 3.2.1 |
| Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung, durch Träger des Friedhofes, mit Streugrün und 19 Prozent Umsatzsteuer | 218,96 € | Ziffer 3.2.2 |
| Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab ohne Namensnennung ohne Angehörige, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 141,61 € | Ziffer 3.2.3 |
| Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten, ohne Träger des Friedhofes, mit Streugrün | 163,00 € | Ziffer 3.3.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2 |
| Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten, durch Träger des Friedhofes, mit Streugrün | 189,00 € | Ziffer 3.3.2 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2 |
| Urnenbeisetzung in allen übrigen Grabarten ohne Angehörige | 123,00 € | Ziffer 3.3.3 |
| Anatomiegrab, Grabnutzungsrecht für 15 Jahre einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr | 587,00 € | Ziffer 1.5 in Verbindung mit Ziffer 5.1 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Jahr der Nutzung bei Neuerwerb oder Verlängerung | 9,00 € | Ziffer 5.1 |
| Pflegegebühr für alle Grabarten mit Pflege durch die Stadt, je Quadratmeter und Jahr | 15,75 € | Ziffer 4.7.3 |
| Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr | 40,00 € | Ziffer 1.10.1 |
| Verlängerung der Urnenwahlstelle, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr | 39,50 € | Ziffer 1.11.2 |
| Verlängerung des Heckengrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr | 41,00 € | Ziffer 1.12.1 |
| Verlängerung des Sondergrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr | 39,50 € | Ziffer 1.13.2 |
| Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 2 Urnen, je Verlängerungsjahr | 39,00 € | Ziffer 1.14.2 |
| Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 3 Urnen, je Verlängerungsjahr | 54,00 € | Ziffer 1.14.4 |
| Verlängerung der Urnenstelle im Kolumbarium für 4 Urnen, je Verlängerungsjahr | 69,00 € | Ziffer 1.14.6 |
| Verlängerung des Urnengemeinschaftsgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Pflege | 41,30 € | Ziffer 1.15.1 |
| Verlängerung des Urnenstelengrabes, je Verlängerungsjahr | 39,50 € | Ziffer 1.16.1 |
| Verlängerung des Baumgrabes, je Verlängerungsjahr einschließlich Pflege | 55,25 € | Ziffer 1.17.1 |
| Flächenabhängiger Zuschlag beim Erwerb einer Urnenwahlstelle oder eines Sondergrabes, je weiterem Quadratmeter | 7,50 € | Ziffer 1.11.1 und Ziffer 1.13.1 |
| Flächenabhängiger Zuschlag bei der Verlängerung einer Urnenwahlstelle oder eines Sondergrabes, je weiterem Quadratmeter | 0,25 € | Ziffer 1.11.3 und Ziffer 1.13.3 |
| Benutzung des Abschiedsraumes | 52,00 € | Ziffer 2.1 |
| Benutzung des Urnenübergaberaumes | 52,00 € | Ziffer 2.2 |
| Benutzung der Feierhallen von Südfriedhof, Nordfriedhof, Ammendorfer Friedhof, Friedhof Neustadt und Stadtgottesacker | 234,00 € | Ziffer 2.3.1 |
| Benutzung der kleinen Feierhalle des Südfriedhofes oder der Feierhalle Lettin | 182,00 € | Ziffer 2.3.2 |
| Benutzung der Feierhallen der Vorortfriedhöfe Kröllwitz, Radewell, Diemitz und Büschdorf | 91,00 € | Ziffer 2.3.3 |
| Urnenausgrabung | 108,00 € | Ziffer 4.1 |
| Urnentransport innerhalb der Stadt | 60,00 € | Ziffer 4.2 |
| Erdarbeiten zur Exhumierung | 957,00 € | Ziffer 4.3 |
| Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft, Urnenreihengrab ohne Namensnennung, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 30,94 € | Ziffer 4.4.1 |
| Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft, alle übrigen Grabarten | 26,00 € | Ziffer 4.4.2 |
| Urnenversand als Paket mit besonderen Beförderungsbedingungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 79,73 € | Ziffer 4.5 |
| Genehmigung liegender Steine und der Schriftplatten des Kolumbariums | 52,00 € | Ziffer 4.6.1 |
| Genehmigung stehender Steine bei Grabarten mit 20 Jahren Nutzungsdauer, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfungen | 202,00 € | Ziffer 4.6.2.1 |
| Genehmigung stehender Steine bei Grabarten mit 30 Jahren Nutzungsdauer, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfungen | 277,00 € | Ziffer 4.6.2.2 |
| Jährliche Standfestigkeitsprüfung bei Verlängerung einer Grabstätte, Jahresansatz | 7,50 € | Ziffer 4.6.2.3 |
| Arbeitsaufwand je halbe Stunde für umsatzsteuerpflichtige Leistungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 30,94 € | Ziffer 4.8.1 |
| Streugrün | 3,00 € | Ziffer 4.8.2 |
| Verwaltungsgebühr für Nachforschungen, Grabstättennutzungsverträge, Verlängerungen und Umschreibungen, je angefangene halbe Stunde | 26,00 € | Ziffer 6 |
Was ein Grab in Halle (Saale) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.957,00 €
Erdbestattungsreihengrab in Halle (Saale), über 20 Jahre, das sind 347,85 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Verbindung mit Ziffer 5.1 und Ziffer 3.1.1 | 797,00 € |
| BestattungZiffer 3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 4.8.2 | 960,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.757,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Halle. Der Betrag setzt sich aus 617 Euro Grabnutzungsgebühr und 180 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre zusammen. Nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Halle (Saale) offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die vierzehn kommunalen Friedhöfe und die kommunalen Friedhofsteile auf kirchlichen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale). Für rein kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Nicht jede Grabart steht auf jedem Friedhof zur Verfügung. Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung stellt das ausdrücklich fest, und die naturnahen Bestattungen nennt Paragraf 22 nur für den Gertraudenfriedhof.
- Die Stadt stellt neben der Vierten Änderungssatzung weiterhin eine Lesefassung ins Netz, die auf dem Stand der Dritten Änderungssatzung vom 26.10.2022 steht. Deren Beträge sind überholt. Wir haben die Beträge aus der Vierten Änderungssatzung übernommen, weil sie der zuletzt beschlossene und verkündete Text ist.
- Das Anatomiegrab nach Ziffer 1.5 kostet 587 Euro für 15 Jahre. Wir führen es nicht als Grabart, weil weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung sagt, ob dort Särge oder Urnen aufgenommen werden. Der Betrag steht bei den weiteren Gebühren.
- Beim Heckengrab nach Ziffer 1.12 und beim Sondergrab nach Ziffer 1.13 nennt Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur, dass es Wahlgrabstätten mit unterschiedlichen Flächen und besonderen Gehölzpflanzungen sind. Ob sie Särge oder Urnen aufnehmen, sagt die Satzung nicht. Wir führen beide als Erdgrab und rechnen mit der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.1.1. Wird stattdessen eine Urne beigesetzt, gilt die niedrigere Beisetzungsgebühr von 163 Euro nach Ziffer 3.3.1.
- Die Ziffer 1.6 heißt Grab/Beisetzung für stillgeborene Kinder und nennt damit beide Leistungen in einer Position. Wir setzen die Beisetzungsgebühr deshalb auf null und den ganzen Betrag von 393 Euro in die Nutzungsgebühr. Eine gesonderte Ruhezeit für stillgeborene Kinder nennt die Friedhofssatzung nicht, deshalb bleibt die Ruhefrist bei dieser Grabart offen; das Gebührenverzeichnis bezahlt über die Friedhofsunterhaltungsgebühr zehn Jahre Nutzung.
- Zum Urnengrab für Sozialbestattungen nach Ziffer 1.3 sagt das Gebührenverzeichnis nur dieses eine Wort. Wer es erwerben darf, steht weder dort noch in der Friedhofssatzung. Dass es sich um ein Urnengrab handelt, ergibt sich aus der zugehörigen Pflegeziffer 4.7.2, die von Sozialurnengräbern spricht.
- Das Ruhegemeinschaftsgrab nach Ziffer 1.9 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung bindet den Erwerb an einen Dauerpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege. Die Stadt trägt die Pflege also nicht, und was der Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung.
- Auch die Urnenstellen im Kolumbarium und das Urnenstelengrab führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung schweigt in den Paragrafen 19 und 13 zur Pflege dieser Grabarten, und das Gebührenverzeichnis bindet an sie keine Pflegeziffer. Schweigen ist kein Beleg für eine Pflegeübernahme.
- Beim Baumgrab nach Ziffer 1.17 stützt sich unsere Einstufung als pflegefrei allein auf das Gebührenverzeichnis, das die Pflegegebühr nach Ziffer 4.7.3 mit 473 Euro fest an die Grabart bindet. Paragraf 20 der Friedhofssatzung regelt für Baumgräber nur Kennzeichnung und Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts.
- Die Kosten der Urnenstele selbst und der Steinmetzarbeiten am Kolumbarium trägt der Nutzungsberechtigte. Diese Preise setzt eine Steinmetzfirma und nicht die Stadt, sie stehen deshalb nicht in der Satzung und nicht in unseren Beträgen.
- Als Beisetzungsgebühr nehmen wir den schmalsten Satz, also die Beisetzung ohne Träger des Friedhofes. Werden Träger der Stadt bestellt, kostet die Urnenbeisetzung 189 statt 163 Euro, im Grab ohne Namensnennung 218,96 statt 188,02 Euro. Die Feierhalle kostet nach Ziffer 2.3 je nach Friedhof zwischen 91 und 234 Euro zusätzlich und steckt in unseren Beträgen nicht drin.
- Das Gebührenverzeichnis nennt unter den Ziffern 3.2.3 und 3.3.3 eine günstigere Urnenbeisetzung ohne Angehörige für 141,61 beziehungsweise 123 Euro. Wir rechnen mit dem regulären Satz, weil die Beisetzung ohne Angehörige eine andere Leistung ist.
- Eine Abräumgebühr für das Einebnen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
- Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung dagegen einheitlich 20 Jahre. Beide Zahlen führen wir getrennt.
Friedhöfe in Halle (Saale) und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage beschlossen am 29.04.2026, ausgefertigt am 26.05.2026, verkündet im Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026, in Kraft seit 06.06.2026
- Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), Halleschen Stadtrecht SR 7.08-2, Paragrafenteil vom 16.12.2015, in Kraft seit 01.01.2016, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom 29.04.2026
- Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale), Halleschen Stadtrecht SR 7.07-2 vom 27.09.2023, verkündet im Amtsblatt Nr. 21 vom 27.10.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.