Siegen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05970040
Friedhofsgebühren in Siegen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen (Friedhofsgebührensatzung), Ordnungsziffer 67.011, vom 27.01.1981, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung mit Ratsbeschluss vom 09.02.2011, bekannt gemacht am 19.02.2011, gültig ab 20.02.2011. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Siegen und nicht für einzelne. Träger ist Universitätsstadt Siegen, Arbeitsgruppe 4/6-1 Friedhöfe.
- 460,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.811,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 20
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Personen über 5 Jahre
Anonyme Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Familien- oder Freundschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 3, mit Beisetzung
Paragraf 11 Nummer 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Siegen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Siegen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Zwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Nummer 3 auch die Ruhezeit. | 970,00 € | 393,00 € | 1.363,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.1 und Ziffer 2.1 |
| Reihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Siegen. Das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre und kann nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung nicht verlängert werden. | 1.625,00 € | 818,00 € | 2.443,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.2 und Ziffer 2.2 |
| Reihengrabstätte als Rasengrab für Personen über 5 JahreNach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung wird die Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Paragraf 26 Absatz 8 verbietet auf diesen Feldern Pflanzbeete und das Abstellen von Gegenständen auf dem Rasen. Nach Paragraf 20 Absatz 8 muss ein Grabmal mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante gesetzt werden, dafür fällt zusätzlich eine Grabmalgebühr nach Ziffer 6 an. | 2.411,00 € | 1.082,00 € | 3.493,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.4 und Ziffer 2.4 |
| Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in besonderer Lage, je EinzelstelleDer Betrag gilt je Einzelstelle. Eine Wahlgrabstätte kann bis zu vier Gräber umfassen, dann vervielfacht sich die Gebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.14 je Grabstelle und Jahr 82,64 Euro. Die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet nach Ziffer 2.5 nur 454 Euro. | 2.479,00 € | 927,00 € | 3.406,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.5 und Ziffer 2.6 |
| Wahlgrabstätte an Nebenwegen, je EinzelstelleDer Betrag gilt je Einzelstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.15 je Grabstelle und Jahr 71,76 Euro. | 2.153,00 € | 927,00 € | 3.080,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.6 und Ziffer 2.6 |
| Wahlgrabstätte als Rasengrab, je EinzelstelleRasengrabfelder für Wahlgräber gibt es nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Lindenberg, Hermelsbach, Geisweid, Stock, Gilberg und Niederschelden. Derselbe Absatz bestimmt, dass die Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird; Paragraf 26 Absatz 8 verbietet Pflanzbeete. Ein Grabmal mit Mähkante ist nach Paragraf 20 Absatz 8 vorgeschrieben. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.15a je Grabstelle und Jahr 94,28 Euro. | 2.828,00 € | 1.082,00 € | 3.910,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.6a und Ziffer 2.7b |
| Wahlgrabstätte als Grabkammer für zwei VerstorbeneDer Betrag gilt für die gesamte Kammer, in der nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander Platz finden. Grabkammern gibt es auf dem Stockfriedhof und dem Geisweider Friedhof. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Nummer 2 mindestens zwölf Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.16 197,58 Euro; die Ziffer nennt die Einheit nicht, aus der Überschrift des Abschnitts ergibt sich das Jahr. | 2.371,00 € | 565,00 € | 2.936,00 € | 12 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.7 und Ziffer 2.8 |
| Anonyme Grabstätte für Tot- und FehlgeburtenZiffer 3.11 spricht vom Begräbnisplatz für Totgeburten, Ziffer 2.9 von der Bestattung von Frühgeburten und Kleinstkindern bis zu einem Alter von sechs Wochen. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt beide Fälle in denselben anonymen Grabfeldern. Die anonymen Grabfelder liegen ausschließlich auf dem Lindenbergfriedhof, sind als Rasenfläche angelegt und werden nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt, ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. | 200,00 € | 260,00 € | 460,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.11 und Ziffer 2.9 |
| Anonyme Reihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Siegen. Die Bestattungsgebühr von 1.082 Euro ist dieselbe wie beim Rasengrab. Die anonymen Grabfelder liegen ausschließlich auf dem Lindenbergfriedhof, sind als Rasenfläche angelegt und werden nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt, ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. | 2.215,00 € | 1.082,00 € | 3.297,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.13 und Ziffer 2.12 |
11 Grabarten für die Urne in Siegen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDer Tarif nennt für diese Grabart keine Nutzungszeit. Wir setzen die zwanzig Jahre an, die Paragraf 11 Nummer 3 der Friedhofssatzung als Ruhezeit für Aschen festsetzt und die der Tarif in Ziffer 3.8 auch für Urnenwahlgräber ausweist. | 977,00 € | 245,00 € | 1.222,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.3 und Ziffer 2.3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Jede weitere Beisetzung kostet erneut 284 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 für ein Jahr 57,33 Euro. | 1.147,00 € | 284,00 € | 1.431,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.8 und Ziffer 2.7 |
| Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab für bis zu zwei UrnenNach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung wird die Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung unterhalten, Paragraf 26 Absatz 9 verbietet Pflanzbeete und das Abstellen von Gegenständen auf dem Rasen. Vorgeschrieben ist nach Paragraf 20 Absatz 9 eine Grabplatte von 60 mal 50 cm, für die nach Ziffer 6.1a einmalig 97 Euro Grabmalgebühr anfallen. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu zwei Urnen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17a für ein Jahr 61,19 Euro. | 1.224,00 € | 291,00 € | 1.515,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.8a und Ziffer 2.7a |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Siegen. Die 188 Euro sind der schmalste Satz, die Beisetzung findet dann ohne Angehörige statt. Mit Angehörigen kostet sie nach Ziffer 2.11 stattdessen 280 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen die Felder als Rasenfläche auf dem Lindenbergfriedhof und werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten, die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. | 1.021,00 € | 188,00 € | 1.209,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.12 und Ziffer 2.10 |
| Grab am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 1Das günstigste Grab in Siegen überhaupt. Wertungsstufe 1 heißt Stammdurchmesser bis 25 cm. Nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofswaldsatzung beträgt die Ruhezeit zwanzig Jahre, danach ist ein Nacherwerb zum dann geltenden Satz möglich; die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1 je Grabstelle und Jahr 39,85 Euro. | 797,00 € | 189,00 € | 986,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.1 und Ziffer 2.1 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Grab am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 2Wertungsstufe 2 heißt Stammdurchmesser von 26 bis 36 cm. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.2 je Grabstelle und Jahr 49,85 Euro. | 997,00 € | 189,00 € | 1.186,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.2 und Ziffer 2.1 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Grab am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 3Wertungsstufe 3 heißt Stammdurchmesser über 36 cm. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.3 je Grabstelle und Jahr 56,55 Euro. | 1.131,00 € | 189,00 € | 1.320,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.3 und Ziffer 2.1 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Familien- oder Freundschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 1Der Betrag kauft den ganzen Baum. Nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofswaldsatzung dürfen dort bis zu zwölf Urnen beigesetzt werden, das Nutzungsrecht läuft 99 Jahre. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 189 Euro. Wertungsstufe 1 heißt Stammdurchmesser bis 25 cm. | 3.966,00 € | 189,00 € | 4.155,00 € | 99 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.4 und Ziffer 2.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Familien- oder Freundschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 2Der Betrag kauft den ganzen Baum mit bis zu zwölf Urnenplätzen für 99 Jahre. Wertungsstufe 2 heißt Stammdurchmesser von 26 bis 36 cm. | 4.960,00 € | 189,00 € | 5.149,00 € | 99 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.5 und Ziffer 2.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Familien- oder Freundschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 3Der Betrag kauft den ganzen Baum mit bis zu zwölf Urnenplätzen für 99 Jahre. Wertungsstufe 3 heißt Stammdurchmesser über 36 cm. | 5.622,00 € | 189,00 € | 5.811,00 € | 99 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.6 und Ziffer 2.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Neu gepflanzter Familien- oder Freundschaftsbaum im FriedhofswaldDie Stadt pflanzt nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofswaldsatzung einen heimischen Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, sobald die Nutzungsgebühr gezahlt ist. Das Nutzungsrecht läuft 99 Jahre. | 3.966,00 € | 189,00 € | 4.155,00 € | 99 J. | Paragraf 4 Ziffer 3.7 und Ziffer 2.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
50 weitere Gebühren in der Satzung von Siegen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reihengrabstätte, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 393,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1 |
| Reihengrabstätte, Personen über 5 Jahre | 818,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte | 245,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3 |
| Urne in einem Reihengrab für Erdbestattungen | 284,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3a |
| Urne in einem Rasengrab für Erdbestattungen | 291,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3b |
| Rasengrab für Personen über 5 Jahre | 1.082,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.4 |
| Wahlgrabstätte, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 454,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.5 |
| Wahlgrabstätte, Personen über 5 Jahre | 927,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.6 |
| Urnenwahlgrabstätte | 284,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.7 |
| Urnenrasenwahlgrabstätte | 291,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.7a |
| Rasengrab als Wahlgrab | 1.082,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.7b |
| Grabkammer | 565,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.8 |
| Urne in einer Grabkammer oder in einem Wahlgrab für Erdbestattungen | 284,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.8a |
| Anonyme Bestattung von Frühgeburten und Kleinstkindern bis zu einem Alter von sechs Wochen | 260,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.9 |
| Anonyme Urnenbeisetzung | 188,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.10 |
| Anonyme Urnenbeisetzung mit Angehörigen | 280,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.11 |
| Anonyme Bestattung von Personen über 5 Jahre | 1.082,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.12 |
| Beisetzung am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald | 189,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Beisetzung am Familien- oder Freundschaftsbaum im Friedhofswald | 189,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Aufbewahrung in der Leichenzelle | 66,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.1 |
| Gestellung eines Leichenträgers, je Beerdigung | 108,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.13 |
| Überführung von der Trauerhalle Lindenberg zum Krematorium Siegen | 31,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.14 |
| Nebenland an Hauptwegen, je Quadratmeter für 30 Jahre | 794,61 € | Paragraf 4 Ziffer 3.9 |
| Nebenland an Nebenwegen, je Quadratmeter für 30 Jahre | 690,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Hauptwegen, je Grabstelle und Jahr | 82,64 € | Paragraf 4 Ziffer 3.14 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nebenwegen, je Grabstelle und Jahr | 71,76 € | Paragraf 4 Ziffer 3.15 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasengrab, je Grabstelle und Jahr | 94,28 € | Paragraf 4 Ziffer 3.15a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabkammer, je Jahr | 197,58 € | Paragraf 4 Ziffer 3.16 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, für ein Jahr | 57,33 € | Paragraf 4 Ziffer 3.17 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenrasenwahlgrab, für ein Jahr | 61,19 € | Paragraf 4 Ziffer 3.17a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Nebenland an Hauptwegen, je Quadratmeter und Jahr | 26,49 € | Paragraf 4 Ziffer 3.18 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Nebenland an Nebenwegen, je Quadratmeter und Jahr | 23,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.19 |
| Ausbetten einer Leiche zwecks Überführung, Personen über 5 Jahre | 1.907,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1 |
| Ausbetten einer Leiche zwecks Überführung, Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.063,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2 |
| Ausbetten einer Aschenurne zwecks Überführung | 205,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.3 |
| Ausbetten und Wiederbestatten aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab, Personen über 5 Jahre | 2.237,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.4 |
| Ausbetten und Wiederbestatten aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab, Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.306,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.5 |
| Ausbetten und Wiederbestatten einer Aschenurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab | 238,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.6 |
| Benutzung der Trauerhalle mit Grundausstattung | 300,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1 |
| Liegendes Grabmal, Platte und Kissensteine | 155,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.1 |
| Liegendes Grabmal auf einem Urnenrasenwahlgrab, Grabplatte | 97,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.1a |
| Stehendes Grabmal auf einem Kinder- oder Urnengrab | 207,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.2 |
| Stehendes Grabmal auf einem Reihengrab | 271,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.3 |
| Stehendes Grabmal auf einem Wahlgrab | 309,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.4 |
| Stehendes Grabmal auf einem Grabkammerwahlgrab | 224,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.5 |
| Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung oder sonstiger baulicher Anlagen | 0,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6, Schlusssatz |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 1, je Grabstelle und Jahr | 39,85 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 2, je Grabstelle und Jahr | 49,85 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Gemeinschaftsbaum im Friedhofswald, Wertungsstufe 3, je Grabstelle und Jahr | 56,55 € | Paragraf 4 Ziffer 4.3 der Friedhofswald-Gebührensatzung |
| Sonstige Leistungen, darunter das Einbetten des Sarges mit Sand, die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit und Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der üblichen Zeiten | nach dem jeweiligen Aufwand | Paragraf 4 Ziffer 7.1 |
Was ein Grab in Siegen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.563,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Siegen, über 20 Jahre, das sind 328,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 3.1 und Ziffer 2.1 | 970,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 2.1 | 393,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.363,00 € |
Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Zwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Nummer 3 auch die Ruhezeit.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen (Friedhofsgebührensatzung), Ordnungsziffer 67.011, vom 27.01.1981, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung mit Ratsbeschluss vom 09.02.2011, bekannt gemacht am 19.02.2011, gültig ab 20.02.2011. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Siegen offenlässt
- Die geltende Fassung stammt aus dem Jahr 2011 und ist damit deutlich älter als drei Jahre. Wir haben sie trotzdem erfasst, weil die Stadt sie auf ihrer Dienstleistungsseite ausdrücklich als die gültige Friedhofsgebührensatzung verlinkt und weder das Ortsrechtshandbuch noch die Seite mit den öffentlichen Bekanntmachungen eine jüngere Änderungssatzung führt. Die Gebühren für den Friedhofswald stehen sogar seit 2007 unverändert.
- Die Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe. Für die kirchlichen und die jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Der Tarif nennt für die Urnenreihengrabstätte nach Ziffer 3.3 keine Nutzungszeit. Wir setzen zwanzig Jahre an, weil Paragraf 11 Nummer 3 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Aschen auf zwanzig Jahre festsetzt und Ziffer 3.8 dieselbe Zeit für Urnenwahlgräber ausweist. Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung, der über Paragraf 16 Absatz 5 auch für Urnenreihengräber gilt, spricht dagegen von dreißig Jahren für alle Verstorbenen über fünf Jahre. Die beiden Vorschriften widersprechen sich, wir folgen der Ruhezeit.
- Die Verlängerungsgebühr für die Grabkammer nach Ziffer 3.16 beträgt 197,58 Euro, ohne dass die Ziffer eine Einheit nennt. Alle Nachbarziffern desselben Abschnitts rechnen je Grabstelle und Jahr, und die Überschrift des Abschnitts hält fest, dass eine Verlängerung nur für volle Jahre möglich ist. Wir lesen den Betrag deshalb als Jahressatz.
- Für die anonyme Urnenbeisetzung führen wir den schmalsten Satz von 188 Euro nach Ziffer 2.10. Findet die Beisetzung im Beisein von Angehörigen statt, kostet sie nach Ziffer 2.11 stattdessen 280 Euro, das anonyme Urnengrab also 1.301 statt 1.209 Euro.
- Auf Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern ist nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung ein Grabmal vorgeschrieben, auf Urnenrasenwahlgräbern nach Paragraf 20 Absatz 9 eine Grabplatte. Die zugehörige Grabmalgebühr nach Ziffer 6 des Tarifs, 97 bis 309 Euro, ist auf diesen Grabarten also unvermeidbar. Wir rechnen sie trotzdem keiner Grabart zu, weil der Tarif bei den Rasengräbern für Särge offenlässt, ob ein liegendes Grabmal für 155 Euro oder ein stehendes für 271 beziehungsweise 309 Euro gewählt wird, und weil dieselbe Gebühr auf allen anderen Grabarten ebenso anfällt, sobald ein Grabmal errichtet wird. Sie steht vollständig unter den weiteren Gebühren.
- Die Grabmalgebühr deckt nach dem Schlusssatz der Ziffer 6 auch die jährliche Prüfung der Standsicherheit und das Abräumen des Grabmals nach Aufgabe des Grabes ab. Eine gesonderte Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit kennt der Tarif nicht.
- Die Baumgräber im Friedhofswald führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofswaldsatzung verbietet Grabmale, Grabschmuck und Anpflanzungen, Absatz 3 verbietet den Angehörigen jeden Pflegeeingriff. Eine Vorschrift, die der Stadt die Pflege dieser Gräber auferlegt, gibt es aber nicht: Absatz 4 sagt nur, die Stadt könne Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung oder anlässlich einer Beisetzung erforderlich seien. Ein Verbot ist keine Pflegeübernahme, und das Grab ist auch nicht anonym, weil die Stadt auf Wunsch ein Markierungsschild am Baum anbringt.
- Die Wahlgrabstätte für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr führen wir nicht als eigene Grabart. Die Gebühr für den Begräbnisplatz ist dieselbe wie beim Wahlgrab für Erwachsene, nur die Bestattungsgebühr fällt nach Ziffer 2.5 mit 454 statt 927 Euro geringer aus. Sie steht unter den Bestattungsgebühren.
- Die Gebühren für Wahlgräber gelten je Einzelstelle. Eine Wahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Gräber umfassen, dann vervielfacht sich der Betrag. Die Beträge für Grabkammer, Urnenwahlgrab und Urnenrasenwahlgrab gelten dagegen für die gesamte Grabstätte mit zwei Särgen beziehungsweise bis zu vier oder zwei Urnen.
- Die Gestellung eines Leichenträgers kostet nach Ziffer 2.13 je Beerdigung 108 Euro. Sie ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten, weil die Stadt den Trägerdienst nach Paragraf 30 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur auf Antrag und nur übernimmt, wenn keine anderen Träger zur Verfügung stehen; ein Anspruch darauf besteht nicht.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet 300 Euro und die Aufbewahrung in der Leichenzelle 66 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Ziffer 7.1 stellt drei Leistungen unter den Vorbehalt des tatsächlichen Aufwands, darunter Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der üblichen Zeiten und die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstelle. Beträge dafür nennt die Satzung nicht.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die zusätzlich zu Nutzungs- und Bestattungsgebühr auf jedes Grab anfällt, kennt der Tarif nicht. Ebenso wenig verweist die Satzung auf einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung.
Friedhöfe in Siegen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 16 Friedhöfe in SiegenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen (Friedhofsgebührensatzung), Ordnungsziffer 67.011 vom 27.01.1981, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung mit Ratsbeschluss vom 09.02.2011, bekannt gemacht am 19.02.2011, gültig ab 20.02.2011
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen, Ordnungsziffer 67.013 Ratsbeschluss vom 10.10.2007, bekannt gemacht am 15.10.2007, gültig ab 16.10.2007
- Friedhofssatzung der Stadt Siegen, Ordnungsziffer 67.010 Ratsbeschluss vom 14.07.2010, bekannt gemacht am 28.07.2010, gültig ab 29.07.2010
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.