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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Gütersloh · Nordrhein-Westfalen · AGS 05754008

Friedhofsgebühren Gütersloh: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Stadt Gütersloh, Fachbereich Grünflächen, nicht für einzelne.

347,00 €
Günstigstes Grab

Urnenreihengrab, je Grabstelle

1.750,00 €
Teuerstes Grab

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle

6
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung, alle Altersgruppen

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Gütersloh kostet

Kurz beantwortet

In Gütersloh kostet das günstigste Grab 347,00 € (Urnenreihengrab, je Grabstelle), das teuerste 1.750,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 3 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Grabgebühr beträgt 572 Euro für die gesamte Nutzungszeit von 40 Jahren, dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 800 Euro. Die Ruhezeit ist mit 25 Jahren kürzer als die Nutzungszeit. Verlängert wird nach Abschnitt I Ziffer 1.2 um jeweils zehn Jahre, und zwar für ein Vierzigstel der Grabgebühr je Grab und Jahr, das sind 14,30 Euro im Jahr.1.372,00 €378,00 €1.750,00 €40 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III Ziffer 1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf JahrenKindergräber sind von der Friedhofsunterhaltungsgebühr ausdrücklich ausgenommen, hier bleibt es bei der reinen Grabgebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.161,00 €222,00 €383,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.1, Abschnitt II Ziffer 2 und Abschnitt III Ziffer 1.1
Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Gütersloh. Auf die Grabgebühr von 314 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18 Euro je Grab und Jahr, über die Ruhezeit von 25 Jahren also 450 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.764,00 €378,00 €1.142,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.2, Abschnitt II Ziffer 2 und Abschnitt III Ziffer 1.2

Urne: 3 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrab, je GrabstelleAuf die Grabgebühr von 191 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 7 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 280 Euro. In einer Stelle können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.471,00 €171,00 €642,00 €40 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.1, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III Ziffer 1.3
Urnenreihengrab, je GrabstelleDas günstigste Grab in Gütersloh. Auf die Grabgebühr von 76 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 4 Euro je Grab und Jahr, über die Ruhezeit von 25 Jahren also 100 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung können zwei Aschen beigesetzt werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.176,00 €171,00 €347,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.2, Abschnitt II Ziffer 4 und Abschnitt III Ziffer 1.3
Urnenrasenfeldgrabstätte, anonyme Beisetzung im RasenfeldParagraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bezeichnet das Urnenrasenfeld ausdrücklich als anonyme Bestattung in einem dafür angelegten Rasenfeld. Es gibt keine kenntliche Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, deshalb führen wir das Grab als pflegefrei. Auf die Grabgebühr von 30 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 6 Euro je Grab und Jahr, über 25 Jahre also 150 Euro. Damit ist die anonyme Beisetzung 4 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab.180,00 €171,00 €351,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.3, Abschnitt II Ziffer 5 und Abschnitt III Ziffer 1.3

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung einer verstorbenen Person bis zu fünf Jahren, Grundgebühr222,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1
Bestattung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren, Grundgebühr378,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2
Beisetzung einer Urne, Grundgebühr171,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3
Benutzung der Ruhekammer57,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.1
Benutzung der Ruhekammer mit Kühlung70,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.2
Benutzung der Kapelle184,00 €Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.3
Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Wahlgrab, je Grab und Jahr20,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1
Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Reihengrab ohne Kindergräber, je Grab und Jahr18,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2
Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Urnenwahlgrab, je Grab und Jahr7,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 3
Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Urnenreihengrab, je Grab und Jahr4,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 4
Friedhofsunterhaltungsgebühr für das Urnenrasenfeld, je Grab und Jahr6,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 5
Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, Verlängerung um jeweils zehn Jahre14,30 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.2
Ausgleichsgebühr, wenn die Ruhezeit bei einer Belegung oder Wiederbelegung die laufende Nutzungszeit überschreitetanteilig nach der Zahl der notwendigen Jahre auf Grundlage der Erneuerungsgebühr, sofort fälligGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.3
Kantensteine setzen, je Meter25,00 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4
Umbettung einer verstorbenen Person bis fünf Jahre auf demselben Friedhof650,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.1
Umbettung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren auf demselben Friedhof961,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.2
Umbettung einer Urne auf demselben Friedhof342,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.3
Ausbettung einer verstorbenen Person bis fünf Jahre zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof428,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.1
Ausbettung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof583,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.2
Ausbettung einer Urne zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof171,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.3
Erstbepflanzung eines Sozialgrabes57,00 €Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1
Pflege der Sozialgräber, je Jahr68,00 €Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2
Überstundenzuschlag, je angefangene Stunde23,00 €Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 3
Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.250,00 €

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle in Gütersloh, über 25 Jahre, das sind 330,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III Ziffer 1.21.372,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1378,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.750,00 €

Die Grabgebühr beträgt 572 Euro für die gesamte Nutzungszeit von 40 Jahren, dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 800 Euro. Die Ruhezeit ist mit 25 Jahren kürzer als die Nutzungszeit. Verlängert wird nach Abschnitt I Ziffer 1.2 um jeweils zehn Jahre, und zwar für ein Vierzigstel der Grabgebühr je Grab und Jahr, das sind 14,30 Euro im Jahr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für den einzigen Kommunalfriedhof der Stadt, den Friedhof an der Franz-von-Sales-Straße im Ortsteil Avenwedde, und für die moslemische Begräbnisstätte auf einer Teilfläche des Johannesfriedhofs. Alle übrigen Friedhöfe in Gütersloh betreiben die evangelische und die katholische Kirchengemeinde nach eigenen Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen. Ein Preisvergleich lohnt sich in Gütersloh deshalb besonders.
  • Der Gebührentarif ist alt. Er steht seit dem 01.01.2004 unverändert im Gesammelten Ortsrecht, beschlossen als V. Nachtragssatzung am 19.12.2003, und er ist trotzdem der geltende. Wir haben das am 31.08.2026 nachgeprüft. Die Beschlusskette in der Lesefassung zählt die Satzung von 1970 und fünf Nachtragssatzungen auf und endet bei der V. vom 19.12.2003. Das Gesammelte Ortsrecht verlinkt unter Grünflächen und Friedhöfe genau die beiden Dateien, aus denen wir gelesen haben, und führt daneben die Abfallbeseitigungsgebührensatzung 2026 und die IX. Nachtragssatzung zum Rettungsdienst vom 26.03.2026; das Verzeichnis wird also gepflegt und weist die Friedhofsgebühren trotzdem unverändert von 2003 aus. Wir haben zwölf Amtsblatt-Jahrgänge durchgesehen, 2015 bis 2026, über die amtlichen Jahresinhaltsverzeichnisse und damit 306 Ausgaben. Das Wort Friedhof kommt darin viermal vor, jedes Mal als Bebauungsplan zur Friedhofstraße. Die Jahrgänge 2004 bis 2014 stehen nicht online, das Archiv der Stadt beginnt bei 2015; für sie tritt das Ratsinformationssystem ein, das denselben Zeitraum im Volltext führt und zum Suchwort Friedhof 79 Dokumente zeigt, darunter keine Änderung der Gebührensatzung. Der Gebührenvergleich des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen nennt für Gütersloh im Jahr 2024 ein Sargwahlgrab mit 1.934 Euro bei 40 Jahren Nutzungszeit, und genau diese Summe ergibt dieser Tarif aus Grabgebühr, Unterhaltungsgebühr über 40 Jahre, Bestattungsgrundgebühr und Kapellennutzung.
  • Abschnitt II erhebt eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr, gestaffelt nach Grabart. Sie fällt zwingend an, deshalb rechnen wir sie in die Nutzungsgebühr ein, beim Wahlgrab und beim Urnenwahlgrab mit der Nutzungszeit von 40 Jahren, bei den Reihengräbern und beim Urnenrasenfeld mit der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, ob sie auf einen Schlag oder jährlich erhoben wird.
  • Kindergräber sind von der Friedhofsunterhaltungsgebühr ausgenommen. Die Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf Jahren kostet deshalb nur die Grabgebühr von 161 Euro.
  • Die Beisetzungsgebühr, die wir führen, ist die reine Grundgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1. Die Benutzung der Ruhekammer für 57 Euro, der Ruhekammer mit Kühlung für 70 Euro und der Kapelle für 184 Euro sind nach Abschnitt III Ziffer 2 gesondert zu zahlen und stecken nicht in unseren Grabpreisen. Nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Trauerfeier auch am Grab stattfinden, die Kapelle ist also nicht zwingend.
  • Das Ausheben und Verfüllen des Grabes ist nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung Sache der Friedhofsverwaltung, der Tarif kennt dafür keine eigene Position. Die Beisetzung steht damit vollständig in einer Zeile.
  • Für das Urnenwahlgrab nennt der Tarif keine eigene Erneuerungsgebühr. Wir führen es trotzdem als verlängerbar, weil Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auf Urnengrabstätten anwendet und Paragraf 14 Absatz 2 den Wiedererwerb für jeweils zehn Jahre zulässt. Welcher Betrag dafür fällig wird, steht nicht im Tarif.
  • Das Urnenrasenfeld führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung es als anonyme Bestattung bezeichnet und die Stadt auf ihrer Friedhofsseite ergänzt, die Lage des Grabes bleibe unbekannt und Gedenkzeichen seien nicht möglich. Ein Satz, dass die Stadt die Rasenfläche pflegt, steht in der Satzung nicht. Paragraf 23 Absatz 7 weist der Friedhofsverwaltung nur die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten zu, Paragraf 23 Absatz 3 nennt für alle anderen Grabarten ausdrücklich die Angehörigen als verantwortlich.
  • Abschnitt V nennt für Sozialgräber eine Erstbepflanzung von 57 Euro und eine Pflege von 68 Euro im Jahr. Eine eigene Grabgebühr für ein Sozialgrab kennt der Tarif nicht, deshalb führen wir das Sozialgrab nicht als eigene Grabart, sondern die beiden Sätze unter den weiteren Gebühren.
  • Die Ausgleichsgebühr nach Abschnitt I Ziffer 1.3 fällt nur an, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet. Sie steckt nicht in unseren Grabpreisen, weil sie beim ersten Erwerb nicht anfällt.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen und tragen die Kosten, wenn die Friedhofsverwaltung ein Wahlgrab abräumen lässt.
  • Der Tarif weist keine Umsatzsteuer aus. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie dort stehen.
  • Die Wahlgrabgebühr von 572 Euro und die Urnenwahlgrabgebühr von 191 Euro gelten je Grabstelle. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch mehrstellig vergeben, dann vervielfacht sich der Betrag.
  • Eine eigene Anschrift der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Anschrift des Fachbereichs Grünflächen, unter der die Bereiche Verwaltung, Planung, Neubau und Friedhof geführt werden.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.