Gütersloh · Nordrhein-Westfalen · AGS 05754008
Friedhofsgebühren Gütersloh: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Stadt Gütersloh, Fachbereich Grünflächen, nicht für einzelne.
- 347,00 €
- Günstigstes Grab
- 1.750,00 €
- Teuerstes Grab
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung, alle Altersgruppen
Urnenreihengrab, je Grabstelle
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Gütersloh kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 3 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Grabgebühr beträgt 572 Euro für die gesamte Nutzungszeit von 40 Jahren, dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 800 Euro. Die Ruhezeit ist mit 25 Jahren kürzer als die Nutzungszeit. Verlängert wird nach Abschnitt I Ziffer 1.2 um jeweils zehn Jahre, und zwar für ein Vierzigstel der Grabgebühr je Grab und Jahr, das sind 14,30 Euro im Jahr. | 1.372,00 € | 378,00 € | 1.750,00 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III Ziffer 1.2 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf JahrenKindergräber sind von der Friedhofsunterhaltungsgebühr ausdrücklich ausgenommen, hier bleibt es bei der reinen Grabgebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 161,00 € | 222,00 € | 383,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.1, Abschnitt II Ziffer 2 und Abschnitt III Ziffer 1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Gütersloh. Auf die Grabgebühr von 314 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18 Euro je Grab und Jahr, über die Ruhezeit von 25 Jahren also 450 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 764,00 € | 378,00 € | 1.142,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.2, Abschnitt II Ziffer 2 und Abschnitt III Ziffer 1.2 |
Urne: 3 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab, je GrabstelleAuf die Grabgebühr von 191 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 7 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 280 Euro. In einer Stelle können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 471,00 € | 171,00 € | 642,00 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.1, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III Ziffer 1.3 |
| Urnenreihengrab, je GrabstelleDas günstigste Grab in Gütersloh. Auf die Grabgebühr von 76 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 4 Euro je Grab und Jahr, über die Ruhezeit von 25 Jahren also 100 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung können zwei Aschen beigesetzt werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. | 176,00 € | 171,00 € | 347,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.2, Abschnitt II Ziffer 4 und Abschnitt III Ziffer 1.3 |
| Urnenrasenfeldgrabstätte, anonyme Beisetzung im RasenfeldParagraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bezeichnet das Urnenrasenfeld ausdrücklich als anonyme Bestattung in einem dafür angelegten Rasenfeld. Es gibt keine kenntliche Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, deshalb führen wir das Grab als pflegefrei. Auf die Grabgebühr von 30 Euro kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 6 Euro je Grab und Jahr, über 25 Jahre also 150 Euro. Damit ist die anonyme Beisetzung 4 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. | 180,00 € | 171,00 € | 351,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.3, Abschnitt II Ziffer 5 und Abschnitt III Ziffer 1.3 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer verstorbenen Person bis zu fünf Jahren, Grundgebühr | 222,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1 |
| Bestattung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren, Grundgebühr | 378,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2 |
| Beisetzung einer Urne, Grundgebühr | 171,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3 |
| Benutzung der Ruhekammer | 57,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.1 |
| Benutzung der Ruhekammer mit Kühlung | 70,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.2 |
| Benutzung der Kapelle | 184,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.3 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Wahlgrab, je Grab und Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Reihengrab ohne Kindergräber, je Grab und Jahr | 18,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Urnenwahlgrab, je Grab und Jahr | 7,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 3 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Urnenreihengrab, je Grab und Jahr | 4,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 4 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für das Urnenrasenfeld, je Grab und Jahr | 6,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 5 |
| Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, Verlängerung um jeweils zehn Jahre | 14,30 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.2 |
| Ausgleichsgebühr, wenn die Ruhezeit bei einer Belegung oder Wiederbelegung die laufende Nutzungszeit überschreitet | anteilig nach der Zahl der notwendigen Jahre auf Grundlage der Erneuerungsgebühr, sofort fällig | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.3 |
| Kantensteine setzen, je Meter | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4 |
| Umbettung einer verstorbenen Person bis fünf Jahre auf demselben Friedhof | 650,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.1 |
| Umbettung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren auf demselben Friedhof | 961,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.2 |
| Umbettung einer Urne auf demselben Friedhof | 342,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Ausbettung einer verstorbenen Person bis fünf Jahre zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof | 428,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.1 |
| Ausbettung einer verstorbenen Person ab fünf Jahren zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof | 583,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.2 |
| Ausbettung einer Urne zwecks Umbettung auf einen anderen Friedhof | 171,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2.3 |
| Erstbepflanzung eines Sozialgrabes | 57,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 |
| Pflege der Sozialgräber, je Jahr | 68,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 |
| Überstundenzuschlag, je angefangene Stunde | 23,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 3 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.250,00 €
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle in Gütersloh, über 25 Jahre, das sind 330,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III Ziffer 1.2 | 1.372,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1 | 378,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.750,00 € |
Die Grabgebühr beträgt 572 Euro für die gesamte Nutzungszeit von 40 Jahren, dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20 Euro je Grab und Jahr, über 40 Jahre also 800 Euro. Die Ruhezeit ist mit 25 Jahren kürzer als die Nutzungszeit. Verlängert wird nach Abschnitt I Ziffer 1.2 um jeweils zehn Jahre, und zwar für ein Vierzigstel der Grabgebühr je Grab und Jahr, das sind 14,30 Euro im Jahr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für den einzigen Kommunalfriedhof der Stadt, den Friedhof an der Franz-von-Sales-Straße im Ortsteil Avenwedde, und für die moslemische Begräbnisstätte auf einer Teilfläche des Johannesfriedhofs. Alle übrigen Friedhöfe in Gütersloh betreiben die evangelische und die katholische Kirchengemeinde nach eigenen Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen. Ein Preisvergleich lohnt sich in Gütersloh deshalb besonders.
- Der Gebührentarif ist alt. Er steht seit dem 01.01.2004 unverändert im Gesammelten Ortsrecht, beschlossen als V. Nachtragssatzung am 19.12.2003, und er ist trotzdem der geltende. Wir haben das am 31.08.2026 nachgeprüft. Die Beschlusskette in der Lesefassung zählt die Satzung von 1970 und fünf Nachtragssatzungen auf und endet bei der V. vom 19.12.2003. Das Gesammelte Ortsrecht verlinkt unter Grünflächen und Friedhöfe genau die beiden Dateien, aus denen wir gelesen haben, und führt daneben die Abfallbeseitigungsgebührensatzung 2026 und die IX. Nachtragssatzung zum Rettungsdienst vom 26.03.2026; das Verzeichnis wird also gepflegt und weist die Friedhofsgebühren trotzdem unverändert von 2003 aus. Wir haben zwölf Amtsblatt-Jahrgänge durchgesehen, 2015 bis 2026, über die amtlichen Jahresinhaltsverzeichnisse und damit 306 Ausgaben. Das Wort Friedhof kommt darin viermal vor, jedes Mal als Bebauungsplan zur Friedhofstraße. Die Jahrgänge 2004 bis 2014 stehen nicht online, das Archiv der Stadt beginnt bei 2015; für sie tritt das Ratsinformationssystem ein, das denselben Zeitraum im Volltext führt und zum Suchwort Friedhof 79 Dokumente zeigt, darunter keine Änderung der Gebührensatzung. Der Gebührenvergleich des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen nennt für Gütersloh im Jahr 2024 ein Sargwahlgrab mit 1.934 Euro bei 40 Jahren Nutzungszeit, und genau diese Summe ergibt dieser Tarif aus Grabgebühr, Unterhaltungsgebühr über 40 Jahre, Bestattungsgrundgebühr und Kapellennutzung.
- Abschnitt II erhebt eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr, gestaffelt nach Grabart. Sie fällt zwingend an, deshalb rechnen wir sie in die Nutzungsgebühr ein, beim Wahlgrab und beim Urnenwahlgrab mit der Nutzungszeit von 40 Jahren, bei den Reihengräbern und beim Urnenrasenfeld mit der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, ob sie auf einen Schlag oder jährlich erhoben wird.
- Kindergräber sind von der Friedhofsunterhaltungsgebühr ausgenommen. Die Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf Jahren kostet deshalb nur die Grabgebühr von 161 Euro.
- Die Beisetzungsgebühr, die wir führen, ist die reine Grundgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1. Die Benutzung der Ruhekammer für 57 Euro, der Ruhekammer mit Kühlung für 70 Euro und der Kapelle für 184 Euro sind nach Abschnitt III Ziffer 2 gesondert zu zahlen und stecken nicht in unseren Grabpreisen. Nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Trauerfeier auch am Grab stattfinden, die Kapelle ist also nicht zwingend.
- Das Ausheben und Verfüllen des Grabes ist nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung Sache der Friedhofsverwaltung, der Tarif kennt dafür keine eigene Position. Die Beisetzung steht damit vollständig in einer Zeile.
- Für das Urnenwahlgrab nennt der Tarif keine eigene Erneuerungsgebühr. Wir führen es trotzdem als verlängerbar, weil Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auf Urnengrabstätten anwendet und Paragraf 14 Absatz 2 den Wiedererwerb für jeweils zehn Jahre zulässt. Welcher Betrag dafür fällig wird, steht nicht im Tarif.
- Das Urnenrasenfeld führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung es als anonyme Bestattung bezeichnet und die Stadt auf ihrer Friedhofsseite ergänzt, die Lage des Grabes bleibe unbekannt und Gedenkzeichen seien nicht möglich. Ein Satz, dass die Stadt die Rasenfläche pflegt, steht in der Satzung nicht. Paragraf 23 Absatz 7 weist der Friedhofsverwaltung nur die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten zu, Paragraf 23 Absatz 3 nennt für alle anderen Grabarten ausdrücklich die Angehörigen als verantwortlich.
- Abschnitt V nennt für Sozialgräber eine Erstbepflanzung von 57 Euro und eine Pflege von 68 Euro im Jahr. Eine eigene Grabgebühr für ein Sozialgrab kennt der Tarif nicht, deshalb führen wir das Sozialgrab nicht als eigene Grabart, sondern die beiden Sätze unter den weiteren Gebühren.
- Die Ausgleichsgebühr nach Abschnitt I Ziffer 1.3 fällt nur an, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet. Sie steckt nicht in unseren Grabpreisen, weil sie beim ersten Erwerb nicht anfällt.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen und tragen die Kosten, wenn die Friedhofsverwaltung ein Wahlgrab abräumen lässt.
- Der Tarif weist keine Umsatzsteuer aus. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie dort stehen.
- Die Wahlgrabgebühr von 572 Euro und die Urnenwahlgrabgebühr von 191 Euro gelten je Grabstelle. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch mehrstellig vergeben, dann vervielfacht sich der Betrag.
- Eine eigene Anschrift der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Anschrift des Fachbereichs Grünflächen, unter der die Bereiche Verwaltung, Planung, Neubau und Friedhof geführt werden.
Weiter im Verzeichnis
- Die 16 Friedhöfe in GüterslohLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Begräbnisstätte, Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhof Avenwedde, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004
- Dieselbe Benutzungsgebührensatzung, die im Gesammelten Ortsrecht zusätzlich ohne den Gebührentarif steht vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004
- Satzung der Stadt Gütersloh über den Friedhof im Ortsteil Avenwedde sowie den Teilbereich Johannesfriedhof, moslemische Bestattungsstätte, Friedhofssatzung vom 17.12.1996 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 27.02.2004, in Kraft seit 01.04.2004
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.