Lahr/Schwarzwald · Baden-Württemberg · AGS 08317065
Friedhofsgebühren Lahr/Schwarzwald: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung, vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Lahr/Schwarzwald, Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt, nicht für einzelne.
- 400,00 €
- Günstigstes Grab
- 11.920,00 €
- Teuerstes Grab
- 23
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung Verstorbener
Reihengrabstätte für Kinder von 0 bis 5 Jahre und Totgeburten
Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 8 Quadratmeter
Paragraf 8 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lahr/Schwarzwald kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 16 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder über 5 JahreDas einzige gewöhnliche Erdgrab im Reihenfeld. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 1.090 Euro. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. | 1.300,00 € | 800,00 € | 2.100,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Kinder von 0 bis 5 Jahre und TotgeburtenDie Bestattung von Kindern von 0 bis 9 Jahren und von Totgeburten ist nach Abschnitt I Ziffer 1.4 gebührenfrei, es bleibt die Grabgebühr von 400 Euro. Der Tarif zieht bei der Grabgebühr die Grenze bei 5 Jahren, bei der Bestattungsgebühr bei 9 Jahren. | 400,00 € | 0,00 € | 400,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.2 und Abschnitt I Ziffer 1.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in oberer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDas günstigste Erdwahlgrab auf dem Bergfriedhof. Die Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.140,00 € | 800,00 € | 2.940,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.1 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in oberer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 800,00 € | 4.220,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.1 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.780,00 € | 800,00 € | 3.580,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 4.700,00 € | 800,00 € | 5.500,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 6 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 6.630,00 € | 800,00 € | 7.430,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe c und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 8 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 8.560,00 € | 800,00 € | 9.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe d und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 800,00 € | 4.220,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 5.990,00 € | 800,00 € | 6.790,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 6 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 8.560,00 € | 800,00 € | 9.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe c und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 8 QuadratmeterDas teuerste Grab im Lahrer Tarif. Die Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 11.120,00 € | 800,00 € | 11.920,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe d und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab einfachtief auf einem Friedhof der StadtteileDas günstigste Erdwahlgrab in Lahr. Der Satz gilt auf den Friedhöfen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 1.940,00 € | 800,00 € | 2.740,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab doppeltief auf einem Friedhof der StadtteileDas Grab ist ein Tiefgrab, deshalb steht hier die Bestattungsgebühr von 940 Euro nach Abschnitt I Ziffer 1.2 und nicht der normaltiefe Satz. Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.140,00 € | 940,00 € | 3.080,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.2 und Abschnitt I Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab einfachtief auf einem Friedhof der StadtteileZwei Grabstellen nebeneinander. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.030,00 € | 800,00 € | 3.830,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.3 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab doppeltief auf einem Friedhof der StadtteileDas Grab ist ein Tiefgrab, deshalb steht hier die Bestattungsgebühr von 940 Euro nach Abschnitt I Ziffer 1.2 und nicht der normaltiefe Satz. Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 940,00 € | 4.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.4 und Abschnitt I Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Lahr. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 810 Euro. Die Pflege bleibt nach Paragraf 19 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 970,00 € | 200,00 € | 1.170,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 2 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Lahr. Der Tarif nennt die Leistung ausdrücklich Grabstättenüberlassung einschließlich Rasen- und Heckenpflege, und Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt, die Pflege der anonymen Grabstätten erfolge ausschließlich durch die Stadt Lahr. Gestecke oder Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt werden. | 1.460,00 € | 200,00 € | 1.660,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 3 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung, dazu Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 12 Absatz 15 Buchstabe a der Friedhofssatzung finden bis zu vier Urnen Platz. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.100,00 € | 200,00 € | 2.300,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.1 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| BaumwahlgrabstätteParagraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung nennt die Baumgräber neben den anonymen Grabstätten und sagt, ihre Pflege erfolge ausschließlich durch die Stadt Lahr. Bis zu zwei Urnen finden nach Paragraf 12 Absatz 15 Buchstabe c Platz. Eine Beschriftung des Baumes kostet nach Abschnitt II A Ziffer 8 zusätzlich 455 Euro; sie ist nach der Beschreibung der Stadt eine Möglichkeit und nicht eingerechnet. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.700,00 € | 200,00 € | 2.900,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.2 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung, dazu Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Grabstätte in einer UrnensammelgrabstätteDer Tarif wirkt günstig, ist es aber nicht: Paragraf 12 Absatz 17 der Friedhofssatzung verlangt für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnensammelgrabstätte den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrags. Die Stadt nennt dazu die Genossenschaft der deutschen Friedhofsgärtner. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung, deshalb ist die Grabart nicht als pflegefrei geführt. Die Gebühr deckt nach dem Tarif anteilig das Nutzungsrecht, die Grabmalunterhaltung je Urnenplatz und den Bearbeitungsaufwand. Auf den Friedhöfen Sulz und Kuhbach kommt nach Abschnitt II C Ziffer 2 ein Zuschlag von 1.199 Euro je Grabmal hinzu. Bis zu neun Urnen je Quadratmeter sind zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 1.130,00 € | 200,00 € | 1.330,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.3 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenmauer, Nische bis zu 2 UrnenDie Abdeckplatte kostet nach Abschnitt II A Ziffer 7 zusätzlich 144 Euro aus Sandstein oder 160 Euro aus Granit; welche Wahl zwingend ist, sagt der Tarif nicht, deshalb steht sie nicht im Betrag. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung weist allein die Rabatten vor den Urnenmauern der Stadt zu, nicht die Grabstätte selbst. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.070,00 € | 140,00 € | 2.210,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.4 und Abschnitt I Ziffer 2.2.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenmauer, Nische bis zu 4 UrnenDie Doppelnische nimmt nach Paragraf 12 Absatz 16 Buchstabe b der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen auf. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.780,00 € | 140,00 € | 2.920,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.4 und Abschnitt I Ziffer 2.2.2 der Bestattungsgebührenordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre in ein normaltiefes Grab | 800,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre in ein Tiefgrab | 940,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.2 |
| Bestattung von Kindern von 0 bis 9 Jahren und von Totgeburten | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.4 |
| Urnenbeisetzung in einem Erdgrab | 200,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.2.1 |
| Urnenbeisetzung in einer Nische | 140,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.2.2 |
| Pauschale für die Bereitstellung je Sargträger über den einen in der Bestattungsgebühr enthaltenen hinaus | 56,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.3 |
| Bestattungsordner bei einer Trauerfeier | 170,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.1 |
| Versand einer Urne einschließlich Verpackung | 100,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 3.1 |
| Benutzung der Leichenhalle | 180,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 3.2 |
| Verleihung von Nutzungsrechten an Grüften, Nutzungsdauer 50 Jahre | 60 Euro je Quadratmeter und Jahr | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 5 |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten und Grüften | die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren, monatsgenau abgerechnet | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 6 |
| Zuschlag für eine Abdeckplatte an einer Urnennische aus Sandstein | 144,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 7.1 |
| Zuschlag für eine Abdeckplatte an einer Urnennische aus Granit | 160,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 7.2 |
| Kosten des Grabmals bei einer Baumbestattung | 455,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 8 |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten des Bergfriedhofs, des Friedhofs Dinglingen und des Friedhofs bei der Stiftskirche | die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren, monatsgenau abgerechnet | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.4 |
| Zuschlag je Grabmal in Gemeinschaftsurnengrabanlagen auf den Friedhöfen Sulz und Kuhbach | 1.199,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 2 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre | 919,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 1.1 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von Kindern bis zu 5 Jahren | 214,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 1.2 |
| Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre | 629,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 2.1 |
| Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen von Kindern bis zu 5 Jahren | 149,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 2.2 |
| Ausgrabung einer Urne | 178,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 3 |
| Entnahme einer Urne aus einer Urnennische | 64,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 4 |
| Wiederbeisetzung einer Urne | 92,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 5 |
| Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche | 178,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 6 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag | 136,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 7.1 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung an einem Samstag | 17,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 7.2 |
| Notkreuz | 40,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 8 |
| Erteilung der Berechtigungskarte für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 36,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Grabnutzungszeiträumen | 36,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 3 |
| Nutzung der Leichenhalle ohne Bestattung auf einem Friedhof der Stadt Lahr | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 4 |
| Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Aus- und Umbettungen | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 5 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.300,00 €
Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre in Lahr/Schwarzwald, über 20 Jahre, das sind 365,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung | 1.300,00 € |
| BestattungParagraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.1 | 800,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.100,00 € |
Das einzige gewöhnliche Erdgrab im Reihenfeld. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 1.090 Euro. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung, vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Der Gebührentarif in Paragraf 4 führt zwei Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit Gebühr ab 01.01.2024 und Gebühr ab 01.01.2026. Wir haben durchweg die Spalte ab 01.01.2026 genommen, weil sie die jüngere ist und heute gilt. Die Spalte von 2024 liegt bei den Grabgebühren rund 16 Prozent darunter.
- Die Stadt verlinkt unter der Adresse mit der Kennung 36343 weiterhin die Bestattungsgebührenordnung vom 08.04.2013. Geltend ist die Fassung vom 20.11.2023, die nur über den Verweis auf die aktuelle Bestattungsgebührenordnung erreichbar ist. Auch der Fließtext der Übersichtsseite nennt noch einen Gemeinderatsbeschluss vom 20.02.2017. Wir sind dem Beschlussdatum im Dokument gefolgt.
- Die Urnensammelgrabstätte nach Abschnitt II A Ziffer 4.3 ist nur gegen den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrags zu haben, so Paragraf 12 Absatz 17 der Friedhofssatzung. Die Stadt nennt als Vertragspartner die Genossenschaft der deutschen Friedhofsgärtner. Der Preis dieses Vertrags steht in keiner Satzung, deshalb ist der Tarif von 1.130 Euro nicht der volle Preis und die Grabart nicht als pflegefrei geführt.
- Bei den Urnennischen sagt die Seite der Stadt, es bestehe keine Verpflichtung zur Pflege. Die Friedhofssatzung stützt das nicht ausdrücklich: Paragraf 19 Absatz 1 und 4 legt die Pflege aller Grabstätten den Verantwortlichen auf, und Paragraf 14 Absatz 8 nennt als von der Stadt gepflegt nur die anonymen Grabstätten und die Baumgräber. Paragraf 14 Absatz 6 weist der Stadt lediglich die Bepflanzung der Rabatten vor den Urnenmauern zu. Wir führen die Nischen deshalb nicht als pflegefrei.
- Die Abdeckplatte an einer Urnennische kostet nach Abschnitt II A Ziffer 7 zusätzlich 144 oder 160 Euro. Ob eine Nische ohne Abdeckplatte vergeben wird, sagt die Satzung nicht. Wir haben den Zuschlag deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, sondern in die weiteren Gebühren gestellt.
- Die Beschriftung eines Baumgrabes kostet nach Abschnitt II A Ziffer 8 zusätzlich 455 Euro. Die Stadt beschreibt sie als Möglichkeit, nicht als Pflicht, deshalb steht sie nicht im Grabpreis.
- Die Gruft nach Abschnitt II A Ziffer 5 kostet 60 Euro je Quadratmeter und Jahr bei 50 Jahren Nutzungsdauer. Weil die Satzung keine Regelgröße nennt, ließe sich kein Gesamtbetrag angeben; die Gruft steht deshalb nur in den weiteren Gebühren.
- Bei den doppeltiefen Wahlgräbern der Stadtteilfriedhöfe haben wir die Bestattungsgebühr für das Tiefgrab von 940 Euro angesetzt, weil das Grab seiner Bezeichnung nach ein Tiefgrab ist. Bei den Wahlgräbern des Bergfriedhofs ist die Tieferlegung nur eine Möglichkeit, dort steht der normaltiefe Satz von 800 Euro.
- Die Stadt beschreibt zusätzlich ein gärtnergepflegtes Grabfeld für Erd- und Feuerbestattungen mit verpflichtendem Dauergrabpflegevertrag. Der Gebührentarif führt dafür keine eigene Zeile, deshalb ist es hier keine eigene Grabart.
- Die Bestattungsgebühr ist der schmalste Satz. In ihr steckt nach Abschnitt I Ziffer 1.3 bereits ein Sargträger der Stadt mit drei Mitarbeiterstunden; jeder weitere kostet 56 Euro. Friedhofskapelle und Leichenhalle sind mit 220 und 180 Euro nicht eingerechnet.
- Der Tarif steht in einem eingescannten Dokument. Die Textauslesung hat einzelne Kommas als Punkte gelesen, deshalb haben wir alle vier Tarifseiten zusätzlich als Bild angesehen und die Beträge Zeile für Zeile abgeglichen.
- Ein Sternchen am Tarif bedeutet nach der Fußnote, dass der Betrag als Nettobetrag gilt und sich um die Umsatzsteuer erhöht, falls die Leistung künftig steuerpflichtig wird. Derzeit sind die genannten Beträge die Endbeträge.
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt
- Friedhofssatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald, Quelle der Ruhezeit und der Pflegeregeln vom 20.11.2023, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, löst die Friedhofssatzung vom 01.07.2013 ab
- Bestattungs- und Grabarten in Lahr, Beschreibung der Grabarten durch die Stadt Stand des Abrufs am 31.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.