Lahr/Schwarzwald, Baden-Württemberg, AGS 08317065
Friedhofsgebühren in Lahr/Schwarzwald, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung, vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lahr/Schwarzwald und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lahr/Schwarzwald, Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt.
- 400,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 11.920,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 23
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener
Reihengrabstätte für Kinder von 0 bis 5 Jahre und Totgeburten, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 8 Quadratmeter, mit Beisetzung
Paragraf 8 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lahr/Schwarzwald kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Lahr/Schwarzwald
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder über 5 JahreDas einzige gewöhnliche Erdgrab im Reihenfeld. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 1.090 Euro. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. | 1.300,00 € | 800,00 € | 2.100,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Kinder von 0 bis 5 Jahre und TotgeburtenDie Bestattung von Kindern von 0 bis 9 Jahren und von Totgeburten ist nach Abschnitt I Ziffer 1.4 gebührenfrei, es bleibt die Grabgebühr von 400 Euro. Der Tarif zieht bei der Grabgebühr die Grenze bei 5 Jahren, bei der Bestattungsgebühr bei 9 Jahren. | 400,00 € | 0,00 € | 400,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.2 und Abschnitt I Ziffer 1.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in oberer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDas günstigste Erdwahlgrab auf dem Bergfriedhof. Die Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.140,00 € | 800,00 € | 2.940,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.1 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in oberer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 800,00 € | 4.220,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.1 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.780,00 € | 800,00 € | 3.580,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 4.700,00 € | 800,00 € | 5.500,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 6 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 6.630,00 € | 800,00 € | 7.430,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe c und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in mittlerer Lage des Bergfriedhofs, 8 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 8.560,00 € | 800,00 € | 9.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.2 Buchstabe d und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 2 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 800,00 € | 4.220,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe a und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 4 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 5.990,00 € | 800,00 € | 6.790,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe b und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 6 QuadratmeterDie Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 8.560,00 € | 800,00 € | 9.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe c und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in unterer Lage des Bergfriedhofs, 8 QuadratmeterDas teuerste Grab im Lahrer Tarif. Die Wahlgräber auf dem Bergfriedhof haben eine Tieferlegungsmöglichkeit; wird sie genutzt, kostet die Bestattung nach Abschnitt I Ziffer 1.2 statt 800 Euro 940 Euro. Wir rechnen mit dem normaltiefen Satz. Für die Abgrenzung der Lagen ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zur Satzung maßgeblich. Die Gebühren des Friedhofs Dinglingen richten sich nach dem Satz der unteren Lage. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 11.120,00 € | 800,00 € | 11.920,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.3 Buchstabe d und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab einfachtief auf einem Friedhof der StadtteileDas günstigste Erdwahlgrab in Lahr. Der Satz gilt auf den Friedhöfen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 1.940,00 € | 800,00 € | 2.740,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab doppeltief auf einem Friedhof der StadtteileDas Grab ist ein Tiefgrab, deshalb steht hier die Bestattungsgebühr von 940 Euro nach Abschnitt I Ziffer 1.2 und nicht der normaltiefe Satz. Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.140,00 € | 940,00 € | 3.080,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.2 und Abschnitt I Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab einfachtief auf einem Friedhof der StadtteileZwei Grabstellen nebeneinander. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.030,00 € | 800,00 € | 3.830,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.3 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab doppeltief auf einem Friedhof der StadtteileDas Grab ist ein Tiefgrab, deshalb steht hier die Bestattungsgebühr von 940 Euro nach Abschnitt I Ziffer 1.2 und nicht der normaltiefe Satz. Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 3.420,00 € | 940,00 € | 4.360,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 1.4 und Abschnitt I Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
7 Grabarten für die Urne in Lahr/Schwarzwald
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Lahr. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 810 Euro. Die Pflege bleibt nach Paragraf 19 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 970,00 € | 200,00 € | 1.170,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 2 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Lahr. Der Tarif nennt die Leistung ausdrücklich Grabstättenüberlassung einschließlich Rasen- und Heckenpflege, und Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt, die Pflege der anonymen Grabstätten erfolge ausschließlich durch die Stadt Lahr. Gestecke oder Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt werden. | 1.460,00 € | 200,00 € | 1.660,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 3 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung, dazu Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 12 Absatz 15 Buchstabe a der Friedhofssatzung finden bis zu vier Urnen Platz. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.100,00 € | 200,00 € | 2.300,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.1 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| BaumwahlgrabstätteParagraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung nennt die Baumgräber neben den anonymen Grabstätten und sagt, ihre Pflege erfolge ausschließlich durch die Stadt Lahr. Bis zu zwei Urnen finden nach Paragraf 12 Absatz 15 Buchstabe c Platz. Eine Beschriftung des Baumes kostet nach Abschnitt II A Ziffer 8 zusätzlich 455 Euro; sie ist nach der Beschreibung der Stadt eine Möglichkeit und nicht eingerechnet. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.700,00 € | 200,00 € | 2.900,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.2 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung, dazu Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Grabstätte in einer UrnensammelgrabstätteDer Tarif wirkt günstig, ist es aber nicht: Paragraf 12 Absatz 17 der Friedhofssatzung verlangt für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnensammelgrabstätte den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrags. Die Stadt nennt dazu die Genossenschaft der deutschen Friedhofsgärtner. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung, deshalb ist die Grabart nicht als pflegefrei geführt. Die Gebühr deckt nach dem Tarif anteilig das Nutzungsrecht, die Grabmalunterhaltung je Urnenplatz und den Bearbeitungsaufwand. Auf den Friedhöfen Sulz und Kuhbach kommt nach Abschnitt II C Ziffer 2 ein Zuschlag von 1.199 Euro je Grabmal hinzu. Bis zu neun Urnen je Quadratmeter sind zulässig. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 1.130,00 € | 200,00 € | 1.330,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.3 und Abschnitt I Ziffer 2.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenmauer, Nische bis zu 2 UrnenDie Abdeckplatte kostet nach Abschnitt II A Ziffer 7 zusätzlich 144 Euro aus Sandstein oder 160 Euro aus Granit; welche Wahl zwingend ist, sagt der Tarif nicht, deshalb steht sie nicht im Betrag. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung weist allein die Rabatten vor den Urnenmauern der Stadt zu, nicht die Grabstätte selbst. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.070,00 € | 140,00 € | 2.210,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.4 und Abschnitt I Ziffer 2.2.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenmauer, Nische bis zu 4 UrnenDie Doppelnische nimmt nach Paragraf 12 Absatz 16 Buchstabe b der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen auf. Bei einer Verlängerung werden nach Abschnitt II Ziffer 6 die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben, monatsgenau abgerechnet. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 2.780,00 € | 140,00 € | 2.920,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 4.4 und Abschnitt I Ziffer 2.2.2 der Bestattungsgebührenordnung |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Lahr/Schwarzwald
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre in ein normaltiefes Grab | 800,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre in ein Tiefgrab | 940,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.2 |
| Bestattung von Kindern von 0 bis 9 Jahren und von Totgeburten | 0,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.4 |
| Urnenbeisetzung in einem Erdgrab | 200,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.2.1 |
| Urnenbeisetzung in einer Nische | 140,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.2.2 |
| Pauschale für die Bereitstellung je Sargträger über den einen in der Bestattungsgebühr enthaltenen hinaus | 56,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.3 |
| Bestattungsordner bei einer Trauerfeier | 170,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.1 |
| Versand einer Urne einschließlich Verpackung | 100,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 2.3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 3.1 |
| Benutzung der Leichenhalle | 180,00 € | Paragraf 4 Abschnitt I Ziffer 3.2 |
| Verleihung von Nutzungsrechten an Grüften, Nutzungsdauer 50 Jahre | 60 Euro je Quadratmeter und Jahr | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 5 |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten und Grüften | die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren, monatsgenau abgerechnet | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 6 |
| Zuschlag für eine Abdeckplatte an einer Urnennische aus Sandstein | 144,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 7.1 |
| Zuschlag für eine Abdeckplatte an einer Urnennische aus Granit | 160,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 7.2 |
| Kosten des Grabmals bei einer Baumbestattung | 455,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II A Ziffer 8 |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten des Bergfriedhofs, des Friedhofs Dinglingen und des Friedhofs bei der Stiftskirche | die der neuen Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Gebühren, monatsgenau abgerechnet | Paragraf 4 Abschnitt II B Ziffer 1.4 |
| Zuschlag je Grabmal in Gemeinschaftsurnengrabanlagen auf den Friedhöfen Sulz und Kuhbach | 1.199,00 € | Paragraf 4 Abschnitt II C Ziffer 2 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre | 919,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 1.1 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von Kindern bis zu 5 Jahren | 214,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 1.2 |
| Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen Erwachsener und von Kindern über 5 Jahre | 629,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 2.1 |
| Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen von Kindern bis zu 5 Jahren | 149,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 2.2 |
| Ausgrabung einer Urne | 178,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 3 |
| Entnahme einer Urne aus einer Urnennische | 64,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 4 |
| Wiederbeisetzung einer Urne | 92,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 5 |
| Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche | 178,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 6 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag | 136,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 7.1 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung an einem Samstag | 17,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 7.2 |
| Notkreuz | 40,00 € | Paragraf 4 Abschnitt III Ziffer 8 |
| Erteilung der Berechtigungskarte für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 36,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Grabnutzungszeiträumen | 36,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 3 |
| Nutzung der Leichenhalle ohne Bestattung auf einem Friedhof der Stadt Lahr | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 4 |
| Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Aus- und Umbettungen | 72,00 € | Paragraf 4 Abschnitt IV Ziffer 5 |
Was ein Grab in Lahr/Schwarzwald über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.300,00 €
Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre in Lahr/Schwarzwald, über 20 Jahre, das sind 365,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Abschnitt II A Ziffer 1.1 und Abschnitt I Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung | 1.300,00 € |
| BestattungParagraf 4 Abschnitt I Ziffer 1.1 | 800,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.100,00 € |
Das einzige gewöhnliche Erdgrab im Reihenfeld. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2026, der jüngeren der beiden Preisspalten. In der Spalte ab 01.01.2024 stehen 1.090 Euro. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung, vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Lahr/Schwarzwald offenlässt
- Der Gebührentarif in Paragraf 4 führt zwei Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit Gebühr ab 01.01.2024 und Gebühr ab 01.01.2026. Wir haben durchweg die Spalte ab 01.01.2026 genommen, weil sie die jüngere ist und heute gilt. Die Spalte von 2024 liegt bei den Grabgebühren rund 16 Prozent darunter.
- Die Stadt verlinkt unter der Adresse mit der Kennung 36343 weiterhin die Bestattungsgebührenordnung vom 08.04.2013. Geltend ist die Fassung vom 20.11.2023, die nur über den Verweis auf die aktuelle Bestattungsgebührenordnung erreichbar ist. Auch der Fließtext der Übersichtsseite nennt noch einen Gemeinderatsbeschluss vom 20.02.2017. Wir sind dem Beschlussdatum im Dokument gefolgt.
- Die Urnensammelgrabstätte nach Abschnitt II A Ziffer 4.3 ist nur gegen den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrags zu haben, so Paragraf 12 Absatz 17 der Friedhofssatzung. Die Stadt nennt als Vertragspartner die Genossenschaft der deutschen Friedhofsgärtner. Der Preis dieses Vertrags steht in keiner Satzung, deshalb ist der Tarif von 1.130 Euro nicht der volle Preis und die Grabart nicht als pflegefrei geführt.
- Bei den Urnennischen sagt die Seite der Stadt, es bestehe keine Verpflichtung zur Pflege. Die Friedhofssatzung stützt das nicht ausdrücklich: Paragraf 19 Absatz 1 und 4 legt die Pflege aller Grabstätten den Verantwortlichen auf, und Paragraf 14 Absatz 8 nennt als von der Stadt gepflegt nur die anonymen Grabstätten und die Baumgräber. Paragraf 14 Absatz 6 weist der Stadt lediglich die Bepflanzung der Rabatten vor den Urnenmauern zu. Wir führen die Nischen deshalb nicht als pflegefrei.
- Die Abdeckplatte an einer Urnennische kostet nach Abschnitt II A Ziffer 7 zusätzlich 144 oder 160 Euro. Ob eine Nische ohne Abdeckplatte vergeben wird, sagt die Satzung nicht. Wir haben den Zuschlag deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, sondern in die weiteren Gebühren gestellt.
- Die Beschriftung eines Baumgrabes kostet nach Abschnitt II A Ziffer 8 zusätzlich 455 Euro. Die Stadt beschreibt sie als Möglichkeit, nicht als Pflicht, deshalb steht sie nicht im Grabpreis.
- Die Gruft nach Abschnitt II A Ziffer 5 kostet 60 Euro je Quadratmeter und Jahr bei 50 Jahren Nutzungsdauer. Weil die Satzung keine Regelgröße nennt, ließe sich kein Gesamtbetrag angeben; die Gruft steht deshalb nur in den weiteren Gebühren.
- Bei den doppeltiefen Wahlgräbern der Stadtteilfriedhöfe haben wir die Bestattungsgebühr für das Tiefgrab von 940 Euro angesetzt, weil das Grab seiner Bezeichnung nach ein Tiefgrab ist. Bei den Wahlgräbern des Bergfriedhofs ist die Tieferlegung nur eine Möglichkeit, dort steht der normaltiefe Satz von 800 Euro.
- Die Stadt beschreibt zusätzlich ein gärtnergepflegtes Grabfeld für Erd- und Feuerbestattungen mit verpflichtendem Dauergrabpflegevertrag. Der Gebührentarif führt dafür keine eigene Zeile, deshalb ist es hier keine eigene Grabart.
- Die Bestattungsgebühr ist der schmalste Satz. In ihr steckt nach Abschnitt I Ziffer 1.3 bereits ein Sargträger der Stadt mit drei Mitarbeiterstunden; jeder weitere kostet 56 Euro. Friedhofskapelle und Leichenhalle sind mit 220 und 180 Euro nicht eingerechnet.
- Der Tarif steht in einem eingescannten Dokument. Die Textauslesung hat einzelne Kommas als Punkte gelesen, deshalb haben wir alle vier Tarifseiten zusätzlich als Bild angesehen und die Beträge Zeile für Zeile abgeglichen.
- Ein Sternchen am Tarif bedeutet nach der Fußnote, dass der Betrag als Nettobetrag gilt und sich um die Umsatzsteuer erhöht, falls die Leistung künftig steuerpflichtig wird. Derzeit sind die genannten Beträge die Endbeträge.
Friedhöfe in Lahr/Schwarzwald und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Lahr/SchwarzwaldLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührenordnung vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, mit einer zweiten Preisspalte, die ab 01.01.2026 gilt
- Friedhofssatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald, Quelle der Ruhezeit und der Pflegeregeln vom 20.11.2023, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, löst die Friedhofssatzung vom 01.07.2013 ab
- Bestattungs- und Grabarten in Lahr, Beschreibung der Grabarten durch die Stadt Stand des Abrufs am 31.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.