Heidelberg, Baden-Württemberg, AGS 08221000
Friedhofsgebühren in Heidelberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Heidelberg über die Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührensatzung BGS, Ortsrecht 7.5, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage A 7.5, vom 20.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Heidelberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Heidelberg, Landschafts- und Forstamt, Regiebetrieb Friedhöfe.
- 709,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.940,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 18 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung, Regelfall auf allen städtischen Friedhöfen
Urnenreihengrab innerhalb gärtnergepflegter Gemeinschaftsgrabfelder, mit Beisetzung
Wahlgrab für Erdbestattungen, Einzelgrab in 1. Reihe, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Heidelberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Heidelberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 10 JahreDas Grab wird nur einmal belegt. Eine Verlängerung der Zuteilungszeit ist nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt die Grabstätte nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung selbst ab. | 1.390,00 € | 1.190,00 € | 2.580,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.1 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Reihengrab für Kinder unter 10 JahreDie Beisetzungsgebühr der Nummer 2.1 ermäßigt sich nach Nummer 1.4 für Kinder unter zehn Jahren um 50 Prozent, also von 1.190 auf 595 Euro. Die Grabnutzungsgebühr der Nummer 4.1.2 ist von dieser Ermäßigung nicht erfasst. | 680,00 € | 595,00 € | 1.275,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.2 sowie Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Reihengrab in gärtnergepflegten GemeinschaftsgrabfeldernDas günstigste Erdgrab in Heidelberg, aber nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung gibt die Grabstätte nur gegen den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG ab, dessen Laufzeit der Ruhezeit entspricht. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung. | 730,00 € | 1.190,00 € | 1.920,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.3 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Besonderes Reihengrab einschließlich Namensplatte, nur Friedhof KirchheimDie Namensplatte ist im Preis enthalten. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.300,00 € | 1.190,00 € | 2.490,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.8 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen, Einzelgrab in 1. ReiheJede weitere Grabstelle derselben Grabstätte kostet nach Nummer 4.2.2 zusätzlich 2.860 Euro. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts wird nach Nummer 4.6 anteilig nach der Dauer der Verlängerung berechnet, ein Jahr also mit einem Fünfundzwanzigstel von 2.750 Euro. | 2.750,00 € | 1.190,00 € | 3.940,00 € | 25 J. | Nummer 4.2.1 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen, Einzelgrab in 2. und 3. ReiheJede weitere Grabstelle derselben Grabstätte kostet nach Nummer 4.2.4 zusätzlich 2.600 Euro. | 2.420,00 € | 1.190,00 € | 3.610,00 € | 25 J. | Nummer 4.2.3 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen, Einzelgrab in gärtnergepflegten GemeinschaftsgrabfeldernNicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung verlangt einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG über die Nutzungszeit. Jede weitere Grabstelle kostet nach Nummer 4.2.6 zusätzlich 2.950 Euro. | 2.730,00 € | 1.190,00 € | 3.920,00 € | 25 J. | Nummer 4.2.5 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
12 Grabarten für die Urne in Heidelberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas Grab nimmt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofsordnung nur eine Urne auf. | 770,00 € | 249,00 € | 1.019,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.4 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Anonymes UrnengrabParagraf 10 Absatz 2 Nummer 8 der Friedhofsordnung führt die anonyme Urnenreihengrabstätte als eigene Grabart. Die Urne wird in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt, die genaue Lage wird nicht bekanntgegeben, eine zu pflegende Einzelgrabstelle gibt es deshalb nicht. Das Feld liegt nur auf dem Bergfriedhof. | 710,00 € | 249,00 € | 959,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.5 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Besonderes Urnengrab einschließlich Namensplatte, nur Friedhof KirchheimDie Namensplatte ist im Preis enthalten. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 980,00 € | 249,00 € | 1.229,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.6 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnenreihengrab innerhalb gärtnergepflegter GemeinschaftsgrabfelderDie günstigste Grabstelle in Heidelberg, aber nicht pflegefrei. Voraussetzung ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG über die Dauer der Ruhezeit. Dessen Preis steht nicht in der Satzung. | 460,00 € | 249,00 € | 709,00 € | 18 J. | Nummer 4.1.7 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnenwahlgrab, Einzelgrab in 1. ReiheIn einem Urnenwahlgrab dürfen nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Gebühr gilt für die Grabstelle, jede Beisetzung kostet zusätzlich 249 Euro. | 2.195,00 € | 249,00 € | 2.444,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.1 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnenwahlgrab, Einzelgrab in 2. Reihe | 1.980,00 € | 249,00 € | 2.229,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.2 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Besonderes UrnenwahlgrabIn einem besonderen Urnenwahlgrab dürfen nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung sechs Urnen beigesetzt werden. | 2.470,00 € | 249,00 € | 2.719,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.3 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| BaumgrabPflegefrei nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung: Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Grabmale, Einfassungen und eine Beschriftung der Grabstätte sind nach Paragraf 14 Absatz 4 nicht zulässig, die Namen der Verstorbenen führt die Stadt an zentraler Stelle. In einer Baumgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 2.460,00 € | 249,00 € | 2.709,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.4 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnenwahlgrab in gärtnergepflegten GemeinschaftsgrabfeldernNicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung verlangt einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG über die Nutzungszeit. | 2.185,00 € | 249,00 € | 2.434,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.5 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Baumgrab in gärtnergepflegten GemeinschaftsgrabfeldernDas Grab kostet nur halb so viel wie das Baumgrab der Nummer 4.3.4, weil die Pflege hier nicht die Stadt trägt: Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung verlangt für jede Grabstätte in einem gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeld einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG. Wir führen es deshalb nicht als pflegefrei. | 1.255,00 € | 249,00 € | 1.504,00 € | 25 J. | Nummer 4.3.6 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnennische in Mauern und StelenDie Nische nimmt bis zu zwei Urnen auf. | 2.200,00 € | 249,00 € | 2.449,00 € | 25 J. | Nummer 4.4.1 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Urnennische im denkmalgeschützten Gebäudeteil des KrematoriumsDas teuerste Grab in Heidelberg. | 3.600,00 € | 249,00 € | 3.849,00 € | 25 J. | Nummer 4.4.2 und Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Heidelberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung im Reihen- oder Wahlgrab, einschließlich Ausheben und Schließen des Grabes, auch Beisetzung im jüdischen Friedhof | 1.190,00 € | Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Erdbestattung eines Kindes unter 10 Jahren, um 50 Prozent ermäßigt | 595,00 € | Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Beisetzung einer Urne, einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnennische | 249,00 € | Nummer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Beisetzung einer Urne von auswärts, wenn die Einäscherung nicht in Heidelberg erfolgt ist | 264,00 € | Nummer 3.3.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Feuerbestattung einschließlich Aschekapsel, gewerbliche Leistung, netto zuzüglich Umsatzsteuer | 320,00 € | Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Feuerbestattung, hoheitliche Leistungen, ortspolizeiliche Genehmigung | 74,00 € | Nummer 3.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Bereitstellung von 2 zusätzlichen Sargträgern | 114,00 € | Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für Tiefbettung, nur in Wahlgräbern möglich | 370,00 € | Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Beisetzung von Verstorbenen, die von auswärts zugeführt werden, Umbettungsfälle | 1.282,00 € | Nummer 5.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Benutzung der Leichenhalle, einschließlich Kühlzelle und Aufbahrung bis zur Beisetzung | 260,00 € | Nummer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Benutzung des muslimischen Waschraumes, nur im Friedhof Pfaffengrund | 35,00 € | Nummer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Benutzung der Feierhalle, Regelbenutzungszeit 30 Minuten, einschließlich gärtnerischer Dekoration | 360,00 € | Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für verlängerte Benutzung der Feierhalle, weitere 30 Minuten | 140,00 € | Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Benutzung des Abschiedsraumes am Krematorium | 220,00 € | Nummer 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Beiwohnung bei der Feuerbestattung, Sargeinführung in den Verbrennungsofen | 49,00 € | Nummer 1.2.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Orgel- oder Harmoniumspiel durch einen Organisten des Friedhofsamtes, Regelbenutzungszeit | 66,00 € | Nummer 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für Orgel- oder Harmoniumspiel bei verlängerter Benutzungszeit | 33,00 € | Nummer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ermäßigung für Kinder unter 10 Jahren | 50 Prozent auf die Gebühren der Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 | Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für Tiefumbettung innerhalb der Ruhezeit | 1.718,00 € | Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Versand einer Urne im Inland, gewerbliche Leistung, netto zuzüglich Umsatzsteuer | 44,00 € | Nummer 3.3.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Umbettung einer Urne innerhalb der Heidelberger Friedhöfe | 407,00 € | Nummer 3.3.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausbettung einer Urne zum Versand nach auswärts | 215,00 € | Nummer 3.3.5 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte in 1. Reihe, Nutzungsdauer 25 Jahre | 2.860,00 € | Nummer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte in 2. und 3. Reihe, Nutzungsdauer 25 Jahre | 2.600,00 € | Nummer 4.2.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern, Nutzungsdauer 25 Jahre | 2.950,00 € | Nummer 4.2.6 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Nebenland, je Quadratmeter, Nutzungsdauer 25 Jahre | 730,00 € | Nummer 4.5 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | Die Gebühren der Nummern 4.2 bis 4.5 werden anteilig nach der Dauer der Verlängerung zugrunde gelegt | Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausbettung zur Überführung nach auswärts | 1.774,00 € | Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausbettung und Wiederbeisetzung der sterblichen Überreste | 3.000,00 € | Nummer 5.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Tiefzuschlag auf die Leistungen der Nummern 5.1 bis 5.3 | 450,00 € | Nummer 5.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Sonderleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht erfasst | nach dem tatsächlichen Aufwand | Nummer 5.5 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag | 358,00 € | Nummer 5.6.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für eine Trauerfeier ohne Beisetzung an einem Samstag | 115,00 € | Nummer 5.6.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag | 115,00 € | Nummer 5.6.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Zuschlag für Orgel- und Harmoniumspiel an einem Samstag, je 30 Minuten | 13,00 € | Nummer 5.6.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Grabmalgenehmigung für das Aufstellen von Grabzeichen oder das Auflegen von Grabplatten | 89,00 € | Nummer 6.1.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Genehmigung eines Kleinstgrabzeichens | 44,00 € | Nummer 6.1.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausstellung eines Leichenpasses | 37,00 € | Nummer 6.2 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausstellung einer Grabbescheinigung | 38,00 € | Nummer 6.3 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde | 21,00 € | Nummer 6.4 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
| Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 33 des Bestattungsgesetzes | 57,00 € | Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 |
Was ein Grab in Heidelberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.260,00 €
Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre in Heidelberg, über 18 Jahre, das sind 403,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeNummer 4.1.1 und Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 | 1.390,00 € |
| BestattungNummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses A 7.5 | 1.190,00 € |
| Grabpflege über 18 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 4.680,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.580,00 € |
Das Grab wird nur einmal belegt. Eine Verlängerung der Zuteilungszeit ist nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt die Grabstätte nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung selbst ab.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Heidelberg über die Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührensatzung BGS, Ortsrecht 7.5, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage A 7.5, vom 20.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Heidelberg offenlässt
- Die Gebühren gelten für die 15 Gemeindefriedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung aufzählt. Die beiden jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet betreibt die Stadt zwar mit, die Beisetzung im jüdischen Friedhof nennt Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses ausdrücklich; für kirchliche Friedhöfe gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
- Die Grabnutzungsgebühren der Nummer 4 decken die volle Laufzeit ab, bei Reihengräbern 18 Jahre, bei Wahlgräbern 25 Jahre. Einen Jahressatz neben dem Tarif gibt es nicht. Nummer 4.6 belegt das: Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts wird anteilig nach der Dauer der Verlängerung berechnet.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die zu jedem Grab hinzukäme, kennt das Gebührenverzeichnis nicht. Unsere Grabpreise bestehen deshalb nur aus der Grabnutzungsgebühr der Nummer 4 und der Beisetzungsgebühr der Nummer 2.1 oder 3.3.1.
- Die Beisetzungsgebühren der Nummern 2.1 und 3.3.1 enthalten nach dem Wortlaut des Verzeichnisses das Ausheben und Schließen des Grabes. Die Benutzung der Leichenhalle mit 260 Euro nach Nummer 1.1.1 und die Benutzung der Feierhalle mit 360 Euro nach Nummer 1.2.1 sind eigene Positionen; ob sie im Einzelfall zwingend anfallen, sagt weder die Gebührensatzung noch Paragraf 28 der Friedhofsordnung. Wir rechnen sie deshalb nicht in den Grabpreis.
- Bei einer Feuerbestattung fallen neben der Beisetzung der Urne mit 249 Euro noch die Einäscherung mit 320 Euro netto nach Nummer 3.1 und die hoheitliche Leistung mit 74 Euro nach Nummer 3.2 an. Wir führen beide unter den Bestattungsgebühren, rechnen sie aber nicht in den Urnengrabpreis, weil die Einäscherung auch außerhalb Heidelbergs erfolgen kann; Nummer 3.3.3 nennt dafür eine eigene Beisetzungsgebühr von 264 Euro.
- Als pflegefrei führen wir nur zwei Grabarten. Das Baumgrab nach Nummer 4.3.4, weil Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, dass Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt erfolgen. Und das anonyme Urnengrab nach Nummer 4.1.5, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre.
- Die sechs Grabarten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern nach den Nummern 4.1.3, 4.1.7, 4.2.5, 4.2.6, 4.3.5 und 4.3.6 sind trotz ihres Namens nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung macht den Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG zur Voraussetzung für die Zuteilung. Die Pflege ist bezahlt, aber nicht von der Stadt, und ihr Preis steht in keiner Satzung.
- Das Baumgrab in einem gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeld nach Nummer 4.3.6 kostet mit 1.255 Euro nur gut die Hälfte des Baumgrabs nach Nummer 4.3.4. Für Baumgräber sagt Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung, die Stadt pflege, für Gemeinschaftsgrabfelder verlangt Paragraf 15 Absatz 1 einen Dauergrabpflegevertrag. Wir folgen der besonderen Regel des Paragrafen 15 und dem Preisabstand und führen dieses Grab nicht als pflegefrei.
- Beim besonderen Urnengrab nach Nummer 4.1.6 und beim besonderen Reihengrab nach Nummer 4.1.8, beide nur auf dem Friedhof Kirchheim, schreibt die Stadt auf ihrer Informationsseite zur Bestattung, die Grabpflege werde von der Stadt ausgeführt. In der Friedhofsordnung und im Gebührenverzeichnis steht das nicht; dort ist nur die Namensplatte im Preis enthalten. Wir führen beide Grabarten deshalb nicht als pflegefrei.
- Die Nutzungsdauer der Wahlgräber beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit dagegen 18 Jahre. Wer ein Wahlgrab kauft, zahlt also für sieben Jahre über die Ruhezeit hinaus. Bei Reihengräbern fallen beide Fristen zusammen.
- Auf dem Friedhof Peterstal beträgt die Ruhezeit bei Erdbestattungen 25 statt 18 Jahre. Das Gebührenverzeichnis nennt für die Reihengräber der Nummer 4.1 trotzdem nur einen Preis und bezeichnet ihn in der Überschrift als Gebühr für die Ruhezeit von 18 Jahren. Ob Peterstal einen abweichenden Betrag hat, sagt die Quelle nicht.
- Die Nummern 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.6 nennen den Preis für jede weitere Grabstelle einer mehrstelligen Wahlgrabstätte. Weil sie sich nicht allein erwerben lassen, führen wir sie unter den weiteren Gebühren und nicht als eigene Grabart. Ein zweistelliges Wahlgrab in der ersten Reihe kostet damit 2.750 plus 2.860 Euro.
- Nummer 5.4 bezeichnet den Tiefzuschlag auf die Leistungen der Nummern 5.1 bis 5.3 als Zuschlag in Höhe der Nummer 2.3, weist aber 450 Euro aus, während Nummer 2.3 auf 370 Euro lautet. Wir übernehmen die 450 Euro, weil das der ausgewiesene Betrag ist, und halten den Widerspruch fest.
- Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt Reihengräber auch als Grabstätten für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen. Einen eigenen oder ermäßigten Tarif dafür führt das Gebührenverzeichnis nicht.
- Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses stellt alle Beträge unter den Vorbehalt, dass sie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben werden, sollten sie ab dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerpflichtig sein. Welche Positionen das betrifft, sagt die Satzung nicht. Nur die Nummern 3.1 und 3.3.2 sind ausdrücklich als Nettobeträge gekennzeichnet. Unsere Beträge sind die Werte des Verzeichnisses ohne Aufschlag.
- Für Bestattungen an Samstagen erhebt die Stadt nach Nummer 5.6 einen Zuschlag von 358 Euro bei einer Erdbestattung und 115 Euro bei einer Urnenbeisetzung. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag.
- Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt weder auf der Amtsseite noch auf der Seite zur Bestattung. Wir lassen das Feld deshalb leer.
- Die geltende Gebührenfassung wurde am 12. Dezember 2024 beschlossen und gilt nach der Mitteilung der Stadt bis zum 31. Dezember 2026. Danach ist mit einer neuen Fassung zu rechnen.
Friedhöfe in Heidelberg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 16 Friedhöfe in HeidelbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Heidelberg über die Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührensatzung BGS, Ortsrecht 7.5, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage A 7.5 vom 20.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Satzung der Stadt Heidelberg über die Bestattungsgebühren, Bestattungsgebührensatzung BGS, Ortsrecht 7.5, Satzungstext ohne Gebührenverzeichnis vom 20.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2019
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Heidelberg, Friedhofsordnung FO, Ortsrecht 7.4 vom 24.07.2025, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.