Frechen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05362024
Friedhofsgebühren Frechen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen mit Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 672, vom 13.12.2019 in der Fassung der 7. Änderung vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Frechen, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 35,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.375,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Leichen und Aschen
Sondergrabstätte für Fehl- und Totgeburten auf dem Friedhof St. Audomar
Wahlgrabstätte für eine Bestattung nach muslimischem Ritus, Nutzungszeit 40 Jahre
Paragraf 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Frechen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Frechen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht möglich. Die Pflege liegt beim Verfügungsberechtigten. | 2.035,00 € | 1.340,00 € | 3.375,00 € | 20 J. | Ziffer I.5 und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Erdreihengrabstätte für anonyme BestattungenDas günstigste Erdgrab in Frechen überhaupt. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Fläche wird nach Paragraf 27 Absatz 5 ohne Grabmarkierung mit Rasen eingesät. Die Grabart setzt voraus, dass sie dem Willen der verstorbenen Person entspricht. | 1.980,00 € | 1.340,00 € | 3.320,00 € | 20 J. | Ziffer I.6 und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Pflegefreie Erdreihengrabstätte einschließlich GedenkplatteDer Betrag enthält die Gedenkplatte von 464,10 Euro nach Ziffer I.15, weil der Tarif die Grabart ausdrücklich ohne Grabplatte auspreist und Paragraf 15 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung die Platte innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung verlangt. Nach Paragraf 15 Absatz 2 obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung ist nach Absatz 1 nicht möglich. | 2.754,10 € | 1.340,00 € | 4.094,10 € | 20 J. | Ziffer I.7, Ziffer I.15 und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleNach Paragraf 20 Absatz 4 der Bestattungs- und Friedhofssatzung können in einem Einfachgrab eine Leiche und zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.2 je Jahr 127,25 Euro. | 2.545,00 € | 1.340,00 € | 3.885,00 € | 20 J. | Ziffer I.1 und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Tiefgrabstätte für zwei Erdbestattungen übereinanderIn einem Tiefgrab können nach Paragraf 20 Absatz 4 der Bestattungs- und Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander und zwei Urnen bestattet werden. Die Zweitbestattung kostet nach Ziffer II.3 nur 1.340 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.4 je Jahr 160 Euro. | 3.200,00 € | 1.725,00 € | 4.925,00 € | 20 J. | Ziffer I.3 und Ziffer II.2 des Gebührentarifs |
| Kinderreihengrabstätte für ErdbestattungenFür verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird das Benutzungsrecht für fünfzehn Jahre zugewiesen, die Grabstätte misst 1,20 mal 0,60 Meter. | 440,00 € | 725,00 € | 1.165,00 € | 15 J. | Ziffer I.8 und Ziffer II.4 des Gebührentarifs |
| Sondergrabstätte für Fehl- und Totgeburten auf dem Friedhof St. AudomarEine Nutzungsgebühr sieht der Tarif für diese Grabstätte nicht vor, nur die Bestattungsgebühr von 35 Euro, wenn keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird. Nach Paragraf 19 Absatz 3 obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung, eine namentliche Kennzeichnung erfolgt nach Absatz 4 nicht. Die Ruhefrist beträgt nach Absatz 2 fünfzehn Jahre. | 0,00 € | 35,00 € | 35,00 € | 15 J. | Paragraf 19 der Bestattungs- und Friedhofssatzung und Ziffer II.5 des Gebührentarifs |
| Wahlgrabstätte für eine Bestattung nach muslimischem Ritus, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 20a der Bestattungs- und Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Buschbell-Neu. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.17 je Jahr 150,88 Euro. | 3.771,88 € | 1.340,00 € | 5.111,88 € | 25 J. | Ziffer I.16 Buchstabe b und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Wahlgrabstätte für eine Bestattung nach muslimischem Ritus, Nutzungszeit 40 JahreDie längere der beiden angebotenen Nutzungszeiten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.17 je Jahr 150,88 Euro. | 6.035,00 € | 1.340,00 € | 7.375,00 € | 40 J. | Ziffer I.16 Buchstabe a und Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
Urne: 5 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteEin Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabmaße betragen 0,90 mal 1,10 Meter. | 1.515,00 € | 600,00 € | 2.115,00 € | 20 J. | Ziffer I.11 und Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
| Urnenreihengrabstätte für anonyme BestattungenDas günstigste Grab in Frechen. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung legt Ort und Zeit der Beisetzung selbst fest und kann mehrere Aschen in einem Termin beisetzen. | 1.450,00 € | 600,00 € | 2.050,00 € | 20 J. | Ziffer I.12 und Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
| Pflegefreie Urnenreihengrabstätte einschließlich GedenkplatteDer Betrag enthält die Gedenkplatte von 464,10 Euro nach Ziffer I.15, weil der Tarif die Grabart ausdrücklich ohne Grabplatte auspreist und Paragraf 15 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung die Platte verlangt. Nach Paragraf 15 Absatz 2 obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. | 2.284,10 € | 600,00 € | 2.884,10 € | 20 J. | Ziffer I.13, Ziffer I.15 und Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenNach Paragraf 20 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Betrag gilt für die Grabstätte, die Bestattungsgebühr von 600 Euro fällt je Beisetzung an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.10 je Jahr 84 Euro. | 1.680,00 € | 600,00 € | 2.280,00 € | 20 J. | Ziffer I.9 und Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
| Baumgrabstätte für eine UrnenbeisetzungNach Paragraf 18 Absatz 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erfolgen Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; nach Absatz 5 kennzeichnet sie die Grabstätte selbst mit einem einheitlichen Schild an einer Gedenkstelle. Zugelassen ist nur eine biologisch abbaubare Urne, je Baumgrabstätte eine Urne als Reihenbestattung. Angeboten zurzeit nur auf dem Hauptfriedhof St. Audomar. | 2.145,00 € | 600,00 € | 2.745,00 € | 20 J. | Ziffer I.14 und Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bereitung eines Wahl- oder Reihengrabs einschließlich Bestattung | 1.340,00 € | Ziffer II.1 des Gebührentarifs |
| Bereitung eines Tiefgrabs einschließlich Bestattung, Erstbestattung | 1.725,00 € | Ziffer II.2 des Gebührentarifs |
| Bereitung eines Tiefgrabs einschließlich Bestattung, Zweitbestattung | 1.340,00 € | Ziffer II.3 des Gebührentarifs |
| Bereitung eines Reihengrabs für Kinder einschließlich Bestattung | 725,00 € | Ziffer II.4 des Gebührentarifs |
| Bestattung für Tot- und Fehlgeburten, wenn keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird | 35,00 € | Ziffer II.5 des Gebührentarifs |
| Bereitung eines Urnengrabs einschließlich Bestattung | 600,00 € | Ziffer II.6 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahr | 127,25 € | Ziffer I.2 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Tiefgrab, je Jahr | 160,00 € | Ziffer I.4 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 84,00 € | Ziffer I.10 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach muslimischem Ritus, je Jahr | 150,88 € | Ziffer I.17 des Gebührentarifs |
| Gedenkplatte bei den pflegefreien Grabnutzungsarten | 464,10 € | Ziffer I.15 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Trauerhalle | 295,00 € | Ziffer III.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Leichenhalle | 100,00 € | Ziffer III.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Leichenhalle zur Urnenaufbewahrung | 35,00 € | Ziffer III.3 des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Verwesungsfrist, Personen ab 5 Jahren | 2.075,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Verwesungsfrist, Personen unter 5 Jahren | 1.300,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche nach Ablauf der Verwesungsfrist, Personen ab 5 Jahren | 1.685,00 € | Ziffer IV.2 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche nach Ablauf der Verwesungsfrist, Personen unter 5 Jahren | 1.085,00 € | Ziffer IV.2 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche vor Ablauf der Verwesungsfrist, Personen ab 5 Jahren | 3.025,00 € | Ziffer V.1 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche vor Ablauf der Verwesungsfrist, Personen unter 5 Jahren | 1.645,00 € | Ziffer V.1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche nach Ablauf der Verwesungsfrist, Personen ab 5 Jahren | 2.270,00 € | Ziffer V.2 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche nach Ablauf der Verwesungsfrist, Personen unter 5 Jahren | 1.425,00 € | Ziffer V.2 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Urne | 320,00 € | Ziffer VI.1 des Gebührentarifs |
| Umbettung einer Urne | 465,00 € | Ziffer VI.2 des Gebührentarifs |
| Abräumung eines Einzelgrabs | 380,00 € | Ziffer VII.1 des Gebührentarifs |
| Abräumung eines Doppelgrabs | 745,00 € | Ziffer VII.2 des Gebührentarifs |
| Abräumung eines Dreiergrabs | 1.110,00 € | Ziffer VII.3 des Gebührentarifs |
| Abräumung eines Urnengrabs | 195,00 € | Ziffer VII.4 des Gebührentarifs |
| Grabpflege eines Erdgrabs bei Räumung vor Ablauf der Verwesungsfrist, je Jahr | 95,00 € | Ziffer VIII.1 des Gebührentarifs |
| Grabpflege eines Urnengrabs bei Räumung vor Ablauf der Verwesungsfrist, je Jahr | 50,00 € | Ziffer VIII.2 des Gebührentarifs |
| Änderung eines Normalgrabs in ein Tiefgrab | 655,00 € | Ziffer IX.1 des Gebührentarifs |
| Genehmigung eines Grabmals | 65,00 € | Ziffer IX.2 des Gebührentarifs |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.575,00 €
Erdreihengrabstätte in Frechen, über 20 Jahre, das sind 428,75 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer I.5 und Ziffer II.1 des Gebührentarifs | 2.035,00 € |
| BestattungZiffer II.1 des Gebührentarifs | 1.340,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.375,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Frechen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht möglich. Die Pflege liegt beim Verfügungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen mit Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 672, vom 13.12.2019 in der Fassung der 7. Änderung vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gedenkplatte von 464,10 Euro nach Ziffer I.15 rechnen wir in die Nutzungsgebühr der beiden pflegefreien Grabarten ein. Paragraf 15 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erlaubt dem Inhaber der Grabnummernkarte, die Platte selbst zu beauftragen statt sie über die Stadt zu beziehen. Was ein Steinmetz dafür verlangt, steht nicht in der Satzung. Der Tarifbetrag ist der einzige belegte Preis für diese Pflichtleistung.
- Der Tarif nennt für das Wahlgrab, das Tiefgrab und das Urnenwahlgrab jeweils nur einen Betrag und sagt nicht ausdrücklich, ob er je Grabstelle oder je Grabstätte gilt. Nach Paragraf 20 Absatz 7 der Bestattungs- und Friedhofssatzung verbreitert sich eine mehrstellige Wahlgrabstätte um 1,20 Meter je Stelle. Wir lesen den Betrag als Preis der einstelligen Grabstätte. Für mehrstellige Gräber liegt er entsprechend höher.
- Das gewöhnliche Erdreihengrab kostet 3.375 Euro und ist damit teurer als das anonyme mit 3.320 Euro. Der Abstand ist gering, weil Frechen die anonyme Bestattung nicht als Sparangebot führt: Sie setzt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung voraus, dass sie dem Willen der verstorbenen Person entspricht.
- Für die Sondergrabstätte für Fehl- und Totgeburten nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr. Wir tragen deshalb null Euro ein und führen nur die Bestattungsgebühr von 35 Euro nach Ziffer II.5. Diese Ziffer gilt ausdrücklich, wenn keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird; wird die Beisetzung stattdessen in einem vorhandenen Wahl- oder Reihengrab vorgenommen, gelten dessen Gebühren.
- Die Ruhezeit beträgt in Frechen einheitlich zwanzig Jahre, die Nutzungszeit eines Wahlgrabs ebenfalls. Nur beim Kindergrab und bei der Sondergrabstätte für Fehl- und Totgeburten sind es fünfzehn Jahre, beim muslimischen Wahlgrab wahlweise fünfundzwanzig oder vierzig.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet 295 Euro und die der Leichenhalle 100 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig die Grabmalgenehmigung von 65 Euro.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit erhebt Frechen nicht: Nach Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 15 Absatz 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung räumt die Friedhofsverwaltung Reihengrabfelder und pflegefreie Grabfelder kostenfrei ab. Die Abräumgebühren des Abschnitts VII betreffen Wahlgräber.
- Die Satzung gilt für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe St. Audomar als Hauptfriedhof, den Evangelischen Friedhof, Bachem, Buschbell alt und neu, Königsdorf Süd und Nord, Habbelrath, Grefrath und den Jüdischen Friedhof sowie aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Parkfriedhof Elisabeth-Heim Königsdorf. Nicht jede Grabart wird auf jedem Friedhof angeboten: Die anonymen Grabstätten, die Baumgrabstätten und das Feld für Fehl- und Totgeburten gibt es nach Anlage 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nur auf dem Hauptfriedhof St. Audomar, das muslimische Grabfeld nur auf dem Friedhof Buschbell-Neu.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten des Rathauses und die Durchwahl der Friedhofsverwaltung.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen mit Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 672 vom 13.12.2019 in der Fassung der 7. Änderung vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Frechen, Ortsrecht Nummer 671 vom 17.07.2013 in der Fassung der 3. Änderung vom 27.04.2018
- Ortsrechtssammlung der Stadt Frechen, Verzeichnis der geltenden Satzungen Stand des Abrufs am 31.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.