Gummersbach · Nordrhein-Westfalen · AGS 05374012
Friedhofsgebühren Gummersbach: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gummersbach, Friedhofsgebührensatzung, einschließlich Gebührentarif zu Paragraf 1, vom 11.12.2003 in der Fassung des XXVI. Nachtrages vom 14.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Gummersbach, Fachbereich 8.2 Öffentliches Grün und Bestattungswesen, nicht für einzelne.
- 701,80 €
- Günstigstes Grab
- 3.351,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Recht auf Beisetzung durch Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld
Erdwahlgrabstätte, Familiengrab, je Grabstelle
Paragraf 10 Satz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Gummersbach kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstätte, Familiengrab, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.2 einundneunzig Euro je Grabstelle und Jahr. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 16 Absatz 3 anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 2.721,00 € | 630,00 € | 3.351,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
| Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem, Familiengrab, je GrabstelleDie günstigste Erdbestattung in Gummersbach, allerdings mit der kürzesten Laufzeit. Grabkammern sind nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung Betonfertigbaukammern zur doppelten Belegung übereinander; die Ruhezeit beträgt dort nach Paragraf 10 Buchstabe c fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.4 einhundertsieben Euro je Grabstelle und Jahr. | 1.601,00 € | 321,00 € | 1.922,00 € | 15 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 und Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Reihengrabstätte für Tote ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Buchstabe b dreißig Jahre. Der Nutzungsberechtigte entscheidet über Gestaltung und Pflege selbst. | 1.868,00 € | 630,00 € | 2.498,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Tot- und FehlgeburtenDie Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre. | 1.014,00 € | 245,00 € | 1.259,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a |
| Pflegefreie Reihengrabstätte für ErdbestattungenParagraf 15 Absatz 7 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, Gestaltung und Pflege der Grabstätte oblägen ausschließlich dem Friedhofsträger; Paragraf 15 Absatz 2 nennt diese Grabfelder solche, bei denen die Pflege durch den Friedhofsträger sichergestellt wird. Der Träger verlegt eine Basisplatte von 0,40 mal 0,50 Meter niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur an der gemeinsamen Gedenkstätte abgelegt werden. | 2.492,00 € | 630,00 € | 3.122,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
| Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen im Grabkammersystem, 15 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Gummersbach, allerdings mit der kürzesten Laufzeit. Die Pflegeregel des Paragrafen 15 Absatz 7 Satz 2 der Friedhofssatzung gilt auch hier; die Ruhezeit im Grabkammersystem beträgt nach Paragraf 10 Buchstabe c fünfzehn Jahre. | 1.491,00 € | 321,00 € | 1.812,00 € | 15 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen in einem Feld für anonyme BeisetzungenNach Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Gestaltung der Grabfelder dem Friedhofsträger, die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet und über die dort Bestatteten werden keine Auskünfte erteilt. Anonyme Reihengrabstätten gibt es nur auf dem Westfriedhof. | 2.203,00 € | 630,00 € | 2.833,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe e und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen, Familiengrab, je UrnengrabstelleDas Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten wird nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen; die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Buchstabe d ebenfalls zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.6 siebzig Euro je Urnengrabstelle und Jahr. | 1.400,00 € | 185,00 € | 1.585,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5 und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Urnennische in einer Urnenwand, je NischeDer Betrag gilt für die gesamte Nische, in der nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden dürfen. Wir führen die Nische nicht als pflegefrei: Paragraf 19 Absatz 5 sagt zur Pflege nichts, und Paragraf 22 Absatz 3, der die Gestaltung dem Friedhofsträger zuweist, zählt sie nicht auf. Grabschmuck darf nach Absatz 5 nur an der dafür vorgesehenen Gedenkstätte abgelegt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.8 einhundertdreiunddreißig Euro je Nische und Jahr. | 2.662,00 € | 125,00 € | 2.787,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 7 und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe c |
| Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Begräbniswald auf dem Westfriedhof, je UrnengrabstelleParagraf 19 Absatz 4 Satz 6 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, Gestaltung und Pflege der Grabstätte oblägen ausschließlich dem Friedhofsträger; nach Satz 10 steht den Angehörigen kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht zu. Die Asche wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt, die Grabstelle wird durch eine Stele mit Namen gekennzeichnet. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.10 sechsundachtzig Euro je Urnengrabstelle und Jahr. | 1.719,00 € | 185,00 € | 1.904,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 9 und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 JahrenDie günstigste Grabart in Gummersbach, die nicht pflegefrei ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur die Asche eines Toten beigesetzt werden. | 1.117,00 € | 185,00 € | 1.302,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Pflegefreie Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 JahrenParagraf 18 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, Gestaltung und Pflege der Grabstätte oblägen ausschließlich dem Friedhofsträger. Der Träger verlegt eine Basisplatte von 0,40 mal 0,50 Meter niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte; Grabschmuck ist nur an der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. | 1.548,00 € | 185,00 € | 1.733,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld für die Dauer von 20 JahrenNach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung obliegt die Gestaltung der Grabfelder dem Friedhofsträger, die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet und es werden keine Auskünfte über die dort Beigesetzten erteilt. Diese Grabart wird nur vergeben, wenn der Tote sie schriftlich bestimmt hat und die Erklärung im Original vorliegt. | 1.267,00 € | 185,00 € | 1.452,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Recht auf Beisetzung durch Verstreuen der Asche auf dem AschestreufeldDas günstigste Grab in Gummersbach. Nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung wird die Asche ohne Urne verstreut, am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale sowie bauliche Anlagen sind unzulässig. Der Tote muss diese Beisetzungsart schriftlich bestimmt haben und die Erklärung ist im Original vorzulegen. | 685,00 € | 16,80 € | 701,80 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt III und Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe b |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 245,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a |
| Sargbeisetzung bei Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Normallage | 630,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
| Sargbeisetzung im Grabkammersystem | 321,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Urnenbeisetzung in Urnenfamilien- und Urnenreihengräbern sowie im Begräbniswald | 185,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld | 16,80 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe b |
| Beisetzung in einer Urnennische | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe c |
| Urnenbeisetzung in einem vorhandenen Grab für Erdbestattungen | 185,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe d |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 91,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem, je Grabstelle und Jahr | 107,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen, je Urnengrabstelle und Jahr | 70,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische in einer Urnenwand, je Nische und Jahr | 133,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Begräbniswald, je Urnengrabstelle und Jahr | 86,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 10 |
| Begleitung des Trauerzuges | 38,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 4 Buchstabe a |
| Zuschlag bei Beisetzungen an Samstagen | 25 vom Hundert der Beisetzungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 4 Buchstabe b |
| Ausgraben der Leiche eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahres zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof | 480,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a |
| Ausgraben der Leiche eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aus Normallage zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof | 1.025,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe b |
| Ausgraben einer Urne zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof | 160,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe c |
| Umbetten eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr innerhalb eines Friedhofs | 850,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 Buchstabe a |
| Umbetten eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aus Normallage in Normallage innerhalb eines Friedhofs | 1.650,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 Buchstabe b |
| Umbetten einer Urne innerhalb eines Friedhofs | 275,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 Buchstabe c |
| Benutzung einer Friedhofshalle einschließlich Grundausstattung, ausgenommen die Friedhofshalle Lieberhausen | 350,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Friedhofshalle Lieberhausen einschließlich Grundausstattung | 67,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 1 Buchstabe b |
| Reinigung einer Friedhofshalle einschließlich Grundausstattung, ausgenommen die Friedhofshalle Lieberhausen | 194,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 2 Buchstabe a |
| Reinigung der Friedhofshalle Lieberhausen einschließlich Grundausstattung | 37,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 2 Buchstabe b |
| Abräumen einer Wahlgrabstätte im Rahmen einer weiteren Beisetzung | 95,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 1 Buchstabe a |
| Abräumen einer Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 1 Buchstabe b |
| Einebnen und Einsäen einer Erdgrabstätte | 137,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 2 Buchstabe a |
| Einebnen und Einsäen einer Urnengrabstätte | 42,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 2 Buchstabe b |
| Gärtnerische Pflege von Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und Jahr | 31,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 3 |
| Pflanzfertige Herrichtung eines Wahl- oder Erdreihengrabes | 210,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 4 Buchstabe a |
| Pflanzfertige Herrichtung eines Grabes für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 107,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 4 Buchstabe b |
| Pflanzfertige Herrichtung eines Wahl- oder Reihengrabes für Urnenbestattungen | 105,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 4 Buchstabe c |
| Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen, die einer Fundamentierung bedürfen | 127,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 1 Buchstabe a |
| Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen, die keiner Fundamentierung bedürfen | 89,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 1 Buchstabe b |
| Erstmalige Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten für die Dauer von drei Kalenderjahren | 210,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 2 Buchstabe a |
| Verlängerung der Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten um ein weiteres Kalenderjahr | 70,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 2 Buchstabe b |
| Genehmigung einmaliger gewerblicher Arbeiten | 16,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 2 Buchstabe c |
| Teilung einer vorhandenen Grabstätte | 78,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 3 |
| Nutzung eines städtischen E-Pianos für Trauerfeiern | 19,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 6 |
| Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen | entsprechend dem Aufwand | Gebührentarif Abschnitt VIII Ziffer 4 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.151,00 €
Erdwahlgrabstätte, Familiengrab, je Grabstelle in Gummersbach, über 30 Jahre, das sind 371,70 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 und Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b | 2.721,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a | 630,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.351,00 € |
Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I.2 einundneunzig Euro je Grabstelle und Jahr. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 16 Absatz 3 anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gummersbach, Friedhofsgebührensatzung, einschließlich Gebührentarif zu Paragraf 1, vom 11.12.2003 in der Fassung des XXVI. Nachtrages vom 14.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die Friedhöfe im Eigentum und in der Verwaltung der Stadt Gummersbach, also Derschlag, Dieringhausen, Grotenbach, Hülsenbusch, Lieberhausen, Niederseßmar, Strombach und Westfriedhof. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Urnennische in der Urnenwand führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung regelt sie ausführlich, sagt aber nichts über die Pflege, und Paragraf 22 Absatz 3, der die Gestaltung dem Friedhofsträger zuweist, nennt nur anonyme und pflegefreie Grabstätten, den Begräbniswald und das Aschestreufeld. Damit bleibt es bei der allgemeinen Regel des Paragrafen 31 Absatz 3. Dass an einer verschlossenen Nische praktisch nichts zu pflegen ist, ändert nichts daran, dass die Satzung es nicht sagt.
- Der Gebührentarif führt unter Abschnitt VII Ziffer 3 eine gärtnerische Pflege von Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist für 31 Euro je Grabstelle und Jahr. Das ist eine bestellbare Leistung für gewöhnliche Gräber und keine zwingende Gebühr; wir rechnen sie deshalb in keine Nutzungsgebühr ein.
- Das Aschestreufeld führen wir als Grabart der Form Urne, obwohl die Asche nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung ohne Urne verstreut wird und keine Grabstätte entsteht. Eine dritte Form sieht unser Datenmodell nicht vor. Eine Laufzeit nennt der Tarif dafür nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von zwanzig Jahren an, damit die Grabart mit den übrigen vergleichbar bleibt.
- Das Serviceportal der Stadt schreibt bei der Urnenwahlgrabstätte im Begräbniswald, das Nutzungsrecht werde für dreißig Jahre verliehen. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung und Ziffer I.9 des Gebührentarifs nennen beide zwanzig Jahre. Wir folgen Satzung und Tarif.
- Die Nutzungsgebühren der Erdwahlgrabstätten gelten je Grabstelle. Erdwahlgrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; ein mehrstelliges Familiengrab kostet entsprechend ein Vielfaches.
- Die Nutzungsgebühr der Urnennische gilt für die gesamte Nische, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Einen Preis für eine einzelne Urne nennt der Tarif nicht.
- Die Benutzung einer Friedhofshalle kostet nach Abschnitt VI zwischen 67 und 350 Euro, dazu kommt die Reinigung mit 37 oder 194 Euro. Beides ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten; wir führen nach der Regel des schmalsten Satzes nur die Beisetzungsgebühr des Abschnitts IV.
- Für Beisetzungen an Samstagen erhebt die Stadt nach Abschnitt IV Ziffer 4 Buchstabe b einen Zuschlag von 25 vom Hundert. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag.
- Das Einebnen und Einsäen einer Grabstätte nach Abschnitt VII Ziffer 2 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist der Nutzungsberechtigte selbst verpflichtet, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen; die Gebühr fällt nur an, wenn der Friedhofsträger es übernimmt.
- Der Tarif nennt die Beisetzungsgebühr für Sargbeisetzungen ausdrücklich für die Normallage. Einen Satz für eine tiefere Lage nennt er nicht.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Das Serviceportal nennt drei Sachbearbeiterinnen mit eigenen Durchwahlen; wir führen eine davon.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gummersbach, Friedhofsgebührensatzung, einschließlich Gebührentarif zu Paragraf 1 vom 11.12.2003 in der Fassung des XXVI. Nachtrages vom 14.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
- Bekanntmachung des XXVI. Nachtrages zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 14.10.2025, beschlossen vom Rat am 08.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach vom 30.11.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.