Viersen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05166032
Friedhofsgebühren in Viersen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührentarife zu Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen, Ortsrecht 6.4.1, zur Achtundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Viersen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Viersen.
- 1.259,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.425,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab Vollendung des 5. Lebensjahres auf den Friedhöfen Auf der Löh, Süchteln (alter Teil), Bockert und Helenabrunn
Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, mit Beisetzung
Rasenreihengrabstätte, Nutzungszeit 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Viersen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Viersen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreDas günstigste Erdgrab in Viersen. Der Jahressatz beträgt 77 Euro. Fünfundzwanzig Jahre ruhen Erdbestattungen auf den Friedhöfen Auf der Löh, Süchteln (alter Teil), Bockert und Helenabrunn. | 1.925,00 € | 317,00 € | 2.242,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.1 und 1.2 des Gebührentarifs |
| Reihengrabstätte, Nutzungszeit 30 JahreDer Jahressatz beträgt 77 Euro. Dreißig Jahre ruhen Erdbestattungen auf den Friedhöfen Dülken, Süchteln (neuer Teil) und Boisheim. | 2.310,00 € | 317,00 € | 2.627,00 € | 30 J. | Tarifstelle 8.1.1 und 1.2 des Gebührentarifs |
| Rasenreihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung unterhält der Friedhofsträger diese Grabfelder insgesamt und ausschließlich. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.1 eine eigene Pflegegebühr von 24 Euro je Jahr. Der Betrag enthält den Jahressatz von 77 Euro, diese Pflegegebühr und das Gedenktäfelchen von 78 Euro, mit dem die Stadt den Namen auf dem gemeinschaftlichen Grabmal anbringt. | 2.603,00 € | 317,00 € | 2.920,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.1, 7.1.1, 11.4 und 1.2 des Gebührentarifs |
| Rasenreihengrabstätte, Nutzungszeit 30 JahreWie die Fassung über 25 Jahre, hier für die Friedhöfe Dülken, Süchteln (neuer Teil) und Boisheim. | 3.108,00 € | 317,00 € | 3.425,00 € | 30 J. | Tarifstelle 8.1.1, 7.1.1, 11.4 und 1.2 des Gebührentarifs |
| Reihengrabstätte für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene, Nutzungszeit 15 JahreDer Jahressatz beträgt 77 Euro. Kinderreihengrabstätten bietet die Stadt nach ihrer Übersicht der Bestattungsarten nur auf dem Friedhof Süchteln an. | 1.155,00 € | 161,00 € | 1.316,00 € | 15 J. | Tarifstelle 8.1.1 und 1.1 des Gebührentarifs |
| Reihengrabstätte für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene, Nutzungszeit 20 JahreZwanzig Jahre ruhen Kinder auf den Friedhöfen Dülken, Süchteln (neuer Teil) und Boisheim. | 1.540,00 € | 161,00 € | 1.701,00 € | 20 J. | Tarifstelle 8.1.1 und 1.1 des Gebührentarifs |
| Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende LeibesfrüchteNach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung unterhält der Friedhofsträger dieses Grabfeld insgesamt und ausschließlich, eine eigene Gestaltung findet nicht statt. Die Stadt vergibt diese Grabstätten nur auf dem Friedhof Süchteln. | 1.155,00 € | 104,00 € | 1.259,00 € | 15 J. | Tarifstelle 8.1.2 und 1.3 des Gebührentarifs |
| Wahlgrabstätte flach, je Bestattungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreDer Jahressatz beträgt 80 Euro je Bestattungsmöglichkeit. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag um mindestens fünf und höchstens vierzig Jahre verlängert. | 2.000,00 € | 532,00 € | 2.532,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.1 und 2.2 des Gebührentarifs |
| Wahlgrabstätte tief, je Bestattungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreIn einem Tiefengrab liegen zwei Bestattungsmöglichkeiten übereinander, der Jahressatz von 80 Euro fällt für jede von ihnen an. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung stehen Tiefengräber nur noch als Bestandsgräber zur Verfügung, neu vergeben werden allein Flachgräber. | 2.000,00 € | 545,00 € | 2.545,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.2 und 2.3 des Gebührentarifs |
| Rasenwahlgrabstätte, je Bestattungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege der Rasenwahlgrabstätten durch den Friedhofsträger. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.3 eine eigene Pflegegebühr von 24 Euro je Jahr. Der Betrag enthält den Jahressatz von 80 Euro, diese Pflegegebühr und die rasenbündig eingelassene Platte von 49 Euro, mit der jede Grabstelle gekennzeichnet wird. | 2.649,00 € | 532,00 € | 3.181,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.1, 7.1.3, 11.3 und 2.2 des Gebührentarifs |
9 Grabarten für die Urne in Viersen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreDas günstigste Grab in Viersen. Der Jahressatz beträgt 79 Euro. | 1.975,00 € | 147,00 € | 2.122,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.3 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenrasenreihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung unterhält der Friedhofsträger diese Grabfelder insgesamt und ausschließlich. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.4 eine eigene Pflegegebühr von 13 Euro je Jahr. Der Betrag enthält außerdem das Gedenktäfelchen von 78 Euro. | 2.378,00 € | 147,00 € | 2.525,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.3, 7.1.4, 11.4 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenbaumreihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung unterhält der Friedhofsträger diese Lagen an Baumgruppen und Einzelbäumen insgesamt und ausschließlich. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.6 eine eigene Pflegegebühr von 13 Euro je Jahr. | 2.378,00 € | 147,00 € | 2.525,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.3, 7.1.6, 11.4 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je Urne, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung legt der Friedhofsträger die Gemeinschaftsgrabanlagen an und pflegt sie. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.8 eine eigene Gebühr für Einrichten und Pflege von 30 Euro je Urne und Jahr. Der Betrag enthält außerdem das Gedenktäfelchen von 78 Euro. | 2.803,00 € | 147,00 € | 2.950,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.2, 7.1.8, 11.4 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenwahlgrabstätte, je Beisetzungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreDer Jahressatz beträgt 84 Euro je Beisetzungsmöglichkeit. In einer Urnenwahlgrabstätte sind zwei Aschen möglich, eine dritte auf Antrag. | 2.100,00 € | 147,00 € | 2.247,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.3 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenrasenwahlgrabstätte, je Beisetzungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege durch den Friedhofsträger. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.5 eine eigene Pflegegebühr von 13 Euro je Jahr. Der Betrag enthält außerdem die rasenbündige Platte von 49 Euro. | 2.474,00 € | 147,00 € | 2.621,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.3, 7.1.5, 11.3 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenbaumwahlgrabstätte, je Beisetzungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege durch den Friedhofsträger. Die Stadt erhebt dafür nach Tarifstelle 7.1.7 eine eigene Pflegegebühr von 13 Euro je Jahr. | 2.474,00 € | 147,00 € | 2.621,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.3, 7.1.7, 11.3 und 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenfach in einer Kolumbarienwand für eine Urne, Nutzungszeit 25 JahreDer Jahressatz beträgt 79 Euro. Nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist die Vorderseite jedes Faches mit einer Abdeckplatte zu verschließen, die der Friedhofsträger kostenpflichtig stellt; sie kostet nach Tarifstelle 11.1 einmalig 49 Euro. | 2.024,00 € | 179,00 € | 2.203,00 € | 25 J. | Tarifstelle 8.1.4, 11.1 und 3.2 des Gebührentarifs |
| Urnenfach in einer Kolumbarienwand für zwei Urnen, je Beisetzungsmöglichkeit, Nutzungszeit 25 JahreDer Jahressatz beträgt 86 Euro je Beisetzungsmöglichkeit, im Doppelfach sind zwei Beisetzungen möglich. Die Abdeckplatte kostet nach Tarifstelle 11.2 einmalig 81 Euro. | 2.231,00 € | 179,00 € | 2.410,00 € | 25 J. | Tarifstelle 9.4, 11.2 und 3.2 des Gebührentarifs |
60 weitere Gebühren in der Satzung von Viersen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Reihen- oder Rasenreihengrabstätte | 161,00 € | Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Reihen- oder Rasenreihengrabstätte | 317,00 € | Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten | 104,00 € | Tarifstelle 1.3 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte flach | 185,00 € | Tarifstelle 2.1 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte flach | 532,00 € | Tarifstelle 2.2 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte tief | 545,00 € | Tarifstelle 2.3 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Wahlgrabstätte tief | 198,00 € | Tarifstelle 2.4 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihen-, Urnenrasenreihen-, Urnenbaumreihen- oder Urnenwahlgrabstätte, in einer Gemeinschaftsgrabanlage oder in einer Wahlgrabstätte | 147,00 € | Tarifstelle 3.1 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung in einer Kolumbarienwand | 179,00 € | Tarifstelle 3.2 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte im Urnengarten | 77,00 € | Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung in einer Kolumbarienstele im Urnengarten | 53,00 € | Tarifstelle 3.4 des Gebührentarifs |
| Umbetten einer verstorbenen Person mit Baggereinsatz | 1.530,00 € | Tarifstelle 4.1.1.1 des Gebührentarifs |
| Umbetten einer verstorbenen Person ohne Baggereinsatz | 1.740,00 € | Tarifstelle 4.1.1.2 des Gebührentarifs |
| Umbetten von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist mit Baggereinsatz | 896,00 € | Tarifstelle 4.1.2.1 des Gebührentarifs |
| Umbetten von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist ohne Baggereinsatz | 1.083,00 € | Tarifstelle 4.1.2.2 des Gebührentarifs |
| Umbetten einer Urne | 213,00 € | Tarifstelle 4.1.3 des Gebührentarifs |
| Ausbetten einer verstorbenen Person zur Überführung mit Baggereinsatz | 1.017,00 € | Tarifstelle 4.2.1.1 des Gebührentarifs |
| Ausbetten einer verstorbenen Person zur Überführung ohne Baggereinsatz | 1.226,00 € | Tarifstelle 4.2.1.2 des Gebührentarifs |
| Ausbetten von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist mit Baggereinsatz | 602,00 € | Tarifstelle 4.2.2.1 des Gebührentarifs |
| Ausbetten von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist ohne Baggereinsatz | 788,00 € | Tarifstelle 4.2.2.2 des Gebührentarifs |
| Ausbetten einer Urne zur Überführung | 166,00 € | Tarifstelle 4.2.3 des Gebührentarifs |
| Einbetten einer verstorbenen Person nach einer Überführung | 371,00 € | Tarifstelle 4.3.1 des Gebührentarifs |
| Einbetten von Gebeinen nach einer Überführung | 260,00 € | Tarifstelle 4.3.2 des Gebührentarifs |
| Einbetten einer Urne nach einer Überführung | 127,00 € | Tarifstelle 4.3.3 des Gebührentarifs |
| Grabbeigabe eines kremierten Heimtiers, je Beigabe | 54,00 € | Tarifstelle 6 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Rasenreihengrabstätte, je Jahr | 24,00 € | Tarifstelle 7.1.1 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Baumreihengrabstätte, je Jahr | 24,00 € | Tarifstelle 7.1.2 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Rasenwahlgrabstätte, je Jahr | 24,00 € | Tarifstelle 7.1.3 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte, je Jahr | 13,00 € | Tarifstelle 7.1.4 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Jahr | 13,00 € | Tarifstelle 7.1.5 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Urnenbaumreihengrabstätte, je Jahr | 13,00 € | Tarifstelle 7.1.6 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Urnenbaumwahlgrabstätte, je Jahr | 13,00 € | Tarifstelle 7.1.7 des Gebührentarifs |
| Einrichten und Pflege einer städtischen Gemeinschaftsgrabanlage, je Urne und Jahr | 30,00 € | Tarifstelle 7.1.8 des Gebührentarifs |
| Pflege eines zurückgegebenen Reihen- oder Wahlgrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Stelle und Jahr | 104,00 € | Tarifstelle 7.2.1 des Gebührentarifs |
| Pflege einer zurückgegebenen Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Stelle und Jahr | 52,00 € | Tarifstelle 7.2.2 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Grabmalen auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie von Liegeplatten | 93,00 € | Tarifstelle 7.3.1 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Grabmal und Fundament auf einer Reihengrabstätte | 196,00 € | Tarifstelle 7.3.2 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Grabmal und Fundament auf einer Wahlgrabstätte bis 500 Kilogramm Gesamtgewicht | 233,00 € | Tarifstelle 7.3.3 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Grabmal und Fundament auf einer Wahlgrabstätte über 500 Kilogramm Gesamtgewicht | Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand | Tarifstelle 7.3.4 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Abdeckplatten von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten | 116,00 € | Tarifstelle 7.3.5 des Gebührentarifs |
| Abräumen von Einfassungen | 142,00 € | Tarifstelle 7.3.6 des Gebührentarifs |
| Abdeckplatte für ein Einzelkolumbarium einschließlich erstmaligem Einbau | 49,00 € | Tarifstelle 11.1 des Gebührentarifs |
| Abdeckplatte für ein Doppelkolumbarium einschließlich erstmaligem Einbau | 81,00 € | Tarifstelle 11.2 des Gebührentarifs |
| Platte für Rasenwahl-, Urnenrasenwahl- und Urnenbaumwahlgrabstätten | 49,00 € | Tarifstelle 11.3 des Gebührentarifs |
| Gedenktäfelchen für Rasenreihen-, Urnenbaumreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten sowie Gemeinschaftsgrabanlagen | 78,00 € | Tarifstelle 11.4 des Gebührentarifs |
| Abdeckplatte für ein Kolumbarium in einer Kolumbariumstele im Urnengarten einschließlich erstmaligem Einbau | 125,00 € | Tarifstelle 11.5 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer Leichenzelle, je Tag | 40,00 € | Tarifstelle 12.1.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer Doppelzelle auf Verlangen für nur eine verstorbene Person, Zusatzgebühr je Tag | 40,00 € | Tarifstelle 12.1.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Tiefkühlzelle, je Tag | 117,00 € | Tarifstelle 12.1.3 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer Trauerhalle | 141,00 € | Tarifstelle 12.2.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung eines besonderen Raumes für Waschungen | 113,00 € | Tarifstelle 12.3 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Kolumbarienkapellen auf dem Friedhof Löh zur Verabschiedung | 21,00 € | Tarifstelle 13 des Gebührentarifs |
| Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckplatte oder einer baulichen Anlage | 47,00 € | Tarifstelle 14.1.1 des Gebührentarifs |
| Erlaubnis zur Veränderung oder Entfernung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage | 47,00 € | Tarifstelle 14.1.2 des Gebührentarifs |
| Berechtigungsausweis für Gewerbetreibende mit einem Fahrzeug, Gültigkeitsdauer zwei Jahre | 27,00 € | Tarifstelle 14.2.1 des Gebührentarifs |
| Berechtigungsausweis für Gewerbetreibende, jedes weitere Fahrzeug, Gültigkeitsdauer zwei Jahre | 10,00 € | Tarifstelle 14.2.2 des Gebührentarifs |
| Berechtigungsausweis für Gewerbetreibende mit einem Fahrzeug, Gültigkeitsdauer ein Tag | 18,00 € | Tarifstelle 14.2.3 des Gebührentarifs |
| Berechtigungsausweis für Gewerbetreibende, jedes weitere Fahrzeug, Gültigkeitsdauer ein Tag | 10,00 € | Tarifstelle 14.2.4 des Gebührentarifs |
| Befahren bestimmter Friedhofswege durch Personen ab dem vollendeten 85. Lebensjahr sowie durch Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, Gültigkeitsdauer ein Jahr | gebührenfrei | Tarifstelle 14.2.5 des Gebührentarifs |
| Wiederherstellen eines durch Verschulden entzogenen Nutzungsrechtes | 34,00 € | Tarifstelle 14.3.1 des Gebührentarifs |
Was ein Grab in Viersen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.742,00 €
Reihengrabstätte, Nutzungszeit 25 Jahre in Viersen, über 25 Jahre, das sind 349,68 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarifstelle 8.1.1 und 1.2 des Gebührentarifs | 1.925,00 € |
| BestattungTarifstelle 1.1 des Gebührentarifs | 317,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.242,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Viersen. Der Jahressatz beträgt 77 Euro. Fünfundzwanzig Jahre ruhen Erdbestattungen auf den Friedhöfen Auf der Löh, Süchteln (alter Teil), Bockert und Helenabrunn.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührentarife zu Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen, Ortsrecht 6.4.1, zur Achtundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Viersen offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die sechs kommunalen Friedhöfe der Stadt Viersen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Viersen erhebt die Überlassung einer Grabstätte je Jahr. Wir haben den Jahressatz mit der Nutzungszeit vervielfacht und den Jahressatz in jedem Hinweis genannt.
- Bei den Grabarten, deren Pflege die Friedhofssatzung dem Friedhofsträger zuweist, haben wir die Pflegegebühr aus Tarifstelle 7.1 in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie ist nicht abwählbar, weil die Stadt diese Grabfelder nach den Paragrafen 14 Absatz 4, 15 Absatz 3 sowie 16 Absätze 3, 4, 8, 9 und 10 der Friedhofssatzung selbst unterhält und eine eigene Gestaltung dort ausgeschlossen ist.
- Ebenso haben wir die Platte nach Tarifstelle 11.3, das Gedenktäfelchen nach Tarifstelle 11.4 und die Abdeckplatte nach den Tarifstellen 11.1 und 11.2 in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Friedhofssatzung schreibt diese Kennzeichnung für genau diese Grabarten vor, sie ist keine Wahlleistung. Wer sie für abwählbar hält, muss von unseren Beträgen 49, 78 oder 81 Euro abziehen.
- Die Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte wählt die erwerbende Person selbst, sie darf die Ruhezeit nur nicht unterschreiten. Wir rechnen mit 25 Jahren, also der kürzesten zulässigen Zeit. Auf den Friedhöfen Dülken, Süchteln (neuer Teil) und Boisheim beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen 30 Jahre, dort liegt die Untergrenze entsprechend höher.
- Für Reihengrabstätten führen wir zwei Preislagen, weil die Ruhefrist und damit die Nutzungszeit nach Friedhof verschieden ist. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengrabstätten nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
- Die Ruhefrist für Tot- und Fehlgeburten nennt Paragraf 11 der Friedhofssatzung nicht ausdrücklich. Wir setzen 15 Jahre an, also die Frist für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene auf dem Friedhof Süchteln (alter Teil), wo die Stadt diese Grabstätten nach ihrer Übersicht der Bestattungsarten allein anbietet. Liegt das Grabfeld im neueren Teil, wären es 20 Jahre und die Nutzungsgebühr entsprechend 1.540 Euro.
- Die Grabstätten im Urnengarten des Friedhofs Viersen führen wir nicht als eigene Grabarten. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung setzt der Erwerb dort zwingend einen Dauergrabpflegevertrag mit einem Kooperationspartner voraus, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Der Gebührentarif nennt für den Urnengarten außerdem nur die Beisetzungsgebühren nach den Tarifstellen 3.3 und 3.4, keinen eigenen Jahressatz für die Überlassung. Aus demselben Grund sind diese Grabstätten nicht pflegefrei im Sinne unserer Erfassung, denn die Pflege zahlt nicht die Stadt.
- Die Kolumbarienfächer führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung sagt über ihre Pflege nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Nach Paragraf 10 Absatz 3 dürfen im Fach bis zu zwei Grabschmuckelemente aufgestellt werden, was gegen eine Pflege durch die Stadt spricht.
- Tarifstelle 7.1.2 nennt eine Pflegegebühr für Baumreihengrabstätten von 24 Euro je Jahr, also zum Satz der Erdgräber. Eine Baumreihengrabstätte für Särge führt die Friedhofssatzung in Paragraf 13 Absatz 2 nicht auf, und die Stadt bietet sie nach ihrer Übersicht der Bestattungsarten nicht an. Wir haben die Position deshalb keiner Grabart zugeordnet.
- Tarifstelle 9.4 setzt den Jahressatz für ein Kolumbarienfach mit zwei Urnen je Beisetzungsmöglichkeit an. Wir rechnen mit einer Beisetzung. Wer das Fach für zwei Urnen belegt, zahlt den Jahressatz zweimal.
- Die Tarifstellen 9.5 bis 9.7 regeln den Erwerb des Nutzungsrechtes für eine zusätzliche Urne in einer bereits vorhandenen Grabstätte. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil sie eine bestehende Grabstätte voraussetzen.
- Tarifstelle 5, Tieferbettung in einem Wahlgrab, und Tarifstelle 10 sind im geltenden Tarif ausdrücklich entfallen.
- Die Benutzung einer Trauerhalle kostet 141 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten sind die Leichenzellengebühren nach Tarifstelle 12.1.
- Ehrengrabstätten für Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger trägt nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger. Sie haben keinen Preis und stehen deshalb nicht in unserer Liste.
Friedhöfe in Viersen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in ViersenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührentarife zu Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen, Ortsrecht 6.4.1 zur Achtundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Viersen, Ortsrecht 6.4 vom 20.09.1990 in der Fassung der Achtundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Kreis Viersen Nummer 51 vom 23.12.2025
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Viersen, Friedhofssatzung, Ortsrecht 6.3 vom 04.09.2024 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.