Unna · Nordrhein-Westfalen · AGS 05978036
Friedhofsgebühren Unna: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus 16. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna, mit dem vollständigen Gebührentarif der Paragrafen 3 bis 8, vom Dezember 2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Kreisstadt Unna, Stadtbetriebe Unna, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 2.152,10 €
- Günstigstes Grab
- 3.579,24 €
- Teuerstes Grab
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener auf dem Südfriedhof
Urnenreihengrabstätte mit Pflegeverpflichtung
Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele
Paragraf 9 Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Unna kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einstellige Erdwahlgrabstätte mit PflegeverpflichtungDie Nutzungszeit entspricht nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ruhezeit des jeweiligen Friedhofs, also 25 Jahren auf dem Süd- und dem Westfriedhof, 30 Jahren auf den Ortsteilfriedhöfen Afferde, Obermassen und Niedermassen und 40 Jahren in Billmerich. Die Erwerbsgebühr ist trotzdem für alle Friedhöfe gleich. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 2 je Jahr 77,82 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. | 2.064,08 € | 479,18 € | 2.543,26 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 und Paragraf 4 Ziffer 2 |
| Zweistellige Erdwahlgrabstätte mit PflegeverpflichtungDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 4 je Jahr 81,51 Euro. | 2.218,50 € | 479,18 € | 2.697,68 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 3 und Paragraf 4 Ziffer 2 |
| Drei- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätte mit PflegeverpflichtungDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, unabhängig von der Zahl der Grabstellen. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 6 je Jahr 86,91 Euro. | 2.381,53 € | 479,18 € | 2.860,71 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 5 und Paragraf 4 Ziffer 2 |
| Erdwahlgrabstätte für vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Kinder mit Pflegeverpflichtung auf dem SüdfriedhofDie Ruhezeit für vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorbene Kinder beträgt nach Paragraf 9 Nummer 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Der Jahressatz von 90,76 Euro mal zwanzig ergibt genau die Erwerbsgebühr. Diese Grabart gibt es nur auf dem Südfriedhof. | 1.815,11 € | 361,96 € | 2.177,07 € | 20 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 7 und Paragraf 4 Ziffer 3 |
| Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem mit PflegeverpflichtungDie Grabkammer ist eine Beton-Fertigbaukammer, die nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung eine verkürzte Ruhezeit von 15 Jahren erlaubt. In jeder Kammer sind zwei Sargbestattungen übereinander und bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Der Jahressatz von 191,40 Euro mal fünfzehn ergibt genau die Erwerbsgebühr. | 2.871,04 € | 364,78 € | 3.235,82 € | 15 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 9 und Paragraf 4 Ziffer 1 |
| Erdreihengrabstätte mit PflegeverpflichtungDas günstigste Erdgrab in Unna. Das Recht wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit erworben und kann nicht verlängert werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 17 Absatz 1 den Erwerbern. | 1.882,74 € | 409,34 € | 2.292,08 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 1 und Paragraf 4 Ziffer 4 |
| Erdreihengrabstätte für vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Kinder mit PflegeverpflichtungDie Ruhezeit beträgt nach Paragraf 9 Nummer 2 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Sie gilt auch für Tot- und Fehlgeburten und für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. | 1.835,81 € | 361,96 € | 2.197,77 € | 20 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 2 und Paragraf 4 Ziffer 3 |
| Erdreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem GrabmalNach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Nach Absatz 4 bringt die Friedhofsverwaltung für jede bestattete Person ein Grabmal an und entscheidet über dessen Gestaltung. Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. | 2.301,61 € | 409,34 € | 2.710,95 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 3 und Paragraf 4 Ziffer 4 |
| Erdreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung, anonymDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Unna. Die Grabstätte trägt keine Kennzeichnung und wird nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. | 1.960,03 € | 409,34 € | 2.369,37 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 4 und Paragraf 4 Ziffer 4 |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte mit PflegeverpflichtungIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 12 je Jahr 78,25 Euro, was mal fünfundzwanzig genau die Erwerbsgebühr ergibt. | 1.956,14 € | 318,87 € | 2.275,01 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 11 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer SteleNach Paragraf 14 Absatz 6 Satz 3 der Friedhofssatzung wird diese Grabstätte als zweistellige Grabstätte erworben und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Der Preis gilt deshalb für zwei Grabstellen. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 14 je Jahr 130,41 Euro. | 3.260,37 € | 318,87 € | 3.579,24 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 13 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer UrnennischeIn jeder Urnennische können nach Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird als zweistellige Grabstätte erworben und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Die Beisetzung in der Nische ist mit 255,46 Euro günstiger als jede andere Urnenbeisetzung. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 16 je Jahr 132,07 Euro. | 3.301,77 € | 255,46 € | 3.557,23 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 15 und Paragraf 4 Ziffer 6 |
| Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem BaumNach Paragraf 14 Absatz 6 Satz 3 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte als zweistellige Grabstätte erworben und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 18 je Jahr 117,99 Euro. | 2.949,84 € | 318,87 € | 3.268,71 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 17 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem GrabmalDer Name der Verstorbenen steht auf einem gemeinsamen Grabmal, nicht auf der Grabstätte selbst. Nach Paragraf 14 Absatz 6 Satz 3 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte als zweistellige Grabstätte erworben und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 20 je Jahr 117,99 Euro. | 2.949,84 € | 318,87 € | 3.268,71 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 19 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenreihengrabstätte mit PflegeverpflichtungDas günstigste Grab in Unna überhaupt. Das Recht wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren erworben und kann nicht verlängert werden. Die Pflege obliegt den Erwerbern. | 1.833,23 € | 318,87 € | 2.152,10 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 5 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem GrabmalNach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung diese Grabstätten ausschließlich selbst an und pflegt sie auch selbst. Das Grabmal bringt sie nach Absatz 4 für jede beigesetzte Person selbst an. | 2.086,82 € | 318,87 € | 2.405,69 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 6 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Urnenreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung, anonymDas günstigste pflegefreie Grab in Unna. Die Grabstätte trägt keine Kennzeichnung und wird nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. | 1.879,81 € | 318,87 € | 2.198,68 € | 25 J. | Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 7 und Paragraf 4 Ziffer 5 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung im Grabkammersystem | 364,78 € | Paragraf 4 Ziffer 1 |
| Bestattung in einer Erdwahlgrabstätte | 479,18 € | Paragraf 4 Ziffer 2 |
| Bestattung in einer Kindergrabstätte, auch Kind in einer Erdwahlgrabstätte | 361,96 € | Paragraf 4 Ziffer 3 |
| Bestattung in einer Erdreihengrabstätte | 409,34 € | Paragraf 4 Ziffer 4 |
| Beisetzung einer Urne, ausgenommen in einer Urnennische | 318,87 € | Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische | 255,46 € | Paragraf 4 Ziffer 6 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 77,82 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 2 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 81,51 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 4 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 86,91 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 6 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Kinderwahlgrabstätte, je Jahr | 90,76 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 8 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem, je Jahr | 191,40 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 10 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 78,25 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 12 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einer Stele, je Jahr | 130,41 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 14 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung in einer Urnennische, je Jahr | 132,07 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 16 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einem Baum, je Jahr | 117,99 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 18 |
| Vorerwerb und Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal, je Jahr | 117,99 € | Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 20 |
| Ausgrabung einer Leiche, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben ist | 1.102,27 € | Paragraf 5 Ziffer 1 |
| Ausgrabung einer Leiche, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben ist | 476,16 € | Paragraf 5 Ziffer 2 |
| Ausgrabung einer Urne | 340,97 € | Paragraf 5 Ziffer 3 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne bei einer Sargbestattung in derselben Grabstätte | 354,94 € | Paragraf 5 Ziffer 4 |
| Abschiedsraum und Aufbahrung | 77,02 € | Paragraf 6 Ziffer 1 |
| Nutzung der Kühlung | 63,64 € | Paragraf 6 Ziffer 2 |
| Nutzung des Waschraums, je 3 Stunden | 79,20 € | Paragraf 6 Ziffer 3 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof, 30 Minuten | 181,79 € | Paragraf 7 Ziffer 1 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof, 60 Minuten | 314,74 € | Paragraf 7 Ziffer 2 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen, 30 Minuten | 162,80 € | Paragraf 7 Ziffer 3 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen, 60 Minuten | 284,90 € | Paragraf 7 Ziffer 4 |
| Trauerfeier in der kleinen Trauerhalle Südfriedhof, 30 Minuten | 108,53 € | Paragraf 7 Ziffer 5 |
| Trauerfeier in der kleinen Trauerhalle Südfriedhof, 60 Minuten | 195,36 € | Paragraf 7 Ziffer 6 |
| Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung, einer Grababdeckung oder einer sonstigen baulichen Anlage | 79,20 € | Paragraf 8 Ziffer 1 |
| Umschreibung des Nutzungsrechts und Zweitschrift einer Urkunde | 19,80 € | Paragraf 8 Ziffer 2 |
| Zulassung von Steinmetzbetrieben | 79,20 € | Paragraf 8 Ziffer 3 |
| Genehmigung von Ausgrabungen und Umbettungen | 79,20 € | Paragraf 8 Ziffer 4 |
| Wartezuschlag bei einer Erdbestattung ab dem 5. Lebensjahr, je angefangene Viertelstunde | 33,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5 |
| Wartezuschlag bei einer Erdbestattung bis zum 5. Lebensjahr und bei Urnenbeisetzungen, je angefangene Viertelstunde | 16,50 € | Paragraf 8 Ziffer 6 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.043,26 €
Einstellige Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung in Unna, über 25 Jahre, das sind 361,73 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 und Paragraf 4 Ziffer 2 | 2.064,08 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 1 | 479,18 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.543,26 € |
Die Nutzungszeit entspricht nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ruhezeit des jeweiligen Friedhofs, also 25 Jahren auf dem Süd- und dem Westfriedhof, 30 Jahren auf den Ortsteilfriedhöfen Afferde, Obermassen und Niedermassen und 40 Jahren in Billmerich. Die Erwerbsgebühr ist trotzdem für alle Friedhöfe gleich. Vorerwerb und Verlängerung kosten nach Ziffer 2 je Jahr 77,82 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 16. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna, mit dem vollständigen Gebührentarif der Paragrafen 3 bis 8, vom Dezember 2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die sechs kommunalen Friedhöfe der Kreisstadt Unna: Südfriedhof, Westfriedhof und die Ortsteilfriedhöfe Afferde, Obermassen, Niedermassen und Billmerich. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Das veröffentlichte PDF der 16. Änderungssatzung trägt im Kopf den Vermerk Anlage 7 zur Beschlussvorlage BV 0027/25 und lässt den Tag im Datum offen, es nennt nur Dezember 2025. Im Fließtext bezeichnet es sich versehentlich als 15. Änderungssatzung und nennt die Ratssitzung vom 12. Dezember 2024, während Überschrift und Paragraf 7 von der 16. Änderungssatzung mit Inkrafttreten zum 01.01.2026 sprechen. Die Stadtbetriebe führen die Datei auf ihrer Satzungsseite als 16. Änderung. Wir folgen der Überschrift und dem Inkrafttretensparagrafen.
- Die Erwerbsgebühr einer Erdwahlgrabstätte ist für alle sechs Friedhöfe gleich, obwohl die Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ruhezeit entspricht und diese je nach Friedhof 25, 30 oder 40 Jahre beträgt. Wir setzen 25 Jahre an, die Ruhezeit auf dem Süd- und dem Westfriedhof, weil dort der weitaus größte Teil der Bestattungen stattfindet. Auf den Ortsteilfriedhöfen deckt derselbe Betrag eine längere Zeit ab.
- Die vier Urnenwahlgrabstätten ohne Pflegeverpflichtung werden nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung stets als zweistellige Grabstätte erworben. Der Preis gilt deshalb für zwei Grabstellen, ein Preis für eine einzelne Stelle steht nicht im Tarif. Das erklärt einen Teil des Abstands zu den einstelligen Grabarten.
- Für die Reihengrabstätten nennt der Tarif keinen Jahressatz, weil das Recht nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht verlängert werden kann. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine jährliche Grabpflegegebühr und ein Vervielfältiger aus der Haushaltssatzung bestehen in Unna nicht. Der Grabpreis besteht aus der Erwerbsgebühr nach Paragraf 3 und der Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr nach Paragraf 4.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit von den Berechtigten selbst zu entfernen.
- Die Nutzung der Trauerhalle ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Der Tarif kennt seit der 16. Änderungssatzung nur noch Trauerhallen auf dem Südfriedhof und in Niedermassen; die früheren Sätze für Obermassen, Afferde und Billmerich sind entfallen.
- Die Friedhofssatzung liegt nur als Fassung der 3. Änderungssatzung vom 31.07.2017 und als gesonderte 4. Änderungssatzung vom 16.12.2019 vor. Eine Lesefassung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir haben beide Dokumente gelesen und die Angaben zu Paragraf 14 aus der 4. Änderungssatzung übernommen.
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- Die 11 Friedhöfe in UnnaLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- 16. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna, mit dem vollständigen Gebührentarif der Paragrafen 3 bis 8 vom Dezember 2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna, Grundsatzung vom 26.05.2010, in Kraft seit 01.06.2010, zuletzt geändert durch die 16. Änderungssatzung
- Satzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Unna, Friedhofssatzung vom 26.05.2010, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 31.07.2017
- 4. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Unna, neue Fassung des Paragrafen 14 Absätze 1 und 6 vom 16.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.