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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Gera · Thüringen · AGS 16052000

Friedhofsgebühren Gera: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Gera, Amt für Stadtgrün, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.

1.010,84 €
Günstigstes Grab

Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung

3.495,00 €
Teuerstes Grab

Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte für zwei Erdbestattungen

15
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Erdbestattung, alle Friedhöfe

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Gera kostet

Kurz beantwortet

In Gera kostet das günstigste Grab 1.010,84 € (Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung), das teuerste 3.495,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 6 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte für eine ErdbestattungDie günstigste Erdbestattung in Gera. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte nur eine Leiche auf, zusätzliche Urnen sind nicht gestattet, und ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten bietet die Stadt allein auf dem Ostfriedhof an.1.130,00 €1.399,00 €2.529,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.1
Erdwahlgrabstätte als Einzelgrabstätte für eine ErdbestattungNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Einzelgrabstätte neben dem Sarg bis zu sechs Urnen auf. Zwei davon sind nach Paragraf 16 a bereits mit dem Nutzungsrecht vorgesehen, jede weitere Urnenstelle kostet nach Ziffer 1.2.1 zusätzlich 120 Euro. Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden.1.380,00 €1.575,00 €2.955,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.2.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2
Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte für zwei ErdbestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Doppelgrabstätte mit ihren zwei Stellen, also 960 Euro je Stelle. Die Bestattungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte bis zu acht Urnen auf, jede Zubettung über die zwei vorgesehenen hinaus kostet nach Ziffer 1.2.2 zusätzlich 120 Euro.1.920,00 €1.575,00 €3.495,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2
Kindererdwahlgrabstätte mit einer Grabgröße bis 1 QuadratmeterKindergrabstätten sind nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung Sondergrabstätten und werden allein auf dem Ostfriedhof angeboten. Die Bestattungsgebühr der Ziffer 3.1.3 gilt bis zum vollendeten siebten Lebensjahr.900,00 €236,00 €1.136,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.2.3 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.3
Kindererdwahlgrabstätte mit einer Grabgröße über 1 bis 1,5 QuadratmeterDieselbe Grabart wie nach Ziffer 1.2.3, nur mit der größeren Grabfläche.960,00 €236,00 €1.196,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.2.4 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.3
Grabstätte unter DenkmalschutzEine historische Grabstätte, die der Nutzer nach einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis unter Auflagen selbst erhält. Der Tarif vergibt dafür ein Nutzungsrecht über 20 Jahre und stellt die Grabstätte ausdrücklich ohne Pflege. Auf dem Papier ist das die günstigste Erdgrabstätte in Gera, frei wählbar ist sie aber nicht: Es gibt sie nur dort, wo eine denkmalgeschützte oder historisch erhaltenswerte Grabanlage vorhanden ist, und der Erhalt des Grabmals geht zulasten des Nutzers. Nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung vergibt die Stadt an solchen Grabstätten ohne Nutzungsberechtigten auch Grabmalpatenschaften.760,00 €1.575,00 €2.335,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.9 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2

Urne: 9 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für eine UrnenbeisetzungDas günstigste Grab in Gera. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung nimmt es nur eine Urne auf, wird der Reihe nach belegt und ist nicht verlängerbar. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen beigesetzt werden. Angeboten wird es auf dem Ost- und dem Südfriedhof.730,00 €280,84 €1.010,84 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.3.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1
Urnenstelle in einer Urnenreihenanlage oder Maueranlage mit Namensnennung auf einem KissensteinPflege und Bepflanzung der Anlage erfolgen nach Paragraf 17 Absatz 4 sowie Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 der Friedhofssatzung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Die Anlage ist grabmalpflichtig, den Kissenstein muss der Verfügungsberechtigte nach Anlage 1 der Friedhofssatzung selbst bei einem Steinmetz beauftragen. Einen Betrag dafür nennt die Satzung nicht, er steckt in unserer Summe also nicht drin.2.071,00 €280,84 €2.351,84 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.3.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1
Urnenwahlgrabstätte für höchstens zwei BeisetzungenNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung fassen Gräber unter einem Quadratmeter zwei Urnen. Für die Urnenwahlgrabstätte gelten nach Absatz 3 die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend, das Nutzungsrecht ist also wiedererwerbbar.825,00 €280,84 €1.105,84 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.4.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1
Urnenwahlgrabstätte für höchstens vier BeisetzungenNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt je Quadratmeter Grabfläche bis zu vier Urnen auf. In diesem Zuschnitt vergibt die Stadt nach Paragraf 18 a auch die Mensch-Tier-Grabstätte, in der neben mindestens einer menschlichen Asche die Aschen verstorbener Haustiere beigesetzt werden dürfen.1.035,00 €280,84 €1.315,84 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.4.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1
Urnengemeinschaftsgrabstätte, anonyme BeisetzungDas günstigste pflegefreie Grab in Gera. Beide Beträge enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung entsteht kein Nutzungsrecht, Namen und Lebensdaten werden nicht genannt, nach Absatz 2 obliegen Bepflanzung und Pflege der Anlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung und die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden. Angeboten wird die Anlage auf dem Ostfriedhof.1.416,10 €83,30 €1.499,40 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung, Anlage bis 10 PersonenIn dieser Anlage werden nach Paragraf 19 a Absatz 1 der Friedhofssatzung der Name sowie das Geburts- und das Sterbejahr genannt, ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Bepflanzung und Pflege obliegen nach Absatz 2 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anders als bei Ziffer 1.6.2 weist der Tarif für diese Ziffer keine Umsatzsteuer aus.2.665,00 €83,30 €2.748,30 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.6.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung, Anlage ab 10 PersonenDieselbe Anlage wie nach Ziffer 1.6.1, hier jedoch mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Nettobetrag ist in beiden Ziffern mit 2.665 Euro gleich.3.171,35 €83,30 €3.254,65 €15 J.Paragraf 5 Ziffer 1.6.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2
Baumgrabstätte mit Namensnennung auf einer NamensplatteDie Nutzungszeit der ersten Urnenstelle beträgt nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung 20 Jahre, die der zweiten 15 Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 1 dagegen 15 Jahre. Bepflanzung und Pflege obliegen nach Paragraf 20 Absatz 2, Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. In der Nutzungsgebühr stecken die 2.329 Euro der Ziffer 1.7.1 und der Namensstein der Ziffer 1.7.2 für 298,69 Euro brutto, denn die Baumgrabstätte ist grabmalpflichtig und die Friedhofsverwaltung darf den ausschließlichen Bezug über sich festsetzen.2.627,69 €280,84 €2.908,53 €20 J.Paragraf 5 Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1
Partnergärtchen für zwei Urnenbeisetzungen mit NamensnennungDie Nutzungsgebühr gilt für beide Urnenstellen zusammen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. In ihr stecken die 1.940 Euro der Ziffer 1.8.1 und die Namensplatte der Ziffer 1.8.2 für 297,50 Euro brutto, denn die Grabart ist im Tarif als eine mit Namensnennung beschrieben. Nach Ziffer 1.8.1 pflegt die Friedhofsverwaltung das Gärtchen. Das Partnergärtchen kommt nur in der Gebührensatzung vor, die Friedhofssatzung führt es nicht auf.2.237,50 €280,84 €2.518,34 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.8.1 und 1.8.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdgrabstätte in einer Erdreihengrabstätte öffnen und schließen, bestatten und provisorisch hügeln1.399,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1.1 der Gebührensatzung
Erdgrabstätte in einer Erdwahlgrabstätte öffnen und schließen, bestatten und provisorisch hügeln1.575,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1.2 der Gebührensatzung
Bestattung in einer Kindererdwahlgrabstätte bis zum vollendeten siebten Lebensjahr236,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1.3 der Gebührensatzung
Bestattung von Früh- und Todgeburten sowie Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen einschließlich der Gemeinschaftsgrabstätte236,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1.4 der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Urnengrabstätte als Einzelbeisetzung, mit 19 Prozent Umsatzsteuer280,84 €Paragraf 5 Ziffer 4.1.1 der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte, Einzelanteil bei Gemeinschaftsbeisetzung mit Feier oder anonym, mit 19 Prozent Umsatzsteuer83,30 €Paragraf 5 Ziffer 4.1.2 der Gebührensatzung
Zubettung einer Urne in eine Erdwahlgrabstätte als Einzelgrabstätte120,00 €Paragraf 5 Ziffer 1.2.1 der Gebührensatzung
Zubettung einer Urne in eine Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte120,00 €Paragraf 5 Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte als Mehrfachgrabstätte über 2 Quadratmeter für mehr als vier Beisetzungen, ohne Pflege, je Quadratmeter1.440,00 €Paragraf 5 Ziffer 1.4.3 der Gebührensatzung
Namensstein für eine Baumgrabstätte einschließlich Lieferung und Setzen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer298,69 €Paragraf 5 Ziffer 1.7.2 der Gebührensatzung
Namensplatte für ein Partnergärtchen einschließlich Lieferung und Anbringen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer297,50 €Paragraf 5 Ziffer 1.8.2 der Gebührensatzung
Rückwirkende Nachlösung und Verlängerung von NutzungsrechtenDie Satzung berechnet beides zeitanteilig aus der Gebühr für die Überlassung der Grabstätte und nennt dafür keinen eigenen Betrag. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird die rückwirkende Nutzungsgebühr höchstens für sechs Jahre erhoben.Paragraf 5 Ziffer 1.10 der Gebührensatzung
Benutzung der Feierhalle auf dem Ostfriedhof, Grundgebühr für 40 Minuten281,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.1 der Gebührensatzung
Benutzung der Feierhalle Untermhaus oder Langenberg, Grundgebühr für 40 Minuten152,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.2 der Gebührensatzung
Benutzung für eine Urnengemeinschaftsfeier, Einzelanteil, mit 19 Prozent Umsatzsteuer109,48 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.3 der Gebührensatzung
Benutzung des kleinen Abschiedsraums für 30 Minuten74,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.1 der Gebührensatzung
Benutzung des großen Abschiedsraums für 30 Minuten105,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.2 der Gebührensatzung
Aufbewahrung eines Verstorbenen bis 5 Kalendertage, Grundgebühr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer61,88 €Paragraf 5 Ziffer 2.3.1 der Gebührensatzung
Aufbewahrung je weiterem angefangenen Kalendertag, mit 19 Prozent Umsatzsteuer21,42 €Paragraf 5 Ziffer 2.3.2 der Gebührensatzung
Benutzung des Leichenwaschraums für rituelle Waschungen, Pauschalgebühr43,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.4 der Gebührensatzung
Auflösung einer Erdwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer503,37 €Paragraf 5 Ziffer 3.2.1 der Gebührensatzung
Auflösung einer Erdwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer55,93 €Paragraf 5 Ziffer 3.2.1 der Gebührensatzung
Auflösung einer Doppelerdwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer618,80 €Paragraf 5 Ziffer 3.2.2 der Gebührensatzung
Auflösung einer Doppelerdwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer83,30 €Paragraf 5 Ziffer 3.2.2 der Gebührensatzung
Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte vom Beginn des sechsten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist1.086,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3.1 der Gebührensatzung
Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist1.039,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3.2 der Gebührensatzung
Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte vom Beginn des sechsten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist519,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3.3 der Gebührensatzung
Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist472,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3.4 der Gebührensatzung
Ausstellung einer Urnenanforderung für fremde Friedhöfe oder Krematorien, mit 19 Prozent Umsatzsteuer27,37 €Paragraf 5 Ziffer 4.2 der Gebührensatzung
Urnenausbettung aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte255,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.3.1 der Gebührensatzung
Umbettung einer Urne innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Stadt Gera349,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.3.2 der Gebührensatzung
Auflösung einer Urnenwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer422,45 €Paragraf 5 Ziffer 4.3.3 der Gebührensatzung
Auflösung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer83,30 €Paragraf 5 Ziffer 4.3.3 der Gebührensatzung
Überführung eines Sarges im Stadtgebiet99,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.1 der Gebührensatzung
Überführung einer Urne im Stadtgebiet51,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.2 der Gebührensatzung
Urnenversand im Inland, Grundgebühr85,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.3 der Gebührensatzung
Urnenversand ins Ausland und auf Sonderwunsch, zuzüglich Auslagen25,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.4 der Gebührensatzung
Herrichtung einer ungepflegten Urnengrabstätte als Ersatzvornahme134,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung
Herrichtung einer ungepflegten Erdeinzelgrabstätte als Ersatzvornahme170,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung
Herrichtung einer ungepflegten Erddoppelgrabstätte als Ersatzvornahme217,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung
Bearbeitung des Antrages für ein stehendes Grabmal einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung69,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.1.1 der Gebührensatzung
Bearbeitung des Antrages für ein liegendes Grabmal oder eine Abdeckplatte mit Namensnennung28,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.1.2 der Gebührensatzung
Bearbeitung des Antrages für die Errichtung einer Einfassung42,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.1.3 der Gebührensatzung
Einfahrgenehmigung mit Pkw als Einzelgebühr, für Schwerbehinderte gebührenfrei15,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.2.2 der Gebührensatzung
Änderung der vereinbarten Leistungen, etwa der Grabstelle, des Termins oder der Bestattungsart, mit 19 Prozent Umsatzsteuer33,32 €Paragraf 5 Ziffer 6.3.1 der Gebührensatzung
Nachforschungen, je angefangener Stunde56,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.3.2 der Gebührensatzung
Allgemeine Verwaltungsgebühr für die Eintragung von Nutzungsrechten, Nachlösungen, Zweitschriften von Urkunden und Grabstättenauflösungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer66,64 €Paragraf 5 Ziffer 6.3.3 der Gebührensatzung
Alte Rechte an Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung schon vor dem 1. August 2026 verfügt hatteNutzungszeit und Gestaltung richten sich weiter nach den bisherigen Vorschriften. Auch die Bedingungen für Grabstätten, die unter früheren Satzungen vergeben wurden, bleiben unberührt. Einen eigenen Betrag dafür nennt die Gebührensatzung nicht.Paragraf 35 und Paragraf 16 a der Friedhofssatzung
Zuschlag für Leistungen, die künftig der Umsatzsteuer unterliegenDie Gebühr erhöht sich dann um die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die ausgewiesenen Bruttobeträge beruhen auf dem am 1. Juli 2026 geltenden Satz von 19 Prozent.Hinweise am Ende von Paragraf 5 der Gebührensatzung
Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.729,00 €

Erdreihengrabstätte für eine Erdbestattung in Gera, über 20 Jahre, das sind 386,45 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.11.130,00 €
BestattungParagraf 5 Ziffer 3.1.1 der Gebührensatzung1.399,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.529,00 €

Die günstigste Erdbestattung in Gera. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte nur eine Leiche auf, zusätzliche Urnen sind nicht gestattet, und ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten bietet die Stadt allein auf dem Ostfriedhof an.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Eine Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr auf jede Grabstelle, wie sie Erfurt, Magdeburg, Halle und Chemnitz erheben, kennt Gera nicht. Der Tarif des Paragrafen 5 führt neben der Überlassung der Grabstätte nach Ziffer 1 nur Räume, Bestattung, Beisetzung, Beräumung, sonstige Leistungen und Anträge. Das Wort Grundgebühr steht dort allein bei Feierhalle, Abschiedsraum, Aufbewahrung und Urnenversand.
  • Dass die Überlassungsgebühr die ganze Nutzungszeit deckt und keine Jahresgebühr ist, belegt Ziffer 1.10: Nachlösung und Verlängerung von Nutzungsrechten werden zeitanteilig aus ihr berechnet. Einen eigenen Betrag für die Verlängerung nennt die Satzung deshalb nicht.
  • Wo der Tarif eine zweite Spalte mit dem Betrag einschließlich Umsatzsteuer füllt, steht bei uns der Bruttobetrag, denn nur den zahlt der Angehörige. Das betrifft die Ziffern 1.5, 1.6.2, 1.7.2, 1.8.2, 4.1.1 und 4.1.2 sowie mehrere Nebenleistungen. Der Tarif rechnet nach dem Hinweis am Ende des Paragrafen 5 mit dem am 1. Juli 2026 geltenden Satz von 19 Prozent.
  • Die Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 nennen dieselbe Leistung und denselben Nettobetrag von 2.665 Euro, unterschieden nur nach Anlagen bis und ab zehn Personen. Umsatzsteuer weist der Tarif allein bei Ziffer 1.6.2 aus. Wir übernehmen beide Zeilen so, wie sie dastehen, und rechnen bei Ziffer 1.6.1 keine Steuer hinzu. Was die Grenze von zehn Personen bemisst, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung.
  • In die Nutzungsgebühr der Baumgrabstätte haben wir den Namensstein der Ziffer 1.7.2 mit 298,69 Euro brutto eingerechnet. Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 8 der Friedhofssatzung erklären die Baumgrabstätte für grabmalpflichtig und erlauben der Friedhofsverwaltung, bei Anlagen mit besonderer Gestaltung den ausschließlichen Bezug des Grabmals über sich festzusetzen. Ohne den Stein ist die Grabart nicht zu haben, ohne die Einrechnung wäre der Preis zu niedrig.
  • Beim Partnergärtchen haben wir die Namensplatte der Ziffer 1.8.2 mit 297,50 Euro brutto in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Ziffer 1.8.1 die Grabart selbst als eine mit Namensnennung beschreibt. Das ist eine Auslegung: Das Partnergärtchen kommt in der Friedhofssatzung an keiner Stelle vor, eine ausdrückliche Grabmalpflicht wie bei der Baumgrabstätte gibt es dafür nicht.
  • Bei der Urnenreihenanlage nach Ziffer 1.3.2 besteht nach Paragraf 25 Absatz 8 und Anlage 1 der Friedhofssatzung ebenfalls Grabmalpflicht, den Kissenstein muss der Verfügungsberechtigte aber selbst bei einem Steinmetz beauftragen. Einen Betrag dafür nennt keine der beiden Satzungen, er fehlt in unserer Summe also.
  • Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, jede mit ihrer Ziffer im Tarif und ihrem Paragrafen in der Friedhofssatzung. Urnenreihenanlage nach Ziffer 1.3.2 und Paragraf 17 Absatz 4. Urnengemeinschaftsgrabstätte nach Ziffer 1.5 und Paragraf 19 Absatz 2. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung nach den Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 und Paragraf 19 a Absatz 2. Baumgrabstätte nach Ziffer 1.7.1 und Paragraf 20 Absatz 2. Partnergärtchen nach Ziffer 1.8.1, dort allein aus dem Tarif. Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 bestätigen es für Urnenreihenanlagen, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgrabstätten noch einmal ausdrücklich.
  • Alle übrigen Grabarten sind nicht pflegefrei, und das steht wörtlich im Tarif: Die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.4 und 1.9 tragen jeweils den Zusatz ohne Pflege. Paragraf 26 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung weist die Instandhaltung dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu.
  • Als Beisetzungsgebühr nehmen wir überall den schmalsten Satz, also allein das Öffnen und Schließen der Grabstätte samt Bestattung und provisorischer Ersthügelung nach Ziffer 3.1 beziehungsweise die Urnenbeisetzung nach Ziffer 4.1. Die Feierhalle nach den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 kostet 152 oder 281 Euro zusätzlich, der Abschiedsraum nach Ziffer 2.2 zwischen 74 und 105 Euro. Beides steckt in unseren Beträgen nicht drin.
  • Für Baumgrabstätte, Partnergärtchen und Urnenreihenanlage nennt der Tarif keine eigene Beisetzungsgebühr. Wir setzen die 280,84 Euro brutto der Ziffer 4.1.1 für die Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Urnengrabstätte an, weil Ziffer 4.1.2 ausdrücklich nur die Gemeinschaftsbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte meint.
  • Ziffer 4.1.1 ermäßigt die Beisetzungsgebühr um 50 Prozent, wenn mehrere Urnen zum gleichen Zeitpunkt in dieselbe Grabstätte beigesetzt werden. Unsere Beträge rechnen mit dem vollen Satz je Beisetzung.
  • Die Nutzungsgebühren der Doppelgrabstätte nach Ziffer 1.2.2 und des Partnergärtchens nach Ziffer 1.8.1 gelten für die ganze Grabstätte mit ihren zwei Stellen, nicht je Bestattung. Die Bestattungs- und Beisetzungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an.
  • Ziffer 1.4.3 gibt für die Urnenmehrfachgrabstätte über zwei Quadratmeter nur einen Satz von 1.440 Euro je Quadratmeter an. Ohne die Fläche des einzelnen Grabes ergibt das keinen Gesamtpreis, deshalb steht die Ziffer bei den weiteren Gebühren und nicht bei den Grabarten.
  • Die Mensch-Tier-Grabstätte nach Paragraf 18 a der Friedhofssatzung hat im Tarif keine eigene Ziffer. Da sie nach Absatz 2 eine Urnenwahlgrabstätte mit einem Nutzungsrecht über 15 Jahre und nach Absatz 4 bis zu vier Beisetzungen ist, dürfte Ziffer 1.4.2 gelten. Weil die Satzung das nicht sagt, führen wir sie nicht als eigene Grabart.
  • Für die Bestattung von Früh- und Todgeburten deckt Ziffer 3.1.4 mit 236 Euro auch die Gemeinschaftsgrabstätte ab. Eine eigene Überlassungsgebühr und eine Nutzungsdauer nennt die Satzung dafür nicht, deshalb steht die Position bei den Bestattungsgebühren und nicht als Grabart.
  • Die Grabstätte unter Denkmalschutz nach Ziffer 1.9 führen wir als Erdgrab, weil der Tarif ihr wie den Erdwahlgrabstätten ein Nutzungsrecht über 20 Jahre gibt. Welche Bestattungsgebühr dort gilt, sagt die Satzung nicht; wir rechnen mit den 1.575 Euro der Ziffer 3.1.2 für die Erdwahlgrabstätte, weil auch hier ein Nutzungsrecht vergeben wird.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 22 und Kriegsgräber nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung unterhält die Stadt Gera beziehungsweise die Friedhofsverwaltung. Einen Tarif dafür gibt es nicht, deshalb stehen sie nicht in unserer Liste. Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben nach Paragraf 11 Absatz 2 dauerndes Ruherecht.
  • Die Allgemeine Verwaltungsgebühr der Ziffer 6.3.3 von 66,64 Euro brutto nennt als ersten Fall die Eintragung von Nutzungsrechten. Ob sie damit bei jedem Grabkauf zusätzlich anfällt, sagt die Satzung nicht; sie steht unter der Überschrift Entscheidungen zu Anträgen, und Reihengrabstätten erhalten nach den Paragrafen 15 und 17 der Friedhofssatzung nur eine Grabnummernkarte. Wir haben sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühren eingerechnet und führen sie bei den weiteren Gebühren.
  • Die Änderungstabelle auf Seite 2 der Gebührensatzung nennt als Ausfertigungsdatum den 03.07.2026, die Unterschrift des Oberbürgermeisters am Ende der Satzung trägt dagegen das Datum 21. Juli 2026. Beschluss, Bekanntmachung und Inkrafttreten sind in beiden Angaben gleich. Wir führen das Datum der Tabelle.
  • Die Präambel der Friedhofssatzung nennt eine Stadtratssitzung am 10. Dezember 2025, die Änderungstabelle auf Seite 2 den 01.07.2026. Beide Angaben stehen in derselben Datei. Für die Fassung führen wir die Tabelle, weil sie Bekanntmachung und Inkrafttreten mitnennt.
  • Die Preisliste des Krematoriums gehört nach der Änderungstabelle zur Satzung, die vom Ortsrecht ausgelieferte Datei bricht aber nach Paragraf 6 ab und lässt die letzte Seite leer. Einäscherungspreise konnten wir deshalb nicht erfassen. Sie berühren die Grabpreise nicht.
  • Die Stadt verwaltet elf kommunale und zwei kirchliche Friedhöfe. Nicht jede Grabart gibt es überall: Erdreihengrabstätten und Kindergrabstätten bietet sie nach den Paragrafen 15 und 21 der Friedhofssatzung allein auf dem Ostfriedhof an, Urnenreihengrabstätten nach Paragraf 17 auf dem Ost- und dem Südfriedhof, Urnenreihenanlagen zusätzlich in Untermhaus und Langenberg, Urnengemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 nur auf dem Ostfriedhof. Wo Baumgrabstätten und Partnergärtchen liegen, sagt keine der beiden Satzungen.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.