Gera, Thüringen, AGS 16052000
Friedhofsgebühren in Gera, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gera und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Gera, Amt für Stadtgrün, Friedhofsverwaltung.
- 1.010,84 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.495,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Friedhöfe
Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte für zwei Erdbestattungen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Gera kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Gera
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für eine ErdbestattungDie günstigste Erdbestattung in Gera. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte nur eine Leiche auf, zusätzliche Urnen sind nicht gestattet, und ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten bietet die Stadt allein auf dem Ostfriedhof an. | 1.130,00 € | 1.399,00 € | 2.529,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte als Einzelgrabstätte für eine ErdbestattungNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Einzelgrabstätte neben dem Sarg bis zu sechs Urnen auf. Zwei davon sind nach Paragraf 16 a bereits mit dem Nutzungsrecht vorgesehen, jede weitere Urnenstelle kostet nach Ziffer 1.2.1 zusätzlich 120 Euro. Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. | 1.380,00 € | 1.575,00 € | 2.955,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.2.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2 |
| Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte für zwei ErdbestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Doppelgrabstätte mit ihren zwei Stellen, also 960 Euro je Stelle. Die Bestattungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte bis zu acht Urnen auf, jede Zubettung über die zwei vorgesehenen hinaus kostet nach Ziffer 1.2.2 zusätzlich 120 Euro. | 1.920,00 € | 1.575,00 € | 3.495,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2 |
| Kindererdwahlgrabstätte mit einer Grabgröße bis 1 QuadratmeterKindergrabstätten sind nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung Sondergrabstätten und werden allein auf dem Ostfriedhof angeboten. Die Bestattungsgebühr der Ziffer 3.1.3 gilt bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. | 900,00 € | 236,00 € | 1.136,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.2.3 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.3 |
| Kindererdwahlgrabstätte mit einer Grabgröße über 1 bis 1,5 QuadratmeterDieselbe Grabart wie nach Ziffer 1.2.3, nur mit der größeren Grabfläche. | 960,00 € | 236,00 € | 1.196,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.2.4 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.3 |
| Grabstätte unter DenkmalschutzEine historische Grabstätte, die der Nutzer nach einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis unter Auflagen selbst erhält. Der Tarif vergibt dafür ein Nutzungsrecht über 20 Jahre und stellt die Grabstätte ausdrücklich ohne Pflege. Auf dem Papier ist das die günstigste Erdgrabstätte in Gera, frei wählbar ist sie aber nicht: Es gibt sie nur dort, wo eine denkmalgeschützte oder historisch erhaltenswerte Grabanlage vorhanden ist, und der Erhalt des Grabmals geht zulasten des Nutzers. Nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung vergibt die Stadt an solchen Grabstätten ohne Nutzungsberechtigten auch Grabmalpatenschaften. | 760,00 € | 1.575,00 € | 2.335,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.9 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.2 |
9 Grabarten für die Urne in Gera
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine UrnenbeisetzungDas günstigste Grab in Gera. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung nimmt es nur eine Urne auf, wird der Reihe nach belegt und ist nicht verlängerbar. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen beigesetzt werden. Angeboten wird es auf dem Ost- und dem Südfriedhof. | 730,00 € | 280,84 € | 1.010,84 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.3.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
| Urnenstelle in einer Urnenreihenanlage oder Maueranlage mit Namensnennung auf einem KissensteinPflege und Bepflanzung der Anlage erfolgen nach Paragraf 17 Absatz 4 sowie Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 der Friedhofssatzung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Die Anlage ist grabmalpflichtig, den Kissenstein muss der Verfügungsberechtigte nach Anlage 1 der Friedhofssatzung selbst bei einem Steinmetz beauftragen. Einen Betrag dafür nennt die Satzung nicht, er steckt in unserer Summe also nicht drin. | 2.071,00 € | 280,84 € | 2.351,84 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.3.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
| Urnenwahlgrabstätte für höchstens zwei BeisetzungenNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung fassen Gräber unter einem Quadratmeter zwei Urnen. Für die Urnenwahlgrabstätte gelten nach Absatz 3 die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend, das Nutzungsrecht ist also wiedererwerbbar. | 825,00 € | 280,84 € | 1.105,84 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.4.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
| Urnenwahlgrabstätte für höchstens vier BeisetzungenNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt je Quadratmeter Grabfläche bis zu vier Urnen auf. In diesem Zuschnitt vergibt die Stadt nach Paragraf 18 a auch die Mensch-Tier-Grabstätte, in der neben mindestens einer menschlichen Asche die Aschen verstorbener Haustiere beigesetzt werden dürfen. | 1.035,00 € | 280,84 € | 1.315,84 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.4.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte, anonyme BeisetzungDas günstigste pflegefreie Grab in Gera. Beide Beträge enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung entsteht kein Nutzungsrecht, Namen und Lebensdaten werden nicht genannt, nach Absatz 2 obliegen Bepflanzung und Pflege der Anlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung und die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden. Angeboten wird die Anlage auf dem Ostfriedhof. | 1.416,10 € | 83,30 € | 1.499,40 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung, Anlage bis 10 PersonenIn dieser Anlage werden nach Paragraf 19 a Absatz 1 der Friedhofssatzung der Name sowie das Geburts- und das Sterbejahr genannt, ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Bepflanzung und Pflege obliegen nach Absatz 2 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anders als bei Ziffer 1.6.2 weist der Tarif für diese Ziffer keine Umsatzsteuer aus. | 2.665,00 € | 83,30 € | 2.748,30 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.6.1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung, Anlage ab 10 PersonenDieselbe Anlage wie nach Ziffer 1.6.1, hier jedoch mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Nettobetrag ist in beiden Ziffern mit 2.665 Euro gleich. | 3.171,35 € | 83,30 € | 3.254,65 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.6.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.2 |
| Baumgrabstätte mit Namensnennung auf einer NamensplatteDie Nutzungszeit der ersten Urnenstelle beträgt nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung 20 Jahre, die der zweiten 15 Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 1 dagegen 15 Jahre. Bepflanzung und Pflege obliegen nach Paragraf 20 Absatz 2, Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. In der Nutzungsgebühr stecken die 2.329 Euro der Ziffer 1.7.1 und der Namensstein der Ziffer 1.7.2 für 298,69 Euro brutto, denn die Baumgrabstätte ist grabmalpflichtig und die Friedhofsverwaltung darf den ausschließlichen Bezug über sich festsetzen. | 2.627,69 € | 280,84 € | 2.908,53 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
| Partnergärtchen für zwei Urnenbeisetzungen mit NamensnennungDie Nutzungsgebühr gilt für beide Urnenstellen zusammen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. In ihr stecken die 1.940 Euro der Ziffer 1.8.1 und die Namensplatte der Ziffer 1.8.2 für 297,50 Euro brutto, denn die Grabart ist im Tarif als eine mit Namensnennung beschrieben. Nach Ziffer 1.8.1 pflegt die Friedhofsverwaltung das Gärtchen. Das Partnergärtchen kommt nur in der Gebührensatzung vor, die Friedhofssatzung führt es nicht auf. | 2.237,50 € | 280,84 € | 2.518,34 € | 15 J. | Paragraf 5 Ziffern 1.8.1 und 1.8.2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.1.1 |
49 weitere Gebühren in der Satzung von Gera
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdgrabstätte in einer Erdreihengrabstätte öffnen und schließen, bestatten und provisorisch hügeln | 1.399,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.1.1 der Gebührensatzung |
| Erdgrabstätte in einer Erdwahlgrabstätte öffnen und schließen, bestatten und provisorisch hügeln | 1.575,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.1.2 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer Kindererdwahlgrabstätte bis zum vollendeten siebten Lebensjahr | 236,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.1.3 der Gebührensatzung |
| Bestattung von Früh- und Todgeburten sowie Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen einschließlich der Gemeinschaftsgrabstätte | 236,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.1.4 der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Urnengrabstätte als Einzelbeisetzung, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 280,84 € | Paragraf 5 Ziffer 4.1.1 der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte, Einzelanteil bei Gemeinschaftsbeisetzung mit Feier oder anonym, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 83,30 € | Paragraf 5 Ziffer 4.1.2 der Gebührensatzung |
| Zubettung einer Urne in eine Erdwahlgrabstätte als Einzelgrabstätte | 120,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.2.1 der Gebührensatzung |
| Zubettung einer Urne in eine Erdwahlgrabstätte als Doppelgrabstätte | 120,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte als Mehrfachgrabstätte über 2 Quadratmeter für mehr als vier Beisetzungen, ohne Pflege, je Quadratmeter | 1.440,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.4.3 der Gebührensatzung |
| Namensstein für eine Baumgrabstätte einschließlich Lieferung und Setzen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 298,69 € | Paragraf 5 Ziffer 1.7.2 der Gebührensatzung |
| Namensplatte für ein Partnergärtchen einschließlich Lieferung und Anbringen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 297,50 € | Paragraf 5 Ziffer 1.8.2 der Gebührensatzung |
| Rückwirkende Nachlösung und Verlängerung von Nutzungsrechten | Die Satzung berechnet beides zeitanteilig aus der Gebühr für die Überlassung der Grabstätte und nennt dafür keinen eigenen Betrag. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird die rückwirkende Nutzungsgebühr höchstens für sechs Jahre erhoben. | Paragraf 5 Ziffer 1.10 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Feierhalle auf dem Ostfriedhof, Grundgebühr für 40 Minuten | 281,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.1 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Feierhalle Untermhaus oder Langenberg, Grundgebühr für 40 Minuten | 152,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.2 der Gebührensatzung |
| Benutzung für eine Urnengemeinschaftsfeier, Einzelanteil, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 109,48 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.3 der Gebührensatzung |
| Benutzung des kleinen Abschiedsraums für 30 Minuten | 74,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.2.1 der Gebührensatzung |
| Benutzung des großen Abschiedsraums für 30 Minuten | 105,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.2.2 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen bis 5 Kalendertage, Grundgebühr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 61,88 € | Paragraf 5 Ziffer 2.3.1 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung je weiterem angefangenen Kalendertag, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 21,42 € | Paragraf 5 Ziffer 2.3.2 der Gebührensatzung |
| Benutzung des Leichenwaschraums für rituelle Waschungen, Pauschalgebühr | 43,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.4 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Erdwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 503,37 € | Paragraf 5 Ziffer 3.2.1 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Erdwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 55,93 € | Paragraf 5 Ziffer 3.2.1 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Doppelerdwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 618,80 € | Paragraf 5 Ziffer 3.2.2 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Doppelerdwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 83,30 € | Paragraf 5 Ziffer 3.2.2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte vom Beginn des sechsten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 1.086,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.3.1 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 1.039,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.3.2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte vom Beginn des sechsten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 519,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.3.3 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 472,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.3.4 der Gebührensatzung |
| Ausstellung einer Urnenanforderung für fremde Friedhöfe oder Krematorien, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 27,37 € | Paragraf 5 Ziffer 4.2 der Gebührensatzung |
| Urnenausbettung aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte | 255,00 € | Paragraf 5 Ziffer 4.3.1 der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Urne innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Stadt Gera | 349,00 € | Paragraf 5 Ziffer 4.3.2 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Urnenwahlgrabstätte mit Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 422,45 € | Paragraf 5 Ziffer 4.3.3 der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Grabstein, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 83,30 € | Paragraf 5 Ziffer 4.3.3 der Gebührensatzung |
| Überführung eines Sarges im Stadtgebiet | 99,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.1 der Gebührensatzung |
| Überführung einer Urne im Stadtgebiet | 51,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.2 der Gebührensatzung |
| Urnenversand im Inland, Grundgebühr | 85,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.3 der Gebührensatzung |
| Urnenversand ins Ausland und auf Sonderwunsch, zuzüglich Auslagen | 25,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.4 der Gebührensatzung |
| Herrichtung einer ungepflegten Urnengrabstätte als Ersatzvornahme | 134,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung |
| Herrichtung einer ungepflegten Erdeinzelgrabstätte als Ersatzvornahme | 170,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung |
| Herrichtung einer ungepflegten Erddoppelgrabstätte als Ersatzvornahme | 217,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5.5 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung des Antrages für ein stehendes Grabmal einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung | 69,00 € | Paragraf 5 Ziffer 6.1.1 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung des Antrages für ein liegendes Grabmal oder eine Abdeckplatte mit Namensnennung | 28,00 € | Paragraf 5 Ziffer 6.1.2 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung des Antrages für die Errichtung einer Einfassung | 42,00 € | Paragraf 5 Ziffer 6.1.3 der Gebührensatzung |
| Einfahrgenehmigung mit Pkw als Einzelgebühr, für Schwerbehinderte gebührenfrei | 15,00 € | Paragraf 5 Ziffer 6.2.2 der Gebührensatzung |
| Änderung der vereinbarten Leistungen, etwa der Grabstelle, des Termins oder der Bestattungsart, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 33,32 € | Paragraf 5 Ziffer 6.3.1 der Gebührensatzung |
| Nachforschungen, je angefangener Stunde | 56,00 € | Paragraf 5 Ziffer 6.3.2 der Gebührensatzung |
| Allgemeine Verwaltungsgebühr für die Eintragung von Nutzungsrechten, Nachlösungen, Zweitschriften von Urkunden und Grabstättenauflösungen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 66,64 € | Paragraf 5 Ziffer 6.3.3 der Gebührensatzung |
| Alte Rechte an Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung schon vor dem 1. August 2026 verfügt hatte | Nutzungszeit und Gestaltung richten sich weiter nach den bisherigen Vorschriften. Auch die Bedingungen für Grabstätten, die unter früheren Satzungen vergeben wurden, bleiben unberührt. Einen eigenen Betrag dafür nennt die Gebührensatzung nicht. | Paragraf 35 und Paragraf 16 a der Friedhofssatzung |
| Zuschlag für Leistungen, die künftig der Umsatzsteuer unterliegen | Die Gebühr erhöht sich dann um die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die ausgewiesenen Bruttobeträge beruhen auf dem am 1. Juli 2026 geltenden Satz von 19 Prozent. | Hinweise am Ende von Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Gera über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.729,00 €
Erdreihengrabstätte für eine Erdbestattung in Gera, über 20 Jahre, das sind 386,45 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung und Ziffer 3.1.1 | 1.130,00 € |
| BestattungParagraf 5 Ziffer 3.1.1 der Gebührensatzung | 1.399,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.529,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Gera. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte nur eine Leiche auf, zusätzliche Urnen sind nicht gestattet, und ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten bietet die Stadt allein auf dem Ostfriedhof an.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Gera offenlässt
- Eine Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr auf jede Grabstelle, wie sie Erfurt, Magdeburg, Halle und Chemnitz erheben, kennt Gera nicht. Der Tarif des Paragrafen 5 führt neben der Überlassung der Grabstätte nach Ziffer 1 nur Räume, Bestattung, Beisetzung, Beräumung, sonstige Leistungen und Anträge. Das Wort Grundgebühr steht dort allein bei Feierhalle, Abschiedsraum, Aufbewahrung und Urnenversand.
- Dass die Überlassungsgebühr die ganze Nutzungszeit deckt und keine Jahresgebühr ist, belegt Ziffer 1.10: Nachlösung und Verlängerung von Nutzungsrechten werden zeitanteilig aus ihr berechnet. Einen eigenen Betrag für die Verlängerung nennt die Satzung deshalb nicht.
- Wo der Tarif eine zweite Spalte mit dem Betrag einschließlich Umsatzsteuer füllt, steht bei uns der Bruttobetrag, denn nur den zahlt der Angehörige. Das betrifft die Ziffern 1.5, 1.6.2, 1.7.2, 1.8.2, 4.1.1 und 4.1.2 sowie mehrere Nebenleistungen. Der Tarif rechnet nach dem Hinweis am Ende des Paragrafen 5 mit dem am 1. Juli 2026 geltenden Satz von 19 Prozent.
- Die Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 nennen dieselbe Leistung und denselben Nettobetrag von 2.665 Euro, unterschieden nur nach Anlagen bis und ab zehn Personen. Umsatzsteuer weist der Tarif allein bei Ziffer 1.6.2 aus. Wir übernehmen beide Zeilen so, wie sie dastehen, und rechnen bei Ziffer 1.6.1 keine Steuer hinzu. Was die Grenze von zehn Personen bemisst, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung.
- In die Nutzungsgebühr der Baumgrabstätte haben wir den Namensstein der Ziffer 1.7.2 mit 298,69 Euro brutto eingerechnet. Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 8 der Friedhofssatzung erklären die Baumgrabstätte für grabmalpflichtig und erlauben der Friedhofsverwaltung, bei Anlagen mit besonderer Gestaltung den ausschließlichen Bezug des Grabmals über sich festzusetzen. Ohne den Stein ist die Grabart nicht zu haben, ohne die Einrechnung wäre der Preis zu niedrig.
- Beim Partnergärtchen haben wir die Namensplatte der Ziffer 1.8.2 mit 297,50 Euro brutto in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Ziffer 1.8.1 die Grabart selbst als eine mit Namensnennung beschreibt. Das ist eine Auslegung: Das Partnergärtchen kommt in der Friedhofssatzung an keiner Stelle vor, eine ausdrückliche Grabmalpflicht wie bei der Baumgrabstätte gibt es dafür nicht.
- Bei der Urnenreihenanlage nach Ziffer 1.3.2 besteht nach Paragraf 25 Absatz 8 und Anlage 1 der Friedhofssatzung ebenfalls Grabmalpflicht, den Kissenstein muss der Verfügungsberechtigte aber selbst bei einem Steinmetz beauftragen. Einen Betrag dafür nennt keine der beiden Satzungen, er fehlt in unserer Summe also.
- Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, jede mit ihrer Ziffer im Tarif und ihrem Paragrafen in der Friedhofssatzung. Urnenreihenanlage nach Ziffer 1.3.2 und Paragraf 17 Absatz 4. Urnengemeinschaftsgrabstätte nach Ziffer 1.5 und Paragraf 19 Absatz 2. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung nach den Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 und Paragraf 19 a Absatz 2. Baumgrabstätte nach Ziffer 1.7.1 und Paragraf 20 Absatz 2. Partnergärtchen nach Ziffer 1.8.1, dort allein aus dem Tarif. Paragraf 25 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 8 bestätigen es für Urnenreihenanlagen, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgrabstätten noch einmal ausdrücklich.
- Alle übrigen Grabarten sind nicht pflegefrei, und das steht wörtlich im Tarif: Die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.4 und 1.9 tragen jeweils den Zusatz ohne Pflege. Paragraf 26 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung weist die Instandhaltung dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu.
- Als Beisetzungsgebühr nehmen wir überall den schmalsten Satz, also allein das Öffnen und Schließen der Grabstätte samt Bestattung und provisorischer Ersthügelung nach Ziffer 3.1 beziehungsweise die Urnenbeisetzung nach Ziffer 4.1. Die Feierhalle nach den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 kostet 152 oder 281 Euro zusätzlich, der Abschiedsraum nach Ziffer 2.2 zwischen 74 und 105 Euro. Beides steckt in unseren Beträgen nicht drin.
- Für Baumgrabstätte, Partnergärtchen und Urnenreihenanlage nennt der Tarif keine eigene Beisetzungsgebühr. Wir setzen die 280,84 Euro brutto der Ziffer 4.1.1 für die Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Urnengrabstätte an, weil Ziffer 4.1.2 ausdrücklich nur die Gemeinschaftsbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte meint.
- Ziffer 4.1.1 ermäßigt die Beisetzungsgebühr um 50 Prozent, wenn mehrere Urnen zum gleichen Zeitpunkt in dieselbe Grabstätte beigesetzt werden. Unsere Beträge rechnen mit dem vollen Satz je Beisetzung.
- Die Nutzungsgebühren der Doppelgrabstätte nach Ziffer 1.2.2 und des Partnergärtchens nach Ziffer 1.8.1 gelten für die ganze Grabstätte mit ihren zwei Stellen, nicht je Bestattung. Die Bestattungs- und Beisetzungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an.
- Ziffer 1.4.3 gibt für die Urnenmehrfachgrabstätte über zwei Quadratmeter nur einen Satz von 1.440 Euro je Quadratmeter an. Ohne die Fläche des einzelnen Grabes ergibt das keinen Gesamtpreis, deshalb steht die Ziffer bei den weiteren Gebühren und nicht bei den Grabarten.
- Die Mensch-Tier-Grabstätte nach Paragraf 18 a der Friedhofssatzung hat im Tarif keine eigene Ziffer. Da sie nach Absatz 2 eine Urnenwahlgrabstätte mit einem Nutzungsrecht über 15 Jahre und nach Absatz 4 bis zu vier Beisetzungen ist, dürfte Ziffer 1.4.2 gelten. Weil die Satzung das nicht sagt, führen wir sie nicht als eigene Grabart.
- Für die Bestattung von Früh- und Todgeburten deckt Ziffer 3.1.4 mit 236 Euro auch die Gemeinschaftsgrabstätte ab. Eine eigene Überlassungsgebühr und eine Nutzungsdauer nennt die Satzung dafür nicht, deshalb steht die Position bei den Bestattungsgebühren und nicht als Grabart.
- Die Grabstätte unter Denkmalschutz nach Ziffer 1.9 führen wir als Erdgrab, weil der Tarif ihr wie den Erdwahlgrabstätten ein Nutzungsrecht über 20 Jahre gibt. Welche Bestattungsgebühr dort gilt, sagt die Satzung nicht; wir rechnen mit den 1.575 Euro der Ziffer 3.1.2 für die Erdwahlgrabstätte, weil auch hier ein Nutzungsrecht vergeben wird.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 22 und Kriegsgräber nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung unterhält die Stadt Gera beziehungsweise die Friedhofsverwaltung. Einen Tarif dafür gibt es nicht, deshalb stehen sie nicht in unserer Liste. Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben nach Paragraf 11 Absatz 2 dauerndes Ruherecht.
- Die Allgemeine Verwaltungsgebühr der Ziffer 6.3.3 von 66,64 Euro brutto nennt als ersten Fall die Eintragung von Nutzungsrechten. Ob sie damit bei jedem Grabkauf zusätzlich anfällt, sagt die Satzung nicht; sie steht unter der Überschrift Entscheidungen zu Anträgen, und Reihengrabstätten erhalten nach den Paragrafen 15 und 17 der Friedhofssatzung nur eine Grabnummernkarte. Wir haben sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühren eingerechnet und führen sie bei den weiteren Gebühren.
- Die Änderungstabelle auf Seite 2 der Gebührensatzung nennt als Ausfertigungsdatum den 03.07.2026, die Unterschrift des Oberbürgermeisters am Ende der Satzung trägt dagegen das Datum 21. Juli 2026. Beschluss, Bekanntmachung und Inkrafttreten sind in beiden Angaben gleich. Wir führen das Datum der Tabelle.
- Die Präambel der Friedhofssatzung nennt eine Stadtratssitzung am 10. Dezember 2025, die Änderungstabelle auf Seite 2 den 01.07.2026. Beide Angaben stehen in derselben Datei. Für die Fassung führen wir die Tabelle, weil sie Bekanntmachung und Inkrafttreten mitnennt.
- Die Preisliste des Krematoriums gehört nach der Änderungstabelle zur Satzung, die vom Ortsrecht ausgelieferte Datei bricht aber nach Paragraf 6 ab und lässt die letzte Seite leer. Einäscherungspreise konnten wir deshalb nicht erfassen. Sie berühren die Grabpreise nicht.
- Die Stadt verwaltet elf kommunale und zwei kirchliche Friedhöfe. Nicht jede Grabart gibt es überall: Erdreihengrabstätten und Kindergrabstätten bietet sie nach den Paragrafen 15 und 21 der Friedhofssatzung allein auf dem Ostfriedhof an, Urnenreihengrabstätten nach Paragraf 17 auf dem Ost- und dem Südfriedhof, Urnenreihenanlagen zusätzlich in Untermhaus und Langenberg, Urnengemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 nur auf dem Ostfriedhof. Wo Baumgrabstätten und Partnergärtchen liegen, sagt keine der beiden Satzungen.
Friedhöfe in Gera und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in GeraLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe vom 03.07.2026, beschlossen vom Stadtrat am 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026
- Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe Neufassung vom 03.07.2026, Beschluss 174/2009 in der 3. Ergänzung vom 01.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29/2026 vom 24.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.