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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Berlin, Berlin, AGS 11000000

Friedhofsgebühren in Berlin, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Berlin und nicht für einzelne. Träger ist Land Berlin; die Gebühren setzt der Senat durch Rechtsverordnung fest, die Friedhöfe verwalten nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsordnung die Bezirke.

639,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

1.803,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdgemeinschaftsgrabstätte, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 des Friedhofsgesetzes und Paragraf 3 Satz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Berlin kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Berlin führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte mit 639,00 €, die teuerste Erdgemeinschaftsgrabstätte mit 1.803,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Berlin

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdwahlgrabstätteDas gewöhnliche wählbare Erdgrab Berlins. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung besteht es aus einer bis zu vier nebeneinander liegenden Grabstellen von je 2,50 mal 1,25 Metern, und je Grabstelle darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Lage ist im Rahmen der ausgewiesenen Flächen wählbar, und nach Absatz 3 braucht der Erwerb keinen Todesfall, das Grab lässt sich also im Voraus sichern. Der Preis setzt sich aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr und 285,00 Euro Bestattungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt je Bestattungsfall an: Wer später eine zweite Person bestatten lässt, zahlt erneut 520,00 Euro und die Bestattungsgebühr dazu. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar; auf die erste Verlängerung von bis zu zwanzig Jahren besteht ein Anspruch. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2. Gestalten, Pflegen und Instandhalten sind nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich Recht und Pflicht der Nutzungsberechtigten, und Paragraf 30 Nummer 12 macht das Unterlassen sogar zur Ordnungswidrigkeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.572,00 €285,00 €857,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1
ErdfamiliengrabstätteGebührlich ist die Familiengrabstätte der Erdwahlgrabstätte gleichgestellt: dieselbe Verwaltungsgebühr, dieselbe Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 und dieselbe Bestattungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1. Der Unterschied steht in Paragraf 23 der Friedhofsordnung: Lage und Größe bestimmt die Friedhofsverwaltung unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche, die Zahl der Grabstellen aber bestimmen die Nutzungsberechtigten selbst. Gebunden sind sie an eine Mindestfläche von 2,50 mal 1,25 Metern je Sarg und von einem mal einem Meter je Urne. Für Erwerb und Verlängerung gilt Paragraf 22 Absatz 3 und 4 entsprechend, das Nutzungsrecht ist also verlängerbar und auch ohne Todesfall zu haben. Eine Besonderheit nennt Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung: Gemeinnützige Vereine dürfen neue Nutzungsrechte ausschließlich an Familiengrabstätten erwerben, und der Kreis der dort Bestatteten ist auf Mitglieder und ihnen nahestehende Personen beschränkt. Für die Pflege gilt nichts anderes als beim Wahlgrab: Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung macht das Gestalten, Pflegen und Instandhalten zur Pflicht der Nutzungsberechtigten. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.572,00 €285,00 €857,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1
ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab Berlins, 780,00 Euro für Nutzung und Bestattung zusammen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 21 der Friedhofsordnung Einzelgrabstätten von 2,50 mal 1,25 Metern, die der Reihe nach belegt werden; einen Anspruch auf eine bestimmte Lage gibt es nicht, und das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall. Es läuft zwanzig Jahre, und Absatz 3 schließt die Verlängerung ausdrücklich aus. Günstiger als das Wahlgrab ist es aus zwei Gründen: Die Friedhofsgrundgebühr beträgt nach Tarifstelle 2.1.1 nur 496,00 statt 520,00 Euro, die Bestattungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.2 nur 232,00 statt 285,00 Euro. Eine zusätzliche Urne darf nach Absatz 1 Satz 3 nur beigesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte die Ruhezeit dieser Urne sichert; sie kostet dann 97,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.1. Gestalten, Pflegen und Instandhalten liegen nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung bei den Nutzungsberechtigten, das Grab ist also nicht pflegefrei. Steht auf dem Friedhof kein Platz zur Sargaufbewahrung zur Verfügung, ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach der Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.1 um 15,00 Euro.548,00 €232,00 €780,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.1.2
Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab Berlins, aber mit 1.795,00 Euro mehr als doppelt so teuer wie das gewöhnliche Reihengrab. Der Unterschied ist die Tarifstelle 4.1.1: 1.019,00 Euro, die die Überschrift der Nummer 4 des Tarifs als Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung bezeichnet, ausdrücklich je Bestattungsfall für die Ruhezeit von zwanzig Jahren. Das sind 50,95 Euro im Jahr. Abwählen lässt sich die Pflege nicht, denn die Bestattungsgebühr von 228,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.1.3 ist ausdrücklich nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.1 zu haben. Im Übrigen gelten die Regeln des Reihengrabs: Belegung der Reihe nach, Erwerb erst im Todesfall, keine Verlängerung nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung. Überraschend ist, dass die Übersicht der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten diese Art als eigene Spalte gar nicht führt; ob und auf welchen Friedhöfen sie noch vergeben wird, sagt keine der veröffentlichten Quellen.1.567,00 €228,00 €1.795,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.3 und 4.1.1
ErdgemeinschaftsgrabstätteMit 1.803,00 Euro das teuerste Grab des Berliner Tarifs, und das obwohl die Angehörigen nichts daran gestalten dürfen. Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung weist das Gestalten, Pflegen und Instandhalten von Gemeinschaftsgrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu; das ist der Pflegebeleg. Satz 3 erlaubt Blumenschmuck und Kränze nur an den dafür vorgesehenen Stellen, Satz 4 schließt die Verlängerung aus, und Satz 1 beschränkt das Nutzungsrecht auf das Recht, eine verstorbene Person bestatten zu lassen. Bestattet wird nach Absatz 1 der Reihe nach auf einer Fläche von 2,50 mal 1,25 Metern je Sarg. Die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.2 beträgt 1.027,00 Euro für zwanzig Jahre, also 51,35 Euro im Jahr, und schließt Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte ein. Die Übersicht der Senatsverwaltung unterscheidet Gemeinschaftsgrabstätten mit und ohne namentliche Nennung; die Verordnung kennt diesen Unterschied nicht und verlangt für beide denselben Betrag. Ohne Namensnennung ist dies das anonyme Erdgrab Berlins.1.575,00 €228,00 €1.803,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.4 und 4.1.2

7 Grabarten für die Urne in Berlin

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenwahlgrabstätteEin Quadratmeter Fläche, in dem nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden dürfen. Die Lage ist wählbar, und wie beim Erdwahlgrab braucht der Erwerb nach Absatz 3 keinen Todesfall. Die 669,00 Euro sind 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 und 97,00 Euro Beisetzungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1. Der Satz gilt nur für die erste Urne, und hier liegt die Überraschung: Die Friedhofsgrundgebühr fällt je Bestattungsfall an, jede weitere Urne kostet also erneut 520,00 plus 97,00 Euro. Wer den Platz für vier Urnen ausnutzt, zahlt am Ende 2.520,00 Euro und nicht die 669,00 Euro der ersten Beisetzung. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar, zu 26,00 Euro je Jahr nach Tarifstelle 2.2 zuzüglich 14,00 Euro Verwaltungsgebühr. Anlegen und Pflegen sind Sache der Nutzungsberechtigten, das Grab ist nicht pflegefrei.572,00 €97,00 €669,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1
UrnenfamiliengrabstätteGebührlich deckungsgleich mit der Urnenwahlgrabstätte: 52,00 Euro nach Tarifstelle 1.1, 520,00 Euro nach Tarifstelle 2.1.2 und 97,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.1, zusammen 669,00 Euro für die erste Beisetzung. Der Unterschied liegt allein im Zuschnitt: Nach Paragraf 23 der Friedhofsordnung bestimmen die Nutzungsberechtigten die Zahl der Grabstellen, gebunden an eine Mindestfläche von einem mal einem Meter je Urnenbeisetzung, und die Friedhofsverwaltung legt Lage und Größe innerhalb der im Belegungsplan dafür ausgewiesenen Fläche fest. Auch hier fällt die Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall an, jede weitere Beisetzung kostet also erneut 617,00 Euro. Verlängert wird nach Paragraf 22 Absatz 4 um 5, 10, 15 oder 20 Jahre zu 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr. Die Pflege bleibt bei den Nutzungsberechtigten: Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung weist sie ihnen zu, und eine Ausnahme für Familiengrabstätten kennt die Verordnung nicht. Pflegefrei ist dieses Grab deshalb nicht.572,00 €97,00 €669,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1
UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart Berlins überhaupt, 639,00 Euro für Nutzung und Beisetzung. Die Grabstätte misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung 0,50 mal 0,625 Meter und nimmt eine Urne auf; belegt wird der Reihe nach, die Lage ist nicht wählbar, und das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall. Es läuft zwanzig Jahre, und Absatz 3 schließt eine Verlängerung aus: Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Grab endgültig weg. Der Preis besteht aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 496,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.1 und 91,00 Euro Beisetzungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.2.2. Bemerkenswert ist das Verhältnis: Fast achtzig Prozent des Preises sind Friedhofsgrundgebühr, also der anteilige Unterhalt der Wege, Brunnen und Abfallbehälter, und nur ein Siebtel entfällt auf die Beisetzung selbst. Die Pflege der Grabstätte liegt nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung bei den Nutzungsberechtigten, dieses Grab ist also nicht pflegefrei.548,00 €91,00 €639,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.2.2
Urnen- oder AschengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab Berlins, 704,00 Euro, und damit nur 65,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Den Pflegebeleg liefert Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung, der Gestalten, Pflegen und Instandhalten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist; abgerechnet wird das über Tarifstelle 4.1.3 mit 69,00 Euro für zwanzig Jahre, also 3,45 Euro im Jahr, einschließlich Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte. Der Vergleich mit dem Erdgemeinschaftsgrab erklärt den niedrigen Satz: Dort kostet dieselbe Leistung 1.027,00 Euro, aber die Fläche beträgt nach Paragraf 25 Absatz 1 auch 2,50 mal 1,25 Meter, hier dagegen 0,33 mal 0,33 Meter. Beigesetzt wird der Reihe nach und unterirdisch, die Lage ist nicht wählbar, eine Verlängerung ausgeschlossen. Die Tarifstelle nennt Urnen- und Aschengemeinschaftsgrabstätten in einem Atemzug; Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofsordnung führt die Aschengemeinschaftsgrabstätte als eigene Art, der Preis ist derselbe.617,00 €87,00 €704,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.2.3 und 4.1.3
Urnenwandgrabstätte in freistehender AnlageOberirdische Beisetzung in einer freistehenden baulichen Anlage. Nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung muss das Innenmaß mindestens 0,40 Meter breit, 0,22 Meter tief und 0,40 Meter hoch sein. Die Beisetzungsgebühr ist mit 50,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.4 die niedrigste des ganzen Tarifs, weil keine Gruft auszuheben ist; dafür gilt die höhere Friedhofsgrundgebühr von 520,00 Euro, denn Tarifstelle 2.1.2 zählt die Urnenwandgrabstätte ausdrücklich zu den Wahl- und Familiengrabstätten. Dazu kommen 161,00 Euro nach Tarifstelle 4.1.4 dafür, dass die Friedhofsverwaltung die Wandgrabanlage anlegt, instand hält und einheitlich pflegt; das ist der Pflegebeleg, und die Beisetzungsgebühr ist nur in Verbindung mit dieser Tarifstelle zu haben. Die Verlängerung ist nach Paragraf 24 Satz 3 ausgeschlossen, die Friedhofsverwaltung kann sie bei genügend freien Plätzen aber zulassen; sie kostet dann 26,00 Euro nach Tarifstelle 2.2 plus 8,00 Euro nach Tarifstelle 4.2.1 je Jahr. Was danach geschieht, steht in Paragraf 18 Absatz 4: Die Friedhofsverwaltung gibt die Asche an einer dafür bestimmten Stelle des Friedhofs in den Erdboden.733,00 €50,00 €783,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.4
Urnenwandgrabstätte in einem GebäudeRechtlich dieselbe Grabart wie die freistehende Wandgrabstätte, nur liegt die Nische in einem Gebäude, etwa einem Kolumbarium. Verwaltungsgebühr, Friedhofsgrundgebühr und Beisetzungsgebühr sind unverändert, allein die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.5 beträgt 621,00 statt 161,00 Euro. Das sind 460,00 Euro Unterschied und der Grund, warum dieses Grab mit 1.243,00 Euro das zweitteuerste Urnengrab Berlins ist: Ein Gebäude zu unterhalten kostet deutlich mehr als eine Stelenwand im Freien. Die Rechenprobe stimmt: 621,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 31,05 Euro im Jahr, und Tarifstelle 4.2.1 verlangt für die Verlängerung 31,00 Euro je Jahr; bei der freistehenden Anlage stehen 8,05 Euro rechnerisch gegen 8,00 Euro im Tarif. Die Pflegegebühr deckt also die vollen zwanzig Jahre. Auch hier gilt Paragraf 24 der Friedhofsordnung: kein Anspruch auf Verlängerung, aber die Friedhofsverwaltung kann sie bei freien Plätzen zulassen. Pflegefrei ist das Grab, weil Tarifstelle 4.1.5 die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege der Urnenwandgrabanlage durch die Friedhofsverwaltung abrechnet und die Beisetzungsgebühr ohne sie nicht zu haben ist.1.193,00 €50,00 €1.243,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.5
Familiengrabstätte eines BaumfeldesDas teuerste Urnengrab Berlins, 1.355,00 Euro, und die einzige pflegefreie Grabart, die sich verlängern lässt. Die Urne kommt in den Wurzelbereich eines Einzelbaums oder einer Baumgruppe, in der Regel Altbaumbestand; Voraussetzung ist die Feuerbestattung. Lage, Größe und Zahl der Grabstellen sind wie bei Wahl- und Familiengrabstätten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung wählbar. Die Beisetzungsgebühr ist mit 108,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.5 die höchste aller Urnenbeisetzungen, die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.6 beträgt 675,00 Euro für zwanzig Jahre. Den Pflegebeleg trägt nicht nur der Wortlaut der Nummer 4 des Tarifs, sondern auch die Seite der Senatsverwaltung zu Baumbestattungen: Für die Dauer des Nutzungsrechts erfolgt die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Verlängert wird zu 26,00 Euro nach Tarifstelle 2.2 und 34,00 Euro nach Tarifstelle 4.2.2 je Jahr, dazu einmalig 14,00 Euro Verwaltungsgebühr. Angeboten wird die Grabart nach Angabe der Senatsverwaltung nur auf sechs Friedhöfen: Pankow XII, Ruhleben, Koppelweg, Baumschulenweg, Zentralfriedhof Friedrichsfelde und Heiligensee.1.247,00 €108,00 €1.355,00 €20 J.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.5 und 4.1.6

78 weitere Gebühren in der Satzung von Berlin

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung in einer Erdwahl- oder Familiengrabstätte, einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts285,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1
Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte, einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts232,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.2
Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.1228,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.3
Erdbestattung in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.2228,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.4
Urnenbeisetzung in einer Erdwahl-, Erdreihen-, Urnenwahl- oder Familiengrabstätte97,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.1
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte91,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.2
Urnenbeisetzung in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.387,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.3
Urnenbeisetzung in einer Urnenwandgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.4 oder 4.1.550,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.4
Urnenbeisetzung in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.6108,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.5
Bestattung eines Sarges in einer Erd- oder Urnengrabstätte nach einer Ausbettung, ohne Zeremonie211,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.3.1
Beisetzung einer Urne in einer Erd- oder Urnengrabstätte nach einer Ausbettung, ohne Zeremonie45,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.3.2
Trauerfeier in einer Feierhalle bis zu 30 Minuten, einschließlich Pflanzendekoration, Kerzen und Bereitstellung der Orgel159,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.1
Ermäßigte Trauerfeier auf den Friedhöfen Rudow und Staaken, deren Feierhallen in Größe und Ausstattung nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen, bis zu 30 Minuten116,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.2
Trauerfeier, je weitere angefangene 10 Minuten53,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.3
Trauerfeier zur ermäßigten Gebühr, je weitere angefangene 10 Minuten39,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.4
Stille Abschiednahme für 15 Minuten, einschließlich einfacher Ausschmückung des Raumes58,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.2
Abschiednahme am offenen Sarg vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten, erste 10 Minuten15,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.3.1
Abschiednahme am offenen Sarg, je weitere angefangene 10 Minuten4,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.3.2
Würdige Urnenübergabe an die Trauergemeinde in einem Raum, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen sind22,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.4
Besonderer Waschraum für die rituelle Waschung und das Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde149,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.5.1
Gebetsraum ohne rituelle Waschung, je angefangene Stunde58,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.5.2
Verwaltungsgebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zum Zwecke der sofortigen oder späteren Bestattung52,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.1
Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte14,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.2
Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte19,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.3
Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte496,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.1.1
Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte520,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.1.2
Friedhofsgrundgebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weiteren Bestattungsfall oder bei Reservierung, je Grabstätte und Jahr26,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.2
Friedhofsgrundgebühr bei Umbettung von einem nichtlandeseigenen Friedhof in eine Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte, je Jahr der restlichen Ruhezeit24,80 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.3.1
Friedhofsgrundgebühr bei Umbettung von einem nichtlandeseigenen Friedhof in eine Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte, je Jahr der restlichen Ruhezeit26,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.3.2
Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals mit einem Rauminhalt bis 0,05 Kubikmeter, einschließlich Beräumung nach Erlöschen des Nutzungsrechts100,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.1
Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals von mehr als 0,05 bis 0,1 Kubikmeter163,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.2
Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals von mehr als 0,1 Kubikmeter, je weitere angefangene 0,1 Kubikmeter34,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.3
Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals oder zum Anbringen eines Denkzeichens bis 0,02 Kubikmeter32,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.2.1
Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals von mehr als 0,02 Kubikmeter, je weitere angefangene 0,02 Kubikmeter4,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.2.2
Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung bis 0,05 Kubikmeter45,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.1
Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung von mehr als 0,05 bis 0,1 Kubikmeter72,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.2
Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung, je weitere angefangene 0,1 Kubikmeter25,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.3
Erstattung auf Antrag, wenn die Nutzungsberechtigten Grabmal und Einfassung selbst entfernen und entsorgen14 Prozent bei stehenden Grabmalen und Einfassungen mit Fundament, 55 Prozent bei liegenden Grabmalen, Denkzeichen und Einfassungen ohne Fundament.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Anmerkung zu den Tarifstellen 3.3.1 bis 3.3.3
Ermäßigung der Erdbestattungsgebühr, wenn der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung hatDie Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 ermäßigt sich um 15,00 Euro.Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4
Standsicherheitsprüfung bei einem stehenden Grabmal, je Jahr4,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.4
Öffnen einer Erdgrabstätte für eine Ausbettung bis zur Sargoberkante und Schließen der Grabstätte293,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1
Ausbetten einer Urne aus einer Erd- oder Urnengrabstätte, einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstätte63,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.2.1
Ausbetten einer Urne aus einer Urnenwandgrabstätte15,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.2.2
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege, je Bestattungsfall für die Ruhezeit von 20 Jahren1.019,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.1
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte, einschließlich Kranzablage- und Gedenkstätte, je Bestattungsfall für 20 Jahre1.027,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.2
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte, einschließlich Kranzablage- und Gedenkstätte, je Bestattungsfall für 20 Jahre69,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.3
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Urnenwandgrabanlage in freistehender Anlage, je Bestattungsfall für 20 Jahre161,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.4
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Urnenwandgrabanlage in einem Gebäude, je Bestattungsfall für 20 Jahre621,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.5
Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, je Bestattungsfall für 20 Jahre675,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.6
Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Urnenwandgrabstätte in freistehender Anlage, je Jahr8,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.1
Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Urnenwandgrabstätte in einem Gebäude, je Jahr31,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.1
Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, je Jahr34,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.2
Sargträger, je Person30,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.1
Aufbewahrung einer Urne ab der 4. Woche, je angefangene Woche8,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.2.1
Aufbewahrung eines Sarges ab dem 5. Tag, je Tag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage38,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.2.2
Entgegennahme, Kontrolle und Verwahren einer Überurne sowie Einsetzen der Urne in die Überurne10,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.3
Urne für den Versand vorbereiten, zuzüglich verauslagter Transportkosten10,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.4
Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder Friedhof außerhalb Berlins zugesandt oder von einem Bestattungsinstitut angeliefert wird8,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.5
Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier- oder Bestattungstermins20,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.6
Inanspruchnahme eines Kranzwagens20,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.7
Hügel setzen auf einer Erdreihengrabstätte, je Grabstelle52,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.1
Hügel setzen auf einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle61,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.2
Hügel setzen als Provisorium14,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.3
Seitliches Bepflanzen eines Hügels40,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.9
Seitliche Abgrenzung einer Erdwahlgrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 mal 25 mal 5 Zentimeter, einschließlich Abbau und Entsorgung56,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.1
Seitliche Abgrenzung einer Erdreihengrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 mal 25 mal 5 Zentimeter52,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.2
Seitliche Abgrenzung einer Urnenwahlgrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 100 mal 25 mal 6 Zentimeter32,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.3
Seitliche Abgrenzung einer Urnenreihengrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 50 mal 25 mal 6 Zentimeter17,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.4
Genehmigung zum Aufstellen einer Bank, einschließlich Abräumen und Entsorgen nach Erlöschen des Nutzungsrechts67,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.11
Einmalige Erlaubnis zum Mitführen eines Kraftfahrzeuges auf einem Friedhof für gewerbliche Tätigkeiten30,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.1
Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe eines Bezirks, je Jahr90,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.1
Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe eines weiteren Bezirks, je Jahr30,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.2
Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe sämtlicher Bezirke, je Jahr320,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.3
Erlaubnis für weitere Fahrzeuge derselben antragstellenden Person, je Fahrzeug15,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.3
Ablehnung oder Widerruf einer Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege20,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.4
Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister eines Bezirks bei vollständiger Angabe des Namens und der Personendaten15,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.13.1
Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister eines Bezirks bei unvollständiger Angabe31,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.13.2
Merkpfahl8,00 €Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.14
Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009.

Was ein Grab in Berlin über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.057,00 €

Erdwahlgrabstätte in Berlin, über 20 Jahre, das sind 302,85 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1572,00 €
BestattungAnlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1285,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde857,00 €

Das gewöhnliche wählbare Erdgrab Berlins. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung besteht es aus einer bis zu vier nebeneinander liegenden Grabstellen von je 2,50 mal 1,25 Metern, und je Grabstelle darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Lage ist im Rahmen der ausgewiesenen Flächen wählbar, und nach Absatz 3 braucht der Erwerb keinen Todesfall, das Grab lässt sich also im Voraus sichern. Der Preis setzt sich aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr und 285,00 Euro Bestattungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt je Bestattungsfall an: Wer später eine zweite Person bestatten lässt, zahlt erneut 520,00 Euro und die Bestattungsgebühr dazu. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar; auf die erste Verlängerung von bis zu zwanzig Jahren besteht ein Anspruch. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2. Gestalten, Pflegen und Instandhalten sind nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich Recht und Pflicht der Nutzungsberechtigten, und Paragraf 30 Nummer 12 macht das Unterlassen sogar zur Ordnungswidrigkeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

26 Fragen, die die Satzung von Berlin offenlässt

  • Erfasst ist der Gebührentarif, der am Abrufdatum gilt. Er stammt aus der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008, ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und damit deutlich älter als drei Jahre. Geändert wurde die Verordnung danach nur noch am 11. Januar 2011, und diese Änderung betraf allein die Tarifstelle 5.12 über das Befahren der Friedhofswege.
  • Nachgesehen haben wir an drei Stellen, ob eine neuere Fassung gilt. Erstens nennt die Vierte Änderungsverordnung vom 11. August 2026 in ihrem Artikel 1 selbst die Verordnung vom 11. Januar 2011 als bislang letzte Änderung. Zweitens haben wir das Verzeichnis aller Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblatts für 2026 durchgesehen; die jüngste ist Nr. 31 vom 4. September 2026, und sie enthält nichts zum Friedhofswesen. Drittens stimmt die Gebührenübersicht der Senatsbroschüre Zeile für Zeile mit dem Tarif von 2008 überein.
  • Die Vierte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11. August 2026 wurde am 29. August 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30 auf den Seiten 980 bis 984 verkündet und tritt nach ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie fasst die Anlage vollständig neu und nummeriert den Tarif um: Aus Nummer 4 wird Nummer 7, die Trauerfeierlichkeiten bekommen mit Nummer 4 einen eigenen Abschnitt. Die Verwaltungsgebühr steigt von 52,00 auf 78,00 Euro, die Friedhofsgrundgebühr wird auf einheitlich 575,00 Euro je Bestattung zusammengefasst, die Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte steigt von 285,00 auf 428,00 Euro, die Urnenbeisetzung von 97,00 auf 171,00 Euro und die Pflegegebühr für ein Erdgemeinschaftsgrab von 1.027,00 auf 1.500,00 Euro. Ab Januar 2027 sind sämtliche Beträge dieser Erfassung zu ersetzen.
  • Widerspruch zur bisherigen Erfassung dieser Gemeinde, erster Punkt: Der Hinweis zur Familiengrabstätte eines Baumfeldes nannte für die Verlängerung 37,00 Euro je Jahr. Das ist der Satz der erst ab 2027 geltenden Tarifstelle 7.2.3. Nach der geltenden Tarifstelle 4.2.2 sind es 34,00 Euro je Jahr, dazu 26,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2.
  • Widerspruch zur bisherigen Erfassung, zweiter Punkt: Der Pflegebeleg für Gemeinschaftsgrabstätten wurde bisher in Paragraf 25 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung verortet. Der Satz, der Gestalten, Pflegen und Instandhalten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist, ist Satz 2; Satz 3 handelt vom Ablegen von Blumenschmuck und Kränzen. Bestätigt wird die Zählung durch Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung, der auf Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugleich verweist.
  • Die Gebühr für die Trauerfeier von 159,00 Euro nach Tarifstelle 3.2.1.1 ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie wählbar ist. Die Broschüre der Senatsverwaltung und die Bezirksseiten rechnen sie in ihre Beispielsummen ein und kommen deshalb auf höhere Zahlen: Das Erdreihengrab steht dort mit 939,00 Euro statt unserer 780,00 Euro, das Urnenreihengrab mit 798,00 statt 639,00 Euro. Die Differenz beträgt in jeder Zeile genau 159,00 Euro.
  • Die Gebührenordnung gilt nur für die landeseigenen Friedhöfe. Die Broschüre der Senatsverwaltung nennt auf Seite 4 insgesamt 182 für Bestattungen geöffnete Friedhöfe in Berlin und führt auf den Seiten 20 bis 27 dreiundsechzig landeseigene mit Anschrift und zuständiger Bezirksverwaltung auf. Alle übrigen stehen in kirchlicher oder jüdischer Trägerschaft und rechnen nach eigenen Gebührenordnungen ab, die hier nicht erfasst sind. Die Zahl 63 stammt aus der Broschüre mit Stand September 2018 und kann sich seither verschoben haben.
  • Der Tarif gilt berlinweit einheitlich. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gibt es nach Seite 19 der Broschüre keine landeseigenen Friedhöfe; die übrigen elf Bezirke verwalten zwischen zwei und zehn. Die einzige ortsbezogene Ausnahme im Tarif ist die ermäßigte Feierhallengebühr von 116,00 Euro nach Tarifstelle 3.2.1.2 für die Friedhöfe Rudow in Neukölln und Staaken in Spandau. Ab 2027 gilt die Ermäßigung nach Tarifstelle 4.1.3 nur noch für Rudow.
  • Die Übersicht der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten führt für mehrere Friedhöfe Ruhegemeinschaften, Partnerruhegemeinschaften, Familienruhegemeinschaften und Memoriam-Gärten auf, die ausdrücklich durch die Friedhof Treuhand GmbH gepflegt werden. Wir führen sie nicht als Grabart und nicht als pflegefrei: Ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung, sondern in einem privaten Dauergrabpflegevertrag, und die Gebührenordnung des Landes kennt für sie keine eigene Tarifstelle.
  • Der Gebührentarif kennt keine eigene Grabart für Kinder, für Fehl- oder für Totgeburten und auch keine Gebührenbefreiung dafür. Die Übersicht der Senatsverwaltung weist auf einzelnen Friedhöfen sehr wohl Grabfelder für Kinder und für Früh- und Totgeburten aus, sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen. Abgerechnet wird dort nach der Grabart, in der das Grabfeld liegt; einen ermäßigten Satz gibt es nicht.
  • Nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 ermäßigt sich die Erdbestattungsgebühr um 15,00 Euro, wenn der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung hat. Welche der landeseigenen Friedhöfe das sind, sagt weder die Verordnung noch eine der veröffentlichten Übersichten. Unsere Beträge sind deshalb die ungeminderten Sätze.
  • Die geltende Fassung sagt nichts zur Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2027 bestimmt der neu gefasste Paragraf 1 Absatz 2, dass die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben wird, soweit die gebührenpflichtigen Tatbestände ihr unterliegen. Für die hier erfassten Beträge gilt das nicht; sie sind die reinen Tarifbeträge.
  • Paragraf 3 der Friedhofsgebührenordnung stellt nur zwei Vorgänge gebührenfrei: Ersatznutzungsrechte nach Paragraf 7 des Friedhofsgesetzes, wenn ein Friedhof geschlossen wird, sowie die damit verbundenen Umbettungen und das Umsetzen von Grabausstattungsgegenständen. Eine soziale Ermäßigung oder eine Befreiung für Bedürftige kennt die Verordnung nicht.
  • Paragraf 3a der Friedhofsgebührenordnung ist eine Übergangsregel für Nutzungsrechte, die noch nach der Gebührenordnung von 1957 erworben wurden. Sie verweist auf eine Anlage F, die durch die Zweite Änderungsverordnung von 2008 aufgehoben worden ist, und ihre eigenen Fristen sind am 31. Dezember 2008 und am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Die Vierte Änderungsverordnung hebt den Paragrafen zum 1. Januar 2027 auf. Auf heutige Grabpreise wirkt er sich nicht mehr aus.
  • Die Kosten der Einäscherung stehen nicht in der Gebührenordnung. Berlin betreibt das Krematorium Baumschulenweg über einen eigenen Betrieb, der eigene Entgelte erhebt. Bei jeder Urnenbeisetzung kommen sie zu unseren Beträgen hinzu, ebenso die Rechnung des beauftragten Bestattungsunternehmens; darauf weist die Broschüre auf Seite 16 ausdrücklich hin.
  • Eine Gruft oder Grabkammer gibt es in Berlin nicht, und deshalb fehlt sie auch im Tarif: Paragraf 12 Absatz 5 des Friedhofsgesetzes verbietet es, gebaute Grüfte einschließlich Grabkammern anzulegen. In anderen Großstädten ist die ausgemauerte Wahlgrabstätte das teuerste Grab des Verzeichnisses; hier ist es die Erdgemeinschaftsgrabstätte mit 1.803,00 Euro.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 12 Absatz 6 des Friedhofsgesetzes und Grabpatenschaften an historischen Grabstätten führen wir nicht als Grabart. Für Ehrengrabstätten regelt die Senatsverwaltung Finanzierung, Pflege und Unterhaltung außerhalb der Gebührenordnung; für Grabpatenschaften nennt die Senatsverwaltung ausdrücklich keine allgemeinen Kosten, sondern verweist auf die zuständige Friedhofsverwaltung.
  • Die Lesefassung der Gebührenordnung, die das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf unter dem Dateinamen gebuehrenordnung_aktuell anbietet, ist im Dezember 2008 erstellt worden, nennt als letzte Änderung den 11. November 2008 und kennt die Änderung von 2011 nicht. Grundlage dieser Erfassung ist deshalb das Gesetz- und Verordnungsblatt selbst. Die vom Land verlinkte Gesamtfassung liegt im Rechtsportal gesetze.berlin.de, das für uns nicht zugänglich ist.
  • Friedhofsgesetz und Friedhofsordnung liegen uns nur als Lesefassungen eines Bezirksamts vor, mit Stand 1996 beziehungsweise 2002. Ob sie vollständig sind, haben wir gegen das Gesetz- und Verordnungsblatt geprüft: Die Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 10) betrifft die Paragrafen 5 bis 8, 10 und 30 und damit ausschließlich Regeln für Gewerbetreibende, und Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) ersetzt nur Formvorschriften. Die für Grabarten, Ruhezeit und Pflege maßgeblichen Paragrafen 3, 16, 18 sowie 20 bis 25 sind seit 1997 unverändert.
  • Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, ergibt sich aus den Belegungsplänen nach Paragraf 19 der Friedhofsordnung. Die Bezirksämter beschließen sie und veröffentlichen sie nicht zentral. Die einzige öffentliche Übersicht ist die Tabelle der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten; sie trägt kein Datum und führt die Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege nicht als eigene Spalte, obwohl der Tarif sie in den Tarifstellen 3.1.1.3 und 4.1.1 kennt.
  • Die Verordnung kennt keine anonyme Grabart mit eigenem Satz. Die Übersicht der Senatsverwaltung unterscheidet Gemeinschaftsgrabstätten und Grabstätten im Baumfeld jeweils mit und ohne namentliche Nennung, und die Broschüre schreibt, eine namentliche Nennung werde auf einigen Friedhöfen angeboten. Der Preis ist in beiden Fällen derselbe; die anonyme Variante ist gebührenrechtlich dieselbe Grabart.
  • Für Erd- und Urnenwahlgrabstätten nennt die Verordnung keine Höchstdauer. Die Verlängerung ist nach Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofsordnung um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich, auf die erste Verlängerung von bis zu 20 Jahren besteht ein Anspruch, und der Antrag ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 zuzüglich 14,00 Euro Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1.2, bei Urnenwand- und Baumgrabstätten zusätzlich 8,00, 31,00 oder 34,00 Euro je Jahr nach Nummer 4.2.
  • Ein Nutzungsrecht ohne Bestattungsfall, also eine Reservierung, ist nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofsordnung an Wahl- und Familiengrabstätten möglich und kostet nach Tarifstelle 2.2 dieselben 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr. Wird später doch bestattet, rechnet die Anmerkung zu Tarifstelle 2.2 die für die nicht in Anspruch genommene Zeit gezahlte Grundgebühr auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.1.2 an.
  • Eine gesonderte Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit gibt es nicht. Das Abräumen der Pflanzung ist nach den Tarifstellen 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.1.2.1 und 3.1.2.2 bereits in der Bestattungsgebühr enthalten, und die Beräumung von Grabmal, Einfassung und Bank steckt nach den Tarifstellen 3.3.1 bis 3.3.3 und 5.11 in der Zustimmungsgebühr. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung darf ausschließlich die Friedhofsverwaltung abräumen.
  • Die Beisetzung selbst lässt sich nicht abwählen. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung erklärt Bestattungen zur hoheitlichen Aufgabe der Friedhofsverwaltung und zählt dazu sämtliche Tätigkeiten von der Annahme der verstorbenen Person auf dem Friedhof bis zum Schließen der Gruft. Eine Erfassung ohne Bestattungsgebühr wäre in Berlin deshalb falsch.
  • Sprechzeiten des Referats für rechtliche Grundsatzangelegenheiten Friedhöfe veröffentlicht die Senatsverwaltung nicht. Eine zentrale Friedhofsverwaltung gibt es in Berlin nicht: Grabstätten vergeben die Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke, deren Anschriften und Rufnummern auf den Seiten 20 bis 27 der Senatsbroschüre stehen.

Friedhöfe in Berlin und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.