Berlin, Berlin, AGS 11000000
Friedhofsgebühren in Berlin, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Berlin und nicht für einzelne. Träger ist Land Berlin; die Gebühren setzt der Senat durch Rechtsverordnung fest, die Friedhöfe verwalten nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsordnung die Bezirke.
- 639,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.803,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Erdgemeinschaftsgrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 des Friedhofsgesetzes und Paragraf 3 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Berlin kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Berlin
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdwahlgrabstätteDas gewöhnliche wählbare Erdgrab Berlins. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung besteht es aus einer bis zu vier nebeneinander liegenden Grabstellen von je 2,50 mal 1,25 Metern, und je Grabstelle darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Lage ist im Rahmen der ausgewiesenen Flächen wählbar, und nach Absatz 3 braucht der Erwerb keinen Todesfall, das Grab lässt sich also im Voraus sichern. Der Preis setzt sich aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr und 285,00 Euro Bestattungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt je Bestattungsfall an: Wer später eine zweite Person bestatten lässt, zahlt erneut 520,00 Euro und die Bestattungsgebühr dazu. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar; auf die erste Verlängerung von bis zu zwanzig Jahren besteht ein Anspruch. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2. Gestalten, Pflegen und Instandhalten sind nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich Recht und Pflicht der Nutzungsberechtigten, und Paragraf 30 Nummer 12 macht das Unterlassen sogar zur Ordnungswidrigkeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 572,00 € | 285,00 € | 857,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 |
| ErdfamiliengrabstätteGebührlich ist die Familiengrabstätte der Erdwahlgrabstätte gleichgestellt: dieselbe Verwaltungsgebühr, dieselbe Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 und dieselbe Bestattungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1. Der Unterschied steht in Paragraf 23 der Friedhofsordnung: Lage und Größe bestimmt die Friedhofsverwaltung unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche, die Zahl der Grabstellen aber bestimmen die Nutzungsberechtigten selbst. Gebunden sind sie an eine Mindestfläche von 2,50 mal 1,25 Metern je Sarg und von einem mal einem Meter je Urne. Für Erwerb und Verlängerung gilt Paragraf 22 Absatz 3 und 4 entsprechend, das Nutzungsrecht ist also verlängerbar und auch ohne Todesfall zu haben. Eine Besonderheit nennt Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung: Gemeinnützige Vereine dürfen neue Nutzungsrechte ausschließlich an Familiengrabstätten erwerben, und der Kreis der dort Bestatteten ist auf Mitglieder und ihnen nahestehende Personen beschränkt. Für die Pflege gilt nichts anderes als beim Wahlgrab: Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung macht das Gestalten, Pflegen und Instandhalten zur Pflicht der Nutzungsberechtigten. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 572,00 € | 285,00 € | 857,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 |
| ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab Berlins, 780,00 Euro für Nutzung und Bestattung zusammen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 21 der Friedhofsordnung Einzelgrabstätten von 2,50 mal 1,25 Metern, die der Reihe nach belegt werden; einen Anspruch auf eine bestimmte Lage gibt es nicht, und das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall. Es läuft zwanzig Jahre, und Absatz 3 schließt die Verlängerung ausdrücklich aus. Günstiger als das Wahlgrab ist es aus zwei Gründen: Die Friedhofsgrundgebühr beträgt nach Tarifstelle 2.1.1 nur 496,00 statt 520,00 Euro, die Bestattungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.2 nur 232,00 statt 285,00 Euro. Eine zusätzliche Urne darf nach Absatz 1 Satz 3 nur beigesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte die Ruhezeit dieser Urne sichert; sie kostet dann 97,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.1. Gestalten, Pflegen und Instandhalten liegen nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung bei den Nutzungsberechtigten, das Grab ist also nicht pflegefrei. Steht auf dem Friedhof kein Platz zur Sargaufbewahrung zur Verfügung, ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach der Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.1 um 15,00 Euro. | 548,00 € | 232,00 € | 780,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.1.2 |
| Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab Berlins, aber mit 1.795,00 Euro mehr als doppelt so teuer wie das gewöhnliche Reihengrab. Der Unterschied ist die Tarifstelle 4.1.1: 1.019,00 Euro, die die Überschrift der Nummer 4 des Tarifs als Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung bezeichnet, ausdrücklich je Bestattungsfall für die Ruhezeit von zwanzig Jahren. Das sind 50,95 Euro im Jahr. Abwählen lässt sich die Pflege nicht, denn die Bestattungsgebühr von 228,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.1.3 ist ausdrücklich nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.1 zu haben. Im Übrigen gelten die Regeln des Reihengrabs: Belegung der Reihe nach, Erwerb erst im Todesfall, keine Verlängerung nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung. Überraschend ist, dass die Übersicht der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten diese Art als eigene Spalte gar nicht führt; ob und auf welchen Friedhöfen sie noch vergeben wird, sagt keine der veröffentlichten Quellen. | 1.567,00 € | 228,00 € | 1.795,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.3 und 4.1.1 |
| ErdgemeinschaftsgrabstätteMit 1.803,00 Euro das teuerste Grab des Berliner Tarifs, und das obwohl die Angehörigen nichts daran gestalten dürfen. Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung weist das Gestalten, Pflegen und Instandhalten von Gemeinschaftsgrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu; das ist der Pflegebeleg. Satz 3 erlaubt Blumenschmuck und Kränze nur an den dafür vorgesehenen Stellen, Satz 4 schließt die Verlängerung aus, und Satz 1 beschränkt das Nutzungsrecht auf das Recht, eine verstorbene Person bestatten zu lassen. Bestattet wird nach Absatz 1 der Reihe nach auf einer Fläche von 2,50 mal 1,25 Metern je Sarg. Die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.2 beträgt 1.027,00 Euro für zwanzig Jahre, also 51,35 Euro im Jahr, und schließt Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte ein. Die Übersicht der Senatsverwaltung unterscheidet Gemeinschaftsgrabstätten mit und ohne namentliche Nennung; die Verordnung kennt diesen Unterschied nicht und verlangt für beide denselben Betrag. Ohne Namensnennung ist dies das anonyme Erdgrab Berlins. | 1.575,00 € | 228,00 € | 1.803,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.4 und 4.1.2 |
7 Grabarten für die Urne in Berlin
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstätteEin Quadratmeter Fläche, in dem nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden dürfen. Die Lage ist wählbar, und wie beim Erdwahlgrab braucht der Erwerb nach Absatz 3 keinen Todesfall. Die 669,00 Euro sind 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 und 97,00 Euro Beisetzungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1. Der Satz gilt nur für die erste Urne, und hier liegt die Überraschung: Die Friedhofsgrundgebühr fällt je Bestattungsfall an, jede weitere Urne kostet also erneut 520,00 plus 97,00 Euro. Wer den Platz für vier Urnen ausnutzt, zahlt am Ende 2.520,00 Euro und nicht die 669,00 Euro der ersten Beisetzung. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar, zu 26,00 Euro je Jahr nach Tarifstelle 2.2 zuzüglich 14,00 Euro Verwaltungsgebühr. Anlegen und Pflegen sind Sache der Nutzungsberechtigten, das Grab ist nicht pflegefrei. | 572,00 € | 97,00 € | 669,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1 |
| UrnenfamiliengrabstätteGebührlich deckungsgleich mit der Urnenwahlgrabstätte: 52,00 Euro nach Tarifstelle 1.1, 520,00 Euro nach Tarifstelle 2.1.2 und 97,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.1, zusammen 669,00 Euro für die erste Beisetzung. Der Unterschied liegt allein im Zuschnitt: Nach Paragraf 23 der Friedhofsordnung bestimmen die Nutzungsberechtigten die Zahl der Grabstellen, gebunden an eine Mindestfläche von einem mal einem Meter je Urnenbeisetzung, und die Friedhofsverwaltung legt Lage und Größe innerhalb der im Belegungsplan dafür ausgewiesenen Fläche fest. Auch hier fällt die Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall an, jede weitere Beisetzung kostet also erneut 617,00 Euro. Verlängert wird nach Paragraf 22 Absatz 4 um 5, 10, 15 oder 20 Jahre zu 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr. Die Pflege bleibt bei den Nutzungsberechtigten: Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung weist sie ihnen zu, und eine Ausnahme für Familiengrabstätten kennt die Verordnung nicht. Pflegefrei ist dieses Grab deshalb nicht. | 572,00 € | 97,00 € | 669,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1 |
| UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart Berlins überhaupt, 639,00 Euro für Nutzung und Beisetzung. Die Grabstätte misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung 0,50 mal 0,625 Meter und nimmt eine Urne auf; belegt wird der Reihe nach, die Lage ist nicht wählbar, und das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall. Es läuft zwanzig Jahre, und Absatz 3 schließt eine Verlängerung aus: Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Grab endgültig weg. Der Preis besteht aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 496,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.1.1 und 91,00 Euro Beisetzungsgebühr nach Tarifstelle 3.1.2.2. Bemerkenswert ist das Verhältnis: Fast achtzig Prozent des Preises sind Friedhofsgrundgebühr, also der anteilige Unterhalt der Wege, Brunnen und Abfallbehälter, und nur ein Siebtel entfällt auf die Beisetzung selbst. Die Pflege der Grabstätte liegt nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung bei den Nutzungsberechtigten, dieses Grab ist also nicht pflegefrei. | 548,00 € | 91,00 € | 639,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.2.2 |
| Urnen- oder AschengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab Berlins, 704,00 Euro, und damit nur 65,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Den Pflegebeleg liefert Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung, der Gestalten, Pflegen und Instandhalten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist; abgerechnet wird das über Tarifstelle 4.1.3 mit 69,00 Euro für zwanzig Jahre, also 3,45 Euro im Jahr, einschließlich Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte. Der Vergleich mit dem Erdgemeinschaftsgrab erklärt den niedrigen Satz: Dort kostet dieselbe Leistung 1.027,00 Euro, aber die Fläche beträgt nach Paragraf 25 Absatz 1 auch 2,50 mal 1,25 Meter, hier dagegen 0,33 mal 0,33 Meter. Beigesetzt wird der Reihe nach und unterirdisch, die Lage ist nicht wählbar, eine Verlängerung ausgeschlossen. Die Tarifstelle nennt Urnen- und Aschengemeinschaftsgrabstätten in einem Atemzug; Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofsordnung führt die Aschengemeinschaftsgrabstätte als eigene Art, der Preis ist derselbe. | 617,00 € | 87,00 € | 704,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.2.3 und 4.1.3 |
| Urnenwandgrabstätte in freistehender AnlageOberirdische Beisetzung in einer freistehenden baulichen Anlage. Nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung muss das Innenmaß mindestens 0,40 Meter breit, 0,22 Meter tief und 0,40 Meter hoch sein. Die Beisetzungsgebühr ist mit 50,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.4 die niedrigste des ganzen Tarifs, weil keine Gruft auszuheben ist; dafür gilt die höhere Friedhofsgrundgebühr von 520,00 Euro, denn Tarifstelle 2.1.2 zählt die Urnenwandgrabstätte ausdrücklich zu den Wahl- und Familiengrabstätten. Dazu kommen 161,00 Euro nach Tarifstelle 4.1.4 dafür, dass die Friedhofsverwaltung die Wandgrabanlage anlegt, instand hält und einheitlich pflegt; das ist der Pflegebeleg, und die Beisetzungsgebühr ist nur in Verbindung mit dieser Tarifstelle zu haben. Die Verlängerung ist nach Paragraf 24 Satz 3 ausgeschlossen, die Friedhofsverwaltung kann sie bei genügend freien Plätzen aber zulassen; sie kostet dann 26,00 Euro nach Tarifstelle 2.2 plus 8,00 Euro nach Tarifstelle 4.2.1 je Jahr. Was danach geschieht, steht in Paragraf 18 Absatz 4: Die Friedhofsverwaltung gibt die Asche an einer dafür bestimmten Stelle des Friedhofs in den Erdboden. | 733,00 € | 50,00 € | 783,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.4 |
| Urnenwandgrabstätte in einem GebäudeRechtlich dieselbe Grabart wie die freistehende Wandgrabstätte, nur liegt die Nische in einem Gebäude, etwa einem Kolumbarium. Verwaltungsgebühr, Friedhofsgrundgebühr und Beisetzungsgebühr sind unverändert, allein die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.5 beträgt 621,00 statt 161,00 Euro. Das sind 460,00 Euro Unterschied und der Grund, warum dieses Grab mit 1.243,00 Euro das zweitteuerste Urnengrab Berlins ist: Ein Gebäude zu unterhalten kostet deutlich mehr als eine Stelenwand im Freien. Die Rechenprobe stimmt: 621,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 31,05 Euro im Jahr, und Tarifstelle 4.2.1 verlangt für die Verlängerung 31,00 Euro je Jahr; bei der freistehenden Anlage stehen 8,05 Euro rechnerisch gegen 8,00 Euro im Tarif. Die Pflegegebühr deckt also die vollen zwanzig Jahre. Auch hier gilt Paragraf 24 der Friedhofsordnung: kein Anspruch auf Verlängerung, aber die Friedhofsverwaltung kann sie bei freien Plätzen zulassen. Pflegefrei ist das Grab, weil Tarifstelle 4.1.5 die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege der Urnenwandgrabanlage durch die Friedhofsverwaltung abrechnet und die Beisetzungsgebühr ohne sie nicht zu haben ist. | 1.193,00 € | 50,00 € | 1.243,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.5 |
| Familiengrabstätte eines BaumfeldesDas teuerste Urnengrab Berlins, 1.355,00 Euro, und die einzige pflegefreie Grabart, die sich verlängern lässt. Die Urne kommt in den Wurzelbereich eines Einzelbaums oder einer Baumgruppe, in der Regel Altbaumbestand; Voraussetzung ist die Feuerbestattung. Lage, Größe und Zahl der Grabstellen sind wie bei Wahl- und Familiengrabstätten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung wählbar. Die Beisetzungsgebühr ist mit 108,00 Euro nach Tarifstelle 3.1.2.5 die höchste aller Urnenbeisetzungen, die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.6 beträgt 675,00 Euro für zwanzig Jahre. Den Pflegebeleg trägt nicht nur der Wortlaut der Nummer 4 des Tarifs, sondern auch die Seite der Senatsverwaltung zu Baumbestattungen: Für die Dauer des Nutzungsrechts erfolgt die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Verlängert wird zu 26,00 Euro nach Tarifstelle 2.2 und 34,00 Euro nach Tarifstelle 4.2.2 je Jahr, dazu einmalig 14,00 Euro Verwaltungsgebühr. Angeboten wird die Grabart nach Angabe der Senatsverwaltung nur auf sechs Friedhöfen: Pankow XII, Ruhleben, Koppelweg, Baumschulenweg, Zentralfriedhof Friedrichsfelde und Heiligensee. | 1.247,00 € | 108,00 € | 1.355,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.5 und 4.1.6 |
78 weitere Gebühren in der Satzung von Berlin
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einer Erdwahl- oder Familiengrabstätte, einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts | 285,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte, einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts | 232,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.2 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.1 | 228,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.3 |
| Erdbestattung in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.2 | 228,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.4 |
| Urnenbeisetzung in einer Erdwahl-, Erdreihen-, Urnenwahl- oder Familiengrabstätte | 97,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte | 91,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.2 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.3 | 87,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.3 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwandgrabstätte, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.4 oder 4.1.5 | 50,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.4 |
| Urnenbeisetzung in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.6 | 108,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.2.5 |
| Bestattung eines Sarges in einer Erd- oder Urnengrabstätte nach einer Ausbettung, ohne Zeremonie | 211,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.3.1 |
| Beisetzung einer Urne in einer Erd- oder Urnengrabstätte nach einer Ausbettung, ohne Zeremonie | 45,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.3.2 |
| Trauerfeier in einer Feierhalle bis zu 30 Minuten, einschließlich Pflanzendekoration, Kerzen und Bereitstellung der Orgel | 159,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.1 |
| Ermäßigte Trauerfeier auf den Friedhöfen Rudow und Staaken, deren Feierhallen in Größe und Ausstattung nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen, bis zu 30 Minuten | 116,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.2 |
| Trauerfeier, je weitere angefangene 10 Minuten | 53,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.3 |
| Trauerfeier zur ermäßigten Gebühr, je weitere angefangene 10 Minuten | 39,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.1.4 |
| Stille Abschiednahme für 15 Minuten, einschließlich einfacher Ausschmückung des Raumes | 58,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.2 |
| Abschiednahme am offenen Sarg vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten, erste 10 Minuten | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.3.1 |
| Abschiednahme am offenen Sarg, je weitere angefangene 10 Minuten | 4,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.3.2 |
| Würdige Urnenübergabe an die Trauergemeinde in einem Raum, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen sind | 22,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.4 |
| Besonderer Waschraum für die rituelle Waschung und das Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde | 149,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.5.1 |
| Gebetsraum ohne rituelle Waschung, je angefangene Stunde | 58,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.2.5.2 |
| Verwaltungsgebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zum Zwecke der sofortigen oder späteren Bestattung | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.1 |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 14,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.2 |
| Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 19,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 1.3 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte | 496,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.1.1 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte | 520,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.1.2 |
| Friedhofsgrundgebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weiteren Bestattungsfall oder bei Reservierung, je Grabstätte und Jahr | 26,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.2 |
| Friedhofsgrundgebühr bei Umbettung von einem nichtlandeseigenen Friedhof in eine Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte, je Jahr der restlichen Ruhezeit | 24,80 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.3.1 |
| Friedhofsgrundgebühr bei Umbettung von einem nichtlandeseigenen Friedhof in eine Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte, je Jahr der restlichen Ruhezeit | 26,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 2.3.2 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals mit einem Rauminhalt bis 0,05 Kubikmeter, einschließlich Beräumung nach Erlöschen des Nutzungsrechts | 100,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.1 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals von mehr als 0,05 bis 0,1 Kubikmeter | 163,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.2 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals von mehr als 0,1 Kubikmeter, je weitere angefangene 0,1 Kubikmeter | 34,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.1.3 |
| Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals oder zum Anbringen eines Denkzeichens bis 0,02 Kubikmeter | 32,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.2.1 |
| Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals von mehr als 0,02 Kubikmeter, je weitere angefangene 0,02 Kubikmeter | 4,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.2.2 |
| Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung bis 0,05 Kubikmeter | 45,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.1 |
| Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung von mehr als 0,05 bis 0,1 Kubikmeter | 72,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.2 |
| Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung, je weitere angefangene 0,1 Kubikmeter | 25,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.3.3 |
| Erstattung auf Antrag, wenn die Nutzungsberechtigten Grabmal und Einfassung selbst entfernen und entsorgen | 14 Prozent bei stehenden Grabmalen und Einfassungen mit Fundament, 55 Prozent bei liegenden Grabmalen, Denkzeichen und Einfassungen ohne Fundament. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Anmerkung zu den Tarifstellen 3.3.1 bis 3.3.3 |
| Ermäßigung der Erdbestattungsgebühr, wenn der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung hat | Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 ermäßigt sich um 15,00 Euro. | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 |
| Standsicherheitsprüfung bei einem stehenden Grabmal, je Jahr | 4,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.3.4 |
| Öffnen einer Erdgrabstätte für eine Ausbettung bis zur Sargoberkante und Schließen der Grabstätte | 293,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1 |
| Ausbetten einer Urne aus einer Erd- oder Urnengrabstätte, einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstätte | 63,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.2.1 |
| Ausbetten einer Urne aus einer Urnenwandgrabstätte | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.2.2 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege, je Bestattungsfall für die Ruhezeit von 20 Jahren | 1.019,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.1 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte, einschließlich Kranzablage- und Gedenkstätte, je Bestattungsfall für 20 Jahre | 1.027,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.2 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte, einschließlich Kranzablage- und Gedenkstätte, je Bestattungsfall für 20 Jahre | 69,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.3 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Urnenwandgrabanlage in freistehender Anlage, je Bestattungsfall für 20 Jahre | 161,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.4 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Urnenwandgrabanlage in einem Gebäude, je Bestattungsfall für 20 Jahre | 621,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.5 |
| Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, je Bestattungsfall für 20 Jahre | 675,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.1.6 |
| Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Urnenwandgrabstätte in freistehender Anlage, je Jahr | 8,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.1 |
| Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Urnenwandgrabstätte in einem Gebäude, je Jahr | 31,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.1 |
| Zusätzliche Pflegegebühr bei Verlängerung oder Reservierung an einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes, je Jahr | 34,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 4.2.2 |
| Sargträger, je Person | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.1 |
| Aufbewahrung einer Urne ab der 4. Woche, je angefangene Woche | 8,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.2.1 |
| Aufbewahrung eines Sarges ab dem 5. Tag, je Tag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage | 38,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.2.2 |
| Entgegennahme, Kontrolle und Verwahren einer Überurne sowie Einsetzen der Urne in die Überurne | 10,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.3 |
| Urne für den Versand vorbereiten, zuzüglich verauslagter Transportkosten | 10,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.4 |
| Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder Friedhof außerhalb Berlins zugesandt oder von einem Bestattungsinstitut angeliefert wird | 8,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.5 |
| Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier- oder Bestattungstermins | 20,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.6 |
| Inanspruchnahme eines Kranzwagens | 20,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.7 |
| Hügel setzen auf einer Erdreihengrabstätte, je Grabstelle | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.1 |
| Hügel setzen auf einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle | 61,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.2 |
| Hügel setzen als Provisorium | 14,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.8.3 |
| Seitliches Bepflanzen eines Hügels | 40,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.9 |
| Seitliche Abgrenzung einer Erdwahlgrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 mal 25 mal 5 Zentimeter, einschließlich Abbau und Entsorgung | 56,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.1 |
| Seitliche Abgrenzung einer Erdreihengrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 mal 25 mal 5 Zentimeter | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.2 |
| Seitliche Abgrenzung einer Urnenwahlgrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 100 mal 25 mal 6 Zentimeter | 32,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.3 |
| Seitliche Abgrenzung einer Urnenreihengrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 50 mal 25 mal 6 Zentimeter | 17,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.10.4 |
| Genehmigung zum Aufstellen einer Bank, einschließlich Abräumen und Entsorgen nach Erlöschen des Nutzungsrechts | 67,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.11 |
| Einmalige Erlaubnis zum Mitführen eines Kraftfahrzeuges auf einem Friedhof für gewerbliche Tätigkeiten | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.1 |
| Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe eines Bezirks, je Jahr | 90,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.1 |
| Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe eines weiteren Bezirks, je Jahr | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.2 |
| Erlaubnis zum Mitführen von bis zu fünf Kraftfahrzeugen für die Friedhöfe sämtlicher Bezirke, je Jahr | 320,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.2.3 |
| Erlaubnis für weitere Fahrzeuge derselben antragstellenden Person, je Fahrzeug | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.3 |
| Ablehnung oder Widerruf einer Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege | 20,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.12.4 |
| Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister eines Bezirks bei vollständiger Angabe des Namens und der Personendaten | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.13.1 |
| Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister eines Bezirks bei unvollständiger Angabe | 31,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.13.2 |
| Merkpfahl | 8,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 5.14 |
Was ein Grab in Berlin über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.057,00 €
Erdwahlgrabstätte in Berlin, über 20 Jahre, das sind 302,85 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 | 572,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1 | 285,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 857,00 € |
Das gewöhnliche wählbare Erdgrab Berlins. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung besteht es aus einer bis zu vier nebeneinander liegenden Grabstellen von je 2,50 mal 1,25 Metern, und je Grabstelle darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Lage ist im Rahmen der ausgewiesenen Flächen wählbar, und nach Absatz 3 braucht der Erwerb keinen Todesfall, das Grab lässt sich also im Voraus sichern. Der Preis setzt sich aus 52,00 Euro Verwaltungsgebühr, 520,00 Euro Friedhofsgrundgebühr und 285,00 Euro Bestattungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt je Bestattungsfall an: Wer später eine zweite Person bestatten lässt, zahlt erneut 520,00 Euro und die Bestattungsgebühr dazu. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nach Paragraf 22 Absatz 4 um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar; auf die erste Verlängerung von bis zu zwanzig Jahren besteht ein Anspruch. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2. Gestalten, Pflegen und Instandhalten sind nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich Recht und Pflicht der Nutzungsberechtigten, und Paragraf 30 Nummer 12 macht das Unterlassen sogar zur Ordnungswidrigkeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
26 Fragen, die die Satzung von Berlin offenlässt
- Erfasst ist der Gebührentarif, der am Abrufdatum gilt. Er stammt aus der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008, ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und damit deutlich älter als drei Jahre. Geändert wurde die Verordnung danach nur noch am 11. Januar 2011, und diese Änderung betraf allein die Tarifstelle 5.12 über das Befahren der Friedhofswege.
- Nachgesehen haben wir an drei Stellen, ob eine neuere Fassung gilt. Erstens nennt die Vierte Änderungsverordnung vom 11. August 2026 in ihrem Artikel 1 selbst die Verordnung vom 11. Januar 2011 als bislang letzte Änderung. Zweitens haben wir das Verzeichnis aller Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblatts für 2026 durchgesehen; die jüngste ist Nr. 31 vom 4. September 2026, und sie enthält nichts zum Friedhofswesen. Drittens stimmt die Gebührenübersicht der Senatsbroschüre Zeile für Zeile mit dem Tarif von 2008 überein.
- Die Vierte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11. August 2026 wurde am 29. August 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30 auf den Seiten 980 bis 984 verkündet und tritt nach ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie fasst die Anlage vollständig neu und nummeriert den Tarif um: Aus Nummer 4 wird Nummer 7, die Trauerfeierlichkeiten bekommen mit Nummer 4 einen eigenen Abschnitt. Die Verwaltungsgebühr steigt von 52,00 auf 78,00 Euro, die Friedhofsgrundgebühr wird auf einheitlich 575,00 Euro je Bestattung zusammengefasst, die Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte steigt von 285,00 auf 428,00 Euro, die Urnenbeisetzung von 97,00 auf 171,00 Euro und die Pflegegebühr für ein Erdgemeinschaftsgrab von 1.027,00 auf 1.500,00 Euro. Ab Januar 2027 sind sämtliche Beträge dieser Erfassung zu ersetzen.
- Widerspruch zur bisherigen Erfassung dieser Gemeinde, erster Punkt: Der Hinweis zur Familiengrabstätte eines Baumfeldes nannte für die Verlängerung 37,00 Euro je Jahr. Das ist der Satz der erst ab 2027 geltenden Tarifstelle 7.2.3. Nach der geltenden Tarifstelle 4.2.2 sind es 34,00 Euro je Jahr, dazu 26,00 Euro Friedhofsgrundgebühr nach Tarifstelle 2.2 und einmalig 14,00 Euro nach Tarifstelle 1.2.
- Widerspruch zur bisherigen Erfassung, zweiter Punkt: Der Pflegebeleg für Gemeinschaftsgrabstätten wurde bisher in Paragraf 25 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung verortet. Der Satz, der Gestalten, Pflegen und Instandhalten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist, ist Satz 2; Satz 3 handelt vom Ablegen von Blumenschmuck und Kränzen. Bestätigt wird die Zählung durch Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung, der auf Paragraf 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugleich verweist.
- Die Gebühr für die Trauerfeier von 159,00 Euro nach Tarifstelle 3.2.1.1 ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie wählbar ist. Die Broschüre der Senatsverwaltung und die Bezirksseiten rechnen sie in ihre Beispielsummen ein und kommen deshalb auf höhere Zahlen: Das Erdreihengrab steht dort mit 939,00 Euro statt unserer 780,00 Euro, das Urnenreihengrab mit 798,00 statt 639,00 Euro. Die Differenz beträgt in jeder Zeile genau 159,00 Euro.
- Die Gebührenordnung gilt nur für die landeseigenen Friedhöfe. Die Broschüre der Senatsverwaltung nennt auf Seite 4 insgesamt 182 für Bestattungen geöffnete Friedhöfe in Berlin und führt auf den Seiten 20 bis 27 dreiundsechzig landeseigene mit Anschrift und zuständiger Bezirksverwaltung auf. Alle übrigen stehen in kirchlicher oder jüdischer Trägerschaft und rechnen nach eigenen Gebührenordnungen ab, die hier nicht erfasst sind. Die Zahl 63 stammt aus der Broschüre mit Stand September 2018 und kann sich seither verschoben haben.
- Der Tarif gilt berlinweit einheitlich. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gibt es nach Seite 19 der Broschüre keine landeseigenen Friedhöfe; die übrigen elf Bezirke verwalten zwischen zwei und zehn. Die einzige ortsbezogene Ausnahme im Tarif ist die ermäßigte Feierhallengebühr von 116,00 Euro nach Tarifstelle 3.2.1.2 für die Friedhöfe Rudow in Neukölln und Staaken in Spandau. Ab 2027 gilt die Ermäßigung nach Tarifstelle 4.1.3 nur noch für Rudow.
- Die Übersicht der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten führt für mehrere Friedhöfe Ruhegemeinschaften, Partnerruhegemeinschaften, Familienruhegemeinschaften und Memoriam-Gärten auf, die ausdrücklich durch die Friedhof Treuhand GmbH gepflegt werden. Wir führen sie nicht als Grabart und nicht als pflegefrei: Ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung, sondern in einem privaten Dauergrabpflegevertrag, und die Gebührenordnung des Landes kennt für sie keine eigene Tarifstelle.
- Der Gebührentarif kennt keine eigene Grabart für Kinder, für Fehl- oder für Totgeburten und auch keine Gebührenbefreiung dafür. Die Übersicht der Senatsverwaltung weist auf einzelnen Friedhöfen sehr wohl Grabfelder für Kinder und für Früh- und Totgeburten aus, sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen. Abgerechnet wird dort nach der Grabart, in der das Grabfeld liegt; einen ermäßigten Satz gibt es nicht.
- Nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 ermäßigt sich die Erdbestattungsgebühr um 15,00 Euro, wenn der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung hat. Welche der landeseigenen Friedhöfe das sind, sagt weder die Verordnung noch eine der veröffentlichten Übersichten. Unsere Beträge sind deshalb die ungeminderten Sätze.
- Die geltende Fassung sagt nichts zur Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2027 bestimmt der neu gefasste Paragraf 1 Absatz 2, dass die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben wird, soweit die gebührenpflichtigen Tatbestände ihr unterliegen. Für die hier erfassten Beträge gilt das nicht; sie sind die reinen Tarifbeträge.
- Paragraf 3 der Friedhofsgebührenordnung stellt nur zwei Vorgänge gebührenfrei: Ersatznutzungsrechte nach Paragraf 7 des Friedhofsgesetzes, wenn ein Friedhof geschlossen wird, sowie die damit verbundenen Umbettungen und das Umsetzen von Grabausstattungsgegenständen. Eine soziale Ermäßigung oder eine Befreiung für Bedürftige kennt die Verordnung nicht.
- Paragraf 3a der Friedhofsgebührenordnung ist eine Übergangsregel für Nutzungsrechte, die noch nach der Gebührenordnung von 1957 erworben wurden. Sie verweist auf eine Anlage F, die durch die Zweite Änderungsverordnung von 2008 aufgehoben worden ist, und ihre eigenen Fristen sind am 31. Dezember 2008 und am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Die Vierte Änderungsverordnung hebt den Paragrafen zum 1. Januar 2027 auf. Auf heutige Grabpreise wirkt er sich nicht mehr aus.
- Die Kosten der Einäscherung stehen nicht in der Gebührenordnung. Berlin betreibt das Krematorium Baumschulenweg über einen eigenen Betrieb, der eigene Entgelte erhebt. Bei jeder Urnenbeisetzung kommen sie zu unseren Beträgen hinzu, ebenso die Rechnung des beauftragten Bestattungsunternehmens; darauf weist die Broschüre auf Seite 16 ausdrücklich hin.
- Eine Gruft oder Grabkammer gibt es in Berlin nicht, und deshalb fehlt sie auch im Tarif: Paragraf 12 Absatz 5 des Friedhofsgesetzes verbietet es, gebaute Grüfte einschließlich Grabkammern anzulegen. In anderen Großstädten ist die ausgemauerte Wahlgrabstätte das teuerste Grab des Verzeichnisses; hier ist es die Erdgemeinschaftsgrabstätte mit 1.803,00 Euro.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 12 Absatz 6 des Friedhofsgesetzes und Grabpatenschaften an historischen Grabstätten führen wir nicht als Grabart. Für Ehrengrabstätten regelt die Senatsverwaltung Finanzierung, Pflege und Unterhaltung außerhalb der Gebührenordnung; für Grabpatenschaften nennt die Senatsverwaltung ausdrücklich keine allgemeinen Kosten, sondern verweist auf die zuständige Friedhofsverwaltung.
- Die Lesefassung der Gebührenordnung, die das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf unter dem Dateinamen gebuehrenordnung_aktuell anbietet, ist im Dezember 2008 erstellt worden, nennt als letzte Änderung den 11. November 2008 und kennt die Änderung von 2011 nicht. Grundlage dieser Erfassung ist deshalb das Gesetz- und Verordnungsblatt selbst. Die vom Land verlinkte Gesamtfassung liegt im Rechtsportal gesetze.berlin.de, das für uns nicht zugänglich ist.
- Friedhofsgesetz und Friedhofsordnung liegen uns nur als Lesefassungen eines Bezirksamts vor, mit Stand 1996 beziehungsweise 2002. Ob sie vollständig sind, haben wir gegen das Gesetz- und Verordnungsblatt geprüft: Die Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 10) betrifft die Paragrafen 5 bis 8, 10 und 30 und damit ausschließlich Regeln für Gewerbetreibende, und Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) ersetzt nur Formvorschriften. Die für Grabarten, Ruhezeit und Pflege maßgeblichen Paragrafen 3, 16, 18 sowie 20 bis 25 sind seit 1997 unverändert.
- Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, ergibt sich aus den Belegungsplänen nach Paragraf 19 der Friedhofsordnung. Die Bezirksämter beschließen sie und veröffentlichen sie nicht zentral. Die einzige öffentliche Übersicht ist die Tabelle der Senatsverwaltung über die verfügbaren Grabstättenarten; sie trägt kein Datum und führt die Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege nicht als eigene Spalte, obwohl der Tarif sie in den Tarifstellen 3.1.1.3 und 4.1.1 kennt.
- Die Verordnung kennt keine anonyme Grabart mit eigenem Satz. Die Übersicht der Senatsverwaltung unterscheidet Gemeinschaftsgrabstätten und Grabstätten im Baumfeld jeweils mit und ohne namentliche Nennung, und die Broschüre schreibt, eine namentliche Nennung werde auf einigen Friedhöfen angeboten. Der Preis ist in beiden Fällen derselbe; die anonyme Variante ist gebührenrechtlich dieselbe Grabart.
- Für Erd- und Urnenwahlgrabstätten nennt die Verordnung keine Höchstdauer. Die Verlängerung ist nach Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofsordnung um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich, auf die erste Verlängerung von bis zu 20 Jahren besteht ein Anspruch, und der Antrag ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr nach Tarifstelle 2.2 zuzüglich 14,00 Euro Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1.2, bei Urnenwand- und Baumgrabstätten zusätzlich 8,00, 31,00 oder 34,00 Euro je Jahr nach Nummer 4.2.
- Ein Nutzungsrecht ohne Bestattungsfall, also eine Reservierung, ist nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofsordnung an Wahl- und Familiengrabstätten möglich und kostet nach Tarifstelle 2.2 dieselben 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr. Wird später doch bestattet, rechnet die Anmerkung zu Tarifstelle 2.2 die für die nicht in Anspruch genommene Zeit gezahlte Grundgebühr auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.1.2 an.
- Eine gesonderte Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit gibt es nicht. Das Abräumen der Pflanzung ist nach den Tarifstellen 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.1.2.1 und 3.1.2.2 bereits in der Bestattungsgebühr enthalten, und die Beräumung von Grabmal, Einfassung und Bank steckt nach den Tarifstellen 3.3.1 bis 3.3.3 und 5.11 in der Zustimmungsgebühr. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung darf ausschließlich die Friedhofsverwaltung abräumen.
- Die Beisetzung selbst lässt sich nicht abwählen. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung erklärt Bestattungen zur hoheitlichen Aufgabe der Friedhofsverwaltung und zählt dazu sämtliche Tätigkeiten von der Annahme der verstorbenen Person auf dem Friedhof bis zum Schließen der Gruft. Eine Erfassung ohne Bestattungsgebühr wäre in Berlin deshalb falsch.
- Sprechzeiten des Referats für rechtliche Grundsatzangelegenheiten Friedhöfe veröffentlicht die Senatsverwaltung nicht. Eine zentrale Friedhofsverwaltung gibt es in Berlin nicht: Grabstätten vergeben die Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke, deren Anschriften und Rufnummern auf den Seiten 20 bis 27 der Senatsbroschüre stehen.
Friedhöfe in Berlin und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung, FriedGebO), Anlage zu Paragraf 1 mit dem Gebührentarif, verkündet als Anlage der Zweiten Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2008 Nr. 30, Seiten 412 bis 416 vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009
- Dritte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2011 Nr. 1, Seite 9 vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9), gültig ab 14. Februar 2011, fasst allein die Tarifstelle 5.12 über die Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege neu; dies ist die letzte am Abrufdatum in Kraft getretene Änderung
- Vierte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2026 Nr. 30, Seiten 980 bis 984 vom 11. August 2026 (GVBl. S. 980), verkündet am 29. August 2026, tritt nach Artikel 2 erst am 1. Januar 2027 in Kraft und ist deshalb hier nicht erfasst
- Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz), Paragraf 11 zur Ruhezeit und Paragraf 12 zu den Grabstätten vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), Lesefassung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf mit Stand der 57. Ergänzungslieferung
- Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung), Paragrafen 3, 16, 18 sowie 20 bis 25 zu Ruhezeit, Pflege und Grabstättenarten vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), Lesefassung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf mit Stand der 72. Ergänzungslieferung
- Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht, Artikel 10 zur Änderung der Friedhofsordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2020 Nr. 41, Seite 683 vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683), die bislang letzte Änderung der Friedhofsordnung; sie ersetzt allein Formvorschriften und lässt neben der Schriftform die elektronische Form zu
- Broschüre Friedhöfe in Berlin, Grabstätten und Gebühren landeseigener Friedhöfe, herausgegeben von der Senatsverwaltung, Seiten 6 bis 17 mit der Gebührenübersicht und Seiten 19 bis 27 mit der Friedhofsübersicht Stand September 2018; die Gebührenübersicht auf den Seiten 16 und 17 stimmt mit dem Tarif von 2008 überein
- Verfügbare Grabstättenarten auf den landeseigenen Friedhöfen Berlins, Zusammenstellung der Senatsverwaltung, eine Tabellenseite ohne Datum, verlinkt auf der Seite Grabstätten und Gebühren der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
- Seite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu Baumbestattungen, Abschnitt über Pflege und verfügbare Friedhöfe Stand des Abrufs am 6. September 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.