Berlin · Berlin · AGS 11000000
Friedhofsgebühren Berlin: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung), Anlage mit dem Gebührentarif, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Die Sätze gelten für alle 240 Friedhöfe der Land Berlin; die Gebühren setzt der Senat durch Rechtsverordnung fest, die Friedhöfe verwalten die zwölf Bezirke, nicht für einzelne.
- 639,00 €
- Günstigstes Grab
- 1.803,00 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung
Urnenreihengrabstätte
Erdgemeinschaftsgrabstätte
Paragraf 11 Absatz 1 des Friedhofsgesetzes und Paragraf 3 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Berlin kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdwahlgrabstätteDie Grabstätte wird von den Nutzungsberechtigten selbst angelegt und gepflegt. Bis zu vier nebeneinander liegende Grabstellen sind möglich, je Grabstelle zusätzlich eine Urne. | 572,00 € | 285,00 € | 857,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 |
| ErdfamiliengrabstätteGebührlich wie die Erdwahlgrabstätte. Die Anzahl der Grabstellen bestimmen die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 23 der Friedhofsordnung. | 572,00 € | 285,00 € | 857,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 |
| ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung ausgeschlossen. Anlage und Pflege liegen bei den Nutzungsberechtigten. | 548,00 € | 232,00 € | 780,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.1.2 |
| Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und PflegeTarifstelle 4.1.1 erhebt 1.019,00 Euro für Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung. Die Bestattungsgebühr ist nur in Verbindung mit dieser Tarifstelle zu haben, die Pflege lässt sich also nicht abwählen. | 1.567,00 € | 228,00 € | 1.795,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.3 und 4.1.1 |
| ErdgemeinschaftsgrabstätteParagraf 25 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung weist Gestalten, Pflegen und Instandhalten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Tarifstelle 4.1.2 stellt dafür 1.027,00 Euro in Rechnung, einschließlich Kranzablage und Gedenkstätte. Einzelne Grablagen sind nicht gekennzeichnet, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 1.575,00 € | 228,00 € | 1.803,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.1.4 und 4.1.2 |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstätteGröße 1 mal 1 Meter, bis zu vier Urnen. Die Grabstätte wird von den Nutzungsberechtigten selbst angelegt und gepflegt. | 572,00 € | 97,00 € | 669,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1 |
| UrnenfamiliengrabstätteGebührlich wie die Urnenwahlgrabstätte, nur Größe und Zahl der Grabstellen sind frei bestimmbar. | 572,00 € | 97,00 € | 669,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.2.1 |
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Urnengrab. Größe 0,50 mal 0,625 Meter. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung ausgeschlossen. | 548,00 € | 91,00 € | 639,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1 und 3.1.2.2 |
| Urnen- oder AschengemeinschaftsgrabstättePflege durch die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 25 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung, abgerechnet über Tarifstelle 4.1.3 mit 69,00 Euro. Das günstigste pflegefreie Grab Berlins. | 617,00 € | 87,00 € | 704,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.1, 3.1.2.3 und 4.1.3 |
| Urnenwandgrabstätte in freistehender AnlageOberirdische Beisetzung in einer baulichen Anlage. Tarifstelle 4.1 rechnet Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege der Urnenwandgrabanlage durch die Friedhofsverwaltung ab, hier 161,00 Euro. Die Verlängerung ist nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung ausgeschlossen, die Friedhofsverwaltung kann sie bei freien Plätzen zulassen. | 733,00 € | 50,00 € | 783,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.4 |
| Urnenwandgrabstätte in einem GebäudeWie die freistehende Wandgrabstätte, die Pflegegebühr nach Tarifstelle 4.1.5 beträgt aber 621,00 Euro. | 1.193,00 € | 50,00 € | 1.243,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.4 und 4.1.5 |
| Familiengrabstätte eines BaumfeldesUrnenbeisetzung bei einem Einzelbaum oder einer Baumgruppe. Tarifstelle 4.1.6 erhebt 675,00 Euro dafür, dass die Friedhofsverwaltung das Baumfeld anlegt, instand hält und einheitlich pflegt. Das Nutzungsrecht ist wie bei Wahl- und Familiengrabstätten verlängerbar, dann werden 37,00 Euro je Jahr nach Tarifstelle 4.2.2 fällig. | 1.247,00 € | 108,00 € | 1.355,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2, 3.1.2.5 und 4.1.6 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einer Erdwahl- oder Familiengrabstätte | 285,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte | 232,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.1.2 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege | 228,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.1.3 |
| Erdbestattung in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte | 228,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.1.4 |
| Urnenbeisetzung in einer Erdwahl-, Erdreihen-, Urnenwahl- oder Familiengrabstätte | 97,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte | 91,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.2.2 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte | 87,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.2.3 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwandgrabstätte | 50,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.2.4 |
| Urnenbeisetzung in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes | 108,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.2.5 |
| Trauerfeier in einer Feierhalle, bis zu 30 Minuten, mit Pflanzendekoration, Kerzen und Orgel | 159,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.1.1 |
| Trauerfeier, je weitere angefangene 10 Minuten | 53,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.1.3 |
| Stille Abschiednahme für 15 Minuten | 58,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.2 |
| Abschiednahme am offenen Sarg, erste 10 Minuten | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.3.1 |
| Würdige Urnenübergabe in einem Raum ohne Trauerfeier | 22,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.4 |
| Waschraum für die rituelle Waschung bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde | 149,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.2.5.1 |
| Bestattung eines Sarges nach einer Ausbettung ohne Zeremonie | 211,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.4.3.1 |
| Verwaltungsgebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 1.1 |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts | 14,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 1.2 |
| Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts | 19,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 1.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Familiengrabstätte | 26,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.2 und 2.2 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte | 496,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 2.1.1 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattungsfall in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte | 520,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 2.1.2 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals bis 0,05 Kubikmeter | 100,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.3.1.1 |
| Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals bis 0,02 Kubikmeter | 32,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.3.2.1 |
| Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung bis 0,05 Kubikmeter | 45,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.3.3.1 |
| Standsicherheitsprüfung bei einem stehenden Grabmal, je Jahr | 4,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.3.4 |
| Öffnen einer Erdgrabstätte für eine Ausbettung und Schließen der Grabstätte | 293,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.4.1 |
| Sargträger, je Person | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.1 |
| Aufbewahrung eines Sarges ab dem 5. Tag, je Tag | 38,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.2.2 |
| Hügel setzen auf einer Erdwahlgrabstätte | 61,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.8.2 |
| Seitliches Bepflanzen eines Hügels | 40,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.9 |
| Genehmigung zum Aufstellen einer Bank | 67,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.11 |
| Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister bei vollständigen Angaben zur verstorbenen Person | 15,00 € | Anlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 5.13.1 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.057,00 €
Erdwahlgrabstätte in Berlin, über 20 Jahre, das sind 302,85 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstellen 1.1, 2.1.2 und 3.1.1.1 | 572,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebuehrenordnung, Tarifstelle 3.1.1.1 | 285,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 857,00 € |
Die Grabstätte wird von den Nutzungsberechtigten selbst angelegt und gepflegt. Bis zu vier nebeneinander liegende Grabstellen sind möglich, je Grabstelle zusätzlich eine Urne.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung), Anlage mit dem Gebührentarif, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Erfasst ist der Gebührentarif, der am Abrufdatum gilt. Er stammt aus der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008 und ist seit dem 1. Januar 2009 unverändert, also älter als drei Jahre.
- Die Vierte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11. August 2026 wurde am 29. August 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30 auf Seite 980 verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie hebt unter anderem die Verwaltungsgebühr auf 78,00 Euro, die Friedhofsgrundgebühr auf einheitlich 575,00 Euro je Bestattung, die Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte auf 428,00 Euro und die Pflegegebühr für ein Erdgemeinschaftsgrab auf 1.500,00 Euro. Ab Januar 2027 sind alle Beträge dieser Erfassung zu ersetzen.
- Der frühere Vermerk, das jüngste auffindbare Gebührendokument stamme von 2008, trifft für die Beträge zu, für die Fassung aber nicht: Zuletzt geändert wurde die Verordnung am 11. Januar 2011, und seit dem 29. August 2026 steht die nächste Fassung im Amtsblatt.
- Die Lesefassung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf datiert die Anlage auf den 1. Januar 2008 und nennt als letzte Änderung den 11. November 2008. Beides ist falsch. Grundlage dieser Erfassung ist deshalb das Gesetz- und Verordnungsblatt selbst.
- Die Gebührenordnung gilt nur für die landeseigenen Friedhöfe. Von den rund 180 für Bestattungen geöffneten Friedhöfen Berlins steht ein großer Teil in kirchlicher oder jüdischer Trägerschaft und rechnet nach eigenen Gebührenordnungen ab, die hier nicht erfasst sind.
- Der Gebührentarif gilt berlinweit einheitlich. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsordnung den Bezirken; eine zentrale Friedhofsverwaltung gibt es nicht. Die einzige ortsbezogene Ausnahme im Tarif ist die ermäßigte Feierhallengebühr für die Friedhöfe Rudow und Staaken.
- Die Nutzungsgebühr ist die Summe aus Verwaltungsgebühr (Tarifstelle 1.1), Friedhofsgrundgebühr (Tarifstelle 2.1) und, wo der Tarif die Bestattungsgebühr nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1 zulässt, der Pflegegebühr. Die Gebühr für die Trauerfeier von 159,00 Euro ist nicht eingerechnet, weil sie wählbar ist.
- Die Verordnung kennt keine eigene Grabart für Kinder, Fehl- oder Totgeburten. Ob einzelne Bezirke solche Grabfelder führen, ergibt sich aus den Belegungsplänen nach Paragraf 19 der Friedhofsordnung, die nicht veröffentlicht sind.
- Die Kosten der Einäscherung stehen nicht in der Gebührenordnung. Berlin betreibt das Krematorium Baumschulenweg über einen Eigenbetrieb, der eigene Entgelte erhebt.
- Für Erd- und Urnenwahlgrabstätten nennt die Verordnung keine Höchstdauer. Die Verlängerung ist nach Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofsordnung um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich und kostet 26,00 Euro je Grabstätte und Jahr zuzüglich 14,00 Euro Verwaltungsgebühr.
- Die Fassungen von Friedhofsgesetz und Friedhofsordnung liegen nur als Lesefassungen eines Bezirksamts vor. Die Ruhezeit von 20 Jahren ist zusätzlich durch die Tarifstelle 4.1 der Anlage belegt, die die Pflegegebühr ausdrücklich für die Ruhezeit von 20 Jahren erhebt.
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- Die 240 Friedhöfe in BerlinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung), Anlage mit dem Gebührentarif vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), Gebührentarif in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 412), gültig ab 1. Januar 2009
- Dritte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9), gültig ab 14. Februar 2011, ändert allein die Tarifstelle 5.12 über das Befahren der Friedhofswege
- Vierte Verordnung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11. August 2026 (GVBl. S. 980), verkündet am 29. August 2026, tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft und ist deshalb hier nicht erfasst
- Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), Lesefassung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf
- Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), Lesefassung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.