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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Fulda · Hessen · AGS 06631009

Friedhofsgebühren Fulda: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda, Fuldaer Ortsrecht Nummer 67.2, beschlossen am 26.10.2021, ausgefertigt am 15.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022, im Ortsrecht als Lesefassung geführt. Die Sätze gelten für alle 25 Friedhöfe der Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Grünflächen und Stadtservice, nicht für einzelne.

350,00 €
Günstigstes Grab

Grabstätte für Fehlgeburten im namenlosen Grabfeld einschließlich Überlassung und Pflege

4.250,00 €
Teuerstes Grab

Rasentiefwahlgrabstätte mit Steinpflicht einschließlich Pflege, 40-jährige Nutzung

17
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Zentralfriedhof und auf dem Friedhof Frauenberg

Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Fulda kostet

Kurz beantwortet

In Fulda kostet das günstigste Grab 350,00 € (Grabstätte für Fehlgeburten im namenlosen Grabfeld einschließlich Überlassung und Pflege), das teuerste 4.250,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda, Fuldaer Ortsrecht Nummer 67.2, beschlossen am 26.10.2021, ausgefertigt am 15.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022, im Ortsrecht als Lesefassung geführt.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 9 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab der Vollendung des 5. LebensjahresDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Fulda. Die Überlassung kostet 1.100 Euro, dazu kommen 15 Euro je Jahr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, bei 25 Jahren Ruhezeit also 375 Euro. Auf dem Hauptfriedhof West und neun weiteren Friedhöfen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre und die Gebühr 450 Euro, auf acht kleineren Friedhöfen 35 Jahre und 525 Euro.1.475,00 €850,00 €2.325,00 €25 J.Ziffer 4.1.3 Buchstabe a und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Erdreihengrabstätte für Kinder bis zur Vollendung des 5. LebensjahresFür Kindergräber gilt der niedrigere Satz von 10 Euro je Jahr. Auf sechs Friedhöfen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, auf acht weiteren 30 Jahre; die Gebühr steigt dann auf 250 beziehungsweise 300 Euro.550,00 €550,00 €1.100,00 €20 J.Ziffer 4.1.3 Buchstabe b und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Rasenreihengrab mit Steinpflicht einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Fulda, zusammen mit dem anonymen Rasenreihengrab. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung ist der Friedhofsträger für die Dauer der Ruhezeit für Pflege und Mähen des Rasens verantwortlich. Die Steinpflicht verlangt, dass die Angehörigen binnen 24 Monaten einen Grabstein setzen lassen; dieser Aufwand steht nicht in der Satzung.2.175,00 €850,00 €3.025,00 €25 J.Ziffer 4.1.3 Buchstabe c und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Rasenreihengrab für anonyme Erdbestattungen einschließlich PflegeDie Grabstätte liegt nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung im Gemeinschaftsfeld für namenlose Erdbestattungen. Ein Grabstein ist hier nicht zu setzen.2.175,00 €850,00 €3.025,00 €25 J.Ziffer 4.1.3 Buchstabe d und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Wahlgrabstätte, 40-jährige NutzungDie Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1.2 Nummer 1 je Jahr 45 Euro, ein Vierzigstel des Erwerbspreises, dazu kommen erneut 15 Euro je Jahr nach Ziffer 5.1. Der Betrag gilt für eine Grabstelle; mehrstellige Wahlgrabstätten kosten entsprechend mehr.2.400,00 €850,00 €3.250,00 €40 J.Ziffer 4.1.1 Buchstabe a und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Tiefwahlgrabstätte, 40-jährige NutzungIn einem Tiefgrab sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Erdbestattungen zulässig. Für die tiefer liegende Bestattung erhebt Ziffer 1.1.3 zusätzlich einen Tiefbestattungszuschlag von 150 Euro, den wir hier nicht mitrechnen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1.2 Nummer 2 je Jahr 55 Euro.2.800,00 €850,00 €3.650,00 €40 J.Ziffer 4.1.1 Buchstabe b und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Rasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht einschließlich Pflege, 40-jährige NutzungDie Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1.2 Nummer 3 je Jahr 60 Euro. Auch hier ist binnen 24 Monaten ein Grabstein zu setzen.3.000,00 €850,00 €3.850,00 €40 J.Ziffer 4.1.1 Buchstabe c und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Rasentiefwahlgrabstätte mit Steinpflicht einschließlich Pflege, 40-jährige NutzungDas teuerste Grab im Fuldaer Tarif. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1.2 Nummer 4 je Jahr 70 Euro.3.400,00 €850,00 €4.250,00 €40 J.Ziffer 4.1.1 Buchstabe d und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Grabstätte für Fehlgeburten im namenlosen Grabfeld einschließlich Überlassung und PflegeDer Betrag von 350 Euro deckt Bestattung, Überlassung und Pflege des Grabes zusammen, eine eigene Nutzungsgebühr gibt es nicht. Das Feld liegt nach Paragraf 21 Absatz 1 auf dem Zentralfriedhof, ist als Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein angelegt, und nach Absatz 2 pflegt und unterhält der Friedhofsträger die Anlage. Eine eigene Ruhezeit nennt die Satzung nicht; wir setzen die 20 Jahre an, die Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a für Kinder auf dem Zentralfriedhof festlegt.0,00 €350,00 €350,00 €20 J.Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 21 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung

Urne: 8 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Fulda überhaupt. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre, die Gebühr nach Ziffer 5.1 also 200 Euro.750,00 €500,00 €1.250,00 €20 J.Ziffer 4.2.4 Buchstabe a und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Urnenrasenreihengrab mit Steinpflicht einschließlich PflegeEines der drei günstigsten pflegefreien Urnengräber. Der Friedhofsträger mäht und pflegt den Rasen für die Dauer der Ruhezeit; Grabschmuck darf nicht abgelegt werden.1.150,00 €500,00 €1.650,00 €20 J.Ziffer 4.2.4 Buchstabe b und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Anonymes Urnenrasenreihengrab einschließlich PflegeDie Grabstätte liegt nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe g der Friedhofssatzung im namenlosen Urnengemeinschaftsfeld.1.150,00 €500,00 €1.650,00 €20 J.Ziffer 4.2.4 Buchstabe c und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Urnenbaumreihengrab einschließlich PflegeNach Paragraf 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung erfolgen Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich durch den Friedhofsträger. Paragraf 24 Absatz 2 schließt eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumreihengrabstätte ausdrücklich aus.1.150,00 €500,00 €1.650,00 €20 J.Ziffer 4.2.4 Buchstabe d und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 40-jährige NutzungDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.2.3 Nummer 1 je Jahr 30 Euro.1.600,00 €500,00 €2.100,00 €40 J.Ziffer 4.2.1 Buchstabe a und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnenrasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht für bis zu vier Urnen einschließlich Pflege, 40-jährige NutzungDie Verlängerung kostet nach Ziffer 4.2.3 Nummer 2 je Jahr 40 Euro.2.000,00 €500,00 €2.500,00 €40 J.Ziffer 4.2.1 Buchstabe b und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung
Urnenbaumwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen einschließlich Pflege, 40-jährige NutzungNach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist bei der Urnenbaumwahlgrabstätte eine Verlängerung möglich; sie kostet nach Ziffer 4.2.3 Nummer 3 je Jahr 40 Euro. Beschädigt oder zerstört es einen Baum, sorgt der Friedhofsträger nach Absatz 3 für die Ersatzpflanzung.2.000,00 €500,00 €2.500,00 €40 J.Ziffer 4.2.1 Buchstabe c und Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses, Pflege nach Paragraf 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung
Urnen-Erdröhre für zwei Urnen einschließlich Pflege, 40-jährige NutzungParagraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt Urnen-Erdröhren ausdrücklich pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung; als Grabmal dient die Verschlussplatte. Der Betrag gilt für die ganze Röhre, in der zwei Urnen Platz finden. Die Überschrift der Ziffer 5.0 nennt die besonderen Urnengrabstätten nicht, deshalb rechnen wir hier keine Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen hinzu. Eine Verlängerung sieht Ziffer 4.2.3 für die Erdröhre nicht vor.1.600,00 €500,00 €2.100,00 €40 J.Ziffer 4.3.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung oder Wiederbestattung einer Leiche oder deren Gebeine850,00 €Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Bestattung oder Wiederbestattung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres oder dessen Gebeine550,00 €Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Tiefbestattungszuschlag150,00 €Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses
Bestattung einer personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburt in einem besonderen namenlosen Grabfeld einschließlich Überlassung und Pflege des Grabes350,00 €Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses
Zusatzgebühr für die Bestattung eines Sarges an Samstagen600,00 €Ziffer 1.1.5 des Gebührenverzeichnisses
Beisetzung oder Wiederbeisetzung einer Urne500,00 €Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Zusatzgebühr für die Beisetzung einer Urne an Samstagen300,00 €Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Friedhofseinrichtungen bei Wahl- und Reihengräbern mit Erdbestattung, je Jahr und Grabeinheit15,00 €Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Friedhofseinrichtungen bei Urnen- und Kindergräbern, je Jahr und Grabeinheit10,00 €Ziffer 5.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr45,00 €Ziffer 4.1.2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tiefwahlgrabstätte, je Jahr55,00 €Ziffer 4.1.2 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht, je Jahr60,00 €Ziffer 4.1.2 Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasentiefwahlgrabstätte mit Steinpflicht, je Jahr70,00 €Ziffer 4.1.2 Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr30,00 €Ziffer 4.2.3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht, je Jahr40,00 €Ziffer 4.2.3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumwahlgrabstätte, je Jahr40,00 €Ziffer 4.2.3 Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Trauerhalle auf dem Zentralfriedhof, dem Friedhof Frauenberg und dem Hauptfriedhof West für die ersten 30 Minuten200,00 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung der Trauerhallenbenutzung, je angefangene 15 Minuten100,00 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Trauerhalle auf allen übrigen Friedhöfen für die ersten 60 Minuten200,00 €Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der offenen Trauerhalle in Gläserzell und Kämmerzell100,00 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Zusatzgebühr für die Nutzung der Trauerhalle an Samstagen100,00 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Sargaufbewahrung in der Leichenhalle für den angefangenen ersten Tag70,00 €Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses
Sargaufbewahrung in der Leichenhalle für jeden weiteren angefangenen Tag35,00 €Ziffer 2.7 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung des Abschiedsraumes120,00 €Ziffer 2.8 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für die Benutzung der Tiefkühlzelle für den angefangenen ersten Tag, netto zuzüglich Mehrwertsteuer140,00 €Ziffer 2.9 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für die Benutzung der Tiefkühlzelle für jeden weiteren angefangenen Tag, netto zuzüglich Mehrwertsteuer120,00 €Ziffer 2.9 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Benutzung des Sezierraumes, je Tag200,00 €Ziffer 2.10 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung des Notsarges55,00 €Ziffer 2.11 des Gebührenverzeichnisses
Lieferung und Aufstellung eines vorläufigen Grabkreuzes, netto zuzüglich Mehrwertsteuer40,00 €Ziffer 2.12 des Gebührenverzeichnisses
Inanspruchnahme städtischer Bediensteter zur Überführung eines Erwachsenen zum Grab und zur Beisetzung, vier Träger, netto zuzüglich Mehrwertsteuer220,00 €Ziffer 2.13 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Inanspruchnahme städtischer Bediensteter, jeder weitere Träger, netto zuzüglich Mehrwertsteuer55,00 €Ziffer 2.13 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Inanspruchnahme städtischer Bediensteter zur Überführung einer Urne, netto zuzüglich Mehrwertsteuer55,00 €Ziffer 2.13 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses
Ausgrabung einer Leiche oder deren Gebeine, ohne Sarglieferung1.500,00 €Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses
Ausgrabung eines Kindes, das bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ohne Sarglieferung750,00 €Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses
Ausgrabung einer Urne660,00 €Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag bei einer Ausgrabung aus einer Tiefgrablage150,00 €Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses
Versand einer Urne im Inland70,00 €Ziffer 3.5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Versand einer Urne ins Ausland, zuzüglich der jeweils erhöht anfallenden Kosten80,00 €Ziffer 3.5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Erstellen der Grabumrandung einschließlich Materiallieferung für ein Wahl- oder Reihengrab mit Erdbestattung250,00 €Ziffer 6.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Erstellen der Grabumrandung einschließlich Materiallieferung für ein Urnenwahlgrab180,00 €Ziffer 6.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Erstellen der Grabumrandung einschließlich Materiallieferung für ein Urnenreihengrab oder ein Kinderreihengrab160,00 €Ziffer 6.1 Buchstaben c und d des Gebührenverzeichnisses
Herrichten bereits vorhandener Grabumrandungsplatten bei einem einstelligen Wahl- oder Reihengrab, netto zuzüglich Mehrwertsteuer50,00 €Ziffer 6.2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Bereitstellung eines Dauerfundaments bei Neuerwerb, je Grabstätte, nur in den dafür vorgesehenen Abteilen120,00 €Ziffer 7.1 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen eines Grabdenkmales samt Fundament, Gehölzen und Grabumrandung sowie Herrichten und Ansäen der Grabstätte, Reihengrab, netto zuzüglich Mehrwertsteuer300,00 €Ziffer 8.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Abräumen eines Grabdenkmales, Urnenreihen-, Urnenwahl- oder Kindergrab, netto zuzüglich Mehrwertsteuer200,00 €Ziffer 8.1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Abräumen eines Grabdenkmales, einstelliges Wahlgrab, netto zuzüglich Mehrwertsteuer300,00 €Ziffer 8.1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses
Abräumen eines Grabdenkmales, mehrstelliges Wahlgrab, netto zuzüglich Mehrwertsteuer350,00 €Ziffer 8.1 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses
Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales60,00 €Ziffer 9.1 des Gebührenverzeichnisses
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung bei Verlust der Graburkunde25,00 €Ziffer 9.2 des Gebührenverzeichnisses
Umschreibung von Grabrechten auf den Rechtsnachfolger30,00 €Ziffer 9.3 des Gebührenverzeichnisses
Tausch einer nicht belegten Grabstätte60,00 €Ziffer 9.4 des Gebührenverzeichnisses
Bearbeitung eines Grabrückgabeantrages für ein Wahlgrab40,00 €Ziffer 9.5 des Gebührenverzeichnisses
Änderung nach Aufnahme der Sterbefallanzeige30,00 €Ziffer 9.6 des Gebührenverzeichnisses
Ausstellung eines Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende für ein Jahr100,00 €Ziffer 9.7 des Gebührenverzeichnisses
Graviertes Messingschild für den Himmelsgarten, je Stück50,00 €Ziffer 9.8 des Gebührenverzeichnisses
Graviertes Messingschild für eine Urnen-Erdröhre, je Stück70,00 €Ziffer 9.9 des Gebührenverzeichnisses
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda, Fuldaer Ortsrecht Nummer 67.2, beschlossen am 26.10.2021, ausgefertigt am 15.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022, im Ortsrecht als Lesefassung geführt.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.825,00 €

Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres in Fulda, über 25 Jahre, das sind 353,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.3 Buchstabe a und Ziffer 5.1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses, Ruhezeit nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung1.475,00 €
BestattungZiffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses850,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.325,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Fulda. Die Überlassung kostet 1.100 Euro, dazu kommen 15 Euro je Jahr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, bei 25 Jahren Ruhezeit also 375 Euro. Auf dem Hauptfriedhof West und neun weiteren Friedhöfen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre und die Gebühr 450 Euro, auf acht kleineren Friedhöfen 35 Jahre und 525 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda, Fuldaer Ortsrecht Nummer 67.2, beschlossen am 26.10.2021, ausgefertigt am 15.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022, im Ortsrecht als Lesefassung geführt. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Gebührenordnung stammt vom 15.12.2021 und gilt seit dem 01.01.2022. Sie ist damit älter als drei Jahre. Eine Änderungssatzung führt das Fuldaer Ortsrecht nicht, und die Übersichtsseite kennzeichnet die eingesehene Lesefassung ausdrücklich als aktuell.
  • Unter dem Verzeichnis des Amtes für Grünflächen liegt weiterhin eine Datei mit dem Namen Gebuehrenordnung.PDF, die die Fassung vom 29.06.2010 enthält. Sie nennt für ein Wahlgrab 1.441 Euro und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen 10 beziehungsweise 5 Euro je Jahr. Diese Datei ist überholt; wir haben ausschließlich die Lesefassung aus dem Ortsrecht ausgewertet.
  • In alle Nutzungsgebühren ist die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen nach Ziffer 5.1 eingerechnet, weil sie je Grabeinheit für die gesamte Dauer des Nutzungsrechts beziehungsweise der Ruhefrist im Voraus zu entrichten ist und nicht abgewählt werden kann. Sie beträgt 15 Euro je Jahr bei Erdbestattungen und 10 Euro je Jahr bei Urnen- und Kindergräbern.
  • Die Überschrift der Ziffer 5.0 nennt sechs Grabarten: Wahlgrabstätten, Tiefwahlgrabstätten, Erdreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Kindergrabstätten. Das sind genau die Überschriften der Ziffern 4.1.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.4, unter denen die Rasen-, Baum- und anonymen Gräber jeweils als Buchstaben stehen. Wir rechnen die Gebühr deshalb auch für diese Gräber mit. Nicht genannt ist die Ziffer 4.3 mit der Urnen-Erdröhre unter der eigenen Überschrift der besonderen Urnengrabstätten; dort rechnen wir sie nicht mit. Wäre auch die Erdröhre erfasst, stiege ihre Nutzungsgebühr von 1.600 auf 2.000 Euro. Sie bliebe damit in beiden Lesarten teurer als die drei günstigsten pflegefreien Urnengräber, das Ergebnis unserer Preisspalte ändert sich also nicht.
  • Die Ruhezeit hängt in Fulda vom Friedhof ab. Wir führen die Reihengräber mit der kürzesten Ruhezeit, also mit 25 Jahren bei Erwachsenen und 20 Jahren bei Kindern, wie sie auf dem Zentralfriedhof und dem Friedhof Frauenberg gilt. Auf den übrigen Friedhöfen verlängert sich die Ruhezeit auf 30 oder 35 Jahre bei Erwachsenen und auf 25 oder 30 Jahre bei Kindern; der Tarif der Überlassung bleibt gleich, die Gebühr nach Ziffer 5.1 wächst entsprechend mit. Welche Friedhöfe Rasen-, Baum- und anonyme Gräber anbieten, sagt weder Satzung noch Tarif.
  • Der Preis der Urnenwahlgrabstätte gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Der Preis der Urnen-Erdröhre gilt für zwei Urnen. Einen Preis je einzelner Urne nennt der Tarif nicht.
  • Bei den Rasengräbern mit Steinpflicht verlangt Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung, dass die Nutzungsberechtigten binnen 24 Monaten einen Grabstein mit Mähkante setzen lassen. Was der Stein kostet, steht nicht in der Satzung. Die Prüfung und Genehmigung der Aufstellung kostet nach Ziffer 9.1 zusätzlich 60 Euro; wir rechnen diesen Betrag bei keiner Grabart mit, weil er jedes Grab mit Grabmal trifft und nicht nur die Rasengräber.
  • Die Nutzungsgebühr der Wahlgrabstätte gilt für eine Grabstelle. Der Tarif sagt nicht ausdrücklich, wie mehrstellige Wahlgrabstätten abgerechnet werden; das Antragsformular der Stadt sieht dafür eine Stückzahl vor.
  • Bei der Tiefwahlgrabstätte erhebt Ziffer 1.1.3 für die tiefer liegende Bestattung zusätzlich einen Tiefbestattungszuschlag von 150 Euro. Wir führen als Beisetzungsgebühr den schmalsten Satz von 850 Euro ohne diesen Zuschlag.
  • Für Bestattungen an Samstagen verlangt der Tarif nach den Ziffern 1.1.5 und 1.3 eine Zusatzgebühr von 600 Euro beim Sarg und 300 Euro bei der Urne, für die Trauerhalle nach Ziffer 2.5 weitere 100 Euro. Unsere Beträge sind die Werktagssätze. Nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Beisetzung am Samstag.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 2.1 einmalig 200 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Die Grabumrandung nach Ziffer 6.1 ist keine Pflicht. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung erklärt Grabeinfassungen lediglich für zulässig; wer eine will, lässt sie vom Friedhofsträger verlegen und zahlt 250 Euro beim Erdgrab, 180 Euro beim Urnenwahlgrab und 160 Euro beim Urnenreihen- oder Kindergrab.
  • Die Bereitstellung eines Dauerfundaments nach Ziffer 7.1 kostet bei Neuerwerb 120 Euro je Grabstätte, fällt aber nur in den dafür vorgesehenen Abteilen an. Welche das sind, steht weder im Tarif noch in der Satzung, deshalb rechnen wir den Betrag keiner Grabart zu.
  • Das Abräumen eines Grabdenkmales nach Ziffer 8.1 kostet 200 bis 350 Euro netto. Die Gebühr fällt erst am Ende an, und nach Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung dürfen die Berechtigten das Grabmal binnen drei Monaten auch selbst entfernen. Wir rechnen sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühr ein.
  • Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührenordnung tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer hinzu, soweit die Leistung ihr unterliegt. Der Tarif kennzeichnet die betroffenen Positionen mit einem Sternchen. Betroffen sind Tiefkühlzelle, Grabkreuz, Trägerdienste, Herrichten vorhandener Grabumrandungsplatten und das Abräumen von Grabdenkmalen. Keine einzige Grabnutzungs- oder Bestattungsgebühr trägt ein Sternchen, unsere Grabpreise sind also Endbeträge.
  • Einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung oder einen Hebesatz kennt die Fuldaer Gebührenordnung nicht. Für Leistungen, die der Tarif nicht aufführt, setzt die Verwaltung die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall fest.
  • Für die Grabstätte für Fehlgeburten nennt die Satzung keine eigene Ruhezeit. Wir setzen die 20 Jahre an, die Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a für Kinder auf dem Zentralfriedhof festlegt, weil das Feld nach Paragraf 21 Absatz 1 dort liegt.
  • Für Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung, die klösterlichen oder karitativen Gemeinschaften zugewiesen werden, sowie für Ehren- und Patenschaftsgrabstätten nach Paragraf 22 nennt der Tarif keine Beträge.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für die von der Stadt Fulda verwalteten Friedhöfe. Paragraf 14 nennt zwanzig davon, darunter Zentralfriedhof, Frauenberg und Hauptfriedhof West. Für die Friedhöfe im Stadtgebiet, die kirchliche Träger betreiben, gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.