Kassel, Hessen, AGS 06611000
Friedhofsgebühren in Kassel, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel, Ortsrecht der Stadt Kassel 9.06.09, vom 22.02.2024, veröffentlicht am 01.03.2024, in Kraft seit 02.03.2024; geändert durch die Erste Änderung vom 13.09.2024 (Ziffer 10.15a, Amtsblatt der Stadt Kassel 2025 Nr. 001 vom 01.01.2025) und die Zweite Änderung vom 22.08.2025 (Ziffern 2.3.3 und 2.4.3, Amtsblatt 2025 Nr. 058 vom 05.12.2025, Seite 1257), kirchenaufsichtlich genehmigt am 27.11.2025, geltend seit 06.12.2025. Erfasst wurde das unterschriebene PDF der Friedhofsverwaltung, nicht die HTML-Fassung des Ortsrechts.. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kassel und nicht für einzelne. Träger ist Evangelischer Stadtkirchenkreis Kassel, Satzungen und Gebühren beschlossen vom paritätisch mit der Stadt Kassel besetzten Friedhofsausschuss.
- 407,25 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 39.540,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 31
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen allgemein
Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, mit Beisetzung
Gruft im Mausoleum des Hauptfriedhofs, Raum für sechs Särge, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel in der Fassung vom 22.08.2025
Was ein Grab in Kassel kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Kassel
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten dritten LebensmonatDie günstigste Grabstätte des ganzen Tarifs und die kleinste: Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung nennt als Mindestabmessung 0,80 mal 0,50 Meter. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 zehn Jahre. Die Bestattungsgebühr folgt nicht der Halbierungsregel der Ziffer 5.4, sondern hat mit Ziffer 5.4.4 einen eigenen Satz von 309,25 Euro ohne Benutzung der Trauerhalle, der auch für nicht bestattungspflichtige Kinder gilt. Der Unterschied zur Grabstätte im Sternenkinderfeld nach Ziffer 1.6, die dieselbe Ruhezeit und dieselbe Bestattungsgebühr hat, liegt allein in der Pflege: Hier bleibt sie bei den Angehörigen, dort trägt sie die Friedhofsverwaltung, und deshalb kostet die Grabstätte hier 98 und dort 351 Euro. | 98,00 € | 309,25 € | 407,25 € | 10 J. | Ziffern 1.5.2 und 5.4.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten fünften LebensjahrDie einzige Grabart mit fünfzehn Jahren Ruhezeit: Paragraf 11 der Friedhofssatzung staffelt vom vierten Lebensmonat bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf fünfzehn Jahre. Das Mindestmass beträgt nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b 1,60 mal 0,80 Meter, der Sarg darf nach Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a 1,50 Meter Länge, 0,50 Meter Breite und 0,60 Meter Höhe nicht überschreiten. Die Bestattungsgebühr hat keinen eigenen Tarifsatz: Der Vorspann der Ziffer 5.4 sagt, dass von allen Gebührenpaketen der Ziffern 5.1 bis 5.3.2 bei Kindern bis zum fünften Lebensjahr nur fünfzig Prozent berechnet werden. Eingetragen ist deshalb die Hälfte der Reihengrabbestattung ohne Trauerhalle nach Ziffer 5.2.4, also 890 statt 1.780 Euro. Auch diese Grabstätte kann nach Paragraf 14 Absatz 5 einmalig um fünf Jahre wiedererworben werden. | 148,00 € | 890,00 € | 1.038,00 € | 15 J. | Ziffern 1.5.1 und 5.2.4 in Verbindung mit dem Vorspann der Ziffer 5.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Kinderreihengrabstätte im SternenkinderfeldPflegefrei, und der Beleg steht im Tarif selbst: Ziffer 1.6 sagt im Wortlaut, in der Gebühr sei die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten. Die Grabstätte steht bestattungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat und nicht bestattungspflichtigen Kindern offen, die Sarggrösse darf 60 Zentimeter nicht überschreiten, und auf Wunsch der Angehörigen werden bestattungspflichtige Kinder als Einzelfall in dem Feld beigesetzt. Hier steht der einzige offene Widerspruch der beiden Satzungen: Paragraf 16 b der Friedhofssatzung beschreibt das Sternenkinderfeld auf dem Hauptfriedhof als Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen aus einer Gemeinschaftskremation nicht bestattungspflichtiger Kinder und erklärt die Leistungen der Friedhofsverwaltung für Einäscherung und Bestattung nach einem Beschluss vom 10.12.2002 für kostenfrei, während der Tarif für eine Einzelgrabstätte in demselben Feld 351 Euro verlangt. | 351,00 € | 309,25 € | 660,25 € | 10 J. | Ziffern 1.6 und 5.4.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Stelle im Sternenkinder-Gemeinschaftsgrabfeld Behütet auf dem HauptfriedhofBetragsgleich mit dem Sternenkinderfeld, aber eine andere Grabform: Paragraf 16 c der Friedhofssatzung beschreibt das Gemeinschaftsgrab Behütet auf dem Hauptfriedhof ausdrücklich als Bindeglied zwischen dem Sternenkinderfeld und der individuellen Bestattung von Säuglingen in Kinderreihengräbern und lässt Bestattungen unter Namensnennung für zehn Jahre zu, für kleine Särge und für Urnen. Die Angehörigen erhalten ein Verfügungsrecht, nicht ein Nutzungsrecht. Pflegefrei ist die Stelle doppelt belegt: Ziffer 1.7 des Tarifs sagt, in der Gebühr sei die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten, und Paragraf 16 c sagt, Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Anlage würden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Verlängert wird einmalig um fünf Jahre, und dafür hat Ziffer 10.17a mit 176 Euro einen eigenen Satz, der unter dem der gewöhnlichen Reihengrabstätte von 217,50 Euro liegt. | 351,00 € | 309,25 € | 660,25 € | 10 J. | Ziffern 1.7 und 5.4.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 c der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| ReihengrabstätteDas günstigste Erdgrab in Kassel und das einzige, das erst im Todesfall vergeben wird: Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt, der Veranlasser wird Verfügungs-, nicht Nutzungsberechtigter, und nach Absatz 3 darf nur eine Leiche darin beigesetzt werden. Mit 2,15 mal 0,90 Metern Mindestmass ist sie kleiner als die Wahlgrabstelle mit 2,40 mal 1,20 Metern. Auffällig ist, dass die Bestattung hier 220 Euro mehr kostet als im Wahlgrab, 1.780 gegen 1.560 Euro. Der Gebühreneinleger der Friedhofsverwaltung nennt den Grund: Nur bei Reihengräbern gehören das Aufschaufeln des Grabes und der Abtransport der alten Kränze zur Leistung. Nach Paragraf 14 Absatz 5 kann die Grabstätte einmalig um fünf Jahre wiedererworben werden, was Ziffer 10.17 mit 217,50 Euro bepreist. | 870,00 € | 1.780,00 € | 2.650,00 € | 20 J. | Ziffern 1.4 und 5.2.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte, eine StelleDas gewöhnliche Erdgrab und der Ausgangspunkt des ganzen Erdtarifs: Alle anderen Wahlgrabgebühren sind Aufschläge auf diese 1.908 Euro je Stelle. Nutzungszeit sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreissig Jahre, die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 aber nur zwanzig, und daraus folgt eine Regel, die den Preis in der Praxis verdoppeln kann: Nach Paragraf 15 Absatz 4 darf in den letzten zwanzig Jahren der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. Ohne Wiedererwerb bleiben also nur die ersten zehn Jahre. Jede Grabstelle fasst nach Absatz 2 einen Sarg und zwei Urnen oder vier Urnen. Nach Ziffer 3 des Tarifs kostet die Erneuerung des Nutzungsrechts dieselbe Gebühr wie die Verleihung, kürzere Wiedererwerbszeiten werden entsprechend berechnet. Das sind hier 63,60 Euro je Jahr. Hier greift die eigentliche Pflegefalle Kassels: Nach Paragraf 21 kann man dieselbe Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften wählen. Wer die gestaltungsgebundene wählt, zahlt denselben Kaufpreis, dazu aber nach Ziffer 4.1.1 jährlich 36,20 Euro Rasenschnitt, über dreissig Jahre 1.086 Euro. | 1.908,00 € | 1.560,00 € | 3.468,00 € | 30 J. | Ziffern 1.1 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, eine StelleRasenwahlgrabstätten gibt es nach dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen Bettenhausen, Kirchditmold, Nordshausen, Oberzwehren, Rothenditmold, Waldau, Wolfsanger und dem Nordfriedhof. Nach Paragraf 15 b der Friedhofssatzung sind hier keine Grabhügel mit Bodendecker- und Blumenbepflanzung vorgesehen, Gegenstände dürfen nicht abgestellt und Grabeinfassungen nicht gesetzt werden; für Blumen gibt es eine zentrale Ablagestelle am Rand des Grabfeldes. Die Gräber werden spätestens drei Monate nach der Belegung bodengleich eingeebnet und mit Rasen begrünt, auch spätere Senkungen füllt die Friedhofsverwaltung auf. Ein Grabmal ist erlaubt, aber nur liegend: Nach Paragraf 22 Ziffer 4.2 der Friedhofssatzung müssen die Liegesteine bei Rasengräbern mit planer Oberfläche rasenbündig eingelassen werden, Findlinge, Buchformen und konvexe Oberflächen sind nicht zulässig. Die Genehmigung kostet nach Ziffer 8.1 85,50 Euro, die Standsicherheitsprüfung nach Ziffer 8.3 weitere 4,55 Euro je Jahr der Nutzungsdauer. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Wahlgrabstätte beträgt 1.471 Euro, also 49,03 Euro je Jahr, und ist damit um 12,83 Euro je Jahr höher als die Rasenschnittgebühr selbst. | 3.379,00 € | 1.560,00 € | 4.939,00 € | 30 J. | Ziffern 1.1.1 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte im Ruhewald des Hauptfriedhofs, eine StelleDas Einzelwahlgrab im Ruhewald misst nach Paragraf 15 d Absatz 3 der Friedhofssatzung 1,30 mal 2,60 Meter und ist damit deutlich grösser als die gewöhnliche Wahlgrabstelle mit 2,40 mal 1,20 Metern. Es kostet 26 Euro mehr als das Rasenwahlgrab und 1.497 Euro mehr als das gewöhnliche Wahlgrab. Die Lage bestimmt der Nutzungsberechtigte mit Hilfe der Friedhofsverwaltung selbst, sie darf aus baumfachlichen Gründen nicht unmittelbar am Stammfuss beginnen. Der Ruhewald liegt allein auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 15 d Absatz 2 der Friedhofssatzung sind jegliche Grabmale, Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter untersagt; die Grabmasse markieren vier bodenbündig eingelassene Ecksteine, und die Friedhofsverwaltung bringt auf einem davon eine unauffällige Beschriftungsplakette mit Familiennamen und Grabnummer an. Nach Absatz 5 sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist der Ruhewald hier dennoch nicht, und der Unterschied ist fein: Paragraf 15 d Absatz 2 sagt zwar, die Pflege der Grabstätte und des Grabumfeldes werde von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, aber Absatz 4 sagt nur, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten. Absatz 2 erklärt die Ruhewaldfelder ausserdem zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und genau für diese erhebt Ziffer 4 des Tarifs die jährliche Gebühr. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 113,50 Euro. | 3.405,00 € | 1.560,00 € | 4.965,00 € | 30 J. | Ziffern 1.9.1 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 d der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte als Friedparkgrab oder parkartig gestaltet, je StelleDie einzige Tarifziffer des Erdteils, die zwei verschiedene Grabformen zum selben Preis zusammenfasst: parkartig gestaltete Wahlgrabstätten auf dem Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11, die ausdrücklich die doppelte Grundfläche haben, und Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof. Der Satz gilt je Stelle, die doppelte Fläche der Westfriedhof-Abteilungen kostet also nichts extra. Friedparkgrabfelder gibt es auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof. Nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung liegen die Gräber locker und ohne Raster; die Lage bestimmt der Nutzungsberechtigte selbst nach dem Baumbestand, das Nutzungsrecht wird an einem vorhandenen Baum oder Strauch vergeben, und dieser muss bis zu seinem biologischen Ende erhalten bleiben. Die Mähtätigkeit ist auf die Hälfte der sonst üblichen Mähgänge beschränkt und der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Geschliffene und polierte Grabmale und Einfassungen sowie Stein-, Kies- und Mulchabdeckungen sind nicht zugelassen. Dass die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt ist, ist die knappste Entscheidung des ganzen Eintrags: Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung befreit die Friedparkwahlgrabstätten namentlich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. Er sagt aber nur, wer die Pflicht nicht trägt, und nicht, wer die Pflege bezahlt, und Paragraf 15 a legt fest, dass Pflanzbeete, die der Nutzungsberechtigte auf Wunsch anlegen darf, von ihm selbst oder von einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei zu pflegen sind. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 134,40 Euro. | 4.032,00 € | 1.560,00 € | 5.592,00 € | 30 J. | Ziffern 1.2 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, zwei StellenDie zweistellige Rasenwahlgrabstätte ist die einzige Grabart des Tarifs mit einem sichtbaren Mengenrabatt: Zweimal die einstellige Rasengrabstätte wären 6.758 Euro, der Tarif verlangt 6.358, also 400 Euro weniger. Beim gewöhnlichen Wahlgrab gibt es diesen Nachlass nicht, dort nennt Ziffer 1.1 einen Satz je Stelle, und der Gebühreneinleger rechnet die zweistellige Grabstätte folgerichtig mit glatt 3.816 Euro. Nach Paragraf 15 b werden auf den Rasengrabfeldern Wahlgrabstätten für bis zu drei Grabstellen ausgewiesen. Die Beisetzungsgebühr von 1.560 Euro fällt je Bestattung an; für zwei Bestattungen am selben Tag verlangt Ziffer 5.1.3 eine Zusatzgebühr von 1.462 Euro. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. Sie beträgt hier nach Ziffer 4.1.2 61,20 Euro je Jahr. | 6.358,00 € | 1.560,00 € | 7.918,00 € | 30 J. | Ziffern 1.1.2 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte im Ruhewald des Hauptfriedhofs, zwei StellenDas Mehrwahlgrab im Ruhewald misst nach Paragraf 15 d Absatz 3 der Friedhofssatzung 2,80 mal 2,80 Meter, ist also nicht das Doppelte, sondern gut das Zweieinhalbfache des Einzelgrabes, und kostet trotzdem nur 336 Euro weniger als zwei Einzelgräber. Nach dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung nimmt es zwei Särge und vier Urnen auf. Es ist nach dem Mausoleum und der dreistelligen Rasengrabstätte das drittteuerste Erdgrab in Kassel. Der Ruhewald liegt allein auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 15 d Absatz 2 der Friedhofssatzung sind jegliche Grabmale, Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter untersagt; die Grabmasse markieren vier bodenbündig eingelassene Ecksteine, und die Friedhofsverwaltung bringt auf einem davon eine unauffällige Beschriftungsplakette mit Familiennamen und Grabnummer an. Nach Absatz 5 sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist der Ruhewald hier dennoch nicht, und der Unterschied ist fein: Paragraf 15 d Absatz 2 sagt zwar, die Pflege der Grabstätte und des Grabumfeldes werde von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, aber Absatz 4 sagt nur, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten. Absatz 2 erklärt die Ruhewaldfelder ausserdem zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und genau für diese erhebt Ziffer 4 des Tarifs die jährliche Gebühr. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 215,80 Euro. | 6.474,00 € | 1.560,00 € | 8.034,00 € | 30 J. | Ziffern 1.9.2 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 d der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Wahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, drei StellenDie grösste Rasengrabstätte und die letzte Stufe, die Paragraf 15 b der Friedhofssatzung zulässt: Auf den Rasengrabfeldern werden Wahlgrabstätten für bis zu drei Grabstellen ausgewiesen, mehrstellige Gräber ohne Rasen kennt der Tarif dagegen nur als Vielfaches der Ziffer 1.1. Der Mengenrabatt wächst mit der Stellenzahl: Dreimal die einstellige Rasengrabstätte wären 10.137 Euro, der Tarif verlangt 8.895, also 1.242 Euro weniger. Je Jahr sind das 296,50 Euro, der höchste Satz aller Erdgräber ausserhalb des Mausoleums. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. Für drei Stellen nennt Ziffer 4.1.3 70,40 Euro je Jahr, und Ziffer 4.1.5 rechnet jede weitere Stelle mit 10,50 Euro nach, obwohl der Grabtarif über drei Stellen gar nicht hinausgeht. | 8.895,00 € | 1.560,00 € | 10.455,00 € | 30 J. | Ziffern 1.1.3 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Gruft im Mausoleum des Hauptfriedhofs, Raum für sechs SärgeDie teuerste Grabart des ganzen Bestandes und die einzige mit fünfzig Jahren Laufzeit. Nach Paragraf 18 a Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof für fünfzig Jahre und für bis zu sechs Särge verliehen, soweit es die Kapazitäten zulassen; die Ruhezeit für Särge beträgt hier abweichend von Paragraf 11 ebenfalls fünfzig Jahre. Auf den Sargplatz gerechnet sind das 6.330 Euro und je Jahr 759,60 Euro. Absatz 1 Satz 3 enthält die eigentliche Härte: Bei jeder weiteren Bestattung muss die Nutzungszeit verlängert werden, weil die Ruhezeit von fünfzig Jahren zu wahren ist, und Ziffer 3 des Tarifs verlangt dafür dieselbe Gebühr wie für die Verleihung. Eine eigene Bestattungsgebühr für das Mausoleum nennt der Tarif nicht; angesetzt ist Ziffer 5.1.5, weil Paragraf 18 a Absatz 4 die Gruft selbst als Wahlgrabstätte bezeichnet. | 37.980,00 € | 1.560,00 € | 39.540,00 € | 50 J. | Ziffern 1.3 und 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 18 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
18 Grabarten für die Urne in Kassel
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart in Kassel für Erwachsene, und die einzige anonyme. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung weist die nicht gekennzeichneten Urnenreihengrabstätten auf Freiflächen allein des Hauptfriedhofs aus und zieht daraus drei Folgen: Die Angehörigen erhalten keine Auskunft über die Grablage, sie erhalten keine Grablagekarte, und die Flächen sind mit Rasen begrünt. Pflegefrei ist die Grabstätte deshalb, weil Buchstabe c denselben Absatzes sagt, die Unterhaltungskosten des Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit seien in der Grabstättengebühr enthalten. Eine Laufzeit nennt Ziffer 2.7 als einzige Grabziffer des Tarifs nicht; sie ergibt sich aus Paragraf 16 Absatz 1, der für Urnenreihengrabstätten zwanzig Jahre setzt, und aus Paragraf 11, der die Ruhezeit für Aschenreste ebenso bemisst. Je Jahr sind das 54,60 Euro. | 1.092,00 € | 441,00 € | 1.533,00 € | 20 J. | Ziffern 2.7 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für zwei UrnenDas günstigste Urnenwahlgrab und der Ausgangspunkt des Urnentarifs: An ihm hängen alle Aufschläge für Rasen, Friedpark, Baum und Ruhewald. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung richtet sich die Laufzeit nach der Zahl der Urnen, zwanzig Jahre für eine, fünfundzwanzig für zwei und dreissig für vier, und das Mindestmass beträgt hier 0,80 mal 0,80 Meter. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 46,88 Euro. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte und nach Ablauf der Nutzungszeit zum Abräumen aller baulichen und pflanzlichen Teile ab, und Paragraf 30 Absatz 3 nimmt von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht namentlich nur die Urnenreihen-, die Urnengemeinschafts- und die Friedparkwahlgrabstätten aus. Ohne Gestaltungsbindung fällt allerdings auch keine Rasenschnittgebühr an; die 32,70 Euro der Ziffer 4.1.6 setzen nach dem Vorspann der Ziffer 4 ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften voraus. | 1.172,00 € | 441,00 € | 1.613,00 € | 25 J. | Ziffern 2.2 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenDas grösste gewöhnliche Urnengrab: Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung misst die Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen mindestens 1,00 mal 1,00 Meter statt der 0,80 mal 0,80 Meter der ein- und zweistelligen, und das Nutzungsrecht läuft dreissig statt fünfundzwanzig Jahre. Je Urnenplatz sind das 396,75 Euro gegenüber 586 Euro beim zweistelligen Grab, je Jahr 52,90 Euro. Die Beisetzungsgebühr von 441 Euro fällt je Urne an, vier Beisetzungen kosten also 1.764 Euro und damit mehr als das Grab selbst. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte und nach Ablauf der Nutzungszeit zum Abräumen aller baulichen und pflanzlichen Teile ab, und Paragraf 30 Absatz 3 nimmt von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht namentlich nur die Urnenreihen-, die Urnengemeinschafts- und die Friedparkwahlgrabstätten aus. | 1.587,00 € | 441,00 € | 2.028,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| UrnenreihengrabstättePflegefrei, und im alten Eintrag stand das Gegenteil. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut: Für die Herrichtung der Urnenreihengrabstätte und deren Unterhaltung sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer von zwanzig Jahren nach Massgabe der hierfür geltenden Gestaltungsordnung. Paragraf 30 Absatz 3 nimmt die Urnenreihengrabstätten ausdrücklich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht aus. Der Unterschied zur ebenfalls pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabanlage steht im selben Absatz: Hier sind zusätzliche individuelle Ausschmückungen durch die Angehörigen möglich, dort nicht. Verlängert werden kann nicht: Paragraf 16 Absatz 3 verweist nur auf Paragraf 14 Absatz 4 über das Abräumen, nicht auf Absatz 5, der den einmaligen Wiedererwerb von Reihengräbern um fünf Jahre erlaubt. Das Mindestmass beträgt 0,80 mal 0,80 Meter. | 1.591,00 € | 441,00 € | 2.032,00 € | 20 J. | Ziffern 2.6 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, eine UrneDie einstellige Rasenurnengrabstätte ist nach Paragraf 17 b Absatz 2 der Friedhofssatzung genauso gross wie die zwei- und die vierstellige, sie kostet nur weniger, weil sie kürzer läuft. Nach Absatz 1 sind Grabeinfassungen nicht gestattet, Grabhügel mit Bodendecker- und Blumenbepflanzung nicht vorgesehen und Blumenschalen nicht erlaubt; für Blumen gibt es eine zentrale Ablagestelle am Rand des Grabfeldes. Der Rasenschnitt ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 79,60 Euro, und davon sind 32,70 Euro die Rasenschnittgebühr der Ziffer 4.1.6: Bei den zwei- und vierstelligen Rasenurnengräbern ist der Abstand zum gewöhnlichen Urnenwahlgrab auf den Cent dieser Betrag, hier fehlt zum Vergleich nur das gewöhnliche einstellige Urnenwahlgrab, das der Tarif nicht führt. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. | 1.592,00 € | 441,00 € | 2.033,00 € | 20 J. | Ziffern 2.2.3 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald des Hauptfriedhofs, eine UrneNach Paragraf 15 d Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung misst das Urnenwahlgrab im Ruhewald für eine oder zwei Urnen 1,00 mal 1,00 Meter und für vier Urnen 1,20 mal 1,20 Meter. Es ist mit 81,80 Euro je Jahr das günstigste der vier gestalteten Urnengrabarten, 12,85 Euro je Jahr unter dem Friedparkgrab und 11,95 Euro unter dem Baumgrab. Der Ruhewald liegt allein auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 15 d Absatz 2 der Friedhofssatzung sind jegliche Grabmale, Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter untersagt; die Grabmasse markieren vier bodenbündig eingelassene Ecksteine, und die Friedhofsverwaltung bringt auf einem davon eine unauffällige Beschriftungsplakette mit Familiennamen und Grabnummer an. Nach Absatz 5 sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist der Ruhewald hier dennoch nicht, und der Unterschied ist fein: Paragraf 15 d Absatz 2 sagt zwar, die Pflege der Grabstätte und des Grabumfeldes werde von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, aber Absatz 4 sagt nur, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten. Absatz 2 erklärt die Ruhewaldfelder ausserdem zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und genau für diese erhebt Ziffer 4 des Tarifs die jährliche Gebühr. Für Urnenbestattungen werden nach Absatz 5 nur vergängliche Aschenurnen als amtliches Behältnis der Krematorien beigesetzt. | 1.636,00 € | 441,00 € | 2.077,00 € | 20 J. | Ziffern 2.9.1 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 d der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Stelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage mit namentlicher KennzeichnungDie kleinste Grabstätte des Friedhofs: Paragraf 16 a der Friedhofssatzung nennt als Mindestmass 0,40 mal 0,40 Meter. Angelegt werden die Anlagen auf aufgegebenen Wahlgrabstätten mit altem Grabmalbestand oder auf neu gestalteten Flächen, belegt wird der Reihe nach im Raster und erst im Todesfall, je Grab eine Urne. Pflegefrei ist die Stelle doppelt belegt: Ziffer 2.8 des Tarifs sagt, in der Gebühr sei die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten, und Paragraf 16 a sagt, für die Herrichtung und die Unterhaltung sorge die Friedhofsverwaltung zwanzig Jahre lang. Den Preis von 121 Euro über der Urnenreihengrabstätte erklärt der Satzungstext mit dem, was dafür wegfällt: Zusätzliche individuelle Ausschmückungen sind nicht möglich, ein individuelles Grabzeichen gibt es nicht, die Namen stehen auf einer gemeinsamen Tafel oder einem Denkmal, und Sträusse dürfen nur am Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden. | 1.712,00 € | 441,00 € | 2.153,00 € | 20 J. | Ziffern 2.8 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 a und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, eine UrneDie drei Baumgrabziffern sind die einzige Gruppe des Tarifs mit einem durchgehend gleichen Jahressatz: 1.875 durch 20, 2.344 durch 25 und 2.812,50 durch 30 ergeben 93,75, 93,76 und wieder 93,75 Euro. Wer ein Baumgrab kauft, zahlt also reine Laufzeit, und die Stellenzahl ist umsonst dazu. Nach Paragraf 17 c Absatz 2 der Friedhofssatzung ist das einstellige Baumgrab denn auch genauso gross wie das zwei- und das vierstellige. Baumgräber gibt es nach dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Wehlheiden und Bettenhausen. Nach Paragraf 17 c Absatz 1 der Friedhofssatzung liegen sie auf Arealen unter älteren Bäumen; Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter sind nicht gestattet, die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch einen ins Erdreich eingelassenen Naturstein der Friedhofsverwaltung, und Urnenausgrabungen und Umbettungen sind ausgeschlossen. Stirbt der Baum, ersetzt ihn die Friedhofsverwaltung durch eine Neuanpflanzung. Pflegefrei ist das Baumgrab nicht: Paragraf 17 c sagt allein, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten, und trifft über die Grabstätte selbst keine Aussage. Paragraf 30 Absatz 3 nennt die Baumgräber auch nicht unter den von der Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten. | 1.875,00 € | 441,00 € | 2.316,00 € | 20 J. | Ziffern 2.3.2 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 c der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Friedparkgrab, eine UrneDie einzige Tarifziffer der ganzen Satzung mit einem Buchstabenzusatz, 2.3a, was sie als späteren Nachtrag zur Ziffer 2.3 ausweist. Das einstellige Friedparkgrab ist nach Paragraf 15 a Absatz 2 der Friedhofssatzung genauso gross wie das zweistellige und kostet je Jahr 94,65 Euro, praktisch denselben Satz wie dieses mit 94,64 Euro; bezahlt wird also die Laufzeit, nicht die Fläche. Friedparkgrabfelder gibt es auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof. Nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung liegen die Gräber locker und ohne Raster; die Lage bestimmt der Nutzungsberechtigte selbst nach dem Baumbestand, das Nutzungsrecht wird an einem vorhandenen Baum oder Strauch vergeben, und dieser muss bis zu seinem biologischen Ende erhalten bleiben. Die Mähtätigkeit ist auf die Hälfte der sonst üblichen Mähgänge beschränkt und der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Geschliffene und polierte Grabmale und Einfassungen sowie Stein-, Kies- und Mulchabdeckungen sind nicht zugelassen. Für Feuerbestattungen werden nach Absatz 4 nur Aschenurnen als amtliches Behältnis der Krematorien beigesetzt, ein Ausstreuen der Asche ist nicht gestattet. Dass die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt ist, ist die knappste Entscheidung des ganzen Eintrags: Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung befreit die Friedparkwahlgrabstätten namentlich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. Er sagt aber nur, wer die Pflicht nicht trägt, und nicht, wer die Pflege bezahlt, und Paragraf 15 a legt fest, dass Pflanzbeete, die der Nutzungsberechtigte auf Wunsch anlegen darf, von ihm selbst oder von einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei zu pflegen sind. | 1.893,00 € | 441,00 € | 2.334,00 € | 20 J. | Ziffern 2.3a und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, zwei UrnenAn dieser Grabart lässt sich der ganze Rasentarif nachrechnen. Das Nutzungsrecht kostet je Jahr 79,58 Euro, das gewöhnliche Urnenwahlgrab für zwei Urnen 46,88 Euro. Die Differenz beträgt 32,70 Euro, und das ist auf den Cent die jährliche Rasenschnittgebühr der Ziffer 4.1.6. Über die fünfundzwanzig Jahre sind das 817,50 Euro, und genau um diesen Betrag liegen 1.989,50 über 1.172 Euro. Die Pflegegebühr der ganzen Laufzeit steckt hier also bereits im Kaufpreis; deshalb ist sie nicht ein zweites Mal aufgeschlagen. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. Die Grabstätte ist nach Paragraf 17 b Absatz 2 der Friedhofssatzung so gross wie die ein- und die vierstellige. | 1.989,50 € | 441,00 € | 2.430,50 € | 25 J. | Ziffern 2.2.2 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald des Hauptfriedhofs, zwei UrnenDie Grabstätte ist nach Paragraf 15 d Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung genauso gross wie die einstellige, 1,00 mal 1,00 Meter, und der Jahressatz ist mit 81,84 gegen 81,80 Euro praktisch derselbe; bezahlt wird auch hier die Laufzeit. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab für zwei Urnen kostet der Ruhewald 874 Euro mehr, also 34,96 Euro je Jahr. Zum Vergleich: Beim Rasengrab beträgt derselbe Abstand exakt 32,70 Euro je Jahr und ist damit als Rasenschnittgebühr der Ziffer 4.1.6 erklärt; im Ruhewald geht die Rechnung nicht auf, und die Satzung sagt nicht, wofür die Differenz steht. Der Ruhewald liegt allein auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 15 d Absatz 2 der Friedhofssatzung sind jegliche Grabmale, Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter untersagt; die Grabmasse markieren vier bodenbündig eingelassene Ecksteine, und die Friedhofsverwaltung bringt auf einem davon eine unauffällige Beschriftungsplakette mit Familiennamen und Grabnummer an. Nach Absatz 5 sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist der Ruhewald hier dennoch nicht, und der Unterschied ist fein: Paragraf 15 d Absatz 2 sagt zwar, die Pflege der Grabstätte und des Grabumfeldes werde von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, aber Absatz 4 sagt nur, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten. Absatz 2 erklärt die Ruhewaldfelder ausserdem zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und genau für diese erhebt Ziffer 4 des Tarifs die jährliche Gebühr. | 2.046,00 € | 441,00 € | 2.487,00 € | 25 J. | Ziffern 2.9.2 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 d der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, zwei UrnenDer Jahressatz von 93,76 Euro ist hier auf den Cent das Doppelte des gewöhnlichen Urnenwahlgrabs für zwei Urnen mit 46,88 Euro; das Baumgrab kostet also genau doppelt so viel wie eine gewöhnliche Urnenwahlgrabstätte gleicher Laufzeit, 2.344 gegen 1.172 Euro. Bei den vierstelligen Gräbern gilt das nicht mehr, dort stehen 2.812,50 gegen 1.587 Euro. Baumgräber gibt es nach dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Wehlheiden und Bettenhausen. Nach Paragraf 17 c Absatz 1 der Friedhofssatzung liegen sie auf Arealen unter älteren Bäumen; Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter sind nicht gestattet, die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch einen ins Erdreich eingelassenen Naturstein der Friedhofsverwaltung, und Urnenausgrabungen und Umbettungen sind ausgeschlossen. Stirbt der Baum, ersetzt ihn die Friedhofsverwaltung durch eine Neuanpflanzung. Pflegefrei ist das Baumgrab nicht: Paragraf 17 c sagt allein, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten, und trifft über die Grabstätte selbst keine Aussage. Paragraf 30 Absatz 3 nennt die Baumgräber auch nicht unter den von der Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten. Der Abstand zum Friedparkgrab gleicher Laufzeit beträgt nur 22 Euro, obwohl die Gestaltungsregeln beider Grabarten sich deutlich unterscheiden: Im Friedpark darf ein Grabmal stehen, beim Baumgrab nicht. | 2.344,00 € | 441,00 € | 2.785,00 € | 25 J. | Ziffern 2.3.1 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 c der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Friedparkgrab, zwei UrnenDas teuerste zweistellige Urnengrab in Kassel ausserhalb der Urnenkulturgrabstätte: Es kostet 1.194 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenwahlgrab gleicher Laufzeit, 377 Euro mehr als das Rasengrab, 320 Euro mehr als das Ruhewaldgrab und 22 Euro mehr als das Baumgrab. Damit ist das Friedparkgrab die durchweg teuerste der vier gestalteten Urnengrabarten, und zwar in jeder Stellenzahl. Friedparkgrabfelder gibt es auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof. Nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung liegen die Gräber locker und ohne Raster; die Lage bestimmt der Nutzungsberechtigte selbst nach dem Baumbestand, das Nutzungsrecht wird an einem vorhandenen Baum oder Strauch vergeben, und dieser muss bis zu seinem biologischen Ende erhalten bleiben. Die Mähtätigkeit ist auf die Hälfte der sonst üblichen Mähgänge beschränkt und der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Geschliffene und polierte Grabmale und Einfassungen sowie Stein-, Kies- und Mulchabdeckungen sind nicht zugelassen. Anders als im Ruhewald und beim Baumgrab sind Urnenausgrabungen hier nicht ausgeschlossen; Ziffer 7.11 nennt dafür 179 Euro. Dass die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt ist, ist die knappste Entscheidung des ganzen Eintrags: Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung befreit die Friedparkwahlgrabstätten namentlich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. Er sagt aber nur, wer die Pflicht nicht trägt, und nicht, wer die Pflege bezahlt, und Paragraf 15 a legt fest, dass Pflanzbeete, die der Nutzungsberechtigte auf Wunsch anlegen darf, von ihm selbst oder von einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei zu pflegen sind. | 2.366,00 € | 441,00 € | 2.807,00 € | 25 J. | Ziffern 2.3 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte auf ausgewiesener Rasenfläche, vier UrnenDie jüngste Grabart des Tarifs: Ziffer 2.4.3 ist zusammen mit Ziffer 2.3.3 durch die Zweite Änderung vom 22.08.2025 eingefügt worden, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 058 vom 05.12.2025, und gilt erst seit dem 06.12.2025. Vorher gab es das Rasenurnengrab nur für eine und für zwei Urnen. Die Rechenprobe bestätigt den neuen Betrag: 85,60 Euro je Jahr gegenüber 52,90 Euro beim gewöhnlichen vierstelligen Urnenwahlgrab, Differenz wieder genau die 32,70 Euro der Ziffer 4.1.6, über dreissig Jahre 981 Euro. Als pflegefrei ist die Grabart trotz des Namens nicht geführt. Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten abschliessend auf, und die Rasengrabstätten stehen nicht darunter. Der Rasenschnitt ist zwar nach Ziffer 4 des Tarifs und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine eigene Leistung der Friedhofsverwaltung, aber eine jährliche Gebühr, die an das Nutzungsrecht gekoppelt ist. | 2.568,00 € | 441,00 € | 3.009,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4.3 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 b der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald des Hauptfriedhofs, vier UrnenDie einzige Ruhewaldziffer, die den Jahressatz der beiden anderen verlässt: 92 Euro je Jahr gegenüber 81,80 und 81,84 Euro. Der Grund liegt nach Paragraf 15 d Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung nahe, denn das vierstellige Urnenwahlgrab im Ruhewald ist als einziges grösser, 1,20 mal 1,20 Meter statt 1,00 mal 1,00 Meter. Über dreissig Jahre macht der Aufschlag 306 Euro aus. Der Ruhewald liegt allein auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 15 d Absatz 2 der Friedhofssatzung sind jegliche Grabmale, Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter untersagt; die Grabmasse markieren vier bodenbündig eingelassene Ecksteine, und die Friedhofsverwaltung bringt auf einem davon eine unauffällige Beschriftungsplakette mit Familiennamen und Grabnummer an. Nach Absatz 5 sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist der Ruhewald hier dennoch nicht, und der Unterschied ist fein: Paragraf 15 d Absatz 2 sagt zwar, die Pflege der Grabstätte und des Grabumfeldes werde von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, aber Absatz 4 sagt nur, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten. Absatz 2 erklärt die Ruhewaldfelder ausserdem zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und genau für diese erhebt Ziffer 4 des Tarifs die jährliche Gebühr. | 2.760,00 € | 441,00 € | 3.201,00 € | 30 J. | Ziffern 2.9.3 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 d der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, vier UrnenDie zweite der beiden Grabarten, die die Zweite Änderung vom 22.08.2025 neu eingeführt hat; sie gilt erst seit dem 06.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel Nr. 058 vom 05.12.2025. Der Friedhofsausschuss hat den Betrag so gewählt, dass der Jahressatz der beiden älteren Baumgrabziffern genau fortgeschrieben wird: 2.812,50 durch dreissig Jahre ergibt 93,75 Euro, denselben Satz wie 1.875 durch zwanzig. Es ist die einzige Grabziffer des ganzen Tarifs mit einem halben Euro im Betrag neben der Ziffer 2.2.2. Baumgräber gibt es nach dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Wehlheiden und Bettenhausen. Nach Paragraf 17 c Absatz 1 der Friedhofssatzung liegen sie auf Arealen unter älteren Bäumen; Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete, Blumenbepflanzungen, Blumenschalen und Grablichter sind nicht gestattet, die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch einen ins Erdreich eingelassenen Naturstein der Friedhofsverwaltung, und Urnenausgrabungen und Umbettungen sind ausgeschlossen. Stirbt der Baum, ersetzt ihn die Friedhofsverwaltung durch eine Neuanpflanzung. Pflegefrei ist das Baumgrab nicht: Paragraf 17 c sagt allein, die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes seien in den Graberwerbsgebühren enthalten, und trifft über die Grabstätte selbst keine Aussage. Paragraf 30 Absatz 3 nennt die Baumgräber auch nicht unter den von der Instandhaltungspflicht befreiten Grabarten. | 2.812,50 € | 441,00 € | 3.253,50 € | 30 J. | Ziffern 2.3.3 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 c der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte als Friedparkgrab, vier UrnenDas teuerste Urnengrab in Kassel neben der Urnenkulturgrabstätte, und die einzige Friedparkziffer, die aus der Reihe fällt: Das ein- und das zweistellige Friedparkgrab kosten je Jahr 94,65 und 94,64 Euro, das vierstellige 106,50 Euro, also 12 Euro je Jahr mehr. Bei den Baumgräbern gibt es diesen Sprung nicht, dort liegen alle drei Stellenzahlen bei 93,75 Euro je Jahr. Über dreissig Jahre macht der Sprung 356 Euro aus. Friedparkgrabfelder gibt es auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof. Nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung liegen die Gräber locker und ohne Raster; die Lage bestimmt der Nutzungsberechtigte selbst nach dem Baumbestand, das Nutzungsrecht wird an einem vorhandenen Baum oder Strauch vergeben, und dieser muss bis zu seinem biologischen Ende erhalten bleiben. Die Mähtätigkeit ist auf die Hälfte der sonst üblichen Mähgänge beschränkt und der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Geschliffene und polierte Grabmale und Einfassungen sowie Stein-, Kies- und Mulchabdeckungen sind nicht zugelassen. Dass die Grabart hier nicht als pflegefrei geführt ist, ist die knappste Entscheidung des ganzen Eintrags: Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung befreit die Friedparkwahlgrabstätten namentlich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht. Er sagt aber nur, wer die Pflicht nicht trägt, und nicht, wer die Pflege bezahlt, und Paragraf 15 a legt fest, dass Pflanzbeete, die der Nutzungsberechtigte auf Wunsch anlegen darf, von ihm selbst oder von einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei zu pflegen sind. Die Beisetzungsgebühr von 441 Euro fällt je Urne an. | 3.195,00 € | 441,00 € | 3.636,00 € | 30 J. | Ziffern 2.5 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 15 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Urnenkulturgrabstätte für zwei UrnenDie teuerste Urnengrabstätte Deutschlands im Bestand und ein Denkmalpflegeprogramm in Gebührenform: Nach Paragraf 17 a der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre an aufgegebenen Wahlgrabstätten mit altem Grabmalbestand oder an neu gestalteten Anlagen verliehen, Mindestmass 1,00 mal 1,00 Meter. Ziffer 2.2.1 zählt auf, was in den 10.867 Euro steckt: Sanierung und Instandsetzung der alten Grabanlage, eine Steinplatte mit namentlicher Kennzeichnung sowie Anlage und Pflege der Grundbepflanzung und einer wechselnden Blumenbepflanzung. Damit ist es pflegefrei, denn Paragraf 17 a sagt dasselbe noch einmal. Das Aufstellen von Schalen und das Ablegen von Blumen auf der Grabanlage ist gerade deshalb nicht erlaubt. Je Jahr sind das 434,68 Euro, das Neunfache der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte gleicher Laufzeit. | 10.867,00 € | 441,00 € | 11.308,00 € | 25 J. | Ziffern 2.2.1 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 17 a der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
92 weitere Gebühren in der Satzung von Kassel
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle | 1.560,00 € | Ziffer 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle, mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle | 1.761,00 € | Ziffer 5.1.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs und Bestattung in einem Wahlgrab | 1.962,00 € | Ziffer 5.1.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab | 2.107,00 € | Ziffer 5.1.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Doppelbestattung im Wahlgrab, Zusatzgebühr | 1.462,00 € | Ziffer 5.1.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung von Diakonissen auf dem Wehlheider Friedhof | 1.335,00 € | Ziffer 5.1.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit mit kleinem Sarg in einer Wahlgrabstätte | 597,50 € | Ziffer 5.1.7 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle | 1.780,00 € | Ziffer 5.2.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle, mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle | 1.981,00 € | Ziffer 5.2.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs und Bestattung in einem Reihengrab | 2.182,00 € | Ziffer 5.2.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Reihengrab | 2.327,00 € | Ziffer 5.2.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit mit kleinem Sarg in einer Reihengrabstätte | 707,50 € | Ziffer 5.2.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofs, ohne Träger | 1.654,00 € | Ziffer 5.3.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof Kassel-Bettenhausen | 2.092,00 € | Ziffer 5.3.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bestattung eines bestattungspflichtigen Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensmonat und nicht bestattungspflichtiger Kinder, ohne Benutzung der Trauerhalle | 309,25 € | Ziffer 5.4.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, fünfzig Prozent des jeweils gewählten Gebührenpakets der Ziffern 5.1 bis 5.3.2 | 890,00 € | Vorspann der Ziffer 5.4 in Verbindung mit Ziffer 5.2.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel | 441,00 € | Ziffer 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach auswärtiger Einäscherung sowie bei Umbettungen | 517,50 € | Ziffer 6.4.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel | 1.086,00 € | Ziffer 6.1.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel | 941,00 € | Ziffer 6.1.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel mit anschliessender Urnenbeisetzung | 949,00 € | Ziffer 6.1.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs nach Einäscherung in Kassel mit anschliessender Urnenbeisetzung | 804,00 € | Ziffer 6.1.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Doppelfeier nach Einäscherung in Kassel mit anschliessender Urnenbeisetzung, Zusatzgebühr | 304,00 € | Ziffer 6.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier des ausserhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle | 1.025,50 € | Ziffer 6.3.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier des ausserhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs | 880,50 € | Ziffer 6.3.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Erneuerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie an den Grüften im Mausoleum | dieselbe Gebühr wie für die Verleihung nach der jeweils gültigen Gebührensatzung, kürzere Wiedererwerbszeiten anteilig; je Jahr sind das 63,60 Euro beim Wahlgrab, 134,40 Euro beim Friedparkgrab, 113,50 Euro im Ruhewald, 759,60 Euro bei der Gruft im Mausoleum, 46,88 Euro beim Urnenwahlgrab für zwei und 52,90 Euro für vier Urnen, 79,58 Euro beim Rasenurnengrab, 93,75 Euro beim Baumgrab und 434,68 Euro bei der Urnenkulturgrabstätte | Ziffer 3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt auf Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, eine Stelle, je Jahr | 36,20 € | Ziffer 4.1.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt auf Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, zwei Stellen, je Jahr | 61,20 € | Ziffer 4.1.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt auf Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, drei Stellen, je Jahr | 70,40 € | Ziffer 4.1.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt auf Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, vier Stellen, je Jahr | 85,50 € | Ziffer 4.1.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt, je weitere Stelle und Jahr | 10,50 € | Ziffer 4.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Rasenschnitt auf Urnenwahlgrabstätten, je Jahr | 32,70 € | Ziffer 4.1.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6, je Jahr | 36,10 € | Ziffer 4.2.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Kiespflege auf Urnenwahlgrabstätten, nur Abteilung U 9 des Hauptfriedhofs, je Jahr | 16,40 € | Ziffer 4.3.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschliessenden Überführung nach auswärts, ohne Träger | 772,00 € | Ziffer 5.5.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschliessenden Überführung nach auswärts, mit Trägern | 1.278,00 € | Ziffer 5.5.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs zur anschliessenden Überführung nach auswärts, ohne Träger | 627,00 € | Ziffer 5.5.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs zur anschliessenden Überführung nach auswärts, mit Trägern | 1.133,00 € | Ziffer 5.5.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier in der Trauerhalle ohne Urnenbeisetzung | 772,00 € | Ziffer 6.2.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs ohne Urnenbeisetzung | 627,00 € | Ziffer 6.2.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier des ausserhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen ohne Urnenbeisetzung in der Trauerhalle | 645,00 € | Ziffer 6.3.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Urnenfeier des ausserhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs | 500,00 € | Ziffer 6.3.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier oder Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung | 547,00 € | Ziffer 6.3.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Trauerfeier oder Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung | 402,00 € | Ziffer 6.3.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit, Person über fünf Jahre | 1.416,00 € | Ziffer 7.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Wiederbeisetzung nach Ausgrabung vor Ablauf der Ruhezeit, Person über fünf Jahre | 786,00 € | Ziffer 7.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit, Person unter fünf Jahren | 786,00 € | Ziffer 7.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Wiederbeisetzung nach Ausgrabung vor Ablauf der Ruhezeit, Person unter fünf Jahren | 403,00 € | Ziffer 7.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Neueinsargung bei Umbettung, Person über fünf Jahre | 884,00 € | Ziffer 7.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Neueinsargung bei Umbettung, Person unter fünf Jahren | 346,00 € | Ziffer 7.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit einschliesslich Einsargung, Person über fünf Jahre, mit Wiederbeisetzung | 1.376,00 € | Ziffer 7.7 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit einschliesslich Einsargung, Person über fünf Jahre, ohne Wiederbeisetzung | 1.067,00 € | Ziffer 7.8 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit einschliesslich Einsargung, Person unter fünf Jahren, mit Wiederbeisetzung | 739,00 € | Ziffer 7.9 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit einschliesslich Einsargung, Person unter fünf Jahren, ohne Wiederbeisetzung | 460,00 € | Ziffer 7.10 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausgrabung von Urnen | 179,00 € | Ziffer 7.11 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Wiederbeisetzung einer ausgegrabenen Urne innerhalb von Kassel | 246,00 € | Ziffer 7.12 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters und Umfüllen der Asche bei Ausgrabungen | 94,00 € | Ziffer 7.13 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Genehmigung von Grabzeichen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 85,50 € | Ziffer 8.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Genehmigung von Zusatzsteinen, Einfassungen oder Abdeckplatten auf einem separaten Antrag | 85,50 € | Ziffer 8.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Überprüfung des Grabmals auf Standsicherheit und Verkehrssicherung, je Jahr der Nutzungsdauer, fällig in einer Summe für die gesamte Nutzungsdauer | 4,55 € | Ziffer 8.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausschachtung eines Grabmalfundaments bis 75 Zentimeter oder alternativ Überleger | 96,00 € | Ziffer 8.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausschachtung eines Grabmalfundaments bis 110 Zentimeter Breitsteinformat | 138,00 € | Ziffer 8.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausschachtung eines Grabmalfundaments, je weitere 10 Zentimeter | 17,00 € | Ziffer 8.7 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Ausschachtung eines Grabmalfundaments für kubische Steine | 114,00 € | Ziffer 8.8 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Einebnung einer Wahlgrabstätte, Entsorgen eines stehenden Grabsteins | 134,50 € | Ziffer 9.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Einebnung einer Wahlgrabstätte, Entsorgen des Fundaments | 148,50 € | Ziffer 9.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Einebnung einer Wahlgrabstätte, Entsorgen eines Kissensteins | 88,30 € | Ziffer 9.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Einebnung einer Wahlgrabstätte, Einfassungen je angefangenem Meter | 32,00 € | Ziffer 9.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bereitstellung eines Zeltpavillons für Trauerfeiern, Beerdigungen und Beisetzungen am Grab, je Fall | 262,00 € | Ziffer 10.2 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Unterstellung einer Leiche in einer Kühlzelle, erster bis dritter Tag, je Tag | 73,00 € | Ziffer 10.3 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Unterstellung einer Leiche in einer Kühlzelle ab dem vierten Tag, je Tag | 39,00 € | Ziffer 10.4 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Unterstellung einer Leiche in einer Tiefkühlzelle, je Tag | 85,00 € | Ziffer 10.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Benutzung des Abschiedsraumes, je Fall bis zu einer Stunde | 61,00 € | Ziffer 10.6 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Benutzung des Abschiedsraumes, je Fall bis zu zwei Stunden | 122,00 € | Ziffer 10.6a der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Benutzung des Abschiedsraumes, je Fall bis zu drei Stunden | 183,00 € | Ziffer 10.6b der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Doppelzeit in der Trauerhalle bei Erdbestattungen, Trauerfeiern und Urnenfeiern | 156,00 € | Ziffer 10.7 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Benutzung und Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof einschliesslich Abfallentsorgung | 435,00 € | Ziffer 10.9 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Auslegen einer Kondolenzliste | 12,25 € | Ziffer 10.10 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Aufbewahrung der Urne über die ersten vierzehn gebührenfreien Tage hinaus, je angefangene Woche | 13,10 € | Ziffer 10.11 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenbeisetzung | 177,00 € | Ziffer 10.12 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenfeier mit anschliessender Beisetzung | 293,00 € | Ziffer 10.13 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Erdbestattung | 1.046,00 € | Ziffer 10.14 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Trauerfeier ohne Beisetzung | 293,00 € | Ziffer 10.14a der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen | 101,00 € | Ziffer 10.15 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Gestellung der Sargträger an einem externen Trauerfeierort bis zum Friedhof oder gesondert gestellte Sargträger auf dem Friedhof für eine Erdbestattung | 479,00 € | Ziffer 10.15a der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten | 12,20 € | Ziffer 10.16 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Weitere Verfügung und Betreuung einer abgelaufenen Reihengrabstätte durch Angehörige, einmalig für fünf Jahre | 217,50 € | Ziffer 10.17 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Weitere Verfügung und Betreuung einer Stelle im Sternenkinder-Gemeinschaftsgrabfeld Behütet, einmalig für fünf Jahre | 176,00 € | Ziffer 10.17a der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 in Verbindung mit Paragraf 16 c der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden, jeweils für zwei Jahre | 107,00 € | Ziffer 10.18 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Tageszulassung für Gewerbetreibende | 40,80 € | Ziffer 10.18a der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Hoheitliche Tätigkeiten, etwa das Einebnen von Grabstätten, je Gärtnerstunde | 67,50 € | Ziffer 10.19 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
| Verwaltungsgebühr für das Ändern oder Stornieren eines Bestattungstermins, für Anträge auf Aus- und Umbettungen, für die vorzeitige Rückgabe eines Wahlgrabes, für die Übertragung eines Nutzungsrechts, für die Genehmigung einer Beisetzung ohne Recht nach der Friedhofssatzung, für eine schriftliche Auskunft aus dem Sterberegister und für die Sicherstellung eines aufgegebenen Grabmals | 68,00 € | Ziffer 10.20 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 |
Was ein Grab in Kassel über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.733,00 €
Anonyme Urnenreihengrabstätte in Kassel, über 20 Jahre, das sind 336,65 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 2.7 und 6.4.1 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe in Kassel vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025 | 1.092,00 € |
| Beisetzung der UrneZiffer 5.1.5 der Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel vom 22.02.2024 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 22.08.2025 | 441,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.533,00 € |
Die günstigste Grabart in Kassel für Erwachsene, und die einzige anonyme. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung weist die nicht gekennzeichneten Urnenreihengrabstätten auf Freiflächen allein des Hauptfriedhofs aus und zieht daraus drei Folgen: Die Angehörigen erhalten keine Auskunft über die Grablage, sie erhalten keine Grablagekarte, und die Flächen sind mit Rasen begrünt. Pflegefrei ist die Grabstätte deshalb, weil Buchstabe c denselben Absatzes sagt, die Unterhaltungskosten des Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit seien in der Grabstättengebühr enthalten. Eine Laufzeit nennt Ziffer 2.7 als einzige Grabziffer des Tarifs nicht; sie ergibt sich aus Paragraf 16 Absatz 1, der für Urnenreihengrabstätten zwanzig Jahre setzt, und aus Paragraf 11, der die Ruhezeit für Aschenreste ebenso bemisst. Je Jahr sind das 54,60 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel, Ortsrecht der Stadt Kassel 9.06.09, vom 22.02.2024, veröffentlicht am 01.03.2024, in Kraft seit 02.03.2024; geändert durch die Erste Änderung vom 13.09.2024 (Ziffer 10.15a, Amtsblatt der Stadt Kassel 2025 Nr. 001 vom 01.01.2025) und die Zweite Änderung vom 22.08.2025 (Ziffern 2.3.3 und 2.4.3, Amtsblatt 2025 Nr. 058 vom 05.12.2025, Seite 1257), kirchenaufsichtlich genehmigt am 27.11.2025, geltend seit 06.12.2025. Erfasst wurde das unterschriebene PDF der Friedhofsverwaltung, nicht die HTML-Fassung des Ortsrechts.. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Kassel offenlässt
- Zur Aktualität: Sämtliche 60 Ausgaben des Amtsblatts der Stadt Kassel aus dem Jahrgang 2025 und sämtliche 44 Ausgaben des Jahrgangs 2026 bis zum 05.09.2026 sind heruntergeladen und im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht worden, die Sonderausgaben eingeschlossen; die Nummern 03 und 08 gibt es im Jahrgang 2025 nicht. Die jüngste Änderung des Tarifs steht in Nr. 058 vom 05.12.2025 und betrifft nur die neuen Ziffern 2.3.3 und 2.4.3. Im ganzen Jahrgang 2026 kommt das Wort Friedhof zweimal vor, in Nr. 026 als Tagesordnungspunkt eines Ortsbeirats über eine Gedenktafel auf dem Wehlheider Friedhof und in der Sonderausgabe Nr. 041 als Magistratsvorlage über die Vertretung der Stadt Kassel im Friedhofsausschuss. Eine Dritte Änderung gibt es nicht, die Fassung vom 22.08.2025 gilt weiter.
- Ziffer 6.1.1 steht in zwei Fassungen mit zwei Beträgen: Das unterschriebene PDF der Friedhofsverwaltung nennt für die Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung 1.086,00 Euro, die HTML-Fassung desselben Paragrafen im Ortsrecht der Stadt Kassel nennt 1.089,00 Euro. Eingetragen sind 1.086, und die Reihe entscheidet: Zwischen der Trauerhalle und dem kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofs liegen im ganzen Tarif ausnahmslos 145 Euro, nämlich bei 2.107 gegen 1.962, 2.327 gegen 2.182, 949 gegen 804, 1.025,50 gegen 880,50, 645 gegen 500, 547 gegen 402, 772 gegen 627 und 1.278 gegen 1.133. Mit 1.086 gegen 941 stimmt die Reihe, mit 1.089 wären es 148. Dazu nennen der Gebühreneinleger 2024 und die drei Merkblätter über die pflegelosen Grabarten viermal 1.086 Euro, und auch die ältere PDF-Fassung mit der Ersten Änderung trägt diesen Betrag. Der bisherige Eintrag stand auf 1.089.
- Die Rasenschnittgebühr der Ziffer 4 ist die schwierigste Position des Kasseler Tarifs, weil die Satzung nicht sagt, welche Grabarten sie zahlen und ob sie neben dem Kaufpreis anfällt. Der Vorspann der Ziffer 4 knüpft sie an Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung, und Paragraf 31 Absatz 3 sagt, der Rasenschnitt obliege der Friedhofsverwaltung, dafür werde eine Gebühr erhoben, und die Gebühr sei an das Nutzungsrecht gekoppelt. Nachrechnen lässt sich das an den Jahressätzen, die Ziffer 3 vorgibt: Die Urnenwahlgrabstätte auf Rasenfläche kostet je Jahr 79,58 Euro bei zwei und 85,60 Euro bei vier Urnen, die gewöhnliche 46,88 und 52,90 Euro. Die Differenz beträgt beide Male genau 32,70 Euro und damit auf den Cent die Rasenschnittgebühr der Ziffer 4.1.6. Bei diesen Grabarten steckt die Pflegegebühr der ganzen Laufzeit also schon im Kaufpreis, 817,50 und 981 Euro, und sie ist deshalb hier nicht ein zweites Mal aufgeschlagen.
- Bei den Erdgräbern geht dieselbe Probe nicht auf. Die Rasenwahlgrabstätte kostet je Stelle und Jahr 112,63 Euro, das gewöhnliche Wahlgrab 63,60 Euro; die Differenz von 49,03 Euro übersteigt die Rasenschnittgebühr der Ziffer 4.1.1 von 36,20 Euro um 12,83 Euro je Jahr. Bei zwei Stellen sind es 84,73 gegen 61,20 Euro, bei drei Stellen 105,70 gegen 70,40 Euro. Wofür die Differenz von 385, 706 und 1.059 Euro über dreissig Jahre steht, sagt die Satzung nicht; der Gebühreneinleger der Friedhofsverwaltung nennt als Zusatzleistung der Rasengrabstätten die Einebnung des Beerdigungshügels, das Rasenmähen und einen zentralen Gedenkstein zum Ablegen von Blumen. Weder der Gebühreneinleger noch die vier Merkblätter über die pflegelosen Grabarten führen überhaupt eine jährliche Gebühr auf; sie rechnen durchweg nur Graberwerb plus Bestattungsgebühr. Aufgeschlagen ist die Gebühr deshalb bei keiner Grabart, und der eingetragene Preis ist insoweit eine Untergrenze.
- Die eigentliche jährliche Pflegegebühr trifft in Kassel nicht die Rasengräber, sondern das gewöhnliche Wahlgrab, und sie hängt nicht an der Grabart, sondern am gewählten Grabfeld. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung gibt es auf dem Hauptfriedhof, dem Westfriedhof und den Friedhöfen Bettenhausen, Harleshausen, Niederzwehren, Oberzwehren, Rothenditmold, Waldau und Wehlheiden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften, und man kann zwischen ihnen wählen. Der Kaufpreis ist derselbe, aber in der gestaltungsgebundenen Abteilung kommen nach Ziffer 4.1.1 jährlich 36,20 Euro Rasenschnitt hinzu, über dreissig Jahre 1.086 Euro, bei zwei Stellen 61,20 Euro und bei drei 70,40 Euro je Jahr. In den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6 des Hauptfriedhofs tritt an die Stelle des Rasenschnitts nach Ziffer 4.2.1 der Cotoneasterschnitt mit 36,10 Euro, in der Abteilung U 9 nach Ziffer 4.3.1 die Kiespflege mit 16,40 Euro. Welche Abteilungen gestaltungsgebunden sind, sagt die Satzung nicht: Paragraf 21 Absatz 1 verweist dafür auf die Ausführungsbestimmungen.
- Die Ausführungsbestimmungen zur Friedhofssatzung sind nach Paragraf 40 Bestandteil der Satzung, werden aber mit ihr nicht veröffentlicht. Sie fehlen an drei Stellen, an denen die Satzung sie ausdrücklich braucht: Paragraf 3 Absatz 2 sagt, welche Grabarten auf welchen Friedhöfen angeboten werden, gehe aus ihnen hervor; Paragraf 21 Absatz 1 sagt, die Abteilungen ohne Gestaltungsrichtlinien seien in ihnen dargestellt; und Paragraf 15 Absatz 10 vermerkt, die Ausführungsbestimmungen zu diesem Absatz entfielen komplett. Welche der fünfzehn Friedhöfe welche Grabart führen, steht deshalb nur in den Merkblättern der Friedhofsverwaltung, und die sind keine Satzung. Nach ihnen gibt es Rasenwahlgräber auf acht, Friedparkgräber auf sechs, Baumgräber auf drei, Urnenreihengräber auf acht und Urnengemeinschaftsanlagen auf sieben Friedhöfen; Ruhewald, Mausoleum, Sternenkinderfelder und anonyme Urnenreihengräber nur auf dem Hauptfriedhof.
- Vier Grabarten des Katalogs in Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung haben keine Tarifziffer und sind deshalb nicht erfasst. Es sind die Wahlgrabstätten im Memoriam-Garten nach Paragraf 15 c, die Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Garten nach Paragraf 17 d, die Ehrengrabstätten nach Paragraf 18 und die privat errichteten Grüfte nach Paragraf 18 b. Bei den beiden Memoriam-Grabarten wäre eine Erfassung auch mit Tarifziffer unvollständig: Die Paragrafen 15 c und 17 d sagen, ein Nutzungsrecht könne nur vergeben werden, wenn zuvor ein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH geschlossen wurde, und was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Für die Ehrengräber trägt nach Paragraf 14 des Vertrags von 2017/2018 die Friedhofsverwaltung die Unterhaltung, und die Stadt Kassel erstattet die Kosten. Für die privaten Grüfte baut der Antragsteller nach Paragraf 18 b auf eigene Kosten und schliesst über Bau, Rückbau, Unterhaltung und Finanzierung eine gesonderte Vereinbarung.
- Der einzige offene Widerspruch zwischen den beiden Satzungen betrifft das Sternenkinderfeld. Paragraf 16 b der Friedhofssatzung beschreibt es als Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Hauptfriedhof für die Urnen einer Gemeinschaftskremation mehrerer nicht bestattungspflichtiger Kinder, die das Klinikum in einem Gemeinschaftssarg anliefert, und erklärt die Leistungen der Friedhofsverwaltung für Einäscherung und Bestattung nach einem Beschluss des Friedhofsausschusses vom 10.12.2002 für kostenfrei. Ziffer 1.6 des Tarifs verlangt dagegen 351 Euro für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte in demselben Feld, für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensmonat und für nicht bestattungspflichtige Kinder, und setzt eine Sarggrösse von höchstens 60 Zentimetern voraus. Erfasst ist die Tarifziffer, weil sie die Einzelbestattung meint, die auch Ziffer 1.6 selbst als Einzelfall bezeichnet; die kostenfreie Gemeinschaftskremation nach Paragraf 16 b ist keine eigene Grabart des Tarifs und steht deshalb nicht im Eintrag.
- Als pflegefrei sind sechs Grabarten geführt, und zwar genau die, bei denen ein Satz die Grabart nennt und sagt, dass die Friedhofsverwaltung für die Unterhaltung sorgt oder dass die Pflege in der Gebühr enthalten ist. Es sind die Ziffern 1.6 Sternenkinderfeld, 1.7 Sternenkinder-Gemeinschaftsgrabfeld Behütet und 2.8 Urnengemeinschaftsgrabanlage, deren Tariftext im Wortlaut sagt, in der Gebühr sei die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten; die Ziffer 2.6 Urnenreihengrabstätte, für die Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, für die Herrichtung und deren Unterhaltung sorge die Friedhofsverwaltung für die Dauer von zwanzig Jahren; die Ziffer 2.7 anonyme Urnenreihengrabstätte, für die Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe c sagt, die Unterhaltungskosten des Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit seien in der Grabstättengebühr enthalten; und die Ziffer 2.2.1 Urnenkulturgrabstätte, für die Paragraf 17 a sagt, für Sanierung und Instandsetzung der Grabanlagen sowie Anlage und Pflege der Grundbepflanzung und einer wechselnden Blumenbepflanzung sorge die Friedhofsverwaltung. Die Urnenreihengrabstätte stand bisher nicht als pflegefrei im Bestand.
- Nicht als pflegefrei geführt sind die Rasen-, Baum-, Ruhewald- und Friedparkgräber, obwohl die Friedhofsverwaltung sie in vier Merkblättern als pflegelose Grabarten bewirbt. Der Grund ist eine Unterscheidung, die die Satzung durchhält: Paragraf 15 d Absatz 4 für den Ruhewald und Paragraf 17 c für die Baumgräber sagen wortgleich, in den Graberwerbsgebühren seien die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes enthalten, und schweigen zur Grabstätte selbst. Für die Rasengräber sagt die Satzung zur Kostentragung gar nichts, sondern behält in den Paragrafen 15 b und 17 b nur den Rasenschnitt der Friedhofsverwaltung vor, für den Ziffer 4 eine eigene jährliche Gebühr erhebt. Paragraf 30 Absatz 3 bestätigt die Linie von der anderen Seite: Er nimmt von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht namentlich nur die Urnenreihen-, die Urnengemeinschafts- und die Friedparkwahlgrabstätten aus.
- Der Friedpark ist unter diesen vier der knappste Fall und könnte bei einer nächsten Erfassung anders ausfallen. Für ihn spricht, dass Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Friedparkwahlgrabstätten namentlich von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt, dass Paragraf 15 a die Mähtätigkeit ausschliesslich der Friedhofsverwaltung vorbehält und dass Ziffer 4 des Tarifs für den Friedpark keine jährliche Gebühr nennt, weil Paragraf 15 a die Friedparkfelder anders als Paragraf 15 d Absatz 2 für den Ruhewald nicht zu Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften erklärt. Dagegen spricht, dass Paragraf 30 Absatz 3 nur regelt, wer die Pflicht nicht trägt, und nicht, wer die Pflege bezahlt, und dass derselbe Paragraf 15 a sagt, Pflanzbeete, die der Nutzungsberechtigte auf Wunsch anlegen darf, seien von ihm selbst oder von einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei zu pflegen. Weil ein Satz fehlt, der die Kosten der Gemeinde zuweist, bleibt es beim Nein.
- Die Beisetzungsgebühr ist in Kassel vollständig in einer Zeile enthalten, eine zweite Pflichtposition für das Öffnen und Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt, und Paragraf 8 Absatz 3 sagt, Sarg- und Urnenträger für den Weg von der Kapelle bis zum Grab würden von der Friedhofsverwaltung gestellt und das Absenken des Sarges sei durch ihre Sargträger durchzuführen. Der Gebühreneinleger zählt als Leistungen der Bestattungsgebühr auf: Annahme und Unterstellung des Sarges im Kühlraum, Benutzung der Trauerhalle mit Kerzen, Gründekoration und Orgelspiel, Ausheben und Schliessen des Grabes, Ausgrünen des Grabes, Überführung des Sarges von der Kapelle zum Grab und Transport der Kränze. Zwei Ausnahmen bestätigen die Regel: Ziffer 5.3.1 für das islamische Gräberfeld des Westfriedhofs nennt den Satz ausdrücklich ohne Träger, und Ziffer 10.15a verlangt 479 Euro, wenn Sargträger an einem externen Trauerfeierort oder gesondert auf dem Friedhof gestellt werden.
- Erfasst ist durchgängig der schmalste Satz, also die Bestattung ohne Benutzung der Trauerhalle. Kassel rechnet die Bestattung als Paket ab, und die teureren Pakete stehen unter den Bestattungsgebühren: Wer die Trauerhalle nutzt, zahlt beim Wahlgrab 2.107 statt 1.560 Euro, beim Reihengrab 2.327 statt 1.780 Euro und bei der Urne 1.086 statt 441 Euro. Der kleine Trauerraum des Hauptfriedhofs kostet durchgehend 145 Euro weniger als die Trauerhalle. Nicht in den Gebühren enthalten und in keiner Satzung geregelt sind die Kosten des Krematoriums: Die Merkblätter der Friedhofsverwaltung nennen dafür 444 Euro Einäscherung und 59 Euro zweite Leichenschau, jeweils einschliesslich Umsatzsteuer, erhoben von der KF Krematorium und Friedhofsgärtnerei GmbH. Wer eine Feuerbestattung mit den Erdbestattungen vergleichen will, muss diese 503 Euro hinzurechnen.
- Für die Gruft im Mausoleum nennt der Tarif keine eigene Bestattungsgebühr. Eingetragen ist Ziffer 5.1.5, die Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit 1.560 Euro, weil Paragraf 18 a Absatz 4 der Friedhofssatzung die Gruft selbst als Wahlgrabstätte bezeichnet und Paragraf 10 Absatz 1 das Ausheben und Schliessen ohnehin der Friedhofsverwaltung zuweist. Das ist eine Zuordnung und kein Zitat. Ebenfalls eine Zuordnung ist die Bestattungsgebühr der Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Der Vorspann der Ziffer 5.4 sagt nur, dass von allen Gebührenpaketen der Ziffern 5.1 bis 5.3.2 fünfzig Prozent berechnet werden, und eingetragen ist die Hälfte der Reihengrabbestattung ohne Trauerhalle nach Ziffer 5.2.4, also 890 Euro. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensmonat gilt dagegen der eigene Satz der Ziffer 5.4.4 von 309,25 Euro.
- Ein einstelliges Urnenwahlgrab ohne besondere Gestaltung führt der Tarif nicht. Es gibt die Urnenwahlgrabstätte für eine Urne nur als Rasengrab (Ziffer 2.2.3), als Friedparkgrab (2.3a), als Baumgrab (2.3.2) und im Ruhewald (2.9.1). Wer eine einzelne Urne herkömmlich beisetzen will, muss deshalb entweder eine Urnenreihengrabstätte nach Ziffer 2.6 nehmen, die mit 1.591 Euro teurer ist als das zweistellige Urnenwahlgrab mit 1.172 Euro, oder das zweistellige Wahlgrab kaufen und eine Stelle unbelegt lassen. Rechnet man den Jahressatz der einstelligen Rasenurnengrabstätte von 79,60 Euro um die Rasenschnittgebühr von 32,70 Euro herunter, ergibt sich mit 46,90 Euro praktisch derselbe Satz wie beim zweistelligen Urnenwahlgrab mit 46,88 Euro; ein einstelliges Urnenwahlgrab würde nach dieser Rechnung 938 Euro kosten. Der Betrag steht in keiner Satzung und ist deshalb nicht erfasst.
- Nicht als Grabart erfasst sind die Sätze für Bestattungen nach Ablauf der Ruhezeit mit kleinem Sarg, Ziffer 5.1.7 mit 597,50 Euro im Wahlgrab und Ziffer 5.2.5 mit 707,50 Euro im Reihengrab. Sie stehen unter den Bestattungsgebühren. Gemeint sind Beisetzungen von Leichenresten in einem bereits abgelaufenen Grab, die Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten zulässt. Der Tarif nennt für diesen Fall keine Grabgebühr. Ebenfalls nicht erfasst ist die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts: Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung werden Erwerbsgebühren für die verbleibende Restlaufzeit nicht erstattet, und das Einebnen des Grabhügels sowie das Abräumen und Entsorgen des Gedenksteines gehen zu Lasten des Antragstellers, wofür die Ziffern 9.1 bis 9.4 und 10.19 die Sätze nennen.
- Der Trägerschaft wegen ist der Eintrag erklärungsbedürftig, und der alte Eintrag hat sie falsch angegeben. Paragraf 1 der Friedhofssatzung und die Präambel des Vertrags von 2017/2018 nennen den Evangelischen Stadtkirchenkreis Kassel als Träger aller fünfzehn Friedhöfe, gestützt auf Paragraf 30 des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes und auf das Kurhessische Friedhofsrecht. Beide Satzungen sind vom Friedhofsausschuss nach Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erlassen und vom Landeskirchenamt genehmigt worden. Die Stadt Kassel ist Grundstückseigentümerin, stellt die Hälfte des Friedhofsausschusses, der nach Paragraf 3 des Vertrags über den Erlass beider Satzungen beschliesst, beteiligt sich nach Paragraf 12 an den gebührenneutralen Leistungen für Vorratsflächen, ehemalige Grabfelder, Biotope, Kriegs- und Ehrengräber und denkmalgeschützte Grabmale, bezuschusst nach Angabe der Friedhofsverwaltung seit 2004 die Grünflächenunterhaltung des Hauptfriedhofs und macht beide Satzungen als eigenes Ortsrecht unter 9.06.08 und 9.06.09 und in ihrem Amtsblatt bekannt. Die Seite des Ortsrechts datiert den Vertrag im Titel auf den 19.12.2017 und in der Inkrafttretensangabe auf den 29.12.2017.
- Eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie andere Städte neben der Grabgebühr erheben, gibt es in Kassel nicht. Die Friedhofsverwaltung schreibt dazu, die Friedhofsgebühren bestünden immer aus zwei Bestandteilen, der Grabstättengebühr und der Bestattungsgebühr, und die Grabstättengebühr enthalte die Kosten für den Graberwerb und die Friedhofsunterhaltung in Abhängigkeit von Laufzeit und Grösse des Grabes. Der Tarif bestätigt das, indem er ausser der Rasenschnittgebühr der Ziffer 4 keine grabartunabhängige Pauschale führt. Nach Abschnitt III Nummer 6 der Gebührensatzung darf die Friedhofsverwaltung zusätzliche oder besondere Leistungen, die der Tarif nicht aufführt, gesondert in Rechnung stellen; die HTML-Fassung des Ortsrechts fügt dem Satz die Worte nach vorheriger Vereinbarung hinzu, die im PDF fehlen.
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- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel, Ortsrecht der Stadt Kassel 9.06.09 vom 22.02.2024, veröffentlicht am 01.03.2024, in Kraft seit 02.03.2024; geändert durch die Erste Änderung vom 13.09.2024 (Ziffer 10.15a, Amtsblatt der Stadt Kassel 2025 Nr. 001 vom 01.01.2025) und die Zweite Änderung vom 22.08.2025 (Ziffern 2.3.3 und 2.4.3, Amtsblatt 2025 Nr. 058 vom 05.12.2025, Seite 1257), kirchenaufsichtlich genehmigt am 27.11.2025, geltend seit 06.12.2025. Erfasst wurde das unterschriebene PDF der Friedhofsverwaltung, nicht die HTML-Fassung des Ortsrechts.
- Gebührensatzung 2024 der Friedhöfe in Kassel als HTML-Fassung im Ortsrecht der Stadt Kassel Stand der Zweiten Änderung vom 22.08.2025, abgerufen am 05.09.2026; zeichengleich mit dem PDF ausser bei Ziffer 6.1.1, wo die HTML-Fassung 1.089,00 statt 1.086,00 Euro nennt
- Satzung für die Friedhöfe in Kassel, Ortsrecht der Stadt Kassel 9.06.08 vom 10.12.1974 in der Fassung vom 22.08.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Kassel 2025 Nr. 058 vom 05.12.2025, Seite 1255, geltend seit 06.12.2025; Paragraf 11 die Ruhezeiten, Paragraf 13 der Grabartenkatalog, die Paragrafen 14 bis 18 b die Regeln je Grabart, die Paragrafen 30 bis 33 die Pflege
- Vertrag zwischen der Stadt Kassel und dem Evangelischen Stadtkirchenkreis, Ortsrecht der Stadt Kassel 9.06.07 geschlossen am 19.12.2017 und 25.01.2018, nach der Inkrafttretensangabe derselben Seite am 29.12.2017 und 25.01.2018, in Kraft seit 03.02.2018; Präambel und Paragraf 1 zur Trägerschaft, Paragraf 3 zum Friedhofsausschuss, Paragraf 12 zu den gebührenneutralen Leistungen, Paragraf 14 zu den Ehrengräbern
- Amtsblatt der Stadt Kassel, Jahrgänge 2025 und 2026 alle 60 Ausgaben des Jahrgangs 2025 und alle 44 Ausgaben des Jahrgangs 2026 bis zum 05.09.2026, Sonderausgaben eingeschlossen, am 05.09.2026 im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht; im Jahrgang 2026 keine Änderung der Gebühren- oder der Friedhofssatzung
- Gebühreneinleger 2024 und die vier Merkblätter über die pflegelosen Grabarten der Friedhofsverwaltung Kassel gültig ab 02.03.2024, das Merkblatt über Urnenreihen- und Urnengemeinschaftsgräber überarbeitet am 01.07.2025; sie nennen die Friedhöfe je Grabart, die Leistungen der Bestattungsgebühr und viermal die 1.086 Euro der Ziffer 6.1.1
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.