Krefeld · Nordrhein-Westfalen · AGS 05114000
Friedhofsgebühren Krefeld: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe des Kommunalbetriebs Krefeld AöR, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 9.50, bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 7/19 vom 14.02.2019, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025, Krefelder Amtsblatt Nr. 52/25 vom 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 24 Friedhöfe der Kommunalbetrieb Krefeld AöR, Abteilung Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 981,00 €
- Günstigstes Grab
- 12.709,00 €
- Teuerstes Grab
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung, Regelfall
Urnengemeinschaftsgrabstätte
Wahlgrabstätte in Übergröße
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Krefeld kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 10 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 Jahren mit 20-jährigem NutzungsrechtDie einzige Grabart, deren Nutzungszeit der Tarif selbst nennt. Sie entspricht der Ruhezeit für Kinder unter sechs Jahren nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 380,00 € | 804,00 € | 1.184,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.1 und Ziffer I.1.2 |
| Reihengrabstätte für SargbestattungenDas günstigste Erdgrab in Krefeld. In einer Reihengrabstätte darf nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Beisetzung erfolgen, und Paragraf 16 Absatz 1 schließt die Verlängerung aus. | 1.860,00 € | 1.282,00 € | 3.142,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.2 und Ziffer I.1.1 |
| Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein für Sargbeisetzungen, Gravuren nicht eingeschlossenDas günstigste pflegefreie Erdgrab. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung sät der Kommunalbetrieb die Grabstätte mit Rasen ein und pflegt sie für die Dauer der Ruhezeit. Die Gravur des Namens auf der zentralen Natursteinplatte zahlen die Angehörigen zusätzlich, einen Satz dafür nennt der Tarif nicht. | 4.620,00 € | 1.282,00 € | 5.902,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.3 und Ziffer I.1.1 |
| Rasengrabstätte mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen, Gravuren nicht eingeschlossenDie liegende Grabplatte stellt der Kommunalbetrieb, ihre Kosten stecken nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Gebühr. Die Pflege übernimmt er nach Paragraf 22 Absatz 4 für die Dauer der Ruhezeit. Die Beschriftung der Platte zahlen die Angehörigen zusätzlich. | 6.240,00 € | 1.282,00 € | 7.522,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.4 und Ziffer I.1.1 |
| Wahlgrabstätte zur Einfachbelegung, nur Wiedererwerb und VerlängerungDiese Grabart wird nicht mehr neu vergeben, der Tarif gilt nur für den Wiedererwerb und die Verlängerung bestehender Rechte. Ein weiteres Jahr kostet nach Ziffer III.3.1 ein Dreißigstel des Satzes, also 92 Euro. | 2.760,00 € | 1.282,00 € | 4.042,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.5 und Ziffer I.1.1 |
| Wahlgrabstätte zur Zweifachbelegung, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Ein weiteres Jahr kostet nach Ziffer III.3.1 ein Dreißigstel des Satzes, also 115 Euro. | 3.450,00 € | 1.282,00 € | 4.732,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.6 und Ziffer I.1.1 |
| Parkgrabstätte zur Zweifachbelegung, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle, und eine Parkgrabstätte umfasst nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung mindestens zwei Grabstellen. Wer eine erwirbt, zahlt also wenigstens 16.560 Euro Nutzungsgebühr. Ein weiteres Jahr kostet ein Dreißigstel des Satzes, also 276 Euro. | 8.280,00 € | 1.282,00 € | 9.562,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.7 und Ziffer I.1.1 |
| Parkreihengrabstätte zur ZweifachbelegungAls Reihengrabstätte ist sie nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar. Der Tarif nennt hier keinen Preis je Grabstelle, der Betrag gilt für die Grabstätte. | 4.140,00 € | 1.282,00 € | 5.422,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.8 und Ziffer I.1.1 |
| Wahlgrabstätte in ÜbergrößeGrabstätten in Übergröße von 3,80 mal 1,90 Meter gibt es nach Paragraf 17 Absatz 10 der Friedhofssatzung nur auf dem Hauptfriedhof und auf den Friedhöfen Fischeln und Hüls. Einen Verlängerungssatz nennt Ziffer III.3.1 für sie nicht, die Verlängerung erlaubt aber Paragraf 17 Absatz 3. | 11.427,00 € | 1.282,00 € | 12.709,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.1.9 und Ziffer I.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte im Memoriam-GartenKein pflegefreies Grab, obwohl die Anlage vollständig gärtnerisch betreut wird: Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur vergeben, wenn vorher ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft abgeschlossen ist, und erworben wird es über die anbietenden Friedhofsgärtner. Die Kosten dieses Vertrages stehen in keiner Gebührenordnung und fehlen deshalb in unserem Betrag. | 3.450,00 € | 1.282,00 € | 4.732,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.4 in Verbindung mit Ziffer III.1.6 und Ziffer I.1.1 |
Urne: 12 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme AscheeinbringungDie Asche wird nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung unterhalb der Grasnarbe eingebracht, die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 26 Absatz 5 ausschließlich dem Kommunalbetrieb. | 2.640,00 € | 349,00 € | 2.989,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.1 und Ziffer I.2.2 |
| Anonyme UrnengrabstätteReihengrabstätte auf einem Rasenfeld ohne jede Kennzeichnung. Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausschließlich dem Kommunalbetrieb. | 2.100,00 € | 291,00 € | 2.391,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.2 und Ziffer I.2.1 |
| Urnenreihengrabstätte einschließlich EinfassungDie Einfassung aus rotem Buntsandstein setzt der Kommunalbetrieb, ihre Kosten stecken nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung in der Gebühr. Für Herrichtung und Pflege bleibt nach Paragraf 31 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 1.680,00 € | 291,00 € | 1.971,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.3 und Ziffer I.2.1 |
| Urnenrasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein, Gravuren nicht eingeschlossenNach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung sät der Kommunalbetrieb die Grabstätte mit Rasen ein und pflegt sie für die Dauer der Ruhezeit. | 2.580,00 € | 291,00 € | 2.871,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.4 und Ziffer I.2.1 |
| Urnenrasenwahlgrab mit Einzelgedenkstein, Gravuren nicht eingeschlossenNach Paragraf 23 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung sät der Kommunalbetrieb die Grabstätte ein und pflegt sie für die Dauer der Ruhezeit. Sie nimmt zwei Urnen auf. Ein weiteres Jahr kostet ein Dreißigstel des Satzes, also 116 Euro. | 3.480,00 € | 291,00 € | 3.771,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.5 und Ziffer I.2.1 |
| UrnenwahlgrabstätteInnerhalb der Ruhezeit können nach Paragraf 17 Absatz 11 der Friedhofssatzung bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ein weiteres Jahr kostet ein Dreißigstel des Satzes, also 90 Euro. | 2.700,00 € | 291,00 € | 2.991,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.6 und Ziffer I.2.1 |
| Baumwahlgrabstätte, Gravuren nicht eingeschlossenAnlage, Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten obliegen nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausschließlich dem Kommunalbetrieb. Als Wahlgrabstätte nimmt sie zwei Urnen auf. Ein weiteres Jahr kostet ein Dreißigstel des Satzes, also 168 Euro. | 5.040,00 € | 291,00 € | 5.331,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.7 und Ziffer I.2.1 |
| Baumreihengrabstätte, Gravuren nicht eingeschlossenDas günstigste pflegefreie Grab in Krefeld. Anlage, Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausschließlich dem Kommunalbetrieb. Den Gedenkstein stellt er nach Paragraf 19 Absatz 6, die Gravur zahlen die Angehörigen. | 960,00 € | 291,00 € | 1.251,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.8 und Ziffer I.2.1 |
| UrnenkammerDie Kammer nimmt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu acht Urnen auf und wird nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Anlage, Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 3 ausschließlich dem Kommunalbetrieb, der dafür nach Ziffer VI.3 einmalig 190 Euro erhebt. Diese 190 Euro sind in unserer Nutzungsgebühr enthalten, das Nutzungsrecht allein kostet 10.200 Euro. | 10.390,00 € | 291,00 € | 10.681,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.9, Ziffer VI.3 und Ziffer I.2.1 |
| UrnengemeinschaftskammerGemeinschaftliche Nutzung der vorhandenen Plätze der Reihe nach, damit eine Reihengrabstätte nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Anlage, Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 3 ausschließlich dem Kommunalbetrieb, der dafür nach Ziffer VI.3 einmalig 190 Euro erhebt. Das Nutzungsrecht allein kostet 1.530 Euro. | 1.720,00 € | 291,00 € | 2.011,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.10, Ziffer VI.3 und Ziffer I.2.1 |
| UrnengemeinschaftsgrabstätteDer niedrigste Tarif der Satzung, aber kein pflegefreies Grab: Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur vergeben, wenn vorher ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft abgeschlossen ist, und Anlage wie Pflege laufen nach Absatz 4 ausschließlich über diesen Vertrag. Sein Preis steht in keiner Gebührenordnung. Je Grabstelle werden fünf Urnen gerechnet. | 690,00 € | 291,00 € | 981,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.2.11 und Ziffer I.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-GartenWie beim Erdgrab im Memoriam-Garten verlangt Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft. Die Pflege leisten gärtnerische Fachunternehmen, nicht der Kommunalbetrieb, und ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung. | 2.700,00 € | 291,00 € | 2.991,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Ziffer III.4 in Verbindung mit Ziffer III.2.6 und Ziffer I.2.1 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung von Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren | 1.282,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.1.1 |
| Sargbestattung von Kindern bis zu 6 Jahren | 804,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.1.2 |
| Sargbestattung von Früh- und Totgeburten | 42,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.1.3 |
| Grabbereitung für die Beisetzung der Urne | 291,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.2.1 |
| Grabbereitung für die Beisetzung im Aschefeld | 349,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.2.2 |
| Annahme, Verwahrung und Transport einer Urne | 47,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.2.3 |
| Abfuhr von Erdaushub bei einer Sargbestattung | 171,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.1.4 Buchstabe a |
| Abfuhr und Rückführung des Erdaushubs bei einer Sargbestattung | 342,00 € | Paragraf 5 Ziffer I.1.4 Buchstabe b |
| Sargbestattung mit Verbau von Hand, zusätzlich | 285,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.4 |
| Zuschlag für Sargbestattungen an Samstagen | 235,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.5 |
| Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen | 140,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.6 |
| Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier, einschließlich Abschiedsraum, Ausstattung mit angelieferten Kränzen, Orgel oder Tonträger | 297,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.1 |
| Annahme und Verwahrung der Toten sowie Benutzung der Kühlräume bis zur Beisetzung | 124,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.2 |
| Benutzung eines Abschiedsraumes zur Trauerfeier einschließlich Grünschmuck | 99,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.3 |
| Benutzung der Trauerhalle Verberg | 95,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.4 |
| Nutzung eines Sargwagens oder Urnentisches, Bereitstellung und Rückführung | 15,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.5 |
| Trauerhalle, Verlängerung der Nutzung je angefangene Stunde | 47,00 € | Paragraf 5 Ziffer II.6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahr | ein Dreißigstel des Gebührensatzes der jeweiligen Grabart | Paragraf 5 Ziffer III.3.1 |
| Ausbettung und Wiederbeerdigung eines Sarges in dieselbe Grabstätte | 3.963,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.1.1 |
| Ausbettung und Wiederbeerdigung eines Sarges in eine andere Grabstätte | 5.756,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.1.2 |
| Ausbettung eines Sarges zur Überführung in eine andere Gemeinde | 3.580,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.1.3 |
| Einbettung eines Sarges bei Überführung aus einer anderen Gemeinde | 2.556,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.1.4 |
| Ausbettung und Wiederbeerdigung einer Urne auf demselben Friedhof | 1.021,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.2.1 |
| Ausbettung und Wiederbeerdigung einer Urne auf einem anderen Krefelder Friedhof | 1.021,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.2.2 |
| Ausbettung einer Urne zur Überführung in eine andere Gemeinde | 639,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.2.3 |
| Einbettung einer Urne bei Überführung aus einer anderen Gemeinde | 639,00 € | Paragraf 5 Ziffer IV.2.4 |
| Aufstellung von Holztafeln bis zu einer Größe von 30 mal 40 Zentimetern | gebührenfrei | Paragraf 5 Ziffer V.1.1 |
| Aufstellung von Holztafeln über 30 mal 40 Zentimeter und von liegenden Grabmalen | 46,00 € | Paragraf 5 Ziffer V.1.2 |
| Aufstellung stehender Grabmale | 209,00 € | Paragraf 5 Ziffer V.1.3 |
| Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen | 115,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.1 |
| Wannenbenutzung bei Kriminalfällen | 105,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.2 |
| Pflege von Urnenkammern | 190,00 € | Paragraf 5 Ziffer VI.3 |
| Ersatz des Pflege- und Verwaltungsaufwands bei Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts, je Grabstätte und Jahr | 50,00 € | Paragraf 5 Ziffer VII.1 |
| Einmalige Verwaltungsgebühr bei Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts | 22,00 € | Paragraf 5 Ziffer VII.2 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.384,00 €
Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 Jahren mit 20-jährigem Nutzungsrecht in Krefeld, über 20 Jahre, das sind 319,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer III.1.1 und Ziffer I.1.2 | 380,00 € |
| BestattungParagraf 5 Ziffer I.1.1 | 804,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.184,00 € |
Die einzige Grabart, deren Nutzungszeit der Tarif selbst nennt. Sie entspricht der Ruhezeit für Kinder unter sechs Jahren nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe des Kommunalbetriebs Krefeld AöR, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 9.50, bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 7/19 vom 14.02.2019, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025, Krefelder Amtsblatt Nr. 52/25 vom 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Der Gebührentarif nennt bei allen Grabarten außer dem Kinderreihengrab keine Nutzungszeit. Wir setzen 30 Jahre an, weil Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit auf 30 Jahre festsetzt und Paragraf 15 Absatz 2 verlangt, das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben. Ziffer III.3.1 bestätigt das: Ein weiteres Jahr kostet ein Dreißigstel des Gebührensatzes. Die Tarifbeträge gelten also einmalig für dreißig Jahre, es sind keine Jahresgebühren.
- Die 190 Euro nach Ziffer VI.3 für die Pflege von Urnenkammern rechnen wir der Urnenkammer und der Urnengemeinschaftskammer in die Nutzungsgebühr, weil Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung Anlage, Gestaltung und Pflege ausschließlich dem Kommunalbetrieb zuweist und die Angehörigen die Leistung nicht abwählen können. Eine Einheit nennt die Satzung für diesen Betrag nicht; da Ziffer VII.1 ausdrücklich jährlich schreibt und Ziffer VI.3 nicht, lesen wir ihn als einmaligen Betrag. Ohne ihn kostet die Urnenkammer 10.200 Euro und die Urnengemeinschaftskammer 1.530 Euro.
- Ziffer I.2.2 nennt eine Grabbereitung für die Beisetzung im Aschefeld für 349 Euro, sagt aber nicht, welche Grabart damit gemeint ist. Wir ordnen den Betrag der anonymen Ascheeinbringung zu, weil Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung als einzige Grabart das Einbringen der Asche unterhalb der Grasnarbe beschreibt. Alle übrigen Urnengrabarten rechnen wir mit den 291 Euro nach Ziffer I.2.1.
- Die 47 Euro nach Ziffer I.2.3 für Annahme, Verwahrung und Transport einer Urne zählen wir nicht zur Beisetzungsgebühr. Die Satzung führt sie als eigene Leistung und sagt nicht, dass sie bei jeder Urnenbeisetzung anfällt. Wer die Urne vorab beim Kommunalbetrieb abgibt, zahlt sie zusätzlich.
- Die Abfuhr des Erdaushubs nach Ziffer I.1.4 kostet 171 Euro, mit Rückführung 342 Euro. Ob sie bei einer Sargbestattung nötig wird, sagt die Satzung nicht. Unsere Beisetzungsgebühr enthält sie nicht.
- Der Memoriam-Garten und die Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht pflegefrei, obwohl beide Anlagen vollständig gärtnerisch betreut werden. Nach Paragraf 24 Absätze 3 und 4 sowie Paragraf 25 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung laufen Anlage und Pflege ausschließlich über einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft, im Memoriam-Garten vermittelt über die anbietenden Friedhofsgärtner. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Gebührenordnung. Für diese drei Grabarten ist unsere Nutzungsgebühr deshalb nur der Satzungsanteil und liegt unter dem, was Angehörige tatsächlich zahlen.
- Die Gravuren auf den Gedenksteinen der Rasen- und Baumgrabstätten sind im Tarif ausdrücklich nicht eingeschlossen. Einen Satz dafür nennt die Gebührensatzung nicht, die Angehörigen zahlen sie unmittelbar an den Steinmetz.
- Ziffer III.3.1 zählt für die Verlängerung die Ziffern 1.5 bis 1.7 und 2.5 bis 2.8 auf, spricht dabei aber ausdrücklich von Wahlstätten. Ziffer 2.8 ist die Baumreihengrabstätte, und Reihengrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar. Wir folgen der Friedhofssatzung und führen sie als nicht verlängerbar.
- Für die Wahlgrabstätte in Übergröße und für die Urnenkammer nennt Ziffer III.3.1 keinen Verlängerungssatz. Wir führen beide dennoch als verlängerbar, weil Paragraf 17 Absatz 3 und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung erlauben. Welchen Betrag der Kommunalbetrieb dafür erhebt, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Die Wahlgrabstätte zur Einfachbelegung nach Ziffer III.1.5 wird nach dem Wortlaut des Tarifs nur noch wiedererworben oder verlängert und nicht mehr neu vergeben.
- Die Parkgrabstätte nach Ziffer III.1.7 kostet 8.280 Euro je Grabstelle und umfasst mindestens zwei Grabstellen. Unser Betrag ist der Preis je Grabstelle, nicht der Mindestpreis der Grabstätte.
- Die Satzung gilt nur für die zwölf Friedhöfe, die der Kommunalbetrieb Krefeld verwaltet und die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung einzeln aufzählt. Für die kirchlichen und die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet 297 Euro und steckt nicht in unseren Beisetzungsgebühren. Für Bestattungen an Samstagen kommen 235 Euro bei Särgen und 140 Euro bei Urnen hinzu.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 43 Absatz 3 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen.
- Die 50 Euro je Jahr nach Ziffer VII.1 sind keine laufende Grabgebühr, sondern der Ersatz des Pflegeaufwands, wenn ein Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben oder entzogen wird. Sie stecken deshalb nicht in unseren Grabpreisen.
- Das Ortsrecht der Stadt Krefeld führt die Gebührensatzung unter Nummer 9.50 und die Friedhofssatzung unter Nummer 9.55, hinterlegt dort aber jeweils nur ein einseitiges Deckblatt mit einem Verweis auf die Seite des Kommunalbetriebs. Wir erfassen die dort veröffentlichten Fassungen, auf die diese Deckblätter verlinken.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe des Kommunalbetriebs Krefeld AöR, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 9.50 bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 7/19 vom 14.02.2019, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025, Krefelder Amtsblatt Nr. 52/25 vom 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Ortsrecht der Stadt Krefeld, Nummer 9.50, Deckblatt mit Verweis auf die geltende Fassung beim Kommunalbetrieb Stand Januar 2026
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Krefeld, Friedhofssatzung, Ortsrecht Nummer 9.55 beschlossen vom Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.