Hameln · Niedersachsen · AGS 03252006
Friedhofsgebühren Hameln: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln, Friedhofsgebührensatzung, vom 20.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2022 ab. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Hameln, Fachbereich V Umwelt und technische Dienste, Abteilung 55 Betriebshof und Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 815,00 €
- Günstigstes Grab
- 5.490,00 €
- Teuerstes Grab
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Rasenreihengrabstätte für Särge
Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hameln kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste Erdgrab in Hameln. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit, eine Verlängerung ist nicht möglich. Herrichtung und Pflege liegen nach Paragraf 14 Absatz 3 bei der nutzungsberechtigten Person. | 2.990,00 € | 1.360,00 € | 4.350,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 |
| Rasenreihengrabstätte für SärgeParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Stadt Hameln zu, ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. | 4.130,00 € | 1.360,00 € | 5.490,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Tarif nennt für diese Grabart abweichend von der Überschrift der Gruppe 20 Jahre Ruhezeit. Das entspricht Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. | 400,00 € | 415,00 € | 815,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 |
| Wahlgrabstätte in Lage A für Särge und UrnenDas Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist in Zeiträumen von fünf Jahren verlängerbar. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der vollen Gebühr, hier 126 Euro. | 3.150,00 € | 1.360,00 € | 4.510,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 |
| Wahlgrabstätte in Lage B für Särge und UrnenDie Lage B ist teurer als die Lage A. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung nennt auf dem Friedhof Am Wehl Grabstätten in Lage B mit Nebenland. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der vollen Gebühr, hier 150 Euro. | 3.750,00 € | 1.360,00 € | 5.110,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 |
Urne: 10 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für UrnenDas günstigste Grab in Hameln überhaupt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 1.660,00 € | 240,00 € | 1.900,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Rasenreihengrabstätte für UrnenParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Stadt Hameln zu. | 1.780,00 € | 240,00 € | 2.020,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Doppel-Rasenreihengrabstätte für UrnenNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt diese Grabstätte zwei Urnen auf. Der Betrag gilt für die Grabstätte, die zweite Beisetzung kostet erneut die Beisetzungsgebühr. Für die zweite Beisetzung muss das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit der nachverstorbenen Person verlängert werden, darüber hinaus ist eine Verlängerung nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 14 Absatz 5 bei der Stadt Hameln. | 1.960,00 € | 240,00 € | 2.200,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Anonyme Rasenreihengrabstätte für UrnenParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung wird die einzelne Grabstätte nicht gekennzeichnet, und die Angehörigen erfahren die Lage der Grabstelle nicht. | 1.700,00 € | 240,00 € | 1.940,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Wahlgrabstätte in Lage A für UrnenIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 je Jahr ein Zwanzigstel der vollen Gebühr, hier 93 Euro. | 1.860,00 € | 240,00 € | 2.100,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Wahlgrabstätte in Lage B für UrnenDie Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel der vollen Gebühr, hier 105 Euro. | 2.100,00 € | 240,00 € | 2.340,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Gemeinschaftsgrabstätte für UrnenParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung weist Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Stadt Hameln zu. Auf jeder Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen können nach Paragraf 16 Absatz 3 zwei Urnen beigesetzt werden. | 2.030,00 € | 240,00 € | 2.270,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| UrnenbaumgrabstätteParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Die Urnen sind nach Paragraf 16 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung radial um einen Baum angeordnet, die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 4 bei der Stadt Hameln. | 3.400,00 € | 240,00 € | 3.640,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Grabstätte am Bestattungsbaum Ahorn oder BucheParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist eine Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung durch die Nutzungsberechtigten nicht zulässig. | 2.560,00 € | 240,00 € | 2.800,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
| Grabstätte am Bestattungsbaum EicheParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt diese Grabart ausdrücklich unter den Grabarten, bei denen die Pflege- und Unterhaltungskosten in der Gebühr enthalten sind. Die Eiche ist die teurere der beiden Baumarten am Bestattungsbaum. | 2.710,00 € | 240,00 € | 2.950,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung | 1.270,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a |
| Erdbestattung mit Vorbereitung für den Einbau eines Gewölbes | 1.695,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung | 150,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c |
| Bestattung von Kindern bis zu 5 Jahren | 325,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d |
| Bestattung einer Totgeburt | 200,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e |
| Allgemeine Infrastrukturgebühr je Bestattung, fällt zusätzlich zu jeder Bestattung an | 90,00 € | Paragraf 2 Absatz 4 |
| Benutzung der Kapelle | 295,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a |
| Benutzung des Abschiedsraumes je angefangener Stunde | 70,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe b |
| Benutzung der Leichenhalle | 250,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe c |
| Benutzung des Waschraums | 150,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe d |
| Stellen von Trägern, je Träger oder Aufsichtsperson | 80,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe e |
| Ausbettung einer Urne | 275,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe a |
| Wiederbeisetzung einer Urne | 150,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe b |
| Ausbettung eines Sarges | 1.270,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe c |
| Wiederbeisetzung eines Sarges nach einer Erdausbettung ohne Sargstellung | 1.270,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe d |
| Wahlgrabstätte in Lage A im jüdischen Grabfeld N VII, Erdbestattung | 7.000,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a |
| Wahlgrabstätte in Lage A im jüdischen Grabfeld N VII, Urnenbeisetzung | 5.720,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Erdgrabstätte je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der vollen Nutzungsgebühr | Paragraf 3 Absatz 2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnengrabstätte je Jahr | ein Zwanzigstel der vollen Nutzungsgebühr | Paragraf 3 Absatz 2 |
| Bearbeitung des Antrags für ein liegendes Grabmal | 205,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a |
| Bearbeitung des Antrags für ein stehendes Grabmal einschließlich Findlingen | 310,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b |
| Grabeinfassung für ein Urneneinzelgrab | 205,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c |
| Grabeinfassung für ein Erdeinzelgrab | 265,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c |
| Grabeinfassung für ein mehrstelliges Erdgrab | 310,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c |
| Grababdeckung für ein Urneneinzelgrab | 205,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d |
| Grababdeckung für ein Erdeinzelgrab | 310,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d |
| Grababdeckung für ein mehrstelliges Erdgrab | 410,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d |
| Überprüfung der Standsicherheit stehender Grabmale je Jahr, für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus erhoben | 3,50 € | Paragraf 4 Absatz 2 |
| Urnenversand mit der Post | 120,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a |
| Zulassungskarte für gewerblich Tätige, Zulassung für 5 Jahre | 80,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b |
| Bearbeitung eines Antrags auf Aus- oder Umbettung eines Sarges oder einer Urne | 60,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c |
| Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts | 60,00 € | Paragraf 5 Buchstabe d |
| Rasenpflege einer im Vorerwerb erworbenen Urnengrabstätte, je angefangenem Jahr bis zur ersten Beisetzung | 45,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a |
| Rasenpflege einer im Vorerwerb erworbenen Erdgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr bis zur ersten Beisetzung | 100,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a |
| Rasenpflege einer eingeebneten Urnengrabstätte, je angefangenem Jahr bis zum Ende der Ruhezeit | 45,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b |
| Rasenpflege einer eingeebneten Erdgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr bis zum Ende der Ruhezeit | 100,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.850,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen in Hameln, über 25 Jahre, das sind 434,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 | 2.990,00 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a | 1.360,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.350,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Hameln. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit, eine Verlängerung ist nicht möglich. Herrichtung und Pflege liegen nach Paragraf 14 Absatz 3 bei der nutzungsberechtigten Person.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln, Friedhofsgebührensatzung, vom 20.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2022 ab. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Stadt veröffentlicht die geltende Gebührensatzung ausschließlich als eingescanntes PDF ohne Textebene. Wir haben die vier Seiten als Bild in voller Auflösung gelesen und jeden Betrag im zweiten Durchgang vergrößert nachgeprüft.
- Zu jeder Bestattung erhebt die Stadt nach Paragraf 2 Absatz 4 zusätzlich eine Allgemeine Infrastrukturgebühr von 90 Euro. Sie ist nicht abwählbar und deshalb in unserer Beisetzungsgebühr enthalten: 1.360 Euro für die Erdbestattung, 240 Euro für die Urnenbeisetzung, 415 Euro für ein Kind bis zu 5 Jahren. Die Satzungsbeträge ohne diesen Zuschlag stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Der Tarif führt unter den Erd- und den Urnengrabstätten je eine Wahlgrabstätte in Lage A im Grabfeld N VII für 7.000 beziehungsweise 5.720 Euro. Das ist das jüdische Grabfeld, auf dem nach Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine ewige Ruhezeit gilt. Wir führen die beiden Positionen deshalb nicht unter den Grabarten, weil wir ihnen keine Ruhefrist in Jahren zuordnen können, sondern unter den weiteren Gebühren.
- Die Friedhofssatzung kennt in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c auch Gemeinschaftsgrabstätten für Särge und Urnen, und Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt die Gemeinschaftsgrabstätte ausdrücklich für Erde und Urne. Der Tarif führt eine Gemeinschaftsgrabstätte jedoch nur unter den Urnengrabstätten. Für die Erdvariante steht kein Betrag in der Satzung.
- Ebenso kennt die Friedhofssatzung Grabstätten für Sternenkinder und Totgeburten. Der Tarif nennt dafür in Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e nur eine Bestattungsgebühr von 200 Euro, keine Nutzungsgebühr für die Grabstelle.
- Die Doppel-Rasenreihengrabstätte führen wir als pflegefrei, obwohl Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nur die Rasenreihengrabstätte nennt. Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege aller Rasenreihengrabstätten der Stadt Hameln zu, und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 führt die Doppel-Rasenreihengrabstätte als Unterfall der Rasenreihengrabstätten.
- Was die Lage A von der Lage B unterscheidet, definiert keine der beiden Satzungen. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung erwähnt lediglich Grabstätten in Lage B mit Nebenland auf dem Friedhof Am Wehl. Der Tarif verlangt für die Lage B rund 20 Prozent mehr.
- Ob die Nutzungsgebühr einer Wahlgrabstätte je Grabstelle oder je Grabstätte gilt, sagt der Tarif nicht. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung unterscheidet ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten, der Tarif nennt nur einen Betrag. Wir haben ihn als Preis einer Grabstelle übernommen.
- Die Doppel-Rasenreihengrabstätte und die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen nehmen je zwei Urnen auf. Unsere Nutzungsgebühr ist der Preis der ganzen Grabstätte, die zweite Beisetzung kostet erneut die Beisetzungsgebühr.
- Steht auf einer Grabstätte ein stehendes Grabmal, erhebt die Stadt nach Paragraf 4 Absatz 2 zusätzlich 3,50 Euro je Jahr für die Prüfung der Standsicherheit, im Voraus für die ganze Nutzungszeit. Bei 25 Jahren sind das 87,50 Euro. Wir rechnen den Betrag nicht in die Nutzungsgebühr, weil er nur bei einem stehenden Grabmal anfällt und die Satzung ihn nicht an die Grabart bindet.
- Nach Paragraf 8 Absatz 3 wird Umsatzsteuer, soweit sie für einzelne Leistungen anfällt, auf die Gebühr aufgeschlagen und im Bescheid gesondert ausgewiesen. Welche Leistungen das sind und wie hoch der Aufschlag ist, sagt die Satzung nicht. Unsere Beträge sind die Satzungsbeträge ohne einen solchen Aufschlag.
- Kapelle, Abschiedsraum, Leichenhalle, Waschraum und Träger sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Trauerfeier in der Kapelle kostet zusätzlich 295 Euro.
- Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte regelt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung ausdrücklich. Wir führen die Grabart deshalb als nicht verlängerbar.
- Die Satzung gilt nur für die elf Friedhöfe und Friedhofsteile, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung im Rathaus veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb die Bürozeiten der beiden Friedhofsbetriebe.
Weiter im Verzeichnis
- Die 11 Friedhöfe in HamelnLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hameln, Friedhofsgebührensatzung vom 20.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2022 ab
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hameln, Friedhofssatzung, Lesefassung mit Anlage 1 für das jüdische Grabfeld N VII vom 12.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, löst die Friedhofssatzung vom 14.12.2022 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.