Euskirchen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05366016
Friedhofsgebühren in Euskirchen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Öffentlich-rechtlicher Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen, Ortsrecht 6.67/2-I, Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Euskirchen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Euskirchen.
- 800,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.524,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf achtzehn der neunzehn städtischen Friedhöfe
Aschenstreufeld, Verstreuung der Totenasche ohne Kennzeichnung, je Stelle, mit Beisetzung
Pflegefreie Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, Rasengrab, 25 Jahre Nutzungszeit, mit Beisetzung
Paragraf 11 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Euskirchen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Euskirchen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre RuhezeitDas günstigste Erdgrab in Euskirchen. Die Ruhezeit von 25 Jahren gilt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung auf achtzehn der neunzehn städtischen Friedhöfe. In der Reihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 3 beim Inhaber der Nutzungsurkunde. | 2.270,00 € | 1.101,00 € | 3.371,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 2 a sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung auf dem Friedhof Euskirchen-Elsig, 40 Jahre RuhezeitAuf dem Friedhof Euskirchen-Elsig beträgt die Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 40 statt 25 Jahre. Der Tarif nennt für Reihengrabstätten trotzdem nur einen Preis, anders als bei den Wahlgrabstätten, wo Elsig eigens genannt wird. Dieselben 2.270 Euro kaufen dort also fünfzehn Jahre mehr. | 2.270,00 € | 1.101,00 € | 3.371,00 € | 40 J. | Gebührentarif A Nummer 2 a sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb, Paragraf 11 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, 25 Jahre NutzungszeitDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich je Grabstelle und für 25 Jahre. Die Lage wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung in Absprache mit dem Erwerber bestimmt, das Nutzungsrecht kann nach Absatz 2 für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wiedererworben werden und kostet dann 116,04 Euro je Jahr. In einer Einzelwahlgrabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhefrist ein Sarg bestattet oder es dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 2.902,00 € | 1.101,00 € | 4.003,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 1 a sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen auf dem Friedhof Euskirchen-Elsig, je Grabstelle, 40 Jahre NutzungszeitDer Tarif schreibt den Betrag ausdrücklich für 25 Jahre aus, für Elsig dagegen für 40 Jahre, und setzt die Verlängerung dort auf 72,60 Euro je Jahr statt 116,04 Euro. Grund ist die längere Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung. Der Preis für den Ersterwerb ist derselbe wie auf den übrigen achtzehn Friedhöfen. | 2.902,00 € | 1.101,00 € | 4.003,00 € | 40 J. | Gebührentarif A Nummer 1 a und 1 c sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Pflegefreie Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, Rasengrab, 25 Jahre RuhezeitParagraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt woertlich, die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Grabstaetten und Baumgraeber obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung und Angehoerige haetten darauf keinen Einfluss. Absatz 1 legt fest, dass die Graboberflaeche ausschliesslich aus Rasen besteht, den die Friedhofsverwaltung nach Absatz 1 Satz 3 und Paragraf 29 Absatz 6 spaetestens sechs Monate nach der Bestattung einebnet, auffuellt und einsaet. Die Grabstätte kostet 563 Euro mehr als die gewöhnliche Reihengrabstätte; das ist der Preis der Pflege. Am Kopfende ist nach Paragraf 18 Absatz 2 nur ein stehendes Grabmal zugelassen, Einfriedungen, Einfassungen und jeglicher Grabschmuck sind nicht zulässig. Ein Wiedererwerb ist wie bei jeder Reihengrabstätte nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. | 2.833,00 € | 1.101,00 € | 3.934,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 4 a sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Pflegefreie Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, Rasengrab, 25 Jahre NutzungszeitParagraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt woertlich, die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Grabstaetten und Baumgraeber obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung und Angehoerige haetten darauf keinen Einfluss. Absatz 1 legt fest, dass die Graboberflaeche ausschliesslich aus Rasen besteht, den die Friedhofsverwaltung nach Absatz 1 Satz 3 und Paragraf 29 Absatz 6 spaetestens sechs Monate nach der Bestattung einebnet, auffuellt und einsaet. Paragraf 15 Absatz 12 der Friedhofssatzung richtet dafür eigene Rasenflächen ein und lässt zu, bestehende Wahlgrabstätten in pflegefreie umzuwandeln. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kostet 136,92 Euro je Jahr. | 3.423,00 € | 1.101,00 € | 4.524,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 4 b sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Grabstätte für eine anonyme Erdbestattung, 25 Jahre RuhezeitDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Euskirchen. Paragraf 21 der Friedhofssatzung stellt fuer anonyme Bestattungen Rasenflaechen bereit, auf denen die Graeber nicht einzeln erkennbar sind. Eine Einzelgrabstelle, die Angehoerige pflegen koennten, entsteht damit nicht. Paragraf 25 Absatz 4 nimmt die anonymen Grabfelder von den Gestaltungsvorschriften aus und weist ihre Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu. Die Beisetzungsgebühr steht mit 1.101 Euro als eigene Tarifzeile für Grabbereitung und Überführung und entspricht damit genau der Summe der beiden Ziffern für die gewöhnliche Erdbestattung. Die Ruhefrist richtet sich nach Paragraf 21 Satz 3 in Verbindung mit Paragraf 11. | 2.590,00 € | 1.101,00 € | 3.691,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 7 a und B Nummer 1 c |
| Kindergrabstätte für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 15 Jahre RuhezeitParagraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung vergibt Kindergräber nur anlässlich eines Todesfalles und auch für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 fünfzehn Jahre, auf dem Friedhof Euskirchen-Elsig fünfundzwanzig Jahre bei gleichem Preis. Verlängerung und Wiedererwerb kosten 59,27 Euro je Jahr. | 889,00 € | 626,00 € | 1.515,00 € | 15 J. | Gebührentarif A Nummer 3 a sowie B Nummer 1 a aa und 1 b aa |
| Gemeinschaftsgrabstätte für bis zu acht Tot- und Fehlgeburten, 15 Jahre RuhezeitParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten und für die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch ein; nach Absatz 3 können bis zu acht davon in einer Grabstätte bestattet werden. Die Nutzungsgebühr von 889 Euro gilt für die ganze Grabstätte, nicht je Bestattung. Als Beisetzungsgebühr setzen wir die 416 Euro der Ziffer B 1 a aa an, die die Sammelbeisetzung von Tot- und Fehlgeburten ausdrücklich nennt. | 889,00 € | 416,00 € | 1.305,00 € | 15 J. | Gebührentarif A Nummer 2 b und B Nummer 1 a aa |
6 Grabarten für die Urne in Euskirchen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine Urne, je Grabstelle, 25 Jahre RuhezeitDas günstigste gewöhnliche Grab in Euskirchen. In einer Urnenreihengrabstätte darf nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 auf allen neunzehn Friedhöfen einschliesslich Elsig 25 Jahre. Die Pflege liegt beim Inhaber der Nutzungsurkunde. | 1.694,00 € | 372,00 € | 2.066,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 6 sowie B Nummer 2 a und 2 b |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, 25 Jahre NutzungszeitDie Nutzungsgebühr gilt nach dem Tarif je Grabstätte, in der nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen Platz finden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet 80,88 Euro je Jahr, für 50 Jahre verdoppelt sich die Gebühr. | 2.021,00 € | 372,00 € | 2.393,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 5 a sowie B Nummer 2 a und 2 b |
| Baumgrab für eine Urnenbeisetzung als Reihengrabstätte, 25 Jahre RuhezeitParagraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt woertlich, die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Grabstaetten und Baumgraeber obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung und Angehoerige haetten darauf keinen Einfluss. Absatz 1 legt fest, dass die Graboberflaeche ausschliesslich aus Rasen besteht, den die Friedhofsverwaltung nach Absatz 1 Satz 3 und Paragraf 29 Absatz 6 spaetestens sechs Monate nach der Bestattung einebnet, auffuellt und einsaet. Paragraf 17 Absatz 7 richtet Einzelurnenreihengrabstätten als Baumgrabstätten ein. Nach Paragraf 18 Absatz 2 Satz 2 ist die Grabstätte mit einer ebenerdig in ein Fundament eingelegten Grabplatte von 0,40 mal 0,30 Meter zu versehen; deren Genehmigung kostet nach Ziffer B 10 b einmalig 32 Euro, die in unserem Preis nicht enthalten sind. Ein Wiedererwerb ist bei einer Reihengrabstätte nicht möglich. | 1.937,00 € | 372,00 € | 2.309,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 8 a sowie B Nummer 2 a und 2 b |
| Baumgrab für Urnenbeisetzungen als Wahlgrabstätte, 25 Jahre NutzungszeitParagraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt woertlich, die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Grabstaetten und Baumgraeber obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung und Angehoerige haetten darauf keinen Einfluss. Absatz 1 legt fest, dass die Graboberflaeche ausschliesslich aus Rasen besteht, den die Friedhofsverwaltung nach Absatz 1 Satz 3 und Paragraf 29 Absatz 6 spaetestens sechs Monate nach der Bestattung einebnet, auffuellt und einsaet. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kostet 90,24 Euro je Jahr. Auch hier ist nach Paragraf 18 Absatz 2 Satz 2 eine ebenerdige Grabplatte vorgeschrieben, deren Genehmigung nach Ziffer B 10 b 32 Euro kostet. | 2.257,00 € | 372,00 € | 2.629,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 8 b sowie B Nummer 2 a und 2 b |
| Grabstätte für eine anonyme Urnenbeisetzung, 25 Jahre RuhezeitParagraf 21 der Friedhofssatzung stellt fuer anonyme Bestattungen Rasenflaechen bereit, auf denen die Graeber nicht einzeln erkennbar sind. Eine Einzelgrabstelle, die Angehoerige pflegen koennten, entsteht damit nicht. Paragraf 25 Absatz 4 nimmt die anonymen Grabfelder von den Gestaltungsvorschriften aus und weist ihre Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu. Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe d führt sie als anonyme Urnenreihengrabstätten, ein Wiedererwerb ist damit nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr steht mit 372 Euro als eigene Tarifzeile für Grabbereitung und Überführung. | 1.736,00 € | 372,00 € | 2.108,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 7 b und B Nummer 2 c |
| Aschenstreufeld, Verstreuung der Totenasche ohne Kennzeichnung, je StelleDie billigste Bestattung in Euskirchen und keine Grabstätte im gewöhnlichen Sinn. Paragraf 19 der Friedhofssatzung lässt die Verstreuung nur zu, wenn der Verstorbene sie schriftlich bestimmt hat und die Erklärung im Original vorliegt. Auf dem Streufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, Grabmale und bauliche Anlagen sind unzulässig. Zu pflegen ist deshalb nichts. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h führt das Aschenstreufeld gleichwohl unter den Grabstätten auf. | 695,00 € | 105,00 € | 800,00 € | 25 J. | Gebührentarif A Nummer 9 und B Nummer 3 |
52 weitere Gebühren in der Satzung von Euskirchen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Grabbereitung mit Aushub, Verfüllung und Einebnung des Grabhügels sowie Beisetzung mit Überführung zum Grab durch das Friedhofspersonal | 1.101,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 a bb und 1 b bb |
| Erdbestattung, allein die Grabbereitung mit Aushub, Verfüllung und Einebnung des Grabhügels einschliesslich der ersten Nachfüllung | 682,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 a bb |
| Erdbestattung, allein die Beisetzung in der Grabstelle mit Überführung zum Grab durch das Friedhofspersonal | 419,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 b bb |
| Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Grabbereitung und Beisetzung zusammen | 626,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 a aa und 1 b aa |
| Anonyme Erdbestattung, Grabbereitung und Überführung | 1.101,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 c |
| Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt, sofern keine eigene Grabstätte beansprucht wird | 104,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 d |
| Grabbereitung für die Sammelbeisetzung von Tot- und Fehlgeburten | 416,00 € | Gebührentarif B Nummer 1 a aa |
| Urnenbeisetzung, Grabbereitung je Urne und Beisetzung mit Überführung zum Grab durch das Friedhofspersonal | 372,00 € | Gebührentarif B Nummer 2 a und 2 b |
| Urnenbeisetzung, allein die Grabbereitung je Urne | 267,00 € | Gebührentarif B Nummer 2 a |
| Urnenbeisetzung, allein die Beisetzung in der Grabstelle mit Überführung zum Grab | 105,00 € | Gebührentarif B Nummer 2 b |
| Anonyme Urnenbestattung, Grabbereitung und Überführung | 372,00 € | Gebührentarif B Nummer 2 c |
| Verstreuung von Totenasche auf einem bestimmten Bereich des Friedhofes | 105,00 € | Gebührentarif B Nummer 3 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, die samstags durchgeführt wird | 170,00 € | Gebührentarif B Nummer 4 a |
| Zuschlag für eine Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die samstags durchgeführt wird | 113,00 € | Gebührentarif B Nummer 4 b |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung oder eine Verstreuung, die samstags durchgeführt wird | 57,00 € | Gebührentarif B Nummer 4 c |
| Zuschlag je Grabstelle beim Erwerb von Nutzungsrechten für mehr als drei Grabstellen einer Erdwahlgrabstätte mit Übergrösse | 436,00 € | Gebührentarif A Nummer 1 b |
| Erwerb einer Erdwahlgrabstätte für 50 Jahre Nutzungsdauer | 5.804,00 € | Gebührentarif A Nummer 1 d |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte auf den Friedhöfen ausser Elsig, je Jahr | 116,04 € | Gebührentarif A Nummer 1 c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte auf dem Friedhof Euskirchen-Elsig, je Jahr | 72,60 € | Gebührentarif A Nummer 1 c |
| Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte, je Jahr | 59,27 € | Gebührentarif A Nummer 3 b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer pflegefreien Wahlgrabstätte, je Jahr | 136,92 € | Gebührentarif A Nummer 4 b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 80,88 € | Gebührentarif A Nummer 5 b |
| Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte für 50 Jahre Nutzungsdauer | 4.042,00 € | Gebührentarif A Nummer 5 c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumgrab als Wahlgrabstätte, je Jahr | 90,24 € | Gebührentarif A Nummer 8 b |
| Ausgrabung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr während der Ruhezeit | 1.009,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 a aa |
| Ausgrabung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhefrist | 778,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 a aa |
| Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr während der Ruhezeit | 1.805,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 a bb |
| Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhefrist | 1.396,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 a bb |
| Ausgrabung einer Urne | 489,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 a cc |
| Umbettung, zusätzlich zur Ausgrabung | die Beerdigungsgebühren, also 626 Euro für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1.101 Euro für Ältere und 372 Euro für Urnen; die Kosten für einen neuen Sarg oder für Gebeinsärge sind darin nicht enthalten | Gebührentarif B Nummer 5 b |
| Bearbeitung eines Antrages auf Ausgrabung oder Umbettung | 70,00 € | Gebührentarif B Nummer 5 c |
| Benutzung der Trauerhalle oder Leichenhalle | 317,00 € | Gebührentarif B Nummer 6 a |
| Benutzung der Leichenhalle für eine Leiche ohne Trauerfeier in der Halle, je angefangenen Tag | 32,00 € | Gebührentarif B Nummer 6 b |
| Transport von Kränzen und Blumen von der Trauerhalle zur Grabstätte, je Friedhofsarbeiter und angefangene Stunde, zuzüglich Umsatzsteuer | 105,00 € | Gebührentarif B Nummer 7 a |
| Gestellung eines Friedhofsarbeiters für im Tarif nicht erwähnte Verrichtungen, je angefangene Stunde, zuzüglich Umsatzsteuer | 105,00 € | Gebührentarif B Nummer 7 b |
| Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte, je Grabstelle und Jahr der verbleibenden Ruhezeit, zuzüglich Umsatzsteuer | 117,00 € | Gebührentarif B Nummer 8 a |
| Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte, je Jahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 60,00 € | Gebührentarif B Nummer 8 b |
| Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte, je Jahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 50,00 € | Gebührentarif B Nummer 8 c |
| Ausschmückung des Grabes mit künstlichen Grasmatten bei einer Erdbestattung | 53,00 € | Gebührentarif B Nummer 9 a |
| Ausschmückung des Grabes mit künstlichen Grasmatten bei einer Urnenbeisetzung | 27,00 € | Gebührentarif B Nummer 9 b |
| Genehmigung eines Grabmals, einer Einfriedigung, einer Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage auf den Grabarten A 1 bis A 6, je Antrag | 127,00 € | Gebührentarif B Nummer 10 a |
| Genehmigung der vorgeschriebenen Grabplatte auf einem Baumgrab, je Antrag | 32,00 € | Gebührentarif B Nummer 10 b |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer Erdwahl- oder Erdreihengrabstätte, je Grabstelle, zuzüglich Umsatzsteuer | 387,00 € | Gebührentarif B Nummer 11 a |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer Kindergrabstätte oder einer pflegefreien Grabstätte, je Grabstelle, zuzüglich Umsatzsteuer | 194,00 € | Gebührentarif B Nummer 11 b |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer Urnengrabstätte, zuzüglich Umsatzsteuer | 136,00 € | Gebührentarif B Nummer 11 c |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer Baumgrabstätte, zuzüglich Umsatzsteuer | 17,00 € | Gebührentarif B Nummer 11 d |
| Umsatzsteuer | kommt auf die Ziffern B 7 a und b, B 8 a bis c sowie B 11 a bis d in der jeweils gültigen Höhe hinzu, weil das Nettoentgelte sind; alle übrigen Beträge des Tarifs sind Endbeträge | Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung und Gebührentarif B Nummer 12 |
| Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende für ein Jahr | 50,00 € | Gebührentarif B Nummer 13 a |
| Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende für eine einmalige Tätigkeit | 25,00 € | Gebührentarif B Nummer 13 b |
| Ausstellung einer Ersatzurkunde | 5,00 € | Gebührentarif B Nummer 13 c |
| Ausstellung sonstiger Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen | 5,00 € | Gebührentarif B Nummer 13 d |
| Urnenversand einschliesslich Verpackung | 60,00 € | Gebührentarif B Nummer 13 e |
Was ein Grab in Euskirchen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
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Ergebnis
9.871,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre Ruhezeit in Euskirchen, über 25 Jahre, das sind 394,84 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif A Nummer 2 a sowie B Nummer 1 a bb und 1 b bb | 2.270,00 € |
| BestattungGebührentarif B Nummer 1 a bb und 1 b bb | 1.101,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.371,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Euskirchen. Die Ruhezeit von 25 Jahren gilt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung auf achtzehn der neunzehn städtischen Friedhöfe. In der Reihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 3 beim Inhaber der Nutzungsurkunde.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Öffentlich-rechtlicher Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen, Ortsrecht 6.67/2-I, Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Euskirchen offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die neunzehn Friedhöfe, die die Stadt Euskirchen verwaltet und die Paragraf 3 Absatz 1 als Bestattungsbezirke einzeln aufzählt. Kirchliche und jüdische Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Beisetzungsgebühr steht nicht in einer Zeile. Ziffer B 1 a bb des Tarifs berechnet mit 682 Euro die Grabbereitung mit Aushub, Verfüllung und Einebnung des Grabhügels, Ziffer B 1 b bb mit 419 Euro die Beisetzung in der Grabstelle einschliesslich der Überführung zum Grab durch das Friedhofspersonal. Wir addieren beide zu 1.101 Euro, weil Ziffer B 5 b genau diesen Betrag als Beerdigungsgebühr für Erwachsene ausweist und Ziffer B 1 c die anonyme Erdbestattung, die aus Grabbereitung und Überführung besteht, ebenfalls mit 1.101 Euro ansetzt. Bei Urnen ergeben 267 und 105 Euro entsprechend 372 Euro, bei Kindern 416 und 210 Euro entsprechend 626 Euro.
- Die Ruhezeit für Erdbestattungen hängt vom Friedhof ab. Paragraf 11 der Friedhofssatzung setzt sie auf achtzehn Friedhöfen auf 25 Jahre, auf dem Friedhof Euskirchen-Elsig auf 40 Jahre. Der Tarif nennt Elsig ausdrücklich nur bei den Wahlgrabstätten, wo Ziffer A 1 a den Preis "je Grabstelle für 25 Jahre/Elsig für 40 Jahre" ausweist und Ziffer A 1 c die Verlängerung dort auf 72,60 statt 116,04 Euro je Jahr senkt. Für Reihengrabstätten führt der Tarif nur einen Preis; dass die 2.270 Euro in Elsig 40 Jahre statt 25 Jahre kaufen, ist unsere Auslegung aus Paragraf 11, nicht der Wortlaut des Tarifs. Für die pflegefreien Erdgrabstätten und für die anonyme Erdbestattung führen wir keine eigene Elsig-Fassung, weil weder der Tarif noch die Satzung sagt, ob es diese Grabfelder in Elsig überhaupt gibt; nach Paragraf 13 Absatz 3 steht die Lage der einzelnen Grabstättenarten allein in den Friedhofsplänen.
- Die Nutzungsgebühr der Erdwahlgrabstätte gilt je Grabstelle, die der Urnenwahlgrabstätte für die ganze Grabstätte mit bis zu zwei Urnen, die des Baumgrabes und der übrigen Grabarten je Grabstelle. Einen Preis je einzelner Urne innerhalb einer Wahlgrabstätte nennt der Tarif nicht, und wir teilen die Beträge nicht auf. Die Beisetzungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an. Für 50 Jahre Nutzungsdauer verdoppeln die Ziffern A 1 d und A 5 c die Gebühr.
- Die Grabmalgenehmigung nach Ziffer B 10 und der Abbau der Grabanlage nach Ziffer B 11 stecken nicht in unseren Grabpreisen. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofssatzung erhebt die Abbaugebühr zwar schon bei der Genehmigung des Grabmals, also zu Beginn, und nicht erst am Ende. Sie fällt aber nur an, wer überhaupt ein Grabmal setzt, und Paragraf 26 Absatz 1 erlaubt ein Grabmal, ohne es zu verlangen. Dazu erstattet Paragraf 28 Absatz 3 die Gebühr, wenn der Nutzungsberechtigte die Anlage selbst vollständig abbaut, einebnet und einsät. Wer ein Grabmal setzt, zahlt zusätzlich 127 Euro Genehmigung und 387 Euro netto Abbau bei einem Erdgrab, 136 Euro netto bei einem Urnengrab und 194 Euro netto bei einer Kinder- oder pflegefreien Grabstätte.
- Anders liegt es beim Baumgrab: Paragraf 18 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung schreibt dort eine ebenerdig in ein Fundament eingelegte Grabplatte zwingend vor. Die 32 Euro Genehmigungsgebühr nach Ziffer B 10 b und die 17 Euro netto Abbaugebühr nach Ziffer B 11 d sind damit für ein Baumgrab nicht abwählbar. Wir rechnen sie trotzdem nicht in die Nutzungsgebühr ein, weil auch diese Abbaugebühr erstattungsfähig ist und weil die Grabplatte selbst beim Steinmetz gekauft werden muss, also ohnehin ausserhalb des Tarifs kostet. Wer Baumgräber vergleicht, muss die 32 Euro kennen.
- Die Pflegepauschale nach Ziffer B 8 des Tarifs, 117 Euro je Grabstelle und Jahr beim Erdgrab, 60 Euro beim Kindergrab und 50 Euro beim Urnengrab, jeweils netto und für jedes Folgejahr 3 Prozent mehr, ist kein Zuschlag auf jedes Grab. Sie fällt nach Paragraf 28 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur an, wenn das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird, und deckt dann die verbleibende Ruhezeit ab. Sie steckt deshalb nicht in unseren Grabpreisen.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab, eine Jahresgebühr für den Ersterwerb, einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung, einen Hebesatz oder einen sonstigen Faktor auf den Tarif kennt die Euskirchener Satzung nicht. Der Tarif führt eine einzige Preisspalte ohne Datumsüberschrift. Umsatzsteuer kommt nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung und Ziffer B 12 des Tarifs allein auf die mit einem Stern versehenen Ziffern B 7, B 8 und B 11 hinzu, also auf keine Position, die in unseren Grabpreisen steckt.
- Der Gebührentarif trägt selbst kein Datum. Wir stützen die Zuordnung zur 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025 darauf, dass das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt genau diese Datei als geltenden Gebührentarif 67/2-I verlinkt, dass sie am 18.12.2025 erzeugt wurde, einen Tag nach dem Ratsbeschluss und im selben Lauf wie die Satzungsdatei, und dass ihre Beträge deutlich über denen der 15. Änderungssatzung vom 19.12.2018 liegen, die dieselbe Gliederung hat. Der Wortlaut der 22. Änderungssatzung selbst war ausserhalb des Ortsrechtsverzeichnisses nicht auffindbar; das Amtsblatt Rundblick Euskirchen vom 24.12.2025 steht nicht als Datei auf der Seite der Stadt.
- Das Aschenstreufeld nach Ziffer A 9 führen wir als Grabart, weil Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung es unter den Grabstätten aufzählt. Mit 695 Euro Nutzung und 105 Euro Verstreuung ist es die mit Abstand billigste Bestattung der Stadt, aber keine Grabstelle: Paragraf 19 lässt die Verstreuung nur zu, wenn der Verstorbene sie schriftlich bestimmt hat, kennzeichnet niemanden und verbietet Grabmale. Eine eigene Nutzungsdauer nennt die Satzung dafür nicht; wir setzen die 25 Jahre an, die Paragraf 11 für Aschen bestimmt. Das ist unsere Auslegung.
- Für die Gemeinschaftsgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten nach Ziffer A 2 b setzen wir als Beisetzungsgebühr die 416 Euro der Ziffer B 1 a aa an, die die Sammelbeisetzung von Tot- und Fehlgeburten ausdrücklich nennt. Ob daneben die 210 Euro der Ziffer B 1 b aa für die Überführung anfallen, sagt der Tarif nicht; jene Ziffer nennt nur Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Ziffer B 1 d setzt für Tot- und Fehlgeburten, sofern keine eigene Grabstätte beansprucht wird, 104 Euro an. Die Nutzungsgebühr von 889 Euro gilt für eine Grabstätte mit bis zu acht Bestattungen, wir teilen sie nicht auf.
- Muslimische Grabstätten nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung sind Wahl-, Reihen- und Kindergrabstätten mit Ausrichtung nach Mekka. Der Tarif führt für sie keine eigene Ziffer, es gelten die Beträge der Ziffern A 1 bis A 3. Wir führen sie deshalb nicht als eigene Grabart. Ehrengrabstätten nach Paragraf 23 und die Gemeinschaftsgrabstätten für klösterliche Niederlassungen nach Paragraf 22 haben ebenfalls keine eigene Tarifziffer.
- Im Hardtwald in der Gemarkung Stotzheim betreibt die Stadt nach Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofssatzung den FriedWald Euskirchen, einen Begräbnisplatz von rund 80 Hektar. Für ihn gilt die eigene Nutzungsordnung 6.67/3 vom 11.12.2024, und Verwaltung und Betrieb liegen nach deren Paragraf 1 Absatz 2 bei der FriedWald GmbH in Griesheim. Weder die Nutzungsordnung noch der Gebührentarif nennen Preise dafür. Wir erfassen den FriedWald deshalb nicht; er wäre nach unserem Massstab auch nicht pflegefrei, weil die Pflege bei einem Kooperationspartner und nicht bei der Stadt liegt.
- Die Benutzung der Trauer- oder Leichenhalle kostet nach Ziffer B 6 a 317 Euro und steckt nicht in unseren Preisen. Nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Bestattung sowohl von der Trauerhalle aus als auch unmittelbar am Grab erfolgen, die Halle ist also nicht zwingend. Für Bestattungen, die auf einen Samstag gelegt werden, kommen nach Ziffer B 4 zwischen 57 und 170 Euro hinzu. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne Trauerfeier.
- Als Anschrift und Rufnummer führen wir das Sachgebiet Friedhofswesen im Rathaus An der Vogelrute 1, das die Ansprechpersonensuche der Stadt unter dem Stichwort Friedhofswesen als einzige Stelle ausweist. Eine eigene Anschrift oder Rufnummer der Friedhofsverwaltung am Friedhof Frauenberger Strasse veröffentlicht die Stadt nicht. Die genannten Öffnungszeiten sind die allgemeinen Zeiten der Stadtverwaltung ausserhalb des Bürgerbüros.
Friedhöfe in Euskirchen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 30 Friedhöfe in EuskirchenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Öffentlich-rechtlicher Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen, Ortsrecht 6.67/2-I Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig seit 01.01.2026
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen, Ortsrecht 6.67/2 vom 19.12.2003, zuletzt geändert durch die 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig seit 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen, Ortsrecht 6.67/1 vom 11.10.2017, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 17.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.