Zwickau · Sachsen · AGS 14524330
Friedhofsgebühren Zwickau: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe, Ortsrecht 7.6, vom 14.12.2021, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Zwickau, Garten- und Friedhofsamt, nicht für einzelne.
- 531,00 €
- Günstigstes Grab
- 9.792,00 €
- Teuerstes Grab
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Fehlgeborene und Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Erdwahlgrab, achtstellig
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Zwickau kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrab, einstelligDas günstigste Erdwahlgrab. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 10 der Friedhofssatzung nimmt ein Erdwahlgrab neben der Erdbestattung auch mehrere Urnen auf. Die Nachlösung berechnet die Stadt nach Ziffer I 3 anteilig nach der Dauer der Nutzung aus diesem Betrag. | 1.543,00 € | 654,00 € | 2.197,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.1 und Ziffer II 1.1 |
| Erdwahlgrab, zweistelligDer Betrag gilt für das ganze zweistellige Grab, nicht je Grabstelle. | 2.786,00 € | 654,00 € | 3.440,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.2 und Ziffer II 1.1 |
| Erdwahlgrab, dreistelligDer Betrag gilt für das ganze dreistellige Grab, nicht je Grabstelle. | 4.028,00 € | 654,00 € | 4.682,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.3 und Ziffer II 1.1 |
| Erdwahlgrab, vierstelligDer Betrag gilt für das ganze vierstellige Grab, nicht je Grabstelle. | 4.719,00 € | 654,00 € | 5.373,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.4 und Ziffer II 1.1 |
| Erdwahlgrab, achtstelligDas größte Wahlgrab der Stadt. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung gilt für solche Wandstellen ein Maß von 32 Quadratmetern für acht Särge. Der Betrag gilt für das ganze Grab. | 9.138,00 € | 654,00 € | 9.792,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.5 und Ziffer II 1.1 |
| ErdreihengrabDie günstigste Erdbestattung in Zwickau. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung besteht für Reihengräber kein Anspruch auf Verlängerung, und die Nachlöseregel der Ziffer I 3 nennt Reihengräber nicht. | 963,00 € | 654,00 € | 1.617,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.2.1 und Ziffer II 1.1 |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 2. LebensjahrZehn Jahre sind nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Fehlgeborene und für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr. | 438,00 € | 93,00 € | 531,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 1.2.2 und Ziffer II 1.2 |
Urne: 12 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabNach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung nimmt das Urnenwahlgrab mehrere Urnen auf. Die Nachlösung berechnet die Stadt nach Ziffer I 3 anteilig nach der Dauer der Nutzung. | 862,00 € | 172,00 € | 1.034,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.1 und Ziffer II 3.3 |
| Urnensonderstelle kleinUrnensonderstellen liegen nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung in Sonderlage und sind größer als Urnenwahlstellen. Sie nehmen mehrere Urnen auf. | 1.543,00 € | 172,00 € | 1.715,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.2.1 und Ziffer II 3.3 |
| Urnensonderstelle großDie große Sonderstelle kostet so viel wie ein zweistelliges Erdwahlgrab und nimmt mehrere Urnen auf. | 2.786,00 € | 172,00 € | 2.958,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.2.2 und Ziffer II 3.3 |
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Zwickau, das die Angehörigen selbst gestalten. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung nimmt es eine Urne auf, eine Verlängerung sieht Paragraf 17 Absatz 2 für Reihengräber nicht vor. | 581,00 € | 172,00 € | 753,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.3 und Ziffer II 3.3 |
| UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab der Stadt überhaupt. Die Tarifzeile selbst sagt einschließlich Pflege, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestimmt im Anschluss an Nummer 8, dass die Grabpflege der Grabstätten nach den Nummern 4 bis 8 durch die Friedhofsverwaltung erfolgt. Paragraf 28 Absatz 1 wiederholt das. Die Urnen werden nach Nummer 4 ohne individuelles Grabzeichen beigesetzt. | 467,00 € | 172,00 € | 639,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.4.1 und Ziffer II 3.3 |
| Urnengemeinschaftsanlage An der MauerDer Tarif umfasst die Angabe der Daten des Verstorbenen und die Pflege. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 5 der Friedhofssatzung werden die Urnen hier mit den persönlichen Lebensdaten beigesetzt, die Pflege trägt nach demselben Absatz und nach Paragraf 28 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung. | 1.753,00 € | 172,00 € | 1.925,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.4.2 und Ziffer II 3.3 |
| Baumbestattung mit Einzelgrab auf dem Pölbitzer FriedhofDie Tarifzeile sagt einschließlich Pflege. Baumbestattungen zählen nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 7 der Friedhofssatzung zu den Gemeinschaftsanlagen, deren Grabpflege der Friedhofsverwaltung obliegt. Baumbestattungen gibt es nur auf dem Pölbitzer Friedhof. | 1.292,00 € | 172,00 € | 1.464,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.5.1 und Ziffer II 3.3 |
| Baumbestattung mit Partnergrab auf dem Pölbitzer FriedhofDer Betrag gilt für das ganze Partnergrab, in dem zwei Urnen Platz finden; die Beisetzungsgebühr von 172 Euro fällt je Urne an. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung muss das Grab mit der zweiten Beisetzung bis zum Ende der Ruhezeit nachgelöst werden, darüber hinaus ist eine Nachlösung nicht möglich. Die Pflege trägt nach Paragraf 15 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung. | 2.178,00 € | 172,00 € | 2.350,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.5.2 und Ziffer II 3.3 |
| Urnenkammer im Kolumbarium Alte Redehalle, EinzelkammerDie Urnenkammern zählen nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 6 der Friedhofssatzung zu den Gemeinschaftsanlagen, deren Grabpflege nach demselben Absatz die Friedhofsverwaltung übernimmt. Die Kammer kann mit den persönlichen Lebensdaten versehen werden. | 2.050,00 € | 172,00 € | 2.222,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.6.1 und Ziffer II 3.3 |
| Urnenkammer im Kolumbarium Alte Redehalle, PartnerkammerDer Betrag gilt für die ganze Partnerkammer, in der zwei Urnen Platz finden; die Beisetzungsgebühr von 172 Euro fällt je Urne an. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung muss die Kammer mit der zweiten Beisetzung bis zum Ende der Ruhezeit nachgelöst werden. Die Pflege trägt nach Paragraf 15 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung. | 3.895,00 € | 172,00 € | 4.067,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.6.2 und Ziffer II 3.3 |
| PartnergrabanlageNach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 8 der Friedhofssatzung werden hier die Urnen der Partner nebeneinander beigesetzt; der Betrag gilt für die ganze Anlage, die Beisetzungsgebühr von 172 Euro fällt je Urne an. Die Grabpflege der Grabstätten nach den Nummern 4 bis 8 erfolgt nach demselben Absatz durch die Friedhofsverwaltung. Mit der zweiten Beisetzung muss nach Paragraf 17 Absatz 2 bis zum Ende der Ruhezeit nachgelöst werden. | 3.072,00 € | 172,00 € | 3.244,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.7 und Ziffer II 3.3 |
| Urnengemeinschaftsanlage Oase des FriedensDiese Tarifzeile nennt die Pflege selbst nicht, doch Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 5 der Friedhofssatzung führt die Anlage Oase des Friedens ausdrücklich auf, und der Satz im Anschluss an Nummer 8 weist die Grabpflege der Grabstätten nach den Nummern 4 bis 8 der Friedhofsverwaltung zu. Paragraf 28 Absatz 1 bestätigt das. Die Urnen werden mit den persönlichen Lebensdaten beigesetzt. | 2.545,00 € | 172,00 € | 2.717,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I 2.8 und Ziffer II 3.3 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung im Erdgrab, einschließlich der Leistungen am Grab und der Trägerleistungen | 654,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 1.1 |
| Bestattung im Kindergrab, Verstorbene bis zwei Jahre, einschließlich der Leistungen am Grab und der Trägerleistungen | 93,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 1.2 |
| Urnenbeisetzung | 172,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 3.3 |
| Einäscherung einschließlich Aschebehälter, Bruttobetrag mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 218,96 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 3.1 |
| Einäscherung im Kindersarg einschließlich Aschebehälter, Bruttobetrag mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 130,90 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 3.2 |
| Nachlösung des Nutzungsrechts an Erdwahlgräbern, Urnenwahlgräbern und Urnensonderstellen | Die Gebühren der Ziffern I 1.1.1 bis 1.1.5 sowie I 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 werden anteilig nach der Dauer der Nutzung zugrunde gelegt | Gebührenverzeichnis Ziffer I 3 |
| Exhumierung, Kosten für die Verwaltung | 31,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 2.1 |
| Exhumierung, je Arbeitsstunde eines Arbeiters einschließlich Sachmittelausstattung | 45,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 2.2 |
| Urnenausbettung | 123,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 4.1 |
| Urnenumbettung, Ausbettung und erneute Beisetzung zusammen | 295,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 4.2 |
| Erstmaliger Urnenversand nach der Einäscherung, Bruttobetrag mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 19,04 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 5.1 |
| Durch Aus- und Umbettung bedingter Urnenversand | 16,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 5.2 |
| Urnenversand ins In- oder Ausland, Mehrkosten zusätzlich zu den Ziffern 5.1 und 5.2 | Mehrkosten von mehr als 3,15 Euro | Gebührenverzeichnis Ziffer II 5.3 |
| Urnentransport | 31,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 6 |
| Kranztransport innerhalb des Hauptfriedhofs | 15,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 7.1 |
| Kranztransport zwischen den Friedhöfen der Stadt Zwickau | 34,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II 7.2 |
| Benutzung der Trauerhalle einschließlich Dekoration, für die Dauer von 15 Minuten | 69,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer III 1.1 |
| Verlängerung der Trauerhallenbenutzung, je angefangene weitere 15 Minuten | 69,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer III 1.2 |
| Benutzung des Kühlraumes, Einstellungsgebühr je Tag | 4,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer III 2.1 |
| Benutzung der Tiefkühlzelle, je Fall | 14,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer III 2.2.1 |
| Benutzung der Tiefkühlzelle, je Tag | 8,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer III 2.2.2 |
| Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 23,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 1 |
| Standfestigkeitsprüfung bei stehenden Grabsteinen, bei Nutzungsrechten von zehn Jahren | 5,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 2.1 |
| Standfestigkeitsprüfung bei stehenden Grabsteinen, bei Nutzungsrechten von zwanzig Jahren | 10,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 2.2 |
| Bearbeitung nach Beanstandung der Standfestigkeit eines Grabsteines | 34,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 2.4 |
| Vorbereitung zur Einholung der Unbedenklichkeitserklärung für die Kremation | 10,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 3 |
| Organisation und Vorbereitung der zweiten Leichenschau | 18,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 4 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Urnenausbettung oder Urnenumbettung | 68,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer IV 5 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.397,00 €
Erdwahlgrab, einstellig in Zwickau, über 20 Jahre, das sind 369,85 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer I 1.1.1 und Ziffer II 1.1 | 1.543,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer II 1.1 | 654,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.197,00 € |
Das günstigste Erdwahlgrab. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 10 der Friedhofssatzung nimmt ein Erdwahlgrab neben der Erdbestattung auch mehrere Urnen auf. Die Nachlösung berechnet die Stadt nach Ziffer I 3 anteilig nach der Dauer der Nutzung aus diesem Betrag.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe, Ortsrecht 7.6, vom 14.12.2021, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für den Hauptfriedhof, den Eckersbacher Friedhof, den Paulusfriedhof und den Pölbitzer Friedhof samt den Bestattungseinrichtungen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet und für die Friedhöfe der eingemeindeten Ortsteile, die andere Träger betreiben, gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Eine Friedhofsgrundgebühr oder eine pauschale Unterhaltungsgebühr, wie sie das benachbarte Chemnitz mit 85 Euro je zwanzig Jahre erhebt, kennt Zwickau nicht. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses enthält allein die Überlassung der Begräbnisplätze und die Nachlösegebühr. Unsere Nutzungsgebühren sind deshalb die reinen Tarifbeträge.
- Die Beträge des Abschnitts I gelten jeweils für die volle Nutzungsdauer, die unter jeder Tarifzeile steht, und sind keine Jahressätze. Ziffer I 3 bestätigt das: Beim erneuten Erwerb werden dieselben Gebühren anteilig nach der Dauer der Nutzung zugrunde gelegt.
- Die Bestattungsgebühr ist in Zwickau nicht zweigeteilt. Ziffer II 1.1 gilt einschließlich der Leistungen am Grab und der Trägerleistungen, und die Friedhofssatzung überträgt in Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 9 Absatz 1 das Beisetzen sowie das Ausheben und Schließen des Grabes der Friedhofsverwaltung. Eine zwingende Einlieferungs- oder Annahmegebühr steht nicht im Verzeichnis. Die Einstellungsgebühr für den Kühlraum nach Ziffer III 2.1 fällt nur bei tatsächlicher Benutzung an und ist in unseren Beträgen nicht enthalten.
- Einen Vomhundertsatz oder Faktor aus der Haushaltssatzung gibt es nicht. Paragraf 5 der Gebührensatzung nennt als Bemessungsgrundlage allein die Art der Benutzung, und der einzige Verweis in fremdes Ortsrecht betrifft nach Paragraf 2 Absatz 2 die Verwaltungskostensatzung für Amtshandlungen im Bestattungswesen.
- Eine Sonderregel für Grabstätten aus DDR-Zeiten, wie sie ostdeutsche Satzungen häufig tragen, enthalten weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung. Wir führen deshalb keine solche Position.
- Der Fuß des Gebührenverzeichnisses vermerkt, die ausgewiesenen Gebühren seien Nettobeträge und erhöhten sich gegebenenfalls um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausgewiesen ist die Umsatzsteuer nur bei der Einäscherung nach den Ziffern II 3.1 und 3.2 und beim erstmaligen Urnenversand nach Ziffer II 5.1; dort übernehmen wir die Bruttobeträge. Bei den hoheitlichen Grab- und Bestattungsgebühren weist das Verzeichnis keine Umsatzsteuer aus, und wir schlagen keine auf.
- Die Einäscherung nach Ziffer II 3.1 mit 218,96 Euro brutto ist eine Leistung des städtischen Krematoriums und keine Beisetzungsgebühr. Sie steckt deshalb nicht in unseren Urnenpreisen. Wer in Zwickau einäschern lässt, zahlt sie zusätzlich; wer eine Urne aus einem anderen Krematorium überführen lässt, zahlt sie nicht.
- Die Erdwahlgräber sind mit ein bis acht Stellen ausgewiesen. Der jeweilige Betrag gilt für das ganze Grab und nicht je Grabstelle; das zeigt der Sprung von 1.543 Euro für die einstellige auf 2.786 Euro für die zweistellige Variante, der weit unter dem doppelten Satz liegt. Dasselbe gilt für die Partnergräber und die Partnerkammer, in denen zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt dort je Urne an.
- Wir führen die acht Grabarten der Nummern 4 bis 8 des Paragrafen 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung als pflegefrei, weil derselbe Absatz im Anschluss an Nummer 8 wörtlich bestimmt, dass die Grabpflege dieser Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, und weil Paragraf 28 Absatz 1 das für die Gemeinschaftsanlagen wiederholt. Fünf der acht Tarifzeilen nennen die Pflege zusätzlich selbst. Für die Urnenkammern, die Partnergrabanlage und die Anlage Oase des Friedens schweigt der Tarif, doch der Paragraf nennt sie ausdrücklich. Für alle übrigen Grabarten weist Paragraf 26 Absatz 1 die Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten zu.
- Bei den Partnergräbern am Baum, in der Urnenkammer und in der Partnergrabanlage verlangt Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung, dass mit der zweiten Beisetzung bis zum Ende der Ruhezeit nachgelöst wird; eine Nachlösung darüber hinaus ist ausgeschlossen. Wir führen diese drei Grabarten deshalb als verlängerbar, obwohl es eine erzwungene und einmalige Nachlösung ist. Das Gebührenverzeichnis nennt für sie keinen Nachlösetarif, denn Ziffer I 3 zählt nur Erdwahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnensonderstellen auf. Was diese Nachlösung kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Für die übrigen Gemeinschaftsanlagen schließt Paragraf 17 Absatz 2 eine Verlängerung ausdrücklich aus, für Reihengräber besteht kein Anspruch darauf. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar.
- Die Genehmigung eines Grabmals nach Ziffer IV 1 mit 23 Euro und die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer IV 2 mit 10,50 Euro bei zwanzig Jahren rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr. Die Friedhofssatzung macht das Grabmal in Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 zu einem Recht des Nutzungsberechtigten, nicht zu einer Pflicht, und die Prüfung betrifft nur stehende Grabsteine.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts erhebt die Stadt nicht im Voraus. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmal, bauliche Anlagen und Bepflanzung binnen drei Monaten selbst entfernen; erst bei Versäumnis lässt die Stadt nach Absatz 3 auf Kosten des Pflichtigen räumen, ohne dass ein Betrag genannt wäre.
- Der Satzungstext gibt in Paragraf 6 und in Paragraf 34 der Friedhofssatzung das Inkrafttreten nur mit Auslassungspunkten wieder. Die Daten entnehmen wir der Chronologie am Ende beider Dokumente.
Weiter im Verzeichnis
- Die 10 Friedhöfe in ZwickauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
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- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe, Ortsrecht 7.6 vom 14.12.2021, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
- Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe, Ortsrecht 7.7 vom 22.12.2011, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
- Ortsrecht der Stadt Zwickau, Verzeichnis der geltenden Satzungen Stand des Abrufs, weist die Friedhofsgebührensatzung als gültig ab 01.01.2022 und veröffentlicht am 20.12.2024 aus
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.