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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Saarbrücken · Saarland · AGS 10041100

Friedhofsgebühren Saarbrücken: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken, FBGS, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021. Die Sätze gelten für alle 32 Friedhöfe der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Stadtgrün und Friedhöfe, nicht für einzelne.

86,00 €
Günstigstes Grab

Reihengrab für Fehl- und Totgeburten sowie Föten

6.475,00 €
Teuerstes Grab

Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine Stelle

30
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Aschen

Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Saarbrücken kostet

Kurz beantwortet

In Saarbrücken kostet das günstigste Grab 86,00 € (Reihengrab für Fehl- und Totgeburten sowie Föten), das teuerste 6.475,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken, FBGS, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 11 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Fehl- und Totgeburten sowie Föten50,00 €36,00 €86,00 €15 J.Abschnitt I.I und II.III
Reihengrab für Verstorbene unter fünf JahrenDie Bestattungsgrundgebühr beträgt für Kinder bis fünf Jahre 36 Euro.170,00 €36,00 €206,00 €15 J.Abschnitt I.I und II.III
Reihengrab für Verstorbene über fünf JahrenDie günstigste Erdbestattung in Saarbrücken. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.600,00 €1.755,00 €2.355,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I
Körperwahlgrab, eine Stelle für einen KörperVerlängerung 36 Euro je Jahr. Der Erwerb ist auch zur Beisetzung einer Urne zulässig.720,00 €1.755,00 €2.475,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I
Tiefgrab, eine Stelle für zwei KörperFür die untere Belegung beträgt die Bestattungsgrundgebühr 1.925 Euro.1.020,00 €1.755,00 €2.775,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I
Unterirdische Grabkammer, je Stelle1.215,00 €1.300,00 €2.515,00 €15 J.Abschnitt I.I und II.I
Anonymes Reihengrab1.300,00 €1.755,00 €3.055,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I
Unterirdische Grabkammer als Tiefgrab, je Stelle1.425,00 €1.300,00 €2.725,00 €15 J.Abschnitt I.I und II.I
Rasenreihengrab einschließlich GrabplatteAnders als bei der Körpergemeinschaftsanlage sagt die Satzung hier nicht, dass die Pflege enthalten ist.1.800,00 €1.755,00 €3.555,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I
Oberirdische Grabkammer, je Kammer2.925,00 €900,00 €3.825,00 €15 J.Abschnitt I.I und II.I
Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine StelleDie Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.4.720,00 €1.755,00 €6.475,00 €20 J.Abschnitt I.I und II.I

Urne: 19 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Waldgemeinschaftsgrab für eine UrneDie günstigste Grabart in Saarbrücken. Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten, eine Verlängerung ist ausgeschlossen.150,00 €730,00 €880,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten, eine UrneDie Pflege läuft über einen Kooperationspartner und muss dort separat beauftragt werden; einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht.375,00 €1.100,00 €1.475,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Memoriam-Altfeld auf dem Friedhof Dudweiler, eine Urne375,00 €1.100,00 €1.475,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenreihengrab für eine UrneDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.390,00 €1.100,00 €1.490,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenwahlgrab, eine Stelle für vier UrnenVerlängerung 28 Euro je Jahr.420,00 €1.100,00 €1.520,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenreihengrab in besonderer Lage auf dem Friedhof St. Johann600,00 €1.100,00 €1.700,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenwahlgrab in besonderer Lage auf dem Friedhof St. Johann, vier Urnen600,00 €1.100,00 €1.700,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Historische Grabanlage mit der Auflage, das Denkmal restaurieren zu lassen, je Urnenplatz600,00 €1.100,00 €1.700,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Halbanonymes oder anonymes Urnenreihengrab730,00 €1.100,00 €1.830,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnengemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine UrneDie Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.750,00 €1.100,00 €1.850,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Baumgrab im Hain einschließlich Grabplatte, eine Urne900,00 €1.100,00 €2.000,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Historische Urnengemeinschaftsanlage, eine UrneDie Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.1.005,00 €1.100,00 €2.105,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Baumgrab, eine Stelle für vier UrnenDie Pflege ist in der Gebühr enthalten.1.200,00 €1.100,00 €2.300,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenrasenreihengrab einschließlich GrabplatteAnders als bei Baum- und Gemeinschaftsgrab sagt die Satzung hier nicht, dass die Pflege enthalten ist.1.200,00 €1.100,00 €2.300,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenstandardkammer in der Urnenwand im Freien, zwei Urnen1.230,00 €730,00 €1.960,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenfamilienkammer in der Urnenwand im Freien, vier Urnen1.410,00 €730,00 €2.140,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenstandardkammer im Kolumbarium, zwei Urnen1.470,00 €730,00 €2.200,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenfamilienkammer im Kolumbarium, vier Urnen1.650,00 €730,00 €2.380,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II
Urnenpyramide auf dem Hauptfriedhof, eine UrneEinmalig 1.000 Euro Grundnutzungsgebühr, dazu 110 Euro je Jahr und Urne; hier auf fünfzehn Jahre gerechnet.2.650,00 €730,00 €3.380,00 €15 J.Abschnitt I.II und II.II

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Körperbestattung im Wahl-, Reihen-, Gemeinschafts-, anonymen oder Tiefgrab, obere Belegung1.755,00 €Abschnitt II.I
Körperbestattung im Tiefgrab, untere Belegung1.925,00 €Abschnitt II.I
Sarglose Bestattung bei Eigenverfüllung1.420,00 €Abschnitt II.I
Körperbestattung in einer oberirdischen Grabkammer900,00 €Abschnitt II.I
Körperbestattung in einer unterirdischen Grabkammer1.300,00 €Abschnitt II.I
Aschebeisetzung im Wahl-, Reihen-, Baum-, Gemeinschafts-, halbanonymen oder anonymen Grab1.100,00 €Abschnitt II.II
Aschebeisetzung in Urnenkammer, Grabkammer, Urnenpyramide oder Waldgemeinschaftsgrab730,00 €Abschnitt II.II
Bestattung von Kindern bis fünf Jahren, Fehl- und Totgeburten und Föten36,00 €Abschnitt II.III
Benutzung der Trauerhalle mit Grunddekoration und Floristik200,00 €Abschnitt III
Benutzung der Trauerhallen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen alt und St. Johann75,00 €Abschnitt III
Gestellung eines Sarg- oder Urnenträgers und Konduktführers, je Person65,00 €Abschnitt IV
Repräsentative Echtpflanzendekoration430,00 €Abschnitt IV
Nutzung der Kühlzelle, je Tag40,00 €Abschnitt IV
Aufbewahrung einer Urne, je Tag5,00 €Abschnitt IV
Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der üblichen Zeit von 9 bis 14 Uhr120,00 €Abschnitt IV
Benutzung der Trauerhalle über dreißig Minuten hinaus, je angefangene dreißig Minuten50,00 €Abschnitt IV
Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts mit mehr als sechs Monaten Restlaufzeit30,00 €Abschnitt V
Umschreibung eines Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls15,00 €Abschnitt V
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, mindestens16,50 €Abschnitt V
Stornierung eines vereinbarten Bestattungstermins15,00 €Abschnitt V
Jahreserlaubnis zum Befahren der Friedhöfe120,00 €Abschnitt V
Umbettung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab in ein Wahl- oder Tiefgrab2.410,00 €Abschnitt VI.I
Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in ein Erdgrab450,00 €Abschnitt VI.I
Ausgrabung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab, obere Belegung1.800,00 €Abschnitt VI.II
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken, FBGS, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.780,00 €

Waldgemeinschaftsgrab für eine Urne in Saarbrücken, über 15 Jahre, das sind 318,67 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt I.II und II.II150,00 €
Beisetzung der UrneAbschnitt II.I730,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde880,00 €

Die günstigste Grabart in Saarbrücken. Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten, eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken, FBGS, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Das Gebührenverzeichnis stammt aus der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 und gilt seit dem 01.04.2021 unverändert. Es ist die älteste Fassung unserer Sammlung und trotzdem die geltende. Wir haben das am 31.08.2026 nachgeprüft: Das PDF unter der Ortsrecht-Adresse trägt im Kopf die Zeile, die Satzung gelte vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021. Die Friedhofsseiten der Stadt nennen dieselbe Fassung als geltend, und sie werden gepflegt, denn daneben steht eine Preisliste Inschriften mit dem Stand 18.11.2025; das ist eine Steinmetzliste und keine Satzungsgebühr. Die 37. Änderungssatzung setzt sich selbst am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, jede weitere müsste also dort stehen. Das Archiv der öffentlichen Bekanntmachungen der Jahrgänge 2020 bis 2026 führt die jährlichen Anpassungen für Abfall, Straßenreinigung, Abwasser, Verwaltungsgebühren und Parken, zur Friedhofsgebührensatzung aber nur die Bekanntmachung der 37. vom 26.03.2021.
  • Die Trauerhalle wird getrennt berechnet, 200 Euro auf den großen Friedhöfen und 75 Euro auf fünf kleineren. Sie steckt deshalb nicht in unseren Grabpreisen.
  • Beim Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten und beim Memoriam-Altfeld Dudweiler läuft die Pflege über einen Kooperationspartner und muss dort separat beauftragt werden. Die Satzung nennt dafür keinen Betrag; wir führen beide deshalb nicht als pflegefrei.
  • Die Beschriftung von Baum-, Wald- und Gemeinschaftsgräbern rechnet die Friedhofsverwaltung nach Aufwand ab, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt.
  • Zur Abräumung eines Grabes nennt die Satzung keinen Betrag. Für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts fallen 30 Euro Verwaltungsgebühr an.
  • Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen sinkt die Bestattungsgrundgebühr um 15 Prozent im Wahlgrab und um 25 Prozent im Tiefgrab. Unsere Beträge nennen den Einzelfall.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.