Saarbrücken, Saarland, AGS 10041100
Friedhofsgebühren in Saarbrücken, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung, FBGS) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Saarbrücken und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Stadtgrün und Friedhöfe.
- 86,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.475,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 30
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Körper
Reihengrab für Fehl- und Totgeburten sowie Föten, mit Beisetzung
Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020
Was ein Grab in Saarbrücken kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Saarbrücken
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Fehl- und Totgeburten sowie FötenDie günstigste Grabstätte Saarbrückens und die einzige, die auch nicht bestattungspflichtige Kinder aufnimmt. Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung erklärt die Friedhöfe ausdrücklich auch für die Bestattung von Fehlgeburten und von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten für bestimmt, und Paragraf 16 Absatz 13 hält dafür Sondergrabstätten bereit, die als Gemeinschaftsgrabstätte oder als Einzelgrabstätte vorgehalten und der Reihe nach vergeben werden. Für die Anmeldung genügt nach Paragraf 10 Absatz 1 eine Bescheinigung des Krankenhauses. Gebührenfrei ist das Grab nicht: 50 Euro Grabnutzung und 36 Euro Bestattungsgrundgebühr, zusammen 86 Euro. Nach Abschnitt VII Buchstabe d ist die spätere Abräumung schon in der Grabnutzungsgebühr enthalten. | 50,00 € | 36,00 € | 86,00 € | 15 J. | Abschnitt I.I und II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 13 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Reihengrab für Verstorbene unter fünf JahrenKindergrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung als Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahrs für fünfzehn Jahre vergeben; ihr Erwerb ist auch für Föten und Totgeborene zulässig. Derselbe Absatz enthält die einzige kostenfreie Verlängerung des ganzen Tarifs: Bei nachgewiesener Pflege kann die Grabstätte auf Antrag kostenfrei verlängert werden. Das Gebührenverzeichnis schließt zwar die Verlängerung von Körperreihengräbern aus, meint damit aber die gebührenpflichtige; hier steht sie in der Friedhofssatzung und kostet nichts. Die Bestattungsgrundgebühr beträgt nach Abschnitt II.III einheitlich 36 Euro, die Träger nach Abschnitt IV pauschal 65 Euro. Die Abräumung ist in der Grabgebühr enthalten. | 170,00 € | 36,00 € | 206,00 € | 15 J. | Abschnitt I.I und II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 12 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Reihengrab für Verstorbene über fünf JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Saarbrücken und die einzige Erdgrabart, die erst im Sterbefall vergeben wird. Nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben, die Reihenfolge bestimmt die Friedhofsverwaltung; in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit darf im Einzelfall eine Urne beigelegt werden. Auffällig ist das Verhältnis der beiden Gebühren: Das Grab kostet 600 Euro, die Bestattung 1.755, also fast das Dreifache. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Das Abräumen der Felder erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe c im Frühjahr nach dem Ablaufjahr und wird sechs Wochen vorher durch ein Schild auf dem Grabfeld angekündigt. | 600,00 € | 1.755,00 € | 2.355,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Körperwahlgrab, eine Stelle für einen KörperDas gewöhnliche Erdwahlgrab und der Bezugspunkt des ganzen Erdtarifs. Nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für zwanzig Jahre verliehen und die Lage im Benehmen mit dem Bewerber bestimmt; der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Je Stelle ist ein Körper zulässig, auf Antrag lässt die Friedhofsverwaltung bis zu vier Urnenbeisetzungen zu, und das Gebührenverzeichnis sagt ausdrücklich, dass der Erwerb auch allein zur Beisetzung einer Urne zulässig ist. Die Verlängerung kostet 36 Euro je Jahr, auf den Cent ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr; kann das Grab nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden, halbiert sich dieser Satz. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 720,00 € | 1.755,00 € | 2.475,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Tiefgrab, eine Stelle für zwei KörperDas Tiefgrab nimmt nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 1 der Friedhofssatzung zwei Körperbestattungen übereinander auf und kostet je Stelle 1.020 Euro, also 300 Euro mehr als das einfache Körperwahlgrab; die Verlängerung liegt bei 51 statt 36 Euro je Jahr. Teurer wird auch die Bestattung: Für die untere Belegung verlangt Abschnitt II.I 1.925 statt 1.755 Euro, eingetragen ist hier der schmalere Satz der oberen Belegung. Wer beide Stellen am selben Tag belegt, zahlt nach Abschnitt II.III 25 Prozent weniger Bestattungsgrundgebühr, aufgerundet auf volle Euro. Eine Umbettung aus der unteren Stelle ist nach Paragraf 14 Absatz 4 nur zulässig, wenn die obere noch unbelegt ist oder gleichzeitig geräumt wird. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 1.020,00 € | 1.755,00 € | 2.775,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Unterirdische Grabkammer, je StelleUnterirdische Grabkammern sind nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung Betongrabkammern aus Beton, je Stelle mit einem Körper und auf Antrag mit bis zu vier Urnen belegbar. Sie sind neben der oberirdischen Kammer der einzige Erdgrabtyp mit fünfzehn statt zwanzig Jahren Laufzeit, denn Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b setzt die Ruhezeit für Körper in Grabkammern auf fünfzehn Jahre herab. Die Verlängerung kostet 81 Euro je Jahr. Die Bestattung ist mit 1.300 Euro um 455 Euro günstiger als im Erdgrab, weil kein Grabaushub zu entsorgen ist. Ein Grabsteinfundament stellt die Friedhofsverwaltung nach Abschnitt VII Buchstabe e für 100 Euro bereit, mit Abdeckung für 150 Euro. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 1.215,00 € | 1.300,00 € | 2.515,00 € | 15 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Anonymes ReihengrabPflegefrei, und der Beleg ist die Bauart: Nach Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung werden anonyme Grabstätten auf einheitlichen Feldern ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte oder des Grabfelds als Rasenfläche angelegt, und weder die Feld- noch die Grablage wird bekannt gegeben. Es gibt also keine bestimmbare Grabstelle, die jemand herrichten oder pflegen könnte. Bezahlt wird das mit dem Preis: Mit 1.300 Euro kostet das anonyme Reihengrab mehr als das Doppelte des gewöhnlichen, der Aufschlag von 700 Euro ist der Preis dafür, dass die Stadt die Fläche unterhält. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Eine Umbettung ist nach Paragraf 14 Absatz 6 ausgeschlossen. | 1.300,00 € | 1.755,00 € | 3.055,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Unterirdische Grabkammer als Tiefgrab, je StelleDie Tiefgrabkammer nimmt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung je Stelle zwei Körper übereinander und auf Antrag bis zu vier Urnen auf. Sie kostet 210 Euro mehr als die einfache unterirdische Grabkammer, die Verlängerung 95 statt 81 Euro je Jahr. Die Bestattungsgrundgebühr ist dieselbe wie bei der einfachen Kammer, 1.300 Euro, und anders als beim gewöhnlichen Tiefgrab kennt das Gebührenverzeichnis hier keinen Zuschlag für die untere Belegung. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 1.425,00 € | 1.300,00 € | 2.725,00 € | 15 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Rasenreihengrab einschließlich GrabplatteDie Pflegefalle des Saarbrücker Tarifs. Trotz des Namens ist das Rasenreihengrab nicht pflegefrei: Weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung sagt, dass die Stadt hier die Pflege trägt. Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 3 nennt Körperrasenreihengrabfelder nur als eigene Feldart und schweigt zur Pflege, anders als Absatz 8 für die Gemeinschaftsanlagen und Absatz 9 für die Baumgräber. Damit bleibt es bei Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 26 Absatz 1, also bei den Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung beschreibt das Grab selbst als Grabstätte mit einer Pflanzfläche von 1,10 mal 0,75 Metern, deren übrige Fläche eingesät und begehbar ist; diese Pflanzfläche bepflanzt und pflegt die Familie. Die Grabplatte steckt im Preis, die Beschriftung nicht. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. | 1.800,00 € | 1.755,00 € | 3.555,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Oberirdische Grabkammer, je KammerNach der Körpergemeinschaftsanlage die teuerste Grabart des Tarifs und nach Angabe der Friedhofsverwaltung die erste Anlage ihrer Art in Deutschland, angeregt aus dem Saarbrücker Integrationsbeirat und eigens in das saarländische Bestattungsgesetz aufgenommen. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist sie eine Betongrabkammer für eine Körperbestattung und zwei Urnenbeisetzungen, außen verschlossen mit einer Granitplatte von einem mal einem Meter, die ein Steinmetz beschriften kann. Die Ruhezeit und damit die Laufzeit beträgt fünfzehn Jahre, die Verlängerung 195 Euro je Jahr. Die Bestattung ist mit 900 Euro die günstigste Körperbestattung des Tarifs, weil nur die Abdeckplatten geöffnet und wieder verschlossen werden. Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. | 2.925,00 € | 900,00 € | 3.825,00 € | 15 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 4 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine StelleDie teuerste Grabart Saarbrückens und die einzige pflegefreie Erdgrabstätte mit Namensnennung. Das Gebührenverzeichnis sagt im Wortlaut, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten. Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege von Gemeinschaftsgrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu, untersagt jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen und verbietet es, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder zu verändern; Paragraf 26 Absatz 7 wiederholt den Satz. Auf zwanzig Jahre gerechnet kostet das Nutzungsrecht 236 Euro je Jahr, und genau so viel verlangt der Tarif für die Verlängerung. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Körperwahlgrab beträgt 4.000 Euro, also 200 Euro je Jahr allein für Anlage und Pflege der Gemeinschaftsfläche und des Denkmals. | 4.720,00 € | 1.755,00 € | 6.475,00 € | 20 J. | Abschnitt I.I und II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
19 Grabarten für die Urne in Saarbrücken
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Waldgemeinschaftsgrab für eine UrneDas mit Abstand günstigste Grab Saarbrückens für Erwachsene: 150 Euro Grabnutzung und 730 Euro Beisetzung, zusammen 880 Euro. Das Gebührenverzeichnis sagt ausdrücklich, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten und die Anlage verfüge über eine Gedenktafel. Die niedrigere Beisetzungsgebühr von 730 statt 1.100 Euro gilt, weil Abschnitt II.II das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich neben Urnenkammer und Urnenpyramide stellt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Eine Umbettung aus Gemeinschaftswaldgrabstätten ist nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung ebenfalls ausgeschlossen. Angeboten wird die Waldbestattung nach Angabe der Friedhofsverwaltung auf dem Hauptfriedhof in Feld 81 und auf dem Waldfriedhof Burbach in Feld 40. Die Beschriftung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt; einen Betrag dafür nennt die Satzung nicht. | 150,00 € | 730,00 € | 880,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten, eine UrneRechnerisch das günstigste gewöhnliche Urnengrab Saarbrückens, aber nur auf dem Papier. Das Gebührenverzeichnis sagt selbst, die Pflege der Anlage erfolge über einen Kooperationspartner und müsse bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden, und Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung macht den Abschluss eines Dauerpflegevertrags für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechts zur Bedingung des Erwerbs. Kooperationspartner ist die Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner, die ihre Geschäftsstelle im Informations- und Beratungszentrum am Hauptfriedhof hat. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Die 375 Euro sind deshalb keine Untergrenze, sondern nur der städtische Anteil, und genau deshalb ist die Grabart nicht als pflegefrei geführt. Verlängerung 25 Euro je Jahr. | 375,00 € | 1.100,00 € | 1.475,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Memoriam-Altfeld auf dem Friedhof Dudweiler, eine UrneDieselbe Gebühr und dieselbe Bedingung wie beim Memoriam-Garten, aber an einen Ort gebunden: Das Gebührenverzeichnis führt das Memoriam-Altfeld auf dem Friedhof Dudweiler als eigene Zeile. Altfeld heißt, dass ein bestehendes Grabfeld nachträglich in das Memoriam-Konzept übernommen wurde, statt eines neu angelegten Gartens. Auch hier läuft die Pflege über den Kooperationspartner und ist dort über einen Dauerpflegevertrag zu beauftragen, dessen Preis die Satzung nicht nennt; pflegefrei ist die Grabart deshalb nicht. Verlängerung 25 Euro je Jahr. Es ist neben der Urnenpyramide und den beiden Zeilen für den Friedhof St. Johann eine der wenigen Tarifzeilen, die überhaupt einen Friedhof beim Namen nennen. | 375,00 € | 1.100,00 € | 1.475,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenreihengrab für eine UrneDas günstigste Urnengrab, dessen Preis vollständig in der Satzung steht. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird es der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; die Friedhofsverwaltung beschreibt es als Einzelgrab für genau eine Urne, ohne Einfluss auf Lage und Größe der Grabstelle. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. Wer vier Urnenplätze braucht, fährt mit dem Urnenwahlgrab besser: Es kostet 420 statt 390 Euro und nimmt vier Urnen statt einer auf. | 390,00 € | 1.100,00 € | 1.490,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenwahlgrab, eine Stelle für vier UrnenDas gewöhnliche Urnenwahlgrab und der Bezugspunkt des Urnentarifs. Eine Stelle nimmt nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen auf, das Nutzungsrecht wird auf Antrag für fünfzehn Jahre verliehen, und eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag erfolgen. Mit 105 Euro je Urnenplatz ist es die günstigste Urnenstelle des ganzen Tarifs. Die Verlängerung kostet 28 Euro je Jahr; kann das Grab nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden, weil weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, halbiert das Gebührenverzeichnis diesen Satz auf 14 Euro. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 420,00 € | 1.100,00 € | 1.520,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenreihengrab in besonderer Lage auf dem Friedhof St. JohannDie Ortszulage des Saarbrücker Tarifs: Für ein Urnenreihengrab in besonderer Lage auf dem Friedhof St. Johann verlangt das Gebührenverzeichnis 600 statt 390 Euro, also 210 Euro mehr für dieselbe Grabart. St. Johann ist ein reiner Urnenfriedhof; nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung stehen seine Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur Verstorbenen offen, die zuletzt in den Stadtteilen St. Johann oder Eschberg gewohnt haben. Für alle anderen bleiben dort nur historische Grabanlagen und historische Urnengemeinschaftsanlagen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 600,00 € | 1.100,00 € | 1.700,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenwahlgrab in besonderer Lage auf dem Friedhof St. Johann, vier UrnenDieselbe besondere Lage, aber als Wahlgrab: eine Stelle für vier Urnen für fünfzehn Jahre, 600 statt 420 Euro. Das Gebührenverzeichnis fasst unter dieser Zeile Urnen- und ehemalige Körperwahlgräber auf dem Friedhof St. Johann zusammen, also auch Grabstellen, die früher für Särge vergeben waren und heute Urnen aufnehmen. Die Verlängerung kostet 40 Euro je Jahr. Auch hier gilt die Wohnsitzbindung des Paragrafen 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf die Stadtteile St. Johann und Eschberg. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 600,00 € | 1.100,00 € | 1.700,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Historische Grabanlage mit der Auflage, das Denkmal restaurieren zu lassen, je UrnenplatzDer Tarifsatz, der am wenigsten über den Preis sagt. Die 600 Euro je Urnenplatz sind allein die Grabnutzungsgebühr. Nach Paragraf 16 Absatz 14 der Friedhofssatzung wird die Anlage per Überlassungsvertrag für die Nutzungszeit übertragen, bleibt Eigentum der Stadt, und die nutzungsberechtigte Person verpflichtet sich, das Grabdenkmal in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde restaurieren zu lassen. Die Friedhofsverwaltung beziffert die Kosten einer Anlage einschließlich gärtnerischer Anlage auf 2.500 bis 30.000 Euro und schreibt dazu, im Sterbefall kämen die üblichen Grabnutzungsgebühren hinzu. Angeboten werden solche Anlagen derzeit nur auf dem Friedhof St. Johann und dem Waldfriedhof Burbach, die Zahl der Stellen hängt von der Größe ab. Verlängerung 40 Euro je Jahr. | 600,00 € | 1.100,00 € | 1.700,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 14 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Halbanonymes oder anonymes UrnenreihengrabDas Gebührenverzeichnis fasst halbanonyme und anonyme Urnenreihengräber in einer Zeile zusammen, obwohl Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung sie unterscheidet: Anonyme Grabstätten liegen auf einheitlichen Rasenfeldern, deren Feld- und Grablage niemandem bekannt gegeben wird; bei halbanonymen erfahren die Angehörigen das Feld, nicht aber die einzelne Grablage. In beiden Fällen gibt es keine bestimmbare Grabstelle, die jemand pflegen könnte, und deshalb ist die Grabart als pflegefrei geführt. Sie kostet mit 730 Euro 340 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Eine Umbettung aus anonymen Grabstätten ist nach Paragraf 14 Absatz 6 ausgeschlossen. | 730,00 € | 1.100,00 € | 1.830,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal, eine UrneDas Gebührenverzeichnis sagt im Wortlaut, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten und die Anlage verfüge über ein Gemeinschaftsdenkmal oder eine Gedenktafel. Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege von Gemeinschaftsgrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu, untersagt jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen und verbietet es, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder zu verändern; Paragraf 26 Absatz 7 wiederholt den Satz. Die Friedhofsverwaltung unterscheidet Anlagen mit Stele, mit historischem Grabmal, als Urnengemeinschaftsbaumgrab und als Urnenthemenparkanlage; der Tarif kennt für alle vier nur zwei Preise, 750 Euro für die gewöhnliche und 1.005 Euro für die historische Anlage. Wie viele Urnen eine Anlage aufnimmt, bestimmt nach Angabe der Friedhofsverwaltung die Friedhofsleitung nach ihrer Größe. Verlängerung 50 Euro je Jahr. Die Beschriftung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt; einen Betrag dafür nennt die Satzung nicht. | 750,00 € | 1.100,00 € | 1.850,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Baumgrab im Hain einschließlich Grabplatte, eine UrneDer schwierigste Pflegefall dieses Eintrags und die einzige Angabe, die gegenüber der bisherigen Erfassung wechselt. Anders als beim Baumgrab am Einzelbaum sagt das Gebührenverzeichnis hier nicht, dass die Pflege enthalten sei; es nennt nur die Beschriftung durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofssatzung sagt es dafür umso deutlicher: Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung bestimmt für alle Baumgrabstätten, dass Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen, dass jegliche Form der Grabpflege untersagt ist und dass die Grabstätten nicht bearbeitet, geschmückt oder verändert werden dürfen. Baumhaine zählt derselbe Absatz ausdrücklich zu den Baumgrabstätten. Wer nicht pflegen darf, bezahlt auch niemanden dafür, und eine Pflegegebühr kennt der Tarif an keiner Stelle. Die Grabplatte ist im Preis enthalten, die Stelle nimmt anders als beim Einzelbaum nur eine Urne auf. Verlängerung 60 Euro je Jahr. | 900,00 € | 1.100,00 € | 2.000,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Historische Urnengemeinschaftsanlage, eine UrneWie die gewöhnliche Urnengemeinschaftsanlage, nur mit einem historischen Gemeinschaftsdenkmal und 255 Euro teurer. Auch hier sagt das Gebührenverzeichnis ausdrücklich, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten, und Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung weist die Pflege von Gemeinschaftsanlagen ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Der Unterschied zur historischen Grabanlage nach Paragraf 16 Absatz 14 ist wichtig: Dort trifft die Angehörigen eine Restaurierungsauflage von 2.500 bis 30.000 Euro, hier gehört das Denkmal zur Gemeinschaftsanlage und wird von der Stadt unterhalten. Solche Anlagen gibt es nach Angabe der Friedhofsverwaltung unter anderem auf den Friedhöfen Gersweiler, Klarenthal, Ensheim und Herrensohr. Verlängerung 67 Euro je Jahr. | 1.005,00 € | 1.100,00 € | 2.105,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Baumgrab, eine Stelle für vier UrnenDas Baumgrab am Einzelbaum ist die einzige Urnenstelle mit vier Plätzen, für die das Gebührenverzeichnis die Pflege ausdrücklich einschließt: Die Pflege ist in der Gebühr enthalten, die Beschriftung wird nach Aufwand berechnet. Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung bestimmt für alle Baumgrabstätten, dass Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen, dass jegliche Form der Grabpflege untersagt ist und dass die Grabstätten nicht bearbeitet, geschmückt oder verändert werden dürfen. Nach Paragraf 12 Absatz 6 wird eine Bestattung nicht durchgeführt, wenn dadurch die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde; dann stellt die Stadt eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung. Auf vier Urnenplätze gerechnet kostet das Baumgrab 300 Euro je Platz und ist damit günstiger als das Baumgrab im Hain mit 900 Euro für einen. Verlängerung 80 Euro je Jahr. | 1.200,00 € | 1.100,00 € | 2.300,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenrasenreihengrab einschließlich GrabplatteDieselbe Falle wie beim Rasenreihengrab für Körper, im Verhältnis aber härter: 1.200 statt 390 Euro, also mehr als das Dreifache des gewöhnlichen Urnenreihengrabs, und trotzdem nicht pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 der Friedhofssatzung nennt Urnenrasenreihengrabfelder nur als Feldart, und keine Vorschrift nimmt sie von der Pflegepflicht des Paragrafen 15 Absatz 3 aus, anders als es Absatz 8 für die Gemeinschaftsanlagen und Absatz 9 für die Baumgräber tun. Auch das Gebührenverzeichnis schweigt zur Pflege und erwähnt nur, dass die Beschriftung über die Friedhofsverwaltung läuft und nach Aufwand berechnet wird. Die Grabplatte ist im Preis enthalten. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. | 1.200,00 € | 1.100,00 € | 2.300,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenstandardkammer in der Urnenwand im Freien, zwei UrnenUrnenkammern liegen nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung in besonderen oberirdischen Bauwerken wie Urnenwänden; eine Standardkammer nimmt bis zu zwei Urnen auf. Die Verschlussplatte ist im Preis enthalten, Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung abgelegt werden. Die Beisetzung kostet 730 statt 1.100 Euro, weil nach Darstellung der Friedhofsverwaltung nur die Granit-Verschlussplatte geöffnet und wieder verschlossen wird. Verlängerung 82 Euro je Jahr. Neuere Urnenwände gibt es nach Angabe der Friedhofsverwaltung unter anderem auf den Friedhöfen Gersweiler, Altenkessel, Dudweiler und Bischmisheim sowie auf dem Hauptfriedhof und dem Waldfriedhof Burbach. | 1.230,00 € | 730,00 € | 1.960,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenfamilienkammer in der Urnenwand im Freien, vier UrnenDie Familienkammer der Urnenwand nimmt bis zu vier Urnen auf und kostet nur 180 Euro mehr als die Standardkammer mit zwei Plätzen. Je Urnenplatz gerechnet ist sie mit 352,50 Euro die günstigste Kammer des ganzen Tarifs, die Standardkammer kostet 615 Euro je Platz. Verlängerung 94 Euro je Jahr. Die Bestattungsgrundgebühr von 730 Euro fällt je Beisetzung an, nicht je Kammer; bei voller Belegung sind das viermal 730 Euro. Pflegefrei ist die Grabart nicht: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung leitet aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ab, und Paragraf 26 Absatz 1 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person zur Herrichtung und Instandhaltung des Grabbeetes. | 1.410,00 € | 730,00 € | 2.140,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenstandardkammer im Kolumbarium, zwei UrnenKolumbarien sind nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung oberirdische Bauwerke mit Urnenkammern, die entweder in einem Gebäude untergebracht oder überdacht sind. Eine Standardkammer nimmt bis zu zwei Urnen auf und kostet 240 Euro mehr als dieselbe Kammer in der Urnenwand im Freien; das ist der Preis des Dachs. Verlängerung 98 Euro je Jahr. Auf dem Hauptfriedhof kommt das Kolumbarium Alte Trauerhalle hinzu, das nach Paragraf 16 Absatz 7 für den Friedhofsträger von der Vereinigten Feuerbestattung Saar GmbH betrieben wird; ein Vorsorgerecht dort wird nach Paragraf 18 Absatz 2 über diese Gesellschaft erworben. | 1.470,00 € | 730,00 € | 2.200,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenfamilienkammer im Kolumbarium, vier UrnenDie größte Urnenkammer des Tarifs: bis zu vier Urnen, überdacht oder im Gebäude. Sie kostet 240 Euro mehr als die Familienkammer der Urnenwand im Freien, also denselben Aufschlag wie bei der Standardkammer, und 180 Euro mehr als die Standardkammer im Kolumbarium, also denselben Aufschlag wie in der Urnenwand. Der Tarif ist an dieser Stelle streng additiv. Je Urnenplatz sind es 412,50 Euro. Verlängerung 110 Euro je Jahr, auf den Cent ein Fünfzehntel der Erwerbsgebühr. | 1.650,00 € | 730,00 € | 2.380,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Urnenpyramide auf dem Hauptfriedhof, eine UrneDie einzige Grabart Saarbrückens, deren Preis nicht als Summe im Tarif steht: Das Gebührenverzeichnis nennt eine einmalige Grundnutzungsgebühr von 1.000 Euro und daneben eine jährliche Nutzungsgebühr von 110 Euro je Urne. Eingetragen sind fünfzehn Jahre, also die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung: 1.000 plus fünfzehnmal 110 sind 2.650 Euro. Wer länger belegt, zahlt mehr, und die Friedhofsverwaltung wirbt ausdrücklich mit flexiblen Nutzungszeiten. Eine Kammer nimmt bis zu vier Urnen auf, und die Verschlussplatte muss nach dem Gebührenverzeichnis mit jeder Urnenbeisetzung neu erworben werden, ohne dass ein Betrag dafür genannt wird. Die beiden Granitpyramiden stehen seit Mai 2008 neben der Neuen Einsegnungshalle. Eine Umbettung ist nach Paragraf 14 Absatz 6 ausgeschlossen. | 2.650,00 € | 730,00 € | 3.380,00 € | 15 J. | Abschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
80 weitere Gebühren in der Satzung von Saarbrücken
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Körperbestattung im Wahl-, Reihen-, Körpergemeinschafts-, anonymen oder Tiefgrab, obere Belegung, je Bestattung | 1.755,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Körperbestattung im Tiefgrab, untere Belegung | 1.925,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Sarglose Bestattung auf religiöser Grundlage bei Eigenverfüllung | 1.420,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zusätzliche Grabverfüllung, wenn der Auftraggeber sie nicht selbst übernimmt | 335,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Körperbestattung in einer oberirdischen Grabkammer, je Bestattung | 900,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Körperbestattung in einer unterirdischen Grabkammer, je Bestattung | 1.300,00 € | Abschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Aschebeisetzung im Wahl-, Reihen-, Baum-, Gemeinschafts-, halbanonymen oder anonymen Grab sowie Beilegung in ein Körpererdgrab, je Beisetzung | 1.100,00 € | Abschnitt II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Aschebeisetzung in Urnenkammer, ober- oder unterirdischer Grabkammer, Urnenpyramide oder Waldgemeinschaftsgrab | 730,00 € | Abschnitt II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bestattung von Kindern bis fünf Jahre sowie von Fehl- und Totgeburten und Föten, Asche oder Körper | 36,00 € | Abschnitt II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ermäßigung bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Wahlgrab | 15 Prozent weniger Bestattungsgrundgebühr, aufgerundet auf volle Euro | Abschnitt II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ermäßigung bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Tiefgrab | 25 Prozent weniger Bestattungsgrundgebühr, aufgerundet auf volle Euro | Abschnitt II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Gleichzeitige Bestattung einer Wöchnerin mit ihrem Kind | für das Kind wird keine Bestattungsgrundgebühr berechnet | Abschnitt II.III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Benutzung der Trauerhalle mit Grunddekoration, Aufstellung der Trauerfloristik, anschließender Ausräumung und Nutzung der Orgel oder der elektronischen Wiedergabeanlage | 200,00 € | Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen alt und St. Johann | 75,00 € | Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Gestellung eines Sarg- oder Urnenträgers oder eines Konduktführers, je Person | 65,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Gestellung von Trägern bei Fehl- und Totgeburten, Föten und Verstorbenen bis fünf Jahre, pauschal | 65,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Repräsentative Echtpflanzendekoration | 430,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Nutzung der Kühlzelle, je Tag, Anliefer- und Abholtag gelten als ein Tag | 40,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Sonderreinigung der Örtlichkeiten, etwa bei Verschmutzung mit Ölen oder sonstigen Flüssig- oder Feststoffen | 150,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Aufbewahrung einer Urne, je Tag | 5,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zuschlag bei einer Trauerfeier außerhalb der üblichen Zeit von 9 bis 14 Uhr | 50,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zuschlag bei einer Bestattung außerhalb der üblichen Zeit von 9 bis 14 Uhr | 120,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen | 50 Prozent auf die Bestattungsgrundgebühr und auf die Träger- und Konduktleistungen | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Benutzung der Trauerhalle über die übliche Zeit von dreißig Minuten hinaus, je angefangene dreißig Minuten | 50,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Buchung der Trauerhalle für den Nachfolgetermin einer Trauerfeier | 50,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bestattung über die übliche Zeit von dreißig Minuten hinaus, je angefangene dreißig Minuten | 80,00 € | Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts mit einer Restlaufzeit von mehr als sechs Monaten | 30,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umschreibung eines Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls | 15,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zweitausstellung von Graburkunden, sonstigen Dokumenten, Urnenanforderungen, Empfangsbestätigungen oder schriftlichen Auskünften | 12,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bearbeitungsgebühr bei Sonderleistungen wie Umbettung, Ausgrabung oder Ersatzvornahme | 30,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Einzelerlaubnis zum Befahren der Friedhöfe | 5,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Jahreserlaubnis zum Befahren der Friedhöfe, befreit sind Personen ab dem vollendeten 75. Lebensjahr und Gehbehinderte | 120,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Pfand für die Chipkarte der Befahrenserlaubnis, auch von den Befreiten zu entrichten | 20,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals oder anderer Baulichkeiten | 16,50 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Stornierung eines nach Absprache festgesetzten Bestattungs- oder Folgetermins oder einer sonstigen Leistung | 15,00 € | Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung | 2.410,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung in ein Tiefgrab untere Belegung | 2.720,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung in eine oberirdische Grabkammer | 2.060,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung in eine unterirdische Grabkammer | 2.600,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Tiefgrab untere Belegung in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung | 2.700,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Tiefgrab untere Belegung in ein Tiefgrab untere Belegung | 3.010,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Tiefgrab untere Belegung in eine oberirdische Grabkammer | 2.400,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung eines Körpers aus einem Tiefgrab untere Belegung in eine unterirdische Grabkammer | 2.910,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung von Verstorbenen bis fünf Jahre | 620,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung mit nachträglicher Einäscherung aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung, Einäscherung nicht enthalten | 1.730,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung mit nachträglicher Einäscherung aus einem Tiefgrab untere Belegung, Einäscherung nicht enthalten | 2.670,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer | 450,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer | 225,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung einer Urne aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer | 225,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung einer Urne aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer | 120,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Umbettung von Fehl-, Totgeburten und Föten, Körper oder Aschen | 225,00 € | Abschnitt VI.I Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung eines Körpers aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung | 1.800,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung eines Körpers aus einem Tiefgrab untere Belegung | 2.300,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung von Verstorbenen bis fünf Jahre | 520,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung von Fehl-, Totgeburten und Föten | 120,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer | 225,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer | 60,00 € | Abschnitt VI.II Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes einschließlich Einebnen und Einsäen, nur Anpflanzung | 60,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, nur Grabmal und Fundament | 210,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung | 265,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung | 325,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, nur Einfassung und Abdeckung | 295,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, nur Abdeckung | 265,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, nur Einfassung | 75,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Körpergrabes, nur Fundament | 105,00 € | Abschnitt VII Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes einschließlich Einebnen und Einsäen, nur Anpflanzung | 30,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, nur Grabmal und Fundament | 90,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung | 120,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung | 160,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, nur Einfassung und Abdeckung | 140,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, nur Abdeckung | 120,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, nur Einfassung | 50,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen eines einstelligen Urnengrabes, nur Fundament | 45,00 € | Abschnitt VII Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Zuschlag je Mehrstelle beim Abräumen mehrstelliger Gräber | 50 Prozent der jeweiligen Abräumgebühr | Abschnitt VII Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Abräumen von Kinder-, Fehl-, Totgeburten- und Fötengräbern | bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten, keine gesonderte Gebühr | Abschnitt VII Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für ein Grabmal | 100,00 € | Abschnitt VII Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für Grabmal und Abdeckung | 150,00 € | Abschnitt VII Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für eine Abdeckung | 50,00 € | Abschnitt VII Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
| Erwerb eines Vorsorgerechts an einem Wahlgrab oder einer historischen Einzelgrabanlage | so hoch wie die jährliche Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart, wahlweise für die gesamte Laufzeit oder jährlich wiederkehrend | Abschnitt I.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 in Verbindung mit Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 |
| Verlängerung eines Tief-, Körper- oder Urnenwahlgrabes, das nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden kann | 50 Prozent der Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart | Abschnitt I.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 |
Was ein Grab in Saarbrücken über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.780,00 €
Waldgemeinschaftsgrab für eine Urne in Saarbrücken, über 15 Jahre, das sind 318,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt I.II und II.II des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 sowie Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 | 150,00 € |
| Beisetzung der UrneAbschnitt II.I des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) der Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 | 730,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 880,00 € |
Das mit Abstand günstigste Grab Saarbrückens für Erwachsene: 150 Euro Grabnutzung und 730 Euro Beisetzung, zusammen 880 Euro. Das Gebührenverzeichnis sagt ausdrücklich, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten und die Anlage verfüge über eine Gedenktafel. Die niedrigere Beisetzungsgebühr von 730 statt 1.100 Euro gilt, weil Abschnitt II.II das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich neben Urnenkammer und Urnenpyramide stellt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: Das Gebührenverzeichnis schließt sie für Urnen- und Körperreihengräber sowie für das Waldgemeinschaftsgrab ausdrücklich aus. Eine Umbettung aus Gemeinschaftswaldgrabstätten ist nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung ebenfalls ausgeschlossen. Angeboten wird die Waldbestattung nach Angabe der Friedhofsverwaltung auf dem Hauptfriedhof in Feld 81 und auf dem Waldfriedhof Burbach in Feld 40. Die Beschriftung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt; einen Betrag dafür nennt die Satzung nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung, FBGS) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1, vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
20 Fragen, die die Satzung von Saarbrücken offenlässt
- Zur Aktualität: Das Gebührenverzeichnis stammt aus der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 und gilt seit dem 01.04.2021 unverändert. Es ist die älteste Fassung unserer Sammlung und trotzdem die geltende. Nachgeprüft wurde das am 05.09.2026 im Archiv der öffentlichen Bekanntmachungen, das 1.377 Einträge führt und eine Volltextsuche hat. Abgefragt wurden Friedhof, Bestattung, FBGS, Grab, Gebühren und Änderungssatzung. Ergebnis: 36 Änderungssatzungen zwischen dem 08.12.2020 und dem 10.02.2026, darunter genau eine zur Friedhofsgebührensatzung, nämlich die 37. vom 26.03.2021. Abfall, Abwasser, Straßenreinigung und Verwaltungsgebühren wurden in diesen sechs Jahren mehrfach angepasst, die Friedhofsgebühren kein einziges Mal. Die Suche nach Friedhof liefert sechs Treffer, deren jüngste zwei Bebauungspläne und eine Straßenumbenennung sind. Die 37. Änderungssatzung setzt sich selbst am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, jede weitere müsste also in diesem Archiv stehen. Auch die Seite des Amts für Stadtgrün und Friedhöfe nennt weiterhin die 37. Änderungssatzung als geltend, und sie wird gepflegt: Daneben steht eine Preisliste Inschriften mit dem Stand 18.11.2025, eine Steinmetzliste und keine Satzungsgebühr.
- Gegenprobe zwischen den beiden Fassungen des Tarifs: Die amtliche Bekanntmachung vom 26.03.2021 trägt den Wortlaut des Gebührenverzeichnisses als HTML, das Ortsrecht dasselbe Verzeichnis als PDF. Beide enthalten 122 Beträge, und alle 122 stimmen zeichengleich überein. Es gibt hier also keine verschluckte führende Ziffer und keinen Unterschied zwischen der bequemen und der amtlichen Fassung.
- Die zweite Rechenprobe stützt jede einzelne Nutzungsdauer. Achtzehn Grabarten haben neben der Erwerbsgebühr eine Verlängerungsgebühr je Jahr, und in allen achtzehn Fällen ist die Verlängerung auf den Cent die Erwerbsgebühr geteilt durch die Nutzungsdauer: 720 durch 20 sind 36, 1.020 durch 20 sind 51, 4.720 durch 20 sind 236, 2.925 durch 15 sind 195, 1.215 durch 15 sind 81, 1.425 durch 15 sind 95, 420 durch 15 sind 28, 600 durch 15 sind 40, 1.230 durch 15 sind 82, 1.410 durch 15 sind 94, 1.470 durch 15 sind 98, 1.650 durch 15 sind 110, 1.200 durch 15 sind 80, 900 durch 15 sind 60, 750 durch 15 sind 50, 1.005 durch 15 sind 67 und 375 durch 15 sind 25. Wo eine Zahl falsch abgeschrieben wäre, ginge die Probe nicht auf.
- Als pflegefrei sind acht der dreißig Grabarten geführt, und zwar in drei Gruppen. Erstens die vier Gemeinschaftsanlagen, bei denen das Gebührenverzeichnis wörtlich sagt, die Pflege der Anlage sei in der Gebühr enthalten: Körpergemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsanlage, historische Urnengemeinschaftsanlage und Waldgemeinschaftsgrab. Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung bestätigen es und untersagen den Angehörigen jede Form der Grabpflege. Zweitens die beiden Baumgräber, für die Paragraf 16 Absatz 9 dasselbe anordnet. Drittens das anonyme Reihengrab und das halbanonyme oder anonyme Urnenreihengrab, bei denen es nach Paragraf 16 Absatz 11 gar keine bekannte Grablage gibt, die jemand pflegen könnte.
- Nicht pflegefrei sind Rasenreihengrab und Urnenrasenreihengrab, obwohl der Name es nahelegt und obwohl beide zu den teuersten Grabarten ihrer Form gehören. Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt Körper- und Urnenrasenreihengrabfelder nur als Feldarten und sagt zur Pflege nichts, und keine andere Vorschrift nimmt sie von der Pflicht des Paragrafen 15 Absatz 3 und des Paragrafen 26 Absatz 1 aus. Die Friedhofsverwaltung beschreibt das Rasengrab selbst als Grabstätte mit einer Pflanzfläche von 1,10 mal 0,75 Metern, deren übrige Fläche eingesät und begehbar ist; diese Pflanzfläche bepflanzen und pflegen die Angehörigen. Die Satzung schweigt hier also nicht aus Versehen, sondern trifft für die Rasenfelder bewusst keine Ausnahme, während sie sie für Gemeinschafts- und Baumgräber ausdrücklich trifft.
- Die einzige Änderung an einer Pflegeangabe gegenüber der bisherigen Erfassung betrifft das Baumgrab im Hain, und sie ist knapp. Das Gebührenverzeichnis nennt bei dieser Zeile nur die Beschriftung durch die Friedhofsverwaltung und schweigt zur Pflege, während es beim Baumgrab am Einzelbaum wörtlich sagt, die Pflege sei enthalten. Dafür ordnet Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung für alle Baumgrabstätten, und Baumhaine sind dort ausdrücklich genannt, an, dass Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen und jegliche Form der Grabpflege untersagt ist. Wer nicht pflegen darf, kann auch niemanden dafür bezahlen, und eine Pflegegebühr kennt der Tarif an keiner Stelle. Gegen die Einstufung spricht allein, dass der Tarif den bestätigenden Satz hier weglässt. Wer die Frage neu aufwirft, findet an dieser Stelle die Begründung.
- Der Memoriam-Garten ist die Grabart, die unsere Preistabelle am stärksten schönt. Rechnerisch ist er mit 375 Euro Grabnutzung und 1.100 Euro Beisetzung, zusammen 1.475 Euro, das günstigste gewöhnliche Urnengrab Saarbrückens. Tatsächlich sagt das Gebührenverzeichnis dazu, die Pflege erfolge über einen Kooperationspartner und müsse bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden, und Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung macht einen Dauerpflegevertrag für die gesamte Laufzeit zur Bedingung des Erwerbs. Kooperationspartner ist die Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner mit Geschäftsstelle im Informationszentrum am Hauptfriedhof. Was der Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Dasselbe gilt für das Memoriam-Altfeld auf dem Friedhof Dudweiler. Beide sind deshalb nicht als pflegefrei geführt, und ihr Preis ist keine Untergrenze.
- Der zweite Preis, der weniger sagt als er scheint, ist die historische Grabanlage. Die 600 Euro je Urnenplatz sind allein die Grabnutzungsgebühr. Paragraf 16 Absatz 14 der Friedhofssatzung verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, das Grabdenkmal in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde restaurieren zu lassen, und die Friedhofsverwaltung beziffert die Kosten einer Anlage einschließlich gärtnerischer Anlage auf 2.500 bis 30.000 Euro, zu denen im Sterbefall die üblichen Grabnutzungsgebühren hinzukämen. Diese Spanne steht in keiner Satzung und ist deshalb nicht als Betrag erfasst. Angeboten werden solche Anlagen derzeit nur auf dem Friedhof St. Johann und dem Waldfriedhof Burbach; drei Kataloge stehen zum Herunterladen bereit.
- Die Trauerhalle wird in Saarbrücken getrennt berechnet und steckt deshalb in keinem unserer Grabpreise. Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses verlangt dafür 200 Euro einschließlich Grunddekoration, Aufstellung der Trauerfloristik, Ausräumung und Nutzung der Orgel oder der elektronischen Wiedergabeanlage, auf den fünf kleineren Friedhöfen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen alt und St. Johann dagegen nur 75 Euro. Der Vorspann zu Abschnitt II sagt ausdrücklich, Trauerfeiern würden gesondert berechnet. Wer länger als dreißig Minuten braucht, zahlt je angefangene weitere dreißig Minuten 50 Euro.
- Die Beisetzungsgebühr ist in Saarbrücken vollständig in einer Zeile enthalten, eine zweite Pflichtposition für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt, und der Vorspann zu Abschnitt II zählt als Bestandteile der Bestattungsgrundgebühr das Öffnen des Grabes, die Entsorgung des Grabaushubs einschließlich Deponiegebühren, das Ausgrünen mit Matten, die Überführung des Leichnams von der Kühlzelle in die Aussegnungshalle, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes und die Instandsetzung beschädigter Nachbargräber auf. Die einzige Ausnahme ist die sarglose Bestattung auf religiöser Grundlage: Dort entfällt nach Abschnitt II das Schließen des Grabes, die Gebühr sinkt auf 1.420 Euro, und wenn die Angehörigen doch nicht selbst verfüllen, kommen 335 Euro hinzu. Sarglos bestattet wird nach Paragraf 4 Absatz 3 nur auf dem Hauptfriedhof.
- Drei Ermäßigungen und ein Zuschlag verändern die Bestattungsgrundgebühr, und unsere Beträge nennen jeweils den Einzelfall ohne sie. Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Wahlgrab sinkt die Gebühr um 15 Prozent, in ein Tiefgrab um 25 Prozent, jeweils aufgerundet auf volle Euro. Wird eine Wöchnerin gleichzeitig mit ihrem Kind bestattet, entfällt die Bestattungsgrundgebühr für das Kind ganz. Umgekehrt erhebt Abschnitt IV bei Bestattungen an Samstagen einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgrundgebühr und auf die Träger- und Konduktleistungen, und für eine Bestattung außerhalb der Zeit von 9 bis 14 Uhr weitere 120 Euro.
- Die Abräumung des Grabes zahlt in Saarbrücken nicht, wer das Grab kauft, sondern wer ein Grabmal aufstellt, und sie wird nicht am Ende, sondern am Anfang berechnet: Paragraf 21 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt, bereits mit der Genehmigung des Grabmals werde der nutzungsberechtigten Person die spätere Abräumung berechnet. Wie hoch sie ausfällt, hängt davon ab, was errichtet wurde. Abschnitt VII nennt für einstellige Körpergräber 60 Euro bei bloßer Anpflanzung bis 325 Euro bei Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung, für einstellige Urnengräber 30 bis 160 Euro, und je Mehrstelle einen Zuschlag von 50 Prozent. Weil der Betrag von der Gestaltung abhängt und nicht jede Grabart ein Grabmal trägt, ist er in keinen Grabpreis eingerechnet, sondern steht als eigene Zeile. Bei Kinder-, Fehl-, Totgeburten- und Fötengräbern ist die Abräumung nach Abschnitt VII Buchstabe d schon in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
- Das Vorsorgerecht nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung gilt für Wahlgrabstätten und historische Einzelgrabanlagen und kann entweder für die gesamte Laufzeit oder jährlich wiederkehrend erworben werden. Das Gebührenverzeichnis bemisst die Gebühr nach der Höhe der jährlichen Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart, nennt also keinen eigenen Betrag. Ebenfalls ohne festen Betrag ist die halbierte Verlängerung: Bei Tiefgräbern sowie Körper- und Urnenwahlgräbern, die etwa in auslaufenden Feldern nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden können und in denen weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, verringert sich die Verlängerungsgebühr um 50 Prozent.
- Die Beschriftung der Baum-, Wald- und Gemeinschaftsgräber rechnet die Friedhofsverwaltung nach Aufwand ab, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt. Der Satz steht wörtlich bei fünf Tarifzeilen: Rasenreihengrab, Baumgrab, Baumgrab im Hain, Urnengemeinschaftsanlage und Waldgemeinschaftsgrab, dazu bei der historischen Urnengemeinschaftsanlage und beim Urnenrasenreihengrab. Bei der Urnenpyramide fehlt sogar ein Betrag für die Verschlussplatte, obwohl das Gebührenverzeichnis sagt, sie müsse mit jeder Urnenbeisetzung neu erworben werden.
- Die Anmerkung am Ende des Gebührenverzeichnisses ist ein offener Punkt: Aufgrund der Einführung des Paragrafen 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2021, spätestens zum 01.01.2023, könne auf einige Gebühren zusätzlich Umsatzsteuer anfallen. Welche Positionen das betrifft und ob es inzwischen geschehen ist, sagt die Satzung nicht. Unsere Beträge sind die Tarifbeträge ohne einen solchen Aufschlag.
- Ein Widerspruch zwischen Satzung und Internetseite betrifft die oberirdische Grabkammer. Das Gebührenverzeichnis nennt sie mit 2.925 Euro für fünfzehn Jahre, und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Körper in Grabkammern auf fünfzehn Jahre. Eine Seite der Friedhofsverwaltung schreibt dagegen von einem Nutzungsrecht von 20, 25 oder 30 Jahren, eine zweite Seite derselben Verwaltung nennt wieder fünfzehn Jahre. Erfasst sind fünfzehn Jahre, weil die Satzung gilt und die Verlängerungsgebühr von 195 Euro je Jahr genau ein Fünfzehntel des Kaufpreises ausmacht.
- Vier Grabarten des Katalogs in Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifziffer und sind deshalb nicht erfasst. Ehrengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 15 vom Stadtrat zuerkannt, sind vorerst auf fünfzig Jahre begrenzt, für die Bergmannsehrenfelder unbefristet, und ihre Anlage und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft richten sich nach Paragraf 16 Absatz 16 nach dem Gräbergesetz des Bundes; die Friedhofsverwaltung zählt 3.314 solcher Gräber. Für Sondergrabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten nennt Paragraf 16 Absatz 13 neben der Einzelgrabstätte auch die Gemeinschaftsgrabstätte, für die der Tarif keinen eigenen Satz führt; erfasst ist deshalb die Einzelgrabstätte mit 50 Euro. Und das Kolumbarium Alte Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof betreibt nach Paragraf 16 Absatz 7 die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH für den Friedhofsträger; ein Vorsorgerecht dort wird nach Paragraf 18 Absatz 2 über diese Gesellschaft erworben und folgt nicht dem Tarif.
- Saarbrücken stellt das Grab für ein nicht bestattungspflichtiges totgeborenes Kind nicht gebührenfrei. Das Gebührenverzeichnis verlangt in Abschnitt I.I 50 Euro für ein Reihengrab für Fehl-, Totgeburten und Föten und in Abschnitt II.III 36 Euro Bestattungsgrundgebühr, zusammen 86 Euro; die Träger kosten pauschal weitere 65 Euro. Kostenfrei sind allein die Abräumung nach Abschnitt VII Buchstabe d und, bei einer Kindergrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung, die Verlängerung bei nachgewiesener Pflege. Das Fötengrabfeld auf dem Hauptfriedhof besteht nach Angabe der Friedhofsverwaltung seit 1999 und wurde von der Partnerschaft am Friedhof initiiert und mitfinanziert; die Seelsorger des Klinikums gedenken der Kinder einmal im Quartal in einem Gottesdienst mit anschließender Beisetzung.
- Der Tarif staffelt nach Grabart und Nutzungsdauer, nicht nach Friedhof. Von den 24 Friedhöfen, die das Amt für Stadtgrün und Friedhöfe nach eigener Angabe führt, davon 22 in Belegung auf rund 165 Hektar mit etwa 70.000 Grabstätten, taucht nur eine Handvoll im Gebührenverzeichnis überhaupt auf, und zwar nur dort, wo eine Grabart an einen Ort gebunden ist: der Friedhof St. Johann mit dem Zuschlag für besondere Lagen und der Wohnsitzbindung des Paragrafen 4 Absatz 2, das Memoriam-Altfeld auf dem Friedhof Dudweiler, die Urnenpyramide auf dem Hauptfriedhof sowie die fünf kleineren Friedhöfe Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen alt und St. Johann mit der billigeren Trauerhalle. Alle übrigen Preise gelten stadtweit. Welcher Friedhof welche Grabart tatsächlich anbietet, sagt die Satzung nicht: Paragraf 5 verweist dafür auf Stadtratsbeschlüsse, das vorhandene Angebot und die Kapazitäten, und Paragraf 16 Absatz 17 stellt ausdrücklich klar, dass die Friedhofsverwaltung außer den Reihengrabstätten kein Grabangebot vorrätig halten muss.
- Nicht in den Gebühren enthalten und in keiner Satzung geregelt sind die Kosten der Einäscherung. Das Krematorium liegt auf dem Hauptfriedhof, betrieben wird es nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung im Fall des Kolumbariums Alte Trauerhalle von der Vereinigten Feuerbestattung Saar GmbH. Wer eine Feuerbestattung mit einer Erdbestattung vergleichen will, muss die Einäscherung und die zweite Leichenschau hinzurechnen; beide stehen weder im Gebührenverzeichnis noch in der Friedhofssatzung. Ebenfalls außerhalb der Satzung liegen die Jahres- und Dauergrabpflegeverträge, die das Amt selbst anbietet und nach eigener Angabe für rund 1.200 Gräber führt.
Friedhöfe in Saarbrücken und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 30 Friedhöfe in SaarbrückenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung, FBGS) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1 vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021
- Öffentliche Bekanntmachung der 37. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung mit dem vollständigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses bekannt gemacht am 26.03.2021, Stadtratsbeschluss vom 08.12.2020
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020, gültig ab 01.04.2021
- Archiv der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken mit Volltextsuche, 1.377 Einträge Stand 05.09.2026, durchsucht für die Jahrgänge 2020 bis 2026
- Amt für Stadtgrün und Friedhöfe, Seiten Gebühren und Kosten, Grabarten, Premiumgrabstätten und Öffnungszeiten Stand 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.