Witten · Nordrhein-Westfalen · AGS 05954036
Friedhofsgebühren Witten: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witten, vom 22.02.2019, zuletzt geändert am 27.02.2023. Die Sätze gelten für alle 30 Friedhöfe der Stadt Witten, Betriebsamt, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 269,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.079,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Leichen und Aschen, ohne Unterschied nach Alter oder Bestattungsart
Grabstätte für Totgeburten
Erdrasenwahlgrabstätte, je Grabstelle
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Witten kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Personen bis 5 JahreDas Grabbeet misst nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 0,90 mal 0,45 Meter. Die Ruhezeit beträgt auch für Kinder 25 Jahre. | 1.514,00 € | 347,00 € | 1.861,00 € | 25 J. | Nummer 1.11 und Nummer 3.111 des Gebührentarifs |
| Erdreihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste Erdgrab in Witten. Die Überlassungsgebühr schließt nach der Überschrift der Nummer 1 das Wassergeld und die Friedhofsunterhaltung ein. | 1.730,00 € | 829,00 € | 2.559,00 € | 25 J. | Nummer 1.12 und Nummer 3.112 des Gebührentarifs |
| ErdrasenreihengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Witten. Paragraf 13 Absatz 8 der Friedhofssatzung nimmt die Erdrasenreihengrabstätte ausdrücklich von der Pflicht zur Anlage und Pflege aus, Paragraf 26 Absatz 1 sagt, dass die Rasengrabstätten von der Stadt Witten eingesät und unterhalten werden. Die Grabart wird auf dem Friedhof Annen nicht angeboten. | 1.880,00 € | 829,00 € | 2.709,00 € | 25 J. | Nummer 1.13 und Nummer 3.113 des Gebührentarifs, Paragraf 13 Absatz 8 und Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
| Grabstätte für TotgeburtenNach Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung gelten die Bestimmungen entsprechend für Tot- und Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn ein Elternteil es wünscht. | 85,00 € | 184,00 € | 269,00 € | 25 J. | Nummer 1.2 und Nummer 3.13 des Gebührentarifs |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleEine Wahlgrabstätte umfasst höchstens drei nebeneinander liegende Grabstellen. Der Wiedererwerb für weitere 15 Jahre kostet nach Nummer 1.411 je Grabstelle 1.035 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung trennt der Friedhofsträger Erdwahlgrabstätten grundsätzlich durch Natursteinplatten voneinander. | 2.070,00 € | 829,00 € | 2.899,00 € | 30 J. | Nummer 1.31 und Nummer 3.1222 des Gebührentarifs, Paragraf 14 der Friedhofssatzung |
| Erdrasenwahlgrabstätte, je GrabstelleParagraf 14 Absatz 12 der Friedhofssatzung nimmt die Erdrasenwahlgrabstätte ausdrücklich von der Pflicht zur Anlage und Pflege aus, Paragraf 26 Absatz 1 sagt, dass die Stadt Witten die Rasengrabstätten einsät und unterhält. Der Wiedererwerb für weitere 15 Jahre kostet nach Nummer 1.412 je Grabstelle 1.125 Euro. | 2.250,00 € | 829,00 € | 3.079,00 € | 30 J. | Nummer 1.32 und Nummer 3.1223 des Gebührentarifs, Paragraf 14 Absatz 12 und Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Witten. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Beisetzung eine zweite Urne dazukommen; die Ruhefrist läuft 25 Jahre nach der ersten Beisetzung ab. | 1.730,00 € | 184,00 € | 1.914,00 € | 25 J. | Nummer 1.14 und Nummer 3.114 des Gebührentarifs |
| UrnenrasenreihengrabstätteParagraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Rasengrabstätten von der Instandhaltungspflicht aus und sagt, dass die Stadt Witten sie einsät und unterhält. Absatz 4 verbietet den Verantwortlichen sogar, selbst zu pflegen. Auch hier darf binnen fünf Jahren eine zweite Urne dazukommen. | 1.805,00 € | 184,00 € | 1.989,00 € | 25 J. | Nummer 1.15 und Nummer 3.115 des Gebührentarifs, Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstätte unter BäumenNur auf dem Hauptfriedhof. Je Baum werden nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung 20 Urnen im Kreis um den Baum beigesetzt, die Stadt stellt je Baum zwei Namensstelen aus Naturstein. Paragraf 26 Absatz 1 nimmt die Reihengrabstätten unter Bäumen von der Instandhaltungspflicht aus. Eine intensive gärtnerische Pflege der Fläche findet nicht statt. | 2.030,00 € | 184,00 € | 2.214,00 € | 25 J. | Nummer 1.16 und Nummer 3.116 des Gebührentarifs, Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstätte auf dem anonymen GräberfeldDas günstigste pflegefreie Grab in Witten, gleichauf mit der Aschenbeisetzung. Nur auf dem Hauptfriedhof. Paragraf 26 Absatz 1 nimmt die Grabstätten auf dem anonymen Gräberfeld von der Instandhaltungspflicht aus, Paragraf 19 stellt sie von den Gestaltungsvorschriften frei. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.730,00 € | 184,00 € | 1.914,00 € | 25 J. | Nummer 1.17 und Nummer 3.117 des Gebührentarifs, Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
| Aschenbeisetzung auf dem AschestreufeldNur auf dem Hauptfriedhof. Nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung ist die Verstreuung der Asche zulässig, wenn die verstorbene Person das schriftlich bestimmt hat. Eine zu pflegende Einzelgrabstelle entsteht dabei nicht. | 1.730,00 € | 184,00 € | 1.914,00 € | 25 J. | Nummer 1.18 und Nummer 3.118 des Gebührentarifs, Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Der Wiedererwerb für weitere 15 Jahre kostet nach Nummer 1.413 1.035 Euro. | 2.070,00 € | 184,00 € | 2.254,00 € | 30 J. | Nummer 1.33 und Nummer 3.1224 des Gebührentarifs, Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasenwahlgrabstätteParagraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Rasengrabstätten von der Instandhaltungspflicht aus und weist Einsaat und Unterhaltung der Stadt Witten zu. Der Wiedererwerb für weitere 15 Jahre kostet nach Nummer 1.414 1.080 Euro. | 2.160,00 € | 184,00 € | 2.344,00 € | 30 J. | Nummer 1.34 und Nummer 3.1225 des Gebührentarifs, Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
| Urnenkammer in einer Urnenstele, KolumbariumDie Kammer nimmt nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen auf. Paragraf 26 Absatz 1 nimmt die Grabstätten in Kolumbarien von der Instandhaltungspflicht aus. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, setzt die Friedhofsverwaltung die Urnen in der Erde bei. Der Wiedererwerb für weitere 15 Jahre kostet nach Nummer 1.415 1.267,50 Euro. | 2.535,00 € | 164,00 € | 2.699,00 € | 30 J. | Nummer 1.35 und Nummer 3.1226 des Gebührentarifs, Paragraf 26 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr Erdreihengrabstätte für Personen bis 5 Jahre | 347,00 € | Nummer 3.111 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Erdreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre | 829,00 € | Nummer 3.112 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Erdrasenreihengrabstätte | 829,00 € | Nummer 3.113 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenreihengrabstätte | 184,00 € | Nummer 3.114 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenrasenreihengrabstätte | 184,00 € | Nummer 3.115 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenreihengrabstätte unter Bäumen | 184,00 € | Nummer 3.116 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr anonyme Urnengrabstelle | 184,00 € | Nummer 3.117 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Aschenverstreuung | 184,00 € | Nummer 3.118 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Tiefgrab, untere Grabstelle, Personen bis 5 Jahre | 520,00 € | Nummer 3.1211 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Tiefgrab, untere Grabstelle, Personen über 5 Jahre | 1.244,00 € | Nummer 3.1212 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Erdwahlgrabstätte für Personen bis 5 Jahre | 347,00 € | Nummer 3.1221 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Erdwahlgrabstätte für Personen über 5 Jahre | 829,00 € | Nummer 3.1222 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Erdrasenwahlgrabstätte | 829,00 € | Nummer 3.1223 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenwahlgrabstätte | 184,00 € | Nummer 3.1224 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenrasenwahlgrabstätte | 184,00 € | Nummer 3.1225 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Urnenkammer in Urnenstelen | 164,00 € | Nummer 3.1226 des Gebührentarifs |
| Grundgebühr Grabstätte für Totgeburten | 184,00 € | Nummer 3.13 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte für weitere 15 Jahre, je Grabstelle | 1.035,00 € | Nummer 1.411 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdrasenwahlgrabstätte für weitere 15 Jahre, je Grabstelle | 1.125,00 € | Nummer 1.412 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für weitere 15 Jahre | 1.035,00 € | Nummer 1.413 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte für weitere 15 Jahre | 1.080,00 € | Nummer 1.414 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer in einer Urnenstele für weitere 15 Jahre | 1.267,50 € | Nummer 1.415 des Gebührentarifs |
| Verlängerung einer Erdwahlgrabstätte bis zum Ablauf einer die Nutzungszeit übersteigenden Ruhezeit, je Jahr und Grabstelle | 69,00 € | Nummer 1.421 des Gebührentarifs |
| Verlängerung einer Erdrasenwahlgrabstätte bis zum Ablauf einer die Nutzungszeit übersteigenden Ruhezeit, je Jahr und Grabstelle | 75,00 € | Nummer 1.422 des Gebührentarifs |
| Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf einer die Nutzungszeit übersteigenden Ruhezeit, je Jahr | 69,00 € | Nummer 1.423 des Gebührentarifs |
| Verlängerung einer Urnenrasenwahlgrabstätte bis zum Ablauf einer die Nutzungszeit übersteigenden Ruhezeit, je Jahr | 72,00 € | Nummer 1.424 des Gebührentarifs |
| Verlängerung einer Urnenkammer in einer Urnenstele bis zum Ablauf einer die Nutzungszeit übersteigenden Ruhezeit, je Jahr | 84,50 € | Nummer 1.425 des Gebührentarifs |
| Benutzung der großen Trauerfeierhalle auf dem Hauptfriedhof | 220,00 € | Nummer 2.11 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer der übrigen Trauerfeierhallen | 160,00 € | Nummer 2.21 des Gebührentarifs |
| Einfachdekoration einer Trauerfeierhalle auf dem Hauptfriedhof | 119,00 € | Nummer 2.31 des Gebührentarifs |
| Sonderdekoration einer Trauerfeierhalle auf dem Hauptfriedhof | 143,00 € | Nummer 2.32 des Gebührentarifs |
| Ausschmücken des offenen Grabes | 70,00 € | Nummer 3.3 des Gebührentarifs |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag | 50 Prozent der Grundgebühr | Nummer 3.41 des Gebührentarifs |
| Abgrenzung einer Wahlgrabstätte mit Naturbruchsteinen, eine Grabstelle | 369,00 € | Nummer 4.11 des Gebührentarifs |
| Abgrenzung einer Wahlgrabstätte mit Naturbruchsteinen, zwei Grabstellen | 461,00 € | Nummer 4.12 des Gebührentarifs |
| Abgrenzung einer Wahlgrabstätte mit Naturbruchsteinen, je weitere Grabstelle | 92,00 € | Nummer 4.13 des Gebührentarifs |
| Abgrenzung einer Urnenwahlgrabstätte mit Naturbruchsteinen | 276,00 € | Nummer 4.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer Ruhekammer | 100,00 € | Nummer 5.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung des Leichensammelraumes, je Leiche | 59,00 € | Nummer 5.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Kühlkammer, je angefangene 24 Stunden und Leiche | 59,00 € | Nummer 5.3 des Gebührentarifs |
| Benutzung des Raumes für rituelle Leichenwaschungen, je Leiche | 280,00 € | Nummer 5.4 des Gebührentarifs |
| Aufbewahren einer Urne über zwei Wochen hinaus, je angefangene Woche | 10,00 € | Nummer 5.5 des Gebührentarifs |
| Versand einer Urne innerhalb der Bundesrepublik | 18,00 € | Nummer 5.61 des Gebührentarifs |
| Genehmigung eines Grabmals auf einer Urnenreihengrabstätte oder einer Rasengrabstätte | 33,00 € | Nummer 5.71 des Gebührentarifs |
| Genehmigung eines Grabmals auf einer Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen | 37,00 € | Nummer 5.72 des Gebührentarifs |
| Genehmigung eines Grabmals auf einer Urnenwahlgrabstätte oder einstelligen Erdwahlgrabstätte | 42,50 € | Nummer 5.73 des Gebührentarifs |
| Genehmigung eines Grabmals auf einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte | 51,50 € | Nummer 5.74 des Gebührentarifs |
| Ausstellen einer Zweitschrift, etwa der Grabstättenzuweisung oder des Gebührenbescheids | 7,50 € | Nummer 5.8 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung aus einem Tiefgrab, untere Grabstelle, Personen über 5 Jahre | 1.860,00 € | Nummer 6.12 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte, Personen über 5 Jahre | 1.714,00 € | Nummer 6.22 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Urne | 184,00 € | Nummer 6.23 des Gebührentarifs |
| Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe für einen Tag | 3,00 € | Nummer 7.1 des Gebührentarifs |
| Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe für ein Jahr | 30,00 € | Nummer 7.2 des Gebührentarifs |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.361,00 €
Erdreihengrabstätte für Personen bis 5 Jahre in Witten, über 25 Jahre, das sind 334,44 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeNummer 1.11 und Nummer 3.111 des Gebührentarifs | 1.514,00 € |
| BestattungNummer 3.111 des Gebührentarifs | 347,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.861,00 € |
Das Grabbeet misst nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 0,90 mal 0,45 Meter. Die Ruhezeit beträgt auch für Kinder 25 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witten, vom 22.02.2019, zuletzt geändert am 27.02.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung des Gebührentarifs stammt vom 27.02.2023 und ist damit über drei Jahre alt. Eine jüngere Änderungssatzung ist im Ortsrecht der Stadt Witten und über die Suche nicht auffindbar. Die Beträge können deshalb überholt sein.
- Nummer 4 des Tarifs berechnet eine Abgrenzung mit Naturbruchsteinen gesondert, für eine Erdwahlgrabstelle 369 Euro und für eine Urnenwahlgrabstätte 276 Euro. Sie ist hier nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil der Tarif sie nicht als Pflichtleistung einer Grabart ausweist. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt allerdings, dass Erdwahlgrabstätten außer Rasengrabstätten grundsätzlich durch vom Friedhofsträger zu verlegende Natursteinplatten voneinander getrennt werden. Wer eine Erdwahlgrabstätte kauft, sollte diesen Posten also erfragen.
- Bei den Rasengrabstätten verpflichtet Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigte Person, die Namensplatte dauerhaft ebenerdig zu halten. Das ist eine Pflicht am Grabmal und keine Grabpflege; die Grabfläche selbst sät und unterhält nach Paragraf 26 Absätze 1 und 4 die Stadt Witten. Die Grabart bleibt deshalb als pflegefrei geführt.
- Die Nummer 1.18 des Tarifs heißt Aschenbeisetzung, die zugehörige Grundgebühr unter Nummer 3.118 dagegen Aschenverstreuung. Die Friedhofssatzung kennt in Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe c nur das Aschestreufeld auf dem Hauptfriedhof, deshalb ist die Position hier als Beisetzung auf dem Aschestreufeld geführt.
- Bei den Wahlgrabstätten läuft das Nutzungsrecht 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung aber 25 Jahre. Beide Zahlen stehen getrennt in den Feldern nutzungsdauerJahre und ruhefristJahre.
- Die jährlichen Sätze der Nummern 1.421 bis 1.425 sind keine laufende Gebühr auf jedes Grab, sondern der Preis dafür, ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf einer Ruhezeit zu verlängern, die über die Nutzungszeit hinausreicht. Sie fallen nur an, wenn spät im Nutzungszeitraum beigesetzt wird, und sind deshalb nicht eingerechnet.
- Der Tarif kennt für das Tiefgrab, also die untere Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte, eine eigene Grundgebühr von 1.244 Euro, aber keine eigene Überlassungsgebühr. Das Tiefgrab ist deshalb nicht als eigene Grabart erfasst; seine Grundgebühr steht unter den Bestattungsgebühren.
- Nummer 3.2 des Tarifs erhebt einen Zuschlag von 10 Prozent auf die Grundgebühr für jede angefangenen 10 Prozent, um die ein Sarg die Normgröße nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung überschreitet. Der Zuschlag ist nicht bezifferbar und deshalb nicht erfasst.
- Die Stadt Witten veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine Öffnungszeiten, deshalb ist das Feld leer. Die Verwaltung sitzt im Betriebsamt an der Dortmunder Straße, die Friedhofsgärtnerei am Hauptfriedhof an der Pferdebachstraße.
Weiter im Verzeichnis
- Die 30 Friedhöfe in WittenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witten vom 22.02.2019, zuletzt geändert am 27.02.2023
- Friedhofssatzung der Stadt Witten vom 12.12.2014, zuletzt geändert am 28.05.2018
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.