Bad Homburg vor der Höhe · Hessen · AGS 06434001
Friedhofsgebühren Bad Homburg vor der Höhe: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 67-2.2, beschlossen am 30.03.2023, in Kraft seit 01.05.2023, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 04.02.2021 ab. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Betriebshof als Eigenbetrieb, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 1.118,00 €
- Günstigstes Grab
- 11.731,90 €
- Teuerstes Grab
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage für bis zu 2 Särge, inklusive Pflege
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Homburg vor der Höhe kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Kinderreihengrabstätte ist nach der Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar, eine persönliche Grabgestaltung und Grabpflege ist möglich und den Angehörigen aufgetragen. | 671,00 € | 447,00 € | 1.118,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a, Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Bad Homburg. Die Grabstätte ist einstellig, nimmt nach Paragraf 17 Absatz 1 nur einen Verstorbenen auf und ist nicht verlängerbar. Herrichtung und Pflege liegen nach Paragraf 15 Absatz 5 bei der nutzungsberechtigten Person. | 2.840,00 € | 1.088,30 € | 3.928,30 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt II Buchstabe b, Paragraf 17 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte im Wiesengrabfeld, inklusive PflegeDas einzige pflegefreie Erdgrab in Bad Homburg und nur auf dem Waldfriedhof eingerichtet. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, die Pflege der Erdwiesenreihengrabstätte erfolge durch die Friedhofsverwaltung; der Tarif nennt die Pflege ausdrücklich als eingeschlossen. Die liegende Grabmalplatte ist von der nutzungsberechtigten Person zu stellen. | 3.093,20 € | 1.088,30 € | 4.181,50 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt II Buchstabe b, Paragraf 19 der Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. In einer Erdfamiliengrabstätte können nach Paragraf 20 Absatz 1 zusätzlich zur Erdbestattung bis zu vier Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a je Grabstelle und Jahr 132,20 Euro. Bei Ganzabdeckung im freien Grabfeld des Waldfriedhofs beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 13 Absatz 3 vierzig Jahre. | 3.968,10 € | 1.088,30 € | 5.056,40 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt II Buchstabe b, Paragraf 20 der Friedhofssatzung |
| Sondergrabstätte, je GrabstelleDie Nutzungsdauer beträgt nach der Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung 40 Jahre, die Ruhefrist 30 Jahre. Sondergrabstätten liegen an bevorzugten Stellen und erlauben eine großzügigere Ausstattung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe b je Grabstelle und Jahr 166,70 Euro. | 6.671,00 € | 1.088,30 € | 7.759,30 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe e und Abschnitt II Buchstabe b, Paragraf 21 der Friedhofssatzung |
| Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage für bis zu 2 Särge, inklusive PflegeParagraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung weist die Pflege allein der Friedhofsverwaltung zu, eigene Anpflanzungen sind nicht erlaubt. Der Betrag gilt für die Grabstätte mit bis zu zwei Särgen, die zweite Bestattung kostet erneut die Bestattungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe d 354,70 Euro je Jahr. | 10.643,60 € | 1.088,30 € | 11.731,90 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe f und Abschnitt II Buchstabe b, Paragraf 32 der Friedhofssatzung |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Bad Homburg. Die Grabstätte nimmt nach Paragraf 22 Absatz 1 nur eine Urne auf und ist nicht verlängerbar. Grabgestaltung und Grabpflege sind möglich und Sache der nutzungsberechtigten Person. | 1.397,70 € | 298,70 € | 1.696,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 22 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte, inklusive PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Bad Homburg, nur auf dem Waldfriedhof. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden die Grabstätten nicht gekennzeichnet, eine persönliche Gestaltung und Pflege ist ausgeschlossen, und die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. | 1.409,00 € | 298,70 € | 1.707,70 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 23 der Friedhofssatzung |
| Urnenwiesengrabstätte für bis zu 2 Urnen, inklusive PflegeParagraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, die Pflege der Urnenwiesengrabstätte erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Die Übersicht in Paragraf 16 führt die Grabart als nicht verlängerbar, mit einer Ausnahme für die Zweitbelegung: Nach Paragraf 24 Absatz 1 ist eine Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Urne möglich und kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe e 74,60 Euro je Jahr. | 1.493,70 € | 298,70 € | 1.792,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe c und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 24 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihenkomplettgrabstätte in Verbindung mit einem TreuhandvertragDiese Grabart ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung kann sie nur vergeben werden, wenn zugleich ein Treuhandvertrag zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abgeschlossen wird. Herrichtung samt liegendem Grabmal und Grabpflege gehen damit an die Treuhandstelle über. Was der Vertrag kostet, steht in keiner der beiden Satzungen. | 1.397,70 € | 298,70 € | 1.696,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe d und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 25 der Friedhofssatzung |
| Urnenfamiliengrabstätte für bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die Grabstätte mit bis zu vier Urnen, jede weitere Beisetzung kostet erneut die Beisetzungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe f 82 Euro je Jahr. | 1.641,80 € | 298,70 € | 1.940,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe e und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 26 der Friedhofssatzung |
| Wasserurne für bis zu 2 UrnenNicht pflegefrei, obwohl den Angehörigen jede Gestaltung untersagt ist: Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, auch durch die Friedhofsverwaltung werde keine Pflege übernommen. Die Wasserurne selbst stellt die Friedhofsverwaltung für die Nutzungsdauer. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe g 209 Euro je Jahr. | 4.180,70 € | 298,70 € | 4.479,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe f und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 27 der Friedhofssatzung |
| Urnensondergrabstätte für bis zu 6 UrnenDie Nutzungsdauer beträgt nach der Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung 40 Jahre, die Ruhefrist 20 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe h 99,50 Euro je Jahr. | 3.982,50 € | 298,70 € | 4.281,20 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe g und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| Grabstätte in Urnenstele für bis zu 2 UrnenParagraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung schließt die persönliche Gestaltung und Pflege aus und sagt, die Pflege der Urnenstelen erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Der Tarif nennt die Pflege bei dieser Grabart nicht ausdrücklich. Die Grabmalplatte ist bei Erwerb des Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung zu kaufen, ihr Preis steht nicht im Verzeichnis. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe i 145,80 Euro je Jahr. | 2.917,30 € | 298,70 € | 3.216,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe h und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 29 der Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte im Wald des LichtsNicht pflegefrei. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, auch durch die Friedhofsverwaltung werde keine Pflege der Grabstätte vorgenommen, obwohl den Angehörigen Gestaltung und Pflege verwehrt sind. Die Naturgrabstätte auf dem Waldfriedhof nimmt nur eine Urne auf. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe j 104,90 Euro je Jahr. | 2.099,50 € | 298,70 € | 2.398,20 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe i und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 30 der Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte im Friedhain, inklusive PflegeParagraf 31 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, durch die Friedhofsverwaltung werde eine extensive Pflege der Grabstätte vorgenommen. Der Friedhain liegt auf dem Friedhof Ober-Erlenbach und nimmt eine Urne je Grabstätte auf. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe k 98,50 Euro je Jahr. | 1.970,70 € | 298,70 € | 2.269,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe j und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 31 der Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage für bis zu 2 Urnen, inklusive PflegeParagraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung weist die Pflege allein der Friedhofsverwaltung zu. Der Betrag gilt für die Grabstätte mit bis zu zwei Urnen. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe l 322,30 Euro je Jahr. | 6.447,70 € | 298,70 € | 6.746,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe k und Abschnitt II Buchstabe d, Paragraf 32 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ein Sarg für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 447,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe a |
| Ein Sarg für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.088,30 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe b |
| Ein Sarg im Tiefgrab | 1.454,80 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe c |
| Eine Urne | 298,70 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe d |
| Eine Urne im Tiefgrab | 355,10 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe e |
| Bestattung von Früh- und Totgeburten | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe f |
| Bestattung von Leichenteilen | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe g |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 132,20 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 166,70 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Gruft, je Grabstelle und Jahr | 166,70 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage, je Jahr | 354,70 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe d |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwiesengrabstätte, je Jahr | 74,60 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe e |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenfamiliengrabstätte, je Jahr | 82,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe f |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wasserurne, je Jahr | 209,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe g |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte, je Jahr | 99,50 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe h |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einer Urnenstele, je Jahr | 145,80 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe i |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Wald des Lichts, je Jahr | 104,90 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe j |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Friedhain, je Jahr | 98,50 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe k |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage, je Jahr | 322,30 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe l |
| Ausbetten einer Urne | 298,70 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe h |
| Ausbetten eines Sarges | 1.088,30 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe i |
| Ausbetten aus einem Tiefgrab, Sarg | 1.454,80 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe j |
| Ausbetten aus einem Tiefgrab, Urne | 355,10 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe k |
| Abräumung einer Erdreihengrabstätte | 459,80 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe a |
| Abräumung einer Kinderreihengrabstätte | 62,50 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe b |
| Abräumung einer Erdwiesenreihengrabstätte | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe c |
| Abräumung einer Erdfamiliengrabstätte, erste Grabstelle | 939,10 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe d |
| Abräumung einer Erdfamiliengrabstätte, jede weitere Grabstelle | 322,90 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe e |
| Abräumung einer Erdsondergrabstätte, erste Grabstelle | 939,10 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe f |
| Abräumung einer Erdsondergrabstätte, jede weitere Grabstelle | 322,90 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe g |
| Abräumung einer Urnenreihengrabstätte | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe h |
| Abräumung einer Urnenwiesengrabstätte | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe i |
| Abräumung einer Urnenfamiliengrabstätte | 391,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe j |
| Abräumung einer Wasserurne | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe k |
| Abräumung einer Urnensondergrabstätte | 391,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe l |
| Abräumung einer Grabstätte in einer Urnenstele | 220,20 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe m |
| Abräumung einer Urnengrabstätte im Wald des Lichts | 186,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe n |
| Abräumung einer Urnengrabstätte im Friedhain | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe o |
| Abräumung einer Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage | 459,80 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe p |
| Abräumung einer Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage | 254,40 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Buchstabe q |
| Benutzung der Trauerhalle | 530,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe a |
| Kühlraum, je Tag | 35,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe b |
| Tiefkühlraum, je Tag | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe c |
| Grabausschmückung für eine Erdbestattung | 94,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe d |
| Grabausschmückung für eine Urnenbestattung | 19,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe e |
| Inanspruchnahme von Tragenden, je Person | 85,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Buchstabe f |
| Umschreibung eines Nutzungsrechts | 55,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Buchstabe a |
| Verzicht auf das Nutzungsrecht | 55,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Buchstabe b |
| Änderung von Bestattungstermin, Bestattungsort oder Grabart | 28,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Buchstabe c |
| Versand von Urnen, zuzüglich Versandkosten | 37,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Buchstabe d |
| Erlaubnis gewerblicher Tätigkeit | 55,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Buchstabe e |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.318,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Bad Homburg vor der Höhe, über 20 Jahre, das sind 315,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a, Paragraf 18 der Friedhofssatzung | 671,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt II Buchstabe a | 447,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.118,00 € |
Die Kinderreihengrabstätte ist nach der Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar, eine persönliche Grabgestaltung und Grabpflege ist möglich und den Angehörigen aufgetragen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 67-2.2, beschlossen am 30.03.2023, in Kraft seit 01.05.2023, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 04.02.2021 ab. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung stammt vom 30.03.2023 und gilt seit dem 01.05.2023. Sie ist damit beim Abruf gut drei Jahre alt. Eine neuere Fassung führt weder das Stadtrecht der Stadt noch die Seite der Friedhofsverwaltung.
- Das Gebührenverzeichnis führt eine einzige Betragsspalte. Gestaffelte Preisspalten mit unterschiedlichen Inkrafttretensdaten, wie sie andere hessische Städte kennen, gibt es hier nicht. Zur Kontrolle sind die Ausfertigung im Stadtrecht und die Ausfertigung der Friedhofsverwaltung verglichen worden, alle 68 Beträge stimmen überein.
- Die Nutzungsgebühr ist eine Einmalgebühr für die ganze Nutzungsdauer. Belegt ist das durch die Verlängerungsgebühren in Abschnitt I Ziffer 3: Jede von ihnen ist der abgerundete Jahresanteil des Einmalbetrags, geteilt durch die Nutzungsdauer aus der Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung.
- Bei den beiden Sondergrabstätten fällt die Nutzungsdauer von 40 Jahren mit der Ruhefrist von 30 beziehungsweise 20 Jahren auseinander. Wir führen beide Werte getrennt.
- Die Urnenreihenkomplettgrabstätte kostet dieselbe städtische Gebühr wie die gewöhnliche Urnenreihengrabstätte, ist aber nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung nur mit einem Treuhandvertrag zur Dauergrabpflege bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH zu haben. Der Preis dieses Vertrags steht in keiner Satzung. Wir führen die Grabart deshalb nicht als pflegefrei.
- Der Wald des Lichts und die Wasserurne verbieten den Angehörigen jede Gestaltung und Pflege, und trotzdem sagen Paragraf 30 Absatz 1 und Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausdrücklich, dass auch die Friedhofsverwaltung keine Pflege übernimmt. Beide Grabarten sind deshalb nicht pflegefrei.
- Die Grabstätte in der Urnenstele führen wir als pflegefrei, obwohl das Gebührenverzeichnis bei ihr anders als bei sechs weiteren Positionen nicht inklusive Pflege vermerkt. Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt aber wörtlich, die Pflege der Urnenstelen erfolge durch die Friedhofsverwaltung.
- Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses erhebt Abräumgebühren von 62,50 bis 939,10 Euro je Grabstelle. Weder die Gebührensatzung noch Paragraf 40 der Friedhofssatzung erhebt sie schon zu Beginn des Nutzungsrechts, sondern erst nach Ablauf der Nutzungsdauer. Wir rechnen sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühr, weisen sie aber unter den weiteren Gebühren aus. Für ein Erdreihengrab kommen so am Ende 459,80 Euro auf die Angehörigen zu.
- Wir rechnen mit dem schmalsten Bestattungssatz, also mit dem Einfachgrab. Familien-, Sonder- und Gemeinschaftsgrabstätten können nach den Paragrafen 20, 21 und 32 der Friedhofssatzung auch als Tiefgrab vergeben werden, dann kostet die Bestattung eines Sarges 1.454,80 statt 1.088,30 Euro und die einer Urne 355,10 statt 298,70 Euro.
- Für die Wasserurne, den Wald des Lichts, den Friedhain und die anonyme Urnenreihengrabstätte nennt Abschnitt II keine eigene Bestattungsgebühr. Wir rechnen mit dem Satz für eine Urne nach Buchstabe d.
- Die Beträge für Familien- und Sondergrabstätten gelten je Grabstelle. Wie viele Grabstellen eine mehrstellige Grabstätte hat, entscheidet der Erwerb, der Tarif nennt dafür keinen Gesamtpreis.
- Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe c nennt eine Verlängerungsgebühr für eine Gruft von 166,70 Euro je Grabstelle und Jahr. Eine Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Gruft führt das Verzeichnis nicht, und die Friedhofssatzung kennt die Gruft nicht als vergebbare Grabart.
- Trauerhalle (530 Euro), Kühlraum (35 Euro je Tag), Grabausschmückung (94 Euro bei Erd-, 19 Euro bei Urnenbestattung) und Tragende (85 Euro je Person) sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Grabmalplatte einer Urnenstele muss nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei Erwerb des Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung gekauft werden. Ihren Preis nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
- Die Satzung verweist für die Höhe der Gebühren auf kein anderes Ortsrecht. Einen Vomhundertsatz oder Anpassungsfaktor aus der Haushaltssatzung gibt es in Bad Homburg nicht.
- Die Satzung gilt für die sechs städtischen Friedhöfe Dornholzhausen, Gonzenheim, Kirdorf, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach und Waldfriedhof. Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof; die Übersicht in Paragraf 16 der Friedhofssatzung nennt je Grabart die Friedhöfe.
Weiter im Verzeichnis
- Die 10 Friedhöfe in Bad Homburg vor der HöheLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 67-2.2 beschlossen am 30.03.2023, in Kraft seit 01.05.2023, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 04.02.2021 ab
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe einschließlich Lageplan der Bestattungsbezirke, Stadtrecht 67-2.1 beschlossen am 04.02.2021, wegen verschobener Beschlussfassung rechtswirksam in Kraft seit 01.04.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.