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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Arnsberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05958004

Friedhofsgebühren Arnsberg: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg, vom 01.08.2026, vom Rat am 02.07.2026 beschlossen, gültig ab 01.08.2026. Die Sätze gelten für alle 17 Friedhöfe der Stadt Arnsberg, nicht für einzelne.

453,00 €
Günstigstes Grab

Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld

6.146,00 €
Teuerstes Grab

Familienbaumgrabstätte mit vier Grabstellen

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Erdbestattung Erwachsener

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Arnsberg kostet

Kurz beantwortet

In Arnsberg kostet das günstigste Grab 453,00 € (Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld), das teuerste 6.146,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg, vom 01.08.2026, vom Rat am 02.07.2026 beschlossen, gültig ab 01.08.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 5 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen und deckt damit die Ruhezeit einer Erdbestattung ab. Auf jeder Grabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 4 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 102 Euro je Grabstelle und Verlängerungsjahr.2.527,00 €964,00 €3.491,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 1
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bei einem Sterbealter unter fünf Jahren, je GrabstelleDer Tarif ermäßigt nur die Bestattungsgebühr, nicht die Nutzungsgebühr. Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, das Nutzungsrecht am Wahlgrab läuft trotzdem dreißig Jahre.2.527,00 €491,00 €3.018,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 1a
Rasengrabstätte für Erdbestattungen als Wahlgrab, je GrabstelleNach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung obliegt die Gestaltung und Pflege der Rasengrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Steinplatte mit Namen und Jahreszahlen stellt die Friedhofsverwaltung. Rasengrabstätten gibt es nur auf den Friedhöfen Oeventrop, Rumbecker Holz und Sunderner Straße. Die Verlängerung kostet 102 Euro je Grabstelle und Jahr.3.391,00 €866,00 €4.257,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 2 und Abschnitt I Nummer 6
Reihengrabstätte für eine ErdbestattungDas günstigste Erdgrab in Arnsberg. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich, die Grabstätte wird nur für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt.2.220,00 €866,00 €3.086,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 2
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bei einem Sterbealter unter fünf JahrenDie Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre. In diesen Feldern werden nach Paragraf 14 Absatz 2 auch Tot- und Fehlgeburten bestattet; für sie beträgt die Beisetzungsgebühr nach Abschnitt I Nummer 3 nur 114 Euro.1.077,00 €491,00 €1.568,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b Nummer 1a und Abschnitt I Nummer 2a

Urne: 7 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen, für bis zu vier UrnenDie Nutzungsgebühr gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden, in Ausnahmefällen auch mehr. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre, die Verlängerung kostet 71 Euro je Jahr für alle vier Stellen zusammen.2.527,00 €218,00 €2.745,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 3 und Abschnitt I Nummer 8
Reihengrabstätte für eine UrnenbeisetzungEin Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung darf eine zweite Urne eines Familienangehörigen hinzukommen.1.565,00 €173,00 €1.738,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b Nummer 2 und Abschnitt I Nummer 9
Baumgrabstätte für eine Urne, je GrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 4 Satz 7 der Friedhofssatzung übernimmt der Friedhofsträger die extensive Pflege des Bestattungshains. Grabmale, Grabeinfassungen, Kreuze, Fotos, Grablichter und Grabschmuck sind dort nicht zulässig, eine eigene Grabstelle zum Pflegen entsteht also nicht. Die Verlängerung kostet 66 Euro je Grabstelle und Jahr.1.487,00 €201,00 €1.688,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 4 und Abschnitt I Nummer 12
Familienbaumgrabstätte mit vier GrabstellenDie Nutzungsgebühr gilt für alle vier Grabstellen am Baum zusammen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Paragraf 16a Absatz 4 der Friedhofssatzung schließt eine individuelle Grabpflege aus, Absatz 6 verweist im Übrigen auf Paragraf 16, nach dessen Absatz 4 der Friedhofsträger die Pflege des Bestattungshains übernimmt. Die Verlängerung kostet 264 Euro je Jahr für alle vier Stellen.5.945,00 €201,00 €6.146,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 12
Grabstätte für zwei Urnen im ErinnerungsgartenNach Paragraf 19a Absatz 1 der Friedhofssatzung übernimmt die Friedhofsverwaltung der Stadt Arnsberg die Pflege der Grabflächen; die Satzung nennt die Erinnerungsgärten ausdrücklich Pflegegräber. Die Nutzungsgebühr gilt für die zweistellige Grabstätte, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet 198 Euro je Jahr.4.420,00 €218,00 €4.638,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 6 und Abschnitt I Nummer 8
Anonyme UrnenreihengrabstätteDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter. Das Grab wird nicht gekennzeichnet, eine Einzelgrabstelle zum Pflegen entsteht nicht.758,00 €217,00 €975,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b Nummer 4 und Abschnitt I Nummer 13
Verstreuen der Asche auf dem AschenstreufeldDas günstigste Grab in Arnsberg. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung wird die Asche ohne Urne verstreut; am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, Grabmale und bauliche Anlagen sind unzulässig. Der Verstorbene muss diese Beisetzungsart durch Verfügung von Todes wegen bestimmt haben.341,00 €112,00 €453,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b Nummer 3 und Abschnitt I Nummer 11

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte, einschließlich Abräumen der Pflanzen, Ausheben und Zufüllen des Grabes und erstem Herrichten964,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte bei einem Sterbealter unter fünf Jahren491,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1a
Erdbestattung in einer Reihengrabstätte866,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 2
Erdbestattung in einer Reihengrabstätte bei einem Sterbealter unter fünf Jahren491,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 2a
Beisetzung einer standesamtlich meldepflichtigen Totgeburt, einer Fehlgeburt oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch114,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 3
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem308,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 4
Zweitbelegung in einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem567,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 5
Erdbestattung in einer Rasengrabstätte866,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 6
Erdbestattung in einer Reihengrabstätte im Grabkammersystem292,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 7
Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte218,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 8
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte173,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 9
Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem214,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 10
Verstreuen einer Asche auf dem Aschenstreufeld112,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 11
Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte201,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 12
Urnenbeisetzung anonym217,00 €Gebührentarif Abschnitt I Nummer 13
Zuschlag für eine Beisetzung an Samstagen250,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte zur Erlangung der Ruhefrist, je Grabstelle und Verlängerungsjahr102,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Grabkammersystem, je Verlängerungsjahr202,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 2
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte, je Grabstelle und Verlängerungsjahr102,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte mit vier Stellen, je Verlängerungsjahr71,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Grabstelle und Verlängerungsjahr66,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 5
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familienbaumgrabstätte mit vier Stellen, je Verlängerungsjahr264,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 6
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Erinnerungsgarten, je Verlängerungsjahr198,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a, Verlängerung Nummer 7
Benutzen der Friedhofskapelle auf den Friedhöfen Rumbecker Holz, Voßwinkel und Sunderner Straße227,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 1
Benutzen der Friedhofskapelle auf den Friedhöfen Bruchhausen und Möhnestraße172,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 1
Benutzen der Leichenhalle auf den Friedhöfen Rumbecker Holz, Voßwinkel und Sunderner Straße, je Tag66,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 2
Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Erdbestatteten innerhalb desselben oder eines anderen städtischen Friedhofs1.972,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 1
Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Erdbestatteten bei einem Sterbealter unter fünf Jahren1.656,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 1a
Ausgraben eines Erdbestatteten zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof1.724,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 2
Ausgraben eines Erdbestatteten bei einem Sterbealter unter fünf Jahren zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof1.487,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 2a
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne innerhalb desselben oder eines anderen städtischen Friedhofs627,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 3
Ausgraben einer Urne zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof597,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 4
Aufbewahrung einer Urne, je Monat48,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 2
Zweitausfertigung einer Erwerbsurkunde63,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 3
Umschreibung von Nutzungsrechten152,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 4
Ausleihen des Aschestreugerätes58,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 5
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist mit Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung264,47 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 6
Entfernung eines stehenden Grabmals bei vorzeitiger Rückgabe195,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 6
Entfernung eines liegenden Grabmals bei vorzeitiger Rückgabe130,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 6
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist mit Abnahme der eingeebneten Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung122,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 7
Grabflächenpflege nach vorzeitiger Einebnung bis zum Ende der Ruhezeit, je Quadratmeter und Jahr32,32 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 8
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungennach AufwandGebührentarif Abschnitt V Nummer 9
Grabbeigabe kremierter Haustiere in einer bereits belegten Grabstätte163,00 €Gebührentarif Abschnitt V Nummer 10
Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg, vom 01.08.2026, vom Rat am 02.07.2026 beschlossen, gültig ab 01.08.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.291,00 €

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle in Arnsberg, über 30 Jahre, das sind 376,37 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt II Buchstabe a Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 12.527,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt I Nummer 1964,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde3.491,00 €

Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen und deckt damit die Ruhezeit einer Erdbestattung ab. Auf jeder Grabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 4 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 102 Euro je Grabstelle und Verlängerungsjahr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg, vom 01.08.2026, vom Rat am 02.07.2026 beschlossen, gültig ab 01.08.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die vierzehn kommunalen Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Im Stadtgebiet liegen daneben kirchliche und jüdische Friedhöfe mit eigenen Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Für Grabstätten im Grabkammersystem nennt der Gebührentarif zwar Bestattungsgebühren nach Abschnitt I Nummern 4, 5, 7 und 10 und einen Verlängerungssatz von 202 Euro je Jahr, aber keine Nutzungsrechts- oder Zuweisungsgebühr in Abschnitt II. Ob dafür der Satz des gewöhnlichen Wahl- oder Reihengrabs gilt oder ob die Angabe im Tarif fehlt, sagt die Satzung nicht. Wir führen diese Grabarten deshalb nicht als eigene Grabart, sondern nur ihre Bestattungsgebühren, statt eine Nutzungsgebühr zu erfinden. Die Ruhezeit beträgt dort nach Paragraf 11 Absatz 1 fünfzehn Jahre, das Nutzungsrecht am Wahlgrab im Grabkammersystem nach Paragraf 19 Absatz 4 zwanzig Jahre.
  • Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung bestimmt, dass die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Satz zusätzlich erhoben wird, soweit eine Leistung ihr unterliegt. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht, und der Tarif weist keine Bruttobeträge aus. Unsere Beträge sind die Tarifbeträge ohne einen solchen Zuschlag.
  • Die Nutzungsgebühr der Urnenwahlgrabstätte von 2.527 Euro gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu vier Urnenplätzen, die des Familienbaums von 5.945 Euro für alle vier Grabstellen und die des Erinnerungsgartens von 4.420 Euro für zwei Urnenplätze. Einen Preis je einzelner Urne nennt der Tarif dort nicht, und wir teilen die Beträge nicht auf.
  • Welche Bestattungsgebühr für den Erinnerungsgarten gilt, sagt der Tarif nicht ausdrücklich. Wir setzen Abschnitt I Nummer 8 an, die Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte, weil Paragraf 19a der Friedhofssatzung die Erinnerungsgärten als zweistellige Urnenwahlgräber beschreibt. Für den Familienbaum setzen wir aus demselben Grund Abschnitt I Nummer 12 an, die Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte, weil Paragraf 16a Absatz 6 auf die Vorschriften über Aschenstätten nach Paragraf 16 verweist.
  • Beim Baumgrab und beim Familienbaum spricht Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung von der extensiven Pflege des Bestattungshains, nicht von der Pflege der einzelnen Grabstelle. Weil dieselbe Vorschrift jede eigene Gestaltung, jedes Grabmal und jeden Grabschmuck verbietet, bleibt keine Grabstelle übrig, die die Angehörigen pflegen könnten. Wir führen beide deshalb als pflegefrei.
  • Für Tot- und Fehlgeburten nennt der Tarif in Abschnitt I Nummer 3 eine eigene Beisetzungsgebühr von 114 Euro, aber keine eigene Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden sie in den Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und rechnen ihn keiner Grabart zu.
  • Für eine Beisetzung an Samstagen erhebt die Stadt nach Abschnitt V Nummer 1 zusätzlich 250 Euro. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag.
  • Die Benutzung einer Friedhofskapelle kostet je nach Friedhof 172 oder 227 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Kapellen weist der Tarif nur für die Friedhöfe Rumbecker Holz, Voßwinkel, Sunderner Straße, Bruchhausen und Möhnestraße aus, Leichenhallen nur für die ersten drei.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine laufende Pflegegebühr oder eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt Arnsberg nicht. Die Grabflächenpflege von 32,32 Euro je Quadratmeter und Jahr nach Abschnitt V Nummer 8 fällt nur an, wenn eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 5 der Friedhofssatzung vorzeitig eingeebnet worden ist.
  • Rasengrabstätten für Erdbestattungen gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf den Friedhöfen Oeventrop, Rumbecker Holz und Sunderner Straße. Auf den übrigen elf kommunalen Friedhöfen ist diese Grabart nicht zu haben.
  • Bei der Rasengrabstätte lässt Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung das Ablegen von Grabschmuck anlässlich einer Bestattung ausdrücklich zu. Die Pflege selbst weist derselbe Absatz jedoch ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu, weshalb wir das Grab als pflegefrei führen.
  • Das Aschenstreufeld führen wir als Grabart der Form Urne, obwohl die Asche nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung ohne Urne verstreut wird. Eine dritte Form sieht unser Datenmodell nicht vor.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.