Trier · Rheinland-Pfalz · AGS 07211000
Friedhofsgebühren Trier: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Trier einschließlich Gebührentarif, vom Rat beschlossen am 22.09.2020, ausgefertigt am 23.09.2020, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; die Ortsrechtssammlung der Stadt weist keine Änderungssatzung aus. Die Sätze gelten für alle 24 Friedhöfe der Stadt Trier, StadtRaum Trier, Abteilung StadtGrün, nicht für einzelne.
- 0,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.770,00 €
- Teuerstes Grab
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Leichen und Aschen, Regelfall
Besonderes Kindergrabfeld Krokuswiese für tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht
Familien- oder Partnerschaftsbaumgrabstätte, ein Segment
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Trier kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erwachsenenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste allgemein zugängliche Erdgrab in Trier, 90 mal 180 Zentimeter. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung tragen Herrichtung und Pflege die Verfügungsberechtigten. Ein Nacherwerb ist bei Reihengrabstätten nicht möglich, das Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. | 1.470,00 € | 1.190,00 € | 2.660,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.1 der Friedhofssatzung |
| Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Grabstätte misst 60 mal 120 Zentimeter. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. | 250,00 € | 740,00 € | 990,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 3.1.2, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.2 der Friedhofssatzung |
| Besonderes Kindergrabfeld Krokuswiese für tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder unter 500 Gramm GeburtsgewichtGrabstätte und Bestattung sind ausdrücklich gebührenfrei, die Nullbeträge sind keine Lücke. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn ein Elternteil in Trier oder im Landkreis Trier-Saarburg wohnt; einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Ruhezeit von zehn Jahren kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 10 J. | Paragraf 4 der Gebührensatzung und Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.3.1 der Friedhofssatzung |
| Besonderes Kindergrabfeld Krokuswiese, moslemisch, nach Osten gerichtetWie das Kindergrabfeld nach Nummer 1.3.1, jedoch nach Osten gerichtet. Grabstätte und Bestattung sind gebührenfrei. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 10 J. | Paragraf 4 der Gebührensatzung und Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.3.2 der Friedhofssatzung |
| Grabstätte für OrdensgemeinschaftenMehrstellige Reihengrabstätte, die nur an in Trier ansässige kirchliche Ordensgemeinschaften ohne eigenen belegungsfähigen Friedhof vergeben wird. Das Nutzungsrecht läuft 25 Jahre, die Ruhezeit 20 Jahre. Der Tarif sagt nicht, ob der Betrag je Grabstelle oder je mehrstelliger Grabstätte gilt. | 1.290,00 € | 1.190,00 € | 2.480,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.4 der Friedhofssatzung |
| Moslemische Erwachsenenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDerselbe Satz wie die Erwachsenenreihengrabstätte. Die Gräber sind nach Osten gerichtet und werden zurzeit nur auf dem Südfriedhof angeboten. | 1.470,00 € | 1.190,00 € | 2.660,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5.1 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.5.1 der Friedhofssatzung |
| Moslemische Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDerselbe Satz wie die Kinderreihengrabstätte. Beisetzungen erfolgen nur auf ausgewiesenen moslemischen Grabfeldern. | 250,00 € | 740,00 € | 990,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5.2 und Ziffer 3.1.2, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.5.2 der Friedhofssatzung |
| RasenreihengrabstätteGrabstelle in einer Rasenfläche, 90 mal 220 Zentimeter, ein stehendes oder liegendes Grabmal ist zulässig. Wir führen sie nicht als pflegefrei: Die Friedhofssatzung sagt zu dieser Grabart nichts über die Pflege, und Paragraf 24 Absatz 3 weist Herrichtung und Pflege bei Reihengrabstätten den Verfügungsberechtigten zu. Die Informationsseite der Stadt sagt dagegen, Herstellung und Pflege der Rasenfläche seien im Preis enthalten. Der Widerspruch steht in den Lücken. | 2.190,00 € | 1.190,00 € | 3.380,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.6 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, eine GrabstelleDie Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit 20 Jahre. Je Grabstelle können ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, jede weitere Stelle verbreitert das Grab um 120 Zentimeter. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.4 je Jahr 80 Euro. | 2.080,00 € | 1.190,00 € | 3.270,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Trier überhaupt, in der Regel 75 mal 75 Zentimeter. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung tragen Herrichtung und Pflege die Verfügungsberechtigten. | 970,00 € | 370,00 € | 1.340,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.7 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage mit GemeinschaftsgrabmalParagraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 der Friedhofssatzung weist Bepflanzung, dauernde Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabanlagen ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu und bestimmt, dass die Kosten für die Pflege der Grabstelle und für die Namensnennung auf dem Gemeinschaftsgrabmal in der Grabnutzungsgebühr enthalten sind. Die Anlage fasst bis zu 20 Urnen, je Grabstelle eine Urne. | 1.800,00 € | 370,00 € | 2.170,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.1 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 und Nummer 1.8.1 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage in einer historischen GrabstätteEhemaliges Familiengrab auf dem Hauptfriedhof, das eine Grabplatte mit Namensnennung erhält. Pflege und Unterhaltung obliegen nach Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 der Friedhofssatzung ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Pflegekosten stecken in der Grabnutzungsgebühr. Nach Angabe der Stadt ist auch die Restaurierung des historischen Grabsteins mit dem Nutzungsrecht abgegolten. | 1.800,00 € | 370,00 € | 2.170,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.2 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 und Nummer 1.8.2 der Friedhofssatzung |
| Urnenbaumgrab mit GemeinschaftsgrabmalGrabstelle im Kronenbereich eines Baumes, naturnah gestaltet. Pflege und Unterhaltung obliegen nach Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 der Friedhofssatzung ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Pflegekosten sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Eine eigene Bepflanzung ist nicht möglich, ein Nacherwerb ebenfalls nicht. | 1.350,00 € | 370,00 € | 1.720,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.3 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 und Nummer 1.8.3 der Friedhofssatzung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Trier. Die Anlage wird als Rasenfläche geführt, die Beisetzung findet ohne Angehörige statt und die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Pflege und Unterhaltung obliegen nach Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 der Friedhofssatzung ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine Umbettung aus anonymen Grabstätten ist nach Paragraf 11 Absatz 4 nicht möglich. | 1.050,00 € | 370,00 € | 1.420,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.4 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.8 und Nummer 1.8.4 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteDie Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit 20 Jahre. In der Regel 100 mal 100 Zentimeter, bis zu vier Urnen je Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.5 je Jahr 55 Euro. | 1.590,00 € | 370,00 € | 1.960,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2 und Ziffer 3.1.3, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Familien- oder Partnerschaftsbaumgrabstätte, ein SegmentDer Betrag setzt sich zusammen aus 3.100 Euro für das Segment nach Ziffer 2.3 und 300 Euro für die Messingtafel nach Ziffer 2.3.1. Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.3 der Friedhofssatzung bestimmt, dass die Friedhofsverwaltung die Daten der Verstorbenen auf einer Messingtafel anbringt, und untersagt weitere Grabmale und jeden Grabschmuck; die Tafel ist damit nicht abwählbar. Derselbe Absatz weist die Pflege der Grabstätte sowie die Baumkontrollen der Friedhofsverwaltung zu. Um einen Baum liegen vier Segmente, je Segment sind bis zu vier Urnen möglich. | 3.400,00 € | 370,00 € | 3.770,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3 und Ziffer 2.3.1 sowie Ziffer 3.1.3, Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.3 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Sargbestattung, einschließlich Grab öffnen und schließen | 1.190,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.1 |
| Bestattung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Sargbestattung, einschließlich Grab öffnen und schließen | 740,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.2 |
| Urnenbestattung, einschließlich Grab öffnen und schließen | 370,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.3 |
| Zuschlag für Erdbeisetzungen auf dem Höhenfriedhof | 950,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 55,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5 |
| Messingtafel mit Namensnennung an einer Familien- oder Partnerschaftsbaumgrabstätte | 300,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.1 |
| Gebührenzuschlag für die Verbreiterung einer Grabstätte zum Zwecke der Ausschmückung | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Gestellung eines Friedhofsmitarbeiters während der Beerdigungszeremonie, je angefangene Stunde | 45,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Umbettung einer Urne auf städtischen Friedhöfen | 590,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 |
| Umbettung von Gebeinen auf städtischen Friedhöfen | 2.380,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 |
| Umbettung aus einem Erdgrab vor Ablauf der Ruhefrist | 3.720,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3 |
| Ausbettung einer Urne, wenn die Bestattung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt | 290,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5 |
| Ausbettung von Gebeinen, wenn die Bestattung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt | 1.480,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.6 |
| Ausbettung aus einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, wenn die Bestattung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt | 2.970,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.7 |
| Standsicherheitsprüfung für stehende Grabmale, je Jahr | 2,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1 |
| Abbau und Entsorgung einer Reihengrabstätte | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.1 |
| Abbau und Entsorgung einer Wahlgrabstätte, Abdeckung oder Platte | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.2 |
| Abbau und Entsorgung einer Wahlgrabstätte, Einfassung | 140,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.3 |
| Abbau und Entsorgung einer Wahlgrabstätte, Grabmal | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.4 |
| Abräumen der Grabanlage einer Urnenwahlgrabstätte | 90,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.5 |
| Abbau und Entsorgung einer Urnenreihengrabstätte | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.6 |
| Nutzung der Trauerhalle | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.3 |
| Nutzung der Orgel in der Trauerhalle | 25,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.4 |
| Zellennutzung, je angefangenem Tag, ohne Verwaltungsgebühr | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.5 |
| Kühlzellennutzung, je angefangenem Tag, ohne Verwaltungsgebühr | 110,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.6 |
| Verwaltungsgebühr für den Erwerb von Grabnutzungsrechten | 140,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.1 |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.2 |
| Verwaltungsgebühr für die Nutzung der Trauerhalle sowie für Zellen- und Kühlzellennutzung | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.3 |
| Verwaltungsgebühr für einen Aus- oder Umbettungsantrag | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.4 |
| Ausstellung einer Urnenbescheinigung | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 |
| Genehmigungsgebühr für Gewerbetreibende, je Jahr | 25,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3 |
| Grabmalgenehmigungsgebühr | 95,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.4 |
| Nebenkosten für Chipkarte oder Schlüssel | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.5 |
| Ersatz von Aufwendungen für Leistungen, für die der Gebührentarif keinen Satz enthält | nach Aufwand | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Rücknahme eines auf die Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrags, wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde | 25 bis 50 Prozent der Gebühren | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.860,00 €
Erwachsenenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Trier, über 20 Jahre, das sind 393,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 3.1.1, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.1 der Friedhofssatzung | 1.470,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 3.1.1 | 1.190,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.660,00 € |
Das günstigste allgemein zugängliche Erdgrab in Trier, 90 mal 180 Zentimeter. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung tragen Herrichtung und Pflege die Verfügungsberechtigten. Ein Nacherwerb ist bei Reihengrabstätten nicht möglich, das Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Trier einschließlich Gebührentarif, vom Rat beschlossen am 22.09.2020, ausgefertigt am 23.09.2020, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; die Ortsrechtssammlung der Stadt weist keine Änderungssatzung aus. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung wurde am 22.09.2020 beschlossen und ist damit älter als drei Jahre. Die Ortsrechtssammlung der Stadt Trier führt unter dem Buchstaben F genau zwei Friedhofstitel, beide von 2020, und keine Änderungssatzung; auch die Sterbefall-Seiten der Stadt verlinken nur diese beiden Dokumente. Die Beträge sind der Stand von 2020.
- Die Rasenreihengrabstätte nach Ziffer 1.6 führen wir nicht als pflegefrei, und das ist die unsicherste Entscheidung dieser Erfassung. Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.6 der Friedhofssatzung nennt zu dieser Grabart nur die Abmessungen, und Paragraf 24 Absatz 3 weist Herrichtung und Pflege bei Reihengrabstätten den Verfügungsberechtigten zu, ohne eine Ausnahme für Rasengräber zu machen. Anders als bei den Gemeinschaftsgrabanlagen der Nummer 1.8 fehlt jeder Satz über eine Pflege durch die Stadt. Die Informationsseite der Stadt zur alternativen Bestattungsform sagt dagegen, die Pflege der Rasenfläche werde mit dem Graberwerb für die Nutzungsdauer abgegolten, und Herstellung und Pflege der Rasenfläche seien im Preis für die Grabstelle enthalten. Diese Aussage steht nicht in der Satzung. Für die Darstellung der Stadt spricht der Aufpreis von 720 Euro gegenüber der Erwachsenenreihengrabstätte. Wer die Angabe der Stadt gelten lässt, hat mit 3.380 Euro ein pflegefreies Erdgrab.
- Die Verwaltungsgebühr von 140 Euro für den Erwerb von Grabnutzungsrechten nach Ziffer 6.1.1 fällt bei jedem Graberwerb an und ist nicht abwählbar. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, so wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollständigen Preis rechnen will, zählt zu unseren Beträgen 140 Euro hinzu.
- Die Standsicherheitsprüfung von 2 Euro nach Ziffer 5.1 ist eine Jahresgebühr. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung erhebt sie unmittelbar nach dem Aufstellen eines stehenden Grabmals bis zum Ende der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Sie fällt nur an, wenn ein stehendes Grabmal errichtet wird, und Paragraf 18 Absatz 2 lässt auch liegende Grabmale zu. Wir rechnen sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühr. Bei zwanzig Jahren Ruhezeit wären es 40 Euro.
- Die Abbau- und Entsorgungsgebühren der Ziffer 5.2 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung baut die Friedhofsverwaltung die Grabmale von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit zwar selbst ab, aber Paragraf 3 der Gebührensatzung lässt die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen, also am Ende der Laufzeit. Paragraf 23 Absatz 4 spricht allein von der Rückzahlung einer in Vorjahren gezahlten Abräumgebühr und erhebt sie nicht zu Beginn.
- Der Satz von 1.290 Euro für die Grabstätte für Ordensgemeinschaften nach Ziffer 1.4 ist der niedrigste Erdgrabsatz des Tarifs, die Grabart wird aber nur an in Trier ansässige kirchliche Ordensgemeinschaften vergeben. Das günstigste allgemein zugängliche Erdgrab ist die Erwachsenenreihengrabstätte mit 1.470 Euro Nutzungsgebühr und 1.190 Euro Bestattungsgebühr, zusammen 2.660 Euro. Der Tarif sagt außerdem nicht, ob die 1.290 Euro je Grabstelle oder je mehrstelliger Grabstätte gelten.
- Bei der Familien- oder Partnerschaftsbaumgrabstätte rechnen wir die Messingtafel nach Ziffer 2.3.1 mit 300 Euro in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.3 der Friedhofssatzung ihre Anbringung durch die Friedhofsverwaltung vorschreibt und jedes andere Grabmal untersagt. Der Tarif sagt nicht, ob die 300 Euro je Segment oder je beigesetzter Person anfallen; bei bis zu vier Urnen je Segment kann der Betrag mehrfach anfallen. Ohne die Tafel läge die Nutzungsgebühr bei 3.100 Euro.
- Die Familien- oder Partnerschaftsbaumgrabstätte führen wir als verlängerbar, weil Paragraf 14 Absatz 10 der Friedhofssatzung den Neuerwerb des Nutzungsrechts für alle Wahlgrabstätten zulässt. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif für diese Grabart nicht; die Ziffern 2.4 und 2.5 gelten dem Wortlaut nach für Erd- und Urnenwahlgrabstätten.
- Die Rasenreihengrabstätte nimmt nach der Informationsseite der Stadt je Grabstelle eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung auf. Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung ordnen sie den Sargbestattungen zu; wir führen sie deshalb als Erdgrab und setzen die Sargbestattungsgebühr nach Ziffer 3.1.1 an. Bei einer Urnenbeisetzung wären es nach Ziffer 3.1.3 nur 370 Euro.
- Der Zuschlag von 950 Euro für Erdbeisetzungen auf dem Höhenfriedhof nach Ziffer 7.1 steckt in keiner Grabart. Er hängt am Ort, nicht an der Grabart, und geht auf Paragraf 8 Absatz 6 der Friedhofssatzung zurück, der dort wegen der Bodenverhältnisse Sarghüllen vorschreibt. Wir setzen wie üblich den schmalsten Bestattungssatz an; auf dem Höhenfriedhof kostet jede Erdbeisetzung 950 Euro mehr, und die Sarghülle selbst trägt der Nutzungsberechtigte zusätzlich.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 15 und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung haben keine eigenen Tarifziffern und sind hier nicht erfasst.
- Die Gebührensatzung enthält keinen Vervielfältigungsfaktor. Anders als Kaiserslautern verweist Trier nirgends auf einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung, auf einen Hebesatz oder auf anderes Ortsrecht, und der Tarif nennt auch keine Umsatzsteuer. Paragraf 1 erhebt die Gebühren allein nach Maßgabe des beigefügten Tarifs, die Beträge sind also die Endbeträge.
- Der abgedruckte Tarif springt in der Nummerierung: Eine Ziffer 1.3 und eine Ziffer 4.4 gibt es nicht. Die besonderen Kindergrabfelder Krokuswiese tragen im Satzungstext die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 und sind nach Paragraf 4 der Gebührensatzung gebührenfrei; ein Betrag fehlt im Tarif deshalb nicht, sondern ist bewusst nicht vorgesehen.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigene Sammelnummer für die Friedhofsverwaltung. Als Telefonnummer nennen wir die Nummer, die die Seite des Hauptfriedhofs unter der Überschrift Friedhofsverwaltung führt. Anschrift und Sprechzeiten stammen aus dem Serviceportal der Stadt zur Stelle StadtRaum Trier, StadtGrün, Friedhöfe.
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Trier einschließlich Gebührentarif vom Rat beschlossen am 22.09.2020, ausgefertigt am 23.09.2020, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; die Ortsrechtssammlung der Stadt weist keine Änderungssatzung aus
- Friedhofssatzung der Stadt Trier vom Rat beschlossen am 22.09.2020, ausgefertigt am 23.09.2020, nach Paragraf 32 in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
- Stadt Trier, Alternative Bestattungsform, Kurzbeschreibung von Rasengrab, Urnengemeinschaftsanlage und Urnengemeinschaftsanlage auf historischen Grabstätten Informationsseite der Stadt ohne Datumsangabe, abgerufen am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.