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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Lübeck · Schleswig-Holstein · AGS 01003000

Friedhofsgebühren Lübeck: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtgrün und Verkehr, nicht für einzelne.

1.136,00 €
Günstigstes Grab

Grabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen

5.792,00 €
Teuerstes Grab

Sarg-Gemeinschaftsgrabstätte

21
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Erdbestattung und Urnenbeisetzung Verstorbener über 6 Jahre

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Lübeck kostet

Kurz beantwortet

In Lübeck kostet das günstigste Grab 1.136,00 € (Grabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen), das teuerste 5.792,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte für Särge, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.100 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.420 Euro. Die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung liegen nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten.1.620,00 €842,00 €2.462,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b
Wahlgrabstätte für Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Ruhefrist und Nutzungsdauer betragen hier fünfzehn Jahre, nach Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung.760,00 €566,00 €1.326,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1, vierte Spalte, sowie Abschnitt B Ziffer 1 b und Abschnitt C Ziffer 1 c
Wahlgrabstätte für Särge in Rasen, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie. Der Nutzungsberechtigte darf am Kopfende eine Fläche von einem Meter mal einem Meter pflegen, muss es aber nicht. Zwei Stellen übereinander kosten 2.340 Euro.1.860,00 €842,00 €2.702,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.2 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b
Wahlgrabstätte für Särge auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen, einstelligDer Betrag gilt auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen. Zwei Stellen übereinander kosten 3.160 Euro, zwei Stellen nebeneinander 3.620 Euro. Rasengrabstätten für Särge gibt es auf diesen beiden Friedhöfen nicht.2.440,00 €972,00 €3.412,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 6 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b
Reihengrabstätte für SärgeDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Lübeck. Eine zweistellige Reihengrabstätte kostet bei der Zweitbelegung 1.550 Euro; neu vergeben wird sie nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht mehr. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 3 nicht verlängerbar.1.280,00 €842,00 €2.122,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b
Rasen-Grabstätte für Särge als ReihengrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Lübeck. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie. Auf der Reihengrabstätte im Rasen ist nach Paragraf 31 Absatz 2 nur ein liegendes Grabmal zulässig.1.520,00 €842,00 €2.362,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.2 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b
Sarg-GemeinschaftsgrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung ist das Grabfeld von einem gewerblichen Unternehmer bepflanzt und gepflegt und trägt ein Grabmal mit den Namen aller dort Bestatteten. Wer die Kosten dieses Unternehmers trägt, sagt die Satzung nicht, deshalb führen wir die Grabart nicht als pflegefrei.4.950,00 €842,00 €5.792,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.3 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b

Urne: 14 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 1.440 Euro, zwei Stellen nebeneinander 1.620 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung dürfen bis zu vier zusätzliche Urnen beigesetzt werden, jede kostet nach Ziffer 5 weitere 790 Euro.1.200,00 €236,00 €1.436,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Urnen-Rasen-Grabstätte als Wahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie; eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich, Blumenschmuck kann nur an einer zentralen Stelle des Grabfeldes abgelegt werden. Zwei Stellen übereinander kosten 1.560 Euro.1.320,00 €236,00 €1.556,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Abgedecktes Urnenwahlgrab, einstellig, Gebühr ohne SteinDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung deckt der Nutzungsberechtigte die Grabstätte vollflächig mit einer Grabplatte ab, es bleibt also keine Fläche zu bepflanzen. Die Grabplatte selbst ist in der Gebühr nicht enthalten. Zwei Stellen übereinander kosten 1.640 Euro.1.400,00 €236,00 €1.636,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.3 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Bepflanztes Urnenwahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte gärtnerisch gepflegt; der Friedhofswegweiser der Stadt weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus. Zwei Stellen übereinander kosten 2.240 Euro.2.000,00 €236,00 €2.236,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.4 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Baumgrabstätte für die Beisetzung von bis zu acht Urnen unter einem BaumNur auf dem Vorwerker Friedhof. Die Grabplatzgebühr gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu acht Urnen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche unter der Baumkrone mit Rasen ein und mäht sie; eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht.2.950,00 €236,00 €3.186,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.5 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Grabstätte im Kolumbarium als Urnenwahlgrab, einstelligNur auf dem Vorwerker Friedhof. Die Nische wird nach Paragraf 28 der Friedhofssatzung mit einer Glas- oder Steinplatte verschlossen, es gibt keine Fläche zu bepflanzen. Die Grabarbeiten kosten in der Urnenhalle nur 43 Euro. Zwei Stellen kosten 2.980 Euro.2.450,00 €193,00 €2.643,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.6 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 f
Urnenwahlgrab auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen, einstelligDer Betrag gilt auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.160 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.440 Euro.1.800,00 €291,00 €2.091,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 7.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruft, einstelligNur auf dem Burgtorfriedhof. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung liegen die Urnen in einer Gruft, die Grabstätte trägt eine Namenstafel mit allen dort Beigesetzten, und eine gärtnerische Pflege entfällt. Zwei Stellen kosten 3.560 Euro.2.500,00 €291,00 €2.791,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 7.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
UrnenreihengrabDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste gewöhnliche Urnengrab in Lübeck. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar.1.040,00 €236,00 €1.276,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Urnen-Rasen-ReihengrabDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie; eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich. Ein Grabmal darf nach Paragraf 31 Absatz 3 höchstens höhengleich mit dem Erdboden liegen.1.160,00 €236,00 €1.396,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Urnen-Stelen-Grab, Gebühr ohne SteinDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte gärtnerisch gepflegt; der Friedhofswegweiser der Stadt weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus. Die Stele selbst ist in der Gebühr nicht enthalten.1.740,00 €236,00 €1.976,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.3 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Urnen-GemeinschaftsgrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Grabfeld gärtnerisch gepflegt und trägt ein Grabmal mit den Namen aller dort Beigesetzten. Der Friedhofswegweiser der Stadt nennt dreißig Urnen je Feld und weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus.2.130,00 €236,00 €2.366,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.4 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Baumgrabstätte im Friedhofshain als UrnenreihengrabNur auf dem Vorwerker Friedhof. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche unter der Baumkrone mit Rasen ein und mäht sie. Ein kleines Namensschild auf der gemeinsamen Holzstele kostet nach Abschnitt D Ziffer 30 zusätzlich 90 Euro.990,00 €236,00 €1.226,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.5 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d
Grabstätte für die namenlose Beisetzung von UrnenDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste Grab in Lübeck. Nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung werden die Urnen in Rasen-Grabfeldern namenlos beigesetzt, Anlage und Unterhaltung obliegen der Friedhofsverwaltung.900,00 €236,00 €1.136,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.6 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre, Friedhöfe Vorwerk und Waldhusen370,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a
Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen500,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a
Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen423,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a
Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen571,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a
Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre, Vorwerk und Waldhusen223,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b
Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre, Burgtor und St. Jürgen300,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b
Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen275,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b
Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen371,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b
Bestattung im Leichentuch einschließlich Holzrahmen, Vorwerk und Waldhusen350,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 c
Bestattung im Leichentuch einschließlich Holzrahmen, Burgtor und St. Jürgen475,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 c
Urnenbeisetzung, Vorwerk und Waldhusen150,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2
Urnenbeisetzung, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen205,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2
Urnenbeisetzung an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen200,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2
Urnenbeisetzung an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen273,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2
Trauerfeier, Vorwerk und Waldhusen228,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3
Trauerfeier, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen308,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3
Trauerfeier an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen343,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3
Trauerfeier an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen463,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3
Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 Meter tief558,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a
Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 Meter tief472,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b
Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen bis 6 Jahre343,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c
Öffnen und Schließen eines Grabes für eine Urne86,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d
Öffnen und Schließen eines Grabes für eine Urne mit Überurne129,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e
Öffnen und Schließen einer Grabstätte für eine Urne in einer Urnenhalle43,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f
Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener über 6 Jahre, 2,50 Meter tief642,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a
Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener über 6 Jahre, 1,60 Meter tief543,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b
Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener bis 6 Jahre394,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c
Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Urne99,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d
Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Urne mit Überurne148,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e
Öffnen und Schließen einer Grabstätte an einem Samstag, Urne in einer Urnenhalle50,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f
Zusätzliche Urne oder zusätzlicher Sarg in einer Wahlgrabstätte, Vorwerk und Waldhusen790,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 5
Zusätzliche Urne oder zusätzlicher Sarg in einer Wahlgrabstätte, Burgtor und St. Jürgen1.180,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 8
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenem Monatein Zweihundertvierzigstel der Grabplatzgebühr nach Abschnitt A Ziffer 1, 2, 6 oder 7Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 9
Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen über 6 Jahre aus 2,50 Meter Tiefe1.115,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a
Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen über 6 Jahre aus 1,60 Meter Tiefe944,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b
Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen bis 6 Jahre685,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c
Ausgrabung einer Urne172,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d
Ausgrabung einer Urne mit Überurne257,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e
Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenhalle43,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f
Grabarbeiten an Gruftennach den tatsächlich entstehenden KostenGebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 g
Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen, je Aufbahrung42,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 2
Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern, je Aufbahrung80,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 3
Benutzung des Leichen-Waschraums, je Vorgang87,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 4
Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über fünf Tage hinaus, je weiterem Tag20,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 5
Verlängerung der Feier im Feierraum über die üblichen 25 Minuten hinaus, je angefangenen 10 Minuten44,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 6
Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen, je Feier34,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 7
Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck, je Feier88,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 8
Gruftschmuck, je Feier29,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 9
Versand einer Aschenkapsel innerhalb Deutschlands20,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 10
Versand einer Aschenkapsel außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas40,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 11
Versand einer Aschenkapsel außerhalb Europas69,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 12
Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats, je Monat18,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 13
Annahme von Kränzen und Gebinden und deren Transport zum Grab, bei mehr als zwölf Gebinden je angefangenen 20 Gebinden17,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 14
Abräumen eines grob vernachlässigten einstelligen Grabes, je Vorgang30,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 15
Abräumen eines grob vernachlässigten zweistelligen Grabes nebeneinander, je Vorgang60,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 16
Sauberhalten eines ungepflegten oder unbepflanzten einstelligen Grabes, je Jahr30,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 17
Sauberhalten eines ungepflegten oder unbepflanzten zweistelligen Grabes nebeneinander, je Jahr60,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 18
Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Urnengrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts115,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 19
Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Sarggrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts136,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 20
Abheben eines nicht handelsüblichen Grabmals, etwa eines Findlingsnach den tatsächlich entstehenden KostenGebührentarif Abschnitt D Ziffer 21
Entfernen der Einfassung eines Urnengrabes115,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 22
Entfernen der Einfassung eines Sarggrabes136,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 23
Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen, etwa einer Grabeinfassung136,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 24
Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet sind101,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 25
Staffelei, je Feier9,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 26
Katafalkdecke, je Feier9,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 27
Zusätzlicher Träger für eine Bestattung oder eine Trauerfeier außerhalb der städtischen Einrichtungen, je Stunde34,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 28
Kilometerpauschale für Träger vom städtischen Stützpunkt zum Einsatzort und zurück, je Kilometer1,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 29
Kleines Namensschild eines Verstorbenen für eine Baumgrabstätte im Friedhofshain auf der Gemeinschaftsholzstele90,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 30
Gräberbuchauszug, Bescheinigung oder Beurkundung, je nach Umfang15,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1
Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte22,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 2
Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung eines Grabmals für ein Urnengrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 19150,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 3
Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung eines Grabmals für ein Sarggrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 20171,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 4
Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung35,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 5
Verwaltungsgebühr bei Rückgabe eines nicht in Anspruch genommenen Nutzungsrechts an einer Grabstätte132,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 6
Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne15,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 7
Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung für ein Urnengrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 22150,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 8
Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung für ein Sarggrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 23171,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 9
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.662,00 €

Wahlgrabstätte für Särge, einstellig in Lübeck, über 20 Jahre, das sind 383,10 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b1.620,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a842,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.462,00 €

Der Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.100 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.420 Euro. Die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung liegen nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die geltende Fassung stammt vom 31.03.2015 und ist damit elf Jahre alt. Wir haben das Ortsrechtsverzeichnis der Hansestadt Lübeck am 29.08.2026 abgerufen; es führt den Eintrag 6/13 unverändert mit In Kraft seit 01.04.2015 und nennt keine spätere Änderungssatzung. Auch die örtlichen Bekanntmachungen enthalten keine zweite Änderung. Die Beträge sind also aktuell, aber lange nicht angehoben worden.
  • Die Beisetzungsgebühr setzt sich in Lübeck aus zwei Tarifabschnitten zusammen, die beide unvermeidbar sind: der Bestattungsgebühr nach Abschnitt B und der Gebühr für die Grabarbeiten, also das Öffnen und Schließen des Grabes, nach Abschnitt C. Wir addieren beide. Wer nur Abschnitt B liest, hält eine Erdbestattung für 370 Euro möglich, während tatsächlich mindestens 842 Euro anfallen.
  • Für Erdbestattungen haben wir bei den Grabarbeiten den Satz für 1,60 Meter Tiefe genommen, weil er zu einer einstelligen Grabstätte gehört. Wird eine zweistellige Grabstätte übereinander erstbelegt, gilt der Satz für 2,50 Meter, also 558 statt 472 Euro.
  • Der Gebührentarif staffelt die Grabplatzgebühr nach ein oder zwei Grabstellen. Wir führen je Grabart die einstellige Variante als eigenen Eintrag und nennen die Preise für zwei Stellen übereinander und nebeneinander nur im Hinweis, weil eine Grabstätte für zwei Verstorbene mit den Gräbern anderer Gemeinden nicht vergleichbar ist.
  • Die Grabplatzgebühr ist keine Jahresgebühr. Abschnitt A Ziffer 9 bemisst die Verlängerung mit einem Zweihundertvierzigstel je angefangenem Monat; der Tarifbetrag deckt damit genau die zwanzig Jahre der Nutzungszeit ab.
  • Die Sarg-Gemeinschaftsgrabstätte nach Abschnitt A Ziffer 3.3 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl ihr Preis von 4.950 Euro fast das Vierfache einer gewöhnlichen Reihengrabstätte beträgt. Paragraf 20 der Friedhofssatzung sagt zwar, dass das Grabfeld von einem gewerblichen Unternehmer bepflanzt und gepflegt wird, nennt aber nicht, wer diesen Unternehmer bezahlt. Im Friedhofswegweiser der Stadt taucht die Grabart gar nicht auf. Solange die Kostenträgerschaft nicht belegt ist, bleibt der Wert falsch.
  • Die dauergrabgepflegten Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld nach Paragraf 29 der Friedhofssatzung sind nicht pflegefrei und haben keine eigene Tarifzeile. Paragraf 29 Absatz 7 macht den Erwerb des Nutzungsrechts davon abhängig, dass der Nutzungsberechtigte beim gewerblichen Ersteller einen gesicherten Dauergrabpflegevertrag abschließt. Dessen Preis steht in keiner Satzung. In Lübeck wirbt die Friedhofsgärtner Lübeck eG mit dieser Leistung.
  • Bei den bepflanzten Grabarten nach den Paragrafen 22, 23 Absatz 1 und 26 sowie beim abgedeckten Urnengrab nach Paragraf 25 und beim Kolumbarium nach Paragraf 28 sagt die Friedhofssatzung nur, dass sie gärtnerisch gepflegt werden oder dass keine Fläche zu bepflanzen bleibt. Sie nennt keinen Kostenträger. Wir führen sie dennoch als pflegefrei, weil Paragraf 36 Absatz 1 die Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten für genau diese Grabarten ausnimmt und der Friedhofswegweiser der Stadt sie ausdrücklich als pflegefrei kennzeichnet und bei dreien von ihnen die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre in die Zeile des Grabpreises schreibt. Der Wegweiser ist eine Broschüre, keine Satzung; diese Zuordnung steht damit auf einer schwächeren Grundlage als die der Rasengräber.
  • Die Bestattung im Leichentuch nach Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht als eigene Grabart. Sie findet in einer gewöhnlichen Wahlgrabstätte statt, kostet dieselbe Grabplatzgebühr und ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig. Die Bestattungsgebühr weicht ab und steht deshalb unter den Bestattungsgebühren.
  • Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruft auf dem Burgtorfriedhof haben wir für die Grabarbeiten den Satz für Urnen von 86 Euro angesetzt. Abschnitt C Ziffer 1 g rechnet Arbeiten an Gruften nach den tatsächlich entstehenden Kosten ab; ob diese Ziffer auch für die Gemeinschaftsgruft gilt oder nur für die privaten Gruften nach Paragraf 32, sagt der Tarif nicht.
  • Für Bestattungen an Samstagen erhebt die Stadt in den Abschnitten B und C höhere Sätze. Unsere Beträge sind die Werktagssätze. Die Trauerfeier kostet zusätzlich 228 Euro auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen und ist in den Grabpreisen nicht enthalten.
  • Eine Abräumgebühr enthalten unsere Nutzungsgebühren nicht. Die Stadt erhebt sie nach Abschnitt E Ziffern 3, 4, 8 und 9 zusammen mit der Genehmigung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung, also nur, wenn überhaupt ein Grabmal errichtet wird. Auf mehreren Grabarten ist ein Grabmal nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofssatzung gar nicht zulässig.
  • Für die Baumgrabstätte im Friedhofshain kostet das kleine Namensschild auf der Gemeinschaftsholzstele nach Abschnitt D Ziffer 30 weitere 90 Euro. Ob eine Beisetzung ohne Namensschild möglich ist, sagt die Satzung nicht; wir haben das Schild deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet.
  • Reihengrabstätten für Früh- und Fehlgeburten bietet die Hansestadt Lübeck nicht an. Nach dem Friedhofswegweiser gibt es sie auf dem evangelischen Friedhof St. Lorenz, dort viermal im Jahr kostenlos. Der Gebührentarif der Stadt kennt deshalb kein eigenes Grab für Fehlgeburten.
  • Die Satzung gilt nur für die fünf städtischen Friedhöfe. Ein erheblicher Teil der Friedhöfe im Stadtgebiet steht in kirchlicher Trägerschaft, darunter die evangelischen Friedhöfe St. Lorenz, St. Lorenz Travemünde, St. Andreas Schlutup und St. Georg Genin sowie zwei jüdische Friedhöfe. Für sie gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.