Lübeck · Schleswig-Holstein · AGS 01003000
Friedhofsgebühren Lübeck: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtgrün und Verkehr, nicht für einzelne.
- 1.136,00 €
- Günstigstes Grab
- 5.792,00 €
- Teuerstes Grab
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung Verstorbener über 6 Jahre
Grabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen
Sarg-Gemeinschaftsgrabstätte
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lübeck kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte für Särge, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.100 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.420 Euro. Die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung liegen nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. | 1.620,00 € | 842,00 € | 2.462,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Wahlgrabstätte für Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Ruhefrist und Nutzungsdauer betragen hier fünfzehn Jahre, nach Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung. | 760,00 € | 566,00 € | 1.326,00 € | 15 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1, vierte Spalte, sowie Abschnitt B Ziffer 1 b und Abschnitt C Ziffer 1 c |
| Wahlgrabstätte für Särge in Rasen, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie. Der Nutzungsberechtigte darf am Kopfende eine Fläche von einem Meter mal einem Meter pflegen, muss es aber nicht. Zwei Stellen übereinander kosten 2.340 Euro. | 1.860,00 € | 842,00 € | 2.702,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.2 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Wahlgrabstätte für Särge auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen, einstelligDer Betrag gilt auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen. Zwei Stellen übereinander kosten 3.160 Euro, zwei Stellen nebeneinander 3.620 Euro. Rasengrabstätten für Särge gibt es auf diesen beiden Friedhöfen nicht. | 2.440,00 € | 972,00 € | 3.412,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 6 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Reihengrabstätte für SärgeDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Lübeck. Eine zweistellige Reihengrabstätte kostet bei der Zweitbelegung 1.550 Euro; neu vergeben wird sie nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht mehr. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 3 nicht verlängerbar. | 1.280,00 € | 842,00 € | 2.122,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Rasen-Grabstätte für Särge als ReihengrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Lübeck. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie. Auf der Reihengrabstätte im Rasen ist nach Paragraf 31 Absatz 2 nur ein liegendes Grabmal zulässig. | 1.520,00 € | 842,00 € | 2.362,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.2 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Sarg-GemeinschaftsgrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung ist das Grabfeld von einem gewerblichen Unternehmer bepflanzt und gepflegt und trägt ein Grabmal mit den Namen aller dort Bestatteten. Wer die Kosten dieses Unternehmers trägt, sagt die Satzung nicht, deshalb führen wir die Grabart nicht als pflegefrei. | 4.950,00 € | 842,00 € | 5.792,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.3 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b |
Urne: 14 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 1.440 Euro, zwei Stellen nebeneinander 1.620 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung dürfen bis zu vier zusätzliche Urnen beigesetzt werden, jede kostet nach Ziffer 5 weitere 790 Euro. | 1.200,00 € | 236,00 € | 1.436,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Urnen-Rasen-Grabstätte als Wahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie; eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich, Blumenschmuck kann nur an einer zentralen Stelle des Grabfeldes abgelegt werden. Zwei Stellen übereinander kosten 1.560 Euro. | 1.320,00 € | 236,00 € | 1.556,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Abgedecktes Urnenwahlgrab, einstellig, Gebühr ohne SteinDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung deckt der Nutzungsberechtigte die Grabstätte vollflächig mit einer Grabplatte ab, es bleibt also keine Fläche zu bepflanzen. Die Grabplatte selbst ist in der Gebühr nicht enthalten. Zwei Stellen übereinander kosten 1.640 Euro. | 1.400,00 € | 236,00 € | 1.636,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.3 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Bepflanztes Urnenwahlgrab, einstelligDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte gärtnerisch gepflegt; der Friedhofswegweiser der Stadt weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus. Zwei Stellen übereinander kosten 2.240 Euro. | 2.000,00 € | 236,00 € | 2.236,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.4 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Baumgrabstätte für die Beisetzung von bis zu acht Urnen unter einem BaumNur auf dem Vorwerker Friedhof. Die Grabplatzgebühr gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu acht Urnen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche unter der Baumkrone mit Rasen ein und mäht sie; eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht. | 2.950,00 € | 236,00 € | 3.186,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.5 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Grabstätte im Kolumbarium als Urnenwahlgrab, einstelligNur auf dem Vorwerker Friedhof. Die Nische wird nach Paragraf 28 der Friedhofssatzung mit einer Glas- oder Steinplatte verschlossen, es gibt keine Fläche zu bepflanzen. Die Grabarbeiten kosten in der Urnenhalle nur 43 Euro. Zwei Stellen kosten 2.980 Euro. | 2.450,00 € | 193,00 € | 2.643,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2.6 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 f |
| Urnenwahlgrab auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen, einstelligDer Betrag gilt auf dem Burgtorfriedhof und dem Friedhof St. Jürgen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.160 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.440 Euro. | 1.800,00 € | 291,00 € | 2.091,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 7.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruft, einstelligNur auf dem Burgtorfriedhof. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung liegen die Urnen in einer Gruft, die Grabstätte trägt eine Namenstafel mit allen dort Beigesetzten, und eine gärtnerische Pflege entfällt. Zwei Stellen kosten 3.560 Euro. | 2.500,00 € | 291,00 € | 2.791,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 7.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| UrnenreihengrabDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste gewöhnliche Urnengrab in Lübeck. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar. | 1.040,00 € | 236,00 € | 1.276,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.1 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Urnen-Rasen-ReihengrabDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Grabstätte mit Rasen ein und mäht sie; eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich. Ein Grabmal darf nach Paragraf 31 Absatz 3 höchstens höhengleich mit dem Erdboden liegen. | 1.160,00 € | 236,00 € | 1.396,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.2 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Urnen-Stelen-Grab, Gebühr ohne SteinDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte gärtnerisch gepflegt; der Friedhofswegweiser der Stadt weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus. Die Stele selbst ist in der Gebühr nicht enthalten. | 1.740,00 € | 236,00 € | 1.976,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.3 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Urnen-GemeinschaftsgrabstätteDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Grabfeld gärtnerisch gepflegt und trägt ein Grabmal mit den Namen aller dort Beigesetzten. Der Friedhofswegweiser der Stadt nennt dreißig Urnen je Feld und weist die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre als Teil des Grabpreises aus. | 2.130,00 € | 236,00 € | 2.366,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.4 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Baumgrabstätte im Friedhofshain als UrnenreihengrabNur auf dem Vorwerker Friedhof. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche unter der Baumkrone mit Rasen ein und mäht sie. Ein kleines Namensschild auf der gemeinsamen Holzstele kostet nach Abschnitt D Ziffer 30 zusätzlich 90 Euro. | 990,00 € | 236,00 € | 1.226,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.5 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Grabstätte für die namenlose Beisetzung von UrnenDer Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Das günstigste Grab in Lübeck. Nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung werden die Urnen in Rasen-Grabfeldern namenlos beigesetzt, Anlage und Unterhaltung obliegen der Friedhofsverwaltung. | 900,00 € | 236,00 € | 1.136,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4.6 sowie Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 1 d |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre, Friedhöfe Vorwerk und Waldhusen | 370,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a |
| Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen | 500,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a |
| Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen | 423,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a |
| Bestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen | 571,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a |
| Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre, Vorwerk und Waldhusen | 223,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b |
| Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre, Burgtor und St. Jürgen | 300,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b |
| Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen | 275,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b |
| Bestattung eines Verstorbenen bis 6 Jahre an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen | 371,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 b |
| Bestattung im Leichentuch einschließlich Holzrahmen, Vorwerk und Waldhusen | 350,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 c |
| Bestattung im Leichentuch einschließlich Holzrahmen, Burgtor und St. Jürgen | 475,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 c |
| Urnenbeisetzung, Vorwerk und Waldhusen | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2 |
| Urnenbeisetzung, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen | 205,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2 |
| Urnenbeisetzung an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen | 200,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2 |
| Urnenbeisetzung an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen | 273,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2 |
| Trauerfeier, Vorwerk und Waldhusen | 228,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3 |
| Trauerfeier, Burgtorfriedhof und Friedhof St. Jürgen | 308,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3 |
| Trauerfeier an einem Samstag, Vorwerk und Waldhusen | 343,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3 |
| Trauerfeier an einem Samstag, Burgtor und St. Jürgen | 463,00 € | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3 |
| Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 Meter tief | 558,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a |
| Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 Meter tief | 472,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Öffnen und Schließen eines Grabes für einen Sarg mit einem Verstorbenen bis 6 Jahre | 343,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c |
| Öffnen und Schließen eines Grabes für eine Urne | 86,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Öffnen und Schließen eines Grabes für eine Urne mit Überurne | 129,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e |
| Öffnen und Schließen einer Grabstätte für eine Urne in einer Urnenhalle | 43,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f |
| Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener über 6 Jahre, 2,50 Meter tief | 642,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a |
| Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener über 6 Jahre, 1,60 Meter tief | 543,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Sarg, Verstorbener bis 6 Jahre | 394,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c |
| Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Urne | 99,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Öffnen und Schließen eines Grabes an einem Samstag, Urne mit Überurne | 148,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e |
| Öffnen und Schließen einer Grabstätte an einem Samstag, Urne in einer Urnenhalle | 50,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f |
| Zusätzliche Urne oder zusätzlicher Sarg in einer Wahlgrabstätte, Vorwerk und Waldhusen | 790,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 5 |
| Zusätzliche Urne oder zusätzlicher Sarg in einer Wahlgrabstätte, Burgtor und St. Jürgen | 1.180,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenem Monat | ein Zweihundertvierzigstel der Grabplatzgebühr nach Abschnitt A Ziffer 1, 2, 6 oder 7 | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 9 |
| Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen über 6 Jahre aus 2,50 Meter Tiefe | 1.115,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 a |
| Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen über 6 Jahre aus 1,60 Meter Tiefe | 944,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 b |
| Ausgrabung eines Sarges mit einem Verstorbenen bis 6 Jahre | 685,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 c |
| Ausgrabung einer Urne | 172,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 d |
| Ausgrabung einer Urne mit Überurne | 257,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 e |
| Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenhalle | 43,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 f |
| Grabarbeiten an Gruften | nach den tatsächlich entstehenden Kosten | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 g |
| Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen, je Aufbahrung | 42,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 2 |
| Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern, je Aufbahrung | 80,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 3 |
| Benutzung des Leichen-Waschraums, je Vorgang | 87,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 4 |
| Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über fünf Tage hinaus, je weiterem Tag | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 5 |
| Verlängerung der Feier im Feierraum über die üblichen 25 Minuten hinaus, je angefangenen 10 Minuten | 44,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 6 |
| Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen, je Feier | 34,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 7 |
| Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck, je Feier | 88,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 8 |
| Gruftschmuck, je Feier | 29,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 9 |
| Versand einer Aschenkapsel innerhalb Deutschlands | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 10 |
| Versand einer Aschenkapsel außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 11 |
| Versand einer Aschenkapsel außerhalb Europas | 69,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 12 |
| Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats, je Monat | 18,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 13 |
| Annahme von Kränzen und Gebinden und deren Transport zum Grab, bei mehr als zwölf Gebinden je angefangenen 20 Gebinden | 17,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 14 |
| Abräumen eines grob vernachlässigten einstelligen Grabes, je Vorgang | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 15 |
| Abräumen eines grob vernachlässigten zweistelligen Grabes nebeneinander, je Vorgang | 60,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 16 |
| Sauberhalten eines ungepflegten oder unbepflanzten einstelligen Grabes, je Jahr | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 17 |
| Sauberhalten eines ungepflegten oder unbepflanzten zweistelligen Grabes nebeneinander, je Jahr | 60,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 18 |
| Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Urnengrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | 115,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 19 |
| Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Sarggrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | 136,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 20 |
| Abheben eines nicht handelsüblichen Grabmals, etwa eines Findlings | nach den tatsächlich entstehenden Kosten | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 21 |
| Entfernen der Einfassung eines Urnengrabes | 115,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 22 |
| Entfernen der Einfassung eines Sarggrabes | 136,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 23 |
| Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen, etwa einer Grabeinfassung | 136,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 24 |
| Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet sind | 101,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 25 |
| Staffelei, je Feier | 9,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 26 |
| Katafalkdecke, je Feier | 9,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 27 |
| Zusätzlicher Träger für eine Bestattung oder eine Trauerfeier außerhalb der städtischen Einrichtungen, je Stunde | 34,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 28 |
| Kilometerpauschale für Träger vom städtischen Stützpunkt zum Einsatzort und zurück, je Kilometer | 1,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 29 |
| Kleines Namensschild eines Verstorbenen für eine Baumgrabstätte im Friedhofshain auf der Gemeinschaftsholzstele | 90,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 30 |
| Gräberbuchauszug, Bescheinigung oder Beurkundung, je nach Umfang | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1 |
| Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte | 22,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 2 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung eines Grabmals für ein Urnengrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 19 | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 3 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung eines Grabmals für ein Sarggrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 20 | 171,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 4 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung | 35,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 5 |
| Verwaltungsgebühr bei Rückgabe eines nicht in Anspruch genommenen Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 132,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 6 |
| Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 7 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung für ein Urnengrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 22 | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 8 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Grabeinfassung für ein Sarggrab, einschließlich der Gebühr nach Abschnitt D Ziffer 23 | 171,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 9 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.662,00 €
Wahlgrabstätte für Särge, einstellig in Lübeck, über 20 Jahre, das sind 383,10 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt A Ziffer 1.1 sowie Abschnitt B Ziffer 1 a und Abschnitt C Ziffer 1 b | 1.620,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 a | 842,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.462,00 € |
Der Betrag gilt auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen. Zwei Stellen übereinander kosten 2.100 Euro, zwei Stellen nebeneinander 2.420 Euro. Die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung liegen nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang, vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung stammt vom 31.03.2015 und ist damit elf Jahre alt. Wir haben das Ortsrechtsverzeichnis der Hansestadt Lübeck am 29.08.2026 abgerufen; es führt den Eintrag 6/13 unverändert mit In Kraft seit 01.04.2015 und nennt keine spätere Änderungssatzung. Auch die örtlichen Bekanntmachungen enthalten keine zweite Änderung. Die Beträge sind also aktuell, aber lange nicht angehoben worden.
- Die Beisetzungsgebühr setzt sich in Lübeck aus zwei Tarifabschnitten zusammen, die beide unvermeidbar sind: der Bestattungsgebühr nach Abschnitt B und der Gebühr für die Grabarbeiten, also das Öffnen und Schließen des Grabes, nach Abschnitt C. Wir addieren beide. Wer nur Abschnitt B liest, hält eine Erdbestattung für 370 Euro möglich, während tatsächlich mindestens 842 Euro anfallen.
- Für Erdbestattungen haben wir bei den Grabarbeiten den Satz für 1,60 Meter Tiefe genommen, weil er zu einer einstelligen Grabstätte gehört. Wird eine zweistellige Grabstätte übereinander erstbelegt, gilt der Satz für 2,50 Meter, also 558 statt 472 Euro.
- Der Gebührentarif staffelt die Grabplatzgebühr nach ein oder zwei Grabstellen. Wir führen je Grabart die einstellige Variante als eigenen Eintrag und nennen die Preise für zwei Stellen übereinander und nebeneinander nur im Hinweis, weil eine Grabstätte für zwei Verstorbene mit den Gräbern anderer Gemeinden nicht vergleichbar ist.
- Die Grabplatzgebühr ist keine Jahresgebühr. Abschnitt A Ziffer 9 bemisst die Verlängerung mit einem Zweihundertvierzigstel je angefangenem Monat; der Tarifbetrag deckt damit genau die zwanzig Jahre der Nutzungszeit ab.
- Die Sarg-Gemeinschaftsgrabstätte nach Abschnitt A Ziffer 3.3 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl ihr Preis von 4.950 Euro fast das Vierfache einer gewöhnlichen Reihengrabstätte beträgt. Paragraf 20 der Friedhofssatzung sagt zwar, dass das Grabfeld von einem gewerblichen Unternehmer bepflanzt und gepflegt wird, nennt aber nicht, wer diesen Unternehmer bezahlt. Im Friedhofswegweiser der Stadt taucht die Grabart gar nicht auf. Solange die Kostenträgerschaft nicht belegt ist, bleibt der Wert falsch.
- Die dauergrabgepflegten Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld nach Paragraf 29 der Friedhofssatzung sind nicht pflegefrei und haben keine eigene Tarifzeile. Paragraf 29 Absatz 7 macht den Erwerb des Nutzungsrechts davon abhängig, dass der Nutzungsberechtigte beim gewerblichen Ersteller einen gesicherten Dauergrabpflegevertrag abschließt. Dessen Preis steht in keiner Satzung. In Lübeck wirbt die Friedhofsgärtner Lübeck eG mit dieser Leistung.
- Bei den bepflanzten Grabarten nach den Paragrafen 22, 23 Absatz 1 und 26 sowie beim abgedeckten Urnengrab nach Paragraf 25 und beim Kolumbarium nach Paragraf 28 sagt die Friedhofssatzung nur, dass sie gärtnerisch gepflegt werden oder dass keine Fläche zu bepflanzen bleibt. Sie nennt keinen Kostenträger. Wir führen sie dennoch als pflegefrei, weil Paragraf 36 Absatz 1 die Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten für genau diese Grabarten ausnimmt und der Friedhofswegweiser der Stadt sie ausdrücklich als pflegefrei kennzeichnet und bei dreien von ihnen die gärtnerische Pflege für zwanzig Jahre in die Zeile des Grabpreises schreibt. Der Wegweiser ist eine Broschüre, keine Satzung; diese Zuordnung steht damit auf einer schwächeren Grundlage als die der Rasengräber.
- Die Bestattung im Leichentuch nach Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht als eigene Grabart. Sie findet in einer gewöhnlichen Wahlgrabstätte statt, kostet dieselbe Grabplatzgebühr und ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig. Die Bestattungsgebühr weicht ab und steht deshalb unter den Bestattungsgebühren.
- Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruft auf dem Burgtorfriedhof haben wir für die Grabarbeiten den Satz für Urnen von 86 Euro angesetzt. Abschnitt C Ziffer 1 g rechnet Arbeiten an Gruften nach den tatsächlich entstehenden Kosten ab; ob diese Ziffer auch für die Gemeinschaftsgruft gilt oder nur für die privaten Gruften nach Paragraf 32, sagt der Tarif nicht.
- Für Bestattungen an Samstagen erhebt die Stadt in den Abschnitten B und C höhere Sätze. Unsere Beträge sind die Werktagssätze. Die Trauerfeier kostet zusätzlich 228 Euro auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen und ist in den Grabpreisen nicht enthalten.
- Eine Abräumgebühr enthalten unsere Nutzungsgebühren nicht. Die Stadt erhebt sie nach Abschnitt E Ziffern 3, 4, 8 und 9 zusammen mit der Genehmigung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung, also nur, wenn überhaupt ein Grabmal errichtet wird. Auf mehreren Grabarten ist ein Grabmal nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofssatzung gar nicht zulässig.
- Für die Baumgrabstätte im Friedhofshain kostet das kleine Namensschild auf der Gemeinschaftsholzstele nach Abschnitt D Ziffer 30 weitere 90 Euro. Ob eine Beisetzung ohne Namensschild möglich ist, sagt die Satzung nicht; wir haben das Schild deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet.
- Reihengrabstätten für Früh- und Fehlgeburten bietet die Hansestadt Lübeck nicht an. Nach dem Friedhofswegweiser gibt es sie auf dem evangelischen Friedhof St. Lorenz, dort viermal im Jahr kostenlos. Der Gebührentarif der Stadt kennt deshalb kein eigenes Grab für Fehlgeburten.
- Die Satzung gilt nur für die fünf städtischen Friedhöfe. Ein erheblicher Teil der Friedhöfe im Stadtgebiet steht in kirchlicher Trägerschaft, darunter die evangelischen Friedhöfe St. Lorenz, St. Lorenz Travemünde, St. Andreas Schlutup und St. Georg Genin sowie zwei jüdische Friedhöfe. Für sie gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Weiter im Verzeichnis
- Die 13 Friedhöfe in LübeckLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/13, mit dem Gebührentarif als Anhang vom 07.07.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 31.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015
- Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck, Ortsrecht Nummer 6/12 vom 31.03.2015 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 08.07.2019, in Kraft seit 20.07.2019
- Ortsrechtsverzeichnis der Hansestadt Lübeck, Eintrag 6/13 Abruf am 29.08.2026, der Eintrag trägt den Vermerk In Kraft seit 01.04.2015, zuletzt geändert 01.04.2015
- Der Friedhofswegweiser der Hansestadt Lübeck, 3. Ausgabe, Seiten 10, 20 und 21 September 2019, herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Friedhofsverwaltung der Hansestadt Lübeck
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.