Cottbus - Chóśebuz · Brandenburg · AGS 12052000
Friedhofsgebühren Cottbus - Chóśebuz: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 22.10.2025, ausgefertigt am 23.10.2025, gültig ab 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Fachbereich 66 Straßenbau und Verkehrstechnik, nicht für einzelne.
- 907,93 €
- Günstigstes Grab
- 3.639,43 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung, alle Altersgruppen
Urnenreihengrabstätte
Erdwahlgrabstätte für 2 Erdbestattungen und 4 Urnen
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Cottbus - Chóśebuz kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrÜber den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren ausgestellt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 732,08 € | 396,44 € | 1.128,52 € | 20 J. | Tarif A.1.1 und B.1.1 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Cottbus. In der Grabstätte darf grundsätzlich ein Verstorbener bestattet werden, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.309,17 € | 938,83 € | 2.248,00 € | 20 J. | Tarif A.1.2 und B.1.2 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter für 1 Erdbestattung und 1 UrneDas Nutzungsrecht läuft 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Tarif A.1.3.1 je Jahr 65,37 Euro und ist nur bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen möglich. | 1.634,25 € | 938,83 € | 2.573,08 € | 25 J. | Tarif A.1.3 und B.1.2 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| ErdgemeinschaftsgrabstätteNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist dies eine Erdreihengrabstätte ohne namentliche Nennung, deren Anlage und Pflege der Stadt Cottbus obliegen. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen, deshalb gilt die Ruhezeit von 20 Jahren. | 1.650,34 € | 938,83 € | 2.589,17 € | 20 J. | Tarif A.1.4 und B.1.2 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte für 1 Erdbestattung und 2 UrnenDie Verlängerung kostet nach Tarif A.3.1.4 je Jahr 51,92 Euro, also ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr. | 1.298,03 € | 1.043,37 € | 2.341,40 € | 25 J. | Tarif A.3.1.1 und B.2.2 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte für 2 Erdbestattungen und 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Familiengrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Tarif A.3.1.5 je Jahr 103,84 Euro. | 2.596,06 € | 1.043,37 € | 3.639,43 € | 25 J. | Tarif A.3.1.2 und B.2.2 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Urne: 6 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart in Cottbus. Über den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren ausgestellt, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 710,70 € | 197,23 € | 907,93 € | 20 J. | Tarif A.2.1 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher NennungDer Name der oder des Verstorbenen wird an einem dafür vorgesehenen Denkmal angebracht. Nach Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegen Anlage und Pflege der Stadt Cottbus. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. | 1.168,85 € | 197,23 € | 1.366,08 € | 20 J. | Tarif A.2.2 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne NamenDas günstigste pflegefreie Grab in Cottbus. Die Grabstätte trägt keinen Namen, und nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegen Anlage und Pflege der Stadt Cottbus. | 991,71 € | 197,23 € | 1.188,94 € | 20 J. | Tarif A.2.3 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung |
| Zweistellige UrnenwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnenstellen. Die Verlängerung kostet nach Tarif A.3.2.1 je Jahr 35,45 Euro. | 886,17 € | 197,23 € | 1.083,40 € | 25 J. | Tarif A.3.2 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Mehrstellige Urnenwahlgrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte bis 5 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu fünf Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Tarif A.3.3.1 je Jahr 40,23 Euro. | 1.006,40 € | 197,23 € | 1.203,63 € | 25 J. | Tarif A.3.3 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Urnenparzelle bis 8 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Parzelle, in der bis zu acht Urnen beigesetzt werden können. Die Verlängerung kostet nach Tarif A.3.5.1 je Jahr 56,95 Euro. | 1.423,85 € | 197,23 € | 1.621,08 € | 25 J. | Tarif A.3.5 und B.3 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einer Reihengrabstätte, Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Trägerleistung mit zwei Trägern | 396,44 € | Tarif B.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdbestattung in einer Reihengrabstätte, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Trägerleistung mit vier Trägern | 938,83 € | Tarif B.1.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdbestattung in einer Erdwahlgrabstätte, Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Trägerleistung mit zwei Trägern | 568,03 € | Tarif B.2.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdbestattung in einer Erdwahlgrabstätte, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Trägerleistung mit vier Trägern | 1.043,37 € | Tarif B.2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenbeisetzung einschließlich Trägerleistung | 197,23 € | Tarif B.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter, je Jahr | 65,37 € | Tarif A.1.3.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte, Nutzungsrecht für jede weitere Grabstelle | 1.298,03 € | Tarif A.3.1.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte für 1 Erdbestattung und 2 Urnen, je Jahr | 51,92 € | Tarif A.3.1.4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte für 2 Erdbestattungen und 4 Urnen, je Jahr | 103,84 € | Tarif A.3.1.5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 35,45 € | Tarif A.3.2.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte, je Jahr | 40,23 € | Tarif A.3.3.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im Friedhain bis 5 Urnen, je Jahr | 161,08 € | Tarif A.3.4.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenparzelle bis 8 Urnen, je Jahr | 56,95 € | Tarif A.3.5.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenumbettung einschließlich Trägerleistung | 88,76 € | Tarif B.4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Träger zur Trauerfeier, vier Träger | 408,27 € | Tarif B.5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenausbettung | 220,90 € | Tarif B.6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Feierhalle auf dem Südfriedhof, dem Nordfriedhof oder dem Friedhof Ströbitz | 189,70 € | Tarif C.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Feierhalle auf einem der fünfzehn Friedhöfe in den Ortsteilen | 197,72 € | Tarif C.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Harmoniums und der Tontechnik | 11,64 € | Tarif C.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Kranzwagens | 76,92 € | Tarif C.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Läuten der Glocke | 98,62 € | Tarif C.4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Kühlzelle, je angebrochenem Tag | 11,58 € | Tarif C.5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verwaltungsgebühr zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, je Antrag | 68,08 € | Tarif D der Friedhofsgebührensatzung |
| Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen für drei Jahre | 78,56 € | Tarif E.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der gewerblichen Zulassung um weitere drei Jahre | 73,32 € | Tarif E.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Einmalige Zulassung für eine gewerbliche Tätigkeit | 47,13 € | Tarif E.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzungsgenehmigung | 20,95 € | Tarif F.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Parzelle oder an einer Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter | 52,37 € | Tarif F.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Parzelle oder an einer Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter | 41,90 € | Tarif F.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausstellung einer Graburkunde für eine Erdreihengrabstätte oder eine Urnenreihengrabstätte | 31,42 € | Tarif F.4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte | 52,37 € | Tarif F.5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte | 41,90 € | Tarif F.6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung nach außerhalb | 54,82 € | Tarif F.7 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung innerhalb der Stadt Cottbus | 31,42 € | Tarif F.8 der Friedhofsgebührensatzung |
| Antrag auf Ausbettung vor Ablauf der Ruhefrist einer Erd- oder Urnenbestattung | 68,08 € | Tarif F.9 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung einer musikalischen Begleitung an der Grabstätte | 20,95 € | Tarif F.9.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Antrag auf Ahnenforschung oder Auskunft aus dem Sterberegister, je Verstorbener | 52,37 € | Tarif F.9.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Auskunft aus dem Sterberegister, je weiterem Verstorbenen | 31,42 € | Tarif F.9.2.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umschreibung eines Nutzungsrechts oder einer Graburkunde | 52,37 € | Tarif F.10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umschreibung des Nutzungsrechts einschließlich Verlängerung an einer Parzelle oder Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter | 57,61 € | Tarif F.10.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umschreibung des Nutzungsrechts einschließlich Verlängerung an einer Urnenwahlgrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte | 57,61 € | Tarif F.10.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabstätten mit einem Nutzungsrecht von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer aus der Zeit vor dieser Friedhofssatzung | Die Satzung erhebt dafür keine eigene Gebühr. Sie begrenzt die alten Nutzungsrechte auf die Dauer der heutigen Wahlgrabstätten, sie enden aber nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung und nicht vor Ablauf der Ruhezeit der oder des zuletzt Beigesetzten. | Paragraf 29 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Grabpatenschaft an einer denkmalwerten Grabanlage ohne bestehendes Nutzungsrecht | Die Grabnutzungsgebühr entfällt für die Dauer der Patenschaft von höchstens 30 Jahren. Der Pate trägt dafür die Kosten der Sanierung des Denkmals und hält es dauerhaft instand. | Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.328,52 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Cottbus - Chóśebuz, über 20 Jahre, das sind 316,43 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif A.1.1 und B.1.1 der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 732,08 € |
| BestattungTarif B.1.1 der Friedhofsgebührensatzung | 396,44 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.128,52 € |
Über den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren ausgestellt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 22.10.2025, ausgefertigt am 23.10.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Cottbus erhebt keine gesonderte Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr. Der Kopf des Tarifs A nennt ausdrücklich Erwerb, Umfeldpflege, Wasserkosten, Unratentsorgung und das Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist als Bestandteile der Nutzungsgebühr. Wir rechnen deshalb nichts hinzu.
- Die Beträge des Tarifs A gelten für die gesamte Laufzeit und sind keine Jahressätze. Der Nachweis steht in der Verlängerungsregel: 1.634,25 Euro nach A.1.3 gegenüber 65,37 Euro je Jahr nach A.1.3.1 sind genau ein Fünfundzwanzigstel, und fünfundzwanzig Jahre ist die Dauer des Nutzungsrechts. Dasselbe Verhältnis trägt A.3.1.1, A.3.1.2, A.3.2 und A.3.5.
- Die Satzung kennt keinen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung. Paragraf 1 Absatz 2 verweist allein auf den nachstehenden Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist.
- Der Tarif F erhebt Verwaltungsgebühren, die beim Erwerb eines Grabes praktisch immer anfallen: 31,42 Euro für die Graburkunde einer Reihengrabstätte nach F.4, 52,37 Euro für die Verleihung eines Nutzungsrechts nach F.2 oder F.5 und 20,95 Euro für die Beisetzungsgenehmigung nach F.1. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungs- oder Beisetzungsgebühr, weil die übrigen erfassten Gemeinden ihre Urkunden- und Verleihungsgebühren ebenso behandeln. Wer den vollen Grabpreis braucht, muss sie hinzurechnen.
- Der Tarif A.3.4 führt die Urnengrabstätte im Friedhain bis 5 Urnen mit dem Vermerk entfällt statt mit einem Betrag; nur die Verlängerung nach A.3.4.1 kostet noch 161,08 Euro je Jahr. Die Grabart wird also nicht mehr neu vergeben, bestehende Nutzungsrechte laufen weiter. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart, sondern nur die Verlängerung unter den weiteren Gebühren.
- Für die Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter nennt der Tarif B keine eigene Zeile. Wir rechnen mit B.1.2 für Reihengrabstätten und nicht mit B.2.2 für Erdwahlgrabstätten, weil Paragraf 14 der Friedhofssatzung sie unter den Reihengrabstätten führt. Der Tarif F.2 stellt sie dagegen den Parzellen gleich, das ist die Gegenprobe, die wir nicht auflösen konnten. Mit B.2.2 läge der Preis um 104,54 Euro höher.
- Pflegefrei sind allein die Erdgemeinschaftsgrabstätte und die beiden Urnengemeinschaftsgrabstätten. Paragraf 14 Absatz 4, 7 und 8 der Friedhofssatzung sagt für jede von ihnen wörtlich, dass Anlage und Pflege der Stadt Cottbus obliegen. Für alle übrigen Grabarten weist Paragraf 25 Absatz 1 und 4 die Herrichtung und Unterhaltung dem Inhaber der Graburkunde beziehungsweise dem Nutzungsberechtigten zu.
- Die Umfeldpflege im Kopf des Tarifs A macht kein Grab pflegefrei. Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung überträgt der Stadt ausdrücklich nur die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten.
- An den drei Gemeinschaftsgrabstätten wird nach Paragraf 14 Absatz 4, 7 und 8 der Friedhofssatzung kein Nutzungsrecht verliehen. Wir setzen als Nutzungsdauer deshalb die Ruhezeit von 20 Jahren an. Eine abweichende Laufzeit nennt die Satzung nicht.
- Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung einheitlich 20 Jahre, auch für Kinder. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und an der Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter läuft dagegen 25 Jahre. Bei diesen Grabarten deckt die Nutzungsgebühr also fünf Jahre mehr ab als die Ruhezeit.
- Unsere Beisetzungsgebühren enthalten keine Trauerfeier. Die Feierhalle kostet nach C.1 und C.1.1 je nach Friedhof 189,70 oder 197,72 Euro, die vier Träger zur Trauerfeier nach B.5 zusätzlich 408,27 Euro. Die Trägerleistung beim Absenken ist in den Beträgen des Tarifs B dagegen schon enthalten.
- Der Tarif nennt unter B.2.1 eine Bestattungsgebühr von 568,03 Euro für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erdwahlgrabstätte. Eine eigene Nutzungsgebühr für ein Kindergrab in einer Erdwahlgrabstätte gibt es nicht, deshalb steht der Betrag nur unter den Bestattungsgebühren und ist keiner Grabart zugeordnet.
- Die Satzung gilt nur für die neunzehn kommunalen Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Eine Sonderregel für Grabstätten aus der Zeit vor der heutigen Satzung steht in Paragraf 29 der Friedhofssatzung. Sie begrenzt alte Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, erhebt dafür aber keine Gebühr. Wir führen sie deshalb unter den weiteren Gebühren ohne Betrag.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die allgemeinen Sprechzeiten der Stadtverwaltung, die nach deren Angabe für alle Verwaltungsbereiche außer dem Bürgerservice gelten.
Weiter im Verzeichnis
- Die 12 Friedhöfe in Cottbus - ChóśebuzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 22.10.2025, ausgefertigt am 23.10.2025, gültig ab 01.01.2026
- Amtsblatt für die Stadt Cottbus/Chóśebuz Nr. 17/2025 mit der Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.11.2025, Seiten 4 und 5
- Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 26.05.2021, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 09/2021 vom 07.08.2021, gültig ab 08.08.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.