Gelsenkirchen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05513000
Friedhofsgebühren in Gelsenkirchen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen, konsolidierte Lesefassung von GELSENDIENSTE, vom 18.05.1994, zuletzt geändert durch die 26. Änderungssatzung vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gelsenkirchen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Gelsenkirchen, Friedhofsverwaltung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung GELSENDIENSTE.
- 1.400,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.603,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Urnenfach im Kolumbarium im Gebäude, mit Beisetzung
Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Gelsenkirchen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Gelsenkirchen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab 2,50 m x 1,20 mDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Gelsenkirchen. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab gilt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit, eine Wiederverleihung ist ausgeschlossen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 25 Absatz 7 den Nutzungsberechtigten. | 1.394,00 € | 1.420,00 € | 2.814,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.1 und Ziffer B.1 |
| Erdreihengrab 1,70 m x 0,90 m für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrParagraf 13 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung weist die Bruttofläche 1,70 m x 0,90 m ausdrücklich den Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zu. Die Ruhezeit beträgt auch hier fünfundzwanzig Jahre, die Satzung kennt keine kürzere Kinderruhezeit. | 925,00 € | 1.127,00 € | 2.052,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.2 und Ziffer B.2 |
| Grab auf einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte für ErdbestattungNicht pflegefrei. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 12 der Friedhofssatzung von einem gewerblichen Betreiber hergerichtet und gepflegt, und die Bestattung setzt einen Treuhand-Dauergrabpflegevertrag voraus. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung und ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Das Nutzungsrecht ist nach Paragraf 15 Absatz 16 ein einmaliges Belegungsrecht. | 1.442,00 € | 1.355,00 € | 2.797,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.3 und Ziffer B.3 |
| Gemeinschaftsgrab für ErdbestattungDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.585 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.1.4 und 1.533 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.1.2 zusammen. Nicht pflegefrei: Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung weist zwar die Rasenfläche der Friedhofsverwaltung zu, legt aber am Kopfende einen 0,50 m tiefen Streifen an, der von den Angehörigen zu pflegen ist. Paragraf 25 Absatz 10 nennt für Gemeinschaftsgräber beide Sätze nebeneinander. | 3.118,00 € | 1.485,00 € | 4.603,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.4, Ziffer D.1.2 und Ziffer B.4 |
| Erdreihengrab im FriedhainDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.394 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.1.5 und 1.355 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.1.1 zusammen. Pflegefrei, weil Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Friedhaine ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt werden. Die Erdbestattung erfolgt im Randbereich des Grabfeldes, eine individuelle Kennzeichnung ist auf dem Haupt-, West-, Ost- und Südfriedhof nicht möglich. | 2.749,00 € | 1.420,00 € | 4.169,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.5, Ziffer D.1.1 und Ziffer B.5 |
| Erdreihengrab in einer NaturgrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Gelsenkirchen. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.394 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.1.6 und 372 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.1.3 zusammen. Paragraf 13 Absatz 8 Satz 12 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Naturgrabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt werden. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht möglich, eine Namenstafel am Gemeinschafts-Grabdenkmal beschaffen die Angehörigen selbst. | 1.766,00 € | 1.420,00 € | 3.186,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.6, Ziffer D.1.3 und Ziffer B.6 |
| Erdwahlgrab 2,50 m x 1,20 m, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine Erdwahlgrabstätte kann nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein bis vier Stellen umfassen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer A.3.1.1 je Jahr 109 Euro. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 14 Absatz 10 den Nutzungsberechtigten. | 2.717,00 € | 1.420,00 € | 4.137,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.3.1 und Ziffer B.7 |
10 Grabarten für die Urne in Gelsenkirchen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab 1,00 m x 1,00 mDas Nutzungsrecht gilt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit, eine Wiederverleihung ist ausgeschlossen. Anlage und Pflege obliegen den Nutzungsberechtigten. | 756,00 € | 1.127,00 € | 1.883,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.2.1 und Ziffer B.8 |
| Urnenreihengrab auf einer Dauergrabgepflegten GemeinschaftsgrabstätteNicht pflegefrei. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 12 in Verbindung mit Absatz 19 der Friedhofssatzung von einem gewerblichen Betreiber gepflegt, und die Beisetzung setzt einen Treuhand-Dauergrabpflegevertrag voraus. Dessen Preis steht nicht in der Satzung und ist hier nicht enthalten. | 836,00 € | 1.094,00 € | 1.930,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.2.2 und Ziffer B.9 |
| Gemeinschaftsgrab für UrnenbestattungDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 852 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.2.3 und 698 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.2.2 zusammen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung pflegt die Friedhofsverwaltung die Rasenfläche, den 0,30 m tiefen Streifen am Kopfende des Urnengrabes haben die Angehörigen zu pflegen. | 1.550,00 € | 1.192,00 € | 2.742,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.2.3, Ziffer D.2.2 und Ziffer B.10 |
| Urnengrab im FriedhainDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 756 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.2.4 und 484 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.2.1 zusammen. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung, wonach Friedhaine ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt werden. Die Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt und muss auf dem Alten Friedhof Beckhausen biologisch abbaubar sein. | 1.240,00 € | 1.127,00 € | 2.367,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.2.4, Ziffer D.2.1 und Ziffer B.11 |
| Urnengrab in einer NaturgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Gelsenkirchen. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 756 Euro Grundgebühr nach Ziffer A.2.5 und 124 Euro Unterhaltungsgebühr nach Ziffer D.2.3 zusammen. Paragraf 13 Absatz 8 Satz 12 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Naturgrabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt werden. | 880,00 € | 1.127,00 € | 2.007,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.2.5, Ziffer D.2.3 und Ziffer B.12 |
| Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 mIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung höchstens zwei Urnen beigesetzt werden; die Grundgebühr gilt für die Grabstätte, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer A.3.2.1 je Jahr 60 Euro. | 1.489,00 € | 1.094,00 € | 2.583,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.3.2 und Ziffer B.13 |
| Urnenfach im Kolumbarium im GebäudeDer Betrag ist die einzige Gebühr für dieses Grab, er deckt das Nutzungsrecht und die Beisetzung zusammen; eine gesonderte Gebühr für die Grabbereitung nennt der Tarif für die Kolumbarien nicht. Das Fach nimmt eine Aschekapsel auf. Die Ruhezeit und die Nutzungszeit betragen nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwölf Jahre, eine Wiederverleihung ist ausgeschlossen; danach wird die Urne anonym in der Erde beigesetzt. Das Kolumbarium im Gebäude besteht nur auf dem Hauptfriedhof. | 1.400,00 € | 0,00 € | 1.400,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer C.3 |
| Einzelkammer im Kolumbarium im GebäudeDer Betrag deckt das Nutzungsrecht und die Beisetzung zusammen. Die Kammer nimmt eine Schmuckurne auf. Nutzungszeit und Ruhezeit betragen zwölf Jahre, eine Wiederverleihung ist nach Paragraf 15a Absatz 5 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 2.000,00 € | 0,00 € | 2.000,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer C.1 |
| Doppelkammer im Kolumbarium im GebäudeDer Betrag deckt das Nutzungsrecht und die Beisetzung für eine Kammer mit bis zu zwei Schmuckurnen zusammen. Das Nutzungsrecht darf nach Paragraf 15a Absatz 6 der Friedhofssatzung einmalig für die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Ziffer C.2.1 einmalig 190 Euro und ist kein Jahresbetrag. | 2.900,00 € | 0,00 € | 2.900,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer C.2 |
| Felsenkammer im Kolumbarium unter freiem HimmelDer Betrag deckt das Nutzungsrecht und die Beisetzung zusammen. Die Felsenkammer liegt in einer Natursteinstele für zwei oder drei Urnen und besteht nur auf dem Südfriedhof. Bei einer einzelnen Kammer ist eine Wiederverleihung nach Paragraf 15b Absatz 4 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 1.500,00 € | 0,00 € | 1.500,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer C.4 |
46 weitere Gebühren in der Satzung von Gelsenkirchen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einem Erdreihengrab 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.1 |
| Erdbestattung in einem Erdreihengrab 1,70 m x 0,90 m | 1.127,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.2 |
| Erdbestattung in einem Grab auf einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 1.355,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.3 |
| Erdbestattung in einem Gemeinschaftsgrab | 1.485,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.4 |
| Erdbestattung in einem Erdreihengrab im Friedhain | 1.420,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.5 |
| Erdbestattung in einem Erdreihengrab in einer Naturgrabstätte | 1.420,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.6 |
| Erdbestattung in einem Wahlgrab 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.7 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab | 1.127,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.8 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnengrab auf einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 1.094,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.9 |
| Urnenbeisetzung in einem Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattung | 1.192,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.10 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnengrab im Friedhain | 1.127,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.11 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnengrab in einer Naturgrabstätte | 1.127,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.12 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnen- oder Erdwahlgrab | 1.094,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer B.13 |
| Verlängerung der Nutzung an einem Erdwahlgrab 2,50 m x 1,20 m, je Jahr | 109,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.3.1.1 |
| Verlängerung der Nutzung an einem Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m, je Jahr | 60,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer A.3.2.1 |
| Einmalige Verlängerung der Nutzung einer Doppelkammer im Kolumbarium | 190,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer C.2.1 |
| Unterhaltung eines eingeebneten Grabes bis zum Ende der Ruhefrist, je Grabstelle und Jahr | 74,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer D.3 |
| Nutzung eines Aufbahrungsraumes | 331,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer E.1 |
| Benutzung eines Feierraumes | 127,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer E.2.1 |
| Benutzung des kleinen Feierraumes auf dem Hauptfriedhof oder des Abschiedsraumes für eine Trauerfeier | 85,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer E.2.2 |
| Bereitstellung eines Aufbewahrungsraumes für Trauerfloristik | 88,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer E.3 |
| Ausbettung aus einer Grabstelle 2,50 m x 1,20 m | 3.163,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.1.1 |
| Ausbettung aus einer Grabstelle 1,70 m x 0,90 m | 1.613,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.1.2 |
| Ausbettung aus einer Grabstelle 1,00 m x 1,00 m | 469,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.1.3 |
| Einbettung in eine Grabstelle 2,50 m x 1,20 m | 2.555,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.2.1 |
| Einbettung in eine Grabstelle 1,70 m x 0,90 m | 1.303,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.2.2 |
| Einbettung in eine Grabstelle 1,00 m x 1,00 m | 378,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.2.3 |
| Umbettung bei einer Grabstelle 2,50 m x 1,20 m | 5.718,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.3.1 |
| Umbettung bei einer Grabstelle 1,70 m x 0,90 m | 2.916,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.3.2 |
| Umbettung bei einer Grabstelle 1,00 m x 1,00 m | 847,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer F.3.3 |
| Benutzung eines Obduktionsraumes für den ersten Obduktionsfall | 1.033,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer G.1 |
| Bereitstellung eines Raumes zur Waschung einer Leiche, bis zu einer Stunde | 172,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer G.2.1 |
| Bereitstellung eines Raumes zur Waschung einer Leiche, jede weitere angefangene halbe Stunde | 86,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer G.2.2 |
| Benutzung eines Kühlraumes bis zu 24 Stunden | 101,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer G.3.1 |
| Benutzung eines Kühlraumes ab dem zweiten Tag, je Tag | 51,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer G.3.2 |
| Versendung einer Urne | 95,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer H |
| Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals | 56,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer I.1.1 |
| Bearbeitung der Anzeige zur Erstellung einer Grababdeckung | 56,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer I.1.2 |
| Bearbeitung der Anzeige zur Erstellung einer Grabeinfassung | 56,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer I.1.3 |
| Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals samt Sicherheitsüberprüfung | 112,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer I.2 |
| Reservierung einer Grabstelle in einem Erd-Gemeinschaftsgrabfeld | 95,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer J.1.1 |
| Reservierung eines Erdreihengrabes im Friedhain oder in einer Naturgrabstätte | 88,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer J.1.2 |
| Reservierung eines Urnengrabes im Friedhain, in einer Naturgrabstätte oder im Gemeinschaftsgrabfeld | 63,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer J.1.3 |
| Reservierung einer Einzel- oder Doppelkammer im Kolumbarium im Gebäude | 68,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer J.1.4 |
| Reservierung einer Felsenkammer im Kolumbarium unter freiem Himmel | 68,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer J.1.5 |
| Ersatztransponder für die Zufahrt | 23,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer K |
Was ein Grab in Gelsenkirchen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.314,00 €
Erdreihengrab 2,50 m x 1,20 m in Gelsenkirchen, über 25 Jahre, das sind 372,56 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 2 Ziffer A.1.1 und Ziffer B.1 | 1.394,00 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 2 Ziffer B.1 | 1.420,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.814,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Gelsenkirchen. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab gilt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit, eine Wiederverleihung ist ausgeschlossen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 25 Absatz 7 den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen, konsolidierte Lesefassung von GELSENDIENSTE, vom 18.05.1994, zuletzt geändert durch die 26. Änderungssatzung vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Gelsenkirchen offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe, die GELSENDIENSTE verwaltet. Für die kirchlichen und die jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Bei Friedhain, Naturgrabstätte und Gemeinschaftsgrab haben wir die einmalige Unterhaltungsgebühr des Abschnitts D in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Das ist eine Entscheidung von uns: Der Tarif führt sie als eigenen Abschnitt, aber die Friedhofsverwaltung pflegt diese Flächen nach Paragraf 13 Absatz 6, 7 und 8 der Friedhofssatzung, und die Angehörigen können die Leistung nicht abwählen. Ohne diesen Posten wäre ein Erdgrab im Friedhain um 1.355 Euro und ein Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung um 1.533 Euro zu billig ausgewiesen.
- Der Tarif sagt zu den Ziffern D.1.1 bis D.2.3 nicht, für welchen Zeitraum die Unterhaltungsgebühr gilt. Wir lesen sie als einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit, weil allein Ziffer D.3 ausdrücklich je Grabstelle und Jahr abrechnet und ein Jahresbetrag von 1.533 Euro für die Rasenpflege eines Grabes außerhalb jedes Verhältnisses stünde.
- Das Gemeinschaftsgrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es ein Rasengrab mit eigener kommunaler Unterhaltungsgebühr ist. Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung weist die Rasenfläche der Friedhofsverwaltung zu, legt aber im selben Absatz am Kopfende einen Streifen von 0,50 m bei Erd- und 0,30 m bei Urnengräbern an, der von den Angehörigen zu pflegen ist. Paragraf 25 Absatz 10 verweist für Gemeinschaftsgräber ausdrücklich auf beide Sätze. Die Internetseite der Friedhofsverwaltung schreibt dagegen, sie kümmere sich auch um den Pflanzstreifen. Wir folgen dem Satzungswortlaut.
- Das Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Die Internetseite der Friedhofsverwaltung sagt, sie pflege die gesamte Anlage, die Satzung selbst sagt es nicht: Paragraf 15a und Paragraf 15b regeln nur Gedenkschild, Beigaben und Blumenschmuck, und Paragraf 25 Absatz 10 nennt die Kolumbarien nicht. Eine gärtnerisch zu pflegende Grabfläche gibt es dort zwar nicht, aber Schweigen der Satzung ist für uns kein Beleg.
- Die vier Kolumbariumsgräber tragen nur eine einzige Gebühr, die Nutzungsrecht und Beisetzung zusammenfasst. Wir führen sie deshalb vollständig als Nutzungsgebühr und setzen die Beisetzungsgebühr auf null. Die Summe stimmt, die Aufteilung gibt die Satzung nicht her.
- Das Urnenfach im Kolumbarium ist mit 1.400 Euro das günstigste gewöhnliche Urnengrab, hat aber nur zwölf Jahre Nutzungszeit gegenüber fünfundzwanzig Jahren bei den Gräbern im Erdreich. Der Vergleich mit dem Urnenreihengrab für zusammen 1.883 Euro ist deshalb kein Vergleich gleicher Laufzeiten.
- Für die Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nennt die Satzung nur die städtischen Gebühren. Der Treuhand-Dauergrabpflegevertrag, den Paragraf 15 Absatz 12 der Friedhofssatzung zur Voraussetzung der Bestattung macht, wird mit einem gewerblichen Betreiber geschlossen, und sein Preis steht in keiner Satzung. Die tatsächlichen Kosten dieser beiden Grabarten liegen deshalb über unseren Beträgen. Das Erdgrab auf einer solchen Grabstätte erscheint mit zusammen 2.797 Euro sogar als das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, günstiger als das einfache Erdreihengrab mit 2.814 Euro. Dieser Vorsprung ist ein Artefakt der Satzung, nicht der Wirklichkeit: Der Pflegevertrag kommt hinzu.
- Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung kennt eine einstellige Erdwahlgrabstätte in der Größe 2,50 m x 1,50 m. Der Gebührentarif nennt unter Ziffer A.3.1 nur das Maß 2,50 m x 1,20 m. Wir führen diesen einen Satz für das Erdwahlgrab; ob für die größere einstellige Grabstätte derselbe Betrag gilt, sagt die Satzung nicht.
- Auf dem Hauptfriedhof besteht nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung ein anonymes Grabfeld für nicht bestattungspflichtige Kinder mit fünf Jahren Nutzungszeit, das ausschließlich die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt. Der Gebührentarif nennt dafür keine Ziffer. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, statt einen Betrag zu erfinden.
- Für die Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens auf dem Friedhof Hassel-Oberfeldingen gilt nach Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung der allgemeine Tarif für Reihen- und Wahlgräber. Eine eigene Gebührenziffer gibt es nicht, deshalb führen wir sie nicht gesondert.
- Paragraf 25 Absatz 10 der Friedhofssatzung verweist für Friedhaine auf Paragraf 13 Absatz 7 Satz 10. Die Pflegeregel steht dort aber im vorletzten Satz des Absatzes. Wir stützen uns auf den Wortlaut, dass Friedhaine ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt werden, nicht auf die Satznummer.
- Die Beisetzungsgebühr in einem Urnenwahlgrab fällt je Urne an, das Grab nimmt bis zu zwei Urnen auf. Unser Preis rechnet mit einer Urne.
- Die Benutzung eines Feierraumes kostet 127 Euro und die Nutzung eines Aufbahrungsraumes 331 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil die Satzung es getrennt und nur auf Inanspruchnahme erhebt.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Felsenkammer ist nach Paragraf 15b Absatz 5 der Friedhofssatzung möglich, wenn eine Person mehrere Kammern derselben Stele hält. Der Tarif nennt für diesen Fall keinen Betrag, Ziffer C.2.1 gilt nur der Doppelkammer im Gebäude. Wir führen die Felsenkammer deshalb als nicht verlängerbar.
- Die von GELSENDIENSTE veröffentlichte Lesefassung ist nach ihrem eigenen Vorspann rechtlich nicht verbindlich. Wir haben sie Ziffer für Ziffer gegen die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 50a vom 23.12.2025 geprüft, alle Beträge stimmen überein.
Friedhöfe in Gelsenkirchen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen, konsolidierte Lesefassung von GELSENDIENSTE vom 18.05.1994, zuletzt geändert durch die 26. Änderungssatzung vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- 26. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen, amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 50a, Sonderausgabe vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, bekannt gemacht am 23.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung für die Friedhöfe der Stadt Gelsenkirchen, Friedhofssatzung FS, konsolidierte Lesefassung von GELSENDIENSTE vom 14.12.2018, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 26.06.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.