Brandenburg an der Havel · Brandenburg · AGS 12051000
Friedhofsgebühren Brandenburg an der Havel: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung, vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Amt Grünflächen und Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 130,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.967,00 €
- Teuerstes Grab
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung, unabhängig vom Alter des Verstorbenen
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Erdwahlgrabstätte, zweistellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus Buchsbaum
Paragraf 9 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Brandenburg an der Havel kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. LebensjahrDie Grabstätte wird der Reihe nach belegt und nur im Todesfall vergeben. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb ausgeschlossen. | 70,00 € | 60,00 € | 130,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene vom 3. bis zum 10. LebensjahrDie Beisetzungsgebühr von 60 Euro gilt nach Ziffer 2 Buchstabe a für alle Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr. | 155,00 € | 60,00 € | 215,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem 11. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Brandenburg an der Havel. Neue Nutzungsrechte für Erdbestattungen vergibt die Stadt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch auf sieben ihrer zehn Friedhöfe. | 1.297,00 € | 426,00 € | 1.723,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, einstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe e 66 Euro je Jahr. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung darf je Grabstelle ein Sarg bestattet werden; zusätzlich kann ein Urnengrab im oberen Bereich eingerichtet werden. | 2.284,00 € | 426,00 € | 2.710,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus BuchsbaumAbteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften richtet die Stadt nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung ein. Wer den Buchsbaum pflanzt und schneidet, sagt die Satzung nicht. | 2.338,00 € | 426,00 € | 2.764,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte, zwei Särge fassende Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe f 113 Euro je Jahr. | 3.471,00 € | 426,00 € | 3.897,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDer Betrag gilt für die gesamte, zwei Särge fassende Grabstätte, nicht je Grabstelle. | 3.541,00 € | 426,00 € | 3.967,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart der Stadt. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt sie eine Urne auf, wird der Reihe nach belegt und ist nicht verlängerbar. | 368,00 € | 90,00 € | 458,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,0 QuadratmeterNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden bis zu vier Urnen Platz. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe e 21 Euro je Jahr. | 485,00 € | 90,00 € | 575,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,0 Quadratmeter mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe e 21 Euro je Jahr. | 688,00 € | 90,00 € | 778,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,4 QuadratmeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe i 32 Euro je Jahr. | 784,00 € | 90,00 € | 874,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,4 Quadratmeter mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe i 32 Euro je Jahr. | 827,00 € | 90,00 € | 917,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne NamenskennzeichnungDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist es nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Bepflanzung oder ein Gedenkzeichen kenntlich zu machen; die Grabstätte ist damit anonym und es gibt keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Blumen und Kränze werden nach Absatz 3 an einer dafür vorgesehenen Fläche abgelegt. | 483,00 € | 57,00 € | 540,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.5 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 17 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit NamenskennzeichnungParagraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, dass Gestaltung und Pflege der Anlage ausschließlich der Stadt obliegen und Angehörige keine Veränderungen vornehmen dürfen. Die Namen von jeweils 90 Verstorbenen stehen nach Absatz 1 auf einer gemeinsamen Grabplatte. | 583,00 € | 57,00 € | 640,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.5 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| EinzelbaumgrabstätteNach Paragraf 19 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung erfolgt die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze durch die Stadt. Der Bestattungsbereich um das Gehölz bleibt nach Satz 2 naturbelassen, und nach Absatz 7 dürfen Blumen und Gebinde nur am Tag der Beisetzung abgelegt werden. Eine eigene Grabpflege gibt es damit nicht. | 717,00 € | 90,00 € | 807,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.6 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| FamilienbaumgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, an der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu sechs Urnen beigesetzt werden können. Die Beisetzungsgebühr von 90 Euro fällt je Urne an. Zur Pflege gilt dasselbe wie bei der Einzelbaumgrabstätte: Absatz 5 Satz 3 weist die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze der Stadt zu. | 1.996,00 € | 90,00 € | 2.086,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.6 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Absatz 2, 3 und 5 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr | 60,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr | 426,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte | 90,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 57,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer einstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 66,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 113,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte von 1,0 Quadratmeter, je Jahr | 21,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte von 1,4 Quadratmeter, je Jahr | 32,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbettung einer Leiche, nur Öffnen und Schließen der Grabstätte | 341,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbettung einer Asche | 64,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof Görden, 30 Minuten | 280,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung des Trauerraums auf dem Hauptfriedhof Görden für höchstens 10 Personen, 30 Minuten | 200,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Altstädtischen Friedhof, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Kirchmöser Ost, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Kirchmöser Dorf, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 27,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden | 18,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals | 37,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenversand | 12,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabstätten, an denen die Stadt schon vor dem 01.10.2012 ein Nutzungsrecht vergeben hatte, darunter die Gräber aus DDR-Zeiten. Nutzungszeit und Gestaltung richten sich weiter nach den bisherigen Vorschriften. | Der Gebührentarif nennt dafür keinen eigenen Betrag. | Paragraf 36 der Friedhofssatzung |
| Grabstätten in der jüdischen Abteilung des Hauptfriedhofs Görden. Die Ruhezeit ist auf Dauer festgelegt, nach Ablauf des Nutzungsrechts räumt die Stadt die Grabstätte ohne das Grabmal ab, sät sie mit Rasen ein und pflegt sie im Rahmen der allgemeinen Grünflächenpflege. | Der Gebührentarif nennt dafür keinen eigenen Betrag, abgerechnet wird als Erdreihengrabstätte. | Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.330,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Brandenburg an der Havel, über 20 Jahre, das sind 266,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung | 70,00 € |
| BestattungParagraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung | 60,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 130,00 € |
Die Grabstätte wird der Reihe nach belegt und nur im Todesfall vergeben. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb ausgeschlossen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung, vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 27.09.2012 und ist damit vierzehn Jahre alt. Sie ist trotzdem die geltende Fassung: Wir haben alle 382 Amtsblätter der Jahrgänge 2013 bis 2026 nach dem Wort Friedhof durchsucht. Eine Änderungssatzung zu den Friedhofsgebühren steht in keinem davon. Geändert wurde seither nur die Friedhofssatzung, und zwar ein einziges Mal am 10.02.2020.
- Die Stadt veröffentlicht die Satzung im Ortsrecht ohne Angabe eines Standes oder einer letzten Änderung. Datum und Inkrafttreten haben wir dem Satzungstext selbst entnommen, nicht dem Dateinamen.
- Der Gebührentarif nennt für die Urnenreihengrabstätte eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, während Paragraf 15 der Friedhofssatzung sie nur für die Dauer der Ruhezeit vergibt und Paragraf 9 die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre festsetzt. Wir übernehmen die 20 Jahre des Tarifs, weil dafür der Preis erhoben wird, und führen die Ruhefrist getrennt mit 15 Jahren. Die beiden Vorschriften widersprechen einander.
- Für die Urnengemeinschaftsgrabstätten und die Baumgrabstätten nennt der Tarif keine Nutzungsdauer. Bei den Gemeinschaftsgrabstätten setzen wir 15 Jahre an, weil Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie für die Dauer der Ruhezeit vergeben und diese für Aschen 15 Jahre beträgt. Bei den Baumgrabstätten setzen wir 20 Jahre an, weil Paragraf 19 Absatz 1 dort Nutzungsrechte für Wahlgräber vergibt und Paragraf 16 Absatz 1 diese auf 20 Jahre festlegt. Beides ist unsere Auslegung, keine Zahl aus dem Tarif.
- Für die Baumgrabstätten hat der Tarif keine eigene Beisetzungsgebühr. Wir rechnen mit Ziffer 2 Buchstabe c, der Urnengrabstätte, und nicht mit dem günstigeren Buchstaben d, weil Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Baumgrabstätte getrennt von den Urnengemeinschaftsgrabstätten aufführt. Mit Buchstabe d wären es 33 Euro weniger.
- Die Baumgrabstätten führen wir als pflegefrei, obwohl der Wortlaut zweideutig ist. Paragraf 19 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze der Stadt auf, Satz 2 nimmt aber den Bestattungsbereich um das Gehölz von jeder Pflege aus und lässt ihn naturbelassen. Gepflegt wird die Grabfläche selbst also von niemandem, und nach Absatz 7 dürfen Angehörige nach dem Tag der Beisetzung nichts mehr ablegen. Wer eine Pflegepflicht der Angehörigen bejahen wollte, müsste sich auf Paragraf 29 Absatz 3 stützen, der aber die allgemeine Regel ist und dem besonderen Paragrafen 19 weicht.
- Eine Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr, wie sie Erfurt, Magdeburg oder Halle erheben, gibt es hier nicht. Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung zählt die erhobenen Gebührenarten auf und nennt nur Nutzungsrechte, Bestattungen und Beisetzungen, Ausbettungen, Trauerhallen und sonstige Leistungen.
- Die Satzung verweist auf keinen Vomhundertsatz, Hebesatz oder Anpassungsfaktor aus der Haushaltssatzung. Die Beträge des Paragrafen 3 sind der Preis, ohne Vervielfältiger.
- Die Beisetzung steht vollständig in einer Zeile. Der Tarif kennt weder eine getrennte Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes neben der Bestattungsgebühr noch einen Zuschlag für Samstage, Frostboden oder Träger.
- Die zweistellige Erdwahlgrabstätte kostet 3.471,00 Euro für die gesamte Grabstätte, die zwei Särge aufnimmt, nicht je Grabstelle. Dasselbe gilt für die Familienbaumgrabstätte, an der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu sechs Urnen beigesetzt werden können.
- Für die Baumgrabstätten nennt der Tarif keine Verlängerungsgebühr. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar, obwohl Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie als Wahlgräber bezeichnet und Paragraf 16 Absatz 1 für Urnenwahlgräber eine Verlängerung um bis zu 20 Jahre zulässt.
- Die Nutzung einer Trauerhalle kostet nach Ziffer 4 zwischen 200 und 280 Euro je 30 Minuten und steckt in unseren Grabpreisen nicht drin.
- Paragraf 36 der Friedhofssatzung lässt für Grabstätten, deren Nutzungsrecht die Stadt vor dem 01.10.2012 vergeben hat, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften weitergelten. Das betrifft auch die Gräber aus DDR-Zeiten. Welche Beträge dort gelten, sagt die Satzung nicht.
- In der jüdischen Abteilung des Hauptfriedhofs Görden ist die Ruhezeit nach Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf Dauer festgelegt. Eine Jahreszahl gibt es dort nicht, deshalb steht diese Ruhefrist nicht in unserer Liste. Aschenbestattungen sind in dieser Abteilung unzulässig.
- Die Satzung gilt nur für die zehn kommunalen Friedhöfe Hauptfriedhof Görden, Friedhof Krematorium, Altstädtischer Friedhof, Kirchmöser Ost, Kirchmöser Dorf, Städtischer Friedhof Plaue, Wilhelmsdorf, Görisgräben, Bohnenland und Plauerhof. Der Neustädtische Friedhof und die Friedhöfe in Göttin, Gollwitz, Schmerzke, Wust, Plaue und Mahlenzien gehören evangelischen Kirchengemeinden und rechnen nach eigenen Gebührenordnungen ab. Die Stadt macht diese im Amtsblatt bekannt, städtisches Ortsrecht sind sie nicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 28 der Friedhofssatzung haben die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst zu entfernen.
- Urnengemeinschaftsanlagen gibt es nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur auf dem Hauptfriedhof Görden, dem Altstädtischen Friedhof und dem Friedhof Kirchmöser Ost, ab dem 01.07.2027 auch auf dem Friedhof Wilhelmsdorf. Baumgrabstätten werden nach Paragraf 19 Absatz 8 ebenfalls nicht auf allen Friedhöfen angeboten. Welche das sind, sagt die Satzung nicht.
- Warum die Grabstätten in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus Buchsbaum mehr kosten, sagt die Satzung nicht. Sie regelt in Paragraf 22 nur, dass die Stadt Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten kann, und nennt niemanden, der den Buchsbaum pflanzt oder schneidet.
Weiter im Verzeichnis
- Die 11 Friedhöfe in Brandenburg an der HavelLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel, Ruhezeiten, Nutzungsdauern und Pflegepflichten vom 27.09.2012, geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 10.02.2020, gültig ab 01.03.2020
- Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nr. 4 vom 19.02.2020, Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen am 29.01.2020, ausgefertigt am 10.02.2020, in Kraft seit 01.03.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.