Brandenburg an der Havel, Brandenburg, AGS 12051000
Friedhofsgebühren in Brandenburg an der Havel, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung, vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Brandenburg an der Havel und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Brandenburg an der Havel, Amt Grünflächen und Friedhöfe.
- 130,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.967,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, unabhängig vom Alter des Verstorbenen
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte, zweistellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus Buchsbaum, mit Beisetzung
Paragraf 9 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Brandenburg an der Havel kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Brandenburg an der Havel
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. LebensjahrDie Grabstätte wird der Reihe nach belegt und nur im Todesfall vergeben. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb ausgeschlossen. | 70,00 € | 60,00 € | 130,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene vom 3. bis zum 10. LebensjahrDie Beisetzungsgebühr von 60 Euro gilt nach Ziffer 2 Buchstabe a für alle Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr. | 155,00 € | 60,00 € | 215,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem 11. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Brandenburg an der Havel. Neue Nutzungsrechte für Erdbestattungen vergibt die Stadt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch auf sieben ihrer zehn Friedhöfe. | 1.297,00 € | 426,00 € | 1.723,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, einstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe e 66 Euro je Jahr. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung darf je Grabstelle ein Sarg bestattet werden; zusätzlich kann ein Urnengrab im oberen Bereich eingerichtet werden. | 2.284,00 € | 426,00 € | 2.710,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus BuchsbaumAbteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften richtet die Stadt nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung ein. Wer den Buchsbaum pflanzt und schneidet, sagt die Satzung nicht. | 2.338,00 € | 426,00 € | 2.764,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte, zwei Särge fassende Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe f 113 Euro je Jahr. | 3.471,00 € | 426,00 € | 3.897,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig, in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDer Betrag gilt für die gesamte, zwei Särge fassende Grabstätte, nicht je Grabstelle. | 3.541,00 € | 426,00 € | 3.967,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Brandenburg an der Havel
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart der Stadt. Nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung nimmt sie eine Urne auf, wird der Reihe nach belegt und ist nicht verlängerbar. | 368,00 € | 90,00 € | 458,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,0 QuadratmeterNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden bis zu vier Urnen Platz. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe e 21 Euro je Jahr. | 485,00 € | 90,00 € | 575,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,0 Quadratmeter mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe e 21 Euro je Jahr. | 688,00 € | 90,00 € | 778,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,4 QuadratmeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe i 32 Euro je Jahr. | 784,00 € | 90,00 € | 874,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte von 1,4 Quadratmeter mit Grabeinfassung aus BuchsbaumDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe i 32 Euro je Jahr. | 827,00 € | 90,00 € | 917,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne NamenskennzeichnungDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist es nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Bepflanzung oder ein Gedenkzeichen kenntlich zu machen; die Grabstätte ist damit anonym und es gibt keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Blumen und Kränze werden nach Absatz 3 an einer dafür vorgesehenen Fläche abgelegt. | 483,00 € | 57,00 € | 540,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.5 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 17 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit NamenskennzeichnungParagraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, dass Gestaltung und Pflege der Anlage ausschließlich der Stadt obliegen und Angehörige keine Veränderungen vornehmen dürfen. Die Namen von jeweils 90 Verstorbenen stehen nach Absatz 1 auf einer gemeinsamen Grabplatte. | 583,00 € | 57,00 € | 640,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.5 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| EinzelbaumgrabstätteNach Paragraf 19 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung erfolgt die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze durch die Stadt. Der Bestattungsbereich um das Gehölz bleibt nach Satz 2 naturbelassen, und nach Absatz 7 dürfen Blumen und Gebinde nur am Tag der Beisetzung abgelegt werden. Eine eigene Grabpflege gibt es damit nicht. | 717,00 € | 90,00 € | 807,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.6 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| FamilienbaumgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, an der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu sechs Urnen beigesetzt werden können. Die Beisetzungsgebühr von 90 Euro fällt je Urne an. Zur Pflege gilt dasselbe wie bei der Einzelbaumgrabstätte: Absatz 5 Satz 3 weist die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze der Stadt zu. | 1.996,00 € | 90,00 € | 2.086,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.6 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Absatz 2, 3 und 5 der Friedhofssatzung |
21 weitere Gebühren in der Satzung von Brandenburg an der Havel
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr | 60,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr | 426,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte | 90,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Öffnen und Schließen einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 57,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer einstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 66,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 113,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte von 1,0 Quadratmeter, je Jahr | 21,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte von 1,4 Quadratmeter, je Jahr | 32,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.4 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbettung einer Leiche, nur Öffnen und Schließen der Grabstätte | 341,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbettung einer Asche | 64,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof Görden, 30 Minuten | 280,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung des Trauerraums auf dem Hauptfriedhof Görden für höchstens 10 Personen, 30 Minuten | 200,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Altstädtischen Friedhof, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Kirchmöser Ost, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Kirchmöser Dorf, 30 Minuten | 205,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 27,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden | 18,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals | 37,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenversand | 12,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabstätten, an denen die Stadt schon vor dem 01.10.2012 ein Nutzungsrecht vergeben hatte, darunter die Gräber aus DDR-Zeiten. Nutzungszeit und Gestaltung richten sich weiter nach den bisherigen Vorschriften. | Der Gebührentarif nennt dafür keinen eigenen Betrag. | Paragraf 36 der Friedhofssatzung |
| Grabstätten in der jüdischen Abteilung des Hauptfriedhofs Görden. Die Ruhezeit ist auf Dauer festgelegt, nach Ablauf des Nutzungsrechts räumt die Stadt die Grabstätte ohne das Grabmal ab, sät sie mit Rasen ein und pflegt sie im Rahmen der allgemeinen Grünflächenpflege. | Der Gebührentarif nennt dafür keinen eigenen Betrag, abgerechnet wird als Erdreihengrabstätte. | Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Brandenburg an der Havel über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.330,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Brandenburg an der Havel, über 20 Jahre, das sind 266,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung | 70,00 € |
| BestattungParagraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung | 60,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 130,00 € |
Die Grabstätte wird der Reihe nach belegt und nur im Todesfall vergeben. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb ausgeschlossen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung, vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Brandenburg an der Havel offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 27.09.2012 und ist damit vierzehn Jahre alt. Sie ist trotzdem die geltende Fassung: Wir haben alle 382 Amtsblätter der Jahrgänge 2013 bis 2026 nach dem Wort Friedhof durchsucht. Eine Änderungssatzung zu den Friedhofsgebühren steht in keinem davon. Geändert wurde seither nur die Friedhofssatzung, und zwar ein einziges Mal am 10.02.2020.
- Die Stadt veröffentlicht die Satzung im Ortsrecht ohne Angabe eines Standes oder einer letzten Änderung. Datum und Inkrafttreten haben wir dem Satzungstext selbst entnommen, nicht dem Dateinamen.
- Der Gebührentarif nennt für die Urnenreihengrabstätte eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, während Paragraf 15 der Friedhofssatzung sie nur für die Dauer der Ruhezeit vergibt und Paragraf 9 die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre festsetzt. Wir übernehmen die 20 Jahre des Tarifs, weil dafür der Preis erhoben wird, und führen die Ruhefrist getrennt mit 15 Jahren. Die beiden Vorschriften widersprechen einander.
- Für die Urnengemeinschaftsgrabstätten und die Baumgrabstätten nennt der Tarif keine Nutzungsdauer. Bei den Gemeinschaftsgrabstätten setzen wir 15 Jahre an, weil Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie für die Dauer der Ruhezeit vergeben und diese für Aschen 15 Jahre beträgt. Bei den Baumgrabstätten setzen wir 20 Jahre an, weil Paragraf 19 Absatz 1 dort Nutzungsrechte für Wahlgräber vergibt und Paragraf 16 Absatz 1 diese auf 20 Jahre festlegt. Beides ist unsere Auslegung, keine Zahl aus dem Tarif.
- Für die Baumgrabstätten hat der Tarif keine eigene Beisetzungsgebühr. Wir rechnen mit Ziffer 2 Buchstabe c, der Urnengrabstätte, und nicht mit dem günstigeren Buchstaben d, weil Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Baumgrabstätte getrennt von den Urnengemeinschaftsgrabstätten aufführt. Mit Buchstabe d wären es 33 Euro weniger.
- Die Baumgrabstätten führen wir als pflegefrei, obwohl der Wortlaut zweideutig ist. Paragraf 19 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze der Stadt auf, Satz 2 nimmt aber den Bestattungsbereich um das Gehölz von jeder Pflege aus und lässt ihn naturbelassen. Gepflegt wird die Grabfläche selbst also von niemandem, und nach Absatz 7 dürfen Angehörige nach dem Tag der Beisetzung nichts mehr ablegen. Wer eine Pflegepflicht der Angehörigen bejahen wollte, müsste sich auf Paragraf 29 Absatz 3 stützen, der aber die allgemeine Regel ist und dem besonderen Paragrafen 19 weicht.
- Eine Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr, wie sie Erfurt, Magdeburg oder Halle erheben, gibt es hier nicht. Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung zählt die erhobenen Gebührenarten auf und nennt nur Nutzungsrechte, Bestattungen und Beisetzungen, Ausbettungen, Trauerhallen und sonstige Leistungen.
- Die Satzung verweist auf keinen Vomhundertsatz, Hebesatz oder Anpassungsfaktor aus der Haushaltssatzung. Die Beträge des Paragrafen 3 sind der Preis, ohne Vervielfältiger.
- Die Beisetzung steht vollständig in einer Zeile. Der Tarif kennt weder eine getrennte Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes neben der Bestattungsgebühr noch einen Zuschlag für Samstage, Frostboden oder Träger.
- Die zweistellige Erdwahlgrabstätte kostet 3.471,00 Euro für die gesamte Grabstätte, die zwei Särge aufnimmt, nicht je Grabstelle. Dasselbe gilt für die Familienbaumgrabstätte, an der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu sechs Urnen beigesetzt werden können.
- Für die Baumgrabstätten nennt der Tarif keine Verlängerungsgebühr. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar, obwohl Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie als Wahlgräber bezeichnet und Paragraf 16 Absatz 1 für Urnenwahlgräber eine Verlängerung um bis zu 20 Jahre zulässt.
- Die Nutzung einer Trauerhalle kostet nach Ziffer 4 zwischen 200 und 280 Euro je 30 Minuten und steckt in unseren Grabpreisen nicht drin.
- Paragraf 36 der Friedhofssatzung lässt für Grabstätten, deren Nutzungsrecht die Stadt vor dem 01.10.2012 vergeben hat, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften weitergelten. Das betrifft auch die Gräber aus DDR-Zeiten. Welche Beträge dort gelten, sagt die Satzung nicht.
- In der jüdischen Abteilung des Hauptfriedhofs Görden ist die Ruhezeit nach Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf Dauer festgelegt. Eine Jahreszahl gibt es dort nicht, deshalb steht diese Ruhefrist nicht in unserer Liste. Aschenbestattungen sind in dieser Abteilung unzulässig.
- Die Satzung gilt nur für die zehn kommunalen Friedhöfe Hauptfriedhof Görden, Friedhof Krematorium, Altstädtischer Friedhof, Kirchmöser Ost, Kirchmöser Dorf, Städtischer Friedhof Plaue, Wilhelmsdorf, Görisgräben, Bohnenland und Plauerhof. Der Neustädtische Friedhof und die Friedhöfe in Göttin, Gollwitz, Schmerzke, Wust, Plaue und Mahlenzien gehören evangelischen Kirchengemeinden und rechnen nach eigenen Gebührenordnungen ab. Die Stadt macht diese im Amtsblatt bekannt, städtisches Ortsrecht sind sie nicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 28 der Friedhofssatzung haben die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst zu entfernen.
- Urnengemeinschaftsanlagen gibt es nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur auf dem Hauptfriedhof Görden, dem Altstädtischen Friedhof und dem Friedhof Kirchmöser Ost, ab dem 01.07.2027 auch auf dem Friedhof Wilhelmsdorf. Baumgrabstätten werden nach Paragraf 19 Absatz 8 ebenfalls nicht auf allen Friedhöfen angeboten. Welche das sind, sagt die Satzung nicht.
- Warum die Grabstätten in einer Abteilung mit Grabeinfassung aus Buchsbaum mehr kosten, sagt die Satzung nicht. Sie regelt in Paragraf 22 nur, dass die Stadt Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten kann, und nennt niemanden, der den Buchsbaum pflanzt oder schneidet.
Friedhöfe in Brandenburg an der Havel und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Brandenburg an der Havel, Friedhofsgebührensatzung vom 27.09.2012, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 28.09.2012, seit dem 01.10.2012 unverändert in Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel, Ruhezeiten, Nutzungsdauern und Pflegepflichten vom 27.09.2012, geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 10.02.2020, gültig ab 01.03.2020
- Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nr. 4 vom 19.02.2020, Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen am 29.01.2020, ausgefertigt am 10.02.2020, in Kraft seit 01.03.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.