Wesel · Nordrhein-Westfalen · AGS 05170048
Friedhofsgebühren Wesel: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.12.2001, in der Fassung der elften Änderungssatzung vom 17.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Hansestadt Wesel am Rhein, ASG Wesel als Betrieb für kommunale Dienstleistungen, nicht für einzelne.
- 896,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.547,00 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Alle Bestattungen und Beisetzungen bis zur Wiederbelegung des Grabes
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Grabkammer im Franziskus Kolumbarium
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wesel kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Wesel. Der Betrag enthält die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Grabpflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten. | 1.352,00 € | 540,00 € | 1.892,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 2, Abschnitt C Nummer 2 und Abschnitt G |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Tarif rechnet Tot- und Fehlgeborene dieser Grabart zu. Der Betrag enthält die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro. | 716,00 € | 180,00 € | 896,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 3, Abschnitt C Nummer 3 und Abschnitt G |
| Reihengrab für anonyme Bestattung im GemeinschaftsfeldNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden diese Gräber von der Friedhofsverwaltung mit einer einfachen Rasenpflege gepflegt; die Kosten sind zusammen mit der Bestattungsgebühr zu entrichten. Der Betrag enthält deshalb neben der Friedhofsunterhaltungsgebühr auch die Rasenpflege von 925 Euro für 25 Jahre. Das Markieren einzelner Grabstätten und das Aufstellen von Grabdenkmälern sind nicht gestattet. | 2.277,00 € | 540,00 € | 2.817,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 2, Abschnitt C Nummer 2, Abschnitt G und Abschnitt H Nummer 6 a |
| Reihengrab mit Namensplatte und Rasenpflege im GemeinschaftsfeldNach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung kennzeichnet die Friedhofsverwaltung diese Gräber mit einer beschrifteten Liegeplatte; die Kosten für die Liegeplatte und die einfache Rasenpflege sind mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu tragen. Der Betrag enthält deshalb 220 Euro für die Namensplatte und 925 Euro für die Rasenpflege sowie die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Sonstige Grabdenkmäler und Grabschmuck sind nicht gestattet. | 2.497,00 € | 540,00 € | 3.037,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 2, Abschnitt C Nummer 2, Abschnitt G sowie Abschnitt H Nummern 3 und 6 a |
| Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre und kann um mindestens fünf Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt E Nummer 1 je Jahr 57 Euro. Der Betrag enthält die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro. | 1.975,00 € | 690,00 € | 2.665,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 1, Abschnitt C Nummer 1 und Abschnitt G |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle in Wesel. Urnengräber gibt es nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur als Wahlgräber. In eine Grabstelle passen bis zu vier Aschenbehälter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt E Nummer 2 je Jahr 57 Euro. Der Betrag enthält die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro. | 1.975,00 € | 172,00 € | 2.147,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 4, Abschnitt C Nummer 4 und Abschnitt G |
| Urnenwahlgrab für anonyme Beisetzung im GemeinschaftsfeldNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung gilt hier Paragraf 14 Absatz 4: Die Friedhofsverwaltung pflegt die Gräber mit einer einfachen Rasenpflege, die Kosten sind zusammen mit der Bestattungsgebühr zu entrichten. Der Betrag enthält deshalb 462,50 Euro Rasenpflege für 25 Jahre und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. | 2.437,50 € | 172,00 € | 2.609,50 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 4, Abschnitt C Nummer 4, Abschnitt G und Abschnitt H Nummer 6 b |
| Urnenwahlgrab mit Namensplatte und Rasenpflege im GemeinschaftsfeldNach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung gilt hier Paragraf 14 Absatz 6 sinngemäß: Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet das Grab mit einer beschrifteten Liegeplatte, die Kosten für Liegeplatte und Rasenpflege trägt der Nutzungsberechtigte mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes. Der Betrag enthält deshalb 220 Euro für die Namensplatte, 462,50 Euro Rasenpflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. | 2.657,50 € | 172,00 € | 2.829,50 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 4, Abschnitt C Nummer 4, Abschnitt G sowie Abschnitt H Nummern 3 und 6 b |
| Grabkammer in einem UrnenkolumbariumNach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Unterhaltung im Sinne des Paragrafen 26; Kerzen und Blumenschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden. In eine Grabkammer passen bis zu zwei Aschenbehälter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt E Nummer 4 je Jahr 97 Euro. | 2.975,00 € | 172,00 € | 3.147,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 5, Abschnitt C Nummer 4 und Abschnitt G |
| Grabkammer im Franziskus KolumbariumDas Kolumbarium in der Franziskuskirche folgt nach Paragraf 17 Absätze 7 bis 11 der Friedhofssatzung eigenen Regeln: Die Kammerverschlussplatte gestaltet nicht der Nutzungsberechtigte, sondern die Friedhofsverwaltung beschriftet sie einheitlich, Blumenschmuck ist nicht zulässig. Die Pflegeübernahme nach Paragraf 17 Absatz 5 gilt auch hier. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt E Nummer 5 je Jahr 113 Euro. | 3.375,00 € | 172,00 € | 3.547,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 7, Abschnitt C Nummer 4 und Abschnitt G |
| Urnengrab als BaumbestattungNur auf dem Friedhof Am Langen Reck. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird die einzelne Grabstätte nicht sichtbar gekennzeichnet, nur der Baum trägt eine Markierung. Nach Absatz 4 findet eine Grabpflege im Sinne des Paragrafen 26 Absätze 1 bis 6, 8 und 9 nicht statt, das Aufstellen von Grabdenkmälern, Grabschmuck und Kerzen ist nicht gestattet. Die Fläche außerhalb der Grabstellen unterhält nach Paragraf 26 Absatz 7 ausschließlich die Friedhofsverwaltung. In eine Baumgrabstätte passen bis zu zwei Aschenbehälter. | 2.200,00 € | 172,00 € | 2.372,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt A Nummer 6, Abschnitt C Nummer 4 und Abschnitt G |
| Beisetzung auf einem AschenstreufeldDas günstigste Grab für Erwachsene in Wesel. Die Gebühr von 676 Euro je Urne umfasst nach Abschnitt D des Tarifs die Verstreuung sowie die Bereitstellung und die Unterhaltung der Anlage. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr, die nach Abschnitt G auch für eine Verstreuung anfällt. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist; Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Der Verstorbene muss die Verstreuung schriftlich bestimmt haben. | 550,00 € | 676,00 € | 1.226,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Abschnitt D und Abschnitt G |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einem Wahlgrab, einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes | 690,00 € | Paragraf 4 Abschnitt C Nummer 1 |
| Bestattung in einem Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 540,00 € | Paragraf 4 Abschnitt C Nummer 2 |
| Bestattung in einem Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeborener | 180,00 € | Paragraf 4 Abschnitt C Nummer 3 |
| Beisetzung in einem Urnengrab, einem Urnenkolumbarium oder einer Baumgrabstätte | 172,00 € | Paragraf 4 Abschnitt C Nummer 4 |
| Beisetzung auf einem Aschenstreufeld je Urne, einschließlich Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage | 676,00 € | Paragraf 4 Abschnitt D |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr, einmalig je Bestattung oder Verstreuung, für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur | 550,00 € | Paragraf 4 Abschnitt G |
| Leichenzelle, erster bis fünfter Tag einschließlich | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 1 a |
| Leichenzelle, jeder weitere angefangene Tag | 49,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 1 b |
| Kühlzelle, erster bis fünfter Tag einschließlich | 320,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 2 a |
| Kühlzelle, jeder weitere angefangene Tag | 90,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 2 b |
| Benutzung der Aussegnungshalle | 175,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle am Franziskus Kolumbarium | 175,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 4 |
| Benutzung des Obduktionsraumes | 320,00 € | Paragraf 4 Abschnitt B Nummer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab oder Urnengrab, je Verlängerungsjahr | 57,00 € | Paragraf 4 Abschnitt E Nummern 1 und 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte, je Verlängerungsjahr | 66,00 € | Paragraf 4 Abschnitt E Nummer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabkammer im Urnenkolumbarium, je Verlängerungsjahr | 97,00 € | Paragraf 4 Abschnitt E Nummer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabkammer im Franziskus Kolumbarium, je Verlängerungsjahr | 113,00 € | Paragraf 4 Abschnitt E Nummer 5 |
| Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof, Wahlgrab oder Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2.310,00 € | Paragraf 4 Abschnitt F Buchstabe a Nummer 1 |
| Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof, Urnengrab | 252,00 € | Paragraf 4 Abschnitt F Buchstabe a Nummer 3 |
| Umbettung auf demselben Friedhof, Wahlgrab oder Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2.940,00 € | Paragraf 4 Abschnitt F Buchstabe b Nummer 1 |
| Umbettung auf demselben Friedhof, Urnengrab | 472,00 € | Paragraf 4 Abschnitt F Buchstabe b Nummer 3 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, einschließlich Sicherheitskontrollen | 116,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 1 |
| Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte | 44,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 2 |
| Bereitstellung einer Namensplatte einschließlich Auflegen, graviert mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Todesjahr | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 3 |
| Kammerverschlussplatte für eine Grabstätte in einem Urnenkolumbarium | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 4 |
| Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium | 220,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 5 |
| Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte im Franziskus Kolumbarium mit Ornament | 400,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 5 |
| Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte im Franziskus Kolumbarium ohne Ornament | 315,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 5 |
| Zweitbeschriftung der Kammerverschlussplatte im Franziskus Kolumbarium | 262,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 5 |
| Grabpflege und Rasenpflege für 25 Jahre, Wahlgrab oder Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 925,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 6 a |
| Grabpflege und Rasenpflege für 25 Jahre, Kinderreihengrab oder Urnengrab | 462,50 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 6 b |
| Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium | 20,00 € | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 7 |
| Außergewöhnliche und unvorhersehbare Arbeiten | nach der Gebührensatzung der Stadt Wesel über die Abrechnung von Leistungen der Grünflächen- und Straßenunterhaltung des ASG | Paragraf 4 Abschnitt H Nummer 8 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.392,00 €
Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in Wesel, über 25 Jahre, das sind 335,68 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Abschnitt A Nummer 2, Abschnitt C Nummer 2 und Abschnitt G | 1.352,00 € |
| BestattungParagraf 4 Abschnitt C Nummer 1 | 540,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.892,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Wesel. Der Betrag enthält die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Grabpflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.12.2001, in der Fassung der elften Änderungssatzung vom 17.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 550 Euro nach Abschnitt G des Gebührentarifs ist in jeder hier ausgewiesenen Nutzungsgebühr enthalten. Sie wird einmalig je Bestattung oder Verstreuung erhoben, gilt für alle Grabarten gleichermaßen und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur.
- Für die Gräber im Gemeinschaftsfeld nennt der Tarif keine eigene Erwerbsgebühr. Wir setzen für das anonyme Reihengrab und das Reihengrab mit Namensplatte den Betrag der Nummer A 2 an, für die entsprechenden Urnengräber den der Nummer A 4, weil die Friedhofssatzung sie in Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 als Unterfälle dieser Grabarten führt und der Tarif keine anderen Zeilen hat.
- Die Rasenpflege von 925 beziehungsweise 462,50 Euro und die Namensplatte von 220 Euro stehen im Tarif unter den sonstigen Leistungen, sind bei den Gräbern im Gemeinschaftsfeld aber nach Paragraf 14 Absätze 4 und 6 der Friedhofssatzung zwingend mit der Bestattungsgebühr oder mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Wir rechnen sie deshalb dort in die Nutzungsgebühr ein. Bei allen anderen Grabarten ist die Grabpflege nach Abschnitt H Nummer 6 eine freiwillig buchbare Leistung und bleibt außen vor.
- Die Kammerverschlussplatten der Abschnitte H Nummern 4 und 5 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Beim gewöhnlichen Urnenkolumbarium kann der Nutzungsberechtigte die Platte nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung individuell gestalten lassen, muss es aber nicht. Beim Franziskus Kolumbarium beschriftet die Friedhofsverwaltung die Platte nach Paragraf 17 Absatz 8 einheitlich mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum; die Erstbeschriftung kostet 315 Euro ohne und 400 Euro mit Ornament, die Platte selbst 220 Euro. Ob diese Beträge bei jeder Beisetzung anfallen, sagt der Tarif nicht ausdrücklich; wer im Franziskus Kolumbarium beisetzen lässt, sollte mit ihnen rechnen.
- Für das Franziskus Kolumbarium nennt Abschnitt C des Tarifs keine eigene Bestattungsgebühr. Nummer C 4 nennt Urnengrab, Urnenkolumbarium und Baumbestattung. Da Paragraf 17 der Friedhofssatzung das Franziskus Kolumbarium als Urnenkolumbarium führt und nur einzelne Abweichungen regelt, setzen wir die 172 Euro der Nummer C 4 an.
- Der Tarif kennt keine anonymen Kindergräber und keine gesonderte Zeile für die Rasenpflege eines anonym bestatteten Kindes. Nach Abschnitt H Nummer 6 b wäre für ein Kinderreihengrab die Rasenpflege von 462,50 Euro anzusetzen. Wir führen nur die Erwachsenenvariante der Gemeinschaftsfelder.
- Das Baumgrab führen wir als pflegefrei, obwohl die Satzung der Stadt keine Pflege zuweist. Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung schließt eine sichtbare Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte aus und Absatz 4 bestimmt, dass eine Grabpflege im Sinne des Paragrafen 26 Absätze 1 bis 6, 8 und 9 nicht stattfindet. Es gibt dort also weder eine erkennbare Einzelgrabstelle noch eine Pflegepflicht der Angehörigen. Die Fläche selbst unterhält nach Paragraf 26 Absatz 7 ausschließlich die Friedhofsverwaltung.
- Für das Aschenstreufeld weisen wir die 676 Euro der Nummer D als Beisetzungsgebühr aus, weil der Tarif sie unter der Überschrift Beisetzung führt, und nur die Friedhofsunterhaltungsgebühr als Nutzungsgebühr. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht dort nicht; als Nutzungsdauer setzen wir die Ruhezeit von 25 Jahren an, damit die Grabart mit den übrigen vergleichbar bleibt.
- Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen nennt in Paragraf 11 eine einheitliche Ruhezeit von 25 Jahren, auch für Kinder und für Aschen. Eine nach Alter oder Bestattungsart gestaffelte Ruhefrist gibt es in Wesel nicht.
- Die Ortsrechtsseite der Stadt liefert zwei ältere Fassungen derselben Satzung unter benachbarten Adressen aus, die beide mit einer Zugriffssperre antworten. Wir haben die Fassung genommen, deren Seite den Stand vom 17.12.2025 nennt und darunter die vollständige Tabelle aller elf Änderungssatzungen führt, deren letzte am 01.01.2026 in Kraft trat.
Weiter im Verzeichnis
- Die 8 Friedhöfe in WeselLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel, Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2001, in der Fassung der elften Änderungssatzung vom 17.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
- Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.12.2019, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.03.2024, in Kraft getreten am 31.03.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.