Stolberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05334032
Friedhofsgebühren Stolberg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung, vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025. Die Sätze gelten für alle 19 Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Technisches Betriebsamt, Abteilung Grünanlagen und Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 401,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.007,00 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Sargbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Rasengrab für Tot- oder Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, Sternenkinderfeld
Erd-Wahlgrabstätte, zweistellig, für 30 Jahre
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Stolberg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene ab dem 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stolberg. Die Gebühr deckt die gesamte Ruhezeit von 30 Jahren; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 3 beim Veranlasser der Bestattung. | 2.074,00 € | 785,00 € | 2.859,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a aa und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Kindergrab, Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrFür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Auch die Bestattungsgebühr ist niedriger als bei Erwachsenen. | 600,00 € | 225,00 € | 825,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ab und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab für Tot- oder Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, SternenkinderfeldDas Sternenkinderfeld gibt es nur auf dem Friedhof Bergstraße. Es liegt nach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung auf einer geschlossenen Rasenfläche ohne Gedenkstein und ohne Bepflanzung, die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 fünf Jahre. | 155,00 € | 246,00 € | 401,00 € | 5 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ae und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab zur anonymen SargbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Stolberg. Anonyme Sargbestattungen sind nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Bergstraße möglich, innerhalb einer einheitlich mit Rasengräbern gestalteten Gemeinschaftsanlage. Eine Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig, Umbettungen sind nach Paragraf 14 Absatz 3 ausgeschlossen. | 2.612,00 € | 785,00 € | 3.397,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ac und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab zur Sargbestattung in geschlossener Rasenfläche mit rasenbündiger GedenkplatteDie Gedenkplatte ist nach dem Wortlaut des Tarifs und nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 8 der Friedhofssatzung ausdrücklich nicht in der Gebühr enthalten; sie kostet zusätzlich, ihren Preis nennt die Satzung nicht. Bepflanzungen sind nicht zulässig, Grabschmuck darf nur auf den dafür eingerichteten Flächen abgelegt werden. | 3.350,00 € | 785,00 € | 4.135,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ad und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Erd-Wahlgrabstätte, einstellig, für 30 JahreDas Nutzungsrecht läuft 30 Jahre und kann nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Regel einmal wiedererworben werden. Reicht die Ruhezeit einer späten Bestattung über die Nutzungszeit hinaus, ist nach Paragraf 3 Absatz 2 je überschrittenem Jahr ein Dreißigstel der Gebühr nachzuzahlen; die Berechnung erfolgt monatsgenau. | 3.111,00 € | 785,00 € | 3.896,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Erd-Wahlgrabstätte, zweistellig, für 30 JahreGenau das Doppelte der einstelligen Grabstätte. Jede weitere Grabstelle kostet nach Buchstabe c wiederum 3.111 Euro. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 6.222,00 € | 785,00 € | 7.007,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
Urne: 6 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Stolberg. Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung einheitlich 20 Jahre. In einem Urnenreihengrab darf nach Paragraf 18 Absatz 2 nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.254,00 € | 246,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenrasengrab zur anonymen BeisetzungDie einzige Grabart, deren Nutzungsgebühr die Ordnung mit Umsatzsteuer ausweist: 1.785 Euro einschließlich 19 Prozent. Auch die Beisetzung trägt nach Paragraf 6 Buchstabe c Umsatzsteuer. Die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung nicht kenntlich gemacht, der Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung an einer neutralen Stelle abgelegt. | 1.785,00 € | 292,74 € | 2.077,74 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b ba und Paragraf 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenrasengrab in geschlossener Rasenfläche mit rasenbündiger GedenkplatteWie beim Sarg-Rasengrab ist die Gedenkplatte nicht in der Gebühr enthalten und kostet zusätzlich. Diese Beisetzung ist nicht anonym und trägt deshalb weder bei der Nutzungsgebühr noch bei der Beisetzungsgebühr Umsatzsteuer. | 1.800,00 € | 246,00 € | 2.046,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b bb und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsgrabanlage FriedgartenDie Beisetzung erfolgt der Reihe nach in einer städtisch gepflegten Gemeinschaftsanlage. Mit der Gebühr sind nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Gestaltung, die gärtnerische Pflege der Anlage und die Anbringung einer Inschrift abgegolten. Das ist die einzige Grabart, bei der auch die Namensinschrift im Preis steckt. | 2.200,00 € | 246,00 € | 2.446,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b bc und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnen-Wahlgrabstätte für 20 JahreIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen bestattet werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist nach Paragraf 3 Absatz 3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nachzuzahlen. | 1.775,00 € | 246,00 € | 2.021,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Aschestreufeld, Beisetzung durch Verstreuen der TotenascheMit 1.361 Euro einschließlich Beisetzung die günstigste Bestattung in Stolberg. Das Streufeld gibt es nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Bergstraße und nur, wenn der Verstorbene das zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist im Original vorzulegen. Grabschmuck und jede Form der Kennzeichnung sind untersagt. Die Pflege des Feldes obliegt nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. | 1.224,00 € | 137,00 € | 1.361,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Buchstabe a und Paragraf 6 Buchstabe d der Friedhofsgebührenordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr, Grundgebühr | 785,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Erdbestattung bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr, Grundgebühr | 225,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Beisetzung einer Urne, einer Asche ohne Urne oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch, Grundgebühr | 246,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b Ziffer 1 |
| Anonyme Beisetzung einer Urne, Grundgebühr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 292,74 € | Paragraf 6 Buchstabe c Ziffer 1 |
| Beisetzung einer Asche auf dem Streufeld, Grundgebühr | 137,00 € | Paragraf 6 Buchstabe d Ziffer 1 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag, Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr | 216,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag, Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine anonyme Urnenbeisetzung an einem Samstag, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 96,39 € | Paragraf 6 Buchstabe c Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Beisetzung auf dem Streufeld an einem Samstag | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe d Ziffer 2 |
| Bereitstellung einer Beisetzungsfläche für Aschen ohne Urne | 1.275,00 € | Paragraf 4 Buchstabe b |
| Zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erd-Reihengrabstätte, einmalig für 20 Jahre | 800,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 |
| Erweiterung des Nutzungsrechts an einer Erd-Wahlgrabstätte um eine zusätzliche Urnenbeisetzung, je Jahr | 40,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 |
| Jede weitere Erd-Wahlgrabstelle für 30 Jahre | 3.111,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c |
| Überschreitet die Ruhefrist die Verleihungsfrist einer Erd-Wahlgrabstätte, je überschrittenem Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte, monatsgenau berechnet | Paragraf 3 Absatz 2 und Absatz 5 |
| Überschreitet die Ruhefrist die Verleihungsfrist einer Urnen-Wahlgrabstätte, je überschrittenem Jahr | ein Zwanzigstel der Gebühr für die Urnen-Wahlgrabstätte, monatsgenau berechnet | Paragraf 3 Absatz 3 und Absatz 5 |
| Kriegs- und Zivilopfergrabstätten auf den Ehrenfriedhöfen | 0,00 € | Paragraf 5 |
| Aufbewahrung eines Sarges in einer Leichenkammer oder Leichenhalle bis zur Beisetzung | 128,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Aufbewahrung einer Urne in einer Leichenkammer oder Leichenhalle bis zur Beisetzung | 10,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Benutzung einer Trauerhalle für eine Trauerfeier | 350,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 |
| Benutzung städtischer Räumlichkeiten für eine Trauerfeier auf den Friedhöfen Zweifall, Werth, Schevenhütte, Donnerberg, Atsch, Büsbach oder Münsterbusch | 128,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Genehmigung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinfassungen | 61,50 € | Paragraf 8 Absatz 1 |
| Schriftliche Gestattung zum Befahren der Friedhöfe durch Privatpersonen mit Ausnahmegenehmigung G oder aG, je Jahr | 13,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Hauptkarte, ein Jahr gültig | 150,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Nebenkarte, ein Jahr gültig | 25,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Einzelkarte | 15,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer zweistelligen Erd-Wahlgrabstätte, je Jahr | 160,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer einstelligen Erd-Wahlgrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Erd-Reihengrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe c |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Urnen-Wahlgrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe d |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Urnen-Reihengrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe e |
| Bearbeitung eines Antrags auf Umbettung | 60,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.659,00 €
Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr in Stolberg, über 30 Jahre, das sind 355,30 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a aa und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung | 2.074,00 € |
| BestattungParagraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 | 785,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.859,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stolberg. Die Gebühr deckt die gesamte Ruhezeit von 30 Jahren; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 3 beim Veranlasser der Bestattung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung, vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Friedhofsgebührenordnung nennt für jede Grabart einen Festbetrag für die gesamte Ruhe- oder Nutzungszeit. Eine Jahresgebühr wie in Aachen, eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr und einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung gibt es in Stolberg nicht. Wir haben die gesamte Ordnung von Paragraf 1 bis Paragraf 12 daraufhin durchgesehen.
- Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 ist die Grundgebühr für einen Werktag. Der Zuschlag für Bestattungen an Samstagen von 216 Euro bei Erdbestattungen und 81 Euro bei Beisetzungen ist abwählbar und steckt deshalb nicht in unseren Preisen. Ein gesondertes Entgelt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes erhebt Stolberg nicht; das erledigt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung, und die Abräumung eines Reihengrabes ist nach Paragraf 28 Absatz 2 mit der Nutzungsgebühr abgegolten.
- Pflegefrei führen wir die sechs Grabarten, die Paragraf 15 Absatz 2 Ziffer I der Friedhofssatzung unter der Zwischenüberschrift pflegefreie Reihengräber aufzählt, sowie das Aschestreufeld. Der Beleg für die Kostenübernahme steht in Paragraf 16 Absatz 5 Satz 5 und 6 für alle Rasengräber, in Paragraf 16 Absatz 4 für den Friedgarten und in Paragraf 19 Absatz 2 für das Streufeld. Für die gewöhnlichen Reihengräber weist Paragraf 16 Absatz 3 die Pflegepflicht ausdrücklich den Angehörigen zu, für die Wahlgräber tut das Paragraf 17 Absatz 1.
- Bei den beiden Rasengräbern mit rasenbündiger Gedenkplatte ist die Platte nach dem Wortlaut des Tarifs und nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 8 der Friedhofssatzung nicht in der Gebühr enthalten. Ihren Preis nennt weder die Gebührenordnung noch die Friedhofssatzung, er fällt also zusätzlich an und fehlt in unseren Beträgen.
- Das Aschestreufeld führen wir als Grabart, obwohl es dort keine Einzelgrabstelle gibt. Paragraf 15 Absatz 2 Ziffer III zählt es unter den Sonderformen der Grabstätten auf, Paragraf 4 Buchstabe a erhebt eine Gebühr für die Bereitstellung, und Paragraf 19 Absatz 2 spricht vom Erwerb des Nutzungsrechtes. Als Ruhezeit setzen wir die 20 Jahre an, die Paragraf 13 Absatz 2 einheitlich für Totenaschen festlegt; eine eigene Frist für das Streufeld nennt die Satzung nicht.
- Die Bereitstellung einer Beisetzungsfläche für Aschen ohne Urne kostet nach Paragraf 4 Buchstabe b 1.275 Euro. Wir führen sie nicht als Grabart, weil Paragraf 15 der Friedhofssatzung diese Form nicht in die Liste der Grabstätten aufnimmt und deshalb weder etwas über die Kennzeichnung noch über die Pflege dieser Fläche sagt. Der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
- Nur die anonyme Urnenbeisetzung trägt Umsatzsteuer: 1.785 Euro für das Nutzungsrecht nach Ziffer ba und 292,74 Euro für die Beisetzung nach Paragraf 6 Buchstabe c, beide einschließlich 19 Prozent. Warum ausgerechnet diese Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und die anonyme Sargbestattung nicht, sagt die Ordnung nicht.
- Die Aufbewahrung eines Sarges in der Leichenkammer für 128 Euro nach Paragraf 7 Absatz 1 rechnen wir nicht in die Preise ein. Paragraf 31 der Friedhofssatzung schreibt sie nur für Verstorbene vor, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben; im Regelfall ist sie nicht zwingend. Dasselbe gilt für die Trauerhalle nach Paragraf 7 Absatz 2 mit 350 Euro.
- Die Grabstellenpflege nach Paragraf 9 Absatz 3 mit 120 oder 160 Euro je Jahr ist keine Pflichtgebühr. Sie fällt nur an, wenn ein Grab auf Antrag vorzeitig eingeebnet wird und die Friedhofsverwaltung die Pflege für den Rest der Ruhefrist übernimmt; so regelt es Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Aus dieser Gebühr folgt keine Pflegefreiheit für die betroffenen Grabarten.
- Sondergräber zur Sargbestattung nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Priestern und Ordensangehörigen vorbehalten. Die Gebührenordnung nennt für sie keinen eigenen Satz, deshalb erfassen wir sie nicht.
- Für muslimische Grabstätten hält Stolberg nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung Grabfelder auf den Friedhöfen Bergstraße und Gressenich vor. Es sind Reihen- und Wahlgrabstätten zur Sargbestattung, und Paragraf 1 der Gebührenordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Regelungen für Erdbestattungen auch für muslimische Erdbestattungen gelten. Eine eigene Grabart ist das nicht.
- Kriegs- und Zivilopfergrabstätten auf den Ehrenfriedhöfen sind nach Paragraf 5 gebührenfrei. Ehrengrabstätten legt und unterhält die Stadt nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung selbst; einen Tarif dafür gibt es nicht.
- Die Satzung gilt für die 16 von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Der Friedhof Buschmühle vergibt nach Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung wegen ungünstiger Bodenverhältnisse überhaupt keine neuen Nutzungsrechte mehr, die Friedhöfe Münsterbusch, Atsch, Büsbach und Donnerberg sind nach Paragraf 5 aus seuchenhygienischen Gründen für Sargbestattungen geschlossen. Nicht jede erfasste Grabart ist also auf jedem Friedhof zu haben.
- Anonyme Sargbestattungen und das Sternenkinderfeld gibt es nach Paragraf 16 Absatz 7 und Absatz 9 nur auf dem Friedhof Bergstraße, das Aschestreufeld nach Paragraf 19 Absatz 1 ebenfalls. Die Gebührenordnung staffelt die Beträge im Übrigen nicht nach Ortsteilen; ein Reihengrab kostet in Vicht so viel wie in Breinig.
- Die Friedhofsgebührenordnung nennt keine Verlängerungsgebühr für Reihengräber, weil ein Wiedererwerb dort nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen ist. Für Wahlgräber nennt sie nur die Gebühr für die Verleihung; welchen Betrag ein Wiedererwerb nach Paragraf 17 Absatz 3 kostet, sagt die Ordnung nicht ausdrücklich.
Weiter im Verzeichnis
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025
- Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Ruhezeiten nach Paragraf 13, Grabarten nach Paragraf 15 und Pflegeregeln nach Paragraf 16 vom 25.09.2017, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025
- Ortsrecht der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Verzeichnis der geltenden Satzungen mit den Nummern 602 und 603 Stand des Abrufs am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.