Stolberg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05334032
Friedhofsgebühren in Stolberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung, vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Stolberg und nicht für einzelne. Träger ist Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Technisches Betriebsamt, Abteilung Grünanlagen und Friedhöfe.
- 401,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.007,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Sargbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Rasengrab für Tot- oder Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, Sternenkinderfeld, mit Beisetzung
Erd-Wahlgrabstätte, zweistellig, für 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Stolberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Stolberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene ab dem 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stolberg. Die Gebühr deckt die gesamte Ruhezeit von 30 Jahren; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 3 beim Veranlasser der Bestattung. | 2.074,00 € | 785,00 € | 2.859,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a aa und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Kindergrab, Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrFür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Auch die Bestattungsgebühr ist niedriger als bei Erwachsenen. | 600,00 € | 225,00 € | 825,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ab und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab für Tot- oder Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, SternenkinderfeldDas Sternenkinderfeld gibt es nur auf dem Friedhof Bergstraße. Es liegt nach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung auf einer geschlossenen Rasenfläche ohne Gedenkstein und ohne Bepflanzung, die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 fünf Jahre. | 155,00 € | 246,00 € | 401,00 € | 5 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ae und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab zur anonymen SargbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Stolberg. Anonyme Sargbestattungen sind nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Bergstraße möglich, innerhalb einer einheitlich mit Rasengräbern gestalteten Gemeinschaftsanlage. Eine Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig, Umbettungen sind nach Paragraf 14 Absatz 3 ausgeschlossen. | 2.612,00 € | 785,00 € | 3.397,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ac und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Rasengrab zur Sargbestattung in geschlossener Rasenfläche mit rasenbündiger GedenkplatteDie Gedenkplatte ist nach dem Wortlaut des Tarifs und nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 8 der Friedhofssatzung ausdrücklich nicht in der Gebühr enthalten; sie kostet zusätzlich, ihren Preis nennt die Satzung nicht. Bepflanzungen sind nicht zulässig, Grabschmuck darf nur auf den dafür eingerichteten Flächen abgelegt werden. | 3.350,00 € | 785,00 € | 4.135,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a ad und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Erd-Wahlgrabstätte, einstellig, für 30 JahreDas Nutzungsrecht läuft 30 Jahre und kann nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Regel einmal wiedererworben werden. Reicht die Ruhezeit einer späten Bestattung über die Nutzungszeit hinaus, ist nach Paragraf 3 Absatz 2 je überschrittenem Jahr ein Dreißigstel der Gebühr nachzuzahlen; die Berechnung erfolgt monatsgenau. | 3.111,00 € | 785,00 € | 3.896,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
| Erd-Wahlgrabstätte, zweistellig, für 30 JahreGenau das Doppelte der einstelligen Grabstätte. Jede weitere Grabstelle kostet nach Buchstabe c wiederum 3.111 Euro. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 6.222,00 € | 785,00 € | 7.007,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung |
6 Grabarten für die Urne in Stolberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Stolberg. Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung einheitlich 20 Jahre. In einem Urnenreihengrab darf nach Paragraf 18 Absatz 2 nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.254,00 € | 246,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenrasengrab zur anonymen BeisetzungDie einzige Grabart, deren Nutzungsgebühr die Ordnung mit Umsatzsteuer ausweist: 1.785 Euro einschließlich 19 Prozent. Auch die Beisetzung trägt nach Paragraf 6 Buchstabe c Umsatzsteuer. Die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung nicht kenntlich gemacht, der Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung an einer neutralen Stelle abgelegt. | 1.785,00 € | 292,74 € | 2.077,74 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b ba und Paragraf 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenrasengrab in geschlossener Rasenfläche mit rasenbündiger GedenkplatteWie beim Sarg-Rasengrab ist die Gedenkplatte nicht in der Gebühr enthalten und kostet zusätzlich. Diese Beisetzung ist nicht anonym und trägt deshalb weder bei der Nutzungsgebühr noch bei der Beisetzungsgebühr Umsatzsteuer. | 1.800,00 € | 246,00 € | 2.046,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b bb und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsgrabanlage FriedgartenDie Beisetzung erfolgt der Reihe nach in einer städtisch gepflegten Gemeinschaftsanlage. Mit der Gebühr sind nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Gestaltung, die gärtnerische Pflege der Anlage und die Anbringung einer Inschrift abgegolten. Das ist die einzige Grabart, bei der auch die Namensinschrift im Preis steckt. | 2.200,00 € | 246,00 € | 2.446,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b bc und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnen-Wahlgrabstätte für 20 JahreIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen bestattet werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist nach Paragraf 3 Absatz 3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nachzuzahlen. | 1.775,00 € | 246,00 € | 2.021,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung |
| Aschestreufeld, Beisetzung durch Verstreuen der TotenascheMit 1.361 Euro einschließlich Beisetzung die günstigste Bestattung in Stolberg. Das Streufeld gibt es nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Bergstraße und nur, wenn der Verstorbene das zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist im Original vorzulegen. Grabschmuck und jede Form der Kennzeichnung sind untersagt. Die Pflege des Feldes obliegt nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. | 1.224,00 € | 137,00 € | 1.361,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Buchstabe a und Paragraf 6 Buchstabe d der Friedhofsgebührenordnung |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Stolberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr, Grundgebühr | 785,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Erdbestattung bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr, Grundgebühr | 225,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Beisetzung einer Urne, einer Asche ohne Urne oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch, Grundgebühr | 246,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b Ziffer 1 |
| Anonyme Beisetzung einer Urne, Grundgebühr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 292,74 € | Paragraf 6 Buchstabe c Ziffer 1 |
| Beisetzung einer Asche auf dem Streufeld, Grundgebühr | 137,00 € | Paragraf 6 Buchstabe d Ziffer 1 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag, Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr | 216,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag, Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine anonyme Urnenbeisetzung an einem Samstag, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 96,39 € | Paragraf 6 Buchstabe c Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Beisetzung auf dem Streufeld an einem Samstag | 81,00 € | Paragraf 6 Buchstabe d Ziffer 2 |
| Bereitstellung einer Beisetzungsfläche für Aschen ohne Urne | 1.275,00 € | Paragraf 4 Buchstabe b |
| Zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erd-Reihengrabstätte, einmalig für 20 Jahre | 800,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 |
| Erweiterung des Nutzungsrechts an einer Erd-Wahlgrabstätte um eine zusätzliche Urnenbeisetzung, je Jahr | 40,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 |
| Jede weitere Erd-Wahlgrabstelle für 30 Jahre | 3.111,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c |
| Überschreitet die Ruhefrist die Verleihungsfrist einer Erd-Wahlgrabstätte, je überschrittenem Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte, monatsgenau berechnet | Paragraf 3 Absatz 2 und Absatz 5 |
| Überschreitet die Ruhefrist die Verleihungsfrist einer Urnen-Wahlgrabstätte, je überschrittenem Jahr | ein Zwanzigstel der Gebühr für die Urnen-Wahlgrabstätte, monatsgenau berechnet | Paragraf 3 Absatz 3 und Absatz 5 |
| Kriegs- und Zivilopfergrabstätten auf den Ehrenfriedhöfen | 0,00 € | Paragraf 5 |
| Aufbewahrung eines Sarges in einer Leichenkammer oder Leichenhalle bis zur Beisetzung | 128,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Aufbewahrung einer Urne in einer Leichenkammer oder Leichenhalle bis zur Beisetzung | 10,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Benutzung einer Trauerhalle für eine Trauerfeier | 350,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 |
| Benutzung städtischer Räumlichkeiten für eine Trauerfeier auf den Friedhöfen Zweifall, Werth, Schevenhütte, Donnerberg, Atsch, Büsbach oder Münsterbusch | 128,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Genehmigung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinfassungen | 61,50 € | Paragraf 8 Absatz 1 |
| Schriftliche Gestattung zum Befahren der Friedhöfe durch Privatpersonen mit Ausnahmegenehmigung G oder aG, je Jahr | 13,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Hauptkarte, ein Jahr gültig | 150,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Nebenkarte, ein Jahr gültig | 25,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Auffahrt für Gewerbetreibende, Einzelkarte | 15,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer zweistelligen Erd-Wahlgrabstätte, je Jahr | 160,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer einstelligen Erd-Wahlgrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Erd-Reihengrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe c |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Urnen-Wahlgrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe d |
| Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung einer Urnen-Reihengrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe e |
| Bearbeitung eines Antrags auf Umbettung | 60,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 |
Was ein Grab in Stolberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.659,00 €
Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr in Stolberg, über 30 Jahre, das sind 355,30 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a aa und Paragraf 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung | 2.074,00 € |
| BestattungParagraf 6 Buchstabe a Ziffer 1 | 785,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.859,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stolberg. Die Gebühr deckt die gesamte Ruhezeit von 30 Jahren; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 3 beim Veranlasser der Bestattung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung, vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Stolberg offenlässt
- Die Friedhofsgebührenordnung nennt für jede Grabart einen Festbetrag für die gesamte Ruhe- oder Nutzungszeit. Eine Jahresgebühr wie in Aachen, eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr und einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung gibt es in Stolberg nicht. Wir haben die gesamte Ordnung von Paragraf 1 bis Paragraf 12 daraufhin durchgesehen.
- Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 ist die Grundgebühr für einen Werktag. Der Zuschlag für Bestattungen an Samstagen von 216 Euro bei Erdbestattungen und 81 Euro bei Beisetzungen ist abwählbar und steckt deshalb nicht in unseren Preisen. Ein gesondertes Entgelt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes erhebt Stolberg nicht; das erledigt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung, und die Abräumung eines Reihengrabes ist nach Paragraf 28 Absatz 2 mit der Nutzungsgebühr abgegolten.
- Pflegefrei führen wir die sechs Grabarten, die Paragraf 15 Absatz 2 Ziffer I der Friedhofssatzung unter der Zwischenüberschrift pflegefreie Reihengräber aufzählt, sowie das Aschestreufeld. Der Beleg für die Kostenübernahme steht in Paragraf 16 Absatz 5 Satz 5 und 6 für alle Rasengräber, in Paragraf 16 Absatz 4 für den Friedgarten und in Paragraf 19 Absatz 2 für das Streufeld. Für die gewöhnlichen Reihengräber weist Paragraf 16 Absatz 3 die Pflegepflicht ausdrücklich den Angehörigen zu, für die Wahlgräber tut das Paragraf 17 Absatz 1.
- Bei den beiden Rasengräbern mit rasenbündiger Gedenkplatte ist die Platte nach dem Wortlaut des Tarifs und nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 8 der Friedhofssatzung nicht in der Gebühr enthalten. Ihren Preis nennt weder die Gebührenordnung noch die Friedhofssatzung, er fällt also zusätzlich an und fehlt in unseren Beträgen.
- Das Aschestreufeld führen wir als Grabart, obwohl es dort keine Einzelgrabstelle gibt. Paragraf 15 Absatz 2 Ziffer III zählt es unter den Sonderformen der Grabstätten auf, Paragraf 4 Buchstabe a erhebt eine Gebühr für die Bereitstellung, und Paragraf 19 Absatz 2 spricht vom Erwerb des Nutzungsrechtes. Als Ruhezeit setzen wir die 20 Jahre an, die Paragraf 13 Absatz 2 einheitlich für Totenaschen festlegt; eine eigene Frist für das Streufeld nennt die Satzung nicht.
- Die Bereitstellung einer Beisetzungsfläche für Aschen ohne Urne kostet nach Paragraf 4 Buchstabe b 1.275 Euro. Wir führen sie nicht als Grabart, weil Paragraf 15 der Friedhofssatzung diese Form nicht in die Liste der Grabstätten aufnimmt und deshalb weder etwas über die Kennzeichnung noch über die Pflege dieser Fläche sagt. Der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
- Nur die anonyme Urnenbeisetzung trägt Umsatzsteuer: 1.785 Euro für das Nutzungsrecht nach Ziffer ba und 292,74 Euro für die Beisetzung nach Paragraf 6 Buchstabe c, beide einschließlich 19 Prozent. Warum ausgerechnet diese Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und die anonyme Sargbestattung nicht, sagt die Ordnung nicht.
- Die Aufbewahrung eines Sarges in der Leichenkammer für 128 Euro nach Paragraf 7 Absatz 1 rechnen wir nicht in die Preise ein. Paragraf 31 der Friedhofssatzung schreibt sie nur für Verstorbene vor, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben; im Regelfall ist sie nicht zwingend. Dasselbe gilt für die Trauerhalle nach Paragraf 7 Absatz 2 mit 350 Euro.
- Die Grabstellenpflege nach Paragraf 9 Absatz 3 mit 120 oder 160 Euro je Jahr ist keine Pflichtgebühr. Sie fällt nur an, wenn ein Grab auf Antrag vorzeitig eingeebnet wird und die Friedhofsverwaltung die Pflege für den Rest der Ruhefrist übernimmt; so regelt es Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Aus dieser Gebühr folgt keine Pflegefreiheit für die betroffenen Grabarten.
- Sondergräber zur Sargbestattung nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Priestern und Ordensangehörigen vorbehalten. Die Gebührenordnung nennt für sie keinen eigenen Satz, deshalb erfassen wir sie nicht.
- Für muslimische Grabstätten hält Stolberg nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung Grabfelder auf den Friedhöfen Bergstraße und Gressenich vor. Es sind Reihen- und Wahlgrabstätten zur Sargbestattung, und Paragraf 1 der Gebührenordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Regelungen für Erdbestattungen auch für muslimische Erdbestattungen gelten. Eine eigene Grabart ist das nicht.
- Kriegs- und Zivilopfergrabstätten auf den Ehrenfriedhöfen sind nach Paragraf 5 gebührenfrei. Ehrengrabstätten legt und unterhält die Stadt nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung selbst; einen Tarif dafür gibt es nicht.
- Die Satzung gilt für die 16 von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Der Friedhof Buschmühle vergibt nach Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung wegen ungünstiger Bodenverhältnisse überhaupt keine neuen Nutzungsrechte mehr, die Friedhöfe Münsterbusch, Atsch, Büsbach und Donnerberg sind nach Paragraf 5 aus seuchenhygienischen Gründen für Sargbestattungen geschlossen. Nicht jede erfasste Grabart ist also auf jedem Friedhof zu haben.
- Anonyme Sargbestattungen und das Sternenkinderfeld gibt es nach Paragraf 16 Absatz 7 und Absatz 9 nur auf dem Friedhof Bergstraße, das Aschestreufeld nach Paragraf 19 Absatz 1 ebenfalls. Die Gebührenordnung staffelt die Beträge im Übrigen nicht nach Ortsteilen; ein Reihengrab kostet in Vicht so viel wie in Breinig.
- Die Friedhofsgebührenordnung nennt keine Verlängerungsgebühr für Reihengräber, weil ein Wiedererwerb dort nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen ist. Für Wahlgräber nennt sie nur die Gebühr für die Verleihung; welchen Betrag ein Wiedererwerb nach Paragraf 17 Absatz 3 kostet, sagt die Ordnung nicht ausdrücklich.
Friedhöfe in Stolberg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 19 Friedhöfe in StolbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Friedhofsgebührenordnung vom 15.12.2014, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025
- Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Ruhezeiten nach Paragraf 13, Grabarten nach Paragraf 15 und Pflegeregeln nach Paragraf 16 vom 25.09.2017, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 19.12.2025
- Ortsrecht der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Verzeichnis der geltenden Satzungen mit den Nummern 602 und 603 Stand des Abrufs am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.