Herten · Nordrhein-Westfalen · AGS 05562020
Friedhofsgebühren Herten: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe nebst Gebührentarif, vom 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Herten, nicht für einzelne.
- 590,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.189,00 €
- Teuerstes Grab
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrabstätte für Erdbestattungen bis zum Alter von 5 Jahren
Pflegefreundliche Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle
Paragraf 12 Absatz 2 a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Herten kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Herten. Der Tarif nennt die Nutzungsdauer von 30 Jahren ausdrücklich. Nach Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung sind Wiedererwerb und Verlängerung nicht möglich. | 1.203,00 € | 760,00 € | 1.963,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 1 b und Abschnitt II Absatz 1 b |
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen bis zum Alter von 5 JahrenDie Ruhefrist für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 a der Friedhofssatzung 25 Jahre. Der Tarif bestätigt die Nutzungsdauer unter Abschnitt V Absatz 7. | 360,00 € | 230,00 € | 590,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 1 a und Abschnitt II Absatz 1 a |
| Anonyme oder halbanonyme Reihengrabstätte für ErdbestattungenNach Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung erfolgen Gestaltung und Pflege anonymer Reihengrabstätten in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung. Halbanonyme Grabstätten werden nach Absatz 12 in gleicher Weise und auf denselben Feldern angelegt; für Angehörige besteht dort die Möglichkeit einer normierten Namenstafel am zentralen Gedenkstein. Der Tarif nennt für beide denselben Betrag. | 1.935,00 € | 760,00 € | 2.695,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 1 c und Abschnitt II Absatz 1 e |
| Pflegefreundliche Reihengrabstätte für Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDer Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr von 1.203 Euro und dem Zuschlag von 3.520 Euro für die pflegefreundliche Grabstelle zusammen. Nach Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung erfolgen Gestaltung und Pflege pflegefreundlicher Reihengrabstätten in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung. | 4.723,00 € | 760,00 € | 5.483,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 1 b und d sowie Abschnitt II Absatz 1 b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Nutzungsdauer beträgt nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Je Grabstelle dürfen eine Leiche und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. Fünf Jahre Verlängerung kosten nach Abschnitt I Absatz 7 ein Sechstel der Nutzungsgebühr, also 484,83 Euro. | 2.909,00 € | 760,00 € | 3.669,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 3 a und Abschnitt II Absatz 2 b |
| Pflegefreundliche Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDer Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr von 2.909 Euro und dem Zuschlag von 3.520 Euro für die pflegefreundliche Grabstelle zusammen. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden pflegefreundliche Wahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung in einfachster Weise gestaltet und gepflegt. | 6.429,00 € | 760,00 € | 7.189,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 3 a und e sowie Abschnitt II Absatz 2 b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen als Mensch-Tier-BestattungNur auf dem Waldfriedhof. Nach Paragraf 16 Absatz 1 d der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 können je Grabstelle eine Leiche und bis zu vier Humanurnen oder als Grabbeigabe bis zu vier Tierurnen beigesetzt werden. | 3.615,00 € | 760,00 € | 4.375,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 3 c und Abschnitt II Absatz 2 b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen als Parkbestattung in freier GrabgestaltungNur auf dem Alten Friedhof. Nach Paragraf 16 Absatz 1 e und Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 sind dort Grabstätten mit freier Gestaltung zulässig; die Pläne sind der Friedhofsverwaltung vorab vorzulegen. | 4.415,00 € | 760,00 € | 5.175,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 3 d und Abschnitt II Absatz 2 b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen als TiefgrabNur auf dem Friedhof Westerholt. Je Grabstelle liegen zwei Leichen übereinander. Die Nutzungsgebühr wird nach Abschnitt I Absatz 4 bei der Erstbestattung fällig, bei der Zweitbestattung entfällt sie, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt. Die Grabbereitung kostet bei der Erstbestattung 1.515 Euro und bei der Zweitbestattung 760 Euro. | 2.909,00 € | 1.515,00 € | 4.424,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absätze 3 a und 4 sowie Abschnitt II Absatz 3 |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle in Herten. Die Ruhefrist für Asche beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 c der Friedhofssatzung 30 Jahre; nach Paragraf 17 Absatz 2 wird die Grabstätte für diese Dauer zugeteilt, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 794,00 € | 125,00 € | 919,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 2 b und Abschnitt II Absatz 1 c |
| Anonyme oder halbanonyme UrnengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege dieser Felder in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung. Halbanonyme Urnengrabstätten werden nach Absatz 6 auf denselben Feldern und in gleicher Weise angelegt. Der Tarif nennt für beide denselben Betrag. | 957,00 € | 125,00 € | 1.082,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 2 c und Abschnitt II Absatz 1 f |
| Pflegefreundliche UrnenreihengrabstätteDer Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr von 794 Euro und dem Zuschlag von 1.040 Euro zusammen. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung bestimmt, dass bei pflegefreundlichen Grabstätten Gestaltung und Pflege nicht durch den Nutzungsberechtigten, sondern durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. | 1.834,00 € | 125,00 € | 1.959,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 2 b und d sowie Abschnitt II Absatz 1 c |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Je Grabstelle wird nur eine Urne beigesetzt. Fünf Jahre Verlängerung kosten nach Abschnitt I Absatz 7 ein Sechstel der Nutzungsgebühr, also 231,50 Euro. | 1.389,00 € | 125,00 € | 1.514,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 5 a und Abschnitt II Absatz 2 c |
| Pflegefreundliche Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr von 1.389 Euro und dem Zuschlag von 1.040 Euro zusammen. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten Gestaltung und Pflege ausdrücklich ab. | 2.429,00 € | 125,00 € | 2.554,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 5 a und b sowie Abschnitt II Absatz 2 c |
| Urnenwahlgrabstätte als Mensch-Tier-BestattungNur auf dem Waldfriedhof. Nach Paragraf 17 Absatz 9 der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 wird je Grabstelle eine Humanurne beigesetzt, als Grabbeigabe ist eine weitere Tierurne je Stelle möglich. | 1.615,00 € | 125,00 € | 1.740,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 5 c und Abschnitt II Absatz 2 c |
| Urnenwahlgrabstätte als Parkbestattung in freier GrabgestaltungNur auf dem Alten Friedhof. Nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 sind dort Parkbestattungen als Wahlgrabstätten für Urnen in freier Grabgestaltung möglich. | 1.815,00 € | 125,00 € | 1.940,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 5 d und Abschnitt II Absatz 2 c |
| Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte am BestattungsbaumNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 erfolgt die Beisetzung im Wurzelbereich gekennzeichneter Bäume, bis zu zwölf Urnen je Baum. Auf Antrag bringt die Friedhofsverwaltung eine normierte Namenstafel an. Wir führen das Baumgrab nicht als pflegefrei, weil die Satzung dazu keine Pflegeübernahme ausspricht. | 1.389,00 € | 125,00 € | 1.514,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 5 e und Abschnitt II Absatz 2 f |
| Streufeldbestattung auf dem AschestreufeldDie günstigste Grabart in Herten. Nach Paragraf 17 Absatz 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der Änderungssatzung von 2023 wird die Totenasche ohne Urne in einem festgelegten Bereich des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt; das Verstreuen ist nur zulässig, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat. Es entsteht keine Einzelgrabstelle. Die Fläche gehört damit zu den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen, deren Unterhaltung nach Paragraf 19 Absatz 13 ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. | 795,00 € | 120,00 € | 915,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 6 a und Abschnitt II Absatz 4 a |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung in einer Reihengrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene | 760,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 b |
| Grabbereitung in einer Reihengrabstätte, bis zum Alter von 5 Jahren Verstorbene | 230,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 a |
| Grabbereitung in einer Reihengrabstätte für eine Aschenurne | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 c |
| Grabbereitung in einer Reihengrabstätte für eine Totgeburt | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 d |
| Grabbereitung bei Erdbestattung in einer anonymen oder halbanonymen Reihengrabstätte | 760,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 e |
| Grabbereitung bei Urnenbestattung in einer anonymen oder halbanonymen Reihengrabstätte | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 1 f |
| Grabbereitung in einer Wahlgrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene | 760,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 2 b |
| Grabbereitung in einer Wahlgrabstätte für eine Aschenurne | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 2 c |
| Grabbereitung bei Bestattung in einer Grabkammer | 570,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 2 e |
| Grabbereitung bei einer Baumbestattung | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 2 f |
| Grabbereitung im Tiefgrab, Erstbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.515,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 3 |
| Grabbereitung im Tiefgrab, Zweitbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 760,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 3 |
| Streufeldbestattung | 120,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Absatz 4 a |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte um 5 Jahre | ein Sechstel der Nutzungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabkammer um 5 Jahre | ein Drittel der Nutzungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes wegen Überschreitung der Ruhezeit, je Jahr, Erdgrabstätte | ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes wegen Überschreitung der Ruhezeit, je Jahr, Grabkammer | ein Fünfzehntel der Nutzungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 8 |
| Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für Bestattung in einer Grabkammer, Nutzungsdauer 15 Jahre | 2.909,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Absatz 3 b |
| Umbetten eines ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen | 2.275,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Absatz 1 a |
| Umbetten eines bis zum Alter von 5 Jahren Verstorbenen | 1.138,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Absatz 1 b |
| Umbetten einer Aschenurne | 250,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Absatz 1 c |
| Ausgraben eines ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen | 1.515,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Absatz 2 a |
| Ausgraben einer Aschenurne | 200,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Absatz 2 c |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes | 72,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle | 107,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Absatz 2 |
| Unterstellung ohne Dekoration | 61,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Absatz 3 |
| Benutzung einer Kühlzelle | 460,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 1 |
| Nutzung der Orgel ohne Organist | 52,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 2 |
| Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 3 |
| Gedenkplakette | 72,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 4 |
| Grabmalgenehmigung | 88,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 5 |
| Sondertransport Abraum bei Sarggrabbereitung, nur Friedhof Westerholt | 75,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 6 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Erdreihengrabes, je Stelle und Jahr der Restruhefrist | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 7 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Kinderreihengrabes, je Stelle und Jahr der Restruhefrist | 14,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 7 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Erdwahlgrabes, je Stelle und Jahr der Restruhefrist | 65,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 7 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Urnenreihengrabes, je Stelle und Jahr der Restruhefrist | 26,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 7 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Urnenwahlgrabes, je Stelle und Jahr der Restruhefrist | 37,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Absatz 7 |
| Zuschlag für gewünschte Bestattungen an Samstagen | 75 Prozent der Grabbereitungsgebühr | Gebührentarif Abschnitt V, Schlusssatz |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.763,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Herten, über 30 Jahre, das sind 325,43 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Absatz 1 b und Abschnitt II Absatz 1 b | 1.203,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt II Absatz 1 b | 760,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.963,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Herten. Der Tarif nennt die Nutzungsdauer von 30 Jahren ausdrücklich. Nach Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung sind Wiedererwerb und Verlängerung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe nebst Gebührentarif, vom 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Der Tarif nennt die pflegefreundlichen Grabarten nicht mit einer eigenen Gesamtgebühr, sondern mit einem Aufschlag: 3.520 Euro bei Erdgräbern nach Abschnitt I Absatz 1 d und Absatz 3 e, 1.040 Euro bei Urnengräbern nach Abschnitt I Absatz 2 d und Absatz 5 b. Wir rechnen den Aufschlag zur Nutzungsgebühr der gewöhnlichen Grabart hinzu. Dass es sich um einen Zuschlag und nicht um einen Gesamtpreis handelt, sagt schon das Wort und bestätigt der Aufbau: Derselbe Betrag steht einmal bei den Reihengräbern und einmal bei den Wahlgräbern, er hängt also an der Pflegeleistung und nicht an der Grabart.
- Die Grabkammern der Abschnitte I Absatz 3 b und II Absatz 2 e führen wir nicht als Grabart. Nach Paragraf 16 Absatz 1 b der Friedhofssatzung gibt es sie nur noch auf den Friedhöfen Scherlebeck und Langenbochum im vorhandenen Bestand, ein Neuerwerb ist nicht mehr möglich. Die Nutzungsgebühr von 2.909 Euro und die Grabbereitung von 570 Euro stehen bei den weiteren Gebühren und bei den Bestattungsgebühren.
- Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren werden nach Paragraf 15 Absatz 2 e und f der Friedhofssatzung nicht mehr neu vergeben. Der Tarif führt sie nur noch unter Abschnitt V Absatz 7 bei der vorzeitigen Rückgabe. Wir erfassen sie deshalb nicht.
- Für Urnenreihengrabstätten nennt der Tarif unter Abschnitt I Absatz 2 a und b zwei Zeilen, eine für bis zum Alter von 5 Jahren Verstorbene und eine für ältere, beide mit 794 Euro. Da die Ruhefrist für Asche nach Paragraf 12 Absatz 2 c der Friedhofssatzung altersunabhängig 30 Jahre beträgt und beide Zeilen denselben Betrag tragen, führen wir nur eine Grabart.
- Einen Zuschlag für eine pflegefreundliche Grabstelle gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 h der Friedhofssatzung auch für Kindergräber. Der Tarif nennt dafür keine eigene Zeile; es gilt der Aufschlag von 3.520 Euro auf die 360 Euro der Ziffer I Absatz 1 a. Wir führen diese Grabart nicht gesondert.
- Das Baumgrab am Bestattungsbaum führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung regelt nur die Beisetzung im Wurzelbereich und die Namenstafel, Paragraf 19 Absatz 8 verbietet dort Kranz- und Blumenschmuck. Ein Grabschmuckverbot ist keine Pflegeübernahme, und eine Ziffer, die der Stadt die Pflege des Baumgrabes zuweist, steht nicht in der Satzung. Für Angehörige dürfte praktisch dennoch nichts zu pflegen sein.
- Bei der Mensch-Tier-Bestattung und der Parkbestattung sagt die Satzung nichts über die Pflege. Beide sind gewöhnliche Wahlgrabstätten, die Parkbestattung sogar ausdrücklich in freier Grabgestaltung. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei.
- Für die Streufeldbestattung nennt weder der Tarif noch die Satzung eine Nutzungsdauer. Wir setzen die Ruhefrist für Asche von 30 Jahren an, damit die Grabart mit den übrigen vergleichbar bleibt. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht dort nicht.
- Die Beträge unter Abschnitt V Absatz 7 zwischen 14 und 130 Euro je Stelle und Jahr der Restruhefrist rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Sie fallen nur bei vorzeitiger Rückgabe an, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung bis zum Ablauf der Ruhefrist in einfachster Weise pflegt.
- Die 1. Änderungssatzung von 2023 liegt auf der Ortsrechtsseite nur als Bilddatei ohne Textebene vor. Wir haben ihre drei Seiten mit 200 dpi gerendert und den Wortlaut am Bild gelesen. Eine Lesefassung der Friedhofssatzung, die den geänderten Text bereits einarbeitet, veröffentlicht die Stadt nicht.
- Der Tarif nennt unter Abschnitt II Absatz 1 d und Absatz 2 d eine Grabbereitungsgebühr von 40 Euro für Totgeburten, aber keine eigene Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung können Tot- und Fehlgeburten auf Friedhofsflächen ohne Markierung beigesetzt werden. Wir führen dafür keine eigene Grabart.
- Für die Friedhofsverwaltung führen wir die Anschrift und die Öffnungszeiten des Zentralen Betriebshofs Herten, der die Friedhöfe betreut. Die Sammelnummer 02366 303152 ist die auf der Friedhofsseite der Stadt genannte Nummer.
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- Die 9 Friedhöfe in HertenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe nebst Gebührentarif vom 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 02.12.2019
- 1. Änderungssatzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Herten vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 01.07.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.