Marburg · Hessen · AGS 06534014
Friedhofsgebühren Marburg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg, Ortsrecht 67/2, Lesefassung, beschlossen am 30.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013, geändert durch den I. Nachtrag vom 23.04.2019 und durch die Paragraf 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 19.12.2022, rechtsgültig ab 01.01.2023. Die Sätze gelten für alle 32 Friedhöfe der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst 67 Stadtgrün und Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 1.150,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.750,00 €
- Teuerstes Grab
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung, Regelfall
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 Jahre
Erdwahlgrabstätte vierstellig, Nutzungsdauer 30 Jahre
Paragraf 13 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Marburg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 14 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb bei Reihengrabstätten ausgeschlossen. | 700,00 € | 450,00 € | 1.150,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 JahreDas günstigste Erdgrab in Marburg. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich. | 1.750,00 € | 850,00 € | 2.600,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen, Nutzungsdauer 30 JahreAuf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen beträgt die Ruhefrist für Erdbestattungen nach Paragraf 13 der Friedhofssatzung 30 statt 25 Jahre. Der Preis ist derselbe wie bei 25 Jahren Nutzungsdauer. | 700,00 € | 450,00 € | 1.150,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen, Nutzungsdauer 30 JahreDie längere Ruhefrist auf diesen beiden Friedhöfen schlägt sich nicht im Preis nieder. Marburg verlangt hier dasselbe wie für 25 Jahre. | 1.750,00 € | 850,00 € | 2.600,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte als Kindergrab, Nutzungsdauer 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe n 55 Euro je Jahr. Die Stadt vergibt diese Grabart nur auf dem Hauptfriedhof. | 1.650,00 € | 450,00 € | 2.100,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte einstellig, Nutzungsdauer 30 JahreDer Betrag gilt für die gesamte einstellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe o 100 Euro je Jahr. | 3.000,00 € | 850,00 € | 3.850,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe f und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer, Nutzungsdauer 30 JahreSargkammern gibt es nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Wehrda. Ihre Ruhefrist beträgt nach Paragraf 13 nur 20 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe q 118 Euro je Jahr. | 3.540,00 € | 850,00 € | 4.390,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe g und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte einstellig als Wiesengrab, Nutzungsdauer 30 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Marburg. Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung verbietet Bepflanzung und Einfassung, lässt die Grabstätte einsäen und weist die Pflege der Rasenfläche der Friedhofsverwaltung zu. Zulässig ist nur eine bündig eingelassene Platte von 60 mal 40 Zentimetern. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe p 120 Euro je Jahr. | 3.600,00 € | 850,00 € | 4.450,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe h und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte zweistellig, Nutzungsdauer 30 JahreDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe r 150 Euro je Jahr. | 4.500,00 € | 850,00 € | 5.350,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe i und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte zweistellig als Wiesengrab, Nutzungsdauer 30 JahreDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Pflege der Rasenfläche obliegt nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe s 170 Euro je Jahr. | 5.100,00 € | 850,00 € | 5.950,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe j und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab, Nutzungsdauer 30 JahreIm Tiefgrab liegen nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander auf der Fläche einer einstelligen Grabstätte. Angesetzt ist die Erstbestattung, die 970 Euro kostet; die zweite Beisetzung darüber kostet nach Ziffer 2 Buchstabe b 850 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe t 115 Euro je Jahr. | 3.450,00 € | 970,00 € | 4.420,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe k und Ziffer 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte dreistellig, Nutzungsdauer 30 JahreDer Betrag gilt für alle drei Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe u 195 Euro je Jahr. | 5.850,00 € | 850,00 € | 6.700,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe l und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte vierstellig, Nutzungsdauer 30 JahreDer Betrag gilt für alle vier Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe v 230 Euro je Jahr. | 6.900,00 € | 850,00 € | 7.750,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe m und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Anonyme Sarggrabstätte in der Gemeinschaftsanlage, Nutzungsdauer 25 JahreAnlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegen nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das teurere der beiden pflegefreien Erdgräber; das Wiesengrab ist günstiger. | 4.000,00 € | 850,00 € | 4.850,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Urne: 12 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreNach Paragraf 19 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte nur eine Urne auf, Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. | 1.150,00 € | 220,00 € | 1.370,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 30 JahreNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte als vierstellige Grabstätte vergeben, der Betrag gilt für die gesamte Stätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe j 78 Euro je Jahr. | 2.340,00 € | 220,00 € | 2.560,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistellig, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Kammer, in der zwei Urnen Platz finden. Die Kammer wird nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit einer Verschlussplatte geschlossen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe k 112,50 Euro je Jahr. | 2.250,00 € | 220,00 € | 2.470,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, vierstellig, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Kammer, in der vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe l 155 Euro je Jahr. | 3.100,00 € | 220,00 € | 3.320,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A für zwei Urnen, Nutzungsdauer 25 JahreDer Betrag gilt für beide Urnenplätze am Baum. Nicht pflegefrei: Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung erlaubt beim Typ A ein Grabbeet von einem Meter um den Baumstamm, und dessen Anlage und Pflege trägt nach Paragraf 14 Absatz 4 die nutzungsberechtigte Person. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe m 116 Euro je Jahr. | 2.900,00 € | 220,00 € | 3.120,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A für zwei Urnen, Nutzungsdauer 40 JahreDer Tarif bietet den Typ A auch mit 40 Jahren an, obwohl Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung für ihn 25 Jahre nennt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe m 125 Euro je Jahr. | 5.000,00 € | 220,00 € | 5.220,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A für zwei Urnen, Nutzungsdauer 60 JahreDie längste Nutzungsdauer, die Marburg vergibt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe m 120 Euro je Jahr. | 7.200,00 € | 220,00 € | 7.420,00 € | 60 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A1, zwei Urnen an einem Baumgrab für vier Urnen, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt für beide Urnenplätze. Wie beim Typ A trägt die Pflege des Grabbeetes die nutzungsberechtigte Person. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe n 75 Euro je Jahr. | 1.500,00 € | 220,00 € | 1.720,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe f und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrab als Baumgrab Typ B in einer vorhandenen Bodenhülse für zwei Urnen, Nutzungsdauer 20 JahreParagraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung schließt beim Typ B jede gärtnerische Gestaltung aus und bestimmt ausdrücklich, dass der Friedhofsträger die Pflege dieser Grabstätten übernimmt. Zulässig ist allein ein Namensschild auf dem Deckel der Bodenhülse. Der Betrag gilt für beide Urnenplätze. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe o 100 Euro je Jahr. | 2.000,00 € | 220,00 € | 2.220,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe g und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab als Baumgrab Typ B1 in einer vorhandenen Bodenhülse für vier Urnen, Nutzungsdauer 20 JahreDas günstigste Grab in Marburg überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. Als Reihengrab nimmt die Stelle nur eine Urne auf und ist nicht verlängerbar. Für Bodenhülsen bestimmt Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass der Friedhofsträger die Pflege übernimmt. | 1.000,00 € | 220,00 € | 1.220,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe h und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab als Baumgrab Typ B2 in einer vorhandenen Bodenhülse für vier Urnen, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt für alle vier Urnenplätze der Bodenhülse. Für Bodenhülsen bestimmt Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass der Friedhofsträger die Pflege übernimmt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe p 175 Euro je Jahr. | 3.500,00 € | 220,00 € | 3.720,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe i und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsanlage, Nutzungsdauer 20 JahreDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes, und Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gemeinschaftsanlagen gibt es auf dem Hauptfriedhof und auf dem alten Friedhof in Cyriaxweimar. | 1.200,00 € | 220,00 € | 1.420,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung, Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 450,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr | 850,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erstbestattung eines Sarges in einem Tiefgrab | 970,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Urne | 220,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Anonyme Urnengrabstätte für ordnungsbehördliche Bestattungen, Nutzungsdauer 20 Jahre | 600,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Zusatzgebühr für die Bestattung eines Sarges an Samstagen | 650,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Zusatzgebühr für die Bestattung einer Urne an Samstagen | 145,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 1.150,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr | 1.750,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe h der Gebührenordnung |
| Ausgrabung einer Urne | 250,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe i der Gebührenordnung |
| Entfernung einer Urne aus einer Urnenkammer | 190,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe j der Gebührenordnung |
| Beräumung eines Erdgrabes, je Grabstelle | 360,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe k der Gebührenordnung |
| Beräumung eines Urnengrabes, je Grabstelle | 290,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe l der Gebührenordnung |
| Nutzung der Trauerhalle, je 30 Minuten | 260,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Zusatzgebühr für die Nutzung der Trauerhalle an Samstagen | 140,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes oder der Kühlzelle, je angefangenem Tag | 50,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Nutzung des Andachtsraumes, je 30 Minuten | 100,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche | 140,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Entfernung einer Urne | 130,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen | 60,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Ausstellung eines Urkundenbuches | 40,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Versand einer Urne | 65,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte als Kindergrab, je Jahr | 55,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe n der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte einstellig, je Jahr | 100,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe o der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte als Wiesengrab, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe p der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer, je Jahr | 118,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe q der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte zweistellig, je Jahr | 150,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe r der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte zweistellig als Wiesengrab, je Jahr | 170,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe s der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab, je Jahr | 115,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe t der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte dreistellig, je Jahr | 195,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe u der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte vierstellig, je Jahr | 230,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe v der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 78,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe j der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer zweistellig, je Jahr | 112,50 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe k der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer vierstellig, je Jahr | 155,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe l der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ A mit 25 Jahren Nutzungsdauer, je Jahr | 116,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe m der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ A mit 40 Jahren Nutzungsdauer, je Jahr | 125,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe m der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ A mit 60 Jahren Nutzungsdauer, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe m der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ A1, je Jahr | 75,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe n der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ B, je Jahr | 100,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe o der Gebührenordnung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Baumgrabes Typ B2, je Jahr | 175,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe p der Gebührenordnung |
| Grün- und Grabpflege durch den Fachdienst 67 nach Zeitaufwand, Lohnstunde, privatrechtliches Entgelt mit Umsatzsteuer | 56,60 € | Paragraf 2 der Entgeltordnung für die Grün- und Grabpflegeleistungen des Fachdienstes 67 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.650,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 Jahre in Marburg, über 25 Jahre, das sind 306,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung | 700,00 € |
| BestattungParagraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung | 450,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.150,00 € |
Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb bei Reihengrabstätten ausgeschlossen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg, Ortsrecht 67/2, Lesefassung, beschlossen am 30.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013, geändert durch den I. Nachtrag vom 23.04.2019 und durch die Paragraf 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 19.12.2022, rechtsgültig ab 01.01.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Der Tarif in Paragraf 3 hat drei Spalten mit den Stichtagen 01.05.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021. Der I. Nachtrag hat die Erhöhung in drei Stufen im Voraus beschlossen. Wir übernehmen durchgehend die dritte Spalte, weil nur sie seit 01.01.2021 gilt.
- Die jüngste Änderung der Gebührenbeträge stammt vom 23.04.2019 und wirkt seit 01.01.2021. Der Tarif ist damit älter als drei Jahre. Die Stadt weist die Lesefassung im Ortsrecht dennoch als rechtsgültig ab 01.01.2023 aus, weil die Paragraf 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 19.12.2022 zuletzt in die Ordnung eingegriffen hat. Eine neuere Fassung veröffentlicht Marburg nicht.
- Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührenordnung, eingefügt durch die Paragraf 2b UStG-Anpassungs-Satzung, bestimmt, dass die festgelegten Gebühren zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben werden, soweit die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Welche Positionen das sind und mit welchem Satz, sagt weder die Ordnung noch der Tarif. Wir übernehmen deshalb die Beträge unverändert, wie sie im Tarif stehen. Ein Vervielfältigungsfaktor aus einer Haushaltssatzung besteht in Marburg nicht.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr oder eine zwingende Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Grabpreis besteht ausschließlich aus der einmaligen Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts und der einmaligen Bestattungsgebühr.
- Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2 deckt die Beisetzung vollständig ab. Einen zweiten Posten für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es nicht, weil Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung diese Arbeiten dem Friedhofspersonal zuweist und der Tarif sie nicht gesondert ausweist.
- Die Beräumung eines Erdgrabes kostet 360 Euro und die eines Urnengrabes 290 Euro je Grabstelle. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Gebührenschuld nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührenordnung erst mit der Erbringung der Leistung entsteht, also am Ende der Nutzungsdauer. Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung lässt die Entfernung des Grabmals auch durch ein zugelassenes Gewerbe zu.
- Die Nutzung der Trauerhalle kostet 260 Euro je 30 Minuten und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig der Andachtsraum mit 100 Euro je 30 Minuten. Für Bestattungen an Samstagen erhebt Marburg Zuschläge von 650 Euro beim Sarg und 145 Euro bei der Urne; unsere Beträge sind die Werktagssätze.
- Beim Tiefgrab setzen wir die Erstbestattung mit 970 Euro an, weil sie die erste Beisetzung in diesem Grab ist. Die zweite Beisetzung über dem ersten Sarg kostet nach Ziffer 2 Buchstabe b 850 Euro.
- Die anonyme Urnengrabstätte für ordnungsbehördliche Bestattungen kostet nach Ziffer 1.3 Buchstabe b nur 600 Euro statt 1.200 Euro. Wir führen sie nicht als Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren, weil sie nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung den von der Gefahrenabwehrbehörde angeordneten Bestattungen vorbehalten ist und nicht frei gewählt werden kann.
- Als pflegefrei führen wir das Wiesengrab, die Baumgräber vom Typ B in der Bodenhülse und die anonymen Gräber der Gemeinschaftsanlagen. Für das Wiesengrab steht in Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass Bepflanzung und Einfassung unzulässig sind, die Grabstätte eingesät wird und die Pflege der Rasenfläche der Friedhofsverwaltung obliegt. Für den Typ B steht im selben Absatz, dass eine gärtnerische Gestaltung nicht zulässig ist und der Friedhofsträger die Pflege dieser Grabstätten übernimmt. Für die Gemeinschaftsanlagen steht in Paragraf 21 Absatz 1, dass Anlage und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegen.
- Der Tarif kennt die Baumgräber Typ B, B1 und B2, die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 20 Absatz 4 dagegen nur Typ A und Typ B. Wir ordnen B1 und B2 dem Typ B zu und führen sie deshalb als pflegefrei. Dafür sprechen drei Punkte: Alle drei liegen in einer vorhandenen Bodenhülse, alle drei haben die Nutzungsdauer von 20 Jahren, die Paragraf 20 Absatz 5 für den Typ B nennt, und die Stadt beschreibt für B1 und B2 dieselbe Gestaltung, die Paragraf 22 Absatz 3 für den Typ B vorschreibt, bis hin zur Schriftart Antiqua und den Zeilenmaßen. Eine ausdrückliche Erwähnung von B1 und B2 in der Satzung fehlt aber, das bleibt unsere Auslegung.
- Das Baumgrab Typ A und der Typ A1 sind nicht pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung erlaubt beim Typ A ein Grabbeet von einem Meter um den Baumstamm, und wer ein Beet anlegen darf, trägt nach Paragraf 14 Absatz 4 dessen Anlage und Pflege selbst. Über eine Pflegeübernahme durch die Stadt schweigt die Satzung beim Typ A.
- Die Urnenkammer nach Ziffer 1.2 Buchstaben c und d führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung regelt nur die Verschlussplatte und sagt über die Pflege nichts. Schweigen ist kein Beleg.
- Die Entgeltordnung für die Grün- und Grabpflegeleistungen des Fachdienstes 67 vom 27.08.2024 ist keine Pflegeübernahme durch die Stadt, sondern ein privatrechtlicher Auftrag, der nach Paragraf 1 schriftlich vereinbart und nach Paragraf 2 nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Sie ändert an keiner Grabart etwas.
- Die Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte beträgt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen 35 statt 30 Jahre. Einen eigenen Preis dafür nennt der Tarif nicht, deshalb führen wir für Erdwahlgräber nur die 30 Jahre.
- Der Tarif bietet das Baumgrab Typ A mit 25, 40 und 60 Jahren Nutzungsdauer an, obwohl Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung für den Typ A nur 25 Jahre nennt. Wir übernehmen alle drei Laufzeiten, weil der Tarif sie einzeln bepreist.
- Die Ruhefrist und die Nutzungsdauer fallen in Marburg oft auseinander. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 13 der Friedhofssatzung bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Sargkammern und allen Urnenbestattungen 20 Jahre, während Wahlgräber 30 Jahre und länger laufen. Wir führen beide Angaben getrennt.
- Die Gebührenordnung und die Friedhofssatzung gelten nach Paragraf 1 für 20 namentlich genannte städtische Friedhöfe. Die Stadt selbst spricht auf ihrer Internetseite von 25 städtischen Friedhöfen einschließlich der beiden jüdischen Friedhöfe. Welche Friedhöfe außerhalb der Satzungsliste wie abgerechnet werden, geht aus dem Ortsrecht nicht hervor. Für die Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten ohnehin eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung entfällt bei Gedenkstätten für Überlebende des Holocaust an den Sinti und Roma die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit. Diese Grabstätten erhalten ewiges Ruherecht. Einen eigenen Tarifposten haben sie nicht.
- Die Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals kostet 60 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil ein Grabmal nicht zwingend errichtet werden muss und bei mehreren Grabarten gar nicht zulässig ist.
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg, Ortsrecht 67/2, Lesefassung beschlossen am 30.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013, geändert durch den I. Nachtrag vom 23.04.2019 und durch die Paragraf 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 19.12.2022, rechtsgültig ab 01.01.2023
- Marburger Ortsrecht, Übersicht der Fassungen der Friedhofsgebührenordnung Stand der Bereitstellung 03.01.2023, ausgewiesen als rechtsgültig ab 01.01.2023
- Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg, Ortsrecht 67/1, Lesefassung beschlossen am 30.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013, in der Fassung des II. Nachtrags vom 23.04.2019, rechtsgültig ab 01.05.2019
- Entgeltordnung für die Grün- und Grabpflegeleistungen des Fachdienstes 67 Stadtgrün und Friedhöfe der Universitätsstadt Marburg vom 27.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.