Freiburg im Breisgau, Baden-Württemberg, AGS 08311000
Friedhofsgebühren in Freiburg im Breisgau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. (FS) mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 17.6, vom 19.03.2024, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19.03.2024, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 13.04.2024, in Kraft seit 01.05.2024; sie hat nach Paragraf 43 die Friedhofssatzung vom 18.10.2011 in der Fassung der sechs Änderungssatzungen von 2012 bis 2023 abgelöst. Das Gebührenverzeichnis ist die Anlage ab Seite 27 und trägt alle Beträge. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Freiburg im Breisgau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Freiburg im Breisgau, Eigenbetrieb Friedhöfe.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.911,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Särge und Aschenurnen
Grabanlage für Fehlgeburten und Ungeborene im anonymen Sternenkinderfeld, mit Beisetzung
Wahlgrab zur Erdbestattung, Einzelgrab an Wegen und in Feldern, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 19.03.2024
Was ein Grab in Freiburg im Breisgau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Freiburg im Breisgau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab zur Erdbestattung für KinderDer Jahressatz beträgt nach Ziffer 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses 71,70 Euro je Einzelgrab für Kinder, hier auf die zehnjährige Ruhezeit gerechnet. Er liegt damit 2,70 Euro unter dem Satz für das Erwachsenenwahlgrab, was bei zehn Jahren 27 Euro ausmacht; der eigentliche Unterschied ist die kürzere Laufzeit. Der Verlängerungsantrag des Eigenbetriebs für 2026 nennt diesen Satz als Erdwahlgrab (Kinder) im Wortlaut und bestätigt ihn damit zwei Jahre nach dem Satzungsbeschluss. Das Grabmaß beträgt nach Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 2 der Friedhofssatzung 1,20 mal 1,50 Meter. Wahlgräber sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrecht für eine Dauer verliehen wird, die mindestens der Ruhezeit entspricht, und die jahresweise verlängerbar ist. Das Gebührenverzeichnis nennt deshalb keinen Einmalbetrag, sondern einen Jahressatz; der hier eingetragene Betrag ist dieser Satz mal der Ruhezeit, also die kürzeste zulässige Laufzeit. Der Verlängerungsantrag des Eigenbetriebs für 2026 lässt Verlängerungen um drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn Jahre zu. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. | 717,00 € | 1.121,00 € | 1.838,00 € | 10 J. | Ziffern 4.2.3 und 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Reihengrab für die Erdbestattung ErwachsenerDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freiburg und zugleich die niedrigste Grabnutzungsgebühr, die das Verzeichnis für ein Erwachsenengrab kennt. Es ist eine Einzelgrabstätte für eine Person; die Regelmaße betragen nach Paragraf 17 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofssatzung 1,20 mal 2,60 Meter, und die Pflanzfläche darf nach Absatz 5 höchstens 0,90 mal 2,60 Meter groß sein. Reihengräber werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Absatz 7 hat die nutzungsberechtigte Person das Grab danach binnen drei Monaten abzuräumen und einzuebnen; tut sie es nicht, räumt die Verwaltung nach Absatz 8 auf ihre Kosten ab. Der Preisunterschied zum Rasenreihengrab von 222 Euro ist genau der Preis der Pflege: Dieses Grab muss die Familie selbst pflegen. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. Mit der Grundgebühr sind nach dem Vorspann zu Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungspersonals, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung mit vier Trägern, das Verbringen von Kranz- und Blumenschmuck zum Grab sowie die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen abgegolten, soweit das Verzeichnis keine besonderen Gebührentatbestände ausweist. Eine zweite Bestattungszeile gibt es in Freiburg nicht, wohl aber solche besonderen Tatbestände: Die Einsegnungshalle kostet nach Ziffer 3.1.1 zusätzlich 337 Euro für die erste halbe Stunde. | 346,00 € | 1.795,00 € | 2.141,00 € | 15 J. | Ziffern 4.1.1 und 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Rasenreihengrab für die ErdbestattungDas einzige pflegefreie Erdgrab Freiburgs, und die Fundstelle steht zweimal in derselben Vorschrift. Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung nennt es Reihengräber in Feldern, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden, und Absatz 6 sagt im Wortlaut: Sie werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gemäht, die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Der Eigenbetrieb bietet es unter der Überschrift Pflegefreies Rasenreihengrab an und weist darauf hin, dass es nur auf dem Hauptfriedhof vergeben wird. Erlaubt sind ein Holzkreuz, eine Holzstele oder eine bodeneben angebrachte Schrifttafel von höchstens 0,40 mal 0,40 Meter und 4 bis 6 Zentimeter Höhe, die ein Fachbetrieb verlegen muss; erhabene und aufgedübelte Schriftzeichen sind unzulässig, eine Einfassung oder Umrandung jeglicher Art ebenfalls. Die 222 Euro Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Erdreihengrab sind der Preis, den die Stadt für fünfzehn Jahre Rasenpflege nimmt. Reihengräber werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Absatz 7 hat die nutzungsberechtigte Person das Grab danach binnen drei Monaten abzuräumen und einzuebnen; tut sie es nicht, räumt die Verwaltung nach Absatz 8 auf ihre Kosten ab. | 568,00 € | 1.795,00 € | 2.363,00 € | 15 J. | Ziffern 4.1.2 und 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung, Einzelgrab an Wegen und in FeldernDas teuerste Erdgrab der Satzung und das einzige, in dem mehr als eine Person liegen kann: Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung können durch Tieferlegung zwei Särge übereinander bestattet werden, wenn der Boden die Verwesung innerhalb der Ruhezeit zulässt, und nach Absatz 4 lassen sich je Grabstelle zusätzlich bis zu vier Urnen beisetzen. Die Tieferlegung kostet nach Ziffer 1.3 des Verzeichnisses einmalig 336 Euro und muss bereits bei der Erstbelegung entschieden werden, sonst erst nach Ablauf der ersten Ruhezeit. Der Jahressatz von 74,40 Euro nach Ziffer 4.2.1 ist der höchste des Verzeichnisses und der einzige, der über den 71,70 Euro der beiden anderen Wahlgrabziffern liegt. Ein Nutzungsrecht kann nach Absatz 1 Satz 5 auch ohne Sterbefall zur Vorsorge erworben werden. Wahlgräber sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrecht für eine Dauer verliehen wird, die mindestens der Ruhezeit entspricht, und die jahresweise verlängerbar ist. Das Gebührenverzeichnis nennt deshalb keinen Einmalbetrag, sondern einen Jahressatz; der hier eingetragene Betrag ist dieser Satz mal der Ruhezeit, also die kürzeste zulässige Laufzeit. Der Verlängerungsantrag des Eigenbetriebs für 2026 lässt Verlängerungen um drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn Jahre zu. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. | 1.116,00 € | 1.795,00 € | 2.911,00 € | 15 J. | Ziffern 4.2.1 und 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 1 bis 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten zehnten LebensjahrVorgesehen für bestattungspflichtige Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Die Ruhezeit beträgt hier nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zehn statt fünfzehn Jahre, und das Gebührenverzeichnis schreibt diese kürzere Nutzungszeit ausdrücklich in die Zeile 4.1.3. Das Grabmaß beträgt nach Paragraf 17 Absatz 4 Nummer 2 1,20 mal 1,50 Meter. Beide Beträge sind gegenüber dem Erwachsenengrab gesenkt: die Grabnutzungsgebühr von 346 auf 165 Euro, die Bestattungsgrundgebühr nach Ziffer 1.1.2 von 1.795 auf 1.121 Euro. Ziffer 1.1.2 gilt allerdings nur für Kinder von 1 bis 10 Jahren; für ein Kind unter einem Jahr nennt das Verzeichnis keine Grundgebühr, obwohl ihm ein Kinderreihengrab zusteht. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. | 165,00 € | 1.121,00 € | 1.286,00 € | 10 J. | Ziffern 4.1.3 und 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Grabanlage für Fehlgeburten und Ungeborene im anonymen SternenkinderfeldDie einzige Grabart, die das Verzeichnis ausdrücklich mit 0,00 Euro ausweist. Die Anlage ist nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Fehlgeburten im Sinne des Paragrafen 30 Absatz 2 Satz 1 und für Ungeborene im Sinne des Paragrafen 30 Absatz 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestimmt. Nutzungsrechte können daran nicht erworben werden, Angehörige dürfen der Beisetzung aber beiwohnen; darin unterscheidet sie sich vom anonymen Aschenfeld, das nach Absatz 1 ohne Beisein stattfindet. Pflegefrei ist sie nach Paragraf 20 Absatz 3 Satz 2: Anlage und Pflege der Grabanlage erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Namen, Grabmale und bauliche Anlagen sind nach Satz 1 und Satz 4 nicht zulässig, für Blumen und Kerzen gibt es zentrale Ablagestellen. Eine Beisetzungsgebühr ist hier nicht eingetragen, weil das Verzeichnis für Verstorbene unter einem Jahr keine Bestattungsgrundgebühr kennt: Ziffer 1.1.1 gilt ab 10 Jahren, Ziffer 1.1.2 von 1 bis 10 Jahren. Eine Null hätte behauptet, die Beisetzung sei gebührenfrei, und das steht dort nicht. | 0,00 € | - | 0,00 € | 10 J. | Ziffer 4.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 4 und Paragraf 20 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
6 Grabarten für die Urne in Freiburg im Breisgau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für eine AschenbeisetzungDie günstigste Grabart Freiburgs überhaupt, 697 Euro mit Beisetzung. Es nimmt genau eine Urne auf und misst nach Paragraf 17 Absatz 4 Nummer 3 der Friedhofssatzung 1,00 mal 1,00 Meter. Der Abstand zum anonymen Urnengrab beträgt 123 Euro, der zum Baumfeldreihengrab 370 Euro; beide Aufschläge kauft man mit der Pflege durch die Stadt. Reihengräber werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Absatz 7 hat die nutzungsberechtigte Person das Grab danach binnen drei Monaten abzuräumen und einzuebnen; tut sie es nicht, räumt die Verwaltung nach Absatz 8 auf ihre Kosten ab. Die Beisetzungsgebühr von 453 Euro nach Ziffer 2.1.1 ist bei jeder Urnengrabart dieselbe, unabhängig von Feld und Grabform. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. | 244,00 € | 453,00 € | 697,00 € | 15 J. | Ziffern 4.1.5 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Grabanlage für Aschenbeisetzungen im anonymen FeldDas günstigste pflegefreie Grab Freiburgs, 820 Euro mit Beisetzung, und damit 1.543 Euro unter dem günstigsten pflegefreien Erdgrab. Jeder Urne wird nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen, Nutzungsrechte können daran nicht erworben werden, und die Beisetzung findet ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle statt. Pflegefrei ist es nach Absatz 3 Satz 2: Anlage und Pflege der Grabanlage erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Nach Absatz 4 sind Ausgrabungen unzulässig, was diese Grabart von jeder anderen unterscheidet: Eine Umbettung, die Ziffer 2.1.2 sonst mit 679 Euro erlaubt, gibt es hier nicht. | 367,00 € | 453,00 € | 820,00 € | 15 J. | Ziffern 4.1.7 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 7 und Paragraf 20 Absatz 1, 3 und 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Wahlgrab zur AschenbeisetzungNach Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung können je Grabstelle grundsätzlich vier Urnen beigesetzt werden, viermal so viele wie im Urnenreihengrab; das Grabmaß beträgt nach Absatz 5 Nummer 3 1,00 mal 1,00 Meter. Der Jahressatz von 71,70 Euro nach Ziffer 4.3.1 gilt je Einzelgrab. Diese eine Ziffer deckt drei verschiedene Grabarten ab, denn ihr Zusatz lautet nur auch Baumfeld: das gewöhnliche Urnenwahlgrab hier, das Baumfeldwahlgrab und das Grab im Paradiesgärtlein. Von den beiden anderen unterscheidet sich dieses allein durch die Pflege, und der Unterschied kostet nichts an Gebühr, sondern Arbeit oder einen Gärtner. Wahlgräber sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrecht für eine Dauer verliehen wird, die mindestens der Ruhezeit entspricht, und die jahresweise verlängerbar ist. Das Gebührenverzeichnis nennt deshalb keinen Einmalbetrag, sondern einen Jahressatz; der hier eingetragene Betrag ist dieser Satz mal der Ruhezeit, also die kürzeste zulässige Laufzeit. Der Verlängerungsantrag des Eigenbetriebs für 2026 lässt Verlängerungen um drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn Jahre zu. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung. | 1.075,50 € | 453,00 € | 1.528,50 € | 15 J. | Ziffern 4.3.1 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Reihengrab für eine Aschenbeisetzung im BaumfeldIn einem Baumfeldreihengrab kann nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung genau eine Urne beigesetzt werden; das Baumfeldwahlgrab nimmt nach Absatz 3 zwei auf und kostet fast das Doppelte. Pflegefrei, und die Fundstelle ist Paragraf 21 Absatz 5 Satz 1 der Friedhofssatzung: Baumfeldgräber sowie Gräber im Paradiesgärtlein werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Satz 2 verbietet die Bepflanzung, Satz 3 das Aufstellen beweglicher Gegenstände, und Satz 4 erlaubt der Verwaltung, beides ohne Ankündigung zu entfernen. Erlaubt bleibt nach Absatz 6 eine bodeneben verlegte Schrifttafel von höchstens 0,40 mal 0,40 Meter und 4 bis 6 Zentimeter Höhe, die ein Fachbetrieb verlegen muss. Mit 614 Euro ist es das teuerste Urnenreihengrab des Verzeichnisses, 370 Euro über dem gewöhnlichen und 247 Euro über dem anonymen. Reihengräber werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Absatz 7 hat die nutzungsberechtigte Person das Grab danach binnen drei Monaten abzuräumen und einzuebnen; tut sie es nicht, räumt die Verwaltung nach Absatz 8 auf ihre Kosten ab. | 614,00 € | 453,00 € | 1.067,00 € | 15 J. | Ziffern 4.1.6 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 1, 2 und 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Wahlgrab zur Aschenbeisetzung im BaumfeldGebührengleich mit dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab, denn Ziffer 4.3.1 setzt das Baumfeld in Klammern ausdrücklich gleich. Der Unterschied liegt in zwei Punkten: Es nimmt nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Urnen auf statt vier, und die Stadt pflegt es. Pflegefrei, und die Fundstelle ist Paragraf 21 Absatz 5 Satz 1 der Friedhofssatzung: Baumfeldgräber sowie Gräber im Paradiesgärtlein werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Satz 2 verbietet die Bepflanzung, Satz 3 das Aufstellen beweglicher Gegenstände, und Satz 4 erlaubt der Verwaltung, beides ohne Ankündigung zu entfernen. Erlaubt bleibt nach Absatz 6 eine bodeneben verlegte Schrifttafel von höchstens 0,40 mal 0,40 Meter und 4 bis 6 Zentimeter Höhe, die ein Fachbetrieb verlegen muss. Wer zwei Urnen und Pflege will, zahlt hier 1.075,50 Euro Grabnutzung; wer dieselbe Pflege für eine Urne sucht, nimmt das Baumfeldreihengrab für 614 Euro, kann es dann aber nicht verlängern. Wahlgräber sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Nutzungsrecht für eine Dauer verliehen wird, die mindestens der Ruhezeit entspricht, und die jahresweise verlängerbar ist. Das Gebührenverzeichnis nennt deshalb keinen Einmalbetrag, sondern einen Jahressatz; der hier eingetragene Betrag ist dieser Satz mal der Ruhezeit, also die kürzeste zulässige Laufzeit. Der Verlängerungsantrag des Eigenbetriebs für 2026 lässt Verlängerungen um drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn Jahre zu. | 1.075,50 € | 453,00 € | 1.528,50 € | 15 J. | Ziffer 4.3.1 mit dem Zusatz auch Baumfeld und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 4 und Paragraf 21 Absatz 1, 3 und 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Wahlgrab zur Aschenbeisetzung im Paradiesgärtlein des HauptfriedhofsDas Paradiesgärtlein liegt nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung im Feld 36 des Hauptfriedhofs. Es sind Wahlgräber für zwei Urnen, die auf ausgewiesenen Grabstellen in Rasenflächen und oberhalb von Trockenmauern beigesetzt werden; die Lage in der Trockenmauer unterscheidet sie von jedem anderen Grab der Stadt. Der Betrag ist der Jahressatz der Ziffer 4.3.1, weil Ziffer 4.3 die Überschrift Jahresgebühr für Wahlgrab zur Aschenbeisetzung trägt und darunter nur diese eine Ziffer steht; ein Grab im Paradiesgärtlein ist nach Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 5 genau ein solches Wahlgrab. Namentlich nennt das Verzeichnis es nicht, und das steht in den Lücken. Pflegefrei, und die Fundstelle ist Paragraf 21 Absatz 5 Satz 1 der Friedhofssatzung: Baumfeldgräber sowie Gräber im Paradiesgärtlein werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Satz 2 verbietet die Bepflanzung, Satz 3 das Aufstellen beweglicher Gegenstände, und Satz 4 erlaubt der Verwaltung, beides ohne Ankündigung zu entfernen. Erlaubt bleibt nach Absatz 6 eine bodeneben verlegte Schrifttafel von höchstens 0,40 mal 0,40 Meter und 4 bis 6 Zentimeter Höhe, die ein Fachbetrieb verlegen muss. | 1.075,50 € | 453,00 € | 1.528,50 € | 15 J. | Ziffern 4.3 und 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 5 und Paragraf 21 Absatz 4 und 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
27 weitere Gebühren in der Satzung von Freiburg im Breisgau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Grundgebühr bei Personen über 10 Jahren | 1.795,00 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Erdbestattung, Grundgebühr bei Kindern von 1 bis 10 Jahren | 1.121,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Beisetzen einer Urne | 453,00 € | Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Tieferlegung eines Grabes für einen zweiten Sarg | 336,00 € | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab für Erwachsene, je Jahr und Einzelplatz | 74,40 € | Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024, bestätigt in der Fußnote des Verlängerungsantrags Rueckmeldebogen_2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab oder an einem Urnenwahlgrab, je Jahr und Einzelplatz | 71,70 € | Ziffern 4.2.3 und 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024, bestätigt in der Fußnote des Verlängerungsantrags Rueckmeldebogen_2026 |
| Benutzung der Einsegnungshallen einschließlich Kapelle Mitscherlich und Urnenzimmer, für die Dauer einer halben Stunde | 337,00 € | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Trauerfeier über die übliche halbe Stunde hinaus, je weitere angefangene Viertelstunde | 168,00 € | Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Ausfall von Bestattungszeiten außerhalb der üblichen aneinander anschließenden Termine, je angefangene Viertelstunde | 168,00 € | Ziffer 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Wandbeleuchtung in der Einsegnungshalle des Hauptfriedhofs, 48 Kerzen | 109,00 € | Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Benutzung eines Aufbahrungs-, Einstellungs- oder Umsargungsraumes, je angefangenem Tag; Tag der Anlieferung und Tag der Bestattung gelten als ein Tag | 44,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Benutzung des Sezierraumes, je angefangenem Tag | 176,00 € | Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Ermäßigung bei Trägerleistung in den Ortsteilen ohne Berechnung, je Träger | 42,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Umbetten einer Urne | 679,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Ausgraben einer Urne | 396,00 € | Ziffer 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Versand einer Urne im Inland einschließlich Porto | 104,00 € | Ziffer 2.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Versand einer Urne ins europäische Ausland einschließlich Porto | 117,00 € | Ziffer 2.1.5 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Versand einer Urne ins außereuropäische Ausland einschließlich Porto | 127,00 € | Ziffer 2.1.6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Sonderleistungen nach tatsächlichem Aufwand, Personal je Stunde | 57,00 € | Ziffer 5.6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Sonderleistungen nach tatsächlichem Aufwand, Personal außerhalb der üblichen Arbeitszeit je Stunde | 74,00 € | Ziffer 5.6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Sonderleistungen nach tatsächlichem Aufwand, Bagger je Stunde | 62,00 € | Ziffer 5.6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Sonderleistungen nach tatsächlichem Aufwand, sonstige Fahrzeuge je Stunde | 19,00 € | Ziffer 5.6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Ausbetten, Umbetten und Wiederbestattung von Leichen oder Gebeinen | Wird nach tatsächlichem Aufwand mit den Stundensätzen der Ziffer 5.6 abgerechnet, einen Gesamtbetrag nennt das Verzeichnis nicht | Ziffern 5.1 bis 5.3 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Öffnen des Grabes für einen Sarg, der das Versenken innerhalb der üblichen Schalelemente ausschließt, sowie Heben und Tieferlegen anlässlich einer Bestattung | Wird nach tatsächlichem Aufwand mit den Stundensätzen der Ziffer 5.6 abgerechnet | Ziffern 5.4 und 5.5 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 |
| Abräumung des Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | Kein Betrag im Verzeichnis. Die nutzungsberechtigte Person hat binnen drei Monaten selbst abzuräumen; räumt die Verwaltung ersatzweise ab, geschieht das auf Kosten der pflichtigen Person | Paragraf 17 Absatz 7 und 8 sowie Paragraf 18 Absatz 10 und 11 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Grabpflegevertrag für ein gärtnergepflegtes Grab in einem Parkfeld | Kein Betrag im Verzeichnis. Wer eine Bestattung in einem gärtnergepflegten Grab im Parkfeld beantragt, hat einen separaten Grabpflegevertrag mit dem jeweiligen Konzessionär vorzulegen, dessen Laufzeit mit der Dauer des Nutzungsrechts übereinstimmen muss | Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
| Genehmigung von Grabmalen, Grabplatten, Kissensteinen und Grabeinfassungen sowie sonstige Amtshandlungen | Kein Betrag im Friedhofsgebührenverzeichnis. Erhoben wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung | Paragraf 37 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 |
Was ein Grab in Freiburg im Breisgau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.597,00 €
Reihengrab für eine Aschenbeisetzung in Freiburg im Breisgau, über 15 Jahre, das sind 306,47 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 4.1.5 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 19.03.2024, Ortsrecht 17.6 | 244,00 € |
| Beisetzung der UrneZiffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br., Ortsrecht 17.6, in Kraft seit 01.05.2024 | 453,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 697,00 € |
Die günstigste Grabart Freiburgs überhaupt, 697 Euro mit Beisetzung. Es nimmt genau eine Urne auf und misst nach Paragraf 17 Absatz 4 Nummer 3 der Friedhofssatzung 1,00 mal 1,00 Meter. Der Abstand zum anonymen Urnengrab beträgt 123 Euro, der zum Baumfeldreihengrab 370 Euro; beide Aufschläge kauft man mit der Pflege durch die Stadt. Reihengräber werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Absatz 7 hat die nutzungsberechtigte Person das Grab danach binnen drei Monaten abzuräumen und einzuebnen; tut sie es nicht, räumt die Verwaltung nach Absatz 8 auf ihre Kosten ab. Die Beisetzungsgebühr von 453 Euro nach Ziffer 2.1.1 ist bei jeder Urnengrabart dieselbe, unabhängig von Feld und Grabform. Gepflegt wird dieses Grab vom Angehörigen. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten wird; Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach einer Erdbestattung und einem Monat nach einer Urnenbeisetzung, und Absatz 3 stellt frei, ob die verantwortliche Person das selbst tut oder einen Gärtnereibetrieb beauftragt. Was ein solcher Auftrag kostet, steht in keiner Satzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. (FS) mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 17.6, vom 19.03.2024, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19.03.2024, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 13.04.2024, in Kraft seit 01.05.2024; sie hat nach Paragraf 43 die Friedhofssatzung vom 18.10.2011 in der Fassung der sechs Änderungssatzungen von 2012 bis 2023 abgelöst. Das Gebührenverzeichnis ist die Anlage ab Seite 27 und trägt alle Beträge. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Freiburg im Breisgau offenlässt
- Freiburg hat keine eigene Gebührensatzung. Das Gebührenverzeichnis ist die Anlage zur Friedhofssatzung und beginnt auf Seite 27 desselben Dokuments; Paragraf 37 Absatz 1 und Paragraf 39 Absatz 1 verweisen darauf. Wer nur nach einer Friedhofsgebührensatzung sucht, findet in Freiburg nichts und hält die Stadt für eine, die ihre Gebühren nicht veröffentlicht.
- Der Preis steht in Freiburg in zwei Teilen und nicht, wie in mehreren anderen Städten Baden-Württembergs, in drei. Das ist ausdrücklich geprüft: Der Vorspann zu Ziffer 1.1 des Verzeichnisses sagt, mit der Bestattungsgrundgebühr seien die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungspersonals, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung mit vier Trägern, das Verbringen von Kranz- und Blumenschmuck zum Grab sowie die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen abgegolten. Eine zweite Bestattungszeile für das Grabbereiten gibt es nicht, ebensowenig eine laufzeitdeckende Position für Umfassungsplatten, Grabeinfassungen oder Pflege und keine allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr. Verwaltungsgebühren fallen nach Paragraf 37 Absatz 2 nur für die Genehmigung von Grabmalen an, nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt und nicht je Sterbefall; sie sind hier nicht erfasst.
- Sechs Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle im Wortlaut nennen. Paragraf 17 Absatz 6 Satz 1 und 2 sagt für das Rasenreihengrab: Sie werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gemäht, die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Paragraf 21 Absatz 5 Satz 1 sagt für Baumfeldreihengrab, Baumfeldwahlgrab und Paradiesgärtlein: Baumfeldgräber sowie Gräber im Paradiesgärtlein werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Paragraf 20 Absatz 3 Satz 2 sagt für das anonyme Aschenfeld und für das anonyme Sternenkinderfeld: Anlage und Pflege der Grabanlage erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Für alle übrigen Grabarten gilt Paragraf 32 Absatz 1 bis 3, wonach jede Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts gepflegt werden muss und die verantwortliche Person das selbst tun oder einem Gärtnereibetrieb übertragen kann. Der Eigenbetrieb sagt es in seinen Fragen und Antworten genauso: Für die Grabpflege ist die nutzungsberechtigte Person zuständig.
- Die frühere Erfassung führte nur zwei pflegefreie Grabarten und notierte bei Rasen- und Baumfeldgrab, das Gebührenverzeichnis sage nichts über die Pflege. Das stimmt für das Verzeichnis, aber die Pflegeregel steht nicht dort, sondern in den Paragrafen 17, 20 und 21 der Satzung, in die dasselbe PDF eingebunden ist. Freiburg hatte damit im Bestand gar kein pflegefreies Erdgrab; jetzt ist es das Rasenreihengrab für 2.363 Euro, 222 Euro über dem gewöhnlichen Erdreihengrab.
- Eine einzige Tarifziffer trägt drei Grabarten. Ziffer 4.3.1 lautet je Einzelgrab (auch Baumfeld) und verlangt 71,70 Euro je Jahr; Ziffer 4.3 darüber trägt die Überschrift Jahresgebühr für Wahlgrab zur Aschenbeisetzung, und eine zweite Ziffer gibt es unter dieser Überschrift nicht. Die Friedhofssatzung kennt in Paragraf 18 Absatz 2 aber drei solche Wahlgräber: das gewöhnliche Urnenwahlgrab, das Baumfeldwahlgrab und das Grab im Paradiesgärtlein. Alle drei sind hier mit demselben Satz erfasst, weil kein anderer auf sie passt. Namentlich nennt das Verzeichnis nur das Baumfeld; das Paradiesgärtlein kommt in ihm nicht vor.
- Ziffer 4.2.2 fehlt. Das Verzeichnis springt unter der Überschrift 4.2 Jahresgebühr für Wahlgrab zur Erdbestattung von 4.2.1 je Einzelgrab an Wegen und in Feldern unmittelbar auf 4.2.3 je Einzelgrab für Kinder. Geprüft ist das nicht nur am ausgelesenen Text, sondern an den Wortkoordinaten der Seite 28: Zwischen den beiden Zeilen steht nichts. Welche Grabart dort einmal stand, sagt die geltende Fassung nicht.
- Der Eigenbetrieb bietet auf seiner Seite Urnenbeisetzung ein Stelenwahlgrab an, nur auf dem Hauptfriedhof, im Feld 24, aufgestellt von Steinmetzen der Steinmetzinnung, mit bis zu vier Urnen je Stele und der ausdrücklichen Angabe, die Rasenfläche werde vom Eigenbetrieb gepflegt und die Grabstätte sei also pflegefrei. Weder die Friedhofssatzung noch das Gebührenverzeichnis kennt diese Grabart. Vermutlich wird sie als gewöhnliches Urnenwahlgrab nach Ziffer 4.3.1 abgerechnet, aber das steht nirgends, und deshalb ist sie nicht erfasst. Es wäre nach unserer Zählung das einzige pflegefreie Urnenwahlgrab mit vier Plätzen.
- Nicht erfasst sind die gärtnergepflegten Gräber in Parkfeldern nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung. Das Gebührenverzeichnis nennt für sie keine Ziffer, und der Preis stünde ohnehin nicht ganz darin: Absatz 1 verlangt bei einer Bestattung in einem solchen Grab die Vorlage eines separaten Grabpflegevertrags zwischen der nutzungsberechtigten Person und dem jeweiligen Konzessionär, dessen Laufzeit mit der Dauer des Nutzungsrechts übereinstimmen muss. Was dieser Vertrag kostet, bestimmt der Konzessionär und keine Satzung. Ein solches Grab wäre also nicht pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses, sondern gegen gesonderte Zahlung gepflegt.
- Ebenfalls ohne Tarifziffer sind die Ehrengräber und die Kriegsgräber nach Paragraf 19 sowie die Grüfte nach Paragraf 23. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab beschließt nach Paragraf 19 Absatz 1 der Gemeinderat oder der Ortschaftsrat, was eine Gebühr entbehrlich macht. Grüfte dürfen nach Paragraf 23 Absatz 1 nicht mehr errichtet oder erweitert werden; für vorhandene gilt das Recht des Wahlgrabs, also die Jahresgebühr der Ziffer 4.2.1.
- Die Bestattungsgrundgebühr hat eine Altersgrenze, unter der sie fehlt. Ziffer 1.1.1 gilt bei Personen über 10 Jahren mit 1.795 Euro, Ziffer 1.1.2 bei Kindern von 1 bis 10 Jahren mit 1.121 Euro. Für ein Kind unter einem Jahr nennt das Verzeichnis keinen Satz, obwohl Paragraf 17 Absatz 3 Nummer 3 der Satzung ihm ein Kinderreihengrab zuweist und Ziffer 4.1.3 dafür 165 Euro verlangt. Beim anonymen Sternenkinderfeld nach Ziffer 4.1.4 ist die Beisetzungsgebühr aus demselben Grund nicht eingetragen: Die Grabnutzung ist dort ausdrücklich mit 0,00 Euro ausgewiesen, eine Null bei der Beisetzung wäre dagegen erfunden. Die frühere Erfassung hatte dort 0 Euro stehen.
- Die Einsegnungshalle ist in keinem Grabpreis enthalten. Sie kostet nach Ziffer 3.1.1 für die ersten dreißig Minuten 337 Euro, jede weitere angefangene Viertelstunde nach Ziffer 3.1.3 weitere 168 Euro, und die 48 Kerzen der Wandbeleuchtung auf dem Hauptfriedhof nach Ziffer 3.1.2 noch einmal 109 Euro. Wer eine Trauerfeier von einer Stunde plant, zahlt damit 673 Euro über den hier ausgewiesenen Beträgen. Auch die Aufbahrung ist gesondert zu zahlen, nach Ziffer 3.2 mit 44 Euro je angefangenem Tag, wobei Anlieferungstag und Bestattungstag als ein Tag gelten.
- Fünf Leistungen rechnet die Stadt nach tatsächlichem Aufwand ab und nennt dafür keinen Gesamtbetrag: Ausbetten, Umbetten und Wiederbestattung von Leichen oder Gebeinen nach den Ziffern 5.1 bis 5.3, das Öffnen des Grabes für einen Sarg, der das Versenken innerhalb der üblichen Schalelemente ausschließt, nach Ziffer 5.4 und das Heben und Tieferlegen anlässlich einer Bestattung nach Ziffer 5.5. Ziffer 5.6 nennt dafür nur Stundensätze, nämlich 57 Euro für Personal, 74 Euro für Personal außerhalb der üblichen Arbeitszeit, 62 Euro für den Bagger und 19 Euro für sonstige Fahrzeuge. Für Urnen ist das anders geregelt, dort tragen die Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 feste Beträge von 679 und 396 Euro.
- Zur Abräumung nennt das Verzeichnis keinen Betrag, und das ist folgerichtig: Nach Paragraf 17 Absatz 7 für Reihengräber und Paragraf 18 Absatz 10 für Wahlgräber hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte binnen drei Monaten selbst abzuräumen und einzuebnen. Kommt sie dem nicht nach, räumt die Friedhofsverwaltung nach Absatz 8 beziehungsweise Absatz 11 auf ihre Kosten ab; Grabmal und Grabzubehör fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Verwaltung. Was ein solches Abräumen kostet, steht in keiner Ziffer. Dasselbe gilt für das Entfernen vorhandener Grabmale und Fundamente vor einer erneuten Bestattung nach Paragraf 13 Absatz 2.
- Die Ruhezeit ist nicht in jedem Fall fest. Paragraf 14 Absatz 2 erlaubt es, im Benehmen mit dem Gesundheitsamt für bestimmte Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Gräber längere Ruhezeiten festzusetzen, wenn die Bodenverhältnisse es erfordern; solche Festsetzungen sind öffentlich bekanntzumachen, soweit sie nicht nur einzelne Gräber betreffen. Welche der fünfzehn Friedhöfe davon betroffen sind, sagt die Satzung nicht, und eine solche Bekanntmachung ist bei dieser Erfassung nicht aufgefunden worden. Für konservierte Leichen und Leichen in Metallsärgen setzt Absatz 3 die Ruhezeit im Einzelfall fest. Wo eine längere Ruhezeit gilt, steigt bei jedem Wahlgrab auch der Preis, weil er ein Jahressatz ist.
- Die Stadt betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung fünfzehn Gemeindefriedhöfe, acht davon unter dem Eigenbetrieb Friedhöfe und sieben unter der jeweiligen Ortsverwaltung. Die Gebühren gelten nach der Überschrift des Verzeichnisses für beide Gruppen gleichermaßen. Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt die Satzung nicht; der Eigenbetrieb nennt für das pflegefreie Rasenreihengrab, für das Stelenwahlgrab und über Paragraf 21 Absatz 4 auch für das Paradiesgärtlein den Hauptfriedhof als einzigen Standort. Für die Friedhöfe außerhalb von Hauptfriedhof, Bergäcker und St. Georgen gilt zudem nach Paragraf 3 ein Bestattungsbezirk, der sich mit dem Stadtteil deckt.
- Aktualität: Die Satzung stammt vom 19.03.2024 und ist damit gut zwei Jahre alt. Nachgesehen wurde am 05.09.2026 an vier Stellen. Das Ortsrecht der Stadt führt unter Ordnungsziffer 17 genau eine Friedhofssatzung, 17.06 mit 65,7 KB, und daneben nur die Eigenbetriebssatzung 17.07 und die Geschäftsordnung 17.08; eine Änderungssatzung ist dort nicht verzeichnet. Die Seite Friedhofsrecht und Formulare des Eigenbetriebs verlinkt dieselbe Datei und sonst keine. Die Bekanntmachungsseite verweist für Satzungen auf eben dieses Ortsrecht. Und der Verlängerungsantrag mit dem Dateinamen Rueckmeldebogen_2026 nennt in seiner Fußnote die Jahressätze 74,40, 71,70 und 71,70 Euro, also zeichengleich die Ziffern 4.2.1, 4.2.3 und 4.3.1 von 2024. Ein Formular für das laufende Jahr, das die Beträge von 2024 wiederholt, ist der beste verfügbare Beleg dafür, dass sie noch gelten.
- Abrufkette: Das Satzungs-PDF kam auf der zweiten Stufe von friedhof.freiburg.de, die Seiten des Eigenbetriebs auf der dritten mit Puppeteer. Für vier Seiten auf www.freiburg.de musste die vierte Stufe genommen werden, und das wird hier gemeldet statt verschwiegen: Der Host www.freiburg.de hat am 05.09.2026 WebFetch mit einem geschlossenen Socket, Puppeteer mit ERR_CONNECTION_CLOSED und urllib mit einem SSL-Abbruch abgewiesen, während friedhof.freiburg.de auf demselben Redaktionssystem klaglos antwortete. Über r.jina.ai gelesen wurden allein die Ortsrechtsübersicht, die Bekanntmachungsseite, die Amtsblattseite und die Seite Satzungen und Verträge, also öffentliche Verzeichnisse ohne Zugangsschutz und ohne personenbezogene Daten. Alle Beträge dieser Erfassung stammen aus dem unmittelbar geladenen PDF.
Friedhöfe in Freiburg im Breisgau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 22 Friedhöfe in Freiburg im BreisgauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung der Stadt Freiburg i. Br. (FS) mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 17.6 vom 19.03.2024, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19.03.2024, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 13.04.2024, in Kraft seit 01.05.2024; sie hat nach Paragraf 43 die Friedhofssatzung vom 18.10.2011 in der Fassung der sechs Änderungssatzungen von 2012 bis 2023 abgelöst. Das Gebührenverzeichnis ist die Anlage ab Seite 27 und trägt alle Beträge
- Ortsrecht der Stadt Freiburg im Breisgau, Ordnungsziffer 17 Sonstige öffentliche Einrichtungen Stand 05.09.2026; die Sammlung führt zum Friedhofswesen genau drei Stücke, nämlich 17.06 Friedhofssatzung mit 65,7 KB, 17.07 Eigenbetriebssatzung Friedhöfe und 17.08 Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Friedhöfe. Weder eine Änderungssatzung noch eine getrennte Gebührensatzung ist verzeichnet
- Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Freiburg, Seite Friedhofsrecht und Formulare Stand 05.09.2026; verlinkt unter der Überschrift Friedhofsrecht genau ein Dokument, die Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis, und daneben die Technische Anleitung Grabmal sowie vier Formulare
- Verlängerungsantrag Nutzungsrecht des Eigenbetriebs Friedhöfe, Datei Rueckmeldebogen_2026.pdf Stand 05.09.2026; das Formular für 2026 nennt in seiner Fußnote die Jahressätze 74,40 Euro für das Erdwahlgrab Erwachsener, 71,70 Euro für das Erdwahlgrab für Kinder und 71,70 Euro für das Urnenwahlgrab und bestätigt damit die Ziffern 4.2.1, 4.2.3 und 4.3.1 des Verzeichnisses von 2024. Verlängert wird um drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn Jahre
- Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Freiburg, Grabarten im Überblick mit den Seiten Erdbestattung und Urnenbeisetzung Stand 05.09.2026; beschreibt die angebotenen Grabarten, nennt das Rasenreihengrab ausdrücklich pflegefrei und nur auf dem Hauptfriedhof vergeben und führt daneben ein Stelenwahlgrab im Feld 24 des Hauptfriedhofs auf, das die Satzung nicht kennt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.