Mülheim an der Ruhr · Nordrhein-Westfalen · AGS 05117000
Friedhofsgebühren Mülheim an der Ruhr: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Stadt Mülheim an der Ruhr als Friedhofsträgerin, nicht für einzelne.
- 1.211,00 €
- Günstigstes Grab
- 8.271,00 €
- Teuerstes Grab
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener, Särge über 1,20 Meter
Urnengemeinschaftsgrabstätte
Familienbaum, sechsstellig, einschließlich Pflegekosten
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Mülheim an der Ruhr kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Erdgrabstätte, je GrabstelleDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Mülheim. Neben dem Sarg können nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung vier Urnen in derselben Grabstelle beigesetzt werden, jede gegen die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.21 je Stelle und Jahr 104,10 Euro. Die Pflege trägt nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte. | 2.603,00 € | 1.022,00 € | 3.625,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Erdgrabstätte für Kinder, für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter oder eingeäschertFünfzehn Jahre sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Totgeburten und für Kinder in Särgen bis 1,20 Meter. Die Grabstätte nimmt auch eine Urne auf. Der Gebührentarif führt für diese Grabart keinen Verlängerungssatz. | 1.017,00 € | 246,00 € | 1.263,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.4 |
| Familien-Erdgrabstätte, je GrabstelleEine Familien-Erdgrabstätte besteht nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung aus mindestens zwei Grabstellen, der Betrag gilt je Stelle. Die umschließenden Hecken unterhält die Friedhofsträgerin, die Grabfläche selbst der Nutzungsberechtigte. Wird eine Urne statt eines Sarges beigesetzt, kostet die Grabbereitung nach Ziffer 2.6 nur 257 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.22 je Stelle und Jahr 114,30 Euro. | 2.858,00 € | 1.325,00 € | 4.183,00 € | 25 J. | Ziffer 1.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.2 |
| Waldgrabstätte und Gruft für Särge, je GrabstelleEine Waldgrabstätte besteht nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung aus mindestens zwei Grabstellen und wird als geschlossene Einheit vergeben; der Betrag gilt je Stelle. Die Friedhofsträgerin pflegt nur das Grün der Umgebung, die Grabfläche bleibt Sache des Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.23 je Stelle und Jahr 198,60 Euro. | 4.965,00 € | 2.162,00 € | 7.127,00 € | 25 J. | Ziffer 1.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.3 |
| Anonyme Erdgrabstätte, für Verstorbene in Särgen über 1,20 MeterDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Mülheim. Anonyme Grabstätten sind nach Paragraf 20 Nummer 1 der Friedhofssatzung als Rasenflächen angelegt, werden der Reihe nach belegt und nicht gekennzeichnet; die Grablage wird auch später nicht mitgeteilt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 2.858,00 € | 1.022,00 € | 3.880,00 € | 25 J. | Ziffer 1.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Hainbestattung für Särge mit Gemeinschaftsgrabmal, einschließlich PflegekostenEine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung. Nach Paragraf 19 Absatz 1 wird die Pflege mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt, der Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als enthalten aus. Der Name steht auf einem Gemeinschaftsgrabmal. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 4.186,00 € | 1.022,00 € | 5.208,00 € | 25 J. | Ziffer 1.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Sarg-Partnergrabstätte, einschließlich Pflegekosten, je GrabstelleEine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung, zweistellig vergeben; für die ganze Grabstätte fallen also 7.252 Euro an. Die Pflegekosten sind nach dem Tarif enthalten, die Friedhofsverwaltung unterhält die Anlage als Rasenfläche. Verlängert werden kann nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Partners, je Stelle und Jahr 145 Euro nach Ziffer 1.24. | 3.626,00 € | 1.325,00 € | 4.951,00 € | 25 J. | Ziffer 1.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Grab, einschließlich Pflegekosten, je GrabstelleDer Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus. Die Friedhofssatzung kennt den Namen nicht; der Sache nach ist es eine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19, am ehesten die Grabstätte im Sondergrabfeld nach Absatz 2 Nummer 5. Die Grabbereitung nach Ziffer 2.1 ist unsere Zuordnung. | 3.370,00 € | 1.022,00 € | 4.392,00 € | 25 J. | Ziffer 1.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengemeinschaftsgrabstätteRechnerisch die günstigste Urnenbeisetzung, aber nicht pflegefrei: Der Tarif setzt hinter die Ziffer den Zusatz zuzüglich Kosten durch Pflegevertrag der Treuhandstelle. Die gärtnerische Betreuung und das Gemeinschaftsgrabmal laufen über die Rheinische Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, dafür wird ein eigener Vertrag geschlossen. Wie hoch diese Kosten sind, sagt die Satzung nicht. In einer Anlage finden 16 Urnen Platz, eine Verlängerung ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 1.017,00 € | 194,00 € | 1.211,00 € | 15 J. | Ziffer 1.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Urnen-Erdgrabstätte, einstellig, für höchstens zwei UrnenDas günstigste Urnengrab ohne Pflegevertrag mit einer dritten Stelle. Die Pflege trägt nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.25 je Jahr 74,60 Euro. | 1.119,00 € | 194,00 € | 1.313,00 € | 15 J. | Ziffer 1.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Große Urnen-Erdgrabstätte, zweistellig, für höchstens vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.26 je Jahr 149,20 Euro. | 2.239,00 € | 257,00 € | 2.496,00 € | 15 J. | Ziffer 1.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Urne in Waldgrabstätte und Gruft, je GrabstelleEine Waldgrabstätte besteht nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung aus mindestens zwei Grabstellen; die Stadt nennt für die reine Urnen-Waldgrabstätte in Broich entsprechend 5.958 Euro. Die Grabfläche pflegt der Nutzungsberechtigte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.23 je Stelle und Jahr 198,60 Euro. | 2.979,00 € | 257,00 € | 3.236,00 € | 15 J. | Ziffer 1.12 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Anonyme Urnen-ErdgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Mülheim. Nach Paragraf 20 Nummer 1 der Friedhofssatzung eine Rasenfläche ohne Kennzeichnung, die Beisetzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. | 1.119,00 € | 194,00 € | 1.313,00 € | 15 J. | Ziffer 1.13 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Inanspruchnahme von AschestreufeldernNach Paragraf 20 Nummer 2 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Aschestreufelder ausschließlich der Friedhofsträgerin und ist durch die Beisetzungsgebühr abgegolten. Die Asche wird verstreut, Namen werden auf dem Gedenkstein nicht angebracht. Die Verstreuung setzt eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. Die Belegungszeit des Feldes beträgt 15 Jahre. | 1.170,00 € | 162,00 € | 1.332,00 € | 15 J. | Ziffer 1.14 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.7 |
| Urnengrab mit Gemeinschaftsgrabmal im Baumbestattungsfeld, einschließlich PflegekostenNach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung obliegen Erstaufmachung, Gestaltung, Aufstellung von Grabmalen und Pflege dieser Anlage ausschließlich der Friedhofsträgerin; der Tarif weist die Pflegekosten als enthalten aus. Einstellige Grabstätten dieser Art sind nicht verlängerbar. | 1.392,00 € | 194,00 € | 1.586,00 € | 15 J. | Ziffer 1.15 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Hainbestattung für Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal, einschließlich PflegekostenEine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung, deren Pflege nach Absatz 1 mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich sichergestellt wird. Der Name steht auf einem Gemeinschaftsgrabmal. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 1.580,00 € | 194,00 € | 1.774,00 € | 15 J. | Ziffer 1.16 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Urnen-Partnergrabstätte, zweistellig, einschließlich PflegekostenDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte im Innenbereich der historischen Gewölbemauer auf dem Hauptfriedhof. Eine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung, die Friedhofsverwaltung unterhält die Anlage als Rasenfläche. Verlängert werden kann nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Partners, je Jahr 212,80 Euro nach Ziffer 1.27. | 3.193,00 € | 257,00 € | 3.450,00 € | 15 J. | Ziffer 1.17 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Familienbaum, sechsstellig, einschließlich PflegekostenDer Betrag gilt für alle sechs Urnenstellen unter einem Baum, die nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung als geschlossene Einheit erworben werden. Pflege und Grabmal obliegen ausschließlich der Friedhofsträgerin. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.28 je Jahr 534,20 Euro. | 8.014,00 € | 257,00 € | 8.271,00 € | 15 J. | Ziffer 1.18 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte Kammer, in der je nach Größe der Schmuckurnen bis zu drei Urnen Platz finden; jede weitere Beisetzung kann die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20 auslösen. Anders als bei den gepflegten Gemeinschaftsgrabstätten trägt diese Tarifziffer den Zusatz einschließlich Pflegekosten nicht, und Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung verbietet dort nur dauerhaften Grabschmuck, ohne die Pflege zu regeln. Wir führen die Grabart deshalb nicht als pflegefrei. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.29 je Jahr 211,10 Euro. | 3.167,00 € | 257,00 € | 3.424,00 € | 15 J. | Ziffer 1.19 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einstelliges Grab für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 1.022,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Mehrstelliges Grab für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 1.325,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 2.162,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Kindergrab für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 246,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Einstelliges Urnengrab, Öffnen und Schließen | 194,00 € | Ziffer 2.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Mehrstelliges Urnengrab oder Urnenkammer, Öffnen und Schließen | 257,00 € | Ziffer 2.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verstreuung auf dem Aschestreufeld | 162,00 € | Ziffer 2.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zubestattung, je zusätzliche Grabstelle oder Grabstätte | 710,00 € | Ziffer 1.20 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarg-Erdgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 104,10 € | Ziffer 1.21 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familien-Erdgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 114,30 € | Ziffer 1.22 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte oder Gruft, je Grabstelle und Jahr | 198,60 € | Ziffer 1.23 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarg-Partnergrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 145,00 € | Ziffer 1.24 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Urnen-Erdgrabstätte, je Jahr | 74,60 € | Ziffer 1.25 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer großen zweistelligen Urnen-Erdgrabstätte, je Jahr | 149,20 € | Ziffer 1.26 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Partnergrabstätte, je Jahr | 212,80 € | Ziffer 1.27 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familienbaum, je Jahr | 534,20 € | Ziffer 1.28 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer in einer Urnenstele oder Urnenwand, je Jahr | 211,10 € | Ziffer 1.29 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung eines Sarges | 2.044,00 € | Ziffer 2.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Urne | 194,00 € | Ziffer 2.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trauerfeierraum, je angebrochene Stunde | 211,00 € | Ziffer 3.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trauerfeierraum, jede weitere angebrochene Stunde | 169,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Nebenräume bei einer Beisetzung ab Halle | 44,00 € | Ziffer 3.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Abschiedsraum auf dem Hauptfriedhof und in Styrum, je vier Stunden | 152,00 € | Ziffer 3.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Aufbahrungsraum, je Tag | 118,00 € | Ziffer 3.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Kühlzelle, je Tag | 101,00 € | Ziffer 3.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung des Obduktions- oder Waschraums, höchstens eine Stunde | 133,00 € | Ziffer 3.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Grunddekoration des Trauerfeierraums auf dem Hauptfriedhof, in der Altstadt und in Dümpten II | 21,00 € | Ziffer 3.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Grunddekoration des Aufbahrungs- oder Abschiedsraums | 21,00 € | Ziffer 3.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Orgel | 21,00 € | Ziffer 3.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Glockenläuten | 21,00 € | Ziffer 3.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Allgemeine Verwaltungstätigkeiten, unter anderem Veränderung und Verlängerung des Nutzungsrechts | 31,00 € | Ziffer 4.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verzichtsantrag | 46,00 € | Ziffer 4.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Antrag für Umbettungen und Ausgrabungen im Auftrag der Friedhofsverwaltung | 46,00 € | Ziffer 4.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte | 118,00 € | Ziffer 4.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Nicht genehmigte Anträge | 75 Prozent der Antragskosten | Anmerkung zu Abschnitt IV des Gebührentarifs |
| Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag | 20,00 € | Ziffer 4.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals von 51 bis 120 Zentimeter Höhe, ein bis zwei Teile, je Antrag | 148,00 € | Ziffer 4.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals von 121 bis 175 Zentimeter Höhe, ein bis zwei Teile, je Antrag | 222,00 € | Ziffer 4.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals ab 176 Zentimeter Höhe oder ab drei Teilen, je Antrag | 371,00 € | Ziffer 4.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal 51 bis 120 Zentimeter, je Verlängerungsjahr | 3,40 € | Ziffer 4.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal 121 bis 175 Zentimeter, je Verlängerungsjahr | 5,10 € | Ziffer 4.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal ab 176 Zentimeter oder ab drei Teilen, je Verlängerungsjahr | 8,50 € | Ziffer 4.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trennsteine liefern und verlegen, je Bahn von zwei Metern | 185,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Sarg-Grabstätten, je Grabstelle und Jahr | 46,00 € | Ziffer 5.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Waldgrabstätten und Grüfte, je Grabstelle und Jahr | 80,00 € | Ziffer 5.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Urnen- und Kindergrabstätten, je Grabstätte und Jahr | 30,00 € | Ziffer 5.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Sarggrabstätte über 1,20 Meter | 257,70 € | Ziffer 6.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Sarggrabstätte unter 1,20 Meter | 206,10 € | Ziffer 6.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte oder Urnenkammer | 206,10 € | Ziffer 6.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für eine Aschenausstreuung | 154,60 € | Ziffer 6.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Betriebszuschlag am Samstag zur Hallengebühr | 31,70 € | Ziffer 6.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verwaltungsleistungen für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 62,60 € | Ziffer 7.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Arbeitsleistungen für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 51,50 € | Ziffer 7.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Maschinenstunde Kipper ohne Bedienung für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 19,60 € | Ziffer 7.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofsbagger ohne Bedienung für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 46,60 € | Ziffer 7.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verwaltungsleistungen für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 74,50 € | Ziffer 7.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Arbeitsleistungen für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 61,30 € | Ziffer 7.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Maschinenstunde Kipper ohne Bedienung für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 23,40 € | Ziffer 7.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofsbagger ohne Bedienung für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 55,50 € | Ziffer 7.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.125,00 €
Sarg-Erdgrabstätte, je Grabstelle in Mülheim an der Ruhr, über 25 Jahre, das sind 405,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 | 2.603,00 € |
| BestattungZiffer 2.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung | 1.022,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.625,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Mülheim. Neben dem Sarg können nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung vier Urnen in derselben Grabstelle beigesetzt werden, jede gegen die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.21 je Stelle und Jahr 104,10 Euro. Die Pflege trägt nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebührensatzung stammt vom 20.12.2022 und gilt seit dem 01.01.2023, ist also älter als drei Jahre. Eine Änderungssatzung war weder im Ortsrecht noch auf den Friedhofsseiten der Stadt auffindbar. Dass die Beträge unverändert gelten, belegen die Grabartenseiten der Stadt, die im August 2026 dieselben Zahlen nennen.
- Der Gebührentarif nennt zu jeder Erwerbsgebühr eine zweite Spalte mit dem Betrag je Jahr. Das ist keine laufende Jahresgebühr, sondern der Satz für die Verlängerung des Nutzungsrechts; die Ziffern 1.21 bis 1.29 führen ihn noch einmal als Verlängerungsgebühr auf. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr erhebt Mülheim nicht.
- Die Grabbereitung ist im Tarif nicht nach Grabart geordnet, sondern nach Sarggröße und danach, ob die Grabstätte ein- oder mehrstellig ist. Welche Ziffer zu welcher Grabart gehört, haben wir an den Preisangaben der Stadt auf ihren eigenen Grabartenseiten geprüft; sie decken alle Grabarten ab bis auf das pflegeleichte Grab der Ziffer 1.8.
- Ziffer 1.8, pflegeleichtes Grab: Die Friedhofssatzung kennt diesen Namen nicht, und die Stadt stellt die Grabart auf ihren Seiten nicht vor. Wir ordnen sie den gepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 zu und rechnen die Grabbereitung nach Ziffer 2.1 für ein einstelliges Sarggrab. Beides ist unsere Auslegung, nicht der Wortlaut.
- Ziffer 1.9, Urnengemeinschaftsgrabstätte: Mit 1.017 Euro plus 194 Euro ist sie rechnerisch die günstigste Urnenbeisetzung, aber nur gegen einen Pflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH zu haben. Deren Kosten stehen nicht in der Satzung, sie fehlen deshalb im Grabpreis. Pflegefrei ist die Grabart nicht.
- Ziffer 1.19, Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden: Die Grabartenseite der Stadt schreibt, Unterhaltung und Pflege der Anlage seien in den Friedhofsgebühren enthalten. Der Gebührentarif setzt hinter diese Ziffer aber gerade nicht den Zusatz einschließlich Pflegekosten, den er bei sieben anderen Ziffern setzt, und die Friedhofssatzung regelt für Urnenkammern nur das Verbot dauerhaften Grabschmucks. Wir führen die Grabart deshalb nicht als pflegefrei.
- Familien-Erdgrabstätten, Waldgrabstätten und Sarg-Partnergrabstätten werden nur als geschlossene Einheit von mindestens zwei Grabstellen vergeben. Erfasst ist der Betrag je Grabstelle, wie ihn der Tarif ausweist; für die ganze Grabstätte fällt mindestens das Doppelte an.
- Für Kindergrabstätten, anonyme Grabstätten, Hainbestattungen, das pflegeleichte Grab, die Urnengemeinschaftsgrabstätte, das einstellige Baumgrab und das Aschestreufeld führt der Tarif keinen Verlängerungssatz. Bei den meisten schließt die Friedhofssatzung eine Verlängerung ausdrücklich aus; für die Kindergrabstätte und das pflegeleichte Grab sagt sie nichts, wir haben sie deshalb als nicht verlängerbar geführt.
- Das Sternenfeld für Fehlgeburten unter 500 Gramm nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung hat keine eigene Tarifziffer. Die Stadt teilt mit, die Beisetzung dort sei gebührenfrei; die Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin. Ohne Tarifziffer ist die Grabart hier nicht erfasst.
- Die denkmalwerten Urnen-Grabstätten auf dem Altstadtfriedhof nach Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 2 und Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofssatzung, die die Stadt als Grabpatenschaft anbietet, haben keine eigene Tarifziffer. Die Satzung verweist auf die jeweils geltende Gebührensatzung, ohne einen Betrag zu nennen.
- Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt jährliche Pflegegebühren, die beim Voraberwerb eines Nutzungsrechts für fünf Jahre im Voraus zu zahlen und mit der Gebühr für die erste Beisetzung zu verrechnen sind. Einen solchen Satz führt der Gebührentarif nicht; die Ziffern 5.2 bis 5.4 betreffen nur vorzeitig zurückgegebene Grabstätten.
- Der Gebührentarif weist außer bei den gewerblichen Arbeitsleistungen der Ziffern 7.5 bis 7.8 keine Umsatzsteuer aus. Ob die Erwerbsgebühren der Grabarten mit Pflegeanteil Umsatzsteuer enthalten, sagt die Satzung nicht.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2 vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023
- Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung) vom 20.12.2022, gültig ab 01.01.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.