Mülheim an der Ruhr, Nordrhein-Westfalen, AGS 05117000
Friedhofsgebühren in Mülheim an der Ruhr, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 38/2022, gültig ab 01.01.2023, seither unverändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Mülheim an der Ruhr als Friedhofsträgerin.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.271,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener, Särge über 1,20 Meter
Sternenfeld, Grabfeld für Fehlgeburten unter 500 Gramm, mit Beisetzung
Familienbaum, sechsstellig, einschließlich Pflegekosten, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Mülheim an der Ruhr kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Mülheim an der Ruhr
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Erdgrabstätte, einstelligDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. 2.603 Euro Erwerbsgebühr je Grabstelle und 1.022 Euro Grabbereitung ergeben zusammen 3.625 Euro, und genau diese Rechnung stellt die Stadt auf ihrer Grabartenseite zur Erdgrabstätte selbst auf. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und deckt damit die Ruhezeit für Särge über 1,20 Meter nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung ab. Überraschend ist die Belegungsdichte: Nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 1 dürfen neben dem Sarg vier Urnen in derselben Stelle beigesetzt werden, jede gegen die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20, dazu ein Kindersarg bis 1,00 Meter Länge. Wird die Grabstätte mehrstellig erworben, bleibt die Erwerbsgebühr bei 2.603 Euro je Stelle, die Grabbereitung steigt aber auf 1.325 Euro nach Ziffer 2.2. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.21 je Stelle und Jahr 104,10 Euro; mal 25 Jahre sind das 2.602,50 Euro, die Erwerbsgebühr deckt also nachweislich die volle Laufzeit und ist keine Jahresgebühr. Die Grabstätte misst nach Anlage 1 der Friedhofssatzung 2,60 mal 1,20 Meter. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.603,00 € | 1.022,00 € | 3.625,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Erdgrabstätte für Kinder, für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter oder eingeäschertEine eigene Grabstätte für Kinder, deren Sarg 1,20 Meter nicht überschreitet; nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung darf dort nur eine Sarg- oder eine Urnenbeisetzung erfolgen. 1.017 Euro Erwerbsgebühr plus 246 Euro Grabbereitung ergeben 1.263 Euro, die niedrigste Summe des ganzen Tarifs. Die Nutzungszeit von 15 Jahren entspricht der Ruhezeit für Totgeburten und Kinder in Särgen bis 1,20 Meter nach Paragraf 13 Absatz 1. Nach Anlage 1 der Friedhofssatzung ist die Grabstätte 1,50 mal 0,75 Meter gross, davon 1,00 mal 0,50 Meter zu gestalten. Nach Paragraf 23 Absatz 2 gelten Kindergrabstätten auf allen städtischen Friedhöfen als Gräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, die Eltern haben also die grösste gestalterische Freiheit. Verlängert werden kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag, einen Satz dafür führt der Gebührentarif aber nicht. Die Stadt weist eigens darauf hin, dass ein Kind auch in jeder anderen Erdgrabstätte beigesetzt werden kann, wenn die Familie ein gemeinsames Grab wünscht. Für die Pflege ist nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 1.017,00 € | 246,00 € | 1.263,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.4 |
| Familien-Erdgrabstätte, je GrabstelleEine Familien-Erdgrabstätte besteht nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung aus zwei oder mehr Grabstellen und ist von Hecken umgeben, die die Friedhofsträgerin unterhält. Der Betrag von 2.858 Euro gilt je Stelle, für die kleinste Grabstätte fallen also 5.716 Euro Erwerbsgebühr an, dazu 1.325 Euro Grabbereitung je Sargbeisetzung nach Ziffer 2.2. Wird statt eines Sarges eine Urne beigesetzt, kostet die Grabbereitung nur 257 Euro nach Ziffer 2.6; die Stadt nennt für diesen Fall 2.858 plus 257 Euro. Je Grabstelle sind ein Sarg und zusätzlich bis zu vier Urnen möglich. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.22 je Stelle und Jahr 114,30 Euro, was mal 25 Jahre 2.857,50 Euro ergibt. Wer hier ein zweites Mal bestatten lässt, sollte wissen, dass die Stadt das Nutzungsrecht aller Stellen automatisch auf die neue Ruhezeit verlängert und dafür erneut abrechnet. Pflegefrei ist die Grabstätte nicht: Nur die umschliessenden Hecken pflegt die Verwaltung, die Grabfläche selbst bleibt nach Paragraf 15 Absatz 2 Sache des Nutzungsberechtigten. Nach Paragraf 21 Absatz 1 darf sie zu höchstens der Hälfte als Rasenfläche angelegt werden. | 2.858,00 € | 1.325,00 € | 4.183,00 € | 25 J. | Ziffer 1.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.2 |
| Waldgrabstätte und Gruft für Särge, je GrabstelleDas teuerste Erdgrab der Stadt und zugleich das mit der teuersten Grabbereitung. Waldgrabstätten bestehen nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung aus mindestens zwei Grabstellen, werden als Lichtungen in Baumbeständen angelegt und nur als geschlossene Einheit vergeben; der Betrag von 4.965 Euro gilt je Stelle, für die kleinste Einheit sind also 9.930 Euro Erwerbsgebühr fällig, dazu 2.162 Euro Grabbereitung je Sarg nach Ziffer 2.3. Angeboten werden sie auf dem Hauptfriedhof sowie in Speldorf und Broich. Je Grabstelle ist ein Sarg und dazu bis zu vier Urnen möglich. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.23 je Stelle und Jahr 198,60 Euro. Wer Wald hört, denkt an Pflegefreiheit, und genau das ist hier der Irrtum: Die Stadt schreibt auf ihrer Grabartenseite, sie kümmere sich um das begleitende Grün der Umgebung, die Pflege der eigentlichen Grabfläche liege ganz in den Händen der Angehörigen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 darf die Grabfläche allerdings vollständig als Rasen angelegt werden. Anlage 1 der Friedhofssatzung nennt für Waldgrabstätten und Grüfte keine Masse, sie werden in unterschiedlichen Grössen vergeben. Geteilt werden können sie nach Paragraf 16 Absatz 10 nicht. | 4.965,00 € | 2.162,00 € | 7.127,00 € | 25 J. | Ziffer 1.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.3 |
| Anonyme Erdgrabstätte, für Verstorbene in Särgen über 1,20 MeterDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Mülheim, 2.858 Euro plus 1.022 Euro Grabbereitung, zusammen 3.880 Euro. Anonyme Grabstätten sind nach Paragraf 20 Nummer 1 der Friedhofssatzung als Rasenflächen angelegt und werden der Reihe nach belegt; die Stadt unterhält die Fläche dauerhaft, eine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt es nicht. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, niemand ist dabei, und die Grablage wird auch später nicht mitgeteilt: Der Verwaltung ist bekannt, auf welchem Friedhof und auf welcher Fläche beigesetzt wurde, eine Auskunft darüber erfolgt nach Angabe der Stadt auch im Nachhinein nicht. Für Angehörige ist das die härteste Folge dieser Grabart, härter als der Preis. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen, die Grabstätte wird nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die 25 Jahre in der Tabelle sind deshalb keine Nutzungszeit im üblichen Sinn, sondern die Ruhezeit für Särge über 1,20 Meter nach Paragraf 13 Absatz 1. Der Tarif nennt daneben 114,30 Euro je Jahr; das ist nur die Erwerbsgebühr geteilt durch 25 und kein Verlängerungssatz, denn verlängert werden kann hier gar nichts. | 2.858,00 € | 1.022,00 € | 3.880,00 € | 25 J. | Ziffer 1.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Hainbestattung für Särge mit Gemeinschaftsgrabmal, einschließlich PflegekostenEine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung: einstellige Sarg-Grabstätten mit 25 Jahren Nutzungsdauer, in denen der Sarg im Rasen eines besonders gestalteten Grabfeldes beigesetzt wird. 4.186 Euro plus 1.022 Euro Grabbereitung ergeben 5.208 Euro, wie die Stadt selbst vorrechnet. Nach Paragraf 19 Absatz 1 wird die Pflege mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich bis zu dessen Ablauf sichergestellt, und der Tarif weist die Pflegekosten in der Ziffernbezeichnung ausdrücklich als enthalten aus; das gilt nach Angabe der Stadt auch für das Gemeinschaftsgrabmal, auf dem der Name des Verstorbenen eingeprägt wird. Der Sarghain liegt am Rand des Waldgebietes auf dem Hauptfriedhof. Wer sich dafür entscheidet, sollte den Preisaufschlag kennen: Die Hainbestattung kostet 1.583 Euro mehr als das gewöhnliche einstellige Erdgrab, und dafür entfällt jede eigene Pflege. Eine Verlängerung und ein Wiedererwerb sind nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen, entsprechend führt der Tarif dafür auch keinen Satz. Kränze und Blumenschmuck dürfen nur auf den dafür eingerichteten Ablageflächen niedergelegt werden. | 4.186,00 € | 1.022,00 € | 5.208,00 € | 25 J. | Ziffer 1.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Sarg-Partnergrabstätte, einschließlich Pflegekosten, je GrabstelleEine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung, zweistellig vergeben, im Aussenbereich einer historischen Gewölbemauer auf dem Hauptfriedhof. Platz ist für zwei Särge oder für einen Sarg und eine Urne. Der Betrag von 3.626 Euro gilt je Stelle, für die ganze Grabstätte fallen also 7.252 Euro an; mit 1.325 Euro Grabbereitung nach Ziffer 2.2 nennt die Stadt 8.577 Euro. Das ist die teuerste pflegefreie Erdbestattung im Angebot. Die Pflegekosten sind nach dem Tarif enthalten, die Friedhofsverwaltung unterhält die gesamte Anlage als Rasenfläche, und die Grabmale werden in einem eigens dafür vorgesehenen Grünflächenbeet hinter der Grabstätte aufgestellt. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Verlängert werden kann nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Partners, je Stelle und Jahr 145 Euro nach Ziffer 1.24; die Stadt passt das Nutzungsrecht bei der zweiten Beisetzung von sich aus an. Nach Paragraf 19 Absatz 2 letzter Satz ist die Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts in der Grabnutzungsgebühr enthalten und wird ausschliesslich von der Friedhofsträgerin ausgeführt. | 3.626,00 € | 1.325,00 € | 4.951,00 € | 25 J. | Ziffer 1.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Grab, einschließlich Pflegekosten, je GrabstelleDie undurchsichtigste Zeile des Tarifs. Er weist die Pflegekosten ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus, und dieser Zusatz steht nur bei den sieben Ziffern, die zu den gepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung gehören; die Grabart ist deshalb pflegefrei. Die Friedhofssatzung kennt den Namen aber nicht, und die Stadt stellt die Grabart auf keiner ihrer dreizehn Grabartenseiten vor. Der Sache nach ist es am ehesten eine Grabstätte im Sondergrabfeld nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5, also eine Grabstätte, die ganz oder teilweise gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder Rasen bepflanzt wird. Die Nutzungszeit von 25 Jahren folgt aus der Einordnung des Tarifs unter die Sarg-Grabstätten mit 25-jähriger Ruhezeit. 3.370 Euro je Stelle plus die 1.022 Euro der Ziffer 2.1 ergeben 4.392 Euro, doch die Grabbereitung ist hier unsere Zuordnung und nicht belegt; wird die Grabstätte mehrstellig vergeben, wären es 1.325 Euro. Einen Verlängerungssatz führt der Tarif nicht, wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar. Wer diese Grabart erwägt, sollte sich die Bedingungen von der Friedhofsverwaltung schriftlich geben lassen. | 3.370,00 € | 1.022,00 € | 4.392,00 € | 25 J. | Ziffer 1.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 |
| Sternenfeld, Grabfeld für Fehlgeburten unter 500 GrammDas Sternenfeld auf dem Hauptfriedhof nimmt Fehlgeburten unter 500 Gramm auf, mehrere zusammen in einem Sarg von höchstens 0,60 Meter Länge. Die Beisetzung kostet nichts: Die Stadt schreibt auf ihrer Grabartenseite ausdrücklich gebührenfrei, damit allen Eltern ein Abschied und eine Anlaufstelle des Gedenkens möglich ist. Deshalb stehen hier 0,00 Euro und nicht ein leeres Feld, denn null Euro ist eine Tatsache und keine fehlende Angabe. Eine Tarifziffer gibt es folgerichtig nicht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 4 ausschliesslich der Friedhofsträgerin, das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Die Ruhezeit für Fehlgeburten beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 zehn Jahre und ist damit die kürzeste der Stadt. Die Grabstätte misst nach Anlage 1 der Friedhofssatzung 0,70 mal 0,40 Meter. Beigesetzt wird nicht laufend, sondern zweimal im Jahr, im April und im Oktober, nach einer ökumenischen Trauerfeier; die Religionszugehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Das Feld besteht seit 2005 und ist ein Gemeinschaftsprojekt der Stadt, der christlichen Kirchen sowie der örtlichen Friedhofsgärtnereien, Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetriebe. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 10 J. | Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 4 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung sowie die Grabartenseite Würdevolles Gedenken an Kinder und Sternenkinder |
12 Grabarten für die Urne in Mülheim an der Ruhr
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengemeinschaftsgrabstätteRechnerisch die günstigste Urnenbeisetzung der Stadt, 1.017 Euro plus 194 Euro gleich 1.211 Euro, und trotzdem nicht pflegefrei. Der Tarif setzt hinter die Ziffer den Zusatz zuzüglich Kosten durch Pflegevertrag der Treuhandstelle, und die Stadt bestätigt das auf ihrer Grabartenseite: Die gärtnerische Betreuung und die Errichtung des gemeinschaftlichen Grabmals laufen über die Rheinische Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, dafür wird ein eigener Vertrag geschlossen, und die Friedhofsgebühren decken nur die Beisetzung und die Bereitstellung der Grabstelle für 15 Jahre. Wie hoch der Pflegeanteil ist, sagt weder die Satzung noch die Stadt, der genannte Preis ist also unvollständig. Nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung handelt es sich um einstellige Urnenerdgrabstätten, die in einer gepflegten Gemeinschaftsanlage zusammengelegt werden; die Anlage wird gärtnerisch aufgemacht und erhält zum Abschluss ein Gedenkzeichen mit den Namen aller dort Beigesetzten. In eine Anlage passen 16 Urnen, belegt wird in der Reihenfolge der Bestattungsanmeldungen. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. | 1.017,00 € | 194,00 € | 1.211,00 € | 15 J. | Ziffer 1.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Urnen-Erdgrabstätte, einstellig, für höchstens zwei UrnenDas günstigste Urnengrab ohne Vertrag mit einer dritten Stelle: 1.119 Euro Erwerbsgebühr plus 194 Euro Grabbereitung, zusammen 1.313 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung kann auf einer einstelligen Urnengrabstätte nur eine Urne beigesetzt werden; die Grabartenseite der Stadt spricht dagegen von bis zu zwei Urnen je Stelle, und der Gebührentarif nennt in der Bezeichnung der Ziffer 1.10 ebenfalls höchstens zwei. Wer zwei Beisetzungen plant, sollte das vorher klären lassen, denn eine zweite Urne löst zusätzlich die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20 aus. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre wie die Ruhezeit für Aschen- und Urnenerdbestattungen nach Paragraf 13 Absatz 1. Die Grabstelle misst nach Anlage 1 der Friedhofssatzung 1,50 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.25 je Jahr 74,60 Euro, mal 15 Jahre also 1.119 Euro auf den Cent. Die Pflege trägt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte, das Grab ist nicht pflegefrei. | 1.119,00 € | 194,00 € | 1.313,00 € | 15 J. | Ziffer 1.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Große Urnen-Erdgrabstätte, zweistellig, für höchstens vier UrnenDer Betrag von 2.239 Euro gilt anders als bei den mehrstelligen Sarggräbern für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Stelle; mit 257 Euro Grabbereitung nach Ziffer 2.6 nennt die Stadt 2.496 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung werden auf mehrstelligen Urnengrabstätten grundsätzlich zwei Urnen beigesetzt, auf Antrag bis zu vier. Jede Beisetzung über die erste hinaus kostet erneut die Grabbereitung, und weitere Beisetzungen können nach Angabe der Stadt zusätzlich die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20 auslösen; das wird im Einzelfall geprüft. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre, bei einer späteren Beisetzung verlängert die Stadt das Nutzungsrecht aller Stellen automatisch auf die neue Ruhezeit. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.26 je Jahr 149,20 Euro, mal 15 Jahre 2.238 Euro. Die Pflege trägt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte. Ein liegendes Grabmal ist auf Urnen-Erdgrabstätten nach Anlage 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung als einziger Grabart nicht zusätzlich erlaubt. | 2.239,00 € | 257,00 € | 2.496,00 € | 15 J. | Ziffer 1.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Urne in Waldgrabstätte und Gruft, je GrabstelleReine Urnen-Waldgrabstellen gibt es nach Angabe der Stadt nur auf dem Friedhof Broich, mit einer Urne je Grabstelle und 15 Jahren Ruhe- und Nutzungszeit. Auch sie bestehen nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung aus mindestens zwei Grabstellen und werden als geschlossene Einheit vergeben; die Stadt nennt deshalb 5.958 Euro plus 257 Euro gleich 6.215 Euro, also das Doppelte des hier erfassten Satzes je Stelle. Das ist die teuerste Urnenbestattung der Stadt nach dem Familienbaum. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.23 je Stelle und Jahr 198,60 Euro, denselben Satz wie bei der Sarg-Waldgrabstätte; auf 15 Jahre sind das 2.979 Euro und damit genau die Erwerbsgebühr. Die Grabfläche pflegt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte, die Friedhofsverwaltung nur das Grün der Umgebung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 darf die Grabfläche einer Waldgrabstätte vollständig als Rasen angelegt werden, was den Aufwand gering hält, die Pflegepflicht aber nicht aufhebt. Geteilt werden können Waldgrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 10 nicht. | 2.979,00 € | 257,00 € | 3.236,00 € | 15 J. | Ziffer 1.12 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Anonyme Urnen-ErdgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Mülheim, 1.119 Euro plus 194 Euro gleich 1.313 Euro. Es kostet damit genau so viel wie die gewöhnliche einstellige Urnen-Erdgrabstätte der Ziffer 1.10, und wer sich nur den Preis ansieht, übersieht den Unterschied. Nach Paragraf 20 Nummer 1 der Friedhofssatzung ist es eine als Rasenfläche angelegte Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird und keine Kennzeichnung trägt; die Stadt unterhält die Fläche dauerhaft, weshalb keine Pflegepflicht entsteht. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, es ist niemand dabei, und die Grablage wird weder vorher noch nachher mitgeteilt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen, die Fläche wird nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die 15 Jahre sind die Ruhezeit für Aschen- und Urnenerdbestattungen nach Paragraf 13 Absatz 1. Wer eine anonyme Bestattung erwägt, sollte wissen, dass sie sich nicht rückgängig machen lässt und dass Angehörige später keinen Ort haben, an den sie gehen können. | 1.119,00 € | 194,00 € | 1.313,00 € | 15 J. | Ziffer 1.13 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Inanspruchnahme von AschestreufeldernAuf dem Hauptfriedhof weist die Stadt eine Rasenfläche aus, auf der die Asche verstreut wird; 1.170 Euro für die Inanspruchnahme des Feldes und 162 Euro für die Verstreuung ergeben 1.332 Euro. Nach Paragraf 20 Nummer 2 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Aschestreufelder ausschliesslich der Friedhofsträgerin und ist durch die Beisetzungsgebühr abgegolten; das ist einer der wenigen Sätze der Satzung, der die Pflegefreiheit ausdrücklich ausspricht. Die Belegungszeit eines Feldes beträgt 15 Jahre. Die Verstreuung setzt voraus, dass die verstorbene Person sie zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat; die Verfügung ist im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschrift zusammen mit dem Personalausweis bei der Anmeldung vorzulegen. Ohne diese Verfügung ist die Grabart nicht zu haben, und das ist die Überraschung, an der es in der Praxis scheitert. Angehörige dürfen bei der Verstreuung anwesend sein. Namen werden auf dem zentralen Gedenkstein nicht angebracht, der Stein war ursprünglich Teil eines historischen Grabmals. Kranz- und Blumenschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. | 1.170,00 € | 162,00 € | 1.332,00 € | 15 J. | Ziffer 1.14 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.7 |
| Urnengrab mit Gemeinschaftsgrabmal im Baumbestattungsfeld, einschließlich PflegekostenEinstellige Urnengrabstätten unter einem Baum auf dem alten Teil des Hauptfriedhofs, die der Reihe nach mit je einer Urne belegt werden; 1.392 Euro plus 194 Euro ergeben 1.586 Euro. Nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung obliegen Erstaufmachung, Gestaltung, Aufstellung von Grabmalen und Pflege dieser Anlage ausschliesslich der Friedhofsträgerin oder ihren Beauftragten, und der Tarif weist die Pflegekosten in der Ziffernbezeichnung als enthalten aus; die Stadt ergänzt, auch die Namenskennzeichnung auf dem gemeinschaftlichen Grabmal sei in den Gebühren enthalten. Zugelassen sind ausschliesslich Aschebehältnisse aus sich kurzfristig zersetzendem Material. Stürzt ein Baum um oder muss er aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden, ersetzt ihn die Friedhofsträgerin. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist bei einstelligen Baumgrabstätten ausdrücklich ausgeschlossen, entsprechend fehlt im Tarif ein Verlängerungssatz. Wer sich das Grab vorstellt, sollte wissen, dass es keine individuelle Grabgestaltung gibt: Blumen und Kränze dürfen nur auf den ausgewiesenen Ablageflächen liegen, dauerhafter Grabschmuck ist weder auf der Fläche noch dort gestattet. | 1.392,00 € | 194,00 € | 1.586,00 € | 15 J. | Ziffer 1.15 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Hainbestattung für Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal, einschließlich PflegekostenDas Gegenstück zur Sarg-Hainbestattung: einstellige Urnen-Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer, in denen die Urne im Rasen eines besonders gestalteten Grabfeldes beigesetzt wird. 1.580 Euro plus 194 Euro ergeben 1.774 Euro. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Pflege mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich bis zu dessen Ablauf sichergestellt, der Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als enthalten aus, und die Stadt schreibt dazu, auch das Gemeinschaftsgrabmal mit den Namen der Verstorbenen sei in den Friedhofsgebühren enthalten. Gegenüber dem gewöhnlichen einstelligen Urnengrab der Ziffer 1.10 kostet das 461 Euro mehr, und dafür entfällt die Pflegepflicht für 15 Jahre. Eine Verlängerung und ein Wiedererwerb sind nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen. Der Urnenhain liegt in gepflegtem Rasen zwischen schattenspendenden Bäumen; Kränze und Blumenschmuck sind nur auf den eigens eingerichteten Flächen erlaubt, damit das einheitliche Bild der Anlage gewahrt bleibt. | 1.580,00 € | 194,00 € | 1.774,00 € | 15 J. | Ziffer 1.16 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.5 |
| Urnen-Partnergrabstätte, zweistellig, einschließlich PflegekostenZweistellige Urnengrabstätten im Innenbereich der historischen Gewölbemauer auf dem Hauptfriedhof, eine gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung. Der Betrag von 3.193 Euro gilt für die gesamte Grabstätte mit beiden Stellen, mit 257 Euro Grabbereitung nennt die Stadt 3.450 Euro. Die Friedhofsverwaltung unterhält die ganze Anlage als Rasenfläche, die Pflegekosten sind nach dem Tarif enthalten. Die Besonderheit dieser Anlage sind die Nischen der historischen Mauer: Auf Antrag darf das Grabmal dort direkt eingesetzt werden, was es sonst auf keinem Mülheimer Friedhof gibt; ausserdem stehen in der Anlage künstlerisch gestaltete Elemente aus Cortenstahl. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Verlängert werden kann nur bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Person, je Jahr 212,80 Euro nach Ziffer 1.27; bei der zweiten Beisetzung passt die Stadt das Nutzungsrecht von sich aus an. Die Räumung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 19 Absatz 2 letzter Satz in der Grabnutzungsgebühr enthalten. | 3.193,00 € | 257,00 € | 3.450,00 € | 15 J. | Ziffer 1.17 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Familienbaum, sechsstellig, einschließlich PflegekostenDie teuerste Grabart des Tarifs und die einzige, die sechs Stellen umfasst. 8.014 Euro gelten für alle sechs Urnenstellen unter einem Baum, die nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung als geschlossene Einheit erworben werden; mit 257 Euro Grabbereitung nennt die Stadt 8.271 Euro für die erste Beisetzung. Je Stelle sind das rechnerisch 1.336 Euro, also weniger als ein einstelliges Baumgrab nach Ziffer 1.15. Die Bäume stehen in den Rand- und Waldbereichen des Hauptfriedhofs, die Urnen werden im Wurzelbereich beigesetzt, ein dezentes Grabmal aus Naturstein am Fuss des Baumes nimmt die Namen auf. Erstaufmachung, Gestaltung, Grabmal und Pflege obliegen ausschliesslich der Friedhofsträgerin, die Pflegekosten sind nach dem Tarif enthalten. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.28 je Jahr 534,20 Euro; nach Angabe der Stadt verlängert sich der Baum bei jeder weiteren Beisetzung automatisch. Ein Baum kann schon vor der ersten Beisetzung erworben werden. Die Grabart heisst zwar Familienbaum, steht nach Angabe der Stadt aber jeder Gemeinschaft offen, auch Freundeskreisen und Vereinen. | 8.014,00 € | 257,00 € | 8.271,00 € | 15 J. | Ziffer 1.18 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
| Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden, zweistelligKammern in Urnenwänden auf dem Friedhof Styrum. 3.167 Euro gelten für die gesamte Kammer, in der je nach Grösse der Schmuckurnen bis zu drei Urnen Platz finden; mit 257 Euro Grabbereitung nennt die Stadt 3.424 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung ist eine Zubettung von höchstens zwei weiteren Urnen nur möglich, wenn auf Überurnen verzichtet wird, und weitere Beisetzungen können die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20 auslösen. Überurnen müssen hier aus beständigem, nicht abbaubarem Material bestehen, anders als bei jeder Erdbestattung. Wir führen die Grabart als pflegefrei, anders als in unserer Erfassung vom 30.08.2026: Der Tarif setzt hinter diese Ziffer zwar nicht den Zusatz inkl. Pflegekosten, den er bei sieben anderen Ziffern setzt, aber die Friedhofssatzung sagt zur Pflege der Urnenkammern überhaupt nichts, und die Grabartenseite der Stadt sagt es ausdrücklich: Unterhaltung und Pflege der Anlage sowie die Verschlussplatte sind bereits in den Friedhofsgebühren enthalten. Eine eigene Grabfläche gibt es bei einer Kammer in einer Steinwand nicht. Die Verschlussplatte darf beschriftet werden, dafür sind ein Grabmalantrag, die Verwaltungsgebühr nach Ziffer 4.5 und der Steinmetz selbst zu zahlen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.29 je Jahr 211,10 Euro. Das Öffnen und Schliessen der Kammern obliegt nach Paragraf 12 Absatz 4 ausschliesslich dem Personal der Friedhofsträgerin. | 3.167,00 € | 257,00 € | 3.424,00 € | 15 J. | Ziffer 1.19 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 sowie die Grabartenseite Architektur aus Stein, Die Urnenwände |
| Denkmalwerte Urnen-Grabstätte auf dem Altstadtfriedhof, GrabpatenschaftHistorische Grabstätten auf dem denkmalgeschützten Altstadtfriedhof, deren Nutzungsrechte durch die Friedhofsschliessung erloschen waren, gibt die Stadt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofssatzung als grosse Urnen-Grabstätten für bis zu vier Urnen wieder aus. Der Erwerb ist an eine Grabpatenschaft geknüpft: Wer sie übernimmt, verpflichtet sich, das historische Grabmal zu erhalten, und erwirbt dafür das Recht, dort beigesetzt zu werden. Abgerechnet wird nach den Ziffern 1.11 und 2.6, also 2.239 Euro plus 257 Euro gleich 2.496 Euro, wie die Grabartenseite der Stadt es vorrechnet. Die Besonderheit ist die Fälligkeit: Das Nutzungsrecht entsteht schon mit der Aushändigung der Erwerbsurkunde, die Gebührenpflicht aber erst mit der ersten Beisetzung, und dann nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzung. Wer heute eine Patenschaft übernimmt, kennt seinen Preis also nicht. Pflegefrei ist die Grabstätte nicht, im Gegenteil: Der Pate übernimmt Pflege und Erhalt, muss schriftliche Anweisungen der Friedhofsträgerin zur Erhaltung der historischen Substanz befolgen, und nach Paragraf 25 Absatz 4 wird ihm das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen, wenn er das nicht tut. Ein zusätzlicher Namensstein ist nach Paragraf 25 Absatz 2 auf Antrag zulässig. | 2.239,00 € | 257,00 € | 2.496,00 € | 15 J. | Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 2 und Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofssatzung, Ziffer 1.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.6 |
59 weitere Gebühren in der Satzung von Mülheim an der Ruhr
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einstelliges Grab für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 1.022,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Mehrstelliges Grab für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 1.325,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 2.162,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Kindergrab für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter, Öffnen und Schließen | 246,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Einstelliges Urnengrab, Öffnen und Schließen | 194,00 € | Ziffer 2.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Mehrstelliges Urnengrab oder Urnenkammer, Öffnen und Schließen | 257,00 € | Ziffer 2.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verstreuung auf dem Aschestreufeld | 162,00 € | Ziffer 2.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zubestattung, je zusätzliche Grabstelle oder Grabstätte | 710,00 € | Ziffer 1.20 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarg-Erdgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 104,10 € | Ziffer 1.21 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familien-Erdgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 114,30 € | Ziffer 1.22 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte oder Gruft, je Grabstelle und Jahr | 198,60 € | Ziffer 1.23 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarg-Partnergrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 145,00 € | Ziffer 1.24 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Urnen-Erdgrabstätte, je Jahr | 74,60 € | Ziffer 1.25 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer großen zweistelligen Urnen-Erdgrabstätte, je Jahr | 149,20 € | Ziffer 1.26 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Partnergrabstätte, je Jahr | 212,80 € | Ziffer 1.27 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familienbaum, je Jahr | 534,20 € | Ziffer 1.28 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer in einer Urnenstele oder Urnenwand, je Jahr | 211,10 € | Ziffer 1.29 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung eines Sarges | 2.044,00 € | Ziffer 2.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Urne | 194,00 € | Ziffer 2.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trauerfeierraum, je angebrochene Stunde | 211,00 € | Ziffer 3.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trauerfeierraum, jede weitere angebrochene Stunde | 169,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Nebenräume bei einer Beisetzung ab Halle | 44,00 € | Ziffer 3.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Abschiedsraum auf dem Hauptfriedhof und in Styrum, je vier Stunden | 152,00 € | Ziffer 3.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Aufbahrungsraum, je Tag | 118,00 € | Ziffer 3.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Kühlzelle, je Tag | 101,00 € | Ziffer 3.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung des Obduktions- oder Waschraums, höchstens eine Stunde | 133,00 € | Ziffer 3.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Grunddekoration des Trauerfeierraums auf dem Hauptfriedhof, in der Altstadt und in Dümpten II, Pflanzkübel und Kerzen | 21,00 € | Ziffer 3.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Grunddekoration des Aufbahrungs- oder Abschiedsraums auf dem Hauptfriedhof, in Dümpten II und in Styrum | 21,00 € | Ziffer 3.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Orgel | 21,00 € | Ziffer 3.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Glockenläuten | 21,00 € | Ziffer 3.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Allgemeine Verwaltungstätigkeiten, unter anderem Veränderung und Verlängerung des Nutzungsrechts und Bearbeitung von Schlüsselbeschaffungen | 31,00 € | Ziffer 4.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verzichtsantrag | 46,00 € | Ziffer 4.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Antrag für Umbettungen und Ausgrabungen im Auftrag der Friedhofsverwaltung | 46,00 € | Ziffer 4.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte | 118,00 € | Ziffer 4.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Nicht genehmigte Anträge | 75 Prozent der Antragskosten | Anmerkung zu Abschnitt IV des Gebührentarifs |
| Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag | 20,00 € | Ziffer 4.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals von 51 bis 120 Zentimeter Höhe, ein bis zwei Teile, mit Standsicherheitsprüfung, je Antrag | 148,00 € | Ziffer 4.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals von 121 bis 175 Zentimeter Höhe, ein bis zwei Teile, mit Standsicherheitsprüfung, je Antrag | 222,00 € | Ziffer 4.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals ab 176 Zentimeter Höhe oder ab drei Teilen, mit Standsicherheitsprüfung, je Antrag | 371,00 € | Ziffer 4.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal 51 bis 120 Zentimeter, je Verlängerungsjahr | 3,40 € | Ziffer 4.9 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal 121 bis 175 Zentimeter, je Verlängerungsjahr | 5,10 € | Ziffer 4.10 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung, Grabmal ab 176 Zentimeter oder ab drei Teilen, je Verlängerungsjahr | 8,50 € | Ziffer 4.11 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Trennsteine liefern und verlegen, je Bahn von zwei Metern | 185,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Sarg-Grabstätten, je Grabstelle und Jahr | 46,00 € | Ziffer 5.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Waldgrabstätten und Grüfte, je Grabstelle und Jahr | 80,00 € | Ziffer 5.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung vorzeitig zurückgegebener Urnen- und Kindergrabstätten, je Grabstätte und Jahr | 30,00 € | Ziffer 5.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Sarggrabstätte über 1,20 Meter | 257,70 € | Ziffer 6.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Sarggrabstätte unter 1,20 Meter | 206,10 € | Ziffer 6.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für das Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte oder Urnenkammer | 206,10 € | Ziffer 6.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag am Samstag für eine Aschenausstreuung | 154,60 € | Ziffer 6.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Betriebszuschlag am Samstag zur Hallengebühr | 31,70 € | Ziffer 6.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verwaltungsleistungen für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 62,60 € | Ziffer 7.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Arbeitsleistungen für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 51,50 € | Ziffer 7.2 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Maschinenstunde Kipper ohne Bedienung für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 19,60 € | Ziffer 7.3 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofsbagger ohne Bedienung für hoheitliche Zwecke, je Stunde | 46,60 € | Ziffer 7.4 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Verwaltungsleistungen für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 74,50 € | Ziffer 7.5 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Arbeitsleistungen für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 61,30 € | Ziffer 7.6 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Maschinenstunde Kipper ohne Bedienung für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 23,40 € | Ziffer 7.7 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofsbagger ohne Bedienung für gewerbliche Zwecke, je Stunde, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 55,50 € | Ziffer 7.8 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Mülheim an der Ruhr über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.125,00 €
Sarg-Erdgrabstätte, einstellig in Mülheim an der Ruhr, über 25 Jahre, das sind 405,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung und Ziffer 2.1 | 2.603,00 € |
| BestattungZiffer 2.1 des Gebührentarifs, Anlage zu Paragraf 2 der Gebührensatzung | 1.022,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.625,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. 2.603 Euro Erwerbsgebühr je Grabstelle und 1.022 Euro Grabbereitung ergeben zusammen 3.625 Euro, und genau diese Rechnung stellt die Stadt auf ihrer Grabartenseite zur Erdgrabstätte selbst auf. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und deckt damit die Ruhezeit für Särge über 1,20 Meter nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung ab. Überraschend ist die Belegungsdichte: Nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 1 dürfen neben dem Sarg vier Urnen in derselben Stelle beigesetzt werden, jede gegen die Zubestattungsgebühr von 710 Euro nach Ziffer 1.20, dazu ein Kindersarg bis 1,00 Meter Länge. Wird die Grabstätte mehrstellig erworben, bleibt die Erwerbsgebühr bei 2.603 Euro je Stelle, die Grabbereitung steigt aber auf 1.325 Euro nach Ziffer 2.2. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.21 je Stelle und Jahr 104,10 Euro; mal 25 Jahre sind das 2.602,50 Euro, die Erwerbsgebühr deckt also nachweislich die volle Laufzeit und ist keine Jahresgebühr. Die Grabstätte misst nach Anlage 1 der Friedhofssatzung 2,60 mal 1,20 Meter. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 15 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 38/2022, gültig ab 01.01.2023, seither unverändert. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Mülheim an der Ruhr offenlässt
- Die Gebührensatzung stammt vom 20.12.2022 und gilt seit dem 01.01.2023, ist also älter als drei Jahre. Gesucht wurde am 06.09.2026 an vier Stellen. Erstens im Amtsblatt der Stadt, das in Nordrhein-Westfalen das Verkündungsblatt ist: Die Volltextrecherche liefert zum Wort Friedhof vier Ergebnisseiten, sämtlich Bekanntmachungen über ablaufende Nutzungsrechte und Ruhefristen, und die Suche nach Gebührensatzung führt die Änderungen zur Verwaltungsgebühren-, Bäder-, Abfallwirtschafts-, Straßenreinigungs- und Rettungsdienstsatzung von 2023 bis 2026 auf, aber keine einzige zu den Friedhöfen. Zweitens in der Volltextsuche des Ratsinformationssystems, die zum Wort Friedhof im Zeitraum 01.09.2025 bis 31.12.2026 dreiundvierzig Vorlagen kennt, darunter keine Gebührenvorlage, und zum Wort Friedhofsgebühren nur Prüfberichte der Gemeindeprüfungsanstalt und Etatunterlagen. Drittens im Ortsrecht und auf den Friedhofsseiten der Stadt, die weiter allein die Fassung von 2022 verlinken. Viertens auf den dreizehn Grabartenseiten der Friedhofsverwaltung, die im September 2026 zu jeder Grabart Erwerbsgebühr plus Grabbereitung vorrechnen und dabei genau die Beträge von 2023 nennen.
- Der Gebührentarif nennt zu jeder Erwerbsgebühr eine zweite Spalte mit dem Betrag je Jahr. Das ist keine laufende Jahresgebühr, sondern die Erwerbsgebühr geteilt durch die Ruhezeit: Die Spalte steht auch bei Grabarten, deren Verlängerung die Friedhofssatzung ausdrücklich ausschließt, etwa bei der anonymen Erdgrabstätte der Ziffer 1.5 mit 114,30 Euro und beim Aschestreufeld der Ziffer 1.14 mit 78,00 Euro. Wo verlängert werden kann, führen die Ziffern 1.21 bis 1.29 denselben Satz noch einmal ausdrücklich als Verlängerungsgebühr auf. Die Probe geht bei allen neunzehn Ziffern auf, es fehlt also nirgends eine führende Ziffer. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr erhebt Mülheim nicht, und die Grundgebühr bei jeder Bestattung und Umbettung, die die Vorgängersatzung kannte, ist im Tarif ausdrücklich als entfallen vermerkt.
- Die Grabbereitung ist im Tarif nicht nach Grabart geordnet, sondern nach Sarggröße und danach, ob die Grabstätte ein- oder mehrstellig ist. Welche Ziffer zu welcher Grabart gehört, haben wir an den Preisangaben der Stadt auf ihren eigenen Grabartenseiten geprüft; sie decken alle erfassten Grabarten ab bis auf das pflegeleichte Grab der Ziffer 1.8. Der Tarif merkt außerdem an, dass sich bei einer Erdbestattung ohne Sarg die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße richtet, die für die verstorbene Person nötig gewesen wäre. Das betrifft das muslimische Grabfeld auf dem Hauptfriedhof; nach Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung muss der Bestattungspflichtige bei einer Bestattung ohne Sarg zusätzlich das Bestattungspersonal stellen und die Mehrkosten tragen, und wie hoch diese ausfallen, sagt der Tarif nicht.
- Ziffer 1.8, pflegeleichtes Grab: Die Friedhofssatzung kennt diesen Namen nicht, und die Stadt stellt die Grabart auf keiner Grabartenseite vor. Wir ordnen sie den gepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 zu, weil der Tarif ihr wie den sieben übrigen Ziffern dieser Gruppe den Zusatz inklusive Pflegekosten gibt, und rechnen die Grabbereitung nach Ziffer 2.1 für ein einstelliges Sarggrab. Beides ist unsere Auslegung, nicht der Wortlaut. Bei mehrstelliger Vergabe wären es 1.325 Euro nach Ziffer 2.2 und damit 303 Euro mehr.
- Ziffer 1.9, Urnengemeinschaftsgrabstätte: Mit 1.017 Euro plus 194 Euro ist sie rechnerisch die günstigste Urnenbeisetzung der Stadt, aber nur gegen einen Pflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH zu haben. Deren Kosten stehen weder in der Satzung noch auf der Grabartenseite, sie fehlen deshalb im hier genannten Grabpreis. Pflegefrei ist die Grabart nicht.
- Ziffer 1.19, Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden: Wir führen sie seit dieser Erfassung als pflegefrei und weichen damit von unserer Erfassung vom 30.08.2026 ab. Das Gegenargument bleibt bestehen und gehört genannt: Der Gebührentarif setzt hinter diese Ziffer gerade nicht den Zusatz einschließlich Pflegekosten, den er bei sieben anderen Ziffern setzt. Ausschlaggebend ist, dass die Friedhofssatzung zur Pflege der Urnenkammern überhaupt nichts sagt; Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 3 regelt nur das Verbot dauerhaften Grabschmucks. Wo die Satzung schweigt, ist eine amtliche Veröffentlichung der Gemeinde selbst ein zulässiger Pflegebeleg, und die Grabartenseite Architektur aus Stein sagt wörtlich, Unterhaltung und Pflege der Anlage sowie die Verschlussplatte seien bereits in den Friedhofsgebühren enthalten. Eine private Grabfläche gibt es bei einer Kammer in einer Steinwand ohnehin nicht.
- Ziffer 1.2, Erdgrabstätte für Kinder: Wir führen sie seit dieser Erfassung als verlängerbar und weichen damit ebenfalls von der Erfassung vom 30.08.2026 ab, die aus dem fehlenden Verlängerungssatz auf ein Schweigen der Satzung geschlossen hatte. Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung erklärt das Nutzungsrecht an allen Sarg-Grabstätten für auf Antrag verlängerbar, und Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 3 zählt die Erdgrabstätte für Kinder zu diesen. Dass der Gebührentarif dafür keinen Satz führt, bleibt offen; welchen Betrag die Stadt in diesem Fall erhebt, sagt keine Quelle.
- Familien-Erdgrabstätten, Waldgrabstätten und Sarg-Partnergrabstätten werden nur als geschlossene Einheit von mindestens zwei Grabstellen vergeben. Erfasst ist der Betrag je Grabstelle, wie ihn der Tarif ausweist; für die ganze Grabstätte fällt mindestens das Doppelte an, bei der Waldgrabstätte für Särge also mindestens 9.930 Euro. Bei den Urnengrabstätten der Ziffern 1.11, 1.17, 1.18 und 1.19 gilt der Betrag umgekehrt für die gesamte Grabstätte, nicht je Stelle; das ist im Tarif nur an den Zusätzen zweistellig und sechsstellig zu erkennen.
- Für Kindergrabstätten, anonyme Grabstätten, Hainbestattungen, das pflegeleichte Grab, die Urnengemeinschaftsgrabstätte, das einstellige Baumgrab und das Aschestreufeld führt der Tarif keinen Verlängerungssatz. Bei den anonymen Grabstätten, den Hainbestattungen, den einstelligen Baumgräbern und der Urnengemeinschaftsgrabstätte schließt die Friedhofssatzung eine Verlängerung ausdrücklich aus; für das pflegeleichte Grab sagt sie nichts, wir haben es deshalb als nicht verlängerbar geführt.
- Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, bei Voraberwerb eines Nutzungsrechts könne die Grabstätte bis zur ersten Beisetzung zu den in der Gebührensatzung festgelegten jährlichen Pflegegebühren von der Friedhofsträgerin als Rasenfläche gepflegt werden, zu entrichten für fünf Jahre im Voraus und zu verrechnen mit der Gebühr für die erste Beisetzung. Einen solchen Satz führt der Gebührentarif nicht. Die Ziffern 5.2 bis 5.4 sehen wie der gesuchte Satz aus, betreffen aber nach ihrem Wortlaut nur vorzeitig zurückgegebene Grabstätten, und die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite zum Verzicht: Dort werden dieselben 46, 30 und 80 Euro je Stelle und Jahr für die Zeit nach einem Verzicht genannt. Der Verweis in Paragraf 24 Absatz 2 geht damit ins Leere.
- Dasselbe gilt für Paragraf 21 Absatz 1: Eine bereits erworbene Grabstätte kann im Einzelfall in eine Rasenfläche umgewandelt werden, und für die Rasenpflege sei eine Jahresgebühr im Voraus in einer Summe zu entrichten. Auch dafür kennt der Gebührentarif keine Zeile. Wir haben keinen Betrag angesetzt, denn ein Paragraf, der eine Zusatzgebühr ankündigt, beweist nicht, dass sie noch erhoben wird.
- Die Ehrengrabstätten nach Paragraf 20 Nummer 3 und die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 20 Nummer 4 der Friedhofssatzung haben keine Tarifziffer. Sie werden nicht auf Antrag vergeben, sondern zuerkannt beziehungsweise nach dem Gräbergesetz unterhalten, und sind deshalb hier nicht als Grabart erfasst. Der Ehrenfriedhof mit den Kriegsgräbern ist einer der zehn Friedhöfe der Stadt und nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung inaktiv, ebenso der Friedhof Holthausen.
- Der Gebührentarif gilt für alle Friedhöfe der Stadt. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt sie abschließend auf: Altstadtfriedhof, Broich, Dümpten 1 am Schildberg, Dümpten 2 an der Oberheidstraße, Hauptfriedhof mit muslimischem Grabfeld, Heißen, Speldorf, Styrum sowie die beiden inaktiven Friedhöfe Holthausen und Ehrenfriedhof. Nicht jede Grabart gibt es überall: Aschestreufeld, Baumbestattung, Partnergrabstätten und Familienbaum bietet die Stadt nur auf dem Hauptfriedhof an, Urnenkammern nur in Styrum, Sarg-Waldgrabstätten auf dem Hauptfriedhof, in Speldorf und Broich, reine Urnen-Waldgrabstätten nur in Broich, und denkmalwerte Grabstätten nur auf dem Altstadtfriedhof. Der Preisvergleich setzt den günstigsten Satz an, verfügbar ist er aber nicht auf jedem Friedhof.
- Nach Paragraf 28 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Friedhöfe in Kern- und Peripheriebereiche gegliedert, die sich aus den Planunterlagen der Anlage 3 ergeben. Neue Nutzungsrechte werden ausschließlich in den Kernbereichen vergeben; in den Peripheriebereichen bestehen alte Rechte fort und können unverändert verlängert werden. Wer ein neues Grab sucht, hat also nicht die Wahl über den gesamten Friedhof. Die Pläne liegen nur als farbige Karten im PDF der Friedhofssatzung vor.
- Die Friedhofssatzung liegt als 34-seitiges PDF vor, das ein Scan ohne Textebene ist; wir haben die Seiten als Bild gelesen. Der Paragrafentext ist zusätzlich als HTML-Seite im Auftritt der Stadt verfügbar und dort vollständig, die drei Anlagen fehlen der HTML-Fassung jedoch. Der Vergleich von Inhaltsübersicht und Text läuft in beide Richtungen auf: Die Paragrafen 1 bis 33 stehen in der Übersicht und im Text, keiner fehlt, keiner steht ungenannt da.
- Anlage 1 der Friedhofssatzung, Abmessungen von Grabstätten, ist unvollständig. Bei den Sarg-Grabstätten beginnt ihre Nummerierung bei 2 und nennt Erdgrabstätten, Familiengrabstätten, Grabstätten für Kinder und das Sternenfeld; für Gruftanlagen und Waldgrabstätten nennt sie gar keine Maße, und die Maße der gepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 19 und der Sondergrabstätten nach Paragraf 20 fehlen ebenfalls. Für Grüfte und Waldgrabstätten sagt Anlage 2, Größe, Anzahl und Abmessungen der Grabmale seien im Einzelfall mit der Friedhofsträgerin zu vereinbaren.
- Der Gebührentarif weist außer bei den gewerblichen Arbeits- und Maschinenleistungen der Ziffern 7.5 bis 7.8 nirgends Umsatzsteuer aus. Die Wörter netto, brutto, zuzüglich und Mehrwertsteuer kommen im ganzen Tarif nicht vor. Ob in den Erwerbsgebühren der Grabarten mit Pflegeanteil Umsatzsteuer steckt, sagt die Satzung nicht; die Beträge sind hier so übernommen, wie sie im Tarif stehen.
- Auf dem Altstadtfriedhof unterliegen nach Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung als einzigem Friedhof der Stadt Grabstätten dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Wer dort ein Nutzungsrecht hält, trägt zusätzliche Pflichten: Nach Paragraf 26 Absatz 1 letzter Satz unterhält die Friedhofsträgerin eine vernachlässigte denkmalgeschützte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts, und nach Paragraf 25 Absatz 4 kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Welche Beträge dabei anfallen, richtet sich nach den aufwandsbezogenen Stundensätzen der Ziffern 7.1 bis 7.4 und steht vorher nicht fest.
Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 16 Friedhöfe in Mülheim an der RuhrLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2 vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 15.12.2022, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 38/2022, gültig ab 01.01.2023, seither unverändert
- Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), Paragrafen 1 bis 33 mit den Anlagen 1 bis 3 vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat der Stadt am 16.12.2021, gültig ab 01.01.2023
- Grabartenseiten der Friedhofsverwaltung der Stadt Mülheim an der Ruhr, dreizehn Seiten mit Erwerbsgebühr und Grabbereitung je Grabart Stand 06.09.2026, nennt zu jeder Grabart die Beträge des Gebührentarifs von 2023 und dient hier als Aktualitätsnachweis
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.