Langenfeld (Rheinland) · Nordrhein-Westfalen · AGS 05158020
Friedhofsgebühren Langenfeld (Rheinland): jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld., Ortsrecht 04.05, vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Langenfeld Rhld., Referat Wirtschaftsförderung, Citymanagement und Liegenschaften, nicht für einzelne.
- 728,00 €
- Günstigstes Grab
- 2.453,00 €
- Teuerstes Grab
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je Grabstelle
Paragraf 10 der Begräbnis- und Friedhofsordnung
Was ein Grab in Langenfeld (Rheinland) kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 4 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Begräbnis- und Friedhofsordnung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. | 331,00 € | 397,00 € | 728,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Langenfeld. Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben, ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Begräbnis- und Friedhofsordnung nicht möglich. | 789,00 € | 1.190,00 € | 1.979,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte als Einzelgrabstätte, je GrabstelleDer Erwerb mehrerer Wahlgräber nebeneinander ist nach Abschnitt II Ziffer 5 gestattet, die Gebühr fällt dann je Stelle an. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 6 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 47,36 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 14 Absatz 11 der Begräbnis- und Friedhofsordnung den Nutzungsberechtigten. | 1.184,00 € | 1.190,00 € | 2.374,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe a |
| Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je GrabstelleIn einem Tiefengrab dürfen nach Paragraf 14 Absatz 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung zwei Leichen und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Bestattungsgebühr von 1.190 Euro fällt für die erste und für die zweite Bestattung jeweils an. Die Verlängerung kostet je Jahr 50,52 Euro. | 1.263,00 € | 1.190,00 € | 2.453,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe a |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Langenfeld überhaupt. Die Grabstätte ist 0,80 mal 0,80 Meter groß und wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Reihe nach belegt. Die Pflege bleibt bei den Angehörigen. | 631,00 € | 639,00 € | 1.270,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 2 und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c |
| Urnenreihengrabstätte für anonyme BeisetzungenNach Paragraf 15 Absatz 5 der Begräbnis- und Friedhofsordnung übernimmt die Stadt die Grabpflege, und es besteht kein Anspruch auf eine Gestaltung der Grabstätte. Beide Beträge sind Bruttobeträge: Der Tarif nennt 710 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer für die Überlassung und 847 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Beisetzung. | 844,90 € | 1.007,93 € | 1.852,83 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 3 und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d |
| Pflegefreies UrnenreihengrabNach Paragraf 15 a Absatz 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung übernimmt der Friedhofsträger das Mähen der Graboberfläche, und die Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Der Aufschlag von 158 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab ist genau dieser Betrag. Grabschmuck und Grabmale sind nicht zulässig, eine bündig eingelassene Namensplatte darf angebracht werden. | 789,00 € | 639,00 € | 1.428,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 4 und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c |
| Urnenwahlgrabstätte, Maße 1,00 mal 1,00 Meter oder 0,80 mal 0,80 MeterAuf einem Urnenwahlgrab von 1,00 mal 1,00 Meter können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr 37,88 Euro. | 947,00 € | 639,00 € | 1.586,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 4 |
| Urnenwahlgrabstätte, Maße 1,50 mal 1,50 MeterAuf dieser Grabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr 47,36 Euro. | 1.184,00 € | 639,00 € | 1.823,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 4 |
| Kammer im KolumbariumNach Paragraf 15 Absatz 3 der Begräbnis- und Friedhofsordnung obliegt die Pflege und Unterhaltung der Kolumbarien dem Friedhofsträger; Paragraf 15 a Absatz 1 zählt die Kolumbarien ausdrücklich zu den pflegefreien Grabstätten. In jeder Kammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr 44,20 Euro. | 1.105,00 € | 386,00 € | 1.491,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III Ziffer 5 |
| BaumgrabstätteNach Paragraf 15 Absatz 4 der Begräbnis- und Friedhofsordnung obliegt die Pflege und Unterhaltung der Baumgrabstätten dem Friedhofsträger; Paragraf 15 a Absatz 1 nennt sie ausdrücklich als pflegefreie Grabstätten. An einem Baum liegen acht Grabstätten, die Asche darf nur in einer kompostierbaren Kapsel beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet je Jahr 41,04 Euro. | 1.026,00 € | 639,00 € | 1.665,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 4 und Abschnitt III Ziffer 4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reihengrab, Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 397,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a |
| Reihengrab, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.190,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab | 639,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c |
| Beisetzung in einem Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen, 847 Euro zuzüglich Umsatzsteuer | 1.007,93 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d |
| Wahlgrab als Einfachgrab, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.190,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe a |
| Wahlgrab als Tiefengrab, erste und zweite Bestattung je | 1.190,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe a |
| Urnenwahlgrab | 639,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 4 |
| Urnenbeisetzung in einer Kammer des Kolumbariums | 386,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenem Verlängerungsjahr | ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Erwerbsgebühr | Anlage Abschnitt II Ziffer 6 |
| Umbettung auf einen anderen Friedhof, Leiche einer erwachsenen Person | 1.857,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a |
| Umbettung auf einen anderen Friedhof, Leiche eines Kindes bis 5 Jahre | 333,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b |
| Umbettung auf einen anderen Friedhof, Urne | 333,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe c |
| Umbettung innerhalb des Friedhofs, Leiche einer erwachsenen Person | 3.285,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe a |
| Umbettung innerhalb des Friedhofs, Leiche eines Kindes bis 5 Jahre | 724,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe b |
| Umbettung innerhalb des Friedhofs, Urne | 702,00 € | Anlage Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe c |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 200,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle bei anonymen Bestattungen, 200 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 238,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 2 |
| Benutzung der Orgel | 25,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 3 |
| Benutzung der Orgel bei anonymen Bestattungen, 25 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 29,75 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 4 |
| Benutzung des Waschraums | 200,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 5 |
| Erlaubnis zur Herstellung von Grabaufbauten und Einfassungen an einer Reihengrabstätte | 30,00 € | Anlage Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Erlaubnis zur Herstellung von Grabaufbauten und Einfassungen an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle | 30,00 € | Anlage Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Ersatzverschlussplatte für das Kolumbarium | 150,00 € | Anlage Abschnitt VII Ziffer 1 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.628,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Langenfeld (Rheinland), über 15 Jahre, das sind 308,53 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a | 331,00 € |
| BestattungAnlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a | 397,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 728,00 € |
Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Begräbnis- und Friedhofsordnung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld., Ortsrecht 04.05, vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt allein für den Waldfriedhof am Kapeller Weg im Stadtteil Wiescheid, den einzigen kommunalen Friedhof der Stadt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Der Tarif weist die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes mit 710 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer aus, die zugehörige Beisetzung mit 847 Euro aber nur zuzüglich Umsatzsteuer ohne Angabe eines Satzes. Wir rechnen bei der Beisetzung ebenfalls mit 19 Prozent, weil der Tarif diesen Satz an drei anderen Stellen für dieselben anonymen Leistungen nennt. Das ist eine Auslegung, kein Wortlaut.
- Die Anlage verweist bei der Beisetzungsgebühr für Urnenwahlgräber auf Paragraf 15 Absatz 1 Buchstaben b und e und beim Kolumbarium auf Buchstabe c. In der geltenden Fassung der Begräbnis- und Friedhofsordnung bezeichnet Buchstabe e jedoch die anonymen Urnenreihengrabstätten, für die Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d bereits eine eigene Gebühr nennt, während die Baumgrabstätten unter Buchstabe d in Abschnitt III gar nicht auftauchen. Wir lesen den Verweis als Folge einer Umnummerierung und ordnen dem Baumgrab die Beisetzungsgebühr von 639 Euro zu. Der Betrag ist derselbe, gleich welcher der beiden Lesarten man folgt.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Begräbnis- und Friedhofsordnung sieht Einzelgrabfelder für anonyme Erdbestattungen vor. Eine eigene Überlassungsgebühr dafür nennt der Tarif nicht. Wir führen diese Grabart deshalb nicht, weil wir den Preis nicht belegen können.
- Die Reihengrabstätte für Erdbestattungen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 a Absatz 1 nennt zwar auch Reihengrabstätten unter den pflegefreien Grabstätten, doch der Friedhofsträger bestimmt dafür nach Satz 1 eigene Grabfelder, und der Tarif kennt anders als beim Urnenreihengrab keine zweite, teurere Zeile für eine pflegefreie Reihengrabstätte. Ob die Überlassungsgebühr von 789 Euro die Pflege enthält, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Die Verlängerungsgebühr beträgt nach Abschnitt II Ziffer 6 je Verlängerungsjahr ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Erwerbsgebühr, aufgerundet auf volle Jahre. Die Ziffer verweist auf die Ziffern 1 bis 5 des Abschnitts II, obwohl Ziffer 5 keine Gebühr nennt, sondern den Erwerb mehrerer Wahlgräber nebeneinander erlaubt. Wir wenden die Regel auf die Ziffern 1 bis 4 an.
- Ein Wiedererwerb von Reihen- und Urnenreihengrabstätten ist nach Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 1 der Begräbnis- und Friedhofsordnung ausgeschlossen. Diese Grabarten führen wir deshalb als nicht verlängerbar.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr und ein Vervielfältiger aus der Haushaltssatzung bestehen in Langenfeld nicht. Der Grabpreis besteht aus genau zwei Positionen.
- Eine gesonderte Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Abschnitt III Ziffer 6 zählt das Abhügeln und Räumen des Grabes ausdrücklich zu den Leistungen, die in der Bestattungsgebühr enthalten sind.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb keine Öffnungszeiten und geben die allgemeine Rufnummer des Rathauses an.
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Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld., Ortsrecht 04.05 vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld., Ortsrecht 04.04 vom 22.11.2002, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 05.12.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.