Braunschweig, Niedersachsen, AGS 03101000
Friedhofsgebühren in Braunschweig, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 7.23, vom 13.12.1977, in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 12 vom 19.12.2024 Seite 42, gültig ab 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Braunschweig und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtgrün, Verwaltung Friedhöfe.
- 660,70 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 17.420,40 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener
Kindergrab für Kinder ohne Bestattungszwang, 0,5 Quadratmeter, mit Beisetzung
Erdsondergrabstätte als Vierergrabstätte zu elf Quadratmetern, mit Beisetzung
Gebührentarif Überschrift zu Ziffer 2.1, Erdgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren, bestätigt durch die Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt, Mindestruhezeit von 25 Jahren
Was ein Grab in Braunschweig kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Braunschweig
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab ohne VorerwerbsmöglichkeitDie günstigste Erdbestattung der Stadt und die einzige, die keine Abräumgebühr vorweg trägt. In den 1.966,50 Euro stecken 1.144 Euro für die Grabstätte nach Ziffer 2.1.1 und 822,50 Euro Grundgebühr, also 32,90 Euro für jedes der fünfundzwanzig Jahre nach Ziffer 1. Die Ziffern 7.28 bis 7.35 nennen für Reihengräber keine vorab fällige Abräumgebühr, anders als für jedes Wahlgrab. Das Grab ist damit rund 705 Euro billiger als die Einzelgrabstätte, und der Unterschied hat einen Preis in Rechten: Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 7 und 8 der Friedhofsordnung darf ein Reihengrab nur mit einer Leiche belegt werden und eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 5 schließt zusätzlich den Vorerwerb aus, deshalb der Zusatz im Namen. Nach Ablauf der fünfundzwanzig Jahre räumt die Stadt die Grabstätte nach Paragraf 15 Absatz 6 Satz 5 selbst ab. Die Pflege liegt bis dahin nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung bei den Angehörigen; die Grabarten-Seite der Stadt nennt dafür ausdrücklich Angehörige oder eine spezialisierte Gärtnerei. Nicht pflegefrei. | 1.966,50 € | 438,90 € | 2.405,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.1 und Ziffer 1, Beisetzung Ziffer 4.2.1 |
| Einzelgrabstätte zu zwei QuadratmeternDas gewöhnliche Wahlgrab für eine Erdbestattung. Die 2.671,50 Euro sind die Summe aus 1.583 Euro nach Ziffer 2.1.2, 822,50 Euro Grundgebühr für fünfundzwanzig Jahre und 266 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.28. Die Abräumgebühr ist der Punkt, an dem sich Braunschweig von den meisten Gemeinden unterscheidet: Sie wird nicht am Ende erhoben, sondern nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 4 der Satzung schon im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts und zusammen mit der Nutzungsgebühr. Wer sie bei einem Preisvergleich weglässt, rechnet zu niedrig. Auf zwei Quadratmetern ist nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung eine Erdbestattung vorgesehen, und die Grabarten-Seite der Stadt lässt darüber bis zu vier Urnen zu; jede weitere Beisetzung kostet erneut. Verlängert wird nach Ziffer 3.1 mit 15,20 Euro je Jahr und Quadratmeter, für dieses Grab also 30,40 Euro im Jahr, ein Bruchteil des Ersterwerbs. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 2.671,50 € | 438,90 € | 3.110,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.2, Ziffer 1 und Ziffer 7.28, Beisetzung Ziffer 4.1.3 |
| Doppelgrabstätte zu fünf QuadratmeternDas Familiengrab für zwei Erdbestattungen. In den 4.025,50 Euro stecken 2.723 Euro nach Ziffer 2.1.3, 822,50 Euro Grundgebühr und 480 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.29. Die Beisetzungsgebühr von 438,90 Euro fällt je Bestattung an, bei voller Belegung also zweimal, und die Grabarten-Seite der Stadt erlaubt darüber hinaus bis zu acht Urnen. Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung muss das Nutzungsrecht bei jeder weiteren Bestattung auf die volle Ruhezeit verlängert werden, was den Preis um 15,20 Euro je Jahr und Quadratmeter nach Ziffer 3.1 fortschreibt, hier also 76 Euro im Jahr. Ein Doppelgrab kostet je Quadratmeter 544,60 Euro und ist damit deutlich günstiger als die Einzelgrabstätte mit 791,50 Euro je Quadratmeter. Nach Paragraf 15 Absatz 11 lässt sich ein Doppelgrab nicht nachträglich in ein Einzelgrab umwandeln. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 4.025,50 € | 438,90 € | 4.464,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.3, Ziffer 1 und Ziffer 7.29, Beisetzung Ziffer 4.1.3 |
| Erdsondergrabstätte als Dreiergrabstätte zu acht QuadratmeternDer Tarif nennt für das Erdsondergrab keinen Festpreis, sondern 1.203 Euro je Quadratmeter, dazu 266 Euro Abräumgebühr je Quadratmeter nach Ziffer 7.30. Welche Größen es gibt, sagt die Satzung nicht; Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofsordnung sagt nur "ab 5 m²". Fünf Quadratmeter sind aber ein Phantom, denn genau diese Fläche hat die Doppelgrabstätte, und die kostet 2.723 statt 6.015 Euro. Die Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt nennt die wirklich vergebenen Größen, nämlich Dreiergrabstätte zu acht und Vierergrabstätte zu elf Quadratmetern. Hier steht die kleinere: 9.624 Euro Grabstätte, 822,50 Euro Grundgebühr und 2.128 Euro Abräumgebühr. Auffällig ist der Sprung im Quadratmeterpreis, 1.203 Euro gegenüber 544,60 Euro beim Doppelgrab. Er ist kein Abschreibfehler: Die Abräumgebühren zeigen denselben Sprung, 266 Euro je Quadratmeter gegenüber 96 Euro beim Doppelgrab. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 12.574,50 € | 438,90 € | 13.013,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.4, Ziffer 1 und Ziffer 7.30, Größe nach der Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt Braunschweig |
| ErdgemeinschaftsgrabDie einzige Erdbestattung mit Namen, bei der die Stadt die Pflege übernimmt. Paragraf 13 Absatz 3 Satz 4 der Friedhofsordnung sagt wörtlich: "Die Pflege der Grabstätte wird für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet." Die Grabarten-Seite der Stadt bestätigt es und nennt fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung sagt zusätzlich, woraus sich der Betrag rechnet, nämlich aus Aufstellung, Beschriftung, Standfestigkeitskontrolle und späterer Abräumung des Gemeinschaftsgrabmals sowie der erstmaligen gärtnerischen Herrichtung und der weiteren Pflege. Damit ist die Pflege nicht nur zugesagt, sondern in der Gebühr auch beziffert. Die Grabstätte trägt ein Gemeinschaftsgrabmal mit den Namen der Bestatteten, die Bestattung erfolgt der Reihe nach und ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Satz 5 nicht. Eine Abräumgebühr nennt der Tarif nicht, sie steckt nach Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe f bereits im Preis. | 3.065,40 € | 438,90 € | 3.504,30 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.5 und Ziffer 1, Pflege nach Paragraf 13 Absatz 3 Satz 4 der Friedhofsordnung |
| Erdbestattungshain, anonyme Bestattung im RasenDie günstigste pflegefreie Erdbestattung der Stadt und die einzige, die es nur an einem Ort gibt: Die Grabarten-Seite der Stadt nennt allein den Ortsteilfriedhof Veltenhof. Nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung erfolgt die Bestattung anonym in einer für Besucher zugänglichen, durch ein Gemeinschaftsdenkmal gekennzeichneten Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht, die Bestattung wird nur für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Pflegefrei ist das Grab deshalb, weil es keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre: Die Rasenfläche gehört nach Paragraf 21 Absatz 7 zu den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, deren Unterhaltung ausschließlich die Friedhofsverwaltung trägt. Was Angehörige überrascht: Der Erdhain kostet mit 2.430,70 Euro mehr als das Erdreihengrab mit 1.966,50 Euro, obwohl er anonym ist und keinen Grabstein trägt. Ein Grabmal darf nicht gesetzt werden, eine Verlängerung ist mangels Nutzungsrecht nicht vorgesehen, und der Tarif nennt keine Abräumgebühr. | 2.430,70 € | 438,90 € | 2.869,60 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.6 und Ziffer 1, Anonymität nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung |
| Kindergrab für Kinder bis zum fünften LebensjahrEin eigenes Grabfeld für Kinder bis einschließlich des fünften Lebensjahres, nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung einen Quadratmeter groß. In den 1.368,60 Euro stecken 683,10 Euro nach Ziffer 2.2.1, 493,50 Euro Grundgebühr für fünfzehn Jahre nach Ziffer 1 und 192 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.35, die das Kindergrab ausdrücklich mit einem Quadratmeter benennt. Die Laufzeit von fünfzehn Jahren ergibt sich aus der Überschrift zu Ziffer 2.2 und ist zehn Jahre kürzer als bei Erwachsenen; sie liegt damit unter den zwanzig Jahren, die Paragraf 14 Satz 1 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes als Mindestruhezeit setzt, und setzt eine Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde nach Satz 2 Nummer 2 voraus. Auch die Beisetzung ist mit 221,10 Euro nach Ziffer 4.1.1 nur die Hälfte des Erwachsenensatzes. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofsordnung erlaubt auf dem Kindergrabfeld eine Gestaltung, die von den sonst strengen Regeln über nicht verrottbare Werkstoffe abweicht, behält der Friedhofsverwaltung aber das Recht vor, vernachlässigte Gräber einebnen zu lassen. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.368,60 € | 221,10 € | 1.589,70 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2.1, Ziffer 1 und Ziffer 7.35, Beisetzung Ziffer 4.1.1 |
| Kindergrab für Kinder ohne Bestattungszwang, 0,5 QuadratmeterDie Grabstätte für Fehl- und Totgeburten. Ohne Bestattungszwang heißt: Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz müssen Kinder unter 500 Gramm nicht bestattet werden, die Eltern können es aber. Die Gebühr für die Grabstätte selbst ist mit 62,70 Euro nach Ziffer 2.2.2 fast symbolisch, die Beisetzung kostet 104,50 Euro nach Ziffer 4.1.2. Der weitaus größte Teil der 556,20 Euro ist deshalb die Grundgebühr von 493,50 Euro, also 32,90 Euro für jedes der fünfzehn Jahre nach Ziffer 1. Das ist der Punkt, der Eltern überrascht: Die niedrige Zahl im Tarif ist nicht der Preis. Eine Abräumgebühr fällt nicht an, denn Ziffer 7.35 nennt nur das Kindergrab zu einem Quadratmeter, und diese Grabstätte ist einen halben groß. Daneben unterhält die Stadt den Garten der Sternenkinder auf dem Stadtfriedhof mit einer Sammelbestattung am ersten Samstag im März und im September; für die Beschriftung des dortigen Grabsteins nennt Ziffer 4.6.4 gesonderte Sätze, 19,80 Euro je graviertem Zeichen und 121 Euro für den Stern samt Montage. Nicht pflegefrei. | 556,20 € | 104,50 € | 660,70 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 und Ziffer 1, Beisetzung Ziffer 4.1.2 |
| Erdsondergrabstätte als Vierergrabstätte zu elf QuadratmeternDie größte Grabstätte, die Braunschweig regelmäßig vergibt, und mit 16.981,50 Euro Nutzungsgebühr die teuerste Zeile dieses Eintrags. Sie entsteht aus derselben Rechnung wie die Dreiergrabstätte, nur mit elf statt acht Quadratmetern: 13.233 Euro nach Ziffer 2.1.4, 822,50 Euro Grundgebühr nach Ziffer 1 und 2.926 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.30. Der Betrag ist die Zugangsgebühr für das Grab, nicht der Endpreis; jede der bis zu vier Erdbestattungen kostet zusätzlich 438,90 Euro nach Ziffer 4.1.3, und nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung zieht jede weitere Bestattung eine Verlängerung auf die volle Ruhezeit nach sich, zu 15,20 Euro je Jahr und Quadratmeter, hier also 167,20 Euro im Jahr. Die Größe steht nicht in der Satzung, sondern auf der Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung den Angehörigen oder einer Friedhofsgärtnerei. Nicht pflegefrei. | 16.981,50 € | 438,90 € | 17.420,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.4, Ziffer 1 und Ziffer 7.30, Größe nach der Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt Braunschweig |
15 Grabarten für die Urne in Braunschweig
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymer Urnenhain für eine UrneDie anonyme Urnenbeisetzung in einer Rasenfläche, die nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichnet ist; ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Pflegefrei ist die Anlage, weil es keine Einzelgrabstelle gibt: Die Rasenfläche ist eine gärtnerische Anlage außerhalb der Grabstätten und liegt nach Paragraf 21 Absatz 7 ausschließlich bei der Friedhofsverwaltung. Der Tarif nennt 810,70 Euro und setzt ausdrücklich hinzu, dass die aktuell geltende Umsatzsteuer hinzukommt; mit dem Regelsatz von 19 Prozent sind das 964,73 Euro. Dazu kommen 658 Euro Grundgebühr für zwanzig Jahre. Die Reihe verrät die Kalkulation: Derselbe Hain kostet für fünfzehn Jahre 628,10 Euro netto, die Differenz von 182,60 Euro auf fünf Jahre ergibt 36,52 Euro im Jahr und einen festen Sockel von 80,30 Euro. Der Sockel ist der Anteil am Gemeinschaftsdenkmal, der laufende Satz die Pflege. Eine Abräumgebühr nennt der Tarif nicht, eine Verlängerung ist mangels Nutzungsrecht nicht vorgesehen. | 1.622,73 € | 104,50 € | 1.727,23 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.1 und Ziffer 1, Anonymität nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung |
| UrnengemeinschaftsgrabDie Urnenbeisetzung mit Namen, bei der die Stadt die Pflege trägt. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung sagt wörtlich: "Die Pflege der Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet." Die Grabarten-Seite der Stadt wird noch deutlicher und schreibt, für zwanzig Jahre führe die Friedhofsverwaltung die Pflege durch und es entstünden keinerlei weitere Kosten für Pflege oder Abräumung. Die Namen stehen auf Bronzeplatten an Stelen um ein zentrales Denkmal. Der Tarif nennt 1.555,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, mit dem Regelsatz also 1.850,93 Euro, dazu 658 Euro Grundgebühr. Die Umsatzsteuer ist hier folgerichtig: Grabpflege ist keine hoheitliche Leistung, sondern eine, die eine Gärtnerei genauso anbietet. Die Rechnung geht auf: Für fünfzehn Jahre nennt Ziffer 2.4.2 netto 1.283,70 Euro, das sind 54,34 Euro Pflege im Jahr auf einem festen Sockel von 468,60 Euro. Beisetzung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. | 2.508,93 € | 104,50 € | 2.613,43 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.2 und Ziffer 1, Pflege nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung |
| Urnengrab zu 0,5 QuadratmeternDas kleinste gewöhnliche Urnenwahlgrab, nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung für zwei Urnen, denn je 0,25 Quadratmeter darf eine Urne beigesetzt werden. In den 1.590 Euro stecken 810 Euro nach Ziffer 2.3.3, 658 Euro Grundgebühr für zwanzig Jahre und 122 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.31, die nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 4 der Satzung schon beim Erwerb fällig wird. Die Grabarten-Seite der Stadt nennt zwanzig Jahre Mindestruhezeit und eine Verlängerung um fünf, zehn oder zwanzig Jahre, was Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung bestätigt; verlängert wird nach Ziffer 3.1 mit 15,20 Euro je Jahr und Quadratmeter, hier also 7,60 Euro im Jahr. Die Preisreihe ist sauber linear: 810 Euro auf zwanzig Jahre sind 40,50 Euro im Jahr, und exakt fünfzehn solcher Jahre ergeben die 607,50 Euro der Ziffer 2.4.3. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen oder einer Gärtnerei. Nicht pflegefrei. | 1.590,00 € | 104,50 € | 1.694,50 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.3, Ziffer 1 und Ziffer 7.31, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnengrab zu 0,75 QuadratmeternDie mittlere Größe der Urnenwahlgräber, nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung und nach der Grabarten-Seite der Stadt für bis zu drei Urnen. In den 1.692 Euro stecken 886 Euro nach Ziffer 2.3.4, 658 Euro Grundgebühr für zwanzig Jahre und 148 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.32. Für ein Viertel mehr Fläche als beim kleinsten Urnengrab verlangt der Tarif nur 76 Euro mehr, also gut neun Prozent; je Quadratmeter fällt der Preis von 1.620 auf 1.181 Euro. Wer mit einer zweiten oder dritten Urne rechnet, fährt hier deutlich günstiger als mit zwei getrennten kleinen Gräbern. Jede weitere Beisetzung kostet allerdings erneut 104,50 Euro nach Ziffer 4.3.1, und nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b muss dafür sichergestellt sein, dass das Nutzungsrecht nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne endet. Verlängert wird mit 11,40 Euro im Jahr nach Ziffer 3.1. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.692,00 € | 104,50 € | 1.796,50 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.4, Ziffer 1 und Ziffer 7.32, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnengrab zu einem QuadratmeterDas größte der drei üblichen Urnenwahlgräber, für bis zu vier Urnen. In den 1.800 Euro stecken 962 Euro nach Ziffer 2.3.5, 658 Euro Grundgebühr für zwanzig Jahre und 180 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.33. Hier liegt zugleich die Würfelgrabstätte, die die Grabarten-Seite der Stadt als besonders pflegeleicht und als Familiengrabstätte beschreibt und ab einem Quadratmeter anbietet: Der Tarif kennt sie nicht unter eigenem Namen, sie wird nach Fläche abgerechnet und fällt damit unter diese Ziffer. Pflegeleicht heißt dabei nicht pflegefrei, denn dieselbe Seite weist die Pflege den Angehörigen oder einer Gärtnerei zu, und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung tut es auch. Je Quadratmeter ist dieses Grab mit 962 Euro das günstigste der Reihe, und genau diesen Satz setzt Ziffer 2.3.6 auch für das noch größere Urnensondergrab an. Verlängert wird mit 15,20 Euro im Jahr nach Ziffer 3.1. Nicht pflegefrei. | 1.800,00 € | 104,50 € | 1.904,50 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.5, Ziffer 1 und Ziffer 7.33, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnensondergrab ab eineinhalb QuadratmeternDie große Urnengrabstätte, nach Ziffer 2.3.6 ab eineinhalb Quadratmetern und je Quadratmeter abgerechnet. Hier steht die kleinstmögliche Größe: 1.443 Euro Grabstätte, 658 Euro Grundgebühr und 270 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.34, zusammen 2.371 Euro. Anders als beim Erdsondergrab bricht der Quadratmeterpreis hier nicht aus der Reihe, denn 962 Euro je Quadratmeter sind genau der Satz des Urnengrabs zu einem Quadratmeter. Die Grabarten-Seite der Stadt nennt als Grund für die Mindestgröße die Belegung: 0,25 Quadratmeter je Urne, bei eineinhalb Quadratmetern also sechs Urnen. Jede Beisetzung kostet erneut 104,50 Euro nach Ziffer 4.3.1. Wer die Fläche voll ausnutzt, zahlt für das Grab je Urne rund 395 Euro und liegt damit weit unter jedem Einzelgrab. Verlängert wird nach Ziffer 3.1 mit 15,20 Euro je Jahr und Quadratmeter, hier also 22,80 Euro im Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 2.371,00 € | 104,50 € | 2.475,50 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.6, Ziffer 1 und Ziffer 7.34, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnenkammer im AußenkolumbariumDie Urnenwand auf dem alten Teil des Stadtfriedhofs, nach Angabe der Stadt seit 2006 angelegt, westlich des Brodwegs zwischen Krematorium und Brodweg. In eine Kammer passen bis zu zwei Urnen, die Daten der Verstorbenen werden in eine verschließbare Schmuckplatte graviert. Mit 2.921,80 Euro ist dies die teuerste Urnenlösung der Stadt, teurer als jedes Urnenwahlgrab und teurer als das Urnengemeinschaftsgrab. Dafür ist die Beisetzung mit 93,50 Euro nach Ziffer 4.3.5 etwas billiger als die Erdbeisetzung einer Urne, weil nichts auszuheben ist. Eine Abräumgebühr nennt der Tarif für Kolumbarien nicht. Verlängert wird nach Ziffer 3.2.3 mit 110 Euro im Jahr, einer eigenen Zeile ohne Flächenbezug. Ob die Stadt die Wand pflegt, sagt weder die Satzung noch die Grabarten-Seite; sie beschreibt das Kolumbarium ausführlich und schweigt zur Pflege. Schweigen ist kein Beleg, deshalb führen wir die Kammer nicht als pflegefrei, obwohl an einer Urnenwand nichts zu bepflanzen ist. | 2.921,80 € | 93,50 € | 3.015,30 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.7 und Ziffer 1, Beisetzung Ziffer 4.3.5 |
| Urnenkammer im InnenkolumbariumDie überdachte Urnenwand, mit 1.997,80 Euro rund 924 Euro günstiger als das Außenkolumbarium. Auch die Beisetzung ist mit 82,50 Euro nach Ziffer 4.3.7 der niedrigste Beisetzungssatz des ganzen Tarifs. Eine Abräumgebühr nennt der Tarif nicht. Überraschend ist die Verlängerung: Ziffer 3.2.4 verlangt 77 Euro im Jahr, und zwanzig solcher Jahre wären 1.540 Euro, also mehr als die 1.339,80 Euro des Ersterwerbs. Wer hier verlängert, zahlt je Jahr also deutlich mehr als beim ersten Mal, während es beim Außenkolumbarium mit 110 gegenüber rechnerisch 113,19 Euro im Jahr etwa gleich bleibt. Zur Pflege sagen weder Satzung noch Friedhofsordnung noch die Grabarten-Seite der Stadt etwas. Wir führen die Kammer deshalb nicht als pflegefrei; ein Grabpflegeaufwand entsteht an einer Wand zwar kaum, aber die Frage, wer ihn trägt, ist nirgends beantwortet, und geraten wird hier nicht. | 1.997,80 € | 82,50 € | 2.080,30 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.8 und Ziffer 1, Beisetzung Ziffer 4.3.7 |
| Anonymer Urnenhain für eine Urne, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDieselbe anonyme Rasenfläche wie unter Ziffer 2.3.1, nur mit fünfzehn statt zwanzig Jahren, und damit das günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Der Tarif nennt 628,10 Euro zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer, mit dem Regelsatz also 747,44 Euro, dazu 493,50 Euro Grundgebühr für fünfzehn Jahre. Warum es die kürzere Reihe gibt, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung, und sie steht unter einem Vorbehalt: Paragraf 14 Satz 1 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes setzt die Mindestruhezeit auf zwanzig Jahre, eine kürzere darf nach Satz 2 Nummer 2 nur die untere Gesundheitsbehörde festlegen, und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung nimmt darauf Bezug. Wir erfassen beide Reihen, weil beide in der geltenden Satzung stehen, und weisen in den Lücken darauf hin. Pflegefrei ist die Anlage, weil es keine Einzelgrabstelle gibt und die Rasenfläche nach Paragraf 21 Absatz 7 ausschließlich die Friedhofsverwaltung unterhält. Kein Grabmal, keine Abräumgebühr, keine Verlängerung. | 1.240,94 € | 104,50 € | 1.345,44 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.1 und Ziffer 1, Anonymität nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung |
| Urnengemeinschaftsgrab, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDas Urnengemeinschaftsgrab in der kürzeren Reihe des Tarifs. Der Preis von netto 1.283,70 Euro liegt 271,70 Euro unter dem der zwanzigjährigen Zeile, also 54,34 Euro je Jahr, und das ist der beste Beleg dafür, dass in dieser Gebühr wirklich Pflege steckt und nicht nur Verwaltung: Ein reiner Grabpreis würde proportional fallen, dieser fällt um einen festen Jahressatz auf einem Sockel von 468,60 Euro. Mit dem Regelsatz von 19 Prozent Umsatzsteuer sind es 1.527,60 Euro brutto, dazu 493,50 Euro Grundgebühr. Die Pflege ist nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet; die Grabarten-Seite der Stadt sagt zusätzlich, dass auch die Abräumung ohne weitere Kosten erfolgt. Die Namen stehen auf Bronzeplatten an Stelen. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Satz 5 nicht, obwohl Ziffer 3.2.2 des Tarifs eine Verlängerung zu 81,40 Euro im Jahr kennt. | 2.021,10 € | 104,50 € | 2.125,60 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.2 und Ziffer 1, Pflege nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung |
| Urnengrab zu 0,5 Quadratmetern, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDas günstigste Grab Braunschweigs überhaupt, 1.223 Euro Nutzung und 104,50 Euro Beisetzung. In der Summe stecken 607,50 Euro nach Ziffer 2.4.3, 493,50 Euro Grundgebühr für fünfzehn Jahre und 122 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.31, die schon beim Erwerb fällig wird. Die Rechenprobe bestätigt die Zahl: 810 Euro der zwanzigjährigen Zeile geteilt durch zwanzig sind 40,50 Euro im Jahr, mal fünfzehn genau 607,50 Euro. Der Grabpreis ist hier also streng proportional zur Laufzeit, anders als bei Hain und Gemeinschaftsgrab. Platz ist nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung für zwei Urnen. Zu beachten ist, dass die Grabarten-Seite der Stadt für Urnengräber zwanzig Jahre Mindestruhezeit nennt; wann die Stadt die fünfzehnjährige Reihe vergibt, steht in keinem der beiden Dokumente. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.223,00 € | 104,50 € | 1.327,50 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.3, Ziffer 1 und Ziffer 7.31, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnengrab zu 0,75 Quadratmetern, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDie mittlere Urnengröße in der kürzeren Reihe: 665 Euro nach Ziffer 2.4.4, 493,50 Euro Grundgebühr für fünfzehn Jahre und 148 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.32, zusammen 1.306,50 Euro. Die Rechenprobe geht hier nicht ganz glatt auf, und das ist wissenswert: Die zwanzigjährige Zeile nennt 886 Euro, das sind 44,30 Euro im Jahr, fünfzehn davon wären 664,50 statt 665 Euro. Die Abweichung von fünfzig Cent ist eine Rundung auf volle Euro und kein Abschreibfehler; dieselben fünfzig Cent finden sich beim Urnengrab zu einem Quadratmeter wieder. Platz ist für bis zu drei Urnen, jede weitere Beisetzung kostet erneut 104,50 Euro nach Ziffer 4.3.1, und nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b muss das Nutzungsrecht dann bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Urne reichen. Verlängert wird nach Ziffer 3.1 mit 11,40 Euro im Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.306,50 € | 104,50 € | 1.411,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.4, Ziffer 1 und Ziffer 7.32, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnengrab zu einem Quadratmeter, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDas größte übliche Urnenwahlgrab in der fünfzehnjährigen Reihe: 722 Euro nach Ziffer 2.4.5, 493,50 Euro Grundgebühr und 180 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.33, zusammen 1.395,50 Euro. Auch hier stimmt die Reihe bis auf eine Rundung, denn 962 Euro der zwanzigjährigen Zeile ergeben 48,10 Euro im Jahr und fünfzehn davon 721,50 statt 722 Euro. Für bis zu vier Urnen ist Platz. Der Vergleich mit dem kleinsten Urnengrab lohnt sich: Für 114,50 Euro mehr Grabgebühr verdoppelt sich die Fläche und die mögliche Zahl der Urnen, während die Abräumgebühr um 58 Euro steigt. Wer eine Familienlösung sucht und sich nicht an der kürzeren Laufzeit stört, findet hier den niedrigsten Quadratmeterpreis aller Urnenwahlgräber. Auch die von der Stadt beworbene Würfelgrabstätte ab einem Quadratmeter wird nach dieser Ziffer abgerechnet. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen oder einer Gärtnerei. Nicht pflegefrei. | 1.395,50 € | 104,50 € | 1.500,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.5, Ziffer 1 und Ziffer 7.33, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnensondergrab ab eineinhalb Quadratmetern, Nutzungsdauer fünfzehn JahreDas große Urnengrab in der kürzeren Reihe, wieder je Quadratmeter gerechnet und mit der Mindestgröße von eineinhalb Quadratmetern angesetzt: 1.083 Euro Grabstätte, 493,50 Euro Grundgebühr und 270 Euro Abräumgebühr, zusammen 1.846,50 Euro. Der Quadratmetersatz von 722 Euro ist derselbe wie beim Urnengrab zu einem Quadratmeter, die Reihe ist also in sich stimmig. Nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung ist je 0,25 Quadratmeter eine Urne zulässig, hier also sechs. Wer die Fläche ausnutzt, zahlt für die Grabstätte je Urne rund 308 Euro, den niedrigsten Wert des ganzen Tarifs. Zu bedenken ist die Laufzeit: Bei fünfzehn Jahren muss jede spätere Beisetzung nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b eine Verlängerung nach sich ziehen, damit das Nutzungsrecht bis zum Ende der letzten Ruhefrist reicht, und die kostet nach Ziffer 3.1 22,80 Euro im Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.846,50 € | 104,50 € | 1.951,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.6, Ziffer 1 und Ziffer 7.34, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
| Urnengrab zu 0,5 Quadratmetern im historischen Umfeld des Reformierten FriedhofsDie einzige Grabart, die an einen bestimmten Friedhof gebunden ist: den Reformierten Friedhof an der Juliusstraße Ecke Sophienstraße, den Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 der Gebührensatzung eigens neben dem Stadtfriedhof nennt. Der Tarif verlangt 1.089 Euro zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer, mit dem Regelsatz 1.295,91 Euro, dazu 493,50 Euro Grundgebühr und 122 Euro Abräumgebühr nach Ziffer 7.31. Der Aufschlag ist beträchtlich: Ein Urnengrab derselben Größe und Laufzeit kostet an anderer Stelle 607,50 Euro netto, hier also fast das Doppelte, und obendrein fällt Umsatzsteuer an, die sonst nur die Gemeinschaftsanlagen trifft. Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe b der Satzung begründet das damit, dass die Gebühr für Urnengräber im historischen Umfeld gesondert berechnet wird. Nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofsordnung sind auf dem Reformierten Friedhof nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zulässig. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 1 den Angehörigen. Nicht pflegefrei. | 1.911,41 € | 104,50 € | 2.015,91 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.7, Ziffer 1 und Ziffer 7.31, Beisetzung Ziffer 4.3.1 |
83 weitere Gebühren in der Satzung von Braunschweig
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung der Grabstätte für die Erdbestattung Erwachsener | 438,90 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.3 |
| Herstellung der Grabstätte für die Erdbestattung von Kindern bis zum fünften Lebensjahr | 221,10 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1 |
| Herstellung der Grabstätte für Kinder ohne Bestattungszwang | 104,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2 |
| Herstellung der Grabstätte für Erdreihengräber | 438,90 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.1 |
| Erdbestattung am Samstag | 759,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.4 |
| Erdbestattung von Kindern bis zum fünften Lebensjahr am Samstag | 569,80 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.5 |
| Erdbestattung von Kindern ohne Bestattungszwang am Samstag | 324,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.6 |
| Herstellung der Grabstätte für Erdreihengräber am Samstag | 759,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.2 |
| Beisetzung einer Urne | 104,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.1 |
| Beisetzung einer Urne am Samstag | 324,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.2 |
| Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen | 165,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.3 |
| Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen am Samstag | 385,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.4 |
| Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer des Außenkolumbariums | 93,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.5 |
| Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer des Außenkolumbariums am Samstag | 286,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.6 |
| Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium | 82,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.7 |
| Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium am Samstag | 275,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3.8 |
| Tiefersetzung einer Urne | 154,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.4.1 |
| Grundgebühr für jede Neuvergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erd- oder Urnengrabstätte, je Jahr der Nutzung | 32,90 € | Gebührentarif Ziffer 1 |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten, je Jahr und je Quadratmeter | 15,20 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Verlängerung eines Erdgemeinschaftsgrabes, je Jahr | 86,90 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.1 |
| Verlängerung eines Urnengemeinschaftsgrabes, je Jahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 81,40 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.2 |
| Verlängerung einer Urnenkammer, je Jahr | 110,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.3 |
| Verlängerung im Innenkolumbarium, je Jahr | 77,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.4 |
| Ausbettung oder Ausgrabung einer Leiche, Erwachsene | 545,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5.1 |
| Ausbettung oder Ausgrabung einer Leiche, Kinder | 275,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5.2 |
| Ausgrabung einer Urne aus einer Urnengrabstätte | 110,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5.3 |
| Ausgrabung einer Urne aus einer Erdgrabstätte | 143,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5.4 |
| Nummernstein | 17,60 € | Gebührentarif Ziffer 4.6.1 |
| Stellung einer Lautsprecheranlage am Grab | 48,40 € | Gebührentarif Ziffer 4.6.2 |
| Bronzegusstafel auf dem Reformierten Friedhof, zuzüglich Umsatzsteuer | 264,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.6.3 |
| Beschriftung eines Sternenkinder-Grabsteins, Gravur je Zeichen | 19,80 € | Gebührentarif Ziffer 4.6.4 Buchstabe a |
| Beschriftung eines Sternenkinder-Grabsteins, Stern einschließlich Montage und Verwaltungsaufwand | 121,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.6.4 Buchstabe b |
| Friedhofskapelle eines Ortsteilfriedhofs oder Aussegnungshalle des Stadtfriedhofs | 231,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1 |
| Aussegnungsraum des Stadtfriedhofs | 143,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Rituelles Waschhaus einschließlich Gebetsplatz | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.3 |
| Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum | 77,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.4 |
| Benutzung der Feierhalle I für eine Trauerfeier von dreißig Minuten zuzüglich dreißig Minuten Vor- und Nachbereitung | 231,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.5 |
| Friedhofskapelle eines Ortsteilfriedhofs oder Aussegnungshalle des Stadtfriedhofs am Samstag | 407,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.6 |
| Aussegnungsraum des Stadtfriedhofs am Samstag | 319,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.7 |
| Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum am Samstag | 253,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.8 |
| Benutzung der Feierhalle I am Samstag | 407,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.9 |
| Genehmigung eines Grabmals | 42,90 € | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Genehmigung einer Nachschrift | 42,90 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 |
| Kontrolle der Standfestigkeit und Verkehrssicherheit, Jahresgebühr | 8,80 € | Gebührentarif Ziffer 6.3 |
| Kontrolle der Standfestigkeit und Verkehrssicherheit für fünfzehn Jahre | 132,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.1 |
| Kontrolle der Standfestigkeit und Verkehrssicherheit für zwanzig Jahre | 176,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.2 |
| Kontrolle der Standfestigkeit und Verkehrssicherheit für fünfundzwanzig Jahre | 220,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.3 |
| Abräumung eines Kindergrabes mit Einfassung | 214,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1 |
| Abräumung eines Kindergrabes ohne Einfassung | 169,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Abräumung eines Einzelgrabes mit Einfassung | 326,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
| Abräumung eines Einzelgrabes ohne Einfassung | 248,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.4 |
| Abräumung eines Einzelgrabes, nur Einfassung | 225,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.5 |
| Abräumung eines Doppelgrabes mit Einfassung | 563,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.6 |
| Abräumung eines Doppelgrabes ohne Einfassung | 450,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.7 |
| Abräumung eines Doppelgrabes, nur Einfassung | 428,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.8 |
| Abräumung eines Erdsondergrabes mit Einfassung, je Quadratmeter | 326,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.9 |
| Abräumung eines Erdsondergrabes ohne Einfassung, je Quadratmeter | 248,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.10 |
| Abräumung eines Erdsondergrabes, nur Einfassung, je Quadratmeter | 225,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.11 |
| Abräumung eines Einzelerdgrabes mit Gruft | 1.013,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.12 |
| Abräumung eines Doppelerdgrabes mit Gruft | 2.027,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.13 |
| Abräumung eines Dreifacherdgrabes mit Gruft | 3.040,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.14 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,5 Quadratmetern mit Einfassung | 146,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.15 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,5 Quadratmetern ohne Einfassung | 113,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.16 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,5 Quadratmetern, nur Einfassung | 107,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.17 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,75 Quadratmetern mit Einfassung | 180,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.18 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,75 Quadratmetern ohne Einfassung | 135,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.19 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu 0,75 Quadratmetern, nur Einfassung | 129,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.20 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu einem Quadratmeter mit Einfassung | 214,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.21 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu einem Quadratmeter ohne Einfassung | 169,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.22 |
| Abräumung eines Urnengrabes zu einem Quadratmeter, nur Einfassung | 158,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.23 |
| Abräumung eines Urnensondergrabes mit Einfassung, je Quadratmeter | 214,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.24 |
| Abräumung eines Urnensondergrabes ohne Einfassung, je Quadratmeter | 169,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.25 |
| Abräumung eines Urnensondergrabes, nur Einfassung, je Quadratmeter | 159,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.26 |
| Abräumung eines zusätzlich genehmigten Grabmals | 44,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.27 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Einzelgrab | 266,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.28 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Doppelgrab | 480,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.29 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Erdsondergrab je Quadratmeter | 266,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.30 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Urnengrab zu 0,5 Quadratmetern | 122,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.31 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Urnengrab zu 0,75 Quadratmetern | 148,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.32 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Urnengrab zu einem Quadratmeter | 180,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.33 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Urnensondergrab je Quadratmeter | 180,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.34 |
| Abräumgebühr, fällig bei Neuvergabe und Verlängerung, Kindergrab zu einem Quadratmeter | 192,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.35 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung einer Grabstätte, je Quadratmeter und Jahr, zuzüglich Abräumgebühr | 136,40 € | Gebührentarif Ziffer 8 |
Was ein Grab in Braunschweig über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.905,40 €
Erdreihengrab ohne Vorerwerbsmöglichkeit in Braunschweig, über 25 Jahre, das sind 356,22 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 2.1.1 und Ziffer 1, Beisetzung Ziffer 4.2.1 | 1.966,50 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 4.1.3 | 438,90 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.405,40 € |
Die günstigste Erdbestattung der Stadt und die einzige, die keine Abräumgebühr vorweg trägt. In den 1.966,50 Euro stecken 1.144 Euro für die Grabstätte nach Ziffer 2.1.1 und 822,50 Euro Grundgebühr, also 32,90 Euro für jedes der fünfundzwanzig Jahre nach Ziffer 1. Die Ziffern 7.28 bis 7.35 nennen für Reihengräber keine vorab fällige Abräumgebühr, anders als für jedes Wahlgrab. Das Grab ist damit rund 705 Euro billiger als die Einzelgrabstätte, und der Unterschied hat einen Preis in Rechten: Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 7 und 8 der Friedhofsordnung darf ein Reihengrab nur mit einer Leiche belegt werden und eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 5 schließt zusätzlich den Vorerwerb aus, deshalb der Zusatz im Namen. Nach Ablauf der fünfundzwanzig Jahre räumt die Stadt die Grabstätte nach Paragraf 15 Absatz 6 Satz 5 selbst ab. Die Pflege liegt bis dahin nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung bei den Angehörigen; die Grabarten-Seite der Stadt nennt dafür ausdrücklich Angehörige oder eine spezialisierte Gärtnerei. Nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 7.23, vom 13.12.1977, in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 12 vom 19.12.2024 Seite 42, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
24 Fragen, die die Satzung von Braunschweig offenlässt
- Diese Erfassung ersetzt eine ältere, die dieselbe Satzung gelesen hat. Drei Angaben sind bewusst geändert worden, und keine davon ist ein neuer Satzungsstand. Erstens stehen die fünf umsatzsteuerpflichtigen Grabarten jetzt mit ihrem Bruttobetrag statt mit dem Nettobetrag des Tarifs. Zweitens ist das Erdsondergrab nicht mehr mit fünf, sondern mit acht und elf Quadratmetern erfasst, weil die Stadt nur diese beiden Größen vergibt. Drittens haben alle Grabarten einen Hinweis bekommen, vier hatten vorher keinen.
- Die Umsatzsteuer ist der wichtigste Unterschied zur früheren Erfassung. Fünf Tarifzeilen tragen den Zusatz, dass die aktuell geltende Umsatzsteuer hinzukommt: die Ziffern 2.3.1 und 2.4.1 für den Urnenhain, 2.3.2 und 2.4.2 für das Urnengemeinschaftsgrab und 2.4.7 für das Urnengrab im historischen Umfeld. Paragraf 2 Absatz 3 der Satzung sagt dasselbe allgemein. Weder Satzung noch Tarif nennen den Steuersatz. Wir rechnen mit dem Regelsatz von 19 Prozent, weil Grabpflege eine Leistung ist, die jede Gärtnerei mit 19 Prozent abrechnet, und weil der ermäßigte Satz nur die Lieferung von Pflanzen erfasst. Die Nettobeträge stehen jeweils im Hinweis, damit sich der Bruttobetrag nachrechnen und bei einer Änderung des Steuersatzes anpassen lässt. Die Grundgebühr nach Ziffer 1 trägt keinen solchen Zusatz und ist deshalb ohne Steuer angesetzt, auch bei diesen fünf Grabarten.
- Die Grundgebühr nach Ziffer 1 beträgt 32,90 Euro je Jahr der Nutzung und steckt in jeder unserer Nutzungsgebühren: 822,50 Euro bei fünfundzwanzig Jahren, 658 Euro bei zwanzig und 493,50 Euro bei fünfzehn. Ob sie auch für Erdhain, Urnenhain, Erdgemeinschaftsgrab und Urnengemeinschaftsgrab anfällt, ist nicht zweifelsfrei. Ziffer 1 knüpft an das Nutzungsrecht an, und an diesen vier Grabstätten entsteht nach den Paragrafen 13 Absatz 2, 13 Absatz 3 Satz 5, 14 Absatz 2 Buchstabe a und 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung ausdrücklich kein Nutzungsrecht. Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung berechnet die Grundgebühr aber ausdrücklich nach der Vergabe- oder der Nachweiszeit, und Nachweiszeit ist genau der Begriff, den die Friedhofsordnung für diese vier Grabstätten verwendet. Wir setzen die Grundgebühr deshalb überall an. Wäre die Auslegung falsch, lägen diese vier Grabarten um 822,50 beziehungsweise 658 oder 493,50 Euro zu hoch.
- Die Abräumgebühr nach den Ziffern 7.28 bis 7.35 ist Teil der Nutzungsgebühr, nicht eine spätere Rechnung. Paragraf 4 Absatz 1 Satz 4 der Satzung sagt, sie entstehe im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts und werde zusammen mit der Nutzungsgebühr erhoben; die Zwischenüberschrift des Tarifs vor Ziffer 7.28 sagt dasselbe noch einmal. Der Tarif nennt eine solche Gebühr für Einzelgrab, Doppelgrab, Erdsondergrab, die drei Urnengrabgrößen, das Urnensondergrab und das Kindergrab zu einem Quadratmeter. Für Erdreihengrab, Erdhain, Erdgemeinschaftsgrab, Urnenhain, Urnengemeinschaftsgrab, die beiden Kolumbarien und das Kindergrab ohne Bestattungszwang nennt er keine, und dort ist auch keine angesetzt. Die Ziffern 7.1 bis 7.27 betreffen die Abräumung im Einzelfall und sind nicht eingerechnet.
- Die Größe des Erdsondergrabes steht nicht in der Gebührensatzung. Der Tarif rechnet nach Ziffer 2.1.4 je Quadratmeter ab, Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofsordnung nennt nur eine Untergrenze von fünf Quadratmetern. Fünf Quadratmeter wären aber ein Preis, den niemand zahlt, denn die Doppelgrabstätte hat genau diese Fläche und kostet 2.723 statt 6.015 Euro. Die Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt nennt als Erdsondergrabstätten ausschließlich die Dreiergrabstätte zu acht und die Vierergrabstätte zu elf Quadratmetern. Beide sind erfasst. Wer die frühere Erfassung mit ihrer Fünf-Quadratmeter-Zeile heranzieht, findet dort 8.167,50 statt jetzt 12.574,50 Euro; der Unterschied ist keine Gebührenerhöhung, sondern eine andere Annahme über die Fläche.
- Der Quadratmeterpreis des Erdsondergrabes fällt aus der Reihe, und wir haben ihn geprüft. Die Einzelgrabstätte kostet 791,50 Euro je Quadratmeter, die Doppelgrabstätte 544,60, das Sondergrab aber 1.203. Eine fehlende oder zusätzliche führende Ziffer wäre die naheliegende Erklärung, sie trifft hier aber nicht zu: Die Abräumgebühren zeigen denselben Sprung an derselben Stelle, nämlich 133 Euro je Quadratmeter beim Einzelgrab, 96 beim Doppelgrab und 266 beim Erdsondergrab. Zwei voneinander unabhängige Tarifabschnitte bestätigen den Aufschlag, deshalb ist er übernommen.
- Für Urnengrabstätten führt der Tarif zwei Laufzeiten nebeneinander, zwanzig Jahre in Ziffer 2.3 und fünfzehn in Ziffer 2.4. Wann die kürzere gilt, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung, und das Landesrecht macht die Frage schärfer: Paragraf 14 Satz 1 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes bestimmt, dass die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung zwanzig Jahre beträgt. Eine kürzere darf nach Satz 2 Nummer 2 nur die untere Gesundheitsbehörde festlegen, und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung nimmt genau darauf Bezug, wenn er eine verkürzte Ruhezeit unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Weil die Friedhofsordnung das Nutzungsrecht in Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 immer für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit vergibt, setzt jede fünfzehnjährige Zeile des Tarifs eine solche Entscheidung voraus. Ob und für welche Friedhofsteile sie vorliegt, ist nirgends veröffentlicht. Passend dazu nennt die Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt für Urnengräber allein zwanzig Jahre Mindestruhezeit.
- Wir erfassen beide Urnenreihen trotzdem, weil beide in der geltenden Satzung stehen und eine Gemeinde keine Gebühr für etwas beschließt, das sie nicht vergibt. Für den Preisvergleich hat das Gewicht: Das günstigste Urnengrab und das günstigste pflegefreie Urnengrab stammen beide aus der fünfzehnjährigen Reihe. Zählt man nur die zwanzigjährige, liegt das günstigste Urnengrab bei 1.694,50 statt 1.327,50 Euro und das günstigste pflegefreie bei 1.727,23 statt 1.345,44 Euro. Dieselbe Frage stellt sich beim Kindergrab, dessen Laufzeit der Tarif ebenfalls mit fünfzehn Jahren angibt.
- Nur eine Grabart der fünfzehnjährigen Reihe hat keine Entsprechung in der zwanzigjährigen: das Urnengrab zu 0,5 Quadratmetern im historischen Umfeld nach Ziffer 2.4.7. Es ist zugleich die einzige Grabart, die an einen bestimmten Friedhof gebunden ist, nämlich an den Reformierten Friedhof. Die Satzung sagt nicht, warum es diese Grabart nur mit fünfzehn Jahren gibt.
- Die Friedhofsordnung von 2015 schließt in Paragraf 13 Absatz 3 Satz 6 und in Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b eine Verlängerung bei Erdgemeinschaftsgräbern und Urnengemeinschaftsgräbern ausdrücklich aus. Der Gebührentarif von 2024 nennt in den Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 trotzdem Verlängerungsgebühren für genau diese Grabstätten, 86,90 und 81,40 Euro je Jahr. Wir folgen dem jüngeren Tarif und führen sie als verlängerbar. Dasselbe Alter trennt beide Dokumente an mehreren Stellen: Die Friedhofsordnung ist neun Jahre älter als der Tarif und kennt die Ziffern des Tarifs nicht.
- Die Ruhezeiten stehen nicht als Zahl in der Friedhofsordnung. Sie verweist durchgehend auf die gesetzliche Ruhezeit, ohne sie zu beziffern. Unsere Angaben stammen deshalb aus den Überschriften des Gebührentarifs und werden durch die Seite Bestattungs- und Grabarten der Stadt bestätigt, die für Erdgräber fünfundzwanzig und für Urnengräber zwanzig Jahre Mindestruhezeit nennt. Den gesetzlichen Rahmen setzt Paragraf 14 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 mit zwanzig Jahren; die fünfundzwanzig Jahre der Erdgräber liegen darüber und sind damit unproblematisch. Verlängert wird nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung um fünf, zehn oder zwanzig Jahre, was die Dienstleistungsseite der Stadt wiederholt. Der Wortlaut des Paragrafen 14 wurde im veröffentlichten Gesetzestext gelesen, die Paragrafenfolge zusätzlich im Vorschrifteninformationssystem des Landes geprüft.
- Für die Urnenkammern im Außen- und im Innenkolumbarium schweigen Satzung, Friedhofsordnung und Dienstleistungsseite zur Pflege. Die Seite beschreibt das Kolumbarium ausführlich, nennt Lage, Baujahr und Belegung, sagt aber als einzige Grabart nichts darüber, wer pflegt. Wir führen die Kammern deshalb nicht als pflegefrei, obwohl an einer Urnenwand nichts zu bepflanzen ist. Schweigen ist kein Beleg. Wären sie pflegefrei, läge das günstigste pflegefreie Urnengrab unverändert bei 1.345,44 Euro, denn die Kammern sind deutlich teurer.
- Als pflegefrei geführt sind vier Grabarten, und für jede lässt sich sagen, wo steht, dass die Stadt die Pflege trägt. Erdgemeinschaftsgrab: Paragraf 13 Absatz 3 Satz 4 der Friedhofsordnung, die Pflege der Grabstätte wird für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet. Urnengemeinschaftsgrab in beiden Laufzeiten: Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b mit demselben Wortlaut für die Dauer der Ruhezeit, dazu die Dienstleistungsseite der Stadt, die von keinerlei weiteren Kosten für Pflege oder Abräumung spricht. Erdhain und Urnenhain in beiden Laufzeiten: Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a, beide Anlagen sind anonyme Rasenflächen ohne Einzelgrabstelle, und deren Unterhaltung obliegt nach Paragraf 21 Absatz 7 ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Für alle übrigen Grabarten legt Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung die Pflege dem Nutzungsberechtigten auf, und Paragraf 22 Absatz 1 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab einzuebnen. Was eine Friedhofsgärtnerei für die Pflege verlangt, steht in keiner Satzung. Paragraf 21 Absatz 6 erlaubt der Friedhofsverwaltung, die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt zu übernehmen; dieses Entgelt steht weder im Gebührentarif noch in einer veröffentlichten Entgeltordnung, es ist deshalb nicht erfasst.
- Die Beisetzungsgebühr ist in Braunschweig vollständig in einer Zeile enthalten. Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofsordnung sagt, Aushub und Wiederverfüllen der Gräber seien Angelegenheit der Friedhofsverwaltung; es gibt also keine zweite Zeile für das Öffnen und Schließen, die man übersehen könnte. Angesetzt ist jeweils der werktägliche Satz. Fällt die Bestattung auf einen Samstag, verlangt der Tarif nach den Ziffern 4.1.4 bis 4.1.6, 4.2.2, 4.3.2, 4.3.4, 4.3.6 und 4.3.8 erheblich mehr, bei der Erdbestattung 759 statt 438,90 Euro und bei der Urne 324,50 statt 104,50 Euro. Diese Sätze stehen vollständig unter den Bestattungsgebühren.
- Beim Kindergrab ohne Bestattungszwang bleibt eine Frage offen, und sie ist keine kleine. Die Stadt führt die Bestattung fehl- und totgeborener Kinder nach ihrer Seite zum Garten der Sternenkinder als Sammelbestattung an zwei festen Terminen im Jahr durch, jeweils am ersten Samstag im März und im September. Der Gebührentarif kennt für Kinder ohne Bestattungszwang aber zwei Sätze: 104,50 Euro nach Ziffer 4.1.2 und 324,50 Euro am Samstag nach Ziffer 4.1.6. Ob die Stadt für eine Sammelbestattung, die planmäßig immer auf einen Samstag fällt, den Samstagszuschlag erhebt, sagt weder die Satzung noch die Internetseite. Wir setzen den Werktagssatz an, weil das der schmalste Satz ist und ein Zuschlag für einen von der Verwaltung selbst gewählten Termin fernliegt. Läge es anders, wäre diese Grabart um 220 Euro zu niedrig angesetzt.
- Ob der Tarif für die Sammelbestattung überhaupt je Kind abgerechnet wird oder ob der gemeinsame Gedenkstein des Sternengartens die Einzelgrabstätte nach Ziffer 2.2.2 ersetzt, geht aus keiner der geprüften Quellen hervor. Die Satzung führt beides nebeneinander: eine eigene Grabstätte zu 0,5 Quadratmetern nach Ziffer 2.2.2 und die Beschriftung eines Sternenkinder-Grabsteins nach Ziffer 4.6.4. Erfasst ist die Grabstätte, weil nur sie eine Grabart ist.
- Die Trauerfeier ist in keinem unserer Grabpreise enthalten. Ziffer 5 des Tarifs berechnet sie gesondert: 231 Euro für eine Friedhofskapelle, die Aussegnungshalle oder die Feierhalle I werktags, 407 Euro am Samstag, 143 Euro für den Aussegnungsraum und 77 Euro für die Aufbahrung. Braunschweig führt unter Ziffer 5.3 zusätzlich ein rituelles Waschhaus einschließlich Gebetsplatz für 70 Euro, was im Bestand selten ist.
- Die Kontrolle der Standfestigkeit eines Grabmals kostet nach Ziffer 6.3 weitere 8,80 Euro im Jahr, nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 also 132, 176 oder 220 Euro für die ganze Laufzeit. Sie fällt nur an, wenn ein Grabmal aufgestellt wird, und ist deshalb nicht in den Grabpreisen enthalten. Dazu kommen nach den Ziffern 6.1 und 6.2 je 42,90 Euro für die Genehmigung eines Grabmals und einer Nachschrift. Wer ein gewöhnliches Wahlgrab mit Stein nimmt, zahlt über fünfundzwanzig Jahre also rund 263 Euro mehr als unsere Nutzungsgebühr ausweist.
- Ziffer 8 des Tarifs erhebt eine Pflegegebühr von 136,40 Euro je Quadratmeter und Jahr bei vorzeitiger Abräumung einer Grabstätte, zuzüglich der Abräumgebühr. Das ist keine laufende Gebühr, sondern der Preis dafür, dass die Stadt eine zurückgegebene Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit selbst pflegt; die Paragrafen 20 Absatz 4 und 22 Absatz 2 der Friedhofsordnung verweisen dafür auf eine Entgeltordnung. Sie ist nicht eingerechnet, weil sie nur den vorzeitigen Rückgabefall trifft.
- Die Stadt unterhält nach Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührensatzung den Stadtfriedhof an der Helmstedter Straße, den Reformierten Friedhof an der Juliusstraße Ecke Sophienstraße und Friedhöfe in sechzehn ehemaligen Ortsteilen, namentlich Bevenrode, Bienrode, Broitzem, Harxbüttel, Hondelage, Lamme, Rautheim, Rüningen, Schapen, Stöckheim, Thune, Timmerlah, Volkmarode, Waggum, Wenden und Veltenhof. Der große Hauptfriedhof an der Helmstedter Straße gehört dagegen nicht der Stadt: Ihre eigene Seite sagt, er werde vom Evangelisch-lutherischen Kirchenverband Braunschweig verwaltet, und die im städtischen Amtsblatt 2026 Nr. 1 abgedruckte Friedhofsgebührenordnung stammt von der Ev.-luth. Propstei Braunschweig. Daneben besteht ein Katholischer Friedhof mit eigener Ordnung. Diese kirchlichen Gebühren sind hier nicht erfasst. Verwirrend ist die Lage vor Ort, weil städtischer Stadtfriedhof und kirchlicher Hauptfriedhof beide an der Helmstedter Straße liegen. Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofsordnung ist das Nutzungsrecht an einem Ortsteilfriedhof grundsätzlich auf die Bewohner dieses Ortsteils beschränkt.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, die Wahlmöglichkeit beziehe sich auf das gesamte Stadtgebiet und nicht auf jeden einzelnen Friedhof. Die Dienstleistungsseite der Stadt nennt für den Erdbestattungshain allein den Ortsteilfriedhof Veltenhof und für das Kolumbarium allein den alten Teil des Stadtfriedhofs. Wer eine bestimmte Grabart sucht, muss also unter Umständen den Friedhof wechseln.
- Zur Geltung der Fassung: Die Zweiundzwanzigste Änderungssatzung vom 17.12.2024 gilt seit dem 01.01.2025 und ist am 06.09.2026 noch die geltende. Geprüft wurde nicht nur die Verlinkung im Ortsrecht, sondern das Verkündungsblatt selbst. Alle sechzehn Amtsblätter des Jahres 2025 und alle fünf des Jahres 2026 sind durchgesehen worden. Das Wort Friedhof kommt nur dreimal vor: in den Ausgaben 8 und 9 des Jahres 2025 zum Bebauungsplan Friedhof Weststadt, also zur Bauleitplanung, und in Ausgabe 1 des Jahres 2026 zu einer Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. Propstei Braunschweig. Diese kirchliche Ordnung vom 13.11.2025 gilt seit dem 01.01.2026 und ist im städtischen Amtsblatt nur abgedruckt, weil Paragraf 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 die Anhörung der Stadt verlangt. Wer sie für den städtischen Tarif hielte, hätte den Tarif eines fremden Trägers erfasst. Das Dezember-Amtsblatt 2025 hebt Abfall-, Straßenreinigungs-, Abwasser- und Parkgebühren an und lässt die Friedhöfe ausdrücklich aus.
- Die Gebührensatzung stützt sich in ihrem Eingang noch auf die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung von 1996 und auf einen Ratsbeschluss vom 15.12.1998, obwohl die Gemeindeordnung längst durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz abgelöst ist. Das ist ein Redaktionsrest der zweiundzwanzigmal geänderten Satzung von 1977 und berührt die Beträge nicht; der Tarif selbst ist von 2024.
Friedhöfe in Braunschweig und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 39 Friedhöfe in BraunschweigLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 7.23 vom 13.12.1977, in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 12 vom 19.12.2024 Seite 42, gültig ab 01.01.2025
- Satzung über die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsordnung), Ortsrecht 7.22 vom 05.07.2005, in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 21.12.2015, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 2 vom 14.01.2016 Seite 5
- Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtgrün, Bestattungs- und Grabarten Dienstleistungsseite der Friedhofsverwaltung, abgerufen am 06.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.