Wuppertal, Nordrhein-Westfalen, AGS 05124000
Friedhofsgebühren in Wuppertal, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Sechzehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal vom 08.12.1971, mit dem vollständigen neuen Gebührentarif als Anlage, amtliche Bekanntmachung in Der Stadtbote, Amtsblatt der Stadt Wuppertal, Nr. 48/2025, Seiten 2 bis 4, vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wuppertal und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wuppertal, Ressort Grünflächen und Forsten, Städtischer Friedhof.
- 1.146,36 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.252,78 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 12 Jahre
- Ruhefrist, Kindersarggräber
Sargreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, mit Beisetzung
Sargwahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Was ein Grab in Wuppertal kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Wuppertal
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas günstigste Erdgrab der Stadt, aber nur für Kinder vor dem vollendeten fünften Lebensjahr, und die einzige Grabart, die nicht zwanzig Jahre läuft: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung setzt für Kindersarggräber zwölf Jahre Ruhezeit, und als Reihengrab wird es nach Paragraf 9 Absatz 3 nur für die Dauer dieser Ruhezeit angewiesen. Paragraf 7 Absatz 4 begrenzt den Sarg auf 1,50 mal 0,60 mal 0,60 Meter gegenüber 2,10 mal 0,90 mal 0,80 Meter bei Erwachsenen. Nutzung und Bestattung zusammen kosten 1.146,36 Euro, also 43 Prozent eines gewöhnlichen Sargreihengrabes. Auch das Ausgraben ist billiger: Ziffer 4.5.2 nennt dafür 809,40 statt 1.618,80 Euro. Im bisherigen Eintrag stand für diese Grabart der Tarif der 15. Änderungssatzung, der am 31.12.2025 ausser Kraft getreten ist. | 734,15 € | 412,21 € | 1.146,36 € | 12 J. | lfd. Nr. 1.1 und 3.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Sargreihengrab für Verstorbene nach dem vollendeten fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Wuppertal, 2.665,60 Euro für Nutzung und Bestattung. Es ist zugleich die Grabart, an der sich der Umbau des Tarifs zum 01.01.2026 am besten ablesen lässt: Die Bestattungsgebühr fiel von 1.365,18 auf 815,95 Euro, die Nutzungsgebühr stieg von 945,59 auf 1.849,65 Euro, und die Nutzungsdauer wuchs von fünfzehn auf zwanzig Jahre. Unter dem Strich kostet das Grab 15,4 Prozent mehr, je Jahr gerechnet aber 133,28 statt 154,05 Euro und damit weniger als vorher. Die zwanzig Jahre entsprechen jetzt genau der Ruhezeit für Sarggräber nach Paragraf 8 Absatz 2; vorher lief das Nutzungsrecht fünf Jahre kürzer als die Ruhezeit. Verlängerbar ist es nach Paragraf 9 Absatz 3 nicht. Die Bestattungsgebühr deckt nach dem Satz unter Ziffer 1.10 des Tarifs das Herrichten und Verfüllen des Grabes sowie die erste Aufmachung der Grabstätte ab. Das ist neu: Die erste Aufmachung war nach Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofssatzung bisher eine gesondert zu bezahlende Leistung der Friedhofsverwaltung. Wer hier einen aufrecht stehenden Grabstein setzt, zahlt nach Ziffer 4.7 zusätzlich 30,21 Euro im Jahr für dessen Jahreskontrolle, über die zwanzig Jahre also 604,20 Euro. Der Betrag ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil ein stehender Stein nicht vorgeschrieben ist; wer sich für ihn entscheidet, sollte ihn mitrechnen. | 1.849,65 € | 815,95 € | 2.665,60 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2 und 3.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Sargreihengrab im RasenfeldDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt und der Fall, in dem sich der Aufpreis rechnet. Die Nutzungsgebühr liegt 209,71 Euro über der des gewöhnlichen Sargreihengrabes, das sind 10,49 Euro im Jahr für zwanzig Jahre Rasenpflege durch das Friedhofspersonal. Dem steht gegenüber, dass hier nach Paragraf 9 Absatz 11 bauliche Anlagen und Pflanzungen nicht gestattet sind und nur einheitliche Grabplatten aufgelegt werden dürfen: Ein aufrecht stehender Grabstein ist damit ausgeschlossen, und die Jahreskontrolle nach Ziffer 4.7 mit 30,21 Euro im Jahr kann gar nicht anfallen. Wer auf dem gewöhnlichen Reihengrab einen stehenden Stein setzt, zahlt dafür über zwanzig Jahre 604,20 Euro, fast das Dreifache des Rasenaufschlags. Für die Grabplatte braucht es nach Paragraf 10 Absatz 1 ausserdem keine Genehmigung, was die 22,30 Euro nach Ziffer 4.6 erspart. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013: Anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld sind jeweils in einem besonderen Feld angelegt, und die Pflege dieser Felder obliegt ausschliesslich dem Friedhofspersonal. | 2.059,36 € | 815,95 € | 2.875,31 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.3 und 3.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absätze 5 und 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Sargwahlgrab, je GrabstelleDas teuerste Grab der Stadt in beiden Formen und die Grabart, die der neue Tarif am härtesten trifft. Der Betrag gilt nach dem Vorspann zu Abschnitt 3 je Grabstelle: Ein zweistelliges Familiengrab kostet also 4.873,66 Euro Nutzungsgebühr, dazu je Bestattung 815,95 Euro. Die Nutzungsdauer ist von dreissig auf zwanzig Jahre gefallen und der Preis zugleich gestiegen, sodass das Jahr statt 95,70 Euro nun 162,64 Euro kostet, ein Plus von siebzig Prozent. Die Verlängerung steht seit 2026 als eigene Ziffer 3.7 a im Tarif und kostet 121,84 Euro je Stelle und Jahr, auf den Cent ein Zwanzigstel. Paragraf 9 Absatz 8 verlangt, das Nutzungsrecht vor einer Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern, wenn diese über die laufende Nutzungszeit hinausreicht. Nach Paragraf 8 Absatz 5 darf in einem belegten Sargwahlgrab zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, in der Regel aber nur bis zur Belegung des letzten Grabes des Gräberfeldes. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. Wer hier einen aufrecht stehenden Grabstein setzt, zahlt nach Ziffer 4.7 zusätzlich 30,21 Euro im Jahr für dessen Jahreskontrolle, über die zwanzig Jahre also 604,20 Euro. Der Betrag ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil ein stehender Stein nicht vorgeschrieben ist; wer sich für ihn entscheidet, sollte ihn mitrechnen. | 2.436,83 € | 815,95 € | 3.252,78 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.7, 3.7 und 3.7 a des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absätze 4 und 8 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
7 Grabarten für die Urne in Wuppertal
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnengrabDie günstigste Grabart Wuppertals für Erwachsene, 1.382,32 Euro für Nutzung und Beisetzung, und einer der wenigen Fälle im Bestand, in denen das pflegefreie Grab billiger ist als das gewöhnliche: Es kostet 48,62 Euro weniger als das Urnenreihengrab, obwohl die Stadt die Pflege übernimmt. Bezahlt wird der Verzicht auf den Ort: Das Feld ist nach Paragraf 9 Absatz 5 ein besonderes Feld ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, und die Satzung sieht für es keinerlei Grabmal vor. Auch dieses Grab ist seit 2026 rund 82 Prozent teurer als zuvor, der grösste Sprung des ganzen Tarifs. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013: Anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld sind jeweils in einem besonderen Feld angelegt, und die Pflege dieser Felder obliegt ausschliesslich dem Friedhofspersonal. | 1.071,62 € | 310,70 € | 1.382,32 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.5 und 3.5 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Rasen-UrnengrabDer Mittelweg zwischen dem anonymen Grab und dem Urnenreihengrab: pflegefrei wie das eine, mit Namen wie das andere. Paragraf 9 Absatz 11 macht die Grabplatte hier zur Pflicht, während sie auf dem Sargreihengrab im Rasenfeld nur erlaubt ist; bauliche Anlagen und Pflanzungen sind auch hier nicht gestattet. Der Name kostet 34,19 Euro mehr als das anonyme Grab, und gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab ist das Rasen-Urnengrab sogar 14,43 Euro billiger, obwohl die Stadt die Pflege trägt. Eine Genehmigung für die Grabplatte verlangt Paragraf 10 Absatz 1 ausdrücklich nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013: Anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld sind jeweils in einem besonderen Feld angelegt, und die Pflege dieser Felder obliegt ausschliesslich dem Friedhofspersonal. | 1.105,81 € | 310,70 € | 1.416,51 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.6 und 3.6 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absätze 5 und 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab, 1.430,94 Euro zusammen, und die Grabart mit dem stärksten Sprung des neuen Tarifs: 78 Prozent mehr als bisher, weil die Nutzungsgebühr von 437,59 auf 1.120,24 Euro gestiegen ist. Auffällig ist das Verhältnis zum Erdgrab: Die Beisetzung kostet nur 310,70 statt 815,95 Euro, die Grabstelle aber 1.120,24 gegenüber 1.849,65 Euro, obwohl ein Urnengrab einen Bruchteil der Fläche braucht. Seit 2026 läuft das Nutzungsrecht zwanzig Jahre, während Paragraf 8 Absatz 2 die Ruhezeit für Urnengräber bei fünfzehn Jahren belässt; das Recht überdauert die Ruhezeit also um fünf Jahre, ohne dass sich daraus eine zweite Beisetzung ergäbe, denn ein Reihengrab ist nach Paragraf 9 Absatz 3 einstellig. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. | 1.120,24 € | 310,70 € | 1.430,94 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.4 und 3.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Urnenwahlgrab, zweistelligDas kleinere der beiden Urnenwahlgräber, für zwei Urnen. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet es 149,29 Euro mehr und bietet dafür die Wahl der Lage, einen zweiten Urnenplatz und die Verlängerbarkeit; je Urnenplatz gerechnet sind das 634,77 Euro Nutzungsgebühr, immer noch deutlich mehr als die 381,88 Euro je Platz im vierstelligen Grab. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.8 a 63,48 Euro je Stelle und Jahr, wieder genau ein Zwanzigstel. Der neue Tarif hat diese Grabart um 54 Prozent verteuert und ihre Laufzeit zugleich von dreissig auf zwanzig Jahre verkürzt, sodass sich der Preis je Jahr von 34,20 auf 79,01 Euro mehr als verdoppelt hat. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. | 1.269,53 € | 310,70 € | 1.580,23 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.8, 3.8 und 3.8 a des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Urnenwahlgrab, vierstelligZwei zusätzliche Urnenplätze kosten 257,97 Euro, also 128,99 Euro je Platz, während die ersten beiden Plätze zusammen 1.269,53 Euro kosten. Je Urnenplatz fällt die Nutzungsgebühr damit von 634,77 auf 381,88 Euro, und das vierstellige Grab ist das günstigste Grab Wuppertals, wenn man auf vier Plätze rechnet. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 3.9 a lautet 76,37 Euro je Stelle und Jahr; ein Zwanzigstel von 1.527,50 Euro wären 76,375 Euro, der Tarif hat den halben Cent abgerundet. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 310,70 Euro nach Ziffer 1.9. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. | 1.527,50 € | 310,70 € | 1.838,20 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.9, 3.9 und 3.9 a des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Urnengrab im KolumbariumDie einzige Grabart Wuppertals, deren Preis der neue Tarif praktisch unverändert gelassen hat: 1.727,66 statt 1.733,47 Euro, also 5,81 Euro weniger, während jede andere Grabart um sieben bis zweiundachtzig Prozent gestiegen ist. Ihre Beisetzungsgebühr ist mit 469,89 Euro die höchste aller Urnenbeisetzungen und die einzige, die von dem für jedes andere Urnengrab geltenden Satz von 310,70 Euro abweicht, und der Tarif sagt auch, warum: Sie deckt das Öffnen und Schliessen des Urnenfachs, das Bereitstellen der Grabplatte einschliesslich einheitlicher Beschriftung sowie die Vor- und Nacharbeiten am Blumenschmuck und dessen Entsorgung ab. Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dasselbe von der anderen Seite: Die Abdeckungsplatten der Kolumbarien werden von der Friedhofsverwaltung geliefert und beschriftet. Paragraf 10 Absatz 2 verbietet, die Abdeckplatten mit Blech- und Perlenkränzen, Grabbildern oder Porzellanfiguren zu schmücken. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. | 1.257,77 € | 469,89 € | 1.727,66 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.11, 3.10 und 3.10 a des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 |
| Urnengrab in einer BaumgrabstätteDie einzige Grabart, die der Tarif vom 01.01.2026 neu eingeführt hat, und die einzige, für die es in der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Grundlage gibt: Das Wort Baumgrabstätte kommt dort nicht vor, weil die Satzung seit 2013 unverändert ist. Aus dem Ortsrecht ist deshalb weder zu entnehmen, wie viele Urnen die Grabstätte aufnimmt, noch welches Grabmal zulässig ist, noch wer sie pflegt. Nutzung und Beisetzung kosten zusammen 1.566,95 Euro, das liegt zwischen dem Urnenreihengrab und dem zweistelligen Urnenwahlgrab. Der Tarif führt sie unter der Überschrift Wahlgräber und gibt ihr mit Ziffer 3.11 a einen Verlängerungssatz von 62,81 Euro je Stelle und Jahr, also ein Zwanzigstel; sie ist damit verlängerbar. Nicht pflegefrei: Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 verpflichtet die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten, und lässt die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber einebnen. Paragraf 9 Absatz 5 nimmt davon nur die drei Rasen- und Anonymfelder aus, zu denen diese Grabart nicht gehört. | 1.256,25 € | 310,70 € | 1.566,95 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.10, 3.11 und 3.11 a des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
34 weitere Gebühren in der Satzung von Wuppertal
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung im Sargreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 412,21 € | lfd. Nr. 1.1 des Gebührentarifs |
| Bestattung im Sargreihengrab für Verstorbene nach dem vollendeten fünften Lebensjahr | 815,95 € | lfd. Nr. 1.2 des Gebührentarifs |
| Bestattung im Sargreihengrab im Rasenfeld | 815,95 € | lfd. Nr. 1.3 des Gebührentarifs |
| Bestattung im Sargwahlgrab | 815,95 € | lfd. Nr. 1.7 des Gebührentarifs |
| Beisetzung im Urnenreihengrab | 310,70 € | lfd. Nr. 1.4 des Gebührentarifs |
| Beisetzung im anonymen Urnengrab | 310,70 € | lfd. Nr. 1.5 des Gebührentarifs |
| Beisetzung im Rasen-Urnengrab | 310,70 € | lfd. Nr. 1.6 des Gebührentarifs |
| Beisetzung im Urnenwahlgrab, zwei- oder vierstellig | 310,70 € | lfd. Nr. 1.8 und 1.9 des Gebührentarifs |
| Beisetzung in einer Baumgrabstätte | 310,70 € | lfd. Nr. 1.10 des Gebührentarifs |
| Beisetzung im Kolumbarium, einschließlich Grabplatte und einheitlicher Beschriftung | 469,89 € | lfd. Nr. 1.11 des Gebührentarifs |
| Nutzung der Trauerhalle einschließlich Orgel | 384,56 € | lfd. Nr. 2.1 des Gebührentarifs |
| Nutzung der Kühlzelle, je Tag | 67,37 € | lfd. Nr. 2.2 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Sargwahlgrab, je Stelle und Jahr | 121,84 € | lfd. Nr. 3.7 a des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am zweistelligen Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 63,48 € | lfd. Nr. 3.8 a des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am vierstelligen Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 76,37 € | lfd. Nr. 3.9 a des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts im Kolumbarium, je Stelle und Jahr | 62,89 € | lfd. Nr. 3.10 a des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts in einer Baumgrabstätte, je Stelle und Jahr | 62,81 € | lfd. Nr. 3.11 a des Gebührentarifs |
| Umschreibung eines Grabes auf den rechtlichen Nachfolger sowie Zweitausfertigung verlorengegangener Urkunden | 22,30 € | lfd. Nr. 4.1 des Gebührentarifs |
| Annahme von Särgen außerhalb der Dienstzeit, je Stunde | 86,96 € | lfd. Nr. 4.2 des Gebührentarifs |
| Aufschlag für Särge mit Übergröße | 377,72 € | lfd. Nr. 4.3 des Gebührentarifs |
| Bestattung außerhalb der Dienstzeit, je Stunde und Person | 86,96 € | lfd. Nr. 4.4 des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche im Sarg | 1.618,80 € | lfd. Nr. 4.5.1 des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Leiche im Sarg, Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 809,40 € | lfd. Nr. 4.5.2 des Gebührentarifs |
| Ausgraben einer Urne | 107,92 € | lfd. Nr. 4.5.3 des Gebührentarifs |
| Erteilung der Genehmigung für ein Grabmal oder eine Grabeinfassung | 22,30 € | lfd. Nr. 4.6 des Gebührentarifs |
| Jahreskontrolle der aufrecht stehenden Grabsteine, je Jahr | 30,21 € | lfd. Nr. 4.7 des Gebührentarifs |
| Beseitigung und Entsorgung einer Einfassung | 37,00 € | lfd. Nr. 4.8.1 des Gebührentarifs |
| Beseitigung und Entsorgung eines stehenden Steins | 68,00 € | lfd. Nr. 4.8.2 des Gebührentarifs |
| Beseitigung und Entsorgung eines liegenden Steins | 38,00 € | lfd. Nr. 4.8.3 des Gebührentarifs |
| Beseitigung und Entsorgung an einer Sarggrabstätte, je Stelle | 177,00 € | lfd. Nr. 4.8.4 des Gebührentarifs |
| Beseitigung und Entsorgung an einer Urnen- oder Kindergrabstätte, je Stelle | 46,00 € | lfd. Nr. 4.8.5 des Gebührentarifs |
| Räumen einer Kolumbarium-Grabstätte | 73,00 € | lfd. Nr. 4.8.6 des Gebührentarifs |
| Sarggrabstätte auffüllen und einsäen, je Stelle | 38,00 € | lfd. Nr. 4.8.7 des Gebührentarifs |
| Stundensatz Gärtner | 53,96 € | lfd. Nr. 4.9 des Gebührentarifs |
Was ein Grab in Wuppertal über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.282,32 €
Anonymes Urnengrab in Wuppertal, über 15 Jahre, das sind 352,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeindelfd. Nr. 1.5 und 3.5 des Gebührentarifs in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013 | 1.071,62 € |
| Beisetzung der Urnelfd. Nr. 1.1 des Gebührentarifs | 310,70 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.382,32 € |
Die günstigste Grabart Wuppertals für Erwachsene, 1.382,32 Euro für Nutzung und Beisetzung, und einer der wenigen Fälle im Bestand, in denen das pflegefreie Grab billiger ist als das gewöhnliche: Es kostet 48,62 Euro weniger als das Urnenreihengrab, obwohl die Stadt die Pflege übernimmt. Bezahlt wird der Verzicht auf den Ort: Das Feld ist nach Paragraf 9 Absatz 5 ein besonderes Feld ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, und die Satzung sieht für es keinerlei Grabmal vor. Auch dieses Grab ist seit 2026 rund 82 Prozent teurer als zuvor, der grösste Sprung des ganzen Tarifs. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2001 in der Fassung vom 05.03.2013: Anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld sind jeweils in einem besonderen Feld angelegt, und die Pflege dieser Felder obliegt ausschliesslich dem Friedhofspersonal.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Sechzehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal vom 08.12.1971, mit dem vollständigen neuen Gebührentarif als Anlage, amtliche Bekanntmachung in Der Stadtbote, Amtsblatt der Stadt Wuppertal, Nr. 48/2025, Seiten 2 bis 4, vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Wuppertal offenlässt
- Das Wuppertaler Stadtrecht führt unter der Nummer 3-71 eine Datei, deren erste Zeile Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2026 lautet und deren Änderungsliste mit der 16. Änderung vom 16.12.2025 endet. Ihr Gebührentarif ist trotzdem der alte. Der Beweis liegt auf demselben Server: Die Datei 3-71-16.pdf trägt die Überschrift Alt-Fassung gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2025, und ihr Tarifteil ist mit dem der angeblich geltenden Fassung zeichengleich identisch, 2.957 Zeichen ohne einen einzigen Unterschied. Die Stadt hat beim Nachführen die Kopfzeile geändert und die Änderungsliste ergänzt, den Tarif aber nicht ausgetauscht. Wer sich auf die Lesefassung verlässt, rechnet ein Urnenreihengrab mit 804,07 statt 1.430,94 Euro und ein anonymes Urnengrab mit 758,17 statt 1.382,32 Euro, liegt also um bis zu 45 Prozent zu niedrig, und setzt ausserdem die Nutzungsdauer der Wahlgräber auf dreissig statt zwanzig Jahre an.
- Erfasst ist deshalb der Tarif der 16. Änderungssatzung, wie ihn die amtliche Bekanntmachung in Der Stadtbote Nr. 48/2025 vom 18.12.2025 auf den Seiten 2 bis 4 abdruckt. Die Gegenprobe gegen die zweite Fassung derselben Anlage, die unter dem Dateinamen 2026-01-01_Gebuehrensatzung_der_Stadt_Wuppertal.pdf liegt und von der Dienstleistungsseite des Städtischen Friedhofs verlinkt wird, ist gemacht: 46 Beträge, zeichengleich in beiden Dokumenten. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben, ist damit ausgeschlossen. Bemerkenswert ist, wo die richtige Datei liegt: nicht im Stadtrecht, sondern bei der Fachdienststelle.
- Gegenüber dem bisherigen Eintrag hat sich jeder einzelne Betrag geändert, insgesamt zwanzig, dazu jede Nutzungsdauer ausser der des Kindergrabes und jede Ruhefrist. Die Bestattungsgebühr für eine Sargbestattung fiel von 1.365,18 auf 815,95 Euro, also um 40,2 Prozent, die Nutzungsgebühr des Sargreihengrabes stieg von 945,59 auf 1.849,65 Euro, also um 95,6 Prozent. In der Summe wurde das Erdgrab um 15,4 Prozent teurer und das anonyme Urnengrab um 82,3 Prozent. Nur das Kolumbarium blieb praktisch gleich, es kostet 5,81 Euro weniger als vorher. Neu hinzugekommen ist die Baumgrabstätte, ersatzlos entfallen ist der Zuschlag von 59,50 Euro je Sargträger.
- Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist dreizehn Jahre älter als der Tarif und widerspricht ihm in drei Punkten. Erstens verleiht Paragraf 9 Absatz 4 Wahlgrabstätten für eine Benutzungsdauer von dreissig Jahren, der Vorspann zu Abschnitt 3 des Tarifs nennt zwanzig. Wir folgen dem Tarif, weil er von 2025 stammt und weil seine fünf Verlängerungssätze auf den Cent ein Zwanzigstel der jeweiligen Nutzungsgebühr betragen, die zwanzig Jahre also rechnerisch bestätigen. Zweitens setzt Paragraf 8 Absatz 2 die Ruhezeit für Urnengräber auf fünfzehn Jahre, während der Tarif alle Urnengräber für zwanzig Jahre vergibt; das Nutzungsrecht überdauert dort die Ruhezeit um fünf Jahre. Drittens kennt die Satzung die Baumgrabstätte nicht.
- Drei der elf Grabarten, die Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung aufzählt, haben keine Tarifziffer: die Sargwahlgrabstätte in bevorzugter Lage, die Urnenwahlgrabstätte in bevorzugter Lage und die Ehrengrabstätte. Paragraf 9 Absatz 10 sagt zu den bevorzugten Lagen nur, dass sie im Friedhofsplan gesondert ausgewiesen sind, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Was sie kosten, ist aus dem Ortsrecht nicht zu ermitteln. Umgekehrt führt der Tarif mit der Baumgrabstätte eine Grabart, die in der Satzung nicht vorkommt, und unterscheidet zwischen zwei- und vierstelligen Urnenwahlgräbern, wo die Satzung nur von Urnenwahlgrabstätten spricht.
- Die Baumgrabstätte ist trotz ihres Namens nicht als pflegefrei geführt. Sie ist zum 01.01.2026 neu in den Tarif gekommen, und die Friedhofssatzung von 2013 erwähnt sie mit keinem Wort. Es gibt deshalb keine Vorschrift, die für sie etwas anderes anordnete als Paragraf 5 Absatz 4, wonach die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte zu pflegen hat. Pflegefrei sind allein die drei Grabarten, die Paragraf 9 Absatz 5 im Wortlaut nennt: anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld, deren Felder ausschliesslich vom Friedhofspersonal gepflegt werden. Aus derselben Vorschrift folgt, dass auch das Kolumbarium nicht pflegefrei ist, obwohl eine Wandnische kein Grabbeet hat.
- Der Tarif nummeriert sich an einer Stelle selbst falsch. Abschnitt 1 führt die Baumgrabstätte als 1.10 und das Kolumbarium als 1.11, Abschnitt 3 dagegen das Kolumbarium als 3.10 und die Baumgrabstätte als 3.11; die Reihenfolge ist zwischen beiden Abschnitten vertauscht. Und der Erläuterungssatz, der unter der Zeile 1.11 steht und ersichtlich das Kolumbarium meint, beginnt mit den Worten Mit der Gebühr nach Ziffer 1.10, verweist also auf die Baumgrabstätte. Dieselbe Verwechslung steht in beiden Fassungen der Anlage, im Amtsblatt und in der Datei der Friedhofsverwaltung. Sachlich ist sie eindeutig aufzulösen, weil nur das Kolumbarium ein Urnenfach und eine Grabplatte hat.
- Der Vorspann zu Abschnitt 3 sagt, die Nutzungsgebühr beinhalte die Überlassung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit je Grabstelle. Beim Sargwahlgrab ist das eindeutig: Ein zweistelliges Grab kostet 4.873,66 Euro. Bei den Urnenwahlgräbern ist es offen, denn deren Bezeichnung nennt die Stellenzahl bereits, zweistellig und vierstellig. Liest man das je Grabstelle auch hier wörtlich, kostet ein zweistelliges Urnenwahlgrab 2.539,06 und ein vierstelliges 6.110 Euro. Wir setzen den Tarifbetrag als Preis der ganzen Grabstätte an, weil sonst die Staffelung zwischen zwei und vier Stellen keinen Sinn ergäbe. Ein Hinweis darauf, dass diese Lesart die richtige ist, steckt in den Verlängerungssätzen: Sie lauten pro Stelle und Jahr und betragen dennoch genau ein Zwanzigstel des vollen Tarifbetrags.
- Ziffer 4.7 erhebt für die Jahreskontrolle der aufrecht stehenden Grabsteine 30,21 Euro im Jahr. Über eine zwanzigjährige Nutzungszeit sind das 604,20 Euro, beim Sargwahlgrab knapp ein Fünftel des Grabpreises. Die Gebühr ist nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet, weil sie nur anfällt, wo tatsächlich ein aufrecht stehender Stein gesetzt wird, und weil kein Grab dazu verpflichtet ist. Auf den drei pflegefreien Feldern kann sie nach Paragraf 9 Absatz 11 der Friedhofssatzung gar nicht anfallen, denn dort sind bauliche Anlagen nicht gestattet und nur einheitliche Grabplatten zugelassen. Die Friedhofssatzung selbst ordnet eine solche Standsicherheitsprüfung nirgends an; sie steht allein im Gebührentarif.
- Ebenfalls nicht eingerechnet ist der 2026 neu geschaffene Abschnitt 4.8 über die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, baulichen Anlagen, Einfassungen und Anpflanzungen, der zwischen 37 Euro für eine Einfassung und 177 Euro je Stelle einer Sarggrabstätte liegt. Anders als Braunschweig sagt der Wuppertaler Tarif nicht, dass diese Gebühren schon mit der Verleihung des Nutzungsrechts entstehen, und ohne eine solche Anordnung sind sie kein Bestandteil des Grabpreises. Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofssatzung regelt dazu nur, dass abzuräumende Grabaufbauten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt übergehen, wenn bis zum Ablauf des Nutzungsrechts keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden.
- Der Schlusssatz des Gebührentarifs stellt klar, dass es sich bei allen genannten Beträgen um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer handelt und dass sie sich um die Umsatzsteuer erhöhen, soweit Leistungen von der Stadt Wuppertal als Unternehmerin erbracht werden. Erfasst sind die Nettobeträge. Ob und wann eine Steuer hinzutritt, sagt der Tarif nicht; sie richtet sich nach Paragraf 2b UStG, dessen Übergangsregelung das Jahressteuergesetz 2024 bis zum 31.12.2026 verlängert hat. Eine Bruttopreisliste veröffentlicht die Stadt nicht.
- Wuppertal hat 355.000 Einwohner und betreibt zwei Friedhöfe. Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung zählt sie abschliessend auf: Wuppertal-Ronsdorf und Wuppertal-Schöller. Alle übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet gehören anderen Trägern, vor allem dem Christlichen Friedhofsverband Wuppertal, der eigene amtliche Bekanntmachungen im Stadtboten veröffentlicht, zuletzt in Nr. 13/2026 vom 22.04.2026. Deren Gebührenordnungen gehören nicht in diesen Bestand. Wer in Wuppertal einen Grabpreis vergleicht, sollte deshalb wissen, dass diese Beträge nur für zwei von mehreren Dutzend Friedhöfen der Stadt gelten.
- Nach Paragraf 1 Absatz 3 dienen die städtischen Friedhöfe der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wuppertal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besassen; über andere entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Einen Zuschlag für Auswärtige kennt der Gebührentarif nicht, anders als viele andere Satzungen. Ebenso wenig kennt er eine Gebühr für die Einäscherung; ein städtisches Krematorium betreibt Wuppertal nicht.
- Der Gebührentarif preist zwei Leistungen nicht, die die Friedhofssatzung ausdrücklich anbietet. Paragraf 5 Absatz 1 sagt, die Friedhofsverwaltung biete die Durchführung der ersten Aufmachung und die Erstellung von Einfassungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung an; die erste Aufmachung ist seit 2026 in der Bestattungsgebühr enthalten, für Einfassungen nennt der Tarif dagegen keinen Preis, sondern nur die Entsorgung unter Ziffer 4.8.1. Paragraf 5 Absatz 2 lässt Bepflanzungen und Jahres-Grabpflegeaufträge von der Friedhofsverwaltung übernehmen, ohne dass der Tarif dafür mehr als den Stundensatz Gärtner von 53,96 Euro nach Ziffer 4.9 bereithielte.
- Zwei Fristen der Friedhofssatzung sind ungewöhnlich streng und stehen in keiner Gebührenzeile. Paragraf 9 Absatz 9 verlangt, die Grabstätte bis sechs Wochen nach der Beisetzung in einen gepflegten Zustand zu bringen, der sich der Gestaltung des Grabfeldes einordnet, andernfalls wird sie eingeebnet; andere Städte lassen dafür sechs Monate. Und Paragraf 9 Absatz 7 bestimmt, dass die gezahlte Gebühr nicht erstattet wird, wenn innerhalb der Benutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet wird.
- Nachgesehen wurde für die Aktualität an vier Stellen. Erstens im Stadtrecht unter 3-70 und 3-71 samt den archivierten Altfassungen 3-71-14, 3-71-15 und 3-71-16, aus deren Vergleich der Fehler der Lesefassung erst hervorging. Zweitens im Amtsblatt Der Stadtbote, und zwar in allen 29 Ausgaben des Jahrgangs 2026 von Nr. 01 vom 14.01.2026 bis Nr. 28 vom 31.08.2026, zusammen 668 Seiten, durchsucht nach Friedhof, Bestattung und Grabstätte; eine siebzehnte Änderung gibt es nicht. Drittens in der Ausgabe Nr. 48/2025 vom 18.12.2025, die den geltenden Tarif abdruckt. Viertens auf der Dienstleistungsseite des Städtischen Friedhofs, die als einzige Stelle der Stadt die richtige Tarifdatei verlinkt.
- Die HTML-Seiten von wuppertal.de antworten auf allen drei eigenen Abrufstufen mit HTTP 403, auf WebFetch ebenso wie auf urllib mit Browserkennung und auf Puppeteer. Die PDF-Dateien desselben Servers liefert er dagegen ohne Weiteres aus, sodass alle Satzungen, alle Amtsblätter und die Gegenprobe auf dem eigenen Weg gelesen werden konnten. Für vier HTML-Seiten ist die vierte Stufe genommen worden, r.jina.ai: die Bekanntmachungsübersicht, ihr Archiv, das Jahresverzeichnis 2026 und die Dienstleistungsseite des Städtischen Friedhofs. Ohne sie wären weder das Amtsblattarchiv noch die Anschrift und Telefonnummer der Friedhofsverwaltung zu ermitteln gewesen.
- Die Ruhefristen des bisherigen Eintrags waren aus dem Gebührentarif abgeschrieben und benannten in Wahrheit die Nutzungsdauern. Sie stehen in Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung und lauten zwanzig Jahre für Sarggräber, fünfzehn für Urnengräber und zwölf für Kindersarggräber. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen in Wuppertal nur beim Sargreihengrab und beim Kindergrab zusammen; bei allen Urnengräbern läuft das Nutzungsrecht seit 2026 fünf Jahre über die Ruhezeit hinaus.
Friedhöfe in Wuppertal und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Sechzehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal vom 08.12.1971, mit dem vollständigen neuen Gebührentarif als Anlage, amtliche Bekanntmachung in Der Stadtbote, Amtsblatt der Stadt Wuppertal, Nr. 48/2025, Seiten 2 bis 4 vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026
- Dieselbe Änderungssatzung mit demselben Gebührentarif als eigene Datei, verlinkt von der Dienstleistungsseite des Städtischen Friedhofs vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026, Serverstand 03.08.2026
- Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal, Stadtrecht 3-70 vom 27.09.2001, zuletzt geändert am 05.03.2013, bekannt gemacht in Der Stadtbote Nr. 7/2013 vom 07.03.2013, gültig ab 01.04.2013
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal, Lesefassung des Stadtrechts unter 3-71, überschrieben mit Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2026, tatsächlich mit dem Tarifstand vom 01.01.2021 Tarifteil zeichengleich mit der als Alt-Fassung vom 01.01.2021 bis 31.12.2025 archivierten Datei 3-71-16.pdf, Serverstand 22.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.