Marl · Nordrhein-Westfalen · AGS 05562024
Friedhofsgebühren Marl: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl, vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Marl, Zentraler Betriebshof, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 1.461,00 €
- Günstigstes Grab
- 5.137,00 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Rasenurnengrab
Familienbaumurnengrab für zwei Grabstellen, ohne Grabplatte
Paragraf 12 Nummer 2 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Marl kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kindergrab bis zum vollendeten 5. LebensjahrNach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt sich allein dieses Reihengrab verlängern, und zwar um jeweils fünf Jahre für 416 Euro nach Ziffer 2.111. | 1.249,00 € | 388,00 € | 1.637,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.11 und Ziffer 3.12 |
| Erdgrab in einer gärtnerbetreuten AnlageAuf dem Hauptfriedhof beträgt die Nutzungszeit 30 Jahre, der Betrag bleibt derselbe. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.121 je Grabstelle und Jahr 102 Euro. Wer die gärtnerische Betreuung leistet und was sie kostet, sagt die Satzung nicht. | 2.543,00 € | 667,00 € | 3.210,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.12 und Ziffer 3.13 |
| RasengrabAuf dem Hauptfriedhof beträgt die Nutzungszeit 30 Jahre, der Betrag bleibt derselbe. Das Grab wird nach Paragraf 23 Absatz 10 Buchstabe c der Friedhofssatzung als Rasenfläche angelegt und trägt allenfalls eine ebenerdige Grabplatte. Eine Pflege durch die Stadt sagt die Satzung nicht zu. | 2.957,00 € | 667,00 € | 3.624,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.13 und Ziffer 3.13 |
| EinzelgrabAuf dem Hauptfriedhof beträgt die Nutzungszeit 30 Jahre, der Betrag bleibt derselbe. | 2.782,00 € | 667,00 € | 3.449,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.14 und Ziffer 3.13 |
| Rasengrabkammer auf dem Hauptfriedhof, ohne GrabplatteDie Grabkammer ist eine Sonderform der Erdbestattung, für die Paragraf 12 Nummer 2 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von 15 Jahren festsetzt. Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Marl. | 2.496,00 € | 667,00 € | 3.163,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.17 und Ziffer 3.13 |
| Familiengrab, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, die Ruhezeit einer Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr dagegen 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.32 je Grabstelle und Jahr 111 Euro. Eine zusätzliche Urne in einer schon belegten Grabstelle kostet nach Ziffer 2.321 je Urne und Jahr 62 Euro. | 3.338,00 € | 667,00 € | 4.005,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.31 und Ziffer 3.13 |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengrab, auch in einer gärtnerbetreuten AnlageZiffer 2.201 nennt eine Verlängerung von 78 Euro je Grabstelle und Jahr, allerdings nur für das Urnengrab in einer gärtnerbetreuten Anlage. | 1.167,00 € | 318,00 € | 1.485,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.20 und Ziffer 3.14 |
| RasenurnengrabDas günstigste Grab in Marl. Es wird als Rasenfläche angelegt, die Satzung sagt jedoch nicht, dass die Stadt es pflegt. | 1.143,00 € | 318,00 € | 1.461,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.21 und Ziffer 3.14 |
| UrnenwandkammerDie Gestaltungsvorgaben stehen in Paragraf 23 Absatz 10 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Über die Pflege der Anlage sagt die Satzung nichts. | 1.441,00 € | 249,00 € | 1.690,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.22 und Ziffer 3.15 |
| Baumurnengrab, ohne GrabplatteParagraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass die Baumgräber von der Stadt Marl gepflegt werden. Die Asche wird im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. | 1.892,00 € | 318,00 € | 2.210,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.23 und Ziffer 3.14 |
| Urnenfamiliengrab oder Urnenpartnergrab in einer gärtnerbetreuten Anlage, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach Ziffer 2.42 je Grabstelle und Jahr 78 Euro. Wer die gärtnerische Betreuung leistet und was sie kostet, sagt die Satzung nicht. | 1.555,00 € | 318,00 € | 1.873,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.41 und Ziffer 3.14 |
| Urnenfamilienwandkammer für zwei GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Kammer mit zwei Grabstellen, ein Preis für eine einzelne Stelle steht nicht im Tarif. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.44 für beide Stellen zusammen 156 Euro im Jahr. | 3.129,00 € | 249,00 € | 3.378,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.43 und Ziffer 3.15 |
| Familienbaumurnengrab für zwei Grabstellen, ohne GrabplatteParagraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass die Baumgräber von der Stadt Marl gepflegt werden. Der Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.46 für beide Stellen zusammen 241 Euro im Jahr. | 4.819,00 € | 318,00 € | 5.137,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 2.45 und Ziffer 3.14 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung nicht meldepflichtiger Frühgeburten | 249,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.11 |
| Beisetzung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totgeburten in einem Erdgrab | 388,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.12 |
| Beisetzung von Personen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Erdgrab oder einer Grabkammer | 667,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.13 |
| Beisetzung einer Urne, auch im Baumurnengrab | 318,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.14 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandkammer | 249,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.15 |
| Zuschlag für Leistungen außerhalb der in Paragraf 9 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten, etwa samstags | 419,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.2 |
| Aufbewahrung in der Leichenzelle | 150,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.1 |
| Benutzung der Trauerhalle | 300,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.2 |
| Benutzung der Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof | 360,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.2a |
| Aufbewahrung oder Unterstellung einer Urne | 75,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.3 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Kindergrabes um fünf Jahre | 416,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.111 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Erdgrabes in einer gärtnerbetreuten Anlage, je Grabstelle und Jahr | 102,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.121 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnengrabes in einer gärtnerbetreuten Anlage, je Grabstelle und Jahr | 78,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.201 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Familiengrab, je Grabstelle und Jahr | 111,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.32 |
| Zusätzliche Belegung einer Familiengrabstätte durch eine Urne während der laufenden Nutzungszeit, je Urne und Jahr | 62,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.321 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einer Familiengrabkammer, zwei Grabstellen je Jahr | 238,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.34 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Kommunalen Familieneinheitsgrab, zwei Grabstellen je Jahr | 380,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.36 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Rasenfamiliengrab, zwei Grabstellen je Jahr | 264,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.38 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Urnenfamiliengrab oder Urnenpartnergrab in einer gärtnerbetreuten Anlage, je Grabstelle und Jahr | 78,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.42 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einer Urnenfamilienwandkammer, zwei Grabstellen je Jahr | 156,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.44 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Familienbaumurnengrab, zwei Grabstellen je Jahr | 241,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.46 |
| Verlängerung der Nutzungszeit an einem Kommunalen Urnenfamiliengrab, zwei Grabstellen je Jahr | 268,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.48 |
| Öffnung und Ausgrabung aus einem Erdgrab oder einer Grabkammer | 2.342,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1 |
| Öffnung und Ausgrabung aus einem Urnengrab, auch aus einem Baumgrab | 946,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2 |
| Öffnung und Ausgrabung aus einer Urnenwandkammer | 528,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.3 |
| Unterhaltung vorzeitig eingeebneter Gräber bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und Jahr verbleibender Ruhefrist | 45,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1 |
| Abräumen von baulichen Anlagen einschließlich Entsorgung | 200,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.2 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.537,00 €
Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Marl, über 15 Jahre, das sind 369,13 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 2.11 und Ziffer 3.12 | 1.249,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 3.11 | 388,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.637,00 € |
Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt sich allein dieses Reihengrab verlängern, und zwar um jeweils fünf Jahre für 416 Euro nach Ziffer 2.111.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl, vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die sechs kommunalen Friedhöfe der Stadt Marl. Für die evangelischen und katholischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Der Betriebshof veröffentlicht die Lesefassung mit der 8. Änderung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024, und die Tarifspalte trägt die Überschrift Gebühr 2024. Eine spätere Änderung fanden wir weder auf der Downloadseite des Betriebshofs noch im Bekanntmachungsblatt der Stadt. Die Beträge sind damit gut zweieinhalb Jahre alt.
- Als pflegefrei führen wir allein das Baumurnengrab und das Familienbaumurnengrab. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt in einem Satz, dass die Stadt Marl die Baumgräber pflegt. Für Rasengrab, Rasengrabkammer und Rasenurnengrab fehlt ein solcher Satz: Paragraf 23 Absatz 10 Buchstabe c regelt nur Größe und Verlegung der Grabplatte, und das Merkblatt des Betriebshofs zu diesen Grabarten verbietet zwar zusätzlichen Grabschmuck, sagt über die Pflege aber nichts. Nach Paragraf 23 Absatz 4 bleibt damit der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Paragraf 23 Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 10 Buchstabe b nehmen die anonymen Grabstätten sowie die Kommunalen Einheitsgräber und Kommunalen Urnengräber von der Pflegepflicht aus, dort übernimmt die Stadt Gestaltung und Instandsetzung. Diese Gräber tauchen im Tarif jedoch nur mit einer Verlängerungsgebühr auf, denn nach Paragraf 16 Absatz 2 werden sie ausschließlich zur Zweitbelegung vergeben. Eine Erwerbsgebühr nennt der Tarif nicht, deshalb führen wir sie nicht als eigene Grabart.
- Auch für Familiengrabkammer und Rasenfamiliengrab nennt der Tarif nur eine Verlängerungsgebühr und keine Erwerbsgebühr. Wir haben beide deshalb nicht als Grabart aufgenommen, sondern nur unter den weiteren Gebühren geführt.
- Die Sondergrabstätte Pusteblume auf dem Hauptfriedhof nimmt un- oder totgeborene Kinder auf einem anonymen Grabfeld auf, und nach Paragraf 17 Buchstabe d der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung ausschließlich der Stadt Marl. Eine eigene Nutzungsgebühr steht dafür nicht im Tarif, nur die Beisetzungsgebühr für nicht meldepflichtige Frühgeburten nach Ziffer 3.11. Wir führen die Grabart deshalb nicht auf, obwohl sie pflegefrei wäre.
- Die dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 17 Buchstabe e sind nicht pflegefrei im Sinne dieser Erfassung. Die Pflege leistet dort ein zugelassener Gewerbetreibender aufgrund eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages, den die Angehörigen vor der Beisetzung schließen müssen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung.
- Bei den Grabarten mit gärtnerbetreuter Anlage nach den Ziffern 2.12, 2.20 und 2.41 sagt die Satzung nicht, wer die Betreuung leistet und ob sie zusätzlich zu bezahlen ist. Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe b nennt lediglich ein fertiges Grabbeet je nach Gestaltung. Wir haben diese Gräber deshalb weder als pflegefrei geführt noch einen Aufschlag angesetzt.
- Für Erdgrab in gärtnerbetreuter Anlage, Rasengrab und Einzelgrab nennt der Tarif eine Nutzungszeit von 25 Jahren und für den Hauptfriedhof 30 Jahre, beides zum selben Preis. Wir führen die 25 Jahre, weil sie der Regelfall auf fünf der sechs Friedhöfe sind.
- Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung schließt eine Verlängerung von Reihengräbern aus und lässt sie nur für Kindergräber zu. Der Tarif nennt in den Ziffern 2.121 und 2.201 dennoch Verlängerungsgebühren für das Erdgrab und das Urnengrab in gärtnerbetreuten Anlagen. Wir haben diese beiden Grabarten deshalb als verlängerbar geführt und folgen damit dem Tarif.
- Die Benutzung einer Trauerhalle kostet 300 Euro, auf dem Hauptfriedhof 360 Euro, und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten des Paragrafen 9 der Friedhofssatzung, etwa samstags, kommen nach Ziffer 3.2 weitere 419 Euro hinzu.
- Die Gebühr von 200 Euro für das Abräumen baulicher Anlagen nach Ziffer 5.2 haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Nach Paragraf 22 Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung räumt der Nutzungsberechtigte selbst ab, und die Gebühr entsteht nur, wenn er die Friedhofsverwaltung damit beauftragt.
- Die Erreichbarkeit unter zbh.marl.de war beim Abruf gestört. Wir haben die Dokumente über den zweiten Auftritt des Betriebshofs unter www.zbh-marl.de geladen, der dieselben Dateien führt.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024
- Friedhofssatzung der Stadt Marl, Ruhezeiten, Grabarten und Grabpflege vom 16.12.2013 in der vom Rat am 03.02.2022 beschlossenen Fassung vom 04.02.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.