Koblenz · Rheinland-Pfalz · AGS 07111000
Friedhofsgebühren Koblenz: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.12.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025, veröffentlicht am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 28 Friedhöfe der Stadt Koblenz, Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen, nicht für einzelne.
- 730,00 €
- Günstigstes Grab
- 9.250,00 €
- Teuerstes Grab
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener, Regelfall
Reihengrabstätte mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 15 Jahren
Gruftstelle, Nutzungszeit 50 Jahre
Paragraf 11 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Koblenz kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 12 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19 und 20 des Hauptfriedhofes, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr ein Dreißigstel des Betrags, also 142 Euro. | 4.260,00 € | 750,00 € | 5.010,00 € | 30 J. | Ziffer 3.01 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrabstätte auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19 und 20 des Hauptfriedhofes ohne mögliche Tieferlegung, je GrabstelleDer niedrigere Satz gilt für Grabstellen, in denen aus technischen Gründen keine Tieferlegung möglich ist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 95 Euro. | 2.850,00 € | 750,00 € | 3.600,00 € | 30 J. | Ziffer 3.02 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrabstätte für muslimische Bestattungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel, je GrabstelleDas Gräberfeld ist durch Sträucher und Bäume vom übrigen Friedhof getrennt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 122 Euro. | 3.660,00 € | 750,00 € | 4.410,00 € | 30 J. | Ziffer 3.03 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 46 C des Hauptfriedhofes, je GrabstelleDas teuerste Erdgrab in Koblenz. Auf dem Grabfeld 46 C gelten nach Paragraf 18 Absatz 1 und Paragraf 30 der Friedhofssatzung zusätzliche Gestaltungsvorschriften, die eine flächendeckende Bepflanzung verlangen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 227 Euro. | 6.810,00 € | 750,00 € | 7.560,00 € | 30 J. | Ziffer 3.10 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrabstätte auf allen übrigen kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz, je GrabstelleDer Satz gilt auf allen Friedhöfen außerhalb der genannten Grabfelder des Hauptfriedhofes. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 100 Euro. | 3.000,00 € | 750,00 € | 3.750,00 € | 30 J. | Ziffer 3.12 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrabstätte auf allen übrigen kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz ohne mögliche Tieferlegung, je GrabstelleDer niedrigere Satz gilt für Grabstellen, in denen aus technischen Gründen keine Tieferlegung möglich ist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 81 Euro. | 2.430,00 € | 750,00 € | 3.180,00 € | 30 J. | Ziffer 3.13 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Gruftstelle, Nutzungszeit 30 JahreGrüfte sind nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausgemauerte Grabkammern und als Tiefgrab angelegt; neue Grüfte werden grundsätzlich nicht mehr gebaut. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 195 Euro. | 5.850,00 € | 750,00 € | 6.600,00 € | 30 J. | Ziffer 3.15 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Gruftstelle, Nutzungszeit 50 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr ein Fünfzigstel des Betrags, also 170 Euro. | 8.500,00 € | 750,00 € | 9.250,00 € | 50 J. | Ziffer 3.16 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrabstätte mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 oder 25 JahrenDas günstigste Erdgrab in Koblenz. Derselbe Betrag gilt für beide Ruhezeiten: 20 Jahre auf den meisten Friedhöfen, 25 Jahre auf den Stadtteilfriedhöfen Arenberg/Immendorf, Ehrenbreitstein und Kesselheim. Die Ruhezeit kann nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht verlängert werden. | 1.270,00 € | 600,00 € | 1.870,00 € | 20 J. | Ziffer 3.18 und Ziffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrabstätte mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 15 JahrenFünfzehn Jahre sind nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Über die Ruhezeit ist diese Grabart eindeutig den Kindergräbern zugeordnet, auch wenn ihre Bezeichnung im Tarif das Alter nicht nennt. | 540,00 € | 190,00 € | 730,00 € | 15 J. | Ziffer 3.19 und Ziffer 1.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrabstätte mit GrabpflegeDas einzige Erdgrab in Koblenz, für das der Tarif die Grabpflege als Bestandteil der Leistung nennt. Es kostet 1.130 Euro mehr als die Reihengrabstätte ohne Grabpflege nach Ziffer 3.18. Der Eigenbetrieb beschreibt dieses Grab auf dem Grabfeld 32 B des Hauptfriedhofes allerdings als pflegeleicht, nennt als Leistung ausdrücklich nur die dauerhafte Pflege der Rasenfläche und überlässt den angelegten Pflanzstreifen der Gestaltung durch die Angehörigen. | 2.400,00 € | 600,00 € | 3.000,00 € | 20 J. | Ziffer 3.20 und Ziffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Muslimische Reihengrabstätte auf dem Stadtteilfriedhof LützelDie Ruhezeit kann nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht verlängert werden. | 1.500,00 € | 600,00 € | 2.100,00 € | 20 J. | Ziffer 3.21 und Ziffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses |
Urne: 14 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19 und 20 des Hauptfriedhofes, je GrabstelleIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 71 Euro. | 2.130,00 € | 270,00 € | 2.400,00 € | 30 J. | Ziffer 3.04 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte mit Grabpflege, je GrabstelleDer Tarif nennt die Grabpflege als Bestandteil der Leistung und verlangt dafür 4.350 Euro mehr als für die Urnenwahlgrabstätte ohne Grabpflege nach Ziffer 3.04. Der Eigenbetrieb bietet diese Grabart in den erhaltenswerten historischen Grabstätten des Hauptfriedhofes an und bepflanzt sie durch Friedhofsgärtner. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 216 Euro. | 6.480,00 € | 270,00 € | 6.750,00 € | 30 J. | Ziffer 3.05 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte auf einem Hain, je GrabstelleDer Tarif nennt die extensive gärtnerische Unterhaltung ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr. Eine Grabstätte im Hain wird nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung mit einer Urne belegt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 142 Euro. | 4.260,00 € | 270,00 € | 4.530,00 € | 30 J. | Ziffer 3.06 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte für Partner mit Grabpflege, je GrabstelleDer Tarif nennt die Grabpflege als Bestandteil der Leistung. Den liegenden Kissenstein beschaffen die Angehörigen selbst bei einem Steinmetz ihrer Wahl. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 140 Euro. | 4.200,00 € | 270,00 € | 4.470,00 € | 30 J. | Ziffer 3.07 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte an einem Partnerbaum, zwei GrabstellenDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen, denn das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 16 b Absatz 3 der Friedhofssatzung nur für beide gemeinsam erworben werden. Je Grabstelle sind das 4.200 Euro, und die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Der Tarif nennt die extensive gärtnerische Unterhaltung als Bestandteil der Gebühr. | 8.400,00 € | 270,00 € | 8.670,00 € | 30 J. | Ziffer 3.08 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte an einem Einzelbaum, je GrabstelleAn einem Einzelbaum können nach Paragraf 16 b Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Tarif nennt die extensive gärtnerische Unterhaltung als Bestandteil der Gebühr. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 140 Euro. | 4.200,00 € | 270,00 € | 4.470,00 € | 30 J. | Ziffer 3.09 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 47 C des Hauptfriedhofes, je GrabstelleAuf dem Grabfeld 47 C gelten nach Paragraf 18 Absatz 1 und Paragraf 30 der Friedhofssatzung zusätzliche Gestaltungsvorschriften, die eine flächendeckende Bepflanzung verlangen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 93 Euro. | 2.790,00 € | 270,00 € | 3.060,00 € | 30 J. | Ziffer 3.11 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrabstätte auf allen übrigen kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr 55 Euro. | 1.650,00 € | 270,00 € | 1.920,00 € | 30 J. | Ziffer 3.14 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Koblenz, das die Angehörigen selbst gestalten dürfen. In einer Urnenreihengrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die zweite Ruhezeit die erste nicht überschreitet. | 850,00 € | 270,00 € | 1.120,00 € | 20 J. | Ziffer 3.22 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenreihengrabstätte mit Kissenstein und GrabpflegeDer Tarif nennt die Grabpflege als Bestandteil der Leistung und verlangt dafür 1.040 Euro mehr als für die Urnenreihengrabstätte ohne Grabpflege nach Ziffer 3.22. Der Eigenbetrieb pflegt den Rasen und richtet eine zentrale Ablagestelle für Blumen und Kerzen ein. | 1.890,00 € | 270,00 € | 2.160,00 € | 20 J. | Ziffer 3.23 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenreihengrabstätte mit GrabpflegeDer Tarif nennt die Grabpflege als Bestandteil der Leistung und verlangt dafür 1.100 Euro mehr als für die Urnenreihengrabstätte ohne Grabpflege nach Ziffer 3.22. | 1.950,00 € | 270,00 € | 2.220,00 € | 20 J. | Ziffer 3.24 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, je GrabstelleDer Tarif nennt die gärtnerische Unterhaltung als Bestandteil der Gebühr. Die Namen werden nach Paragraf 16 b Absatz 4 der Friedhofssatzung auf einer Tafel am Baum angebracht, die die Friedhofsverwaltung herstellt und befestigt; ein eigenes Grabmal ist an einem Gemeinschaftsbaum nicht vorgesehen. | 700,00 € | 270,00 € | 970,00 € | 20 J. | Ziffer 3.25 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Koblenz. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Grabflächen dem Friedhofspersonal, eine namentliche Kennzeichnung ist nicht zulässig. Der Tarif nennt die gärtnerische Unterhaltung zusätzlich als Bestandteil der Gebühr. | 510,00 € | 270,00 € | 780,00 € | 20 J. | Ziffer 3.26 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenreihengrabstätte in einer UrnenmauerEine Urnenreihengrabstätte in einer Urnenmauer kann nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur mit einer Urne belegt werden. | 1.320,00 € | 270,00 € | 1.590,00 € | 20 J. | Ziffer 3.27 und Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Reihengrabstätten | 600,00 € | Ziffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 190,00 € | Ziffer 1.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer Urne in allen Grabstätten | 270,00 € | Ziffer 1.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Wahlgrabstätten | 750,00 € | Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Bestattung auf der Naturwiese | 140,00 € | Ziffer 1.05 des Gebührenverzeichnisses |
| Bestattung im Tiefgrab, zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 1.04 | 170,00 € | Ziffer 1.06 des Gebührenverzeichnisses |
| Verwendung eines Metallsarges oder eines Holzsarges mit Metalleinsatz in Erdgräbern oder Grüften, je Bestattung zusätzlich | 320,00 € | Ziffer 1.07 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag | 100 Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 1.01 bis 1.06 | Ziffer 1.08 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Gruftstellen mit 30 Jahren Nutzungszeit, je Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach den Ziffern 3.01 bis 3.15 | Ziffer 3.17 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Gruftstelle mit 50 Jahren Nutzungszeit, je Jahr | ein Fünfzigstel der Gebühr nach Ziffer 3.16 | Ziffer 3.17 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren | 1.500,00 € | Ziffer 2.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren | 1.100,00 € | Ziffer 2.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Gebeinen aus Einfachgräbern nach Ablauf der Ruhezeit | 800,00 € | Ziffer 2.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren | 1.700,00 € | Ziffer 2.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren | 1.300,00 € | Ziffer 2.05 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten von Gebeinen aus Tiefgräbern nach Ablauf der Ruhezeit | 1.100,00 € | Ziffer 2.06 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausbetten einer Urne | 240,00 € | Ziffer 2.07 des Gebührenverzeichnisses |
| Sammeln von Gebeineresten in einer Gruft und deren Wiederbeisetzung in einer Gruft, je Verstorbenen ohne Sarggestellung | 180,00 € | Ziffer 2.10 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Krematorium einschließlich Aschenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 330,00 € | Ziffer 4.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Krematorium einschließlich Aschenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 165,00 € | Ziffer 4.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Versand einer Urne im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer | 50,00 € | Ziffer 4.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Versand einer Urne ins Ausland | Gebühr auf der Grundlage der tatsächlichen Versandkosten | Ziffer 4.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung von Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist ohne Benutzung der Feierhalle | 150,00 € | Ziffer 5.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Inanspruchnahme einer Feierhalle auf dem Hauptfriedhof | 240,00 € | Ziffer 5.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Inanspruchnahme einer Feierhalle auf den Stadtteilfriedhöfen | 150,00 € | Ziffer 5.03 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung von Verstorbenen nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist, je weiterem Tag | 30,00 € | Ziffer 5.04 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung polizeilich eingebrachter Verstorbener im Sezierraum, je Verstorbenen und Tag | 55,00 € | Ziffer 5.05 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Sezierraumes für eine Obduktion | 140,00 € | Ziffer 5.06 des Gebührenverzeichnisses |
| Sonstige Benutzung des Sezierraumes | 55,00 € | Ziffer 5.07 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel | 110,00 € | Ziffer 5.08 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung stadteigener Musikinstrumente | 30,00 € | Ziffer 5.09 des Gebührenverzeichnisses |
| Gestellung von Lorbeerbäumen und Dekorationspflanzen, je Trauerfeier und Stück | 8,00 € | Ziffer 5.10 des Gebührenverzeichnisses |
| Gestellung von Grabmatten | 25,00 € | Ziffer 5.11 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbewahrung von Urnen, je Tag | 3,00 € | Ziffer 5.12 des Gebührenverzeichnisses |
| Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines stehenden oder liegenden Grabmals einschließlich Einfassung | 130,00 € | Ziffer 6.01 des Gebührenverzeichnisses |
| Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Kissensteines oder einer Einfassung | 70,00 € | Ziffer 6.02 des Gebührenverzeichnisses |
| Versagung der Zustimmung nach den Ziffern 6.01 und 6.02 | die Hälfte der jeweiligen Verwaltungsgebühr | Ziffer 6.03 des Gebührenverzeichnisses |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.810,00 €
Wahlgrabstätte auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19 und 20 des Hauptfriedhofes, je Grabstelle in Koblenz, über 30 Jahre, das sind 427,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 3.01 und Ziffer 1.04 des Gebührenverzeichnisses | 4.260,00 € |
| BestattungZiffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses | 750,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 5.010,00 € |
Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.17 je Jahr ein Dreißigstel des Betrags, also 142 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.12.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025, veröffentlicht am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die 23 von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhöfe, von denen zwei für weitere Belegung geschlossen sind. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Für die Naturwiesenbestattung auf dem Bezirksfriedhof Metternich nennt das Gebührenverzeichnis nur die Bestattungsgebühr von 140 Euro nach Ziffer 1.05. Eine Gebühr für die Bereitstellung der Grabstätte fehlt in Abschnitt 3 vollständig, obwohl Paragraf 16 a der Friedhofssatzung die Naturwiesengrabstätte als eigene Grabart führt und der Eigenbetrieb in seinem Merkblatt eine Grabstätte für die Dauer von 20 Jahren zusagt. Wir führen die Naturwiese deshalb nicht als Grabart, sondern nur unter den Bestattungsgebühren, und erfinden keinen Grabpreis.
- Als pflegefrei führen wir nur die Grabarten, bei denen die Satzung selbst die Pflege der Stadt zuweist. Das sind Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die anonyme Urnenreihengrabstätte und die zehn Tarifzeilen, die die Grabpflege oder die gärtnerische Unterhaltung ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr nennen: die Ziffern 3.05, 3.06, 3.07, 3.08, 3.09, 3.20, 3.23, 3.24, 3.25 und 3.26. Jede dieser Zeilen verlangt einen höheren Satz als dieselbe Grabart ohne diesen Zusatz, die Stadt lässt sich die Pflege also bezahlen. Alle übrigen Grabarten fallen unter Paragraf 28 Absatz 2 der Friedhofssatzung, der die Herrichtung und die Instandhaltung den Verantwortlichen und den Nutzungsberechtigten auferlegt.
- Am wenigsten sicher ist die Einordnung der Reihengrabstätte mit Grabpflege nach Ziffer 3.20, unseres einzigen pflegefreien Erdgrabes. Der Tarif spricht von Grabpflege, der Eigenbetrieb beschreibt dasselbe Grab auf dem Grabfeld 32 B des Hauptfriedhofes aber als pflegeleicht und sagt als Leistung nur die dauerhafte Pflege der Rasenfläche zu, während die Angehörigen den angelegten Pflanzstreifen von 0,7 mal 1,3 Metern selbst gestalten dürfen. Die Friedhofssatzung enthält für diese Grabart keine Ausnahme von Paragraf 28 Absatz 2. Wir folgen dem Wortlaut des Gebührenverzeichnisses, das nach Paragraf 4 der Gebührensatzung Bestandteil der Satzung ist, halten die Zuordnung aber für strittig.
- Ebenfalls unsicher sind die Urnenwahlgrabstätten am Einzel- und am Partnerbaum nach den Ziffern 3.08 und 3.09. Der Tarif nennt die extensive gärtnerische Unterhaltung als Bestandteil der Gebühr, Paragraf 16 b Absatz 5 der Friedhofssatzung überlässt die endgültige Gestaltung der Grabstätte dagegen den Nutzungsberechtigten, die dort ein stehendes Grabmal oder einen Kissenstein setzen dürfen. Wir lesen die Unterhaltung als Pflege der Fläche und das Grabmal als Sache der Angehörigen und führen die Grabart deshalb als pflegefrei.
- Die Nutzungszeit einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung aber nur 20 Jahre. Wir tragen bei diesen Grabarten die Nutzungszeit ein, weil sie die Laufzeit ist, die der Preis abdeckt.
- Die Reihengrabstätte nach Ziffer 3.18 kostet auf allen Friedhöfen 1.270 Euro, gilt aber auf den Stadtteilfriedhöfen Arenberg/Immendorf, Ehrenbreitstein und Kesselheim für 25 statt für 20 Jahre. Wir tragen die 20 Jahre des Regelfalls ein; auf den drei genannten Friedhöfen ist dasselbe Grab fünf Jahre länger nutzbar.
- Ob bei einer Gruftstelle der Tiefgrabzuschlag von 170 Euro nach Ziffer 1.06 zusätzlich anfällt, sagt der Tarif nicht. Grüfte sind nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung als Tiefgrab ausgemauert, Ziffer 1.06 knüpft aber an die Bestattung im Tiefgrab an, nicht an die Bauart der Grabstätte. Wir rechnen ohne diesen Zuschlag.
- Auf dem Stadtteilfriedhof Koblenz-Güls, Am Mühlbach, führt nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung der dortige Friedhofsgärtner die Grabarbeiten und Ausbettungen aus und erhebt die Entgelte dafür selbst. Wie hoch diese Entgelte sind, steht nicht in der Satzung. Unsere Bestattungsgebühren gelten deshalb für diesen einen Friedhof möglicherweise nicht.
- Der Zuschlag von 100 Prozent für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag nach Ziffer 1.08 und die Feierhallengebühr von 240 Euro auf dem Hauptfriedhof beziehungsweise 150 Euro auf den Stadtteilfriedhöfen nach den Ziffern 5.02 und 5.03 sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Wir rechnen mit dem schmalsten Satz.
- Die Einäscherungsgebühren nach Abschnitt 4 sind nach Paragraf 4 der Gebührensatzung Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei allen übrigen Positionen weist die Satzung keine Umsatzsteuer aus.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Einfassungen vor einer Aushebung selbst entfernen oder der Stadt die Kosten erstatten.
- Der Eigenbetrieb bewirbt Grabangebote unter Namen, die im Gebührenverzeichnis nicht vorkommen, etwa Rosenfeld, Schiffssetzung, Weinrebenfeld und Kirschblütenhain. Welche Tarifziffer für welches dieser Angebote gilt, sagt die Satzung nicht, und wir ordnen sie deshalb keiner Ziffer zu.
- Die Urnenwahlgrabstätte am Partnerbaum nach Ziffer 3.08 kostet 8.400 Euro für zwei Grabstellen zusammen, weil das Nutzungsrecht nur für beide gemeinsam vergeben wird. Der Betrag steht deshalb höher in der Liste als bei allen anderen Urnengräbern; je Grabstelle sind es 4.200 Euro.
Weiter im Verzeichnis
- Die 28 Friedhöfe in KoblenzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 20.12.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025, veröffentlicht am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Downloadbereich Bestattungswesen des Eigenbetriebs Grünflächen- und Bestattungswesen, dauerhafte Einstiegsseite zu beiden Satzungen Stand 30.08.2026, führt die Gebührensatzung ab Januar 2026 und die Friedhofssatzung mit 7. Änderung
- Friedhofssatzung der Stadt Koblenz, Ortsrechtssammlung Abschnitt 02 Bau- und Friedhofswesen vom 13.12.2001 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 25.11.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.