Oberhausen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05119000
Friedhofsgebühren in Oberhausen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberhausen mit Anlage, Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Oberhausen, vom 31.03.2026, beschlossen vom Rat in seiner 4. Sitzung am 23.03.2026 zur Drucksache B/18/0417, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 6 vom 01.04.2026 auf den Seiten 53 bis 55, gültig ab 02.04.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Oberhausen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Oberhausen, Friedhofsverwaltung der SBO Servicebetriebe Oberhausen.
- 905,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.216,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener über fünf Jahre
Reihengrab Urne, mit Beisetzung
Garten der Erinnerung Sarg, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026
Was ein Grab in Oberhausen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Oberhausen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| WahlgrabDie einzige Erdgrabart, an der man nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erwerben kann; reservieren lässt sie sich nach dem Trauerfallratgeber der Friedhofsverwaltung dagegen nicht. Die Nutzungszeit beträgt bei Ersterwerb dreißig Jahre, das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 3 zweieinhalb mal 1,25 Meter. Neben einem Sarg nehmen Wahlgräber bis zu zwei Urnen auf, ohne Sargbelegung bis zu vier; jede weitere Beisetzung kostet die Grabbereitung erneut. Die Verlängerung kostet nach Tarifstelle 1.20 ein Dreißigstel von 2.098 Euro je angefangenes Jahr, also 69,93 Euro. Dreißigmal gerechnet ergibt das wieder 2.098 Euro, und damit ist bewiesen, dass der Erwerbsbetrag die volle Nutzungszeit deckt und keine Jahresgebühr ist. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 15 Absatz 12 Sache der nutzungsberechtigten Person, deshalb ist dieses Grab nicht pflegefrei. Vor jeder weiteren Beisetzung muss sie nach Paragraf 10 Absatz 2 Grabmal, Fundament und Einfassung spätestens zwei Tage vorher auf eigene Kosten entfernen lassen. Angeboten wird das Wahlgrab auf allen fünf städtischen Friedhöfen. | 2.098,00 € | 1.328,00 € | 3.426,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.1 und 2.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absätze 1, 4 und 12 sowie Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Reihengrab für Personen unter 5 JahrenDas einzige Grab des Tarifs, das nur für eine Altersgruppe vergeben wird. Fünfundzwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 die regelmäßige Ruhezeit für Verstorbene bis zu fünf Jahren; auf dem Westfriedhof, im alten Teil des Landwehrfriedhofs und in Grabkammersystemen sind es nach Absatz 2 nur fünfzehn Jahre, ohne dass der Tarif dort niedriger wäre. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 3 nur 1,20 mal 0,60 Meter, und genau daher rührt der niedrige Satz. Angeboten wird es nach dem Grabstättenangebot der Friedhofsverwaltung mit Stand August 2025 auf dem Nord-, dem Landwehr- und dem Westfriedhof. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 23 Absatz 4 bei den Angehörigen, eine Pflegegebühr sieht der Tarif nicht vor; das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Für die in Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 3 eigens genannten Gräber für nicht bestattungspflichtige Kinder, also Sternenkinder, führt der Gebührentarif überhaupt keine Ziffer. | 483,00 € | 469,00 € | 952,00 € | 25 J. | Tarifstelle 1.5 und 2.5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absätze 1 und 2, Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 1 und Paragraf 23 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Reihengrab SargDas günstigste Erdgrab in Oberhausen, 1.914 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen. Reihengräber werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt und erst im Sterbefall für die Dauer der Ruhezeit vergeben, ein Vorauserwerb ist nicht möglich. Dreißig Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 die regelmäßige Ruhezeit, auf dem Westfriedhof, im alten Teil des Landwehrfriedhofs und in Grabkammersystemen dagegen nur zwanzig, und der Tarif unterscheidet das nicht: Wer dort bestattet wird, zahlt denselben Betrag für zehn Jahre weniger. Verlängert werden kann nach Paragraf 14 Absatz 1 nur um jeweils ein Jahr, auf Antrag und aus sachlichen Gründen, dafür beliebig oft; das kostet nach Tarifstelle 1.20 je Jahr 24,73 Euro. Angeboten wird das Grab auf allen fünf Friedhöfen. Anlage und dauernde Instandhaltung schuldet nach Paragraf 23 Absatz 4 die nutzungsberechtigte Person, pflegefrei ist es also nicht; die Stadt verlangt für dieselbe Ruhezeit mit Pflege 3.717 Euro. | 742,00 € | 1.172,00 € | 1.914,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.6 und 2.6 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absätze 1 und 2, Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Rasenwahlgrab SargEin Wahlgrab in einer geschlossenen Rasenfläche, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung selbst anlegt und pflegt; das ist die Fundstelle, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Der Preis besteht aus zwei Teilen: 2.098 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.2, auf den Euro so viel wie beim gewöhnlichen Wahlgrab, und 2.227 Euro Pflegegebühr für dreißig Jahre nach Tarifstelle 3.1, also 74,23 Euro im Jahr. Die Pflege ist damit der einzige Unterschied zum Wahlgrab, und sie lässt sich nicht abwählen. Ein Grabstein darf gesetzt werden, individueller Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Stellen; die Grabstelle wird zugewiesen und nicht ausgesucht. Angeboten wird die Grabart nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem West- und dem Nordfriedhof. Mit 5.653 Euro für Nutzung und Beisetzung ist sie nach dem Sarggrab im Garten der Erinnerung und dem Gemeinschaftsgrab Sarg das drittteuerste Erdgrab der Stadt. | 4.325,00 € | 1.328,00 € | 5.653,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.2, 3.1 und 2.2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Rasenreihengrab Sarg, Ruhezeit 30 JahreEin Reihengrab in einer Rasenfläche, das nach Paragraf 14 Absatz 3 mit einer Grabplatte angelegt werden muss und nach der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung wieder als Rasenfläche hergerichtet wird. Paragraf 14 Absatz 7 sagt ausdrücklich, dass die Grabarten der Absätze 2 bis 5 ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden; das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Der Preis besteht aus 689 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.8 und 1.856 Euro Pflegegebühr für dreißig Jahre nach Tarifstelle 3.4, das sind 61,87 Euro im Jahr. Die Variante mit zwanzig Jahren kostet nach Tarifstelle 3.3 1.237 Euro Pflege, also 61,85 Euro im Jahr; die beiden Sätze stimmen auf zwei Cent überein und belegen, dass die Pflegegebühr ein Jahresbetrag mal Laufzeit ist. Die Grabplatte selbst zahlen die Angehörigen, sie steht in keiner Gebührenordnung. Angeboten wird das Grab auf vier der fünf Friedhöfe, nicht auf dem Landwehrfriedhof. | 2.545,00 € | 1.172,00 € | 3.717,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.8, 3.4 und 2.8 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 14 Absätze 3 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Rasenreihengrab Sarg, Ruhezeit 20 JahreDieselbe Grabart wie das Rasenreihengrab Sarg mit dreißig Jahren, aber in den Bereichen, in denen die Ruhezeit für Verstorbene über fünf Jahre nach Paragraf 11 Absatz 2 nur zwanzig Jahre beträgt, also auf dem Westfriedhof, im alten Teil des Landwehrfriedhofs und in Grabkammersystemen. Der Tarif zieht diese Unterscheidung allein bei der Pflegegebühr: 1.237 Euro für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.3 gegenüber 1.856 Euro für dreißig nach Tarifstelle 3.4. Nutzungsrecht und Grabbereitung bleiben bei 689 und 1.172 Euro. Zusammen 3.098 Euro, und das ist gleichauf mit dem anonymen Sarggrab derselben Ruhezeit das günstigste Erdgrab der Stadt, dessen Pflege die Stadt trägt. Gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab Sarg für 1.914 Euro kostet die Pflege durch die Verwaltung also 1.184 Euro Aufschlag. In der Sache betrifft der Satz vor allem den Westfriedhof, denn der Landwehrfriedhof bietet nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 gar keine Rasenreihengräber an. | 1.926,00 € | 1.172,00 € | 3.098,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.8, 3.3 und 2.8 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 14 Absätze 3 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Garten der Erinnerung SargDas teuerste Grab des gesamten Tarifs, 10.216 Euro für Nutzung und Beisetzung. Der Garten der Erinnerung ist nach Paragraf 15 Absatz 6 eine räumlich abgegrenzte Themengrabanlage, die die Friedhofsverwaltung gestalterisch anlegt, dauerhaft einheitlich pflegt und je Grabstelle mit einem Grabmal versieht; die Grabstellen werden zugewiesen, Grabbeigaben sind ausgeschlossen. Der Preis besteht aus 2.416 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.10 und 6.237 Euro Pflegegebühr für dreißig Jahre nach Tarifstelle 3.6, also 207,90 Euro im Jahr und damit dem höchsten Pflegesatz der Stadt. Wer nur Tarifstelle 1.10 liest, setzt das Grab mit 2.416 statt 8.653 Euro Nutzungsgebühr an. Nach dem Grabstättenangebot der Friedhofsverwaltung mit Stand August 2025 gibt es den Garten der Erinnerung nur auf dem Westfriedhof, und dort stand damals noch der Vermerk in Kürze. Die Gebührensatzung von 2024 kannte für dieses Grab auch eine Pflegegebühr über zwanzig Jahre, der Tarif von 2026 nur noch die über dreißig. | 8.653,00 € | 1.563,00 € | 10.216,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.10, 3.6 und 2.10 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Gemeinschaftsgrab SargEin Sarggrab in einer Gemeinschaftsanlage. Der Preis besteht aus 1.208 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.14 und 3.638 Euro Pflegegebühr für dreißig Jahre nach Tarifstelle 3.10, also 121,27 Euro im Jahr. Diese Grabart ist der einzige Fall des Tarifs, für den die Friedhofssatzung keine eigene Regel hat: Paragraf 13 Absatz 2 nennt unter den Reihengrabstätten nur Urnengemeinschaftsgräber, und Paragraf 14 Absatz 4 beschreibt allein diese. Dass die Stadt hier pflegt, stützen wir deshalb auf zwei Belege außerhalb des Satzungstextes, nämlich auf die eigene Pflegetarifziffer 3.10 und auf den Ratgeber für den Trauerfall der Friedhofsverwaltung, der Gemeinschaftsgräber ausdrücklich in Urnen- und Sarggemeinschaftsgräber unterscheidet, beide unter den pflegefreien Grabkonzepten führt und sagt, dass jedes Gemeinschaftsgrab für die Dauer der Ruhezeit gepflegt wird. Das Grabstättenangebot mit Stand August 2025 führt auf keinem der fünf Friedhöfe ein Sarggemeinschaftsgrab; ob es schon vergeben wird, ist damit offen. | 4.846,00 € | 1.563,00 € | 6.409,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.14, 3.10 und 2.14 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, dazu der Abschnitt Gemeinschaftsgräber im Ratgeber für den Trauerfall 2025/26 der Friedhofsverwaltung, Seite 19 |
| Anonymes Reihengrab Sarg, Ruhezeit 30 JahreEin Sarggrab auf einem gesonderten Grabfeld, das nach Paragraf 14 Absatz 2 nach der Beilegung eingeebnet und mit Rasen eingesät wird; nur der Friedhofsverwaltung bleibt der Ort der Bestattung bekannt, die Belegung erfolgt ohne Trauerzug, und Grabbeigaben sind ausgeschlossen. Nach Absatz 7 pflegt ausschließlich die Friedhofsverwaltung, und das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Der Preis besteht aus 689 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.18 und 1.856 Euro Pflegegebühr für dreißig Jahre nach Tarifstelle 3.13, also 61,87 Euro im Jahr. Nutzungsrecht, Grabbereitung und Pflegegebühr sind Ziffer für Ziffer dieselben wie beim Rasenreihengrab Sarg; die Anonymität kostet in Oberhausen also nichts und spart auch nichts. Wer eine namentliche Kennzeichnung will, aber die Pflege abgeben, zahlt mit dem Rasenreihengrab denselben Betrag. Angeboten wird das anonyme Sarggrab nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem Nord- und dem Westfriedhof. | 2.545,00 € | 1.172,00 € | 3.717,00 € | 30 J. | Tarifstelle 1.18, 3.13 und 2.18 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 14 Absätze 2 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Anonymes Reihengrab Sarg, Ruhezeit 20 JahreDasselbe anonyme Sarggrab in den Bereichen mit der kürzeren Ruhezeit, also auf dem Westfriedhof, im alten Teil des Landwehrfriedhofs und in Grabkammersystemen, wo die Ruhezeit für Verstorbene über fünf Jahre nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig statt dreißig Jahre beträgt. Der Tarif bildet den Unterschied allein in der Pflegegebühr ab: 1.237 Euro für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.12 statt 1.856 Euro für dreißig nach Tarifstelle 3.13. Mit zusammen 3.098 Euro ist dies gleichauf mit dem Rasenreihengrab Sarg derselben Ruhezeit das günstigste Erdgrab, dessen Pflege die Stadt trägt. Da anonyme Sarggräber nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem Nord- und dem Westfriedhof angeboten werden und der Nordfriedhof nicht zu den Bereichen mit verkürzter Ruhezeit gehört, gilt dieser Satz in der Sache nur für den Westfriedhof. Nach Paragraf 14 Absatz 7 pflegt ausschließlich die Friedhofsverwaltung. | 1.926,00 € | 1.172,00 € | 3.098,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.18, 3.12 und 2.18 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 14 Absätze 2 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
11 Grabarten für die Urne in Oberhausen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabEine Erdgrabstätte für zwei Aschenbeisetzungen mit zwanzig Jahren Nutzungszeit, deren Lage nach Paragraf 15 Absatz 2 gemeinsam mit der erwerbenden Person bestimmt wird; sie misst nach Paragraf 13 Absatz 3 einen Meter mal einen Meter und ist auf allen fünf Friedhöfen zu haben. Die zweite Beisetzung kostet die Grabbereitung von 547 Euro noch einmal. Auffällig ist die Verlängerungsregel: Tarifstelle 1.20 nennt auch hier ein Dreißigstel, also 22,37 Euro je angefangenes Jahr, obwohl die Nutzungszeit nur zwanzig Jahre läuft. Zwanzig Jahre Verlängerung kosten damit 447,40 Euro und nicht die vollen 671 Euro des Ersterwerbs; die Satzung erklärt diesen Bruch nicht. Anlage und Pflege schuldet nach Paragraf 15 Absatz 12 die nutzungsberechtigte Person, das Urnenwahlgrab ist deshalb nicht pflegefrei. Wer für eine Asche die Pflege abgeben will, zahlt beim Rasenwahlgrab Urne dasselbe Nutzungsrecht und 495 Euro Pflegegebühr obendrauf. | 671,00 € | 547,00 € | 1.218,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.3 und 2.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absätze 2 und 12 sowie Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Reihengrab UrneDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, 905 Euro für Nutzung und Beisetzung. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 3 auf allen fünf Friedhöfen einheitlich zwanzig Jahre, hier gibt es anders als beim Sarggrab keine verkürzte Sonderregel. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 3 einen Meter mal einen Meter und wird erst im Sterbefall vergeben. Nach dem Grabstättenangebot der Friedhofsverwaltung mit Stand August 2025 gibt es Urnenreihengräber nur auf dem West-, dem Nord- und dem Ostfriedhof, nicht auf dem Landwehr- und nicht auf dem Alstadener Friedhof; das ist die wichtigste Einschränkung dieser Grabart. Verlängert wird nach Paragraf 14 Absatz 1 nur um je ein Jahr für 14,53 Euro. Anlage und Pflege bleiben bei den Angehörigen. Für dieselbe Ruhezeit ohne Pflegepflicht verlangt die Stadt beim Rasenreihengrab Urne 1.211 Euro, also 306 Euro mehr. | 436,00 € | 469,00 € | 905,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.7 und 2.7 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 3, Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 3 und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Stelenkammer UrneEine Kammer in einer Urnenstele, also in einem Kolumbarium. Nach dem Trauerfallratgeber der Friedhofsverwaltung besteht eine Stele aus vier übereinanderliegenden Kammern mit Platz für je bis zu zwei Urnen; vergeben werden sie nach Paragraf 15 Absatz 4 nur im Sterbefall und von der Verwaltung zugewiesen. Zu haben sind sie auf dem West-, dem Nord- und dem Ostfriedhof, auf dem Landwehr- und dem Alstadener Friedhof nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur noch als Zulegung zu einer belegten Kammer. Die Grabbereitung kostet mit 195 Euro ein Sechstel dessen, was ein Erdgrab kostet, weil nichts ausgehoben wird. Läuft die Nutzungszeit ab und wird nicht verlängert, setzt die Friedhofsverwaltung die Asche nach Paragraf 9 Absatz 5 in einem Ewigkeitsgrab bei, ohne die Stelle zu kennzeichnen. Das Nutzungsrecht ist seit 2025 von 1.658 auf 2.105 Euro gestiegen, also um siebenundzwanzig Prozent, während der übrige Block der Tarifstelle 1 nur um knapp ein Prozent zulegte. Als pflegefrei führen wir die Kammer nicht, weil Paragraf 15 Absatz 12 die Pflegepflicht nur für die Absätze 6, 7 und 8 aufhebt und die Urnenstele in Absatz 3 steht. | 2.105,00 € | 195,00 € | 2.300,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.16 und 2.16 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absätze 3, 4 und 12 sowie Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Stelenkammer Urne im Garten der ErinnerungDas höchste Nutzungsrecht, das der Tarif für ein Urnengrab kennt, und mit Tarifstelle 1.17 im Jahr 2026 neu eingeführt; die Gebührensatzung vom 18.12.2024 kannte nur eine einzige Stelenart. Das Nutzungsrecht kostet rund die Hälfte mehr als bei der gewöhnlichen Stelenkammer, 3.156 gegenüber 2.105 Euro, die Grabbereitung mit 195 Euro dagegen dasselbe. Der Aufpreis von 1.051 Euro erkauft allein die Lage in der Themengrabanlage Garten der Erinnerung, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 15 Absatz 6 gestalterisch anlegt und dauerhaft einheitlich pflegt. Eine eigene Pflegegebühr führt der Tarif für diese Kammer trotzdem nicht, und die Ausnahme von der Pflegepflicht in Paragraf 15 Absatz 12 erfasst die Urnenstele des Absatzes 3 nicht. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei, obwohl der Trauerfallratgeber die Urnenkammern unter den pflegefreien Grabkonzepten aufzählt. Der Garten der Erinnerung liegt nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem Westfriedhof und war dort noch mit dem Vermerk in Kürze angekündigt. | 3.156,00 € | 195,00 € | 3.351,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.17 und 2.17 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absätze 3, 6 und 12 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Rasenwahlgrab UrneDieselbe einheitliche Rasenfläche wie beim Rasenwahlgrab Sarg, aber für Aschen und mit zwanzig Jahren Nutzungszeit. Der Preis setzt sich aus 671 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.4 und 495 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.2 zusammen, also 24,75 Euro Pflege im Jahr. Das Nutzungsrecht ist auf den Euro dasselbe wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab; wer die Pflege der Stadt überlässt, zahlt also genau diese 495 Euro mehr. Dass die Friedhofsverwaltung anlegt und pflegt, steht ausdrücklich in Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung. Die Grabbereitung kostet mit 469 Euro achtundsiebzig Euro weniger als beim Urnenwahlgrab, ohne dass der Tarif einen Grund dafür nennt. Angeboten wird das Grab nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem West- und dem Nordfriedhof, und die Grabstelle wird von der Verwaltung zugewiesen. | 1.166,00 € | 469,00 € | 1.635,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.4, 3.2 und 2.4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Rasenreihengrab UrneZusammen mit dem anonymen Urnenreihengrab das günstigste Grab Oberhausens, bei dem die Stadt die Pflege trägt, 1.211 Euro für Nutzung und Beisetzung. Der Preis besteht aus 433 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.9 und 309 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.5, also 15,45 Euro im Jahr. Nach Paragraf 14 Absatz 3 muss auf der Grabstätte eine Grabplatte angelegt werden, danach richtet die Friedhofsverwaltung die Fläche wieder als Rasen her; nach Absatz 7 pflegt ausschließlich sie, und das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab für 905 Euro kostet die Pflege damit 306 Euro Aufschlag auf zwanzig Jahre, umgerechnet knapp einen Euro dreißig im Monat. Die Grabplatte selbst zahlen die Angehörigen, und sie steht in keiner Gebührenordnung; das ist der Posten, mit dem hier am ehesten niemand rechnet. Angeboten wird das Grab auf dem West-, dem Nord-, dem Ost- und dem Alstadener Friedhof. | 742,00 € | 469,00 € | 1.211,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.9, 3.5 und 2.9 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 3 und Paragraf 14 Absätze 3 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Garten der Erinnerung UrneDie Urnenvariante derselben Themengrabanlage auf dem Westfriedhof. Der Preis besteht aus 1.007 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.11 und 2.772 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.7, also 138,60 Euro im Jahr. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstelle zu, errichtet das Grabmal und pflegt die Anlage dauerhaft einheitlich; das steht in Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung und ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Mit 4.326 Euro ist dieses Urnengrab mehr als dreieinhalbmal so teuer wie das pflegefreie Rasenreihengrab Urne für 1.211 Euro, obwohl beide zwanzig Jahre laufen und in beiden Fällen die Stadt pflegt; der Unterschied liegt allein im Aufwand für Anlage und Grabmal. Wer stattdessen eine Kammer in der Urnenstele des Gartens der Erinnerung wählt, zahlt mit 3.351 Euro weniger, bekommt dafür aber keine Pflegegebühr in Rechnung gestellt und nach dem Satzungswortlaut auch keine zugesicherte Pflege. | 3.779,00 € | 547,00 € | 4.326,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.11, 3.7 und 2.11 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Obstbaumgemeinschaftsgrab als ReihengrabEine Gemeinschaftsanlage rund um einen Obstbaum, den die Friedhofsverwaltung pflanzt. Nach Paragraf 14 Absatz 5 legt sie die Anlage naturnah an, pflegt sie für die Dauer der Ruhezeit und errichtet je Grabstelle ein Grabmal; nach Absatz 7 pflegt ausschließlich sie, und das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Je Grabstelle sind bis zu vier Urnenbeisetzungen möglich, und jede kostet die Grabbereitung von 547 Euro erneut. Der Preis besteht aus 826 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.12 und 1.980 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.8, also 99 Euro im Jahr. Als Reihengrab wird die Grabstelle der Reihe nach und erst im Sterbefall vergeben. Gegenüber 2025 ist das Nutzungsrecht gesunken: Damals hieß die Ziffer Obstbaumbestattung Urne und kostete 998 Euro; erst die Aufteilung in eine Reihen- und eine Wahlgrabvariante hat den Einstiegspreis um 172 Euro gesenkt. Angeboten wird die Grabart auf dem West-, dem Nord- und dem Alstadener Friedhof. | 2.806,00 € | 547,00 € | 3.353,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.12, 3.8 und 2.12 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 14 Absätze 5 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| ObstbaumgemeinschaftswahlgrabDieselbe Obstbaumanlage, aber als Wahlgrab: Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 15 Absatz 7 auf Antrag und im Voraus erworben werden, die Lage wird im Einvernehmen bestimmt, und auch hier sind bis zu vier Urnen je Grabstelle möglich. Die Friedhofsverwaltung pflanzt den Baum, legt die Anlage naturnah an, pflegt sie dauerhaft und setzt je Grabstelle ein Grabmal; genau dieser Absatz ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Der Preis besteht aus 1.651 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.13 und 3.960 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.9, also 198 Euro im Jahr. Die Pflegegebühr ist auf den Euro das Doppelte der Reihengrabvariante, das Nutzungsrecht dagegen um einen Euro weniger als das Doppelte von 826, was auf eine Rundung aus 825,50 Euro hindeutet. Mit 6.158 Euro für Nutzung und Beisetzung ist dies das teuerste Urnengrab der Stadt, deutlich teurer als der Garten der Erinnerung Urne mit 4.326 Euro. Die Friedhofsverwaltung bietet in den Obstbaumanlagen ausdrücklich auch Partnergrabstätten an. | 5.611,00 € | 547,00 € | 6.158,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.13, 3.9 und 2.13 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absatz 7 und Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Gemeinschaftsgrab UrneDas Urnengemeinschaftsgrab ist nach Paragraf 14 Absatz 4 eine Grabstätte mit einer begrenzten Zahl von Einzelgrabstellen, die die Friedhofsverwaltung gestalterisch individuell anlegt, für die Dauer der Ruhezeit pflegt und mit einem gemeinsamen Grabmal für alle dort Bestatteten versieht; nach Absatz 7 pflegt ausschließlich sie, und das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Der Preis besteht aus 262 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.15 und 940 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.11, also 47 Euro im Jahr. Das Nutzungsrecht ist mit 262 Euro das niedrigste des ganzen Tarifs, weil die Fläche nicht der Familie zugeordnet wird; die Pflege macht rund vier Fünftel des Preises aus. Grabbeigaben sind hier nicht zulässig, individueller Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Stellen. Für die Beschriftung des gemeinsamen Grabmals gibt es bei der Friedhofsverwaltung ein eigenes Antragsformular. Angeboten wird das Grab auf dem West-, dem Nord- und dem Landwehrfriedhof. | 1.202,00 € | 547,00 € | 1.749,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.15, 3.11 und 2.15 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 14 Absätze 4 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Anonymes UrnenreihengrabEin anonymes Urnenreihengrab auf einem gesonderten, eingeebneten und mit Rasen eingesäten Grabfeld; die Grabstelle wird nicht gekennzeichnet, die Beisetzung findet nach Paragraf 14 Absatz 2 ohne Trauerzug statt, und nur die Friedhofsverwaltung kennt den Ort. Nach Absatz 7 pflegt ausschließlich sie, und das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit. Der Preis besteht aus 433 Euro Nutzungsrecht nach Tarifstelle 1.19 und 309 Euro Pflegegebühr für zwanzig Jahre nach Tarifstelle 3.14, also 15,45 Euro im Jahr; mit der Grabbereitung von 469 Euro sind das 1.211 Euro. Damit kostet das anonyme Urnengrab auf den Cent so viel wie das namentlich gekennzeichnete Rasenreihengrab Urne. Wer sich in Oberhausen für die anonyme Form entscheidet, tut das also nicht aus Preisgründen. Angeboten wird sie nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur auf dem Nord- und dem Westfriedhof. | 742,00 € | 469,00 € | 1.211,00 € | 20 J. | Tarifstelle 1.19, 3.14 und 2.19 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 11 Absatz 3 und Paragraf 14 Absätze 2 und 7 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
52 weitere Gebühren in der Satzung von Oberhausen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung Wahlgrab | 1.328,00 € | Tarifstelle 2.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Rasenwahlgrab Sarg | 1.328,00 € | Tarifstelle 2.2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Urnenwahlgrab | 547,00 € | Tarifstelle 2.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Rasenwahlgrab Urne | 469,00 € | Tarifstelle 2.4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Reihengrab für Personen unter 5 Jahren | 469,00 € | Tarifstelle 2.5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Reihengrab Sarg | 1.172,00 € | Tarifstelle 2.6 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Reihengrab Urne | 469,00 € | Tarifstelle 2.7 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Rasenreihengrab Sarg | 1.172,00 € | Tarifstelle 2.8 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Rasenreihengrab Urne | 469,00 € | Tarifstelle 2.9 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Garten der Erinnerung Sarg | 1.563,00 € | Tarifstelle 2.10 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Garten der Erinnerung Urne | 547,00 € | Tarifstelle 2.11 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Obstbaumgemeinschaftsgrab als Reihengrab | 547,00 € | Tarifstelle 2.12 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Obstbaumgemeinschaftswahlgrab | 547,00 € | Tarifstelle 2.13 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Gemeinschaftsgrab Sarg | 1.563,00 € | Tarifstelle 2.14 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Gemeinschaftsgrab Urne | 547,00 € | Tarifstelle 2.15 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Stelenkammer Urne | 195,00 € | Tarifstelle 2.16 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung Stelenkammer Urne im Garten der Erinnerung | 195,00 € | Tarifstelle 2.17 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung anonymes Sarggrab | 1.172,00 € | Tarifstelle 2.18 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Grabbereitung anonymes Urnengrab | 469,00 € | Tarifstelle 2.19 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je angefangenes Jahr | ein Dreißigstel der jeweiligen Tarifstelle des Nutzungsrechts, beim Wahlgrab also 69,93 Euro und beim Urnenwahlgrab 22,37 Euro | Tarifstelle 1.20 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Rasenwahlgrab Sarg für 30 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 2.227,00 € | Tarifstelle 3.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Rasenwahlgrab Urne für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 495,00 € | Tarifstelle 3.2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Rasenreihengrab Sarg für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 1.237,00 € | Tarifstelle 3.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Rasenreihengrab Sarg für 30 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 1.856,00 € | Tarifstelle 3.4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Rasenreihengrab Urne für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 309,00 € | Tarifstelle 3.5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Garten der Erinnerung Sarg für 30 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 6.237,00 € | Tarifstelle 3.6 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Garten der Erinnerung Urne für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 2.772,00 € | Tarifstelle 3.7 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Obstbaumgemeinschaftsgrab als Reihengrab für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 1.980,00 € | Tarifstelle 3.8 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Obstbaumgemeinschaftswahlgrab für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 3.960,00 € | Tarifstelle 3.9 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Gemeinschaftsgrab Sarg für 30 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 3.638,00 € | Tarifstelle 3.10 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr Gemeinschaftsgrab Urne für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 940,00 € | Tarifstelle 3.11 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr anonymes Sarggrab für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 1.237,00 € | Tarifstelle 3.12 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr anonymes Sarggrab für 30 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 1.856,00 € | Tarifstelle 3.13 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Pflegegebühr anonymes Urnengrab für 20 Jahre, in der Nutzungsgebühr enthalten | 309,00 € | Tarifstelle 3.14 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Umbettung aus einem Grab für Personen unter 5 Jahren | 1.173,00 € | Tarifstelle 4.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Umbettung aus einem Grab für Personen über 5 Jahren | 3.320,00 € | Tarifstelle 4.2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Umbettung einer Urne | 547,00 € | Tarifstelle 4.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Einfassungen | 60,00 € | Tarifstelle 5.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 und Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 |
| Umschreibung von Nutzungsrechten | 30,00 € | Tarifstelle 5.2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Sonstige Erlaubnisse | 10,00 € | Tarifstelle 5.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 |
| Trauerfeier in der Kapelle, 90 Minuten, privatrechtliches Entgelt der SBO und keine Gebühr | 260,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO Servicebetriebe Oberhausen ab 01.01.2025, Abschnitt Vermietungsentgelte für Raumnutzung |
| Kleiner Feierraum für eine Urnentrauerfeier auf dem West- und dem Nordfriedhof, 90 Minuten, privatrechtliches Entgelt der SBO | 225,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Vermietungsentgelte für Raumnutzung |
| Leichenzelle, pauschal, privatrechtliches Entgelt der SBO | 230,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Vermietungsentgelte für Raumnutzung |
| Abschiedsraum auf dem West- und dem Nordfriedhof, je Tag, privatrechtliches Entgelt der SBO | 95,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Vermietungsentgelte für Raumnutzung |
| Tiefkühlzelle auf dem Nordfriedhof, je Tag, privatrechtliches Entgelt der SBO | 75,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Vermietungsentgelte für Raumnutzung |
| Zuschlag für eine Sargbeisetzung an einem Samstag außerhalb der Arbeitszeiten, privatrechtliches Entgelt der SBO | 360,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Zusätzliche Entgelte für Beisetzungen an Samstagen |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag außerhalb der Arbeitszeiten, privatrechtliches Entgelt der SBO | 135,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Zusätzliche Entgelte für Beisetzungen an Samstagen |
| Trauerzugbegleitung während der ordentlichen Bestattungszeiten, privatrechtliches Entgelt der SBO | 57,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Trauerzugbegleitung und Grabbeigabe |
| Einbringung einer Grabbeigabe, pauschal, privatrechtliches Entgelt der SBO | 140,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Trauerzugbegleitung und Grabbeigabe |
| Abräumung eines Reihengrabes mit Grabmal, privatrechtliches Entgelt der SBO | 197,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Abräumungskosten |
| Abräumung eines Wahlgrabes mit Grabmal, privatrechtliches Entgelt der SBO | 323,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Abräumungskosten |
| Abräumung eines Urnenwahlgrabes mit Grabmal, privatrechtliches Entgelt der SBO | 183,00 € | Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO ab 01.01.2025, Abschnitt Abräumungskosten |
Was ein Grab in Oberhausen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.226,00 €
Wahlgrab in Oberhausen, über 30 Jahre, das sind 374,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarifstelle 1.1 und 2.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026, Paragraf 15 Absätze 1, 4 und 12 sowie Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 | 2.098,00 € |
| BestattungTarifstelle 2.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 31.03.2026 | 1.328,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.426,00 € |
Die einzige Erdgrabart, an der man nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erwerben kann; reservieren lässt sie sich nach dem Trauerfallratgeber der Friedhofsverwaltung dagegen nicht. Die Nutzungszeit beträgt bei Ersterwerb dreißig Jahre, das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 3 zweieinhalb mal 1,25 Meter. Neben einem Sarg nehmen Wahlgräber bis zu zwei Urnen auf, ohne Sargbelegung bis zu vier; jede weitere Beisetzung kostet die Grabbereitung erneut. Die Verlängerung kostet nach Tarifstelle 1.20 ein Dreißigstel von 2.098 Euro je angefangenes Jahr, also 69,93 Euro. Dreißigmal gerechnet ergibt das wieder 2.098 Euro, und damit ist bewiesen, dass der Erwerbsbetrag die volle Nutzungszeit deckt und keine Jahresgebühr ist. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 15 Absatz 12 Sache der nutzungsberechtigten Person, deshalb ist dieses Grab nicht pflegefrei. Vor jeder weiteren Beisetzung muss sie nach Paragraf 10 Absatz 2 Grabmal, Fundament und Einfassung spätestens zwei Tage vorher auf eigene Kosten entfernen lassen. Angeboten wird das Wahlgrab auf allen fünf städtischen Friedhöfen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberhausen mit Anlage, Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Oberhausen, vom 31.03.2026, beschlossen vom Rat in seiner 4. Sitzung am 23.03.2026 zur Drucksache B/18/0417, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 6 vom 01.04.2026 auf den Seiten 53 bis 55, gültig ab 02.04.2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
26 Fragen, die die Satzung von Oberhausen offenlässt
- Diese Erfassung löst die Fassung vom 29.08.2026 ab, die dasselbe Ortsrecht gelesen hat. Kein Betrag und keine Bezeichnung wurde dabei geändert, und keine Grabart ist hinzugekommen oder weggefallen. Was sich geändert hat, ist die Belegdichte: Zu jeder pflegefreien Grabart steht jetzt die Fundstelle, an der die Stadt die Pflege übernimmt, zu jeder Grabart, auf welchen der fünf Friedhöfe es sie überhaupt gibt, und zu jedem Betrag, wie er sich gegenüber dem Tarif von 2025 entwickelt hat.
- Die Pflegegebühren der Tarifstelle 3 sind in die Nutzungsgebühr der jeweiligen Grabart eingerechnet. Grund ist, dass die Friedhofsverwaltung diese Gräber nach Paragraf 14 Absatz 7 und nach Paragraf 15 Absätze 5, 6 und 7 der Friedhofssatzung selbst pflegt und die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 15 Absatz 12 insoweit von der Pflegepflicht ausgenommen sind. Die Gebühr ist damit nicht abwählbar. Wer sie fortlässt, unterschätzt etwa das Sarggrab im Garten der Erinnerung um 6.237 Euro, also um mehr als das Doppelte des Nutzungsrechts.
- Der Beweis, dass die Pflegegebühr ein Jahressatz mal Laufzeit ist und keine einmalige Pauschale, steht im Tarif selbst: Beim Rasenreihengrab Sarg und beim anonymen Sarggrab nennt er 1.237 Euro für zwanzig und 1.856 Euro für dreißig Jahre. Das sind 61,85 gegenüber 61,87 Euro im Jahr, eine Abweichung von zwei Cent aus der Rundung. Die Pflegegebühr des Obstbaumgemeinschaftswahlgrabs ist mit 3.960 Euro auf den Euro das Doppelte der Reihengrabvariante.
- Tarifstelle 1.20 setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf ein Dreißigstel der jeweiligen Tarifstelle je angefangenes Jahr fest, und zwar auch bei den Grabarten mit einer Nutzungszeit von zwanzig Jahren. Beim Urnenwahlgrab kosten zwanzig Jahre Verlängerung damit 447,40 Euro statt der 671 Euro des Ersterwerbs. Ob sich die Verlängerung auch auf die Pflegegebühr erstreckt, sagt der Tarif nicht; bei einem Rasengrab wäre das die weit größere Position.
- Für die beiden Stelenkammern nennt der Tarif keine Pflegegebühr. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei, und die Entscheidung ist begründungsbedürftig, weil sie gegen eine amtliche Veröffentlichung der Friedhofsverwaltung selbst steht: Der Ratgeber für den Trauerfall 2025/26 zählt die Urnenkammern in Stelen auf Seite 20 unter der Überschrift Pflegefreie Grabkonzepte auf. Dagegen steht dreierlei. Erstens legt Paragraf 15 Absatz 12 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte den Nutzungsberechtigten auf und nimmt davon nur die Absätze 6, 7 und 8 aus; die Urnenstele steht in Absatz 3. Zweitens führt der Tarif für jede Grabart, die die Verwaltung pflegt, eine eigene Ziffer unter Tarifstelle 3, für die Stelenkammern aber nicht. Drittens sagt derselbe Ratgeber im Vorspann zu diesem Abschnitt, die Pflegekosten seien entweder in den Gebühren enthalten oder über einen Pflegevertrag geregelt; ein Pflegevertrag ist keine Gebühr und stünde in keiner Satzung.
- Die Verweise in Paragraf 15 Absätze 11 und 12 sowie in Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 31.03.2026 zeigen auf die Absätze 6, 7 und 8 des Paragrafen 15. In der neuen Nummerierung trifft das den Garten der Erinnerung, die Obstbaumgemeinschaftswahlgräber und eine Vorschrift über den Zeitpunkt der Beisetzung, die gar keine Grabart ist. Der Vergleich mit der abgelösten Friedhofssatzung vom 18.12.2024 zeigt, was gemeint war: Dort standen die Rasenwahlgräber in Absatz 6, der Garten der Erinnerung in Absatz 7 und die Obstbaumgemeinschaftsgräber in Absatz 8. Die Fassung von 2026 hat den früheren Absatz 2 in den Absatz 1 eingearbeitet, wodurch sich alles um eine Ziffer nach vorn verschoben hat, und die Verweise nicht nachgeführt. Für die Rasenwahlgräber ist das folgenlos, weil Paragraf 15 Absatz 5 selbst sagt, dass die Friedhofsverwaltung sie anlegt und pflegt.
- Der Gebührentarif führt unter den Tarifstellen 1.14, 2.14 und 3.10 ein Gemeinschaftsgrab für Särge, das die Friedhofssatzung nicht kennt: Paragraf 13 Absatz 2 nennt unter den Reihengrabstätten nur Urnengemeinschaftsgräber, und Paragraf 14 Absatz 4 beschreibt allein diese. Dass die Stadt dieses Grab pflegt, stützen wir auf die eigene Pflegegebühr der Tarifstelle 3.10 und auf den Ratgeber für den Trauerfall der Friedhofsverwaltung, der auf Seite 19 ausdrücklich zwischen Urnen- und Sarggemeinschaftsgräbern unterscheidet und beide für die Dauer der Ruhezeit gepflegt sein lässt. Das Grabstättenangebot derselben Broschüre führt mit Stand August 2025 allerdings auf keinem der fünf Friedhöfe ein Sarggemeinschaftsgrab.
- Ob das Obstbaumgemeinschaftsgrab auch Särge aufnimmt, sagt der Tarif nicht ausdrücklich. Paragraf 14 Absatz 5 und Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung sprechen von bis zu vier Urnenbeisetzungen je Grabstelle, die Grabbereitung kostet mit 547 Euro so viel wie bei den übrigen Urnengräbern in Gemeinschaftsanlagen, und die Pflegegebühr läuft über zwanzig Jahre, also über die Ruhezeit für Aschen. Wir führen beide Varianten deshalb als Urnengrab.
- Warum das Obstbaumgemeinschaftswahlgrab in der Pflege genau das Doppelte der Reihengrabvariante kostet, im Nutzungsrecht aber mit 1.651 statt 1.652 Euro einen Euro weniger als das Doppelte, sagt der Tarif nicht. Die naheliegende Erklärung ist eine Rundung aus 825,50 Euro. Beide Beträge sind unverändert übernommen.
- Für Rasenreihengräber mit Sarg und für anonyme Sarggräber nennt der Tarif zwei Pflegegebühren, eine für zwanzig und eine für dreißig Jahre. Beide sind hier als eigene Grabart geführt, weil sich der Gesamtpreis um 619 Euro unterscheidet. Beim Reihengrab Sarg und beim Kindergrab wirkt sich die kürzere Ruhezeit dagegen nicht auf den Preis aus; dort ist nur die regelmäßige Ruhezeit eingetragen, und wer auf dem Westfriedhof, im alten Teil des Landwehrfriedhofs oder in einem Grabkammersystem bestattet wird, zahlt denselben Betrag für zehn Jahre weniger. Eine eigene Zeile dafür hätte einen Preisunterschied vorgetäuscht, den es nicht gibt.
- Für die Rasenwahlgräber, den Garten der Erinnerung und die Obstbaumgemeinschaftswahlgräber nennt die Friedhofssatzung keine Nutzungszeit. Die hier eingetragenen dreißig beziehungsweise zwanzig Jahre stammen aus den Pflegegebühren der Tarifstelle 3, die die Laufzeit ausdrücklich benennen. Bestätigt wird das durch den Vergleich mit dem Tarif von 2024: Der führte für das Rasenwahlgrab Sarg, das Rasenwahlgrab Urne, den Garten der Erinnerung Sarg und das Gemeinschaftsgrab Sarg jeweils zwei Laufzeiten und hat die nicht gebrauchte 2026 gestrichen. Übrig geblieben ist genau die Laufzeit, die zur Nutzungszeit der Grabart passt.
- Der Gebührentarif nennt für das Wahlgrab einen einzigen Betrag, ohne zu sagen, ob er je Grabstelle oder je Grabstätte gilt. Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung gibt für Wahlgräber 2,50 Meter mal 1,25 Meter an, also mehr als die Fläche einer Grabstelle. Der Betrag ist unverändert übernommen. Ein mehrstelliges Wahlgrab und ein Aufschlag dafür kommen im Tarif nicht vor, obwohl die Entgelttabelle der SBO für die Abräumung und die Rasenpflege sehr wohl ein-, zwei-, drei- und vierstellige Wahlgräber unterscheidet.
- Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt auch für Reihengräber eine Verlängerung des Nutzungsrechts zu, allerdings nur um jeweils ein Jahr, auf Antrag, aus sachlichen Gründen und nach Ermessen der Friedhofsverwaltung; der Antrag kann mehrfach gestellt werden. Alle Reihengräber sind deshalb als verlängerbar geführt, obwohl die Verlängerung dort schwächer ist als bei einem Wahlgrab.
- Der Gebührentarif enthält keine Gebühr für die Benutzung einer Trauerhalle, einer Leichenhalle oder für eine Aufbahrung, obwohl die Paragrafen 25 und 26 der Friedhofssatzung beides regeln. Der Grund steht außerhalb der Satzung: Die SBO rechnen diese Leistungen als privatrechtliche Entgelte ab. Nach ihrer Entgelttabelle ab 01.01.2025 kostet die Kapelle für neunzig Minuten 260 Euro, der kleine Feierraum für eine Urnentrauerfeier 225 Euro und der Abschiedsraum 95 Euro je Tag. Die Beisetzungsgebühr im Eintrag besteht deshalb allein aus der Grabbereitung nach Tarifstelle 2, und das ist der schmalste Satz.
- Dieselbe Entgelttabelle ist eine Falle für die Textauslesung. Ihr Abschnitt trägt die zweizeilige Überschrift Zusätzliche Entgelte für Beisetzungen an Samstagen außerhalb der Arbeitszeiten. Die Textebene des PDF trennt die beiden Zeilen, sodass die 360 Euro für eine Sargbeisetzung und die 135 Euro für eine Urnenbeisetzung wie ein zweiter, immer fälliger Beisetzungsposten aussehen. Das Seitenbild zeigt, dass es ein reiner Samstagszuschlag ist. An Sonn- und Feiertagen finden nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung ohnehin keine Bestattungen statt.
- Neben der Beisetzung fallen zwei weitere Posten an, die in keiner Gebührenordnung stehen. Erstens muss auf Rasenreihen- und Rasenurnenreihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 3 eine Grabplatte angelegt werden; sie zahlen die Angehörigen. Zweitens berechnen die SBO nach ihrer Entgelttabelle die Abräumung eines Grabes privatrechtlich, mit 140 bis 197 Euro beim Reihengrab und 253 bis 323 Euro beim Wahlgrab, je nachdem, ob ein Grabmal steht. Beides ist kein Bestandteil des Gebührentarifs und deshalb auch nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet.
- Die Sondergrabstätten des Paragrafen 13 Absatz 2 Nummer 3, also Ehrengräber, Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft, Gräber für nicht bestattungspflichtige Kinder sowie Reihen- und Wahlgräber für Angehörige christlich-orthodoxer, muslimischer und jüdischer Glaubensrichtung, haben im Gebührentarif keine eigene Tarifstelle. Für die Ehrengräber trägt nach Paragraf 16 die Stadt Anlage und Unterhaltung ausdrücklich selbst. Für die religiösen Grabfelder nennt das Grabstättenangebot der Friedhofsverwaltung Standorte, nämlich das muslimische Feld auf dem Nordfriedhof sowie das jüdische und das griechisch-orthodoxe Feld auf dem Westfriedhof; ein eigener Tarif fehlt, sie werden also nach den Ziffern für Reihen- und Wahlgräber abgerechnet. Ob für Sternenkinder eine Gebührenbefreiung gilt, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung.
- Die beiden Fassungen der Gebührensatzung weichen im Datum der Ratssitzung voneinander ab. Das Ortsrechts-PDF nennt den 23.02.2026, das Amtsblatt Nr. 6 den 23.03.2026. Entschieden ist das durch die Tagesordnung: Das Sonderamtsblatt Nr. 4 vom März 2026 lädt zur 4. Sitzung des Rates am Montag, dem 23.03.2026, und führt unter Punkt 5 die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, Drucksache B/18/0417. Am 23.02.2026 hat der Rat nicht getagt. Der Tarif ist in beiden Fassungen Ziffer für Ziffer gleich; verglichen wurde das Seitenbild des Amtsblatts gegen die Textebene des Ortsrechts-PDF, weil die Anlage im Amtsblatt als Bild eingebettet ist und keine Textebene trägt.
- Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt verlinkt unter Ortsrecht von A bis Z am 06.09.2026 weiterhin die Friedhofssatzung vom 18.12.2024, die Datei 250101_friedhofssatzung_2025_mit_anlage.pdf. Ruhezeiten, Grabartendefinitionen und Pflegeregeln stammen hier aus der geltenden Fassung vom 31.03.2026 im Amtsblatt Nr. 6. Dass diese gilt, sagt die Stadt in ihren eigenen Bekanntmachungen: Die Anzeige über den Ablauf von Reihengräbern im Amtsblatt Nr. 15 vom 17.08.2026 beruft sich auf die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Oberhausen vom 31.03.2026.
- Die Adresse 250101_friedhofsgebuehrensatzung_2025.pdf, die Suchmaschinen zur Gebührensatzung noch immer an erster Stelle liefern, antwortet mit HTTP 200, gibt aber HTML statt eines PDF zurück, nämlich eine Navigationsseite der Stadt. Wer nur auf den Statuscode sieht, hält das für einen Erfolg. Der geltende Tarif liegt unter 260331_friedhofsgebuehrensatzung_mit_anlage_2026.pdf.
- Sämtliche vierundzwanzig Ausgaben des Amtsblatts und des Sonderamtsblatts des Jahres 2026 wurden bis zur Ausgabe Nr. 15 vom 17.08.2026 auf das Wort Friedhof durchgesehen. Nach der Ausgabe Nr. 6 vom 01.04.2026 gibt es keine Änderungssatzung mehr, sondern nur noch fünf Bekanntmachungen über den Ablauf von Reihengräbern auf dem Nord-, dem Alstadener, dem Ost- und dem Westfriedhof. Die Fassung vom 31.03.2026 ist damit die geltende.
- Gegenüber dem abgelösten Tarif vom 18.12.2024 sind die Beträge sehr ungleich gestiegen. Die Nutzungsrechte der Tarifstelle 1 legten um rund 0,9 Prozent zu, die Pflegegebühren der Tarifstelle 3 um rund 5 Prozent und die Grabbereitung der Tarifstelle 2 um rund 18 Prozent; das Reihengrab Sarg etwa verteuerte sich beim Nutzungsrecht von 735 auf 742 Euro, bei der Grabbereitung aber von 992 auf 1.172 Euro. Zwei Ziffern fallen aus der Reihe: Die Stelenkammer Urne stieg von 1.658 auf 2.105 Euro, also um 27 Prozent, und das Obstbaumgemeinschaftsgrab als Reihengrab sank von 998 auf 826 Euro, weil der Tarif die frühere Ziffer Obstbaumbestattung Urne in eine Reihen- und eine Wahlgrabvariante aufgeteilt hat. Neu ist außerdem die Stelenkammer im Garten der Erinnerung.
- Die Nummerierung der Tarifstellen hat sich zwischen 2025 und 2026 verschoben, weil zwei Ziffern hinzugekommen sind. Anonym Sarg stand 2025 unter 1.16 und steht jetzt unter 1.18, die Stelenkammer wanderte von 1.15 nach 1.16. Wer eine Tarifstellennummer aus einer älteren Quelle übernimmt, landet deshalb bei einer anderen Grabart.
- Die Gebührenkalkulation zur Drucksache B/18/0417 wäre nach der Rosdorfer Erfahrung der stärkste Beleg für die Pflegefrage, weil sie die Kostenarten je Grabart ausweist. Das Ratsinformationssystem der Stadt läuft unter ratsinfo.oberhausen.de auf einer Oberfläche, deren Volltextsuche sich nicht über eine Adresse ansprechen lässt; die Kalkulation konnte deshalb nicht abgerufen werden. Sie wird hier nicht gebraucht, weil der Tarif die Pflegekosten selbst als eigene Ziffern ausweist, ist aber der erste Ort für eine spätere Nachprüfung.
- Die Stadt betreibt nach Paragraf 4 der Friedhofssatzung und nach der Dienstleistungsseite der Verwaltung fünf Friedhöfe, den Westfriedhof, den Landwehrfriedhof, den Alstadener Friedhof, den Nordfriedhof und den Ostfriedhof. Paragraf 1 der Friedhofssatzung erklärt sie ohne Einschränkung für alle städtischen Friedhöfe für anwendbar, der Tarif gilt also überall gleich. Nicht jede Grabart gibt es aber überall: Rasenwahlgräber und anonyme Gräber führen nach dem Grabstättenangebot mit Stand August 2025 nur der West- und der Nordfriedhof, den Garten der Erinnerung nur der Westfriedhof, und Urnenreihengräber fehlen auf dem Landwehr- und dem Alstadener Friedhof.
- Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die SBO Servicebetriebe Oberhausen nicht. Das Feld bleibt deshalb leer.
Friedhöfe in Oberhausen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 20 Friedhöfe in OberhausenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberhausen mit Anlage, Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Oberhausen vom 31.03.2026, beschlossen vom Rat in seiner 4. Sitzung am 23.03.2026 zur Drucksache B/18/0417, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 6 vom 01.04.2026 auf den Seiten 53 bis 55, gültig ab 02.04.2026
- Amtsblatt für die Stadt Oberhausen Nr. 6 vom 1. April 2026, Seiten 43 bis 55 mit der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberhausen Friedhofssatzung vom 31.03.2026, beschlossen vom Rat in seiner 3. Sitzung am 09.02.2026 zur Drucksache B/18/0307, gültig ab 02.04.2026
- Ratgeber für den Trauerfall 2025/26, herausgegeben von den SBO Servicebetriebe Oberhausen, Abteilung Friedhöfe, mit dem Grabstättenangebot je Friedhof auf Seite 10 Stand August 2025, Ausgabe 2025/26
- Entgelte für Friedhofsnebenleistungen der SBO Servicebetriebe Oberhausen, privatrechtliche Entgelte neben der Gebührensatzung gültig ab 01.01.2025
- Sonderamtsblatt für die Stadt Oberhausen Nr. 15 vom 20. Dezember 2024, Seiten 253 f. mit der abgelösten Gebührensatzung, nur zum Betragsvergleich herangezogen Gebührensatzung vom 18.12.2024, außer Kraft seit 02.04.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.