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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Wolfsburg · Niedersachsen · AGS 03103000

Friedhofsgebühren Wolfsburg: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Satzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 beschlossen hat und die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Die Sätze gelten für alle 19 Friedhöfe der Stadt Wolfsburg, Geschäftsbereich Grün, Bereich Bestattungswesen, nicht für einzelne.

731,95 €
Günstigstes Grab

Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung im Bestattungswald Wolfsburg

7.062,25 €
Teuerstes Grab

Rasen-Reihengrabstätte mit Namensstein

22
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung Erwachsener, Regelfall

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Wolfsburg kostet

Kurz beantwortet

In Wolfsburg kostet das günstigste Grab 731,95 € (Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung im Bestattungswald Wolfsburg), das teuerste 7.062,25 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Satzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 beschlossen hat und die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 12 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrIm Betrag stecken 460,27 Euro für das Nutzungsrecht über fünfzehn Jahre, 106,16 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung dürfen hier auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bestattet werden. Als einzige Reihengrabstätte ist sie nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe a verlängerbar, und zwar höchstens auf die Nutzungszeit einer Reihengrabstätte für Erwachsene.633,86 €158,45 €792,31 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene ab Beginn des 6. LebensjahresDie günstigste Erdbestattung in Wolfsburg. Im Betrag stecken 767,11 Euro für das Nutzungsrecht, 251,78 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 89,91 Euro Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe b der Friedhofssatzung müssen die Angehörigen das Grabbeet selbst anlegen und pflegen.1.108,80 €380,27 €1.489,07 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Reihengrabstätte mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches DenkmalDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Wolfsburg. Nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung gewährleistet die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmals; die Gebühr dafür steht in Paragraf 6 der Gebührensatzung und beträgt 1.364,19 Euro, also 54,57 Euro im Jahr. Dazu kommen 185,78 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets, 67,43 Euro Einebnungsgebühr und 84,19 Euro für die Schriftplatte, die derselbe Absatz zum zwingenden Bestandteil der Grabstätte erklärt. Die Grabart gibt es nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof.2.468,70 €380,27 €2.848,97 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 7 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung
Reihengrabstätte ohne Kennzeichnung der GrabstätteDie Grabstätte liegt nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe e der Friedhofssatzung in einer geschlossenen Vegetationsdecke, ohne dass die Lage der einzelnen Grabstelle erkennbar ist. Grabbeet, Grabmal und Grabschmuck sind nicht zulässig, und für die Pflege ist eine Gebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. Sie beträgt 2.842,07 Euro, also 113,68 Euro im Jahr. Dazu kommen 185,78 Euro für die Herrichtung. Eine Einebnungsgebühr nennt Paragraf 8 für diese Grabart nicht.3.794,96 €380,27 €4.175,23 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung
Rasen-Reihengrabstätte mit NamenssteinDas teuerste Grab in Wolfsburg, und zwar wegen der Pflege: Nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe c der Friedhofssatzung gewährleistet die Friedhofsverwaltung die Pflege für die Dauer der Ruhezeit, und Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 227,37 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre also 5.684,14 Euro. Den Namensstein muss der Nutzungsberechtigte selbst bei einem Steinmetz beauftragen, sein Preis steht nicht in der Satzung und fehlt deshalb in unserem Betrag.6.681,98 €380,27 €7.062,25 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte I, einstelligNach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung übersteigt das Nutzungsrecht beim Ersterwerb die Ruhezeit um fünf Jahre, dreißig Jahre stehen also fünfundzwanzig Jahren Ruhezeit gegenüber. Im Betrag stecken 945,67 Euro für das Nutzungsrecht, 269,18 Euro Herrichtung und 89,91 Euro Einebnung. Verlängert wird jeweils um fünf Jahre zu 31,52 Euro je Jahr.1.304,76 €380,27 €1.685,03 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte I, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Stellen. Die Einebnungsgebühr rechnet Paragraf 8 je Stelle ab, hier also zweimal 89,91 Euro. Verlängert wird zu 38,28 Euro je Jahr.1.597,33 €380,27 €1.977,60 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte I, einstellig, auf den Friedhöfen Ehmen und HehlingenAuf den Friedhöfen Ehmen Dammstraße, Ehmen Mörser Straße und Hehlingen Alter Teil beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung wegen der Bodenverhältnisse vierzig statt fünfundzwanzig Jahre; das Nutzungsrecht läuft deshalb fünfundvierzig Jahre. Der Jahressatz ist mit 31,52 Euro derselbe wie bei der Laufzeit von dreißig Jahren.1.777,59 €380,27 €2.157,86 €45 J.Paragraf 4 Absatz 1 mit Fußnote, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte I, zweistellig, auf den Friedhöfen Ehmen und HehlingenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Stellen und für die Friedhöfe mit vierzig Jahren Ruhezeit.2.171,50 €380,27 €2.551,77 €45 J.Paragraf 4 Absatz 1 mit Fußnote, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte II, einstelligWahlgrabstätten II liegen nach Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe b der Friedhofssatzung auf dem Wald- und dem Nordfriedhof in einem besonderen Feld und haben zusätzlichen Freiraum. Verlängert wird zu 43,01 Euro je Jahr.1.649,29 €380,27 €2.029,56 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte II, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Stellen. Verlängert wird zu 52,13 Euro je Jahr.2.012,80 €380,27 €2.393,07 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Naturnahe Bestattung unter Bäumen für SärgeNach Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung, eine eigene Bepflanzung ist nicht gestattet. Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 109,14 Euro im Jahr, über dreißig Jahre also 3.274,07 Euro. Dazu kommen 265,40 Euro für die Herrichtung der naturnahen Grabanlage. Die Grabart gibt es auf dem Nord- und dem Waldfriedhof; einstellig nimmt sie einen Sarg und eine Urne auf, zweistellig zwei Särge.4.687,80 €380,27 €5.068,07 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung

Urne: 10 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Gekennzeichnete UrnenreihengrabstätteDie günstigste Urnenbeisetzung, bei der die Angehörigen das Grab selbst gestalten dürfen. Im Betrag stecken 579,91 Euro für das Nutzungsrecht, 143,36 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung müssen die Angehörigen das Grabbeet anlegen und pflegen.790,70 €63,38 €854,08 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenreihengrabstätte mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches DenkmalNach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung gewährleistet die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmals; Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 40,93 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 818,52 Euro. Die Schriftplatte für 84,19 Euro ist zwingender Bestandteil der Grabstätte. Die Grabart gibt es nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof.1.527,57 €63,38 €1.590,95 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung der GrabstätteDie Grabstätte liegt nach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe c der Friedhofssatzung in einer geschlossenen Vegetationsdecke, ohne dass die Lage der einzelnen Grabstelle erkennbar ist. Grabbeet, Grabmal und Grabschmuck sind nicht zulässig, für die Pflege ist eine Gebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. Sie beträgt 49,11 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 982,22 Euro. Herrichtungs- und Einebnungsgebühren nennt der Tarif für diese Grabart nicht.1.562,13 €63,38 €1.625,51 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5 und Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung
Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung im Bestattungswald WolfsburgDas günstigste Grab in Wolfsburg. Nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist jegliche Form der Grabpflege, des Grabschmucks und der Grabveränderung untersagt, und nach Paragraf 7 Absatz 9 obliegt die Pflege des Waldes und der Wege der Stadt Wolfsburg. Die Grabstätte trägt keine Kennzeichnung; eine Namenstafel kann nach Paragraf 21 Absatz 6 in einem dafür vorgesehenen Bereich angebracht werden. Die Gebührensatzung erhebt für diese Grabart weder eine Pflege- noch eine Herrichtungs- noch eine Einebnungsgebühr. Verlängerbar ist sie nach Paragraf 21 Absatz 2 nicht.668,57 €63,38 €731,95 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 und Paragraf 5 der Gebührensatzung
Rasen-Urnenreihengrabstätte mit NamenssteinNach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe b der Friedhofssatzung gewährleistet die Friedhofsverwaltung die Pflege für die Dauer der Ruhezeit; Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 122,78 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 2.455,55 Euro. Den Namensstein muss der Nutzungsberechtigte selbst bei einem Steinmetz beauftragen, sein Preis steht nicht in der Satzung.3.035,46 €63,38 €3.098,84 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5 und Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte INach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung übersteigt das Nutzungsrecht beim Ersterwerb die Ruhezeit um fünf Jahre. In der Grabstätte finden bis zu zwei Urnen Platz. Verlängert wird jeweils um fünf Jahre zu 29,83 Euro je Jahr.956,62 €63,38 €1.020,00 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte IIWahlgrabstätten II liegen nach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe b der Friedhofssatzung auf dem Wald- und dem Nordfriedhof in einem besonderen Feld mit zusätzlichem Freiraum. Verlängert wird zu 30,85 Euro je Jahr.981,96 €63,38 €1.045,34 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem DenkmalNach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung gewährleistet die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmals; Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 54,57 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 1.364,19 Euro. Die Schriftplatte für 84,19 Euro ist zwingender Bestandteil der Grabstätte. Je vier Familiengrabstätten teilen sich eine Grabanlage. Die Grabart hieß früher Urnenwahlgrabstätte mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg.2.219,55 €63,38 €2.282,93 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte unter BäumenNach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe d der Friedhofssatzung gewährleistet die Stadt Wolfsburg für die Dauer der Nutzungszeit die Pflege dieser Grabstätten, eine Umgestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet. Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 81,85 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 2.046,29 Euro. Dazu kommen 159,24 Euro Herrichtung. Der Kissenstein mit Schriftplatte ist freiwillig und kostet nach Paragraf 10 zusätzlich 84,19 Euro.2.976,70 €63,38 €3.040,08 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung
Naturnahe Bestattung unter Bäumen für UrnenNach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe e der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung, eine eigene Bepflanzung ist nicht gestattet. Paragraf 6 der Gebührensatzung verlangt dafür 81,85 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 2.046,29 Euro. Dazu kommen 265,40 Euro für die Herrichtung der naturnahen Grabanlage. Die Grabart gibt es auf dem Nord- und dem Waldfriedhof, der Durchmesser der Urne darf zwanzig Zentimeter nicht überschreiten.3.082,86 €63,38 €3.146,24 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Grabaushub158,45 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Sargbestattung, Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres, Grabaushub380,27 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Beisetzung von Urnen und Grabbeigaben63,38 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Ausgrabung eines Sarges, Erdaushub bis Oberkante Sarg und nachträgliches Verfüllen des Grabes380,27 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Ausgrabung einer Urne95,07 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen, je Jahr30,68 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr29,00 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte I, einstellig, je Jahr31,52 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte II, einstellig, je Jahr43,01 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte I, je Jahr29,83 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte II, je Jahr30,85 €Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte I mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung, je Jahr80,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte II mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung, je Jahr104,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Einmalige Rasenpflege bei Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung und bei Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein, fällig nur, wenn die Grabstätte durch Einsacken wieder aufgefüllt werden muss159,24 €Paragraf 7 Absatz 1 und Absatz 3 der Gebührensatzung
Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung eines Sarggrabes, je Jahr und Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit113,68 €Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührensatzung
Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung eines Urnengrabes, je Jahr und Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit49,11 €Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührensatzung
Tragen von Urnen und Grabbeigaben, je Träger62,74 €Paragraf 9 der Gebührensatzung
Tragen von Särgen durch zwei Träger125,49 €Paragraf 9 der Gebührensatzung
Tragen von Särgen durch sechs Träger376,46 €Paragraf 9 der Gebührensatzung
Anbringen einer Schriftplatte oder eines Kissensteins, je Stück, zuzüglich der Kosten der Namensplatte als Auslage84,19 €Paragraf 10 Absatz 1 und Absatz 2 der Gebührensatzung
Kapellennutzung für die Dauer der Trauerfeier, Kapelle bis 40 Quadratmeter, Neuhaus und kleine Kapelle Waldfriedhof83,45 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kapellennutzung, Kapelle von 41 bis 60 Quadratmetern, Almke, kleine Kapelle Nordfriedhof, Reislingen und Vorsfelde Meinstraße220,85 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kapellennutzung, Kapelle von 61 bis 80 Quadratmetern, Sülfeld, Nordsteimke, Heiligendorf, Hehlingen und Sandkamp277,39 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kapellennutzung, Kapelle von 81 bis 100 Quadratmetern, Kästorf, Hattorf, Barnstorf und Fallersleben340,47 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kapellennutzung, Kapelle von 101 bis 200 Quadratmetern, Mörse, Ehmen Mörser Straße und Wendschott421,96 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kapellennutzung, Kapelle ab 201 Quadratmetern, große Kapelle Nordfriedhof, Vorsfelde Carl-Grete-Straße, Südfriedhof Ehmen und Waldfriedhof839,21 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Benutzung des kleinen Aussegnungsraumes auf dem Nord- oder Südfriedhof für den Abschied am Sarg92,00 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Benutzung des Pavillons auf dem Nordfriedhof60,50 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührensatzung
Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung oder von beidem46,39 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Sarg oder Urne23,20 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Zulassung von Dienstleistungserbringern23,20 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Genehmigung von Anträgen auf Ausnahme vom Bestattungsrecht19,33 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte11,60 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Adressermittlung7,73 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Anschreiben wegen mangelnder Verkehrssicherheit baulicher Anlagen34,79 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Anschreiben wegen mangelnder Pflegezustände57,99 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Nebenleistungen des Geschäftsbereiches Grün, etwa das Richten von Plattenumrandungen, nach Personaleinsatz, je Stunde46,63 €Paragraf 1 Nummer 1 der Entgeltordnung vom 14.07.2021
Nebenleistungen des Geschäftsbereiches Grün, Maschineneinsatz, je Stunde23,00 €Paragraf 1 Nummer 2 der Entgeltordnung vom 14.07.2021
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Satzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 beschlossen hat und die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.692,31 €

Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Wolfsburg, über 15 Jahre, das sind 312,82 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung633,86 €
BestattungParagraf 5 der Gebührensatzung158,45 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde792,31 €

Im Betrag stecken 460,27 Euro für das Nutzungsrecht über fünfzehn Jahre, 106,16 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung dürfen hier auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bestattet werden. Als einzige Reihengrabstätte ist sie nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe a verlängerbar, und zwar höchstens auf die Nutzungszeit einer Reihengrabstätte für Erwachsene.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Satzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 beschlossen hat und die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe, die der Geschäftsbereich Grün der Stadt Wolfsburg führt. Ein Eigenbetrieb steht nicht dahinter. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Wolfsburg erhebt keine laufende Grund- oder Unterhaltungsgebühr, die neben dem Grabpreis liefe. Alle Gebühren nach den Paragrafen 4, 6, 7 und 8 entstehen nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung mit der Inanspruchnahme des Friedhofs und werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte erhoben. Die Satzung nennt zu jeder dieser Positionen zwar auch einen Jahressatz, der aber nur für den Vorauserwerb und für die Verlängerung gebraucht wird.
  • In unsere Nutzungsgebühr rechnen wir vier Positionen zusammen: das Nutzungsrecht nach Paragraf 4, die Grabpflege nach Paragraf 6, die Grabherrichtung nach Paragraf 7 und die Einebnung nach Paragraf 8. Alle vier fallen beim Erwerb der Grabstätte an und sind nicht abwählbar. Wer nur den Betrag aus Paragraf 4 vergleicht, unterschätzt den Preis erheblich, bei der Rasen-Reihengrabstätte um das Achtfache.
  • Die einmalige Rasenpflege nach Paragraf 7 Absatz 1 in Höhe von 159,24 Euro haben wir nicht eingerechnet. Absatz 3 desselben Paragrafen macht sie davon abhängig, dass die Grabstätte durch Einsacken vom Friedhofsbetrieb wieder aufgefüllt werden muss. Sie fällt also nicht zwingend an.
  • Der Gebührentarif führt die Wahlgrabstätten I für Erdbestattungen bis zur achtstelligen und die Wahlgrabstätten II bis zur sechsstelligen Grabstätte. Wir erfassen die ein- und die zweistellige Ausführung, weil das die üblichen Fälle sind. Der Preis wächst je Stelle gleichmäßig, bei den Wahlgrabstätten I um 202,67 Euro und bei den Wahlgrabstätten II um 273,60 Euro je Stelle. Für die fünf- bis achtstelligen Grabstätten nennt Paragraf 8 allerdings keine Einebnungsgebühr mehr; die Tabelle endet bei der vierstelligen Sargwahlgrabstätte.
  • Ob die Herrichtungsgebühr nach Paragraf 7 je Grabstätte oder je Stelle anfällt, sagt die Satzung nicht. Paragraf 8 schreibt für die Einebnung ausdrücklich je Stelle, Paragraf 7 schweigt dazu. Wir setzen sie einmal je Grabstätte an.
  • Bei den drei Grabarten mit einheitlichem Denkmal ist die Schriftplatte nach den Paragrafen 17 Absatz 7 Buchstabe d, 19 Absatz 7 Buchstabe d und 20 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung zwingender Bestandteil der Grabstätte und beim Erwerb des Nutzungsrechts mit zu beauftragen. Ihre Gebühr von 84,19 Euro steckt deshalb in unserer Nutzungsgebühr. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung erhebt zusätzlich die Kosten der Namensplatte selbst als Auslage; deren Höhe nennt die Satzung nicht.
  • Bei den Rasengrabstätten mit Namensstein ist der Namensstein nach den Paragrafen 17 Absatz 7 Buchstabe c und 19 Absatz 7 Buchstabe b der Friedhofssatzung ebenfalls zwingender Bestandteil der Grabstätte, muss aber vom Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz beauftragt werden. Sein Preis steht nicht in der Satzung und fehlt deshalb in unserem Betrag.
  • Für die Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung, die Rasen-Urnenreihengrabstätte mit Namensstein, die Waldgrabstätte, die Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal, die Urnenwahlgrabstätte unter Bäumen und die naturnahen Bestattungen unter Bäumen nennt Paragraf 8 keine Einebnungsgebühr, obwohl Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung die Einebnung dieser Grabanlagen ausdrücklich der Friedhofsverwaltung vorbehält. Wir setzen dort nichts an.
  • Für die Urnenreihengrabstätte mit einheitlichem Denkmal, die Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung, die Rasen-Urnenreihengrabstätte mit Namensstein, die Waldgrabstätte und die Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal nennt Paragraf 7 keine Herrichtungsgebühr. Bei der Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal ist das auffällig, weil Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung gerade für diese Grabart eine Plattenumrandung durch die Friedhofsverwaltung vorschreibt.
  • Unsere Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz nach Paragraf 5, also der reine Grabaushub beziehungsweise das Beisetzen der Urne. Der Trägerdienst nach Paragraf 9 kostet zusätzlich 125,49 Euro für zwei und 376,46 Euro für sechs Sargträger; er ist nicht zwingend, weil Angehörige oder Bestatter ihn nach den Paragrafen 23 Absatz 3 und 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung selbst übernehmen dürfen. Die Trauerfeier in einer Kapelle kostet je nach Größe zwischen 83,45 und 839,21 Euro und ist ebenfalls nicht enthalten.
  • Die 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung nennt kein Datum der Veröffentlichung; das unterschriebene Feld der veröffentlichten Fassung ist leer, und sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dasselbe gilt für die Friedhofssatzung vom 10.12.2025. Beide stehen als geltendes Recht auf der Seite der Friedhofsverwaltung. Für die Beträge macht das keinen Unterschied: Ein Abgleich aller 159 Eurobeträge der Nachtragssatzung mit der Fassung vom 19.12.2024 ergibt keine Abweichung.
  • Die Ursprungsfassung vom 19.12.2024 kennzeichnete die Bestattungsleistungen nach Paragraf 5 und die Einebnungen nach Paragraf 8 als umsatzsteuerpflichtig und wies die Steuer im Gebührenbescheid gesondert aus. Die 1. Nachtragssatzung hat diese Kennzeichnung und den zugehörigen Paragrafen 1 Absatz 2 ersatzlos gestrichen, ohne die Beträge zu ändern. Ob auf diese Positionen noch Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, lässt die geltende Fassung offen.
  • Die Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung führt Paragraf 4 nur noch mit einem Jahressatz von 80 beziehungsweise 104 Euro und dem Vermerk, dass nur Verlängerungen möglich sind. Neu vergeben werden sie nicht, deshalb führen wir sie nicht als Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren.
  • Für Fehl- und Ungeborene steht nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof St. Annen ein gesondertes Grabfeld bereit; daneben ist die Beisetzung in jeder anderen Grabart möglich, und es gelten deren Regeln. Eine eigene Gebührenzeile gibt es dafür nicht.
  • Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind nach den Paragrafen 17 Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht über die Ruhezeit hinaus verlängerbar. Einzige Ausnahme ist die Reihengrabstätte für Kinder, die nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe a auf die Nutzungszeit einer Erwachsenengrabstätte verlängert werden kann. Die Waldgrabstätte ist nach Paragraf 21 Absatz 2 nicht verlängerbar.
  • Bei den Wahlgrabstätten weichen Nutzungsdauer und Ruhezeit voneinander ab: Nach den Paragrafen 18 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung übersteigt das Nutzungsrecht beim Ersterwerb die Ruhezeit um fünf Jahre. Wir führen beide Zahlen getrennt.
  • Die Friedhofssatzung von 2021 verwies für die Pflege der Grabstätten mit einheitlichem Denkmal und der Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen noch auf die Entgeltordnung. Die Friedhofssatzung vom 10.12.2025 verweist dafür auf die Gebührensatzung, und die Entgeltordnung vom 14.07.2021 enthält tatsächlich keine einzige Pflegeposition. Wir rechnen deshalb durchgehend mit den Beträgen aus Paragraf 6 der Gebührensatzung.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.