Wolfsburg, Niedersachsen, AGS 03103000
Friedhofsgebühren in Wolfsburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Ursprungsfassung vom 19.12.2024, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner 27. Sitzung am 10.12.2025 zur Drucksache V 2025/1325 beschlossen hat; bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg Nr. 01 vom 09.01.2026 auf den Seiten 34 bis 43, in Kraft seit dem 10.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wolfsburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wolfsburg, Geschäftsbereich Grün, Bereich Bestattungswesen.
- 731,95 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.062,25 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall auf den städtischen Friedhöfen
Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung im Bestattungswald Wolfsburg, mit Beisetzung
Rasen-Reihengrabstätte mit Namensstein, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025
Was ein Grab in Wolfsburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Wolfsburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas einzige Grab der Kernstadt, das nur für eine Altersgruppe vergeben wird, und mit 792,31 Euro für Nutzung und Bestattung das günstigste Sarggrab überhaupt. Der Betrag setzt sich aus 460,27 Euro Nutzungsrecht über fünfzehn Jahre, 106,16 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr zusammen; alle drei fallen nach Paragraf 3 Absatz 1 schon beim Erwerb an. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt hier auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestatten. Als einzige Reihengrabstätte der Stadt ist sie nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe a verlängerbar, und zwar höchstens auf die Nutzungszeit einer Reihengrabstätte für Erwachsene auf demselben Friedhof; die Verlängerung kostet 30,68 Euro je Jahr. Anlage und Pflege des Grabbeets bleiben nach demselben Buchstaben bei den Angehörigen, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 633,86 € | 158,45 € | 792,31 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 17 Absätze 4 und 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene ab Beginn des 6. LebensjahresDie günstigste Erdbestattung in Wolfsburg, 1.489,07 Euro für Nutzung und Bestattung zusammen. Im Betrag stecken 767,11 Euro Nutzungsrecht über fünfundzwanzig Jahre, 251,78 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 89,91 Euro Einebnungsgebühr. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, erst im Todesfall vergeben und können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden; wer eine Grabstelle aussuchen oder behalten will, braucht ein Wahlgrab. Nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe b müssen die Angehörigen ein Grabbeet anlegen und pflegen, ein Grabmal dürfen sie setzen. Damit ist das Grab nicht pflegefrei. Wer dieselbe Ruhezeit ohne Pflegepflicht will, zahlt bei der Reihengrabstätte mit einheitlichem Denkmal 2.468,70 statt 1.108,80 Euro Nutzungsgebühr. Angeboten wird das Grab nach der Grabartenseite der Stadt auf fast allen Friedhöfen, nicht aber in Ehmen Dammstraße, in Ehmen Mörser Straße und im alten Teil des Friedhofs Hehlingen. | 1.108,80 € | 380,27 € | 1.489,07 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 17 Absätze 1 und 7 Buchstabe b der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Reihengrabstätte mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches DenkmalDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Wolfsburg, 2.848,97 Euro für Nutzung und Bestattung. Die Pflegefreiheit steht wörtlich in Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung: Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet. Paragraf 13 Absatz 1 nimmt dieselbe Grabart ausdrücklich von der Pflicht aus, ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen, und die Grabpflegeseite der Stadt nennt sie unter den vier Grabarten, deren Pflege die Stadt ausführt. Der Preis besteht aus 767,11 Euro Nutzungsrecht, 1.364,19 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 für fünfundzwanzig Jahre, also 54,57 Euro im Jahr, 185,78 Euro Herrichtung, 67,43 Euro Einebnung und 84,19 Euro für die Schriftplatte, die derselbe Buchstabe zum zwingenden Bestandteil der Grabstätte erklärt und die deshalb beim Erwerb mitzubeauftragen ist. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt, eigene Bepflanzung gar nicht. | 2.468,70 € | 380,27 € | 2.848,97 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 7 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Reihengrabstätte ohne Kennzeichnung der GrabstätteDas anonyme Sarggrab der Stadt. Es liegt nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe e in einer geschlossenen Vegetationsdecke, ohne dass die genaue Lage der einzelnen Grabstelle erkennbar ist; ein Grabbeet, ein Grabmal und jeder Grabschmuck sind ausgeschlossen. Der Beleg für die Pflegefreiheit ist zweifach: Derselbe Buchstabe verlangt für die Pflege dieser Grabstätten eine Gebühr nach der Gebührensatzung, und Paragraf 13 Absatz 1 nimmt die Grabstätten ohne Kennzeichnung von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Der Preis besteht aus 767,11 Euro Nutzungsrecht, 2.842,07 Euro Rasenpflege nach Paragraf 6 für fünfundzwanzig Jahre, also 113,68 Euro im Jahr, und 185,78 Euro Herrichtung. Eine Einebnungsgebühr nennt Paragraf 8 für diese Grabart nicht, denn es gibt nichts abzuräumen. Auf dem Grabfeld steht ein Gedenkstein, an dem eine einheitliche Schriftplatte für 84,19 Euro angebracht werden kann; sie ist freiwillig und deshalb nicht eingerechnet. Angeboten wird die Grabart nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof. | 3.794,96 € | 380,27 € | 4.175,23 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe e der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Rasen-Reihengrabstätte mit NamenssteinDas teuerste Grab in Wolfsburg, und der Grund ist allein die Pflege. Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe c sagt, dass die Friedhofsverwaltung die Pflege für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet; Paragraf 13 Absatz 1 nimmt Grabstätten mit Namensstein von der Pflegepflicht aus, und die Grabpflegeseite der Stadt zählt sie unter den vier Grabarten auf, die die Stadt pflegt. Paragraf 6 verlangt dafür 227,37 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 5.684,14 Euro und damit den höchsten Pflegesatz der Stadt. Dazu kommen 767,11 Euro Nutzungsrecht, 185,78 Euro Herrichtung und 44,95 Euro Einebnung. Den Namensstein aus Naturstein mit den Maßen 30 mal 40 mal 12 Zentimeter muss der Nutzungsberechtigte selbst bei einem Steinmetz beauftragen; sein Preis steht in keiner Satzung und fehlt deshalb in unserem Betrag. Wer ihn nicht binnen sechs Monaten auflegen lässt, bekommt ihn im Wege der Ersatzvornahme und auf eigene Kosten. Eine vorzeitige Einebnung ist nach Paragraf 33 Absatz 3 ausgeschlossen. | 6.681,98 € | 380,27 € | 7.062,25 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1, Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe c und Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte I, einstelligDas gewöhnliche Familiengrab für Särge. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung übersteigt das Nutzungsrecht beim Ersterwerb die Ruhezeit um fünf Jahre; dreißig Jahre Nutzung stehen also fünfundzwanzig Jahren Ruhezeit gegenüber, und wir führen beide Zahlen getrennt. Im Betrag stecken 945,67 Euro Nutzungsrecht, 269,18 Euro Herrichtung und 89,91 Euro Einebnung. Verlängert wird nach Paragraf 18 Absatz 4 jeweils um fünf Jahre und nur auf Antrag, das kostet 31,52 Euro je Jahr; dazu tritt eine Verwaltungsgebühr von 11,60 Euro für die Prüfung des Antrags. Die Grabstätten der Kategorie I sind nach der Grabartenseite der Stadt nur durch ein Plattenband voneinander getrennt und deshalb günstiger als die der Kategorie II. Anlage und Pflege des Grabbeets schuldet nach Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe a der Nutzungsberechtigte, das Grab ist also nicht pflegefrei. In einem Sargwahlgrab dürfen nach derselben Seite auch Urnen beigesetzt werden. | 1.304,76 € | 380,27 € | 1.685,03 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 18 Absätze 1 und 8 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte I, zweistelligDieselbe Grabart mit zwei Grabstellen, und der Betrag gilt für die ganze Grabstätte. Er besteht aus 1.148,33 Euro Nutzungsrecht, 269,18 Euro Herrichtung und 179,82 Euro Einebnung, denn Paragraf 8 Absatz 1 rechnet die Einebnung ausdrücklich je Stelle ab, hier also zweimal 89,91 Euro. Die Herrichtung nach Paragraf 7 setzen wir dagegen nur einmal an, weil dieser Paragraf im Gegensatz zu Paragraf 8 nichts von Grabstellen sagt. Der Tarif führt die Wahlgrabstätte I bis zur achtstelligen Ausführung und steigt dabei gleichmäßig um 202,67 Euro je Stelle; ab der fünften Stelle nennt Paragraf 8 allerdings gar keine Einebnungsgebühr mehr. Verlängert wird zu 38,28 Euro je Jahr. Auch hier gilt Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe a: Grabbeet anlegen und pflegen ist Sache der Angehörigen, das Grab ist nicht pflegefrei. | 1.597,33 € | 380,27 € | 1.977,60 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte I, einstellig, auf den Friedhöfen Ehmen und HehlingenAuf den Friedhöfen Ehmen Dammstraße, Ehmen Mörser Straße und Hehlingen Alter Teil beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen wegen der Bodenverhältnisse nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b vierzig statt fünfundzwanzig Jahre; das Nutzungsrecht läuft deshalb fünfundvierzig Jahre und kostet 1.418,50 statt 945,67 Euro. Dazu kommen 269,18 Euro Herrichtung und 89,91 Euro Einebnung. Der Jahressatz ist mit 31,52 Euro derselbe wie bei der Laufzeit von dreißig Jahren, die Fußnote des Tarifs verteuert das Grab also allein über die längere Laufzeit. Diese Variante führt der Tarif nur bis zur sechsstelligen Grabstätte, mit einer Staffel von 304,00 Euro je Stelle. Wer hier bestattet wird, zahlt für dieselbe Grabart 472,83 Euro mehr, ohne dafür etwas anderes zu bekommen als eine längere Frist. Pflegefrei ist auch diese Grabstätte nicht. | 1.777,59 € | 380,27 € | 2.157,86 € | 45 J. | Paragraf 4 Absatz 1 mit Fußnote, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte I, zweistellig, auf den Friedhöfen Ehmen und HehlingenDie zweistellige Ausführung derselben Grabart auf den drei Friedhöfen mit vierzig Jahren Ruhezeit. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte und besteht aus 1.722,50 Euro Nutzungsrecht über fünfundvierzig Jahre, 269,18 Euro Herrichtung und zweimal 89,91 Euro Einebnung. Verlängert wird zu 38,28 Euro je Jahr, also zu demselben Satz wie bei dreißig Jahren Laufzeit. Der Friedhof Ehmen Dammstraße steht unter Denkmalschutz; dort werden nach Paragraf 18 Absatz 8 der Friedhofssatzung überhaupt keine Wahlgrabstätten mehr neu eingerichtet, und nach Paragraf 26 Absatz 2 ist dort auch die Umgestaltung vorhandener Grabmale nicht gestattet. In der Sache betrifft dieser Satz deshalb vor allem Ehmen Mörser Straße und den alten Teil des Friedhofs Hehlingen. Anlage und Pflege bleiben bei den Angehörigen. | 2.171,50 € | 380,27 € | 2.551,77 € | 45 J. | Paragraf 4 Absatz 1 mit Fußnote, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte II, einstelligWahlgrabstätten II liegen nach Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe b in einem besonderen Feld, das durch seine Lage oder seine Gestaltung gekennzeichnet ist, und haben zusätzlichen Freiraum um die Grabstätte; angeboten werden sie nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof. Der Preis besteht aus 1.290,20 Euro Nutzungsrecht, 269,18 Euro Herrichtung und 89,91 Euro Einebnung, zusammen 344,53 Euro mehr als bei der Kategorie I. Der Unterschied ist allein die Fläche: Herrichtung und Einebnung sind auf den Cent dieselben, und auch die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabbeets ist dieselbe. Pflegefrei ist die Grabstätte deshalb nicht. Verlängert wird um jeweils fünf Jahre zu 43,01 Euro je Jahr. Die Grabart ist der teuerste der vier gewöhnlichen Sargtarife und immer noch günstiger als jedes Wolfsburger Grab, dessen Pflege die Stadt übernimmt. | 1.649,29 € | 380,27 € | 2.029,56 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe b der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Wahlgrabstätte II, zweistelligDie zweistellige Wahlgrabstätte II auf dem Wald- oder dem Nordfriedhof. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte und besteht aus 1.563,80 Euro Nutzungsrecht, 269,18 Euro Herrichtung und zweimal 89,91 Euro Einebnung. Der Tarif führt diese Grabart bis zur sechsstelligen Ausführung und staffelt sie gleichmäßig um 273,60 Euro je Stelle, also um gut siebzig Euro mehr als bei der Kategorie I. Verlängert wird zu 52,13 Euro je Jahr. Für die Einebnung nennt Paragraf 8 unter der Überschrift Sargwahlgrabstätten insgesamt einen vierten Satz, der oft übersehen wird: Bleibt das Grabmal stehen, kostet die Einebnung 0,00 Euro. Weil beim Ersterwerb niemand weiß, ob es später stehen bleibt, ist hier der volle Satz gerechnet. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe b bei den Angehörigen. | 2.012,80 € | 380,27 € | 2.393,07 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Naturnahe Bestattung unter Bäumen für SärgeEin Sarggrab an einem Baum auf dem Nord- oder dem Waldfriedhof. Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe c sagt in einem Satz, dass die Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung obliegt, und verbietet eine eigene Bepflanzung; Paragraf 13 Absatz 1 nimmt die naturnahen Bestattungen unter Bäumen von der Pflegepflicht aus. Paragraf 6 verlangt dafür 109,14 Euro im Jahr, über dreißig Jahre 3.274,07 Euro. Dazu kommen 1.148,33 Euro Nutzungsrecht und 265,40 Euro für die Herrichtung der naturnahen Grabanlage; eine Einebnungsgebühr führt der Tarif für diese Grabart nicht. Einstellig nimmt die Grabstätte einen Sarg und eine Urne auf, zweistellig zwei Särge, und der Tarif nennt für beide denselben Betrag. Die Nutzungszeit beträgt dreißig Jahre und ist auf Antrag um fünf Jahre verlängerbar; ein Vorauserwerb ist möglich. Der Gedenkstein gehört zur Grabstätte und wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt, eine Schriftplatte für 84,19 Euro ist freiwillig. | 4.687,80 € | 380,27 € | 5.068,07 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 18 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Reihengrabstätte auf dem Friedhof NeindorfDer Friedhof im Ortsteil Neindorf gehört der Stadt Wolfsburg erst seit dem 27.06.2026; bis dahin war er kirchlich, und das Grundstück gehört nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung weiterhin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Neindorf. Er hat einen eigenen Tarif, und der ist anders gebaut als der der Kernstadt: Die 1.475,00 Euro decken nach der Tarifzeile das Nutzungsrecht über dreißig Jahre einschließlich der Friedhofsunterhaltungs- und der Einebnungsgebühr, es kommt also nichts hinzu. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt in Neindorf nach Paragraf 9 Absatz 1 dreißig statt der fünfundzwanzig Jahre der Kernstadt. Nach Paragraf 12 Absatz 1 wird die Grabstätte der Reihe nach vergeben und kann nicht verlängert werden. Anlage und Pflege schuldet nach Paragraf 22 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Mit 1.968,00 Euro für Nutzung und Bestattung liegt es um 478,93 Euro über dem Reihengrab der Kernstadt. | 1.475,00 € | 493,00 € | 1.968,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 9 Absatz 1, Paragraf 12 und Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
| Rasenreihengrabstätte auf dem Friedhof NeindorfDas pflegefreie Sarggrab in Neindorf, und mit 2.228,00 Euro für Nutzung und Bestattung deutlich günstiger als jedes pflegefreie Erdgrab der Kernstadt. Die Pflegefreiheit ist doppelt belegt: Paragraf 13 Absatz 1 sagt, die gesamte Fläche werde mit Rasen angesät und durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit gepflegt, und Paragraf 22 Absatz 3 stellt die Rasenreihengräber ausdrücklich neben die naturnahen Urnengrabstätten unter die Pflege der Verwaltung. Auch die Tarifzeile selbst nennt die Rasenpflege als eingeschlossen. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 260,00 Euro auf dreißig Jahre, das sind 8,67 Euro im Jahr; in der Kernstadt kostet dieselbe Entlastung ein Vielfaches. Nach Paragraf 13 Absatz 2 ist eine rasenbündige Grabplatte von 60 mal 45 Zentimetern einzubauen, die der Nutzungsberechtigte beim Steinmetz beauftragt und die in keiner Gebührenordnung steht. Grabschmuck ist nur von Oktober bis Februar erlaubt, und das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar. | 1.735,00 € | 493,00 € | 2.228,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 13 Absätze 1 und 2 sowie Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte auf dem Friedhof NeindorfDas Familiengrab in Neindorf. Der Betrag von 1.485,00 Euro gilt je Grabstelle und schließt die Friedhofsunterhaltungs- und die Einebnungsgebühr ein; eine zweistellige Grabstätte kostet also 2.970,00 Euro. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 dreißig Jahre vom Tage der Verleihung an, es fällt hier also mit der Ruhezeit zusammen und übersteigt sie nicht wie in der Kernstadt um fünf Jahre. Verlängert wird nach Absatz 3 auf Antrag um fünf Jahre für die gesamte Grabstätte zu 49,60 Euro je Jahr und Stelle; das mal dreißig ergibt 1.488,00 Euro und damit fast auf den Euro den Erwerbspreis, womit bewiesen ist, dass der Betrag die volle Laufzeit deckt. Anlage und Pflege schuldet nach Paragraf 22 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte, und zwar samt zwanzig Zentimetern rund um die Grabstätte; pflegefrei ist das Grab nicht. Eine zusätzliche Asche darf nach Paragraf 11 Absatz 5 nur bei nahen Angehörigen beigesetzt werden. | 1.485,00 € | 493,00 € | 1.978,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 11 Absatz 5, Paragraf 14 und Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
| Kinderwahlgrab bis zu 5 Jahren auf dem Friedhof NeindorfDas Kindergrab in Neindorf, vergeben als Wahlgrabstätte und damit anders als in der Kernstadt, wo Kinder in einer Reihengrabstätte liegen. Die Ruhezeit für verstorbene Kinder bis zum fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 9 Absatz 1 zwanzig Jahre, und genau so lange läuft auch das Nutzungsrecht. Die 975,00 Euro gelten je Grabstelle und schließen die Friedhofsunterhaltungs- und die Einebnungsgebühr ein; verlängert wird zu 48,70 Euro je Jahr, was mal zwanzig 974,00 Euro ergibt und den Erwerbspreis bestätigt. Die Bestattungsgebühr ist mit 242,00 Euro rund halb so hoch wie bei einem Erwachsenen, weil die Grabstelle nach Paragraf 11 Absatz 6 nur 1,50 mal 0,90 Meter misst. Paragraf 11 Absatz 4 lässt in einer Grabstelle auch eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bestatten. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 22 Absatz 3 bei den Angehörigen. | 975,00 € | 242,00 € | 1.217,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 9 Absatz 1, Paragraf 11 Absätze 4 und 6 sowie Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
13 Grabarten für die Urne in Wolfsburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gekennzeichnete UrnenreihengrabstätteDie günstigste Urnenbeisetzung, bei der die Angehörigen das Grab selbst gestalten dürfen, 854,08 Euro für Nutzung und Beisetzung. Im Betrag stecken 579,91 Euro Nutzungsrecht über zwanzig Jahre, 143,36 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 19 Absatz 4 darf in jeder Urnenreihengrabstätte nur eine einzige Urne beigesetzt werden, und nach Absatz 1 ist eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ausgeschlossen; wer Platz für eine zweite Urne oder eine spätere Verlängerung braucht, muss zur Urnenwahlgrabstätte greifen. Grabbeet anlegen und pflegen ist nach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe a Sache der Angehörigen, ein Grabmal dürfen sie setzen. Das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Angeboten wird es auf allen städtischen Friedhöfen außer Ehmen Dammstraße, Vorsfelde Meinstraße, St. Annen und Rothenfelde. | 790,70 € | 63,38 € | 854,08 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 19 Absätze 1, 4 und 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenreihengrabstätte mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches DenkmalDie Urnenvariante der Grabstätte mit einheitlichem Denkmal, und mit 1.590,95 Euro für Nutzung und Beisetzung das zweitgünstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt. Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe d sagt wörtlich, dass die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales gewährleistet; Paragraf 13 Absatz 1 nimmt dieselbe Grabart von der Pflegepflicht aus. Paragraf 6 verlangt dafür 40,93 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 818,52 Euro. Dazu kommen 579,91 Euro Nutzungsrecht, 44,95 Euro Einebnung und 84,19 Euro für die Schriftplatte, die derselbe Buchstabe zum zwingenden Bestandteil erklärt. Eine Herrichtungsgebühr nennt Paragraf 7 hier nicht. Derselbe Absatz enthält einen inneren Widerspruch: Er sagt zuerst, die Schriftplatte könne beantragt werden, und zwei Sätze später, sie sei zwingender Bestandteil. Wir folgen dem zwingenden Satz. Angeboten wird die Grabart nach der Satzung nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof. | 1.527,57 € | 63,38 € | 1.590,95 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung der GrabstätteDas anonyme Urnengrab auf den gewöhnlichen Friedhöfen. Die Grabstätte liegt nach Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe c in einer geschlossenen Vegetationsdecke, ohne dass die Lage der einzelnen Grabstelle erkennbar ist; Grabbeet, Grabmal und Grabschmuck sind nicht zulässig, und für die Pflege ist eine Gebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. Zusammen mit Paragraf 13 Absatz 1, der die Grabstätten ohne Kennzeichnung von der Pflegepflicht ausnimmt, ist das der Beleg für die Pflegefreiheit. Die Pflegegebühr beträgt 49,11 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 982,22 Euro; dazu kommen 579,91 Euro Nutzungsrecht. Herrichtungs- und Einebnungsgebühren nennt der Tarif für diese Grabart nicht. Am Gedenkstein des Friedhofs kann eine einheitliche Schriftplatte für 84,19 Euro angebracht werden, sie ist freiwillig. Mit 1.625,51 Euro ist dieses Grab knapp 35 Euro teurer als das Urnengrab mit einheitlichem Denkmal, obwohl es weniger bietet. | 1.562,13 € | 63,38 € | 1.625,51 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5 und Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe c der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung im Bestattungswald WolfsburgDas günstigste Grab der Stadt, 731,95 Euro für Nutzung und Beisetzung. Der Bestattungswald Wolfsburg liegt in der Gemarkung Wolfsburg, Flur 2, Flurstück 74/2 und dient nach Paragraf 21 Absatz 1 ausschließlich der Beisetzung von Aschen in Urnenreihengrabstätten; je Grabstelle ist nur eine Urne zugelassen, und sie muss innerhalb der Ruhezeit rückstandslos abbaubar sein. Die Pflegefreiheit ist dreifach belegt: Paragraf 21 Absatz 4 untersagt jegliche Form der Grabpflege, des Grabschmucks und der Grabveränderung, Paragraf 7 Absatz 9 legt die Pflege des Waldes und der Wege der Stadt Wolfsburg auf, und Paragraf 13 Absatz 1 nimmt die Waldgrabstätten von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Der Tarif erhebt hier weder Pflege- noch Herrichtungs- noch Einebnungsgebühr. Nach Paragraf 21 Absatz 2 ist das Nutzungsrecht nicht verlängerbar, ein Vorauserwerb ist ausgeschlossen und nur natürliche Personen dürfen es erwerben. Eine Namenstafel nach Absatz 6 ist freiwillig. | 668,57 € | 63,38 € | 731,95 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 und Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 7 Absatz 9, Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 21 Absätze 1, 2, 4 und 6 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Rasen-Urnenreihengrabstätte mit NamenssteinDas Rasengrab für Aschen, und mit 3.098,84 Euro für Nutzung und Beisetzung das zweitteuerste Urnengrab der Stadt. Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe b sagt, dass die Friedhofsverwaltung die Pflege für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet, und verbietet Grabschmuck, eigene Bepflanzung und bauliche Anlagen, damit der Aufsitzmäher die Fläche beschädigungslos überfahren kann; Paragraf 13 Absatz 1 nimmt die Grabstätten mit Namensstein von der Pflegepflicht aus. Die Pflegegebühr beträgt 122,78 Euro im Jahr, über zwanzig Jahre 2.455,55 Euro und damit vier Fünftel des Preises. Dazu kommen 579,91 Euro Nutzungsrecht; Herrichtungs- und Einebnungsgebühren nennt der Tarif nicht. Der Namensstein ist zwingender Bestandteil der Grabstätte, muss aber beim Steinmetz beauftragt werden und fehlt deshalb in unserem Betrag. Er ist bündig mit dem Erdreich aufzulegen. Eine vorzeitige Einebnung ist nach Paragraf 33 Absatz 3 ausgeschlossen. | 3.035,46 € | 63,38 € | 3.098,84 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5 und Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1, Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe b und Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte IDas gewöhnliche Urnenfamiliengrab. Nach Paragraf 20 Absatz 1 übersteigt das Nutzungsrecht beim Ersterwerb die Ruhezeit um fünf Jahre, fünfundzwanzig Jahre Nutzung stehen also zwanzig Jahren Ruhezeit gegenüber. Nach Absatz 7 finden bis zu zwei Urnen Platz, und eine Folgebeisetzung ist nur zulässig, solange die Ruhezeit der neuen Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt; die Grabartenseite der Stadt spricht dagegen von bis zu vier Urnen, was sich auf das Sargwahlgrab bezieht. Der Preis besteht aus 745,83 Euro Nutzungsrecht, 143,36 Euro Herrichtung und 67,43 Euro Einebnung. Verlängert wird um jeweils fünf Jahre zu 29,83 Euro je Jahr, also für weniger als die Hälfte dessen, was eine Sargwahlgrabstätte kostet. Anlage und Pflege des Grabbeets bleiben nach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe a beim Nutzungsberechtigten, das Grab ist nicht pflegefrei. | 956,62 € | 63,38 € | 1.020,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 20 Absätze 1, 7 und 8 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte IIDieselbe Urnenwahlgrabstätte in einem besonderen Feld auf dem Wald- oder dem Nordfriedhof, mit zusätzlichem Freiraum um die Grabstätte. Der Aufpreis gegenüber der Kategorie I ist mit 25,34 Euro auf fünfundzwanzig Jahre der kleinste Unterschied des ganzen Tarifs, gerade einmal ein Euro im Jahr; bei den Sarggräbern trennt dieselbe Unterscheidung 344,53 Euro. Der Preis besteht aus 771,17 Euro Nutzungsrecht, 143,36 Euro Herrichtung und 67,43 Euro Einebnung. Verlängert wird zu 30,85 Euro je Jahr. Auch hier gilt die Pflicht, ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen, nach Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe b, das Grab ist also nicht pflegefrei. Wer die Pflege abgeben will, findet in der Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal dieselbe Laufzeit und dasselbe Nutzungsrecht, zahlt aber 1.364,19 Euro Pflegegebühr obendrauf. | 981,96 € | 63,38 € | 1.045,34 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe b der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem DenkmalEine Familiengrabstätte in einer Anlage aus vier Familiengrabstätten, die durch ein gemeinsames einheitliches Denkmal gekennzeichnet ist. Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe c sagt, dass die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales gewährleistet; das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit, und Paragraf 13 Absatz 1 bestätigt sie. Ungewöhnlich ist, dass die Pflege hier für die Nutzungszeit von fünfundzwanzig Jahren zugesagt wird und nicht nur für die zwanzigjährige Ruhezeit. Der Preis besteht aus 771,17 Euro Nutzungsrecht, 1.364,19 Euro Pflegegebühr, also 54,57 Euro im Jahr, und 84,19 Euro für die zwingende Schriftplatte; solange die Grabstätte im Vorauserwerb genutzt wird, entfällt die Platte. Die Grabart hieß bis zur Neufassung Urnenwahlgrabstätte mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg. Auffällig ist, dass Paragraf 7 keine Herrichtungsgebühr nennt, obwohl Paragraf 31 Absatz 3 gerade für diese Grabart eine Plattenumrandung durch die Friedhofsverwaltung vorschreibt. | 2.219,55 € | 63,38 € | 2.282,93 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1, Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe c und Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte unter BäumenEine Urnengrabstätte an einem Baum, den der Nutzungsberechtigte aus dem von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Bestand aussuchen darf. Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe d sagt, dass die Stadt Wolfsburg für die Dauer der Nutzungszeit die Pflege gewährleistet, und untersagt eine Umgestaltung durch den Nutzungsberechtigten; Paragraf 13 Absatz 1 und die Grabpflegeseite der Stadt nennen die Grabart ebenfalls. Die Pflegegebühr beträgt 81,85 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 2.046,29 Euro; dazu kommen 771,17 Euro Nutzungsrecht und 159,24 Euro Herrichtung. Der Absatz enthält eine Falle, die kein anderes Wolfsburger Grab hat: Eine Pflanzschale in der Baumscheibe ist erlaubt, muss aber selbst gepflegt werden, und wer weitere Schalen oder Dekorationsartikel aufbringt, muss die ganze Grabstätte selbst pflegen, ohne dass die gezahlte Gebühr erstattet wird. Ein Kissenstein mit Schriftplatte für zusammen 84,19 Euro ist freiwillig. | 2.976,70 € | 63,38 € | 3.040,08 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Naturnahe Bestattung unter Bäumen für UrnenDas teuerste Urnengrab der Kernstadt, 3.146,24 Euro für Nutzung und Beisetzung. Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe e sagt, dass die Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung obliegt, und verbietet eine eigene Bepflanzung; Paragraf 13 Absatz 1 nimmt die naturnahen Bestattungen unter Bäumen von der Pflegepflicht aus. Die Pflegegebühr beträgt 81,85 Euro im Jahr, über fünfundzwanzig Jahre 2.046,29 Euro, also genau so viel wie bei der Urnenwahlgrabstätte unter Bäumen; der Unterschied von 106,16 Euro zwischen beiden Grabarten steckt allein in der Herrichtung, die hier 265,40 statt 159,24 Euro kostet. Dazu kommen 771,17 Euro Nutzungsrecht. Die Nutzungszeit beträgt fünfundzwanzig Jahre und ist auf Antrag um fünf Jahre verlängerbar, ein Vorauserwerb ist möglich. Der Durchmesser der Überurne darf zwanzig Zentimeter nicht überschreiten. Angeboten wird die Grabart auf dem Nord- und dem Waldfriedhof. | 3.082,86 € | 63,38 € | 3.146,24 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe e der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 |
| Rasenurnenreihengrabstätte auf dem Friedhof NeindorfDas pflegefreie Urnengrab in Neindorf, 1.106,00 Euro für Nutzung und Beisetzung. Paragraf 16 Absatz 1 sagt wörtlich, dass die gesamte Fläche mit Rasen angesät und von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist gepflegt wird; die Tarifzeile bestätigt das, indem sie die Rasenpflege ausdrücklich einschließt. Das ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit, und sie ist nötig, weil Paragraf 22 Absatz 3 nur die Rasenreihengräber und die naturnahen Urnengrabstätten beim Namen nennt. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 9 Absatz 2 zwanzig Jahre, und das Nutzungsrecht ist nach Paragraf 16 Absatz 1 nicht verlängerbar. In der Grabstätte darf nur eine einzige Asche beigesetzt werden. Eine rasenbündige Grabplatte von 30 mal 45 Zentimetern ist einzubauen; sie wird beim Steinmetz beauftragt und steht in keiner Gebührenordnung. Grabschmuck ist nur auf den Ablageflächen und ausnahmsweise von Oktober bis Februar auf dem Grab erlaubt. | 985,00 € | 121,00 € | 1.106,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 16 der zugehörigen Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof NeindorfDas günstigste Grab auf dem Friedhof Neindorf, 1.086,00 Euro für Nutzung und Beisetzung. Nach Paragraf 14 Absatz 2 wird die Urnenwahlgrabstätte mit einer und einer weiteren Grabstelle für zwanzig Jahre vergeben; der Tarifbetrag gilt je Grabstelle. Paragraf 15 erklärt im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten für anwendbar, das Nutzungsrecht ist also verlängerbar, und zwar zu 48,30 Euro je Jahr. Zwanzigmal gerechnet ergibt das 966,00 Euro und bestätigt den Erwerbspreis. Wer später noch eine Asche dazulegen will, zahlt nach Tarifziffer I.8 eine Verlängerungsgebühr zur Anpassung an die neue Ruhezeit und noch einmal die Beisetzungsgebühr von 121,00 Euro. Anlage und Pflege schuldet nach Paragraf 22 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte; die Bepflanzung darf höchstens 0,80 Meter hoch werden. Pflegefrei ist das Grab deshalb nicht. | 965,00 € | 121,00 € | 1.086,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 6 und Nummer 8 sowie Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 14 Absatz 2, Paragraf 15 und Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
| Naturnahe Urnengrabstätte auf dem Friedhof NeindorfEine Grabstelle in unmittelbarer Nähe eines Baumes, das Baumgrab des Neindorfer Tarifs. Paragraf 17 Absatz 2 sagt, dass die Herrichtung des Grabes und die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung erfolgen, und Paragraf 22 Absatz 3 nennt die naturnahen Urnengrabstätten neben den Rasenreihengräbern ausdrücklich; die Tarifzeile schließt die Anlagenpflege ein. Damit ist die Pflegefreiheit dreifach belegt. Nach Absatz 1 darf nur eine Asche beigesetzt werden, und das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Beisetzung kostet hier 193,00 statt 121,00 Euro, weil der Aushub in Wurzelnähe aufwendiger ist; das ist der einzige Fall im ganzen Bestand der Stadt, in dem die Beisetzungsgebühr von der Grabart abhängt. Ein Feldstein mit Namen von höchstens 20 mal 30 mal 30 Zentimetern ist einzubauen und wird nicht von der Stadt gestellt. Naturnahe Urnengrabstätten stehen nach Absatz 6 nur in begrenztem Umfang zur Verfügung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. | 1.115,00 € | 193,00 € | 1.308,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 7 und Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026, dazu Paragraf 17 und Paragraf 22 Absatz 3 der zugehörigen Friedhofssatzung |
68 weitere Gebühren in der Satzung von Wolfsburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Grabaushub, städtische Friedhöfe | 158,45 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Sargbestattung, Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres, Grabaushub, städtische Friedhöfe | 380,27 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Beisetzung von Urnen und Grabbeigaben, städtische Friedhöfe | 63,38 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Ausgrabung eines Sarges, Erdaushub bis Oberkante Sarg und nachträgliches Verfüllen des Grabes | 380,27 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Ausgrabung einer Urne | 95,07 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Erdbestattung für Personen über 5 Jahren auf dem Friedhof Neindorf, Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde | 493,00 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Erdbestattung für Personen unter 5 Jahren auf dem Friedhof Neindorf | 242,00 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Urnenbestattung in einer Urnengrabstelle auf dem Friedhof Neindorf | 121,00 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Urnenbestattung in einer naturnahen Urnengrabstelle auf dem Friedhof Neindorf | 193,00 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung an Wochenenden auf dem Friedhof Neindorf | 120,80 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung an Wochenenden auf dem Friedhof Neindorf | 60,40 € | Paragraf 6 Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen, je Jahr, nur bei Kindergräbern möglich | 30,68 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr, nur beim Vorauserwerb anwendbar | 29,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte I, einstellig, je Jahr | 31,52 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte I, zweistellig, je Jahr | 38,28 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte II, einstellig, je Jahr | 43,01 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte II, zweistellig, je Jahr | 52,13 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte I, je Jahr | 29,83 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte II, je Jahr | 30,85 € | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte I mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung, je Jahr, Neuvergabe ausgeschlossen | 80,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte II mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung, je Jahr, Neuvergabe ausgeschlossen | 104,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Aufschlag auf das Nutzungsrecht je weiterer Grabstelle bei Wahlgrabstätten I, Laufzeit 30 Jahre | 202,67 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Aufschlag auf das Nutzungsrecht je weiterer Grabstelle bei Wahlgrabstätten II, Laufzeit 30 Jahre | 273,60 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Einmalige Rasenpflege bei Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung und bei Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein, nur fällig, wenn die Grabstätte durch Einsacken wieder aufgefüllt werden muss | 159,24 € | Paragraf 7 Absatz 1 und Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung eines Sarggrabes, je Jahr und Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 113,68 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung eines Urnengrabes, je Jahr und Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 49,11 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Einebnung einer Sargwahlgrabstätte ohne Entfernung des Grabmals | 0,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Tragen von Urnen und Grabbeigaben, je Träger | 62,74 € | Paragraf 9 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Tragen von Särgen durch zwei Träger | 125,49 € | Paragraf 9 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Tragen von Särgen durch sechs Träger | 376,46 € | Paragraf 9 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Anbringen einer Schriftplatte oder eines Kissensteins, je Stück, zuzüglich der Kosten der Namensplatte als Auslage | 84,19 € | Paragraf 10 Absatz 1 und Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung für die Dauer der Trauerfeier, bis 40 Quadratmeter, Neuhaus und kleine Kapelle Waldfriedhof | 83,45 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung, 41 bis 60 Quadratmeter, Almke, kleine Kapelle Nordfriedhof, Reislingen und Vorsfelde Meinstraße | 220,85 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung, 61 bis 80 Quadratmeter, Sülfeld, Nordsteimke, Heiligendorf, Hehlingen und Sandkamp | 277,39 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung, 81 bis 100 Quadratmeter, Kästorf, Hattorf, Barnstorf und Fallersleben | 340,47 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung, 101 bis 200 Quadratmeter, Mörse, Ehmen Mörser Straße und Wendschott | 421,96 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Kapellennutzung, ab 201 Quadratmeter, große Kapelle Nordfriedhof, Vorsfelde Carl-Grete-Straße, Südfriedhof Ehmen und Waldfriedhof | 839,21 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Benutzung des kleinen Aussegnungsraumes auf dem Nord- oder Südfriedhof für den Abschied am Sarg | 92,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Benutzung des Pavillons auf dem Nordfriedhof | 60,50 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung oder von beidem | 46,39 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Sarg oder Urne | 23,20 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Zulassung von Dienstleistungserbringern, alle zehn Jahre zu erneuern | 23,20 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Genehmigung von Anträgen auf Ausnahme vom Bestattungsrecht | 19,33 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verwaltungshandeln im Rahmen der Ersatzvornahme, unter anderem für die Aufbringung von Namenssteinen | 23,20 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Verwaltungshandeln im Rahmen des beauftragten Austauschs von Schriftplatten | 34,79 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte | 11,60 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Adressermittlung | 7,73 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Anschreiben wegen mangelnder Verkehrssicherheit baulicher Anlagen | 34,79 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Anschreiben wegen mangelnder Pflegezustände | 57,99 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 |
| Friedhof Neindorf, Verlängerung einer Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 49,60 € | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verlängerung eines Kinderwahlgrabes, je Jahr und Grabstelle | 48,70 € | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 48,30 € | Paragraf 6 Abschnitt I Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Standsicherheitsgebühr, je Grabstein und Jahr | 0,60 € | Paragraf 6 Abschnitt III der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Grabstelle und Jahr, in den Nutzungsgebühren des Abschnitts I bereits enthalten | 30,50 € | Paragraf 6 Abschnitt V der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier | 232,00 € | Paragraf 6 Abschnitt VI der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Grabmalgenehmigung stehend und liegend | 36,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften | 7,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verwaltungsgebühr je Verlängerung | 17,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verwaltungsgebühr je Bestattung | 56,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verwaltungsgebühr vorzeitige Einebnung | 30,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verwaltungsgebühr für den Antrag auf vorzeitige Einebnung | 10,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Friedhof Neindorf, Verwaltungsgebühr je Trauerhallennutzung | 50,00 € | Paragraf 6 Abschnitt IV Nummer 7 der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Neindorf vom 13.05.2026 |
| Nebenleistungen des Geschäftsbereiches Grün, etwa das Richten von Plattenumrandungen, nach Personaleinsatz, je Stunde, privatrechtliches Entgelt | 46,63 € | Paragraf 1 Nummer 1 der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
| Nebenleistungen des Geschäftsbereiches Grün, Maschineneinsatz, je Stunde, privatrechtliches Entgelt | 23,00 € | Paragraf 1 Nummer 2 der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
| Materialkosten für Raseneinsaat, je Quadratmeter, privatrechtliches Entgelt | 0,14 € | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe a der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
| Containergebühr bei Entsorgung eines Breitsteins durch die Stadt Wolfsburg, je Stück, privatrechtliches Entgelt | 18,12 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe a der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
| Containergebühr bei Entsorgung einer Stele, eines Kissensteins oder eines Holzkreuzes, je Stück, privatrechtliches Entgelt | 9,06 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe b der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
| Containergebühr bei Entsorgung von Grabplatten, je Quadratmeter, privatrechtliches Entgelt | 9,06 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe c der Entgeltordnung vom 14.07.2021 |
Was ein Grab in Wolfsburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.692,31 €
Gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Wolfsburg, über 15 Jahre, das sind 312,82 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1, Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025, dazu Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 17 Absätze 4 und 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 | 633,86 € |
| BestattungParagraf 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.12.2025 | 158,45 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 792,31 € |
Das einzige Grab der Kernstadt, das nur für eine Altersgruppe vergeben wird, und mit 792,31 Euro für Nutzung und Bestattung das günstigste Sarggrab überhaupt. Der Betrag setzt sich aus 460,27 Euro Nutzungsrecht über fünfzehn Jahre, 106,16 Euro für die Herrichtung des Pflanzbeets mit Plattenumrandung und 67,43 Euro Einebnungsgebühr zusammen; alle drei fallen nach Paragraf 3 Absatz 1 schon beim Erwerb an. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt hier auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestatten. Als einzige Reihengrabstätte der Stadt ist sie nach Paragraf 17 Absatz 7 Buchstabe a verlängerbar, und zwar höchstens auf die Nutzungszeit einer Reihengrabstätte für Erwachsene auf demselben Friedhof; die Verlängerung kostet 30,68 Euro je Jahr. Anlage und Pflege des Grabbeets bleiben nach demselben Buchstaben bei den Angehörigen, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, Ursprungsfassung vom 19.12.2024, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner 27. Sitzung am 10.12.2025 zur Drucksache V 2025/1325 beschlossen hat; bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg Nr. 01 vom 09.01.2026 auf den Seiten 34 bis 43, in Kraft seit dem 10.01.2026. Erfasst am 07.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
30 Fragen, die die Satzung von Wolfsburg offenlässt
- Diese Erfassung löst die Fassung vom 29.08.2026 ab, zu der kein Skript vorlag und deren Beträge deshalb nicht mehr nachprüfbar waren. Alle 22 damals erfassten Grabarten sind hier Betrag für Betrag gegen die amtlich bekannt gemachte Fassung geprüft und unverändert bestätigt; keine Bezeichnung wurde geändert. Hinzugekommen sind sieben Grabarten auf dem Friedhof Neindorf und die Angabe, wann und wo die geltenden Satzungen bekannt gemacht worden sind.
- Wolfsburg hat seit dem 27.06.2026 zwei Friedhofsgebührensatzungen. Neben der Satzung für die städtischen Friedhöfe gilt eine eigene für den Friedhof im Ortsteil Neindorf, den der Rat am 13.05.2026 zur Drucksache V 2026/1452 von der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Neindorf übernommen hat. Beide Neindorfer Satzungen stehen im Amtsblatt Nr. 25 vom 26.06.2026 auf den Seiten 531 bis 550. Sie sind weder auf der Seite der Friedhofsverwaltung noch im Satzungsverzeichnis der Stadt verlinkt, und die städtische Seite über die städtischen Friedhöfe führte Neindorf am 07.09.2026 weiterhin unter den Friedhöfen, die Kirchengemeinden verwalten. Wer nur die verlinkten Dateien liest, übersieht ein Neuntel der Wolfsburger Grabarten.
- Die beiden Tarife sind nicht miteinander vergleichbar aufgebaut. Neindorf nennt je Grabart eine einzige Zahl, in der die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 30,50 Euro je Grabstelle und Jahr, die Einebnungsgebühr und bei drei Grabarten die Pflegegebühr bereits stecken; die Kernstadt zerlegt denselben Preis in Nutzungsrecht, Grabpflege, Grabherrichtung und Einebnung. Auch die Ruhezeiten weichen ab: In Neindorf ruhen Erdbestattungen dreißig Jahre und Kinder zwanzig, in der Kernstadt fünfundzwanzig und fünfzehn. Für die Preistabelle der Seite bedeutet das nichts, weil die günstigsten Gräber beider Formen in der Kernstadt liegen, aber ein Angehöriger aus Neindorf zahlt für ein Reihengrab 1.968,00 statt 1.489,07 Euro.
- In die Nutzungsgebühr der städtischen Friedhöfe rechnen wir vier Positionen zusammen: das Nutzungsrecht nach Paragraf 4, die Grabpflege nach Paragraf 6, die Grabherrichtung nach Paragraf 7 und die Einebnung nach Paragraf 8. Alle vier entstehen nach Paragraf 3 Absatz 1 mit der Inanspruchnahme des Friedhofs und werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes erhoben, sind also nicht abwählbar. Bei den drei Grabarten mit einheitlichem Denkmal kommt die Schriftplatte nach Paragraf 10 hinzu, weil die Friedhofssatzung sie in den Paragrafen 17 Absatz 7 Buchstabe d, 19 Absatz 7 Buchstabe d und 20 Absatz 8 Buchstabe c zum zwingenden Bestandteil der Grabstätte erklärt. Wer nur Paragraf 4 vergleicht, unterschätzt die Rasen-Reihengrabstätte um das Achtfache.
- Die Beträge des Paragrafen 4 sind keine Jahresgebühren, obwohl der Tarif neben jedem Betrag einen Jahressatz führt. Die Absätze 2 und 4 desselben Paragrafen brauchen den Jahressatz allein für den Vorauserwerb und die Verlängerung. Die Rechenprobe bestätigt das durchgehend: 30,68 Euro mal fünfundzwanzig Jahre ergeben 767,00 gegenüber den ausgewiesenen 767,11 Euro, 31,52 mal dreißig ergeben 945,60 gegenüber 945,67 Euro, und die Pflegegebühr der Rasen-Reihengrabstätte von 227,37 Euro mal fünfundzwanzig ergibt 5.684,25 gegenüber 5.684,14 Euro. Die Abweichungen von wenigen Cent stammen aus der Rundung des Jahressatzes.
- Genau eine Tarifzeile besteht die Rechenprobe nicht: Die Waldgrabstätte kostet 668,57 Euro auf zwanzig Jahre, also 33,43 Euro im Jahr, der Tarif nennt daneben aber 29,00 Euro. Folgenlos bleibt das nur, weil die Waldgrabstätte nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung weder vorauserworben noch verlängert werden kann und der Jahressatz deshalb nie angewandt wird. Die anderen vier Urnenreihengrabarten desselben Tarifblocks kosten einheitlich 579,91 Euro und passen mit 29,00 Euro im Jahr genau; der Jahressatz der Waldgrabstätte ist offenbar aus dieser Zeile übernommen worden.
- Wolfsburg erhebt auf den städtischen Friedhöfen keine laufende Grund- oder Unterhaltungsgebühr neben dem Grabpreis. Auf dem Friedhof Neindorf gibt es eine solche Gebühr sehr wohl, nämlich 30,50 Euro je Grabstelle und Jahr nach Abschnitt V des dortigen Tarifs; sie ist aber nach dem Wortlaut jeder Tarifzeile in den Nutzungsgebühren des Abschnitts I bereits enthalten und wird deshalb nicht ein zweites Mal aufgeschlagen.
- Ob die Herrichtungsgebühr nach Paragraf 7 je Grabstätte oder je Stelle anfällt, sagt die Satzung nicht. Paragraf 8 schreibt für die Einebnung ausdrücklich je Stelle, Paragraf 7 schweigt dazu. Wir setzen sie einmal je Grabstätte an. Paragraf 8 nennt außerdem unter der Überschrift Sargwahlgrabstätten insgesamt einen Satz von 0,00 Euro für den Fall, dass das Grabmal nicht entfernt wird; weil beim Ersterwerb niemand weiß, ob es später stehen bleibt, ist hier der volle Satz gerechnet.
- Der Gebührentarif führt die Wahlgrabstätten I für Erdbestattungen bis zur achtstelligen und die Wahlgrabstätten II bis zur sechsstelligen Grabstätte, in der Ruhezeitvariante mit fünfundvierzig Jahren die Wahlgrabstätten I bis zur sechsstelligen. Wir erfassen die ein- und die zweistellige Ausführung, weil das die üblichen Fälle sind. Die Staffel ist gleichmäßig: 202,67 Euro je Stelle bei den Wahlgrabstätten I mit dreißig Jahren, 304,00 Euro bei denselben mit fünfundvierzig Jahren und 273,60 Euro bei den Wahlgrabstätten II. Für die fünf- bis achtstelligen Grabstätten nennt Paragraf 8 allerdings keine Einebnungsgebühr mehr; die Tabelle endet bei der vierstelligen Sargwahlgrabstätte.
- Die einmalige Rasenpflege nach Paragraf 7 Absatz 1 in Höhe von 159,24 Euro ist nicht eingerechnet. Absatz 3 desselben Paragrafen macht sie davon abhängig, dass die Grabstätte durch Einsacken vom Friedhofsbetrieb wieder aufgefüllt werden muss; sie fällt also nicht zwingend an. Ebenfalls nicht eingerechnet ist die Standsicherheitsgebühr des Neindorfer Tarifs von 0,60 Euro je Grabstein und Jahr. Sie wäre bei der naturnahen Urnengrabstätte mit zwölf Euro auf zwanzig Jahre unvermeidbar, weil Paragraf 17 Absatz 3 dort einen Feldstein als Grabstein vorschreibt; bei den Reihen- und Wahlgrabstätten ist ein Grabmal dagegen freiwillig, und ob eine rasenbündige Grabplatte als Grabstein zählt, sagt die Satzung nicht.
- Bei den Rasengrabstätten mit Namensstein ist der Namensstein nach den Paragrafen 17 Absatz 7 Buchstabe c und 19 Absatz 7 Buchstabe b der Friedhofssatzung zwingender Bestandteil der Grabstätte, muss aber vom Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz beauftragt werden. Sein Preis steht in keiner Satzung und fehlt deshalb in unserem Betrag. Wer ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb auflegen lässt, bekommt ihn im Wege der Ersatzvornahme auf eigene Kosten, und die Stadt verlangt dafür nach Paragraf 12 der Gebührensatzung zusätzlich 23,20 Euro Verwaltungsgebühr. Dasselbe gilt in Neindorf für die Grabplatten der Rasengräber nach den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2 und für den Feldstein der naturnahen Urnengrabstätte nach Paragraf 17 Absatz 3.
- Bei den Grabarten mit einheitlichem Denkmal erhebt Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung neben der Gebühr von 84,19 Euro für das Anbringen der Schriftplatte auch die Kosten der Namensplatte selbst als Auslage. Ihre Höhe nennt die Satzung nicht. Einen Anhaltspunkt gibt die Kurzinformation Bestattungswald der Friedhofsverwaltung, die für die Buchenblatt-Schriftplatte einen Gesamtpreis von 152,50 Euro nennt; diese Broschüre ist allerdings von 2022 und nennt für das Nutzungsrecht der Waldgrabstätte noch 763,09 statt der heutigen 668,57 Euro, ist als Preisquelle also überholt.
- Für die Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung, die Rasen-Urnenreihengrabstätte mit Namensstein, die Waldgrabstätte, die Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal, die Urnenwahlgrabstätte unter Bäumen und die beiden naturnahen Bestattungen unter Bäumen nennt Paragraf 8 keine Einebnungsgebühr, obwohl Paragraf 20 Absatz 8 Buchstabe c der Friedhofssatzung die Einebnung dieser Grabanlagen ausdrücklich der Friedhofsverwaltung vorbehält. Wir setzen dort nichts an. Für dieselben Grabarten mit Ausnahme der beiden Baumgräber nennt auch Paragraf 7 keine Herrichtungsgebühr; bei der Urnenwahlgrabstätte mit einheitlichem Denkmal ist das auffällig, weil Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung gerade für diese Grabart eine Plattenumrandung durch die Friedhofsverwaltung vorschreibt.
- Unsere Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz nach Paragraf 5, also der reine Grabaushub beziehungsweise das Beisetzen der Urne. Der Trägerdienst nach Paragraf 9 kostet zusätzlich 125,49 Euro für zwei und 376,46 Euro für sechs Sargträger. Er ist nicht abwählbar, denn nach Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird er durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt; nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen nach Absatz 5 ehrenamtliche Dritte tragen. Wir rechnen ihn trotzdem nicht ein, weil die Satzung keine feste Trägerzahl vorschreibt und der Betrag damit nicht bestimmbar ist. Die Trauerfeier in einer Kapelle kostet je nach Größe zwischen 83,45 und 839,21 Euro und ist ebenfalls nicht enthalten; in Neindorf sind es 232,00 Euro Kapellen- und 50,00 Euro Verwaltungsgebühr.
- Auf dem Friedhof Neindorf fällt nach Abschnitt IV Nummer 4 des Tarifs bei jeder Bestattung eine Verwaltungsgebühr von 56,00 Euro an, die in den städtischen Friedhöfen kein Gegenstück hat. Sie ist hier unter den weiteren Gebühren geführt und nicht in die Beisetzungsgebühr eingerechnet, damit die Zahl mit den übrigen Gemeinden des Bestandes vergleichbar bleibt. Wer in Neindorf rechnet, muss sie hinzuzählen, ebenso den Wochenendzuschlag von 120,80 Euro bei einer Erd- und 60,40 Euro bei einer Urnenbestattung.
- Die Ursprungsfassung der Gebührensatzung vom 19.12.2024 kennzeichnete die Bestattungsleistungen nach Paragraf 5 und die Einebnungen nach Paragraf 8 mit einem Stern als umsatzsteuerpflichtig und wies die Steuer nach Paragraf 1 Absatz 2 im Gebührenbescheid gesondert aus. Die 1. Nachtragssatzung hat diesen Absatz und die Sterne ersatzlos gestrichen, ohne einen einzigen Betrag zu ändern. Ob auf diese Positionen noch Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, lässt die geltende Fassung offen. Ein betragsweiser Abgleich beider Fassungen ergibt bei allen 159 Eurobeträgen Übereinstimmung.
- Die 1. Nachtragssatzung hat außerdem die Zuschläge für überlange Trauerfeiern abgeschafft. Die Fassung von 2024 erhöhte die Kapellengebühr um fünfzig Prozent, wenn die Trauerfeier die Dauer von zwanzig Minuten um sechs bis zehn Minuten überschritt, und um hundert Prozent bei elf bis zwanzig Minuten. An ihrer Stelle steht jetzt in Paragraf 11 Absatz 3 der Satz, dass die Gebühr für eine terminierte Trauerfeier auch bei Nichtwahrnehmung erhoben werden kann. Die Waldgrabstätte hieß in der alten Fassung Wald-Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung.
- Die Titel der 1. Nachtragssatzung und die Ratsvorlage V 2025/1325 bezeichnen die geänderte Satzung als Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2024. Der amtlich bekannt gemachte Text im Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2024 nennt dagegen zweimal den 19.12.2024, einmal im Eingang und einmal in der Ausfertigung. Die Ratssitzung war für Mittwoch, den 18.12.2024, einberufen. Für die Beträge ist der Unterschied ohne Bedeutung, für die Suche nach dem Dokument nicht: Wer nach dem 18.12.2024 sucht, findet die Datei nicht, die unter dem Datum 20241219 abgelegt ist.
- Die Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung führt Paragraf 4 nur noch mit einem Jahressatz von 80,00 beziehungsweise 104,00 Euro und dem Vermerk, dass nur Verlängerungen möglich sind; die Fassung von 2024 nannte an derselben Stelle eine Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren und den Vermerk entfällt. Nach Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofssatzung sind weitere Bestattungen in diesen Grabstätten nur bei vorhandenen Belegungsrechten und nur auf dem Wald- und dem Nordfriedhof zulässig. Neu vergeben werden sie nicht, deshalb führen wir sie nicht als Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren.
- Drei besondere Grabfelder haben keine eigene Tarifziffer, weil sie zu bereits erfassten Grabarten gehören. Das muslimische Grabfeld auf dem Nordfriedhof wird nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung und nach der Grabartenseite der Stadt als Wahlgrabstätte I vergeben, ein- und mehrstellig, mit dauerhafter Verlängerungsmöglichkeit; die Grabartenseite nennt eine Vergabezeit von dreißig Jahren, was der Nutzungsdauer einer Wahlgrabstätte I entspricht, und verpflichtet den Nutzungsberechtigten ausdrücklich zur Anlage und Pflege des Grabbeets. Die Grabfelder für Mensch und Haustier auf dem Nord- und dem Waldfriedhof werden nach Paragraf 23 als Wahlgrabstätte I, naturnahe Bestattung unter Bäumen oder Urnenwahlgrabstätte I vergeben; für die Beigabe einer Haustierascheurne fällt die Gebühr für die Beisetzung von Urnen und Grabbeigaben von 63,38 Euro an. Die liberal-jüdische Friedhofsabteilung auf dem Nordfriedhof hat nach Paragraf 25 ein ewiges Ruherecht, wird aber als gewöhnliche Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte abgerechnet, und Absatz 3 sagt ausdrücklich, dass eine Pflege der Grabstätte durch die Stadt nicht durchgeführt wird.
- Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung verweist für die liberal-jüdische Abteilung auf Wahlgrabstätten gemäß Paragraf 16 und Urnenwahlgrabstätten gemäß Paragraf 18. Beide Verweise gehen ins Leere: Paragraf 16 regelt die Rückgabe von Grabstätten, Paragraf 18 die Wahlgrabstätten und Paragraf 20 die Urnenwahlgrabstätten. Die Verweise sind offenbar bei der Neunummerierung der Satzung nicht nachgeführt worden. Gemeint sind ersichtlich die Paragrafen 18 und 20.
- Für die Bestattung von Fehl- und Ungeborenen steht nach Paragraf 14 Absatz 7 und Paragraf 3 Absatz 6 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof St. Annen ein gesondertes Grabfeld bereit; daneben ist die Beisetzung in jeder anderen Grabart möglich, und es gelten deren Regeln. Eine eigene Nutzungsrechtsziffer gibt es dafür nicht, wohl aber eine Schriftplatte für Sternenkinder zu 84,19 Euro in Paragraf 10 der Gebührensatzung. Ob das gesonderte Grabfeld gebührenfrei ist, sagt keine der beiden Satzungen. Die Grabartenseite der Stadt bezeichnet St. Annen als kirchlichen Friedhof; das widerspricht Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung, der ihn unter den von der Stadt verwalteten Friedhöfen führt, und wir folgen der Satzung.
- Die Angaben der Stadt darüber, welche Grabart es auf welchem Friedhof gibt, stimmen an drei Stellen nicht mit der Satzung überein. Die Grabartenseite nennt für die Grabstätten mit einheitlichem Denkmal den Wald-, den Nord- und den Südfriedhof, während die Paragrafen 17 Absatz 7 und 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur den Wald- und den Nordfriedhof nennen; der Südfriedhof ist der Friedhof Ehmen, Brunsroder Straße. Dieselbe Seite bietet die gekennzeichneten Urnenreihengrabstätten auf allen Friedhöfen außer Ehmen Dammstraße an, die Satzung nimmt zusätzlich Vorsfelde Meinstraße, St. Annen und Rothenfelde aus. Und sie nennt für die Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung alle Friedhöfe außer Ehmen Dammstraße, während Paragraf 19 Absatz 7 Buchstabe c dieselben drei weiteren ausnimmt. Wir folgen jeweils der Satzung.
- Die Grabpflegeseite der Stadt nennt vier Grabarten, deren Pflege die Stadt Wolfsburg ausführt: Grabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal, Grabstätten ohne Kennzeichnung, Rasenreihengrabstätten mit Namensstein und Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen. Die beiden naturnahen Bestattungen unter Bäumen und die Waldgrabstätte fehlen dort, obwohl die Paragrafen 18 Absatz 8 Buchstabe c, 20 Absatz 8 Buchstabe e und 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Pflege eindeutig der Verwaltung zuweisen beziehungsweise jede Grabpflege verbieten. Die Seite ist offenbar älter als die naturnahen Grabarten. Maßgeblich ist die Satzung, und zusätzlich stützt Paragraf 13 Absatz 1 jede der acht pflegefreien Grabarten der Kernstadt, indem er sie namentlich von der Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabbeets ausnimmt.
- Die Stadt Wolfsburg bewirtschaftet nach ihrer Seite über die städtischen Friedhöfe insgesamt 25 Friedhöfe mit rund 80 Hektar Fläche. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt sie einzeln auf, Absatz 2 nennt zusätzlich den Bestattungswald Wolfsburg in der Gemarkung Wolfsburg, Flur 2, Flurstück 74/2. Seit dem 27.06.2026 kommt der Friedhof Neindorf mit 0,79 Hektar hinzu, für den eine eigene Satzung gilt. Kirchliche Friedhöfe bestehen im Stadtgebiet weiterhin in Brackstedt und Warmenau; für sie gelten eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen. Ein Eigenbetrieb steht hinter den städtischen Friedhöfen nicht, sie werden vom Geschäftsbereich Grün geführt.
- Auf dem Friedhof Neindorf dürfen nach Paragraf 1 Absatz 4 der dortigen Friedhofssatzung keine Grabfelder für anonyme Bestattungen angelegt werden. Ein anonymes Grab gibt es dort also nicht, während die Kernstadt gleich zwei kennt. Umgekehrt fehlt in Neindorf jede Trägerdienstgebühr, jede Schriftplattengebühr und jede Gebühr für eine Ausgrabung; Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach Paragraf 7 der Neindorfer Gebührensatzung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
- Beide Neindorfer Satzungen tragen in der amtlichen Bekanntmachung im Ausfertigungsfeld den Platzhalter Wolfsburg, xx.xx.2026. Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich trotzdem eindeutig, weil beide am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 25 vom 26.06.2026 erfolgte. Dieselbe Bauart hatten die beiden Satzungen der Kernstadt: Die als Einzeldatei bereitgestellten PDF-Fassungen tragen nur Wolfsburg ohne Datum, und erst das Amtsblatt Nr. 01 vom 09.01.2026 belegt den Tag der Bekanntmachung.
- Sämtliche 35 Ausgaben des Amtsblatts für die Stadt Wolfsburg des Jahres 2026 bis zur Nummer 35 vom 04.09.2026 und alle im Netz einzeln vorgehaltenen Ausgaben des Jahres 2025 sind seitenweise auf das Wort Friedhof durchgesehen worden, dazu der Jahrgangsband 2024. Nach dem Amtsblatt Nr. 25 vom 26.06.2026 gibt es keine weitere Änderung; die Ausgaben 26 bis 35 haben keinen einzigen Treffer. Eine 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung der Kernstadt existiert nicht, und der Neindorfer Tarif ist unverändert.
- Paragraf 41 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 10.12.2025 hebt ausdrücklich nur die Satzung für den Bestattungswald Wolfsburg vom 15.07.2020 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 02.04.2025 auf. Dass die Friedhofssatzung vom 13.12.2006 in der Fassung der 11. Nachtragssatzung vom 02.04.2025 außer Kraft tritt, sagt die Satzung nicht; es folgt allein daraus, dass sie eine Neufassung ist, so wie die Ratsvorlage V 2025/1324 sie auch nennt. Paragraf 36 Absatz 1 verweist für Ruhe- und Nutzungszeiten schon vergebener Grabstätten außerdem auf die Friedhofssatzung vom 20.06.2001, also auf eine noch ältere Fassung.
- Die Friedhofssatzung von 2021 verwies für die Pflege der Grabstätten mit einheitlichem Denkmal und der Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen noch auf die Entgeltordnung. Die Fassung vom 10.12.2025 verweist dafür durchgehend auf die Gebührensatzung, und die Entgeltordnung vom 14.07.2021 enthält tatsächlich keine einzige Pflegeposition; sie regelt nur Personal-, Maschinen-, Material- und Containerkosten für Nebenleistungen wie das Richten von Plattenumrandungen und das Entsorgen von Grabmalen. Wir rechnen deshalb durchgehend mit den Beträgen aus Paragraf 6 der Gebührensatzung.
Friedhöfe in Wolfsburg und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Die 19 Friedhöfe in WolfsburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung Ursprungsfassung vom 19.12.2024, geändert durch die 1. Nachtragssatzung, die der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner 27. Sitzung am 10.12.2025 zur Drucksache V 2025/1325 beschlossen hat; bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg Nr. 01 vom 09.01.2026 auf den Seiten 34 bis 43, in Kraft seit dem 10.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf den städtischen Friedhöfen vom 10.12.2025, beschlossen vom Rat in seiner 27. Sitzung am 10.12.2025 zur Drucksache V 2025/1324, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 01 vom 09.01.2026 auf den Seiten 5 bis 33, in Kraft seit dem 10.01.2026; sie löst die Friedhofssatzung vom 13.12.2006 in der Fassung der 11. Nachtragssatzung vom 02.04.2025 ab und hebt in Paragraf 41 Absatz 2 die Satzung für den Bestattungswald Wolfsburg vom 15.07.2020 auf
- Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg Nr. 25 vom 26. Juni 2026, Seiten 531 bis 550, mit der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf beide Satzungen vom 13.05.2026, beschlossen vom Rat der Stadt Wolfsburg zur Drucksache V 2026/1452, in Kraft seit dem 27.06.2026
- Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg Nr. 01 vom 9. Januar 2026, Seiten 5 bis 43, mit der Bekanntmachung der Friedhofssatzung und der 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Jahrgang 23, Nummer 01, ausgegeben am 09.01.2026; beide Satzungen treten nach ihrem jeweiligen Inkrafttretensparagrafen am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg, Ursprungsfassung, nur zum Betragsvergleich herangezogen vom 19.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2024 auf den Seiten 624 bis 634, in Kraft seit 01.01.2025; sie löste die Gebührensatzung vom 14.07.2021 und die gesonderte Gebührensatzung für den Bestattungswald Wolfsburg ab
- Entgeltordnung der Stadt Wolfsburg für Leistungen des Geschäftsbereiches Grün, Bereich Bestattungswesen vom 14.07.2021, ausgefertigt am 16.07.2021, in Kraft seit 17.07.2021, löst die Entgeltordnung vom 08.12.2010 ab
- Grabarten auf den städtischen Friedhöfen, Dienstleistungsseite der Stadt Wolfsburg, Geschäftsbereich Grün Stand 07.09.2026, nennt je Grabart die Friedhöfe, auf denen sie angeboten wird, sowie das muslimische Grabfeld und die Grabstätten für Sternenkinder
- Grabpflege, Dienstleistungsseite der Stadt Wolfsburg, Geschäftsbereich Grün Stand 07.09.2026, nennt die vier Grabarten, deren Pflege die Stadt Wolfsburg ausführt, und die Pflicht zur Aufstellung eines Grabmals je Grabart
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 07.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.