Rostock · Mecklenburg-Vorpommern · AGS 13003000
Friedhofsgebühren Rostock: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7, Stand der 179. Ergänzung der Ortsrechtssammlung vom 28.10.2015, nach Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung Bestandteil der Satzung. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen, nicht für einzelne.
- 200,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.330,00 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung, unabhängig vom Alter
Beisetzung eines perinatal verstorbenen Kindes auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage
Urnenstelle im Kolumbarium
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Rostock kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 4 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstätte, einstelligJede weitere Grabstelle derselben Grabstätte kostet 855 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung darf je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Gebührenbereich B Nummer 1 je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, das sind 47 Euro. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. | 940,00 € | 560,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
| ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab in Rostock, gleichauf mit der einstelligen Erdwahlgrabstätte. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 15 Absatz 3 der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber. | 940,00 € | 560,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zu sechs JahrenDie Anlage druckt diese beiden Beträge nicht aus. Sie bestimmt am Schluss, dass für Verstorbene bis zu sechs Jahren 50 Prozent der Gebühren erhoben werden. 470 Euro sind die Hälfte von 940 Euro, 280 Euro die Hälfte von 560 Euro. | 470,00 € | 280,00 € | 750,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 1 und Gebührenbereich D Nummer 2, jeweils mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Anonyme ErdgrabstätteDer Schlusssatz des Gebührenbereichs C sagt, dass die Gebühr bei Nummer 2 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung einschließt. Nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung gestaltet und pflegt der Friedhofsträger die Gemeinschaftsanlagen, individuelle Grabmale sind dort nicht zulässig. Das teuerste Erdgrab der Stadt und zugleich das einzige pflegefreie. | 2.075,00 € | 560,00 € | 2.635,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 2 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel davon, das sind 22,75 Euro. | 455,00 € | 190,00 € | 645,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 2, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel davon, das sind 31,75 Euro. | 635,00 € | 190,00 € | 825,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 3, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu acht UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel davon, das sind 48 Euro. Denselben Satz erhebt Rostock nach Gebührenbereich B Nummer 2 für mehrstellige Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt werden können. | 960,00 € | 190,00 € | 1.150,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 4, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenstelle im KolumbariumDer Schlusssatz des Gebührenbereichs A sagt, dass die Gebühr bei Nummer 5 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung einschließt. Deshalb führen wir die Urnenstelle als pflegefrei. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt ein Urnenfach bis zu zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr, das sind 207 Euro. | 4.140,00 € | 190,00 € | 4.330,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 5 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs A, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte für eine UrneDie günstigste Grabart in Rostock. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 15 Absatz 3 der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber. | 260,00 € | 190,00 € | 450,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 3, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte für Verstorbene bis zu sechs JahrenAuch diese beiden Beträge druckt die Anlage nicht aus. 130 Euro sind die Hälfte von 260 Euro, 95 Euro die Hälfte von 190 Euro. | 130,00 € | 95,00 € | 225,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 3 und Gebührenbereich D Nummer 3, jeweils mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage oder der AschestreuwieseDas günstigste pflegefreie Grab in Rostock. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs C nennt für Nummer 4 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung, Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen dem Friedhofsträger zu. Ein Nutzungsrecht wird nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht verliehen, eine Ausbettung ist ausgeschlossen. | 695,00 € | 190,00 € | 885,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 4 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage mit NamenssteleDer Schlusssatz des Gebührenbereichs C nennt auch für Nummer 5 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung. Die Anfertigung und Befestigung des Namens auf der Stele ist eine Sonderleistung und wird je Buchstabe gesondert berechnet; einen Satz dafür nennt die Anlage nicht. | 1.045,00 € | 190,00 € | 1.235,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 5 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Beisetzung eines perinatal verstorbenen Kindes auf einer anonymen UrnengemeinschaftsanlageRostock erhebt hier eine einzige Gebühr von 200 Euro. Sie deckt die Aufbewahrung, die Einäscherung und die Beisetzung ab, eine gesonderte Beisetzungsgebühr fällt daneben nicht an. Die Anlage ist anonym und wird nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom Friedhofsträger gestaltet und gepflegt. | 200,00 € | 0,00 € | 200,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlussbestimmung nach dem Gebührenbereich H |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdgrabstelle öffnen und schließen | 560,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 |
| Erdgrabstelle öffnen und schließen, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 280,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Beisetzung einer Urne oder Verstreuung der Asche | 190,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Beisetzung einer Urne oder Verstreuung der Asche, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 95,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 3 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle es zulässt | 260,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 5 |
| Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle nach Ablauf der Ruhezeit | 920,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 4 |
| Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen bis zur Bestattung oder Einäscherung | 80,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 1 |
| Einäscherung im Krematorium auf dem Neuen Friedhof | 240,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich E Nummer 1 |
| Erdwahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle über die erste hinaus, für 20 Jahre | 855,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | Ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr des jeweiligen Gebührenbereichs A, also 47 Euro beim einstelligen Erdwahlgrab, 22,75 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen und 207 Euro beim Kolumbarium | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich B Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte, in der nur noch Urnen beigesetzt werden können, je Jahr | 48,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich B Nummer 2 |
| Ermäßigung für Verstorbene bis zu sechs Jahren | 50 Prozent der Gebühr, und zwar für die Erdreihengrabstätte, die Urnenreihengrabstätte, die Aufbewahrung, das Öffnen und Schließen der Erdgrabstelle, die Urnenbeisetzung und die Einäscherung | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlussbestimmung nach dem Gebührenbereich H |
| Nutzungsrechte von zeitlich unbegrenzter oder unbestimmter Dauer aus der Zeit vor der Satzung, die sogenannte Friedhofsdauer | Auf zwei Nutzungszeiten von zusammen 40 Jahren begrenzt, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2031. Eine eigene Gebühr nennt die Satzung dafür nicht. | Paragraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier | 150,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 1 |
| Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier | 75,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 2 |
| Benutzung eines Abschiedsraumes | 65,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 3 |
| Ausbettung einer Urne, einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenloches | 220,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich G Nummer 1 |
| Ausbettung eines Sarges, einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes | 2.200,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich G Nummer 2 |
| Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung | 35,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 1 |
| Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte | 25,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 2 |
| Urnenversand | 55,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 3 |
| Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen | 56,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 4 |
| Anfertigung und Befestigung des Namens auf der Namensstele der Urnengemeinschaftsanlage | Sonderleistung, wird je Buchstabe gesondert berechnet. Einen Satz nennt die Anlage nicht. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlusssatz des Gebührenbereichs C |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.700,00 €
Erdwahlgrabstätte, einstellig in Rostock, über 20 Jahre, das sind 335,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 | 940,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 | 560,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.500,00 € |
Jede weitere Grabstelle derselben Grabstätte kostet 855 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung darf je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Gebührenbereich B Nummer 1 je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, das sind 47 Euro. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7, Stand der 179. Ergänzung der Ortsrechtssammlung vom 28.10.2015, nach Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung Bestandteil der Satzung. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebührensatzung stammt vom 5. Dezember 2008, das Gebührenverzeichnis trägt den Stand der 179. Ergänzung der Ortsrechtssammlung vom 28. Oktober 2015 und ist damit älter als drei Jahre. Wir erfassen es trotzdem, weil die Stadt es unverändert als geltendes Ortsrecht führt: Die Ortsrechtsseite bezeichnet die Sammlung ausdrücklich als die geltenden Rechtsvorschriften in Lesefassung, die Sammlung wird gepflegt, ihre Abfallgebührensatzung wurde zum 1. Januar 2026 aufgenommen, und die Friedhofsseiten der Stadt verlinken genau diese drei Dateien als aktuelle Dokumente. Eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung ist nirgends veröffentlicht.
- Das Gebührenverzeichnis selbst nennt kein eigenes Beschluss- oder Bekanntmachungsdatum. Es trägt nur den Ergänzungsstempel der Ortsrechtssammlung. Wir geben deshalb diesen Stempel als Stand an und nicht ein Satzungsdatum.
- Rostock betreibt einen vierten kommunalen Friedhof, den Ruheforst Rostocker Heide. Er fällt nach Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung nicht unter diese Satzung; für ihn gilt nach Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine eigene Entgeltordnung mit privatrechtlichen Entgelten. Ein Ruhebiotop für eine Einzelperson kostet dort je nach Werteinstufung 2.750 bis 8.000 Euro, ein anteiliges Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop 475 bis 1.475 Euro, die Urnenbeisetzung 180 Euro, die Nutzungsdauer beträgt bis zu 99 Jahre. Wir führen diese Plätze nicht als Grabarten, weil es keine Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung sind und die Nutzungsdauer nicht mit der Ruhezeit von 20 Jahren zusammenfällt.
- Für die Erdwahlgrabstätte weisen wir die einstellige Grabstätte aus. Jede weitere Grabstelle derselben Grabstätte kostet 855 Euro; ein Doppelgrab kommt damit auf 1.795 Euro Nutzungsgebühr.
- Die Beträge der Kindergrabstätten stehen nicht als Zahl in der Anlage. Die Schlussbestimmung ordnet für Verstorbene bis zu sechs Jahren 50 Prozent der Gebühren an, und zwar für die Erdreihengrabstätte, die Urnenreihengrabstätte, die Aufbewahrung, das Öffnen und Schließen der Erdgrabstelle, die Urnenbeisetzung und die Einäscherung. Wir haben diese Hälften ausgerechnet und weisen sie als eigene Grabarten aus. Für die Wahlgrabstätten und die Gemeinschaftsanlagen gilt die Ermäßigung nicht.
- Die Einäscherung kostet 240 Euro und ist in unseren Urnenpreisen nicht enthalten. Rostock betreibt ein eigenes Krematorium auf dem Neuen Friedhof, deshalb steht diese Gebühr überhaupt in der Satzung; sie ist keine Beisetzungsgebühr und mit anderen Gemeinden nicht vergleichbar.
- Die Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen bis zur Bestattung kostet nach Gebührenbereich D Nummer 1 zusätzlich 80 Euro. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil die Satzung sie als eigenen Gebührentatbestand führt und die Verstorbenen auch beim Bestattungsunternehmen verbleiben können. Ebenso wenig enthalten sind die Feierhalle mit 150 Euro und der Abschiedsraum mit 65 Euro.
- Die Neuvermittlung einer Grabstätte samt Beurkundung und Bescheid kostet nach Gebührenbereich H Nummer 1 einmalig 35 Euro. Wir führen diesen Betrag als Verwaltungsgebühr unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, so wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes ebenfalls halten.
- Eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr erhebt Rostock nicht. Die Schlusssätze der Gebührenbereiche A und C stellen ausdrücklich fest, dass die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen in den Grabgebühren enthalten ist. Der Gebührenbereich B bestätigt, dass die Beträge zwanzig Jahre decken: Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel.
- Beim Kolumbarium stehen zwei Vorschriften nebeneinander. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs A nennt für die Urnenstelle im Kolumbarium ausdrücklich zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung, Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Pflege der Wahlgrabstätten dagegen allgemein den Nutzungsberechtigten auf. Wir folgen dem Gebührenverzeichnis, weil es die speziellere und jüngere Regelung ist und die Pflege dort ausdrücklich bezahlt wird, und führen die Urnenstelle als pflegefrei.
- Für die Grabarten der Gebührenbereiche C 1 und C 3, also die Reihengrabstätten, nennt die Satzung keine Verlängerung. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung ordnet an, dass sie nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden. Auf den Gemeinschaftsanlagen wird nach Paragraf 19 Absatz 1 gar kein Nutzungsrecht verliehen.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten die Grabmale selbst entfernen; geschieht das nicht binnen drei Monaten, fallen sie entschädigungslos an den Friedhofsträger.
- Die Satzung gilt nur für die kommunalen Friedhöfe der Stadt, den Neuen Friedhof Rostock, den Westfriedhof Rostock und den Neuen Friedhof Warnemünde. Für die kirchlichen und jüdischen Begräbnisstätten im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Für den Namen auf der Stele der Urnengemeinschaftsanlage berechnet die Stadt eine Sonderleistung je Buchstabe. Einen Satz dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht, der Preis dieser Grabart ist deshalb nach oben offen.
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Quellen und Stand
- Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7 Stand der 179. Ergänzung der Ortsrechtssammlung vom 28.10.2015, nach Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung Bestandteil der Satzung
- Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7 vom 05.12.2008, beschlossen von der Bürgerschaft am 19.11.2008, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 24.12.2008, in Kraft seit 25.12.2008
- Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7/6 vom 03.12.2009, beschlossen von der Bürgerschaft am 02.12.2009, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 16.12.2009
- Entgeltordnung für den Ruheforst Rostocker Heide der Hansestadt Rostock, Ortsrecht 7/52 vom 19.07.2006, beschlossen von der Bürgerschaft am 05.07.2006, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 16 vom 09.08.2006
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.