Rostock, Mecklenburg-Vorpommern, AGS 13003000
Friedhofsgebühren in Rostock, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7, Gebührenverzeichnis der Satzung vom 05.12.2008, in der Lesefassung der Ortsrechtssammlung mit dem Stand der 179. Ergänzung vom 28.10.2015; betragsgleich mit der amtlichen Bekanntmachung vom 24.12.2008. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Rostock und nicht für einzelne. Träger ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen.
- 200,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.330,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, unabhängig vom Alter
Beisetzung eines perinatal verstorbenen Kindes auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung
Urnenstelle im Kolumbarium, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Rostock kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Rostock
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstätte, einstelligDas einzige Erdgrab in Rostock, dessen Lage man selbst aussuchen kann, und das einzige, das sich verlängern lässt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung mindestens 3,125 Quadratmeter; je Grabstelle darf ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Erdbestattungen werden nach Paragraf 11 Absatz 2 nur in einfacher Tiefe vorgenommen, ein Doppeltiefengrab gibt es in Rostock also nicht. Die Verlängerung kostet nach Gebührenbereich B Nummer 1 je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, das sind 47 Euro; dieselbe Rechnung beweist, dass die 940 Euro die vollen zwanzig Jahre decken und kein Jahressatz sind. Verlängert werden kann nach Paragraf 17 Absatz 4 nur die gesamte Grabstätte, nicht eine einzelne Stelle. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 17 Absatz 3 den Nutzungsberechtigten und ihren Rechtsnachfolgern; wer das nicht selbst leisten will, beauftragt die städtischen Friedhofsgärtner zu einem privatrechtlichen Entgelt, das in keiner Satzung steht. Deshalb ist dieses Grab nicht pflegefrei. | 940,00 € | 560,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
| ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab in Rostock, mit 940 Euro Nutzung und 560 Euro Beisetzung genau gleich teuer wie die einstellige Erdwahlgrabstätte. Der Unterschied liegt nicht im Preis, sondern in den Rechten: Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit der Anmeldung der Bestattung der Reihe nach zugeteilt, die Lage lässt sich nicht wählen, es wird nur ein Leichnam beigesetzt, und nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte nach Absatz 4 abgeräumt. Eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. Wer also für denselben Betrag auch die Lage bestimmen und später verlängern will, nimmt die Wahlgrabstätte. Die Mindestfläche beträgt wie dort 3,125 Quadratmeter. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 15 Absatz 3 der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber der Bestattung, das Grab ist nicht pflegefrei. | 940,00 € | 560,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zu sechs JahrenDiese beiden Beträge druckt die Anlage nicht aus. Sie bestimmt am Schluss, dass für Verstorbene bis zu sechs Jahren 50 von Hundert der Gebühr erhoben werden, und zählt die betroffenen Tatbestände auf: Gebührenbereich C Nummern 1 und 3, Gebührenbereich D Nummern 1, 2 und 3 sowie Gebührenbereich E Nummer 1. 470 Euro sind die Hälfte von 940 Euro, 280 Euro die Hälfte von 560 Euro. Die Ermäßigung greift damit für das Reihengrab, das Öffnen und Schließen, die Aufbewahrung und die Einäscherung, aber ausdrücklich nicht für die Wahlgrabstätten des Bereichs A und nicht für die Gemeinschaftsanlagen. Wer für ein Kind eine Wahlgrabstätte wählt, zahlt den vollen Preis. Auch dieses Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, und Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 470,00 € | 280,00 € | 750,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 1 und Gebührenbereich D Nummer 2, jeweils mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Anonyme ErdgrabstätteDas teuerste Erdgrab der Stadt und zugleich das einzige pflegefreie. Mit 2.075 Euro Nutzung und 560 Euro Beisetzung kostet es 1.135 Euro mehr als das Erdreihengrab, und dafür bekommt man weniger: kein Grabmal, keinen Namen, keine auffindbare Stelle. Der Aufpreis ist der Preis der Pflege. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs C sagt, dass die Gebühr bei Nummer 2 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung einschließt, und Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bestätigt es: Der Friedhofsträger gestaltet und pflegt die Gemeinschaftsanlagen, individuelle Grabmale sind nicht zulässig, die Bestattungsflächen dürfen nicht betreten werden. Das anonyme Erdgrab ist eine Erdgemeinschaftsanlage im Sinne des Paragrafen 19 Absatz 2. Ein Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nicht verliehen, eine Ausbettung ist nach Paragraf 13 Absatz 8 ausgeschlossen, eine Verlängerung gibt es folglich nicht. Nach der städtischen Seite Bestattungsarten wird die anonyme Erdbestattung nur auf dem Westfriedhof angeboten. | 2.075,00 € | 560,00 € | 2.635,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 2 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
| Erdwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag ist die Summe aus den 940 Euro der ersten Grabstelle und den 855 Euro, die die Anlage unter derselben Nummer für jede weitere Grabstelle nennt. Ein Doppelgrab kostet damit 1.795 Euro Nutzungsgebühr für zwanzig Jahre. Die Fläche wächst nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung um 2,500 Quadratmeter je zusätzlicher Stelle. Die Beisetzungsgebühr von 560 Euro fällt je Bestattung erneut an, bei zwei Särgen also zweimal. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel, für die zweistellige Grabstätte also 89,75 Euro. Sind die Särge nach Ablauf der Ruhezeit vergangen und werden nur noch Urnen beigesetzt, greift eine Sonderregel: Gebührenbereich B Nummer 2 setzt die Verlängerung mehrstelliger Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen möglich sind, auf ein Zwanzigstel der Gebühr A 4 herab, also auf 48 Euro im Jahr statt 89,75 Euro. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 17 Absatz 3 bei den Nutzungsberechtigten, das Grab ist nicht pflegefrei. | 1.795,00 € | 560,00 € | 2.355,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1 mit dem Zusatz je weitere Grabstelle, und Gebührenbereich D Nummer 2 |
9 Grabarten für die Urne in Rostock
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte und nicht je Urne. Urnenwahlgrabstätten messen nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung mindestens 0,750 Quadratmeter und nehmen je nach Größe zwei, vier oder acht Urnen auf; die Anlage führt für jede dieser drei Größen eine eigene Nummer. Die Beisetzungsgebühr von 190 Euro fällt je Urne an, bei zwei Urnen also zweimal. Wer eine Grabstätte für zwei Urnen voll ausnutzt, zahlt 455 plus zweimal 190, also 835 Euro, und liegt damit unter dem Preis zweier Urnenreihengräber. Die Verlängerung kostet nach Gebührenbereich B Nummer 1 je Jahr ein Zwanzigstel, also 22,75 Euro. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 17 Absatz 3 den Nutzungsberechtigten, die Grabart ist nicht pflegefrei. | 455,00 € | 190,00 € | 645,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 2, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenAuch dieser Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Der Aufschlag gegenüber der Grabstätte für zwei Urnen beträgt 180 Euro, der Aufschlag von vier auf acht Urnen dagegen 325 Euro; die Reihe 455, 635, 960 steigt also nicht gleichmäßig. Je Beisetzung kommen 190 Euro hinzu. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, das sind 31,75 Euro. Wie bei allen Wahlgrabstätten tragen die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung Anlage und Pflege, das Grab ist nicht pflegefrei. | 635,00 € | 190,00 € | 825,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 3, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu acht UrnenDie größte Urnengrabstätte des Tarifs, gedacht für Familien. Auf 960 Euro Nutzungsgebühr für zwanzig Jahre kommen 190 Euro je beigesetzter Urne, bei acht Urnen also 1.520 Euro. Der Betrag hat eine zweite Bedeutung: Nach Gebührenbereich B Nummer 2 wird für mehrstellige Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt werden können, bei der Verlängerung je Jahr ein Zwanzigstel dieser Gebühr erhoben, also 48 Euro. Für die Urnenwahlgrabstätte selbst gilt derselbe Satz nach Nummer 1. Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten, die Grabart ist nicht pflegefrei. | 960,00 € | 190,00 € | 1.150,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 4, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenstelle im KolumbariumDie teuerste Grabart Rostocks und zugleich das einzige pflegefreie Grab, an dem ein Name steht und das verlängert werden kann. Die Urne wird in eine oberirdische Wandnische gestellt, die anschließend mit einer Abdeckplatte verschlossen wird. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs A sagt ausdrücklich, dass die Gebühr bei Nummer 5 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung einschließt; die städtische Seite Kolumbarium bestätigt das mit dem Satz, gepflegt werde die Anlage immer vom Friedhofsträger. Deshalb führen wir sie als pflegefrei, obwohl Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Pflege der Wahlgrabstätten allgemein den Nutzungsberechtigten auferlegt. Das Kolumbarium wurde im November 2008 auf dem Neuen Friedhof Rostock übergeben und ist die einzige Grabart, die es nur dort gibt. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt ein Urnenfach bis zu zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr, also 207 Euro. | 4.140,00 € | 190,00 € | 4.330,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 5 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs A, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte für eine UrneDie günstigste Grabart in Rostock, 260 Euro Nutzung und 190 Euro Beisetzung, zusammen 450 Euro für zwanzig Jahre. Die Grabstätte misst nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung mindestens 0,500 Quadratmeter, wird der Reihe nach zugeteilt und nimmt nur eine einzige Urne auf. Eine zweite Urne lässt sich nicht nachbetten, dafür wäre eine Wahlgrabstätte nötig. Nach Ablauf der Ruhezeit wird sie nach Absatz 4 abgeräumt, eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. Anlage und Pflege obliegen nach Absatz 3 der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, die Grabart ist also nicht pflegefrei. Wer die Pflege scheut, zahlt für die pflegefreie Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage 435 Euro mehr. | 260,00 € | 190,00 € | 450,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 3, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte für Verstorbene bis zu sechs JahrenAuch diese beiden Beträge stehen nicht als Zahl in der Anlage. Die Schlussbestimmung ordnet für Verstorbene bis zu sechs Jahren 50 von Hundert an, und 130 Euro sind die Hälfte von 260 Euro, 95 Euro die Hälfte von 190 Euro. Mit 225 Euro für Nutzung und Beisetzung ist das die günstigste Grabstelle der Stadt überhaupt. Sie steht nur Verstorbenen bis zu sechs Jahren offen und ist deshalb mit den übrigen Grabarten nicht vergleichbar. Kommt die Einäscherung im städtischen Krematorium hinzu, die für Kinder ebenfalls halbiert wird und 120 statt 240 Euro kostet, sind es 345 Euro. Wie beim Urnenreihengrab für Erwachsene wird die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, und die Pflege bleibt bei den Angehörigen. | 130,00 € | 95,00 € | 225,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 3 und Gebührenbereich D Nummer 3, jeweils mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage oder der AschestreuwieseDas günstigste pflegefreie Grab in Rostock, 695 Euro Nutzung und 190 Euro Beisetzung, zusammen 885 Euro. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs C nennt für Nummer 4 ausdrücklich zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung, und Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen dem Friedhofsträger zu. Ein Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nicht verliehen, eine Ausbettung ist ausgeschlossen, eine Verlängerung gibt es nicht. Dieselbe Ziffer deckt zwei sehr verschiedene Vorgänge ab. Die Urnengemeinschaftsanlage ist ein Grabfeld ohne individuelle Grabmale; die erste wurde 1976 auf dem Neuen Friedhof Rostock übergeben, 1994 kam eine auf dem Neuen Friedhof Warnemünde hinzu, seit 2006 gibt es auf dem Neuen Friedhof kleinere Anlagen für Partner. Auf der Aschestreuwiese des Westfriedhofs, die es seit dem 3. Juli 1985 gibt, wird dagegen gar keine Urne beigesetzt: Die Asche wird im Krematorium fein gemahlen, in ein Kupfergefäß gefüllt und von einer Amtsperson oberirdisch verstreut, während die Angehörigen vom Rand aus zusehen; das Betreten der Wiese ist ihnen nicht gestattet. Beides kostet dasselbe, weil Gebührenbereich D Nummer 3 die Beisetzung einer Urne und die Verstreuung der Asche in einer Zeile führt. | 695,00 € | 190,00 € | 885,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 4 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage mit NamenssteleDie halbanonyme Beisetzung, die Rostock seit 1999 anbietet: dieselbe gepflegte Gemeinschaftsanlage wie unter Nummer 4, aber mit einem zentralen Gedenkstein und einzelnen Jahresstelen, auf denen der Name der oder des Verstorbenen der Reihe nach mit Metallbuchstaben angebracht wird. Der Aufpreis gegenüber der namenlosen Stelle beträgt 350 Euro. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs C nennt auch für Nummer 5 zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung, deshalb ist die Grabart pflegefrei. Und hier liegt die Überraschung: Derselbe Schlusssatz bestimmt, dass die Anfertigung und Befestigung des Namens eine Sonderleistung ist und je Buchstabe gesondert berechnet wird. Einen Satz dafür nennt die Anlage nicht. Der Preis dieser Grabart ist damit nach oben offen, und gerade der Namenszug, für den man den Aufpreis zahlt, steht nicht im Tarif. Ein Nutzungsrecht wird nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung auch hier nicht verliehen, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. | 1.045,00 € | 190,00 € | 1.235,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nummer 5 mit dem Schlusssatz des Gebührenbereichs C, und Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Beisetzung eines perinatal verstorbenen Kindes auf einer anonymen UrnengemeinschaftsanlageFür perinatal verstorbene Kinder erhebt Rostock eine einzige Gebühr von 200 Euro, und die Schlussbestimmung sagt ausdrücklich, was darin enthalten ist: die Aufbewahrung, die Einäscherung und die Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage. Eine gesonderte Beisetzungsgebühr fällt daneben nicht an, deshalb steht hier 0,00 Euro und nicht ein leeres Feld. Der Vergleich zeigt, wie weitgehend die Regelung ist: Dieselben drei Leistungen kosten für ein Kind bis zu sechs Jahren nach der Ermäßigung 40 plus 120 plus 95 Euro, also 255 Euro, und für Erwachsene 80 plus 240 plus 190 Euro, also 510 Euro. Die Anlage ist anonym und wird nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom Friedhofsträger gestaltet und gepflegt; ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Schlussbestimmung nennt keine Altersgrenze und keine Gewichtsgrenze, sondern nur das Wort perinatal. | 200,00 € | 0,00 € | 200,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlussbestimmung nach dem Gebührenbereich H |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Rostock
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdgrabstelle öffnen und schließen | 560,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 |
| Erdgrabstelle öffnen und schließen, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 280,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Beisetzung einer Urne oder Verstreuung der Asche | 190,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 3 |
| Beisetzung einer Urne oder Verstreuung der Asche, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 95,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 3 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle es zulässt | 260,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 5 |
| Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist und die Bodenverhältnisse es zulassen | 920,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 4 |
| Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen bis zur Bestattung oder Einäscherung | 80,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 1 |
| Aufbewahrung, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 40,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 1 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Einäscherung im Krematorium auf dem Neuen Friedhof Rostock | 240,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich E Nummer 1 |
| Einäscherung, Verstorbene bis zu sechs Jahren | 120,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich E Nummer 1 mit der Schlussbestimmung über die Ermäßigung |
| Erdwahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle über die erste hinaus, für 20 Jahre | 855,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | Ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr des jeweiligen Gebührenbereichs A, also 47 Euro bei der einstelligen Erdwahlgrabstätte, 42,75 Euro je weiterer Grabstelle, 22,75 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen, 31,75 Euro bei der für vier, 48 Euro bei der für acht und 207 Euro beim Kolumbarium | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich B Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte, in der nur noch Urnen beigesetzt werden können, je Jahr | 48,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich B Nummer 2 |
| Ermäßigung für Verstorbene bis zu sechs Jahren | 50 von Hundert der Gebühr, und zwar für die Erdreihengrabstätte, die Urnenreihengrabstätte, die Aufbewahrung, das Öffnen und Schließen der Erdgrabstelle, die Urnenbeisetzung und die Einäscherung. Für die Wahlgrabstätten und die Gemeinschaftsanlagen gilt sie nicht. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlussbestimmung nach dem Gebührenbereich H |
| Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier | 150,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 1 |
| Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier | 75,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 2 |
| Benutzung eines Abschiedsraumes | 65,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nummer 3 |
| Ausbettung einer Urne, einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenloches | 220,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich G Nummer 1 |
| Ausbettung eines Sarges, einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes | 2.200,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich G Nummer 2 |
| Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung | 35,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 1 |
| Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte | 25,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 2 |
| Urnenversand | 55,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 3 |
| Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen | 56,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich H Nummer 4 |
| Anfertigung und Befestigung des Namens auf der Namensstele der Urnengemeinschaftsanlage | Sonderleistung, wird je Buchstabe gesondert berechnet. Einen Satz nennt die Anlage nicht. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Schlusssatz des Gebührenbereichs C |
| Anlage und Pflege einer Grabstätte durch die städtischen Friedhofsgärtner | Privatrechtliches Entgelt außerhalb der Gebührensatzung. Die Friedhofssatzung erlaubt es ausdrücklich, nennt aber keinen Preis, und eine Preisliste veröffentlicht die Stadt nicht. | Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Nutzungsrechte von zeitlich unbegrenzter oder unbestimmter Dauer aus der Zeit vor der Satzung, die sogenannte Friedhofsdauer | Auf zwei Nutzungszeiten von zusammen 40 Jahren begrenzt, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2031. Eine eigene Gebühr nennt die Satzung dafür nicht; ab 2032 gilt für diese Gräber der normale Verlängerungssatz. | Paragraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Rostock über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.700,00 €
Erdwahlgrabstätte, einstellig in Rostock, über 20 Jahre, das sind 335,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nummer 1, und Gebührenbereich D Nummer 2 | 940,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nummer 2 | 560,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.500,00 € |
Das einzige Erdgrab in Rostock, dessen Lage man selbst aussuchen kann, und das einzige, das sich verlängern lässt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung mindestens 3,125 Quadratmeter; je Grabstelle darf ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Erdbestattungen werden nach Paragraf 11 Absatz 2 nur in einfacher Tiefe vorgenommen, ein Doppeltiefengrab gibt es in Rostock also nicht. Die Verlängerung kostet nach Gebührenbereich B Nummer 1 je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, das sind 47 Euro; dieselbe Rechnung beweist, dass die 940 Euro die vollen zwanzig Jahre decken und kein Jahressatz sind. Verlängert werden kann nach Paragraf 17 Absatz 4 nur die gesamte Grabstätte, nicht eine einzelne Stelle. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 17 Absatz 3 den Nutzungsberechtigten und ihren Rechtsnachfolgern; wer das nicht selbst leisten will, beauftragt die städtischen Friedhofsgärtner zu einem privatrechtlichen Entgelt, das in keiner Satzung steht. Deshalb ist dieses Grab nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7, Gebührenverzeichnis der Satzung vom 05.12.2008, in der Lesefassung der Ortsrechtssammlung mit dem Stand der 179. Ergänzung vom 28.10.2015; betragsgleich mit der amtlichen Bekanntmachung vom 24.12.2008. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
22 Fragen, die die Satzung von Rostock offenlässt
- Der Gebührentarif ist von 2008 und damit weit älter als drei Jahre. Wir erfassen ihn trotzdem, weil er nachweislich gilt. Gesucht wurde an vier Stellen: in der Ortsrechtssammlung, Abschnitt 7 Umwelt, wo 7/7 samt Anlage unverändert steht, während die Abfallgebührensatzung derselben Sammlung ihre Erste Änderungssatzung von Dezember 2025 trägt; im Archiv der öffentlichen Bekanntmachungen der Jahre 2022 bis 2026, das auf das Wort Satzung 91 Treffer liefert, darunter Änderungen bei Abfall, Straßenreinigung, Baumschutz und Grundsteuer, aber keine zum Friedhof; in der Volltextsuche des Städtischen Anzeigers, des amtlichen Verkündungsblattes, für die Jahrgänge 2006 bis 2026; und in der Volltextsuche des Bürgerinformationssystems ALLRIS für die Sitzungen 2015 bis 2026. Keine dieser Quellen kennt eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
- Die alte Erfassung nannte als Fassung den Stand der 179. Ergänzung der Ortsrechtssammlung vom 28.10.2015. Das ist der Stempel der Datei und nicht das Datum der Satzung. Wir korrigieren die Angabe auf die Satzung vom 05.12.2008, bekannt gemacht am 24.12.2008. Kein Betrag ändert sich dadurch: Der Tarifteil der Ortsrechtsdatei ist mit der amtlichen Bekanntmachung von 2008 Ziffer für Ziffer betragsgleich. Der einzige Unterschied ist ein Satzzeichen im Schlusssatz des Gebührenbereichs C. 2008 stand dort ein Punkt hinter dem Wort Friedhofsanlagen, so dass der folgende Halbsatz über die Genehmigung für Grabmale und über zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung grammatisch in der Luft hing. 2015 wurde daraus ein Komma und damit eine lesbare Aufzählung. Die Berichtigung betrifft genau den Satz, auf den sich unsere Pflegezuordnung stützt.
- Im Städtischen Anzeiger stehen kirchliche Friedhofsgebührenordnungen neben den kommunalen. Die Volltextsuche nach dem Wort Friedhofsgebühren liefert als jüngsten Treffer den 02.09.2015, und das ist die Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel, beschlossen am 19.05.2015; der Treffer vom 12.03.2014 betrifft Rövershagen. Beide sind fremde Träger, die im kommunalen Blatt nur bekannt gemacht werden. Wer sie für kommunales Recht hält, erfasst eine falsche Satzung.
- Die Gebührensatzung gilt nach ihrem Paragrafen 1 nur für den Neuen Friedhof Rostock, den Westfriedhof Rostock und den Neuen Friedhof Warnemünde. Der Tarif unterscheidet nicht zwischen diesen drei Friedhöfen, es gibt eine einzige Betragsspalte. Das Angebot unterscheidet sich aber: Nach der städtischen Seite Bestattungsarten auf den kommunalen Friedhöfen gibt es das Kolumbarium nur auf dem Neuen Friedhof Rostock, die anonyme Erdbestattung und die Aschestreuwiese nur auf dem Westfriedhof. Der Neue Friedhof Rostock ist mit 44 Hektar die größte Begräbnisstätte der Stadt, angelegt 1908 bis 1912; der Westfriedhof wurde 1977 übergeben, der Neue Friedhof Warnemünde in den 1920er Jahren. Alle vier kommunalen Friedhöfe zusammen betreuen nach Angabe der Stadt 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Rostock betreibt einen vierten kommunalen Friedhof, den Ruheforst Rostocker Heide. Er fällt nach Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung nicht unter diese Satzung; für ihn gilt nach Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Entgeltordnung 7/52 vom 19.07.2006 mit privatrechtlichen Entgelten. Ein Ruhebiotop für eine Einzelperson oder für eine Familie kostet dort je nach Werteinstufung 2.750, 3.800, 4.900 oder 8.000 Euro, ein anteiliges Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop 475, 750, 930 oder 1.475 Euro, die Urnenbeisetzung samt Öffnen und Schließen des Urnenloches 180 Euro. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung durch Vertrag verliehen und läuft bis zu 99 Jahre. Wir führen diese Plätze nicht als Grabarten, weil es keine Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung sind und weil eine Nutzungsdauer von 99 Jahren mit einer Ruhezeit von 20 Jahren nicht vergleichbar ist. Die Entgeltordnung ist seit 2006 unverändert.
- Für die Erdwahlgrabstätte weisen wir die einstellige und die zweistellige Grabstätte aus. Die Anlage nennt unter Gebührenbereich A Nummer 1 für die erste Grabstelle 940 Euro und für jede weitere 855 Euro; die 1.795 Euro der zweistelligen Grabstätte sind die Summe dieser beiden Beträge und keine eigene Tarifzeile. Ein dreistelliges Grab kostet nach derselben Regel 2.650 Euro, ein vierstelliges 3.505 Euro. Die alte Erfassung führte nur die einstellige Grabstätte und nannte die 855 Euro im Hinweis.
- Die Beträge der Kindergrabstätten stehen nicht als Zahl in der Anlage. Die Schlussbestimmung nach dem Gebührenbereich H ordnet für Verstorbene bis zu sechs Jahren 50 von Hundert an und zählt die betroffenen Tatbestände abschließend auf: Gebührenbereich C Nummern 1 und 3, Gebührenbereich D Nummern 1, 2 und 3 sowie Gebührenbereich E Nummer 1. Wir haben diese Hälften ausgerechnet und weisen sie als eigene Grabarten aus. Für die Wahlgrabstätten des Bereichs A, für das anonyme Erdgrab und für die Gemeinschaftsanlagen gilt die Ermäßigung nicht.
- Die Einäscherung kostet nach Gebührenbereich E Nummer 1 240 Euro und ist in unseren Urnenpreisen nicht enthalten, weil sie in anderen Gemeinden gar nicht in der Satzung steht und ein Vergleich sonst schief wäre. Sie ist in Rostock aber nicht wählbar: Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Urnenbeisetzungen ausschließlich der Friedhofsträger veranlasst und dass dies bei Feuerbestattungen die Einäscherung umfasst. Wer auf einem der drei kommunalen Friedhöfe eine Urne beisetzen lässt, zahlt diese 240 Euro also zwangsläufig; für Verstorbene bis zu sechs Jahren sind es 120 Euro. Das günstigste Urnengrab kostet damit tatsächlich 690 statt 450 Euro. Rostock betreibt das Krematorium auf dem Neuen Friedhof selbst, deshalb steht die Gebühr überhaupt in der Satzung.
- Die Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen bis zur Bestattung kostet nach Gebührenbereich D Nummer 1 zusätzlich 80 Euro. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil die Anlage sie als eigenen Gebührentatbestand führt und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Kühlzellen im Krematorium nur bereitstellt, ohne ihre Benutzung vorzuschreiben; bis zur Übergabe bleibt die Verantwortung beim Bestattungsunternehmen. Ebenso wenig enthalten sind die Feierhalle mit 150 Euro, die Feierhalle ohne Trauerfeier mit 75 Euro und der Abschiedsraum mit 65 Euro.
- Die Neuvermittlung einer Grabstätte samt Beurkundung und Bescheid kostet nach Gebührenbereich H Nummer 1 einmalig 35 Euro. Wir führen diesen Betrag als Verwaltungsgebühr unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, so wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes ebenfalls halten.
- Eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr erhebt Rostock nicht. Die Schlusssätze der Gebührenbereiche A und C stellen ausdrücklich fest, dass die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für Grabmale in den Grabgebühren enthalten sind. Der Gebührenbereich B bestätigt rechnerisch, dass die Beträge zwanzig Jahre decken: Die Verlängerung kostet je Jahr ein Zwanzigstel, und ein Zwanzigstel von 940 Euro sind genau 47 Euro.
- Beim Kolumbarium stehen zwei Vorschriften nebeneinander. Der Schlusssatz des Gebührenbereichs A nennt für die Urnenstelle im Kolumbarium ausdrücklich zwanzig Jahre Pflege und Unterhaltung, Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Pflege der Wahlgrabstätten dagegen allgemein den Nutzungsberechtigten auf, und nach Paragraf 14 Absatz 4 gehört das Kolumbarium zu den Urnenwahlgrabstätten. Wir folgen dem Gebührenverzeichnis, weil es die speziellere Regelung ist und die Pflege dort ausdrücklich bezahlt wird. Als zweiter Beleg außerhalb der Satzung dient die städtische Seite Kolumbarium, die sagt, gepflegt werde die Anlage immer vom Friedhofsträger, und die Übersicht der Beisetzungsarten, die beim Kolumbarium keine Grabpflege und keine Bepflanzung vorsieht.
- Dieselbe städtische Übersicht der Beisetzungsarten nennt beim Kolumbarium die Beisetzung von einer Urne, während Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung je Urnenfach bis zu zwei Urnenbeisetzungen zulässt. Wir folgen der Satzung. Wer eine zweite Urne in dieselbe Nische beisetzen lässt, zahlt dafür nach Gebührenbereich D Nummer 3 erneut 190 Euro; die Nutzungsgebühr von 4.140 Euro fällt nur einmal an.
- Für die Reihengrabstätten der Gebührenbereiche C 1 und C 3 nennt die Anlage keine Verlängerung. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung ordnet an, dass sie nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden; die Beräumung wird drei Monate vorher durch öffentlichen Aushang auf dem Friedhof bekannt gegeben, danach entsorgt der Friedhofsträger Grabmal und Einfassung entschädigungslos. Auf den Gemeinschaftsanlagen wird nach Paragraf 19 Absatz 1 gar kein Nutzungsrecht verliehen, eine Ausbettung ist nach Paragraf 13 Absatz 8 ausgeschlossen.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten die Grabmale selbst entfernen; geschieht das nicht binnen drei Monaten, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Wird ein Nutzungsrecht wegen grober Vernachlässigung der Pflege entzogen, wird die Grabstätte nach Paragraf 18 Absatz 2 auf Kosten der Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet; einen Satz dafür nennt die Anlage ebenfalls nicht.
- Wer die Grabpflege nicht selbst leisten will, kann sie nach Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei den städtischen Friedhofsgärtnern beauftragen. Das ist ausdrücklich ein Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage und keine Gebühr; eine Preisliste veröffentlicht die Stadt nicht. Diese Möglichkeit macht die betroffenen Grabarten deshalb nicht pflegefrei, so wenig wie ein Dauergrabpflegevertrag anderswo.
- Die städtische Seite Feuerbestattung und Beisetzungsarten führt unter der Überschrift anonyme Grabstätte auch Rasengräber auf. Das Gebührenverzeichnis kennt keine Ziffer für ein Rasengrab, und die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 19 Absatz 2 als Gemeinschaftsanlagen nur Erdgemeinschaftsanlagen, Urnengemeinschaftsanlagen und die Aschestreuwiese. Wir erfassen deshalb kein Rasengrab. Die Aufzählung auf jener Seite ist erkennbar eine allgemeine Beschreibung der Bestattungsarten und keine Aussage über das Rostocker Angebot.
- Die Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle kostet nach Gebührenbereich D Nummer 4 920 Euro und damit 360 Euro mehr als das erstmalige Öffnen und Schließen. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Grabstelle kostet nach Nummer 5 260 Euro und damit 70 Euro mehr als die erste Urnenbeisetzung nach Nummer 3. In beiden Fällen ist die zweite Bestattung teurer als die erste, was der Erwartung widerspricht.
- Die Gebühren des Bereichs D enthalten nach dem Schlusssatz dieses Bereichs die Bereitstellung der Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials, das Ausheben des Grabes oder Urnenloches und die Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der Streubecher, die Stellung des Urnenträgers, die Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte samt Auflegen der Kränze und die Bereitstellung der Urnen. Eine zweite Tarifzeile für das Ausheben gibt es nicht, die Beisetzungsgebühr steht vollständig in einer Zeile.
- Die Satzung gilt nur für die kommunalen Friedhöfe der Stadt. Für die kirchlichen Begräbnisstätten im Stadtgebiet, etwa in Toitenwinkel und Rövershagen, und für den alten jüdischen Friedhof gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen. Die Stadt unterhält daneben Ehrenanlagen, den Soldatenfriedhof Puschkinplatz und die Kriegsgräberfelder, sowie nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung Ehrengrabstätten, die der Friedhofsträger pflegt; für sie nennt die Anlage keine Gebühr, und sie werden nicht auf Antrag vergeben.
- Für den Namen auf der Stele der Urnengemeinschaftsanlage berechnet die Stadt eine Sonderleistung je Buchstabe. Einen Satz dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht, der Preis dieser Grabart ist deshalb nach oben offen. Dasselbe gilt nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung für weitere Angebote auf Gemeinschaftsanlagen; einen Anspruch darauf gibt es nicht.
- Ein Anlass zur Wiedervorlage ist derzeit nicht erkennbar. Die Volltextsuche des Bürgerinformationssystems für die Sitzungen der Jahre 2024 bis 2026 kennt zum Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen nur die Annahme von Zuwendungen und einzelne Ortsbeiratsthemen, keine angekündigte Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Der Tarif dürfte damit auch 2027 noch gelten; geprüft werden sollte er trotzdem jährlich, weil eine Anpassung nach achtzehn Jahren jederzeit kommen kann.
Friedhöfe in Rostock und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in RostockLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock, das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7 Gebührenverzeichnis der Satzung vom 05.12.2008, in der Lesefassung der Ortsrechtssammlung mit dem Stand der 179. Ergänzung vom 28.10.2015; betragsgleich mit der amtlichen Bekanntmachung vom 24.12.2008
- Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 7/7 vom 05.12.2008, beschlossen von der Bürgerschaft am 19.11.2008, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 24.12.2008, in Kraft seit 25.12.2008, seither nicht geändert
- Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2008, amtliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung samt Gebührenverzeichnis Ausgabe vom 24.12.2008, Seite 7, Gegenprobe zur Lesefassung des Ortsrechts
- Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7/6 vom 03.12.2009, beschlossen von der Bürgerschaft am 02.12.2009, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 16.12.2009, in Kraft seit 17.12.2009, seither nicht geändert
- Entgeltordnung für den Ruheforst Rostocker Heide der Hansestadt Rostock, Ortsrecht 7/52 vom 19.07.2006, beschlossen von der Bürgerschaft am 05.07.2006, bekannt gemacht im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 16 vom 09.08.2006, Stand der 96. Ergänzung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.