Detmold · Nordrhein-Westfalen · AGS 05766020
Friedhofsgebühren Detmold: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.02, vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 28 Friedhöfe der Stadt Detmold, nicht für einzelne.
- 509,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.649,00 €
- Teuerstes Grab
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf dem Waldfriedhof Kupferberg und den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH
Einzelgrabstätte für eine Fehlgeburt oder eine Leibesfrucht, individuell zu gestalten, 10 Jahre Ruhezeit
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Lagerstelle, 30 Jahre Ruhezeit
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Detmold kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, 20 Jahre RuhezeitDas günstigste Erdgrab in Detmold. Die zwanzigjährige Ruhezeit gilt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Waldfriedhof Kupferberg sowie den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH. In der Gebühr sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 17 Absatz 1 nicht möglich. | 1.340,00 € | 889,00 € | 2.229,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.1 und Nummer 2.2.1 |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, 25 Jahre RuhezeitDie fünfundzwanzigjährige Ruhezeit gilt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung allein auf dem Friedhof Pivitsheide VL. In der Gebühr sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten. | 1.675,00 € | 889,00 € | 2.564,00 € | 25 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.2 und Nummer 2.2.1 |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, 30 Jahre RuhezeitDie dreißigjährige Ruhezeit gilt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Alten Friedhof an der Blomberger Straße sowie den Friedhöfen Jerxen-Orbke, Klüt, Bentrup, Brokhausen, Diestelbruch, Spork-Eichholz, Remmighausen, Schönemark und Berlebeck. In der Gebühr sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten. | 2.010,00 € | 889,00 € | 2.899,00 € | 30 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.3 und Nummer 2.2.1 |
| Reihengrabstätte für ein Kind bis zu drei Jahren, 15 Jahre RuhezeitFür Verstorbene bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen der Stadt fünfzehn Jahre. In diesen Feldern werden nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a auch Totgeburten ab 500 Gramm bestattet. | 570,00 € | 301,00 € | 871,00 € | 15 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.4 und Nummer 2.2.2 |
| Einzelgrabstätte für eine Fehlgeburt oder eine Leibesfrucht, individuell zu gestalten, 10 Jahre RuhezeitParagraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung setzt für Fehlgeburten unter 500 Gramm und für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen zehn Jahre Ruhezeit fest. Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe b regelt diese Einzelgrabstätte. | 330,00 € | 179,00 € | 509,00 € | 10 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.5 und Nummer 2.2.5 |
| Reihenrasengrab für eine Erdbestattung, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif weist die Anlage, die Einsaat und die Pflege ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus. Nach Paragraf 33 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden diese Grabfelder von der Friedhofsverwaltung angelegt und auf Dauer der Ruhezeit gepflegt; eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten besteht nicht. Blumen und Grabschmuck dürfen nach Absatz 2 nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. | 2.480,00 € | 889,00 € | 3.369,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.8 und Nummer 2.2.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Lagerstelle, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif nennt eine Jahresgebühr von 92 Euro je Lagerstelle und Jahr. Wir rechnen sie mit der Ruhezeit von zwanzig Jahren hoch, die nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Waldfriedhof Kupferberg sowie den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH gilt. Das Nutzungsrecht wird im Bestattungsfall mindestens für die Ruhezeit und höchstens für vierzig Jahre verliehen. Anders als beim Reihengrab sind Abräumen und Einebnen nicht enthalten. | 1.840,00 € | 889,00 € | 2.729,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.1 und Nummer 2.2.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Lagerstelle, 25 Jahre RuhezeitJahresgebühr 92 Euro je Lagerstelle, hochgerechnet auf die fünfundzwanzigjährige Ruhezeit des Friedhofs Pivitsheide VL nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 2.300,00 € | 889,00 € | 3.189,00 € | 25 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.1 und Nummer 2.2.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Lagerstelle, 30 Jahre RuhezeitJahresgebühr 92 Euro je Lagerstelle, hochgerechnet auf die dreißigjährige Ruhezeit, die nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Alten Friedhof an der Blomberger Straße sowie den Friedhöfen Jerxen-Orbke, Klüt, Bentrup, Brokhausen, Diestelbruch, Spork-Eichholz, Remmighausen, Schönemark und Berlebeck gilt. Je Lagerstelle können nach Paragraf 18 Absatz 9 zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 2.760,00 € | 889,00 € | 3.649,00 € | 30 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.1 und Nummer 2.2.1 |
Urne: 10 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab, 20 Jahre RuhezeitDas günstigste Grab in Detmold. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen der Stadt zwanzig Jahre. In der Gebühr sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.120,00 € | 296,00 € | 1.416,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.6 und Nummer 2.2.4 |
| Anonymes Urnengrab, 20 Jahre RuhezeitDas günstigste pflegefreie Grab in Detmold. Der Tarif weist Einsaat oder Bepflanzung und Pflege ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung namenlos in einem Gemeinschaftsgrabfeld, das die Friedhofsverwaltung anlegt und unterhält; Termin und Stelle sind allein ihr bekannt, ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Weil Angehörige deshalb nicht teilnehmen können, ermäßigt sich die Beisetzungsgebühr nach der Anmerkung zu Nummer 2.2 um 66 Euro auf 230 Euro. | 1.360,00 € | 230,00 € | 1.590,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.7 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenrasengrab, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif weist Anlage, Einsaat und Pflege ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus. Nach Paragraf 33 Absatz 1 der Friedhofssatzung pflegt die Friedhofsverwaltung diese Grabfelder auf Dauer der Ruhezeit, eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten besteht nicht. | 1.560,00 € | 296,00 € | 1.856,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.1.9 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenwaldgrab, je Urnenstelle, 20 Jahre RuhezeitParagraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung erklärt eine individuelle Gestaltung, Bepflanzung, Ausschmückung und Pflege einzelner Grabstellen für unzulässig, Absatz 2 behält Pflegeeingriffe in Gehölzbestand und Bodenbewuchs ausschließlich der Friedhofsverwaltung vor. Eine Grabstelle, die Angehörige pflegen könnten, entsteht damit nicht. Das Nutzungsrecht ist nach Paragraf 19 Absatz 2 nicht verlängerbar. | 1.580,00 € | 296,00 € | 1.876,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.2 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenparkgrab als Einzelgrabstätte ohne Grabkennzeichnung, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif weist Anlage und Pflege ausdrücklich als in der Gebühr enthalten aus. Nach Paragraf 20 Absatz 4 und Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnenparkgräber von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten, eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten besteht nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar. | 1.580,00 € | 296,00 € | 1.876,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.3.1 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenparkgrab als Einzelgrabstätte mit Grabkennzeichnung, 20 Jahre RuhezeitWie das Urnenparkgrab ohne Kennzeichnung, jedoch mit einer Gedenkplatte oder einem Gedenkstein nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Anlage und Pflege sind nach dem Tarif in der Gebühr enthalten, die Pflegeverpflichtung entfällt nach Paragraf 35 Absatz 1. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar. | 2.040,00 € | 296,00 € | 2.336,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.3.2 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenparkgrab als Partnergrabstätte für bis zu zwei Urnen, 20 Jahre RuhezeitDie Nutzungsgebühr gilt für die Grabstätte mit bis zu zwei Urnenplätzen, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Anlage und Pflege sind nach dem Tarif in der Gebühr enthalten, die Pflegeverpflichtung entfällt nach Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet 120 Euro je Jahr. | 2.400,00 € | 296,00 € | 2.696,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.3.3 und Nummer 2.2.4 |
| Wahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif nennt eine Jahresgebühr von 70 Euro für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 18 Absatz 8 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Wir rechnen sie auf die zwanzigjährige Ruhezeit hoch. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Abräumen und Einebnen sind nicht enthalten. | 1.400,00 € | 296,00 € | 1.696,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.3 und Nummer 2.2.4 |
| Urnenpflegewahlgrab für bis zu zwei Urnen, 20 Jahre RuhezeitDer Tarif nennt eine Jahresgebühr von 120 Euro und weist Anlage, Bepflanzung, Pflege und Abräumen ausdrücklich als darin enthalten aus. Wir rechnen sie auf die zwanzigjährige Ruhezeit hoch. Nach Paragraf 18 Absatz 13 und Paragraf 33 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten, eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten besteht nicht. | 2.400,00 € | 296,00 € | 2.696,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.4 und Nummer 2.2.4 |
| Urnengrabkammer in einer Urnenwand oder Urnenstele für bis zu zwei Urnen, 20 Jahre RuhezeitDer Ersterwerb kostet einmalig 2.500 Euro für zwanzig Jahre, die Verlängerung 125 Euro je Jahr. Reinigung, Verschlussplatte und Abräumen sind nach dem Tarif enthalten. Nach Paragraf 20a Absatz 8 der Friedhofssatzung wird die Gesamtanlage von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt, Absatz 7 erklärt jede individuelle Ausschmückung einzelner Grabstellen für unzulässig. Die Beschriftung der Verschlussplatte übernimmt die Stadt nach Absatz 6 nicht. | 2.500,00 € | 296,00 € | 2.796,00 € | 20 J. | Gebührentarif Nummer 1.4.5 und Nummer 2.2.4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung Erwachsener, einschließlich Öffnen und Verfüllen des Grabes, Ausgrünen der Grube und Kranzüberführung | 889,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.1 |
| Sargbeisetzung eines Kindes bis zu drei Jahren | 301,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.2 |
| Sargbeisetzung in einer ausgemauerten Grabstätte, ohne die Steinmetzarbeiten am Grabgewölbe | 554,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.3 |
| Beisetzung einer Urne, einschließlich Aufbewahrung bis zu sechs Wochen und Einlassen in das Grab | 296,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.4 |
| Beisetzung einer Fehlgeburt | 179,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.5 |
| Urnenbeisetzung in einem anonymen Urnengrab, ohne Ausgrünen der Grube und ohne Kranzüberführung | 230,00 € | Gebührentarif Nummer 2.2.4 mit der Anmerkung zu Nummer 2.2 |
| Trauerfeier in der Friedhofskapelle auf dem Waldfriedhof Kupferberg, dem Alten Friedhof und den Friedhöfen Diestelbruch und Spork-Eichholz | 495,00 € | Gebührentarif Nummer 2.1.1 |
| Trauerfeier in den Friedhofskapellen der übrigen Friedhöfe | 418,00 € | Gebührentarif Nummer 2.1.2 |
| Benutzung von Leichenzelle oder Kühlzelle | 93,00 € | Gebührentarif Nummer 2.1.3 |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes auf dem Waldfriedhof Kupferberg | 62,00 € | Gebührentarif Nummer 2.1.4 |
| Zuschlag für eine Beisetzung, die auf Veranlassung der Angehörigen an einem Samstag vorgenommen wird | 25 Prozent der Beisetzungsgebühr | Anmerkung zu Gebührentarif Nummer 2.2 |
| Abschlag auf die Beisetzungsgebühr, wenn bei einer anonymen Beisetzung ohne Teilnahme von Angehörigen nur das Öffnen und Verfüllen beansprucht wird | 66 Euro weniger nach den Nummern 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4, 33 Euro weniger nach Nummer 2.2.2 | Anmerkung zu Gebührentarif Nummer 2.2 |
| Aushebung des Sarges eines verstorbenen Kindes bis zu drei Jahren | 716,00 € | Gebührentarif Nummer 2.3.1 Buchstabe a |
| Aushebung des Sarges eines Verstorbenen ab drei Jahren | 1.610,00 € | Gebührentarif Nummer 2.3.1 Buchstabe b |
| Umbettung einer Urne innerhalb eines Friedhofs oder auf einen anderen Friedhof der Stadt Detmold | 296,00 € | Gebührentarif Nummer 2.3.2 |
| Aushebung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem auswärtigen Friedhof, einschließlich Verpackung und Versand | 216,00 € | Gebührentarif Nummer 2.3.3 |
| Einebnen eines Erdbestattungswahlgrabes, erste Lagerstelle | 97,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.1 |
| Einebnen eines mehrstelligen Erdbestattungswahlgrabes, zweite und jede weitere Lagerstelle | 36,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.2 |
| Einebnen eines Urnenwahlgrabes | 61,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.3 |
| Abräumen eines aufrechten Grabmals oder einer Grababdeckung | 73,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.4 |
| Abräumen eines liegenden Grabmals oder von Trittplatten | 28,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.5 |
| Abräumen einer Einfassung oder Platteneinfassung | 73,00 € | Gebührentarif Nummer 3.1.6 |
| Unterhaltung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bis zum Ablauf der Ruhezeit nach vorzeitiger Rückgabe, je Jahr und Lagerstelle | 45,00 € | Gebührentarif Nummer 3.2.1 |
| Unterhaltung eines Urnenreihen-, Urnenwahl- oder Kinderreihengrabes bis zum Ablauf der Ruhezeit nach vorzeitiger Rückgabe, je Jahr | 19,00 € | Gebührentarif Nummer 3.2.2 |
| Genehmigung einer Einfassung | 26,00 € | Gebührentarif Nummer 4.1.1 |
| Genehmigung eines liegenden Grabmals oder einer Grababdeckung | 35,00 € | Gebührentarif Nummer 4.1.2 |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals | 78,00 € | Gebührentarif Nummer 4.1.3 |
| Genehmigung für eine neue Beschriftung der Verschlussplatte einer Urnengrabkammer | 35,00 € | Gebührentarif Nummer 4.1.4 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe, Teilung oder Teilrückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit | 26,00 € | Gebührentarif Nummer 4.2.1 |
| Anbringen einer zweizeiligen Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal für eine verstorbene Person | 123,00 € | Gebührentarif Nummer 4.3.1 |
| Anbringen einer vierzeiligen Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal für zwei verstorbene Personen | 183,00 € | Gebührentarif Nummer 4.3.2 |
| Nacherwerb einer Verschlussplatte für eine Urnengrabkammer, einschließlich Anbringung | 279,00 € | Gebührentarif Nummer 4.3.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenparkgrab als Partnergrabstätte, je Jahr | 120,00 € | Gebührentarif Nummer 1.3.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabkammer, je Jahr | 125,00 € | Gebührentarif Nummer 1.4.5 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen in einem vorhandenen ausgemauerten Grab, je Jahr und Lagerstelle | 92,00 € | Gebührentarif Nummer 1.4.2 |
| Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung ohne eigene Tarifziffer | nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand | Gebührentarif Nummer 4.4.1 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.429,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, 20 Jahre Ruhezeit in Detmold, über 20 Jahre, das sind 371,45 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Nummer 1.1.1 und Nummer 2.2.1 | 1.340,00 € |
| BestattungGebührentarif Nummer 2.2.1 | 889,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.229,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Detmold. Die zwanzigjährige Ruhezeit gilt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Waldfriedhof Kupferberg sowie den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH. In der Gebühr sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 17 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.02, vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die einundzwanzig kommunalen Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Ruhezeit für Erdbestattungen hängt in Detmold vom Friedhof ab. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt sie auf dem Waldfriedhof Kupferberg und den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH auf zwanzig Jahre, auf dem Friedhof Pivitsheide VL auf fünfundzwanzig und auf den übrigen zehn Friedhöfen auf dreißig Jahre. Wir führen für Reihen- und Wahlgräber deshalb je eine Grabart pro Frist. Wer ein Grab auf einem Friedhof mit dreißig Jahren Ruhezeit sucht, zahlt für dieselbe Grabart mehr.
- Die Wahlgräber nach Nummer 1.4 des Tarifs tragen eine Jahresgebühr: 92 Euro je Lagerstelle und Jahr bei Erdbestattungen, 70 Euro je Jahr für ein Urnenwahlgrab mit bis zu vier Urnen und 120 Euro je Jahr für ein Urnenpflegewahlgrab mit bis zu zwei Urnen. Wir rechnen jeden Satz mit der jeweiligen Ruhezeit hoch. Das Nutzungsrecht wird nach Nummer 1.4 des Tarifs und Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung mindestens für die Ruhezeit und höchstens für vierzig Jahre verliehen; wer länger erwirbt, zahlt entsprechend mehr.
- Bei den Reihengräbern nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 sowie 1.1.8 und 1.1.9 sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen in der Nutzungsgebühr enthalten, bei den Wahlgräbern nicht. Für Wahlgräber sieht der Tarif unter Nummer 3.1 gesonderte Beträge vor, nämlich 97 Euro für die erste und 36 Euro für jede weitere Lagerstelle eines Erdbestattungsgrabes und 61 Euro für ein Urnenwahlgrab, dazu 73 beziehungsweise 28 Euro für das Abräumen eines Grabmals. Die Anmerkung zu Abschnitt 3 sagt, diese Gebühren würden mit dem Ende der Nutzungszeit als Gesamtbetrag erhoben. Wir rechnen sie trotzdem nicht in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 32 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung die Wahl lässt, das Abräumen und Einebnen stattdessen von den Nutzungsberechtigten zu verlangen. Der Betrag ist also nicht zwingend, aber wer Reihen- und Wahlgrab vergleicht, muss ihn kennen.
- Die Unterhaltungsgebühren nach Nummer 3.2 des Tarifs von 45 Euro je Jahr und Lagerstelle beziehungsweise 19 Euro je Jahr fallen nur an, wenn das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird. Sie sind kein Zuschlag auf jedes Grab und daher in unseren Preisen nicht enthalten.
- Für das anonyme Urnengrab setzen wir eine Beisetzungsgebühr von 230 Euro an statt der 296 Euro der Nummer 2.2.4. Die Anmerkung zu Nummer 2.2 ermäßigt die Gebühr um 66 Euro, wenn bei einer anonymen Beisetzung ohne Teilnahme von Angehörigen nur das Öffnen und Verfüllen beansprucht wird. Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Beisetzungstermin und Beisetzungsstelle ausschließlich der Friedhofsverwaltung bekannt, Angehörige können also nicht teilnehmen. Diese Zuordnung ist unsere Auslegung, eine eigene Tarifzeile für das anonyme Grab gibt es nicht.
- Beim Urnenwaldgrab führen wir pflegefrei, obwohl der Tarif unter Nummer 1.2 anders als bei den Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 und 1.3 keinen Zusatz zur Pflege trägt und Paragraf 34 der Friedhofssatzung anders als die Paragrafen 33 und 35 nicht ausdrücklich sagt, eine Pflegeverpflichtung bestehe nicht. Ausschlaggebend ist für uns, dass Paragraf 34 Absatz 1 jede individuelle Pflege einzelner Grabstellen verbietet und Absatz 2 Pflegeeingriffe ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehält. Das ist der schwächste Beleg unter den neun als pflegefrei geführten Grabarten.
- Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte richtet Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung zusätzlich Gemeinschaftsgrabstätten in einer Rasenfläche ein, die die Friedhofsverwaltung anlegt und unterhält. Die Anmerkung zu Nummer 2.2 des Tarifs bestimmt, dass die anonyme Beisetzung von Fehlgeburten ohne Gebührenberechnung erfolgt, und ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Wir führen diese Grabstätte nicht als Grabart, weil sie nichts kostet und ein Preis von null Euro die Vergleichstabellen verzerren würde.
- Die Wahlgrabstätte in einem vorhandenen ausgemauerten Grab nach Nummer 1.4.2 kostet dieselben 92 Euro je Jahr und Lagerstelle wie das gewöhnliche Erdwahlgrab, die Beisetzung darin nach Nummer 2.2.3 aber nur 554 Euro. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil Paragraf 18 Absatz 12 der Friedhofssatzung das Ausmauern verbietet und nur bestehende Gruftanlagen Bestandsschutz haben. Neu zu erwerben ist diese Grabart nicht. Die Gebühr für die Steinmetzarbeiten zum Öffnen und Wiederverschließen des Grabgewölbes steckt nicht in der Beisetzungsgebühr und nennt der Tarif nicht.
- Die Nutzungsgebühr des Urnenwahlgrabes gilt für bis zu vier Urnen, die des Urnenpflegewahlgrabes, des Urnenparkgrabes als Partnergrabstätte und der Urnengrabkammer für bis zu zwei Urnen. Einen Preis je einzelner Urne nennt der Tarif nicht, und wir teilen die Beträge nicht auf. Die Beisetzungsgebühr von 296 Euro fällt dagegen je Urne an.
- Die Trauerfeier in einer Friedhofskapelle kostet je nach Friedhof 418 oder 495 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Sie schließt die Benutzung der Leichen- oder Kühlzelle ein; wird die Zelle nicht beansprucht, ermäßigt sich die Gebühr um deren 93 Euro. Für Beisetzungen, die die Angehörigen auf einen Samstag legen, kommen 25 Prozent auf die Beisetzungsgebühr hinzu. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne Trauerfeier.
- Auf mehreren Friedhöfen sind Erdbestattungen ganz oder teilweise ausgeschlossen. Nach Paragraf 4 Absätze 6 und 7 der Friedhofssatzung sind der Alte Friedhof Heidenoldendorf und die Alten Friedhöfe Pivitsheide VH und VL geschlossen, auf dem Schorenfriedhof und dem Landfriedhof an der Blomberger Straße sind Erdbestattungen ausgeschlossen und auf den Friedhöfen Bentrup, Jerxen-Orbke, Remmighausen und Schönemark Wiederbelegungen. Die Stadt ist nach Paragraf 3 Absatz 2 zudem nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen jede Grabart anzubieten.
- Reihenpflegegräber und Urnenreihenpflegegräber werden nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht mehr neu angelegt, und die 4. Änderungssatzung hat sie aus den Richtmaßen gestrichen. Der Gebührentarif nennt für sie ohnehin keinen eigenen Betrag. Wir führen sie deshalb nicht.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung oder einen sonstigen Faktor auf den Tarif kennt die Detmolder Satzung nicht. Auch eine Umsatzsteuerklausel enthält sie nicht.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.02 vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024
- Satzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofssatzung), Ortsrecht 67.01 vom 24.10.2017, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.