Osnabrück · Niedersachsen · AGS 03404000
Friedhofsgebühren Osnabrück: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, für das Wirtschaftsjahr 2026, Ortsrecht II 2.15, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 09.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt 2025 Seite 68 ff., in Kraft seit 01.01.2026 und nach Paragraf 4 gültig, bis eine neue Satzung sie ersetzt. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Stadt Osnabrück, Osnabrücker ServiceBetrieb, Abteilung Friedhöfe und Bestattungswesen, nicht für einzelne.
- 201,00 €
- Günstigstes Grab
- 8.325,00 €
- Teuerstes Grab
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erd- und Urnenbestattung Verstorbener nach Vollendung des 6. Lebensjahres
Reihengrabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage für Fehlgeborene
Erdwahlgrabstätte in landschaftlicher Lage, je Grabstelle von 10 Quadratmetern
Paragraf 22 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Osnabrück kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstelle für ErwachseneDas günstigste Erdgrab in Osnabrück. Nach Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt es Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres auf, nach Absatz 1 auch eine Urne. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 4 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhefrist und ist nicht verlängerbar. Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 27 Absatz 2 bei den Nutzungsberechtigten. | 1.550,00 € | 375,00 € | 1.925,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1.1 und Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs |
| Erdreihengrabstelle als WiesengrabNach Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt die Grabfläche als Wiesenfläche an und unterhält sie; persönliche Grabausstattung ist nicht gestattet. Der Grabpreis besteht aus 1.895,00 Euro nach Ziffer 4.1.2 und dem Grabstein nach Ziffer 4.1.3, den dieselbe Vorschrift zum Bestandteil der Grabanlage erklärt, mit 605,04 Euro netto und 720,00 Euro brutto. Auf Wunsch richtet die Stadt ein eingefasstes Beet von 40 mal 40 Zentimetern ein; dieses Beet halten dann die Angehörigen sauber, und der Metallrahmen kostet nach Ziffer 6.7 einmalig 170,00 Euro brutto. | 2.615,00 € | 375,00 € | 2.990,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3 des Gebührentarifs, Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage für FehlgeboreneDie Anlage nimmt Fehlgeborene als Erdbestattung im Sarg von höchstens 40 mal 40 Zentimetern und als Urne auf. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung sie als gärtnerisch gestaltete Fläche an und unterhält sie, persönliche Grabausstattung ist nicht gestattet. Paragraf 18 Absatz 3 setzt eine Liegezeit von zehn Jahren fest. | 150,00 € | 51,00 € | 201,00 € | 10 J. | Ziffer 4.3.1 und Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs, Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Tarif nennt 74,00 Euro je Grabstelle und je Jahr. Wir rechnen mit der Mindestnutzungszeit von 25 Jahren nach Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung; wählbar sind bis zu 99 Jahre. Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 7 Absatz 7 und Paragraf 27 Absatz 2 bei den Nutzungsberechtigten. | 1.850,00 € | 450,00 € | 2.300,00 € | 25 J. | Ziffer 3.1 und Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs, Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte in landschaftlicher Lage, je Grabstelle von 10 QuadratmeternDie teuerste Grabart in Osnabrück. Der Tarif nennt 315,00 Euro je Grabstelle von 10 Quadratmetern und je Jahr, gerechnet auf die Mindestnutzungszeit von 25 Jahren. Nach Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist die Bepflanzung vorab als Plan vorzulegen und zu genehmigen; die Pflege bleibt bei den Nutzungsberechtigten. | 7.875,00 € | 450,00 € | 8.325,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2 und Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs, Paragraf 9 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, je GrabstelleNach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt die Grabfläche als Pflanzfläche an und unterhält sie. Die Pflege ist eine eigene Ziffer des Tarifs: 3.3.1 kostet für eine Grabstätte mit einer oder zwei übereinanderliegenden Grabstellen 92,44 Euro netto und 110,00 Euro brutto je Jahr. Der Grabpreis ist deshalb die Summe aus 74,00 Euro Nutzung und 110,00 Euro Pflege je Jahr, gerechnet auf 25 Jahre. Ein von der Stadt gestelltes Grabmal ist nur auf Wunsch Bestandteil der Anlage und kostet zusätzlich 2.000,00 Euro als Grabstele oder 1.750,00 Euro als Kissenstein; ein eigenes Grabmal ist zulässig. | 4.600,00 € | 450,00 € | 5.050,00 € | 25 J. | Ziffer 3.3 und Ziffer 3.3.1 des Gebührentarifs, Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Kinderwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, je GrabstelleDer Tarif nennt 22,00 Euro je Grabstelle und je Jahr. Wir rechnen mit der Mindestnutzungszeit von 15 Jahren für Kinder nach Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung, die zugleich der Ruhefrist nach Paragraf 22 entspricht. Nach Paragraf 7 Absatz 4 liegt die Grabstätte in einem besonderen Grabfeld und nimmt statt einer Erdbestattung auch eine Urne auf. Die Pflege liegt bei den Nutzungsberechtigten. | 330,00 € | 82,00 € | 412,00 € | 15 J. | Ziffer 3.10 und Ziffer 1.2.2 des Gebührentarifs, Paragraf 7 Absätze 4 und 5 der Friedhofssatzung |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleDas günstigste Grab in Osnabrück überhaupt. Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht ist nach Paragraf 4 Absatz 4 nicht verlängerbar. | 1.010,00 € | 100,00 € | 1.110,00 € | 20 J. | Ziffer 4.2.1 und Ziffer 1.1.4 des Gebührentarifs |
| Urnenreihengrabstelle im anonymen FeldDas günstigste pflegefreie Grab in Osnabrück. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Stadt diese Grabfelder insgesamt und ausschließlich unterhält; die Grabstelle erhält keine Gestaltung und keinen Hinweis auf die Verstorbenen. | 1.375,00 € | 100,00 € | 1.475,00 € | 20 J. | Ziffer 4.2.2 und Ziffer 1.1.4 des Gebührentarifs, Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstelle in einer GemeinschaftsgrabanlageNach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Anlage als gärtnerisch gestaltete Fläche an und unterhält sie. Absatz 2 macht die von der Stadt gestellte Namensnennung auf dem gemeinschaftlichen Grabstein zum Bestandteil der Grabanlage; sie kostet nach Ziffer 4.2.4 anteilig 403,36 Euro netto und 480,00 Euro brutto und ist deshalb im Grabpreis enthalten. | 1.760,00 € | 100,00 € | 1.860,00 € | 20 J. | Ziffer 4.2.3 und Ziffer 4.2.4 des Gebührentarifs, Paragraf 12 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstelle in einer großen GemeinschaftsgrabanlageNach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Fläche gärtnerisch an und unterhält sie. Ziffer 4.2.6 heißt im Tarif wörtlich Grabpflege und Namensnennung auf der Grabstele und kostet einmalig 344,54 Euro netto und 410,00 Euro brutto. Da Paragraf 14 Absatz 2 die Namensnennung zum Bestandteil der Grabstelle macht, ist der Betrag im Grabpreis enthalten. | 1.420,00 € | 100,00 € | 1.520,00 € | 20 J. | Ziffer 4.2.5 und Ziffer 4.2.6 des Gebührentarifs, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstelle im BaumhainNach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabstellen unterhalb der Baumkronen an und pflegt sie; persönliche Grabausstattung ist nicht gestattet. Ziffer 4.2.8 heißt im Tarif wörtlich Grabpflege und Namensnennung auf der Grabstele und kostet einmalig 231,09 Euro netto und 275,00 Euro brutto. Paragraf 13 Absatz 2 macht die Namensnennung zum Bestandteil der Grabstelle, deshalb steht der Betrag im Grabpreis. | 1.471,00 € | 100,00 € | 1.571,00 € | 20 J. | Ziffer 4.2.7 und Ziffer 4.2.8 des Gebührentarifs, Paragraf 13 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Tarif nennt 52,00 Euro je Grabstelle und je Jahr, gerechnet auf die Mindestnutzungszeit von 25 Jahren nach Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung. Anlage und Pflege liegen bei den Nutzungsberechtigten. | 1.300,00 € | 100,00 € | 1.400,00 € | 25 J. | Ziffer 3.4 und Ziffer 1.2.5 des Gebührentarifs, Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab, je GrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte an, bepflanzt sie mit einem Baum je Begräbnisstätte und pflegt sie. Der Tarif nennt 100,00 Euro je Grabstelle und je Jahr, gerechnet auf 25 Jahre. Dazu kommt die Grabplatte nach Ziffer 3.5.1 mit 144,54 Euro netto und 172,00 Euro brutto, denn Paragraf 16 Absatz 2 macht die Namensnennung zum Bestandteil der Grabstätte. Auf Wunsch richtet die Stadt ein eingefasstes Beet ein, das die Angehörigen dann sauber halten; der Metallrahmen kostet nach Ziffer 6.7 einmalig 170,00 Euro brutto. | 2.672,00 € | 100,00 € | 2.772,00 € | 25 J. | Ziffer 3.5 und Ziffer 3.5.1 des Gebührentarifs, Paragraf 16 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, je GrabstelleNach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt die Grabfläche als Pflanzfläche an und unterhält sie. Die Pflege ist eine eigene Ziffer des Tarifs: 3.6.1 kostet 29,41 Euro netto und 35,00 Euro brutto je Jahr. Der Grabpreis ist die Summe aus 52,00 Euro Nutzung und 35,00 Euro Pflege je Jahr, gerechnet auf 25 Jahre. Ein von der Stadt gestelltes Grabmal ist nur auf Wunsch Bestandteil der Anlage und kostet zusätzlich 1.950,00 Euro als Grabstele oder 1.750,00 Euro als Kissenstein. | 2.175,00 € | 100,00 € | 2.275,00 € | 25 J. | Ziffer 3.6 und Ziffer 3.6.1 des Gebührentarifs, Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einer Reihengrabstelle für Verstorbene über 6 Jahre | 375,00 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung in einer Reihengrabstelle für Totgeborene und Fehlgeborene | 51,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs |
| Urnenbestattung in einer Reihengrabstelle | 100,00 € | Ziffer 1.1.4 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte für Verstorbene über 6 Jahre | 450,00 € | Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zu 6 Jahren | 82,00 € | Ziffer 1.2.2 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte für Totgeborene und Fehlgeborene | 51,00 € | Ziffer 1.2.3 des Gebührentarifs |
| Urnenbestattung in einer Wahlgrabstätte | 100,00 € | Ziffer 1.2.5 des Gebührentarifs |
| Zusatzgebühr für eine Erdbestattung ohne Sarg | 535,00 € | Ziffer 1.1.3 und Ziffer 1.2.4 des Gebührentarifs |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 100,00 € | Ziffer 1.2.7 des Gebührentarifs |
| Einäscherung im städtischen Krematorium für Verstorbene über 6 Jahre, mit Aschenkapsel und Aufbewahrung von Sarg und Urne, brutto | 255,00 € | Ziffer 1.3.1 des Gebührentarifs, netto 214,28 Euro |
| Einäscherung im städtischen Krematorium für Verstorbene bis zu 6 Jahren, mit Aschenkapsel und Aufbewahrung von Sarg und Urne, brutto | 150,00 € | Ziffer 1.3.2 des Gebührentarifs, netto 126,05 Euro |
| Lieferung einer Aschenkapsel, brutto | 8,00 € | Ziffer 1.3.3 des Gebührentarifs, netto 6,72 Euro |
| Benutzung der Trauerhalle einschließlich Aufbahrung für eine Trauerfeier von 45 Minuten | 235,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes mit anschließender Bestattung, ohne Trauerhalle | 93,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Trauerhalle ohne Aufbahrungsraum | 142,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs |
| Benutzung eines Abschiedsraumes für zwei Stunden | 60,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührentarifs |
| Benutzung des Raumes für die Waschung von Verstorbenen | 60,00 € | Ziffer 2.5 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Räume für Kühlung oder Tiefkühlung | 50,00 € | Ziffer 2.6 des Gebührentarifs |
| Nutzung der Kühlanlage, je Kalendertag | 15,00 € | Ziffer 2.7 des Gebührentarifs |
| Nutzung der Tiefkühlanlage, je Kalendertag | 20,00 € | Ziffer 2.8 des Gebührentarifs |
| Zuschlag für Aufbahrungsraum, Kühlung oder Tiefkühlung ohne weitere Leistungen der städtischen Friedhöfe, je Kalendertag | 17,00 € | Ziffer 2.9 des Gebührentarifs |
| Zuschlag für die Benutzung der Trauerhallen und Abschiedsräume an Samstagen | 100,00 € | Ziffer 2.10 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle und je Jahr | 74,00 € | Ziffer 3.1 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte in landschaftlicher Lage, je Grabstelle von 10 Quadratmetern und je Jahr | 315,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und je Jahr | 52,00 € | Ziffer 3.4 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab, je Grabstelle und je Jahr | 100,00 € | Ziffer 3.5 des Gebührentarifs |
| Kinderwahlgrabstätte für Verstorbene bis zu 6 Jahren, je Grabstelle und je Jahr | 22,00 € | Ziffer 3.10 des Gebührentarifs |
| Grabpflege einer Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen mit einer oder zwei übereinanderliegenden Grabstellen, je Jahr, brutto | 110,00 € | Ziffer 3.3.1 des Gebührentarifs, netto 92,44 Euro |
| Grabpflege einer Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen mit zwei Grabstellen, je Jahr, brutto | 35,00 € | Ziffer 3.6.1 des Gebührentarifs, netto 29,41 Euro |
| Grabstele für eine Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, brutto | 2.000,00 € | Ziffer 3.3.2 des Gebührentarifs, netto 1.680,67 Euro |
| Kissenstein für eine Erdwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, brutto | 1.750,00 € | Ziffer 3.3.3 des Gebührentarifs, netto 1.470,59 Euro |
| Grabstele für eine Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, brutto | 1.950,00 € | Ziffer 3.6.2 des Gebührentarifs, netto 1.638,66 Euro |
| Kissenstein für eine Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, brutto | 1.750,00 € | Ziffer 3.6.3 des Gebührentarifs, netto 1.470,59 Euro |
| Anteilige Kosten für eine Grabstele mit vier Plätzen auf einer Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen, brutto | 1.420,00 € | Ziffer 3.6.4 des Gebührentarifs, netto 1.193,28 Euro |
| Ermäßigung bei der Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte vor der ersten Bestattung | um 20 Prozent verminderter Gebührensatz bis zur ersten Bestattung | Ziffer 3.7 des Gebührentarifs |
| Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Sutthauser Friedhof in der Abteilung Alter katholischer Teil | die Hälfte der Gebühr der Ziffern 3.1 bis 3.4 | Ziffer 3.9 des Gebührentarifs |
| Tief- und Ausbetten von Verstorbenen über 6 Jahre | 1.200,00 € | Ziffer 5.1.1 des Gebührentarifs |
| Tief- und Ausbetten von Verstorbenen bis zu 6 Jahren | 480,00 € | Ziffer 5.1.2 des Gebührentarifs |
| Tief- und Ausbetten einer Urne | 110,00 € | Ziffer 5.1.3 des Gebührentarifs |
| Überbringen oder Abgabe einer Urne mit anschließender Bestattung auf einem Osnabrücker Friedhof, brutto | 13,00 € | Ziffer 6.1.1 des Gebührentarifs, netto 10,93 Euro |
| Urnenversand im Inland, brutto | 69,00 € | Ziffer 6.1.2 des Gebührentarifs, netto 57,98 Euro |
| Urnenversand ins Ausland, Vorbereitung und Dokumentation, brutto | 20,00 € | Ziffer 6.1.3 des Gebührentarifs, netto 16,81 Euro; die Versandkosten selbst rechnet die Stadt nach der Preisliste des Versandunternehmens ab |
| Abgabe einer Urne an ein Bestattungsunternehmen mit anschließender Bestattung auf einem nicht städtischen Friedhof, brutto | 18,00 € | Ziffer 6.1.5 des Gebührentarifs, netto 15,13 Euro |
| Änderungsgenehmigung für ein stehendes Grabmal, das von der Friedhofssatzung abweicht | 41,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührentarifs |
| Änderungsgenehmigung für ein liegendes Grabmal, das von der Friedhofssatzung abweicht | 26,00 € | Ziffer 6.3 des Gebührentarifs |
| Ausstellen einer Graberwerbsersatzurkunde | 20,00 € | Ziffer 6.4 des Gebührentarifs |
| Genehmigung sonstiger Anträge in Friedhofsangelegenheiten | 25,00 € | Ziffer 6.5 des Gebührentarifs |
| Abräumen einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstelle bis 9 Quadratmeter Fläche, brutto | 82,00 € | Ziffer 6.6 des Gebührentarifs, netto 68,91 Euro |
| Lieferung und Einbau eines Metallrahmens für das Beet an Wiesengräbern, brutto | 170,00 € | Ziffer 6.7 des Gebührentarifs, netto 142,86 Euro |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.125,00 €
Erdreihengrabstelle für Erwachsene in Osnabrück, über 20 Jahre, das sind 356,25 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.1 und Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs | 1.550,00 € |
| BestattungZiffer 1.1.1 des Gebührentarifs | 375,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.925,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Osnabrück. Nach Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt es Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres auf, nach Absatz 1 auch eine Urne. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 4 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhefrist und ist nicht verlängerbar. Anlage und Pflege liegen nach Paragraf 27 Absatz 2 bei den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, für das Wirtschaftsjahr 2026, Ortsrecht II 2.15, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 09.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt 2025 Seite 68 ff., in Kraft seit 01.01.2026 und nach Paragraf 4 gültig, bis eine neue Satzung sie ersetzt. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die elf aktiven städtischen Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt, und für das städtische Krematorium. Der Hasefriedhof und der Johannisfriedhof sind nach Paragraf 2 Absatz 2 außer Dienst gestellt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Paragraf 1 der Gebührensatzung weist umsatzsteuerpflichtige Tarife netto aus und rechnet im Gebührenbescheid den Bruttobetrag mit dem geltenden Steuersatz. Wir setzen für diese Positionen 19 Prozent an und führen die Bruttobeträge, weil sie das sind, was die Angehörigen zahlen. Jeder betroffene Nettobetrag ergibt mal 1,19 einen glatten Euro-Betrag, was die Rechnung bestätigt. Ändert sich der Steuersatz, ändern sich diese Beträge, die Nettosätze der Satzung bleiben.
- Die Nutzungsgebühren der Wahlgrabstätten stehen im Tarif je Grabstelle und je Jahr. Wir rechnen mit der Mindestnutzungszeit nach Paragraf 7 Absatz 5 der Friedhofssatzung, also mit 25 Jahren bei Erwachsenen und 15 Jahren bei Kindern. Wer eine längere Nutzungszeit wählt, bis zu 99 Jahre sind möglich, zahlt entsprechend mehr. Die Jahressätze stehen bei jeder Grabart im Hinweis.
- Paragraf 20 der Friedhofssatzung kennt ein Grabfeld mit Dauerpflege. Ein Nutzungsrecht dort bekommt nach Absatz 5 nur, wer zuvor einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle geschlossen und die Erfüllung seiner Zahlungspflichten nachgewiesen hat. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Gebührensatzung, und der Gebührentarif nennt für dieses Grabfeld keine eigene Ziffer. Wir führen die Grabart deshalb nicht und weisen darauf hin, dass ein solches Grab trotz gärtnerisch angelegtem Feld nicht pflegefrei im Sinne unserer Erfassung ist.
- Ziffer 3.6.1 setzt die jährliche Grabpflege einer Urnenwahlgrabstätte in gestalteten Flächen ausdrücklich für eine Grabstätte mit zwei Grabstellen fest. Einen niedrigeren Satz für eine einstellige Grabstätte nennt der Tarif nicht. Wir rechnen deshalb den vollen Betrag von 35,00 Euro brutto je Jahr an, auch für eine Grabstelle. Das ist vertretbar, weil Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung einstellige und zweistellige Urnenwahlgrabstätten mit derselben Fläche von einem mal einem Meter beschreibt. Die Erdvariante nach Ziffer 3.3.1 nennt dagegen ausdrücklich eine oder zwei Grabstellen.
- Die Grabstelen und Kissensteine der gestalteten Flächen nach den Ziffern 3.3.2, 3.3.3, 3.6.2, 3.6.3 und 3.6.4 rechnen wir nicht in den Grabpreis ein. Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung machen das von der Stadt gestellte Grabmal nur auf Wunsch zum Bestandteil der Anlage und lassen stattdessen ein eigenes Grabmal zu. Wer die städtische Grabstele wählt, zahlt zwischen 1.420,00 und 2.000,00 Euro brutto zusätzlich.
- Bei den beiden Wiesengrabarten kann nach Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Wunsch ein von der Stadt eingefasstes Beet für kleine Andenken genutzt werden. Dieses Beet halten dann die Angehörigen sauber, und der Metallrahmen kostet nach Ziffer 6.7 einmalig 170,00 Euro brutto. Wir führen beide Grabarten trotzdem als pflegefrei, weil das Beet eine Zusatzleistung auf Wunsch ist, die Grundfläche ohne sie vollständig von der Stadt unterhalten wird und die Pflege des Beetes jederzeit an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden kann.
- Ziffer 3.7 verringert den Gebührensatz um 20 Prozent, solange in einer Wahlgrabstätte noch nicht bestattet wurde. Mit der ersten Bestattung gilt der volle Satz. Unsere Beträge sind die vollen Sätze. Ziffer 3.9 halbiert die Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Sutthauser Friedhof in der Abteilung Alter katholischer Teil.
- Die Beisetzungsgebühren sind die Werktagssätze ohne Trauerhalle und ohne Aufbahrung. Ziffer 1.2.7 schlägt für Bestattungen an Samstagen 100,00 Euro auf, Ziffer 2.1 kostet die Trauerhalle einschließlich Aufbahrung 235,00 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Einäscherung im städtischen Krematorium nach Ziffer 1.3 rechnen wir nicht in die Urnengrabpreise ein, weil sie eine eigene Leistung ist und auch ein auswärtiges Krematorium beauftragt werden kann. Sie kostet für Verstorbene über 6 Jahre 255,00 Euro brutto.
- Eine allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jede Grabstelle entfällt, kennt der Tarif nicht. Auch eine Abräumgebühr wird nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhoben: Nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung räumen die Nutzungsberechtigten selbst ab, nach Absatz 2 übernimmt die Stadt das Abräumen von Reihengrabstellen kostenfrei, wenn bis zur Einebnung weiter gepflegt wird. Ziffer 6.6 mit 82,00 Euro brutto ist die Gebühr für den Fall, dass die Stadt abräumt.
- Paragraf 19 der Friedhofssatzung kennt Ehrengrabstätten, die der Rat der Stadt zuerkennt und die die Stadt anlegt und pflegt. Sie sind nicht käuflich und stehen deshalb nicht in unserer Liste. Paragraf 21 nennt Gräber im Grabfeld für Muslime auf dem Nahner Friedhof, für die der Tarif keine eigene Ziffer führt; es gelten die allgemeinen Sätze für Reihen- und Wahlgrabstellen.
- Erdreihengrabstellen und Erdwahlgrabstätten nehmen nach Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung auch Urnen auf. Wir führen sie trotzdem als Erdgräber, weil der Tarif sie so ordnet.
- Der Tarif führte früher Urnenreihengrabstellen als Wiesengrab. Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung behandelt sie nur noch als Bestand aus der Zeit vor dem 27. Juni 2023, und Ziffer 4.2 nennt keinen Preis mehr dafür. Nur Ziffer 6.7 erwähnt sie noch beim Metallrahmen. Wir führen diese Grabart deshalb nicht.
Weiter im Verzeichnis
- Die 16 Friedhöfe in OsnabrückLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, für das Wirtschaftsjahr 2026, Ortsrecht II 2.15, mit dem Gebührentarif als Anlage vom 09.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt 2025 Seite 68 ff., in Kraft seit 01.01.2026 und nach Paragraf 4 gültig, bis eine neue Satzung sie ersetzt
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Osnabrück, Friedhofssatzung, Ortsrecht VIII 2 vom 27.06.2023, bekannt gemacht im Amtsblatt 2023 Seite 36 ff.
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.