Frankfurt (Oder) · Brandenburg · AGS 12053000
Friedhofsgebühren Frankfurt (Oder): jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder), Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 11.02.2016, ausgefertigt am 26.02.2016, gültig seit 08.03.2016, seither nicht geändert. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Tief-, Straßenbau und Grünflächen, nicht für einzelne.
- 334,30 €
- Günstigstes Grab
- 4.671,80 €
- Teuerstes Grab
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung, unabhängig vom Alter des Verstorbenen
Urnenreihengrabstelle
Erdwahlgrabstätte, vierstellig
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Frankfurt (Oder) kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene ab dem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab der Stadt. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an Reihengräbern einmalig für zwanzig Jahre verliehen und lässt sich nicht verlängern. | 944,00 € | 380,80 € | 1.324,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdreihengrabstelle für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet habenAuch dieses Reihengrab ist nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung nicht verlängerbar. | 412,00 € | 71,40 € | 483,40 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte, einstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1 je Jahr 71 Euro. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung dürfen auf einer Erdwahlstelle zusätzlich Urnen beigesetzt werden. | 1.416,00 € | 380,80 € | 1.796,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.3 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 je Jahr 107 Euro. | 2.145,00 € | 380,80 € | 2.525,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.4 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte, dreistelligDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr 161 Euro. | 3.218,00 € | 380,80 € | 3.598,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.5 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte, vierstelligDer Betrag gilt für die gesamte vierstellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 215 Euro. | 4.291,00 € | 380,80 € | 4.671,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.6 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdgemeinschaftsanlage im Rasenfeld mit NamenskennzeichnungDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliege der Stadt Frankfurt (Oder). Eigene Pflanzungen sind nach Absatz 1 nicht gestattet, eine Grabplatte aus grauem Naturstein nach Absatz 2 möglich. Die Gräber werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerungsgebühr nennt der Tarif nicht. | 1.287,00 € | 380,80 € | 1.667,80 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.7 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleDas günstigste Grab der Stadt überhaupt. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht nicht verlängerbar. | 251,00 € | 83,30 € | 334,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.8 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 2 UrnenDer Betrag gilt für die Stelle, in der zwei Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.9.1 je Jahr 21 Euro. | 429,00 € | 83,30 € | 512,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.9 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 2 Urnen im RasenfeldNicht pflegefrei: Paragraf 24 der Friedhofssatzung regelt die Urnenwahlgrabstätten, sagt aber zur Pflege nichts, und nach Paragraf 38 Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte zur Unterhaltung verpflichtet. Der Betrag gilt für die Stelle mit zwei Urnen, die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.10.1 je Jahr 36 Euro. | 725,00 € | 83,30 € | 808,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.10 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 4 UrnenDer Betrag gilt für die Stelle, in der vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.11.1 je Jahr 31 Euro. | 618,00 € | 83,30 € | 701,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.11 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 5 UrnenDer Betrag gilt für die Stelle, in der fünf Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.12.1 je Jahr 39 Euro. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung führt nur Urnenwahlgrabstätten für zwei und für vier Urnen auf, die fünfstellige Variante steht allein im Gebührentarif. | 781,00 € | 83,30 € | 864,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.12 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage im Rasenfeld ohne namentliche KennzeichnungDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Paragraf 22 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliege der Stadt Frankfurt (Oder). Nach Absatz 2 darf die Lage der einzelnen Urne weder bepflanzt noch gekennzeichnet werden, das Grab ist also anonym. | 725,00 € | 83,30 € | 808,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.13 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage im gestalteten Grabfeld mit namentlicher KennzeichnungParagraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, die Gestaltung und Pflege der Fläche erfolge durch die Stadt Frankfurt (Oder). Die namentliche Kennzeichnung selbst zahlt nach Absatz 2 der Nutzungsberechtigte, ihr Preis steht nicht in der Satzung. | 965,00 € | 83,30 € | 1.048,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.14 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage auf den Ortsteilfriedhöfen, mit oder ohne namentliche KennzeichnungDer Tarif fasst für die Ortsteilfriedhöfe Güldendorf, Hohenwalde, Lossow und Rosengarten beide Formen der Urnengemeinschaftsanlage zu einem Betrag zusammen. Die Pflege trägt in beiden Fällen die Stadt, nach Paragraf 22 Absatz 6 beziehungsweise Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung. | 841,00 € | 83,30 € | 924,30 € | 20 J. | Artikel II Ziffer 1.15 und Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr, mit Öffnen und Schließen der Gruft, Gruftschmuck, Beräumung von Kränzen, Herstellung von Erdhügeln und Bereitstellung des Bahrwagens | 380,80 € | Artikel II Ziffer 2.1 und 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdbestattung von Verstorbenen, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im selben Leistungsumfang | 71,40 € | Artikel II Ziffer 2.1 und 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenbeisetzung ohne Trägerleistung | 83,30 € | Artikel II Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenversand | 38,00 € | Artikel II Ziffer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 71,00 € | Artikel II Ziffer 1.3.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 107,00 € | Artikel II Ziffer 1.4.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 161,00 € | Artikel II Ziffer 1.5.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 215,00 € | Artikel II Ziffer 1.6.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlstelle für 2 Urnen, je Jahr | 21,00 € | Artikel II Ziffer 1.9.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlstelle für 2 Urnen im Rasenfeld, je Jahr | 36,00 € | Artikel II Ziffer 1.10.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlstelle für 4 Urnen, je Jahr | 31,00 € | Artikel II Ziffer 1.11.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlstelle für 5 Urnen, je Jahr | 39,00 € | Artikel II Ziffer 1.12.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der großen Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof, soweit die Dauer 30 Minuten nicht übersteigt | 96,00 € | Artikel II Ziffer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der großen Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof, je weitere angefangene 15 Minuten | 48,00 € | Artikel II Ziffer 3.1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der kleinen Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof | 32,00 € | Artikel II Ziffer 3.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung des Abschiedsraumes auf dem Hauptfriedhof | 32,00 € | Artikel II Ziffer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhallen auf den Ortsteilfriedhöfen | 32,00 € | Artikel II Ziffer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung eines Sarges in der Leichenhalle oder in den Kühlzellen, je Tag | 35,00 € | Artikel II Ziffer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbetten einer Leiche mit Öffnen und Schließen der Grabstätte | 727,00 € | Artikel II Ziffer 5.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausbetten einer Urne mit Öffnen und Schließen der Grabstätte | 92,00 € | Artikel II Ziffer 5.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabstätten, über die die Stadt schon vor dem 08.03.2016 verfügt hatte: Ruhezeit, Nutzungsrecht und Gestaltung richten sich weiter nach den früheren Vorschriften, für die eingeschränkten Rechte aus der Friedhofsordnung vom 07.12.1966 gegenüber der Friedhofsordnung vom 01.07.1959 bestätigt die Satzung die Rechtswirksamkeit | keine eigene Gebühr, der Tarif gilt unverändert | Paragraf 40 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.524,80 €
Erdreihengrabstelle für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr in Frankfurt (Oder), über 20 Jahre, das sind 326,24 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeArtikel II Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung | 944,00 € |
| BestattungArtikel II Ziffer 2.1 und 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung | 380,80 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.324,80 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an Reihengräbern einmalig für zwanzig Jahre verliehen und lässt sich nicht verlängern.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder), Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 11.02.2016, ausgefertigt am 26.02.2016, gültig seit 08.03.2016, seither nicht geändert. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung ist vom 26.02.2016 und damit über zehn Jahre alt. Wir haben das nicht vermutet, sondern geprüft: Alle 130 Amtsblätter der Jahrgänge 2016 bis 2026 wurden im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht, und die beiden Satzungen erscheinen darin nur in Heft Nr. 2 vom 07.03.2016. Das einzige Heft ohne Textebene, Nr. 10 vom 09.09.2019, enthält laut seinem Inhaltsverzeichnis ausschließlich zwei Wahlbekanntmachungen. Auch das Ortsrecht der Stadt führt keine Änderungssatzung.
- Eine gesonderte Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr erhebt Frankfurt (Oder) nicht. Die Überschrift der Ziffer 1 nennt Erwerb, Umfeldpflege, Wasserkosten und Unratentsorgung als das, was die Nutzungsgebühr abdeckt. Unsere Grabpreise enthalten damit alles, was für das Grab über die zwanzig Jahre zwingend anfällt.
- Die Urnenbeisetzungsgebühr von 83,30 Euro gilt nach Ziffer 2.2 ausdrücklich ohne Trägerleistung. Ob und in welcher Höhe die Stadt eine Trägerleistung berechnet, steht nicht in der Satzung. Bei der Erdbestattung stellt sich die Frage nicht, dort ist das Öffnen und Schließen der Gruft nach Ziffer 2.1 in den 380,80 Euro enthalten.
- Paragraf 5 der Gebührensatzung nennt als Maßstab für die Gebühren für die Herstellung der Grüfte die Bruttoangebotspreise des beauftragten Dritten. Eine eigene Tarifposition dafür führt die Gebührentabelle nicht. Wir lesen den Paragrafen deshalb als Kalkulationsmaßstab für die Beerdigungsgebühr der Ziffer 2.1 und nicht als zweite, obendrauf kommende Gebühr.
- Die Urnenwahlstelle im Rasenfeld nach Ziffer 1.10 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 24 der Friedhofssatzung regelt die Urnenwahlgrabstätten, schweigt aber zur Pflege, und nach Paragraf 38 Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte zur Unterhaltung verpflichtet. Die Satzung listet diese Grabart in Paragraf 15 Absatz 3 nicht einmal auf. Schweigen ist kein Beleg für eine Pflegeübernahme.
- Bei den mehrstelligen Erdwahlgrabstätten und den Urnenwahlstellen für zwei, vier oder fünf Urnen gilt der Betrag jeweils für die ganze Grabstätte, nicht je Grabstelle oder je Urne. Der Tarif nennt keinen Preis für eine einzelne Stelle darin.
- Die Nutzungsgebühr für die Erdgemeinschaftsanlage und die drei Urnengemeinschaftsanlagen deckt die Pflege durch die Stadt für zwanzig Jahre. Was nach Ablauf der Ruhezeit geschieht, entscheidet die Stadt nach Paragraf 19 Absatz 5, Paragraf 22 Absatz 5 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung; eine Verlängerungsgebühr sieht der Tarif für diese Grabarten nicht vor.
- Die namentliche Kennzeichnung geht bei der Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 23 Absatz 2 zu Lasten des Nutzungsberechtigten, ebenso die Grabplatte der Erdgemeinschaftsanlage nach Paragraf 19 Absatz 2. Preise dafür stehen nicht in der Satzung, sie sind in unseren Beträgen nicht enthalten.
- Die Trauerhalle ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten. Sie kostet auf dem Hauptfriedhof 96 Euro für die ersten 30 Minuten, auf den Ortsteilfriedhöfen 32 Euro.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 17 Absätze 5 und 6 der Friedhofssatzung müssen die vormals Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten selbst abräumen; tun sie es nicht, räumt die Stadt ab und stellt die Kosten in Rechnung, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt.
- Eine Gebühr für die Zustimmung zu einem Grabmal führt der Tarif nicht, obwohl Paragraf 32 der Friedhofssatzung die Zustimmung verlangt. Ob die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt dafür einen Satz vorsieht, haben wir nicht erfasst.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für den Hauptfriedhof und die vier Ortsteilfriedhöfe Güldendorf, Hohenwalde, Lossow und Rosengarten. Für den jüdischen Friedhof und andere Friedhöfe in nichtkommunaler Trägerschaft gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Der Gebührentarif führt keine Sonderposition für Grabstätten aus DDR-Zeiten. Paragraf 40 der Friedhofssatzung bestimmt aber, dass sich Ruhezeit, Nutzungsrecht und Gestaltung solcher älteren Grabstätten nach den früheren Vorschriften richten, und bestätigt die eingeschränkten Rechte aus der Friedhofsordnung vom 07.12.1966. Wir führen das unter den weiteren Gebühren als Regel ohne eigenen Betrag.
- Für die Sprechzeiten folgen wir der Pressemitteilung zum Umzug der Friedhofsverwaltung ins Stadthaus vom Dezember 2025. Das Ämterverzeichnis der Stadt nennt für dieselbe Abteilung die allgemeinen Öffnungszeiten Dienstag 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr sowie Donnerstag 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr.
Weiter im Verzeichnis
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder), Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 11.02.2016, ausgefertigt am 26.02.2016, gültig seit 08.03.2016, seither nicht geändert
- Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder), Jahrgang 27, Nr. 2, mit der Friedhofssatzung ab Seite 10 und der Friedhofsgebührensatzung ab Seite 18 vom 07.03.2016, die Bekanntmachung, an die Artikel III der Gebührensatzung das Inkrafttreten knüpft
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder), Friedhofssatzung, mit Ruhezeit und Pflegeregeln beschlossen am 03.12.2015, ausgefertigt am 26.02.2016, gültig seit 08.03.2016
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.