Esslingen am Neckar · Baden-Württemberg · AGS 08116019
Friedhofsgebühren Esslingen am Neckar: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Esslingen am Neckar, Ortsrecht 7/7, Neufassung vom 08.05.2023, bekanntgemacht am 19.05.2023, Gebührentafel in Kraft seit 01.06.2023. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Stadt Esslingen am Neckar, Grünflächenamt, nicht für einzelne.
- 1.779,00 €
- Günstigstes Grab
- 7.742,00 €
- Teuerstes Grab
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung und Aschenbeisetzung, Regelfall auf allen Esslinger Friedhöfen
Urnenreihengrab
Urnennische im Gebäude
Paragraf 15 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Esslingen am Neckar kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene unter 10 JahrenDer Jahressatz beträgt 62 Euro. Die Ruhezeit für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung zehn Jahre, so lange läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht. | 620,00 € | 1.228,00 € | 1.848,00 € | 10 J. | Gebührentafel Ziffer 3.1.1 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.6 |
| Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene über 10 JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Esslingen. Der Jahressatz beträgt 97 Euro, die Ruhezeit nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. Im Reihengrab wird nach Paragraf 18 Absatz 1 nur eine verstorbene Person beigesetzt. | 1.940,00 € | 2.179,00 € | 4.119,00 € | 20 J. | Gebührentafel Ziffer 3.1.2 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.7 |
| Erdrasengrab für Verstorbene über 10 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab in Esslingen. Paragraf 18 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofssatzung führt es als Erdrasengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld, und nach Paragraf 30 Absatz 8 obliegen Herrichten und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen in den Gemeinschaftsgrabfeldern ausschließlich der Stadt. Der Jahressatz beträgt 123 Euro. | 2.460,00 € | 2.179,00 € | 4.639,00 € | 20 J. | Gebührentafel Ziffer 3.1.3 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.7 |
| Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene unter 10 JahrenDer Jahressatz beträgt 66 Euro, das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre, die Ruhezeit zehn. Nach Anmerkung 9 der Friedhofssatzung ist in diesem Grab ausschließlich eine Erdbestattung in einfacher Tiefe möglich. | 1.980,00 € | 1.228,00 € | 3.208,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.1 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.6 |
| Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene über 10 JahrenDer Jahressatz beträgt 112 Euro, das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung dreißig Jahre. Nach Anmerkung 10 sind bis zu zwei Erdbestattungen einfach- oder doppelttief sowie bis zu sechs Urnenbeisetzungen möglich. Jede weitere Beisetzung kostet die Beisetzungsgebühren erneut. | 3.360,00 € | 2.179,00 € | 5.539,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.2 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.7 |
| Erdbestattungswahlgrab 1. Lage für Verstorbene über 10 JahrenDie Sonderlage nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Der Jahressatz beträgt 158 Euro. | 4.740,00 € | 2.179,00 € | 6.919,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.3 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.7 |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Esslingen überhaupt. Der Jahressatz beträgt 73 Euro, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. | 1.460,00 € | 319,00 € | 1.779,00 € | 20 J. | Gebührentafel Ziffer 3.1.4 und Ziffer 1.4 |
| UrnengemeinschaftsgrabDas günstigste pflegefreie Grab in Esslingen. Anmerkung 7 der Friedhofssatzung sagt zu den Urnengemeinschaftsgrabfeldern, der Beisetzungsort werde nicht gekennzeichnet und Gestaltung, Pflege und Instandhaltung oblägen der Stadt Esslingen am Neckar. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Der Jahressatz beträgt 80 Euro. | 1.600,00 € | 319,00 € | 1.919,00 € | 20 J. | Gebührentafel Ziffer 3.1.5 und Ziffer 1.4 |
| UrnenwahlgrabDer Jahressatz beträgt 82 Euro. Nach Anmerkung 12 der Friedhofssatzung können in einem Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 2.460,00 € | 319,00 € | 2.779,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.4 und Ziffer 1.4 |
| Urnennische im KolumbariumDer Jahressatz beträgt 101 Euro. Nach Anmerkung 15 der Friedhofssatzung bietet eine Nische Platz für zwei Urnen. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir die Nische nicht als pflegefrei. | 3.030,00 € | 182,00 € | 3.212,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.5 und Ziffer 1.5 |
| Urnennische im GebäudeDie teuerste Grabart Esslingens, der Jahressatz beträgt 252 Euro. Anmerkung 15 der Friedhofssatzung stellt Kolumbariumsnischen in Gräberfeldern und im Gebäude bereit, je mit Platz für zwei Urnen. Zur Pflege sagt die Satzung nichts. | 7.560,00 € | 182,00 € | 7.742,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.6 und Ziffer 1.5 |
| BaumgrabstätteDer Jahressatz beträgt 135 Euro. Nach Anmerkung 13 der Friedhofssatzung sind Baumgrabstätten Urnenwahlgrabstätten in besonderen Grabfeldern, mit einer Schriftplatte versehen und mit Platz für vier Urnen. Die Satzung nennt sie nicht als Gemeinschaftsgrabfeld und überträgt der Stadt an keiner Stelle die Pflege, deshalb führen wir sie nicht als pflegefrei. | 4.050,00 € | 319,00 € | 4.369,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.7 und Ziffer 1.4 |
| Garten der Stille, 1. BauabschnittDer Jahressatz beträgt 140 Euro. Anmerkung 14 der Friedhofssatzung weist die Gärten der Stille als Urnenwahlgrabstätten in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern aus, damit trägt nach Paragraf 30 Absatz 8 die Stadt die Unterhaltung. Im 1. Bauabschnitt auf dem Friedhof Sulzgries ist je Bestattungsplatz nur eine Beisetzung möglich. | 4.200,00 € | 319,00 € | 4.519,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.8 und Ziffer 1.4 |
| Garten der StilleDer Jahressatz beträgt 179 Euro. Nach Anmerkung 14 der Friedhofssatzung gehören zu jeder Grabstätte zwei Bestattungsplätze in thematisch gegliederten Pflanzflächen, die namentliche Nennung erfolgt an zentraler Stelle. Die Unterhaltung obliegt nach Paragraf 30 Absatz 8 ausschließlich der Stadt. | 5.370,00 € | 319,00 € | 5.689,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.9 und Ziffer 1.4 |
| Naturnahe UrnenbestattungDer Jahressatz beträgt 145 Euro. Anmerkung 5 der Friedhofssatzung weist die naturnahe Urnenbestattung als Urnenwahlgrabstätte in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern aus, damit trägt nach Paragraf 30 Absatz 8 die Stadt die Unterhaltung. Zu jeder Grabstätte gehören zwei Grabstellen, zugelassen sind nur vollständig biologisch abbaubare Urnen. | 4.350,00 € | 319,00 € | 4.669,00 € | 30 J. | Gebührentafel Ziffer 3.2.10 und Ziffer 1.4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg | 249,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.1 |
| Durchführung einer Urnentrauerfeier | 189,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.2 |
| Sargbeisetzung | 569,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.3 |
| Urnenbeisetzung in der Erde | 319,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.4 |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 182,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.5 |
| Ausheben und Schließen eines einfachtiefen Grabes für Verstorbene unter 10 Jahre | 659,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.6 |
| Ausheben und Schließen eines einfachtiefen Grabes für Verstorbene über 10 Jahre | 1.610,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.7 |
| Ausheben und Schließen eines doppelttiefen Grabes für Verstorbene über 10 Jahre | 1.960,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.8 |
| Erdbestattung eines Verstorbenen über 10 Jahre, einfachtief, Sargbeisetzung und Ausheben und Schließen des Grabes zusammen | 2.179,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.3 und Ziffer 1.7 |
| Erdbestattung eines Verstorbenen unter 10 Jahre, einfachtief, Sargbeisetzung und Ausheben und Schließen des Grabes zusammen | 1.228,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.3 und Ziffer 1.6 |
| Umbettung von Urnen | 261,00 € | Gebührentafel Ziffer 1.9 |
| Benutzung der Feierhalle für die Dauer von 30 Minuten | 341,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.1 |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes für die Dauer von 30 Minuten | 140,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.2 |
| Benutzung des Raumes für die hygienische Grundversorgung, je Nutzung | 27,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.3 |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes, pro Tag | 58,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.4 |
| Benutzung der Kühlung im Untergeschoss des Ebershaldenfriedhofs, pro Tag | 34,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.5 |
| Benutzung der mobilen Audioanlage, je Nutzung | 70,00 € | Gebührentafel Ziffer 2.6 |
| Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit für die Dauer von 10 Jahren | 95,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.1 |
| Einzelerlaubnis für einen nicht zugelassenen Grabmalhersteller, je Grabmal | 46,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.2 |
| Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes | 46,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.3 |
| Ersatzurkunde über ein Grabnutzungsrecht | 27,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.4 |
| Urnenanforderung | 37,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.5 |
| Verwaltungsgebühr für die Bestattung im Reihengrab oder bei Nachbelegung im Wahlgrab | 185,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.6 |
| Verwaltungsgebühr für die Bestattung im Wahlgrab bei Erstbelegung | 298,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.7 |
| Verwaltungsgebühr bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes | 27,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.8 |
| Grabmalgenehmigung bei Neuerstellung | 98,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.9 |
| Grabmalgenehmigung bei Wiedererstellung | 38,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.10 |
| Grabmalgenehmigung bei reduziertem Prüfaufwand | 30,00 € | Gebührentafel Ziffer 4.11 |
| Leistungen im Zuge der Ersatzvornahme | umsatzsteuerpflichtige Entgelte nach tatsächlichem Aufwand | Gebührentafel Ziffer 5.1 |
| Sonderleistungen, die die Gebührentafel nicht einzeln aufführt | nach den tatsächlichen Aufwendungen | Gebührentafel Ziffer 5.2 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.448,00 €
Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene unter 10 Jahren in Esslingen am Neckar, über 10 Jahre, das sind 444,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentafel Ziffer 3.1.1 sowie Ziffer 1.3 und Ziffer 1.6 | 620,00 € |
| BestattungGebührentafel Ziffer 1.1 | 1.228,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.848,00 € |
Der Jahressatz beträgt 62 Euro. Die Ruhezeit für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung zehn Jahre, so lange läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Esslingen am Neckar, Ortsrecht 7/7, Neufassung vom 08.05.2023, bekanntgemacht am 19.05.2023, Gebührentafel in Kraft seit 01.06.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebührentafel stammt vom 08.05.2023 und gilt seit dem 01.06.2023. Sie ist damit älter als drei Jahre. Eine jüngere Fassung veröffentlicht die Stadt nicht, das Ortsrechtsverzeichnis führt die Friedhofsgebührensatzung unter der Nummer 7/7 mit dem Datum 31.05.2023 und kennt keine Änderungssatzung danach. Die Spalte der Beträge trägt die Überschrift 2023.
- Abschnitt 3 der Gebührentafel überschreibt die Grabnutzungsgebühren mit den Worten pro Jahr. Wir rechnen den Jahressatz deshalb auf die Laufzeit hoch: bei Reihengräbern auf die Ruhezeit, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit ihr endet, bei Wahlgräbern auf dreißig Jahre nach Paragraf 19 Absatz 2. Die Satzung nennt keinen Gesamtbetrag je Grabart, dieser Schritt ist unsere Rechnung.
- Die Beisetzung steht in Esslingen in zwei Zeilen. Ziffer 1.3 bepreist die Sargbeisetzung mit 569 Euro, die Ziffern 1.6 bis 1.8 das Ausheben und Schließen des Grabes. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung erbringt die Stadt beide Leistungen bei jeder Erdbestattung, keine ist abwählbar. Wir addieren sie deshalb zu 2.179 Euro für Verstorbene über 10 Jahre und 1.228 Euro für Verstorbene unter 10 Jahre. Wer nur die Sargbeisetzung liest, unterschätzt eine Erdbestattung erheblich.
- Wir rechnen mit dem einfachtiefen Grab. Das doppelttiefe Grab kostet nach Ziffer 1.8 statt 1.610 Euro 1.960 Euro; es ist nach Anmerkung 10 der Friedhofssatzung nur im Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene über 10 Jahre möglich.
- Für Urnen nennt die Gebührentafel keine eigene Zeile für das Öffnen des Grabes. Die Ziffern 1.6 bis 1.8 sprechen von Verstorbenen, nicht von Aschen. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Urnenbeisetzung nach Ziffer 1.4 mit 319 Euro und im Kolumbarium nach Ziffer 1.5 mit 182 Euro vollständig ist.
- Die Verwaltungsgebühr für eine Bestattung fällt zwingend an: 185 Euro im Reihengrab oder bei Nachbelegung eines Wahlgrabs nach Ziffer 4.6, 298 Euro im Wahlgrab bei Erstbelegung nach Ziffer 4.7. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollen Preis rechnen will, zählt sie hinzu.
- Die Trauerfeier ist nicht eingerechnet. Sie kostet mit Sarg 249 Euro nach Ziffer 1.1 und als Urnentrauerfeier 189 Euro nach Ziffer 1.2, die Feierhalle für dreißig Minuten zusätzlich 341 Euro nach Ziffer 2.1 und der Verabschiedungsraum 140 Euro nach Ziffer 2.2.
- Ob sich die Jahressätze der Wahlgräber auf die einzelne Grabstelle oder auf die ganze Grabstätte beziehen, sagt die Gebührentafel nicht. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung unterscheidet ein- und mehrstellige Grabstätten, und Anmerkung 8 erlaubt, mehrere Stellen zu einem Familiengrab zusammenzufassen. Wir lesen den Satz als Preis einer Grabstelle. Bei den Gärten der Stille und der naturnahen Urnenbestattung gehören nach den Anmerkungen 14 und 5 zwei Bestattungsplätze zu einer Grabstätte, dort dürfte der Satz für beide gelten.
- Die Baumgrabstätte führen wir nicht als pflegefrei. Anmerkung 13 der Friedhofssatzung nennt sie eine Urnenwahlgrabstätte in besonderen Grabfeldern mit einer eigenen Schriftplatte, nicht in einem Gemeinschaftsgrabfeld. Nur für die Gemeinschaftsgrabfelder und für die Anlagen außerhalb der Grabstätten übernimmt die Stadt nach Paragraf 30 Absatz 8 Herrichten und Unterhaltung. Dass Paragraf 24 Absatz 3 an Baumgrabstätten keine frei wählbare Grabausstattung zulässt, regelt die Gestaltung und nicht die Pflege. Wir halten diese Zuordnung für die unsicherste Stelle unserer Erfassung.
- Die Urnennische und die Urnennische im Gebäude führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Anmerkung 15 der Friedhofssatzung stellt Kolumbarien in Gräberfeldern und im Gebäude bereit und sagt zur Pflege nichts. Eine Nische hat zwar keine Pflanzfläche, aber Schweigen ist kein Beleg für eine Pflegeübernahme.
- Wahlgrabnutzungsrechte werden nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen, die Stadt kann sie auf Antrag auch für eine kürzere Dauer verleihen. Unsere Beträge stehen für die volle Dauer. Einen eigenen Preis für die erneute Verleihung nennt die Gebührentafel nicht, sie erhebt dafür nach Ziffer 4.8 nur eine Verwaltungsgebühr von 27 Euro; der Grabpreis der Verlängerung ergibt sich aus dem Jahressatz mal den zusätzlichen Jahren.
- Eine Bestattung darf nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit reicht. Eine späte Nachbelegung eines Wahlgrabs erzwingt deshalb eine Verlängerung, die zusätzlich kostet.
- Für Erdwahlgrabstätten für Muslime nach Paragraf 19 Absatz 11 Nummer 3 der Friedhofssatzung führt die Gebührentafel keine eigene Zeile. Wir erfassen sie deshalb nicht gesondert und gehen davon aus, dass die Sätze der Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 gelten.
- Die Sondergrabstätten nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung, also das Gräberfeld für Sternenkinder, das Gräberfeld St. Vinzenz, die Patenschaftsgräber und die erhaltungswürdigen Grabstätten, haben keine eigene Zeile in der Gebührentafel. Beim Gräberfeld für Sternenkinder liegt das Nutzungsrecht nach Anmerkung 16 beim Klinikum Esslingen, bei den erhaltungswürdigen Grabstätten kann die Nutzungsgebühr nach Anmerkung 19 durch Sonderkonditionen reduziert werden, deren Höhe die Satzung nicht nennt.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nicht für den jüdischen Teil des Ebershaldenfriedhofs und nicht für den geschlossenen jüdischen Friedhof an der Mittleren Beutau. Für diese Flächen erfassen wir keine Gebühren.
- Einen Vomhundertsatz oder Hebesatz aus der Haushaltssatzung, mit dem die Beträge zu vervielfachen wären, kennt die Esslinger Satzung nicht. Die Beträge der Gebührentafel sind der Preis.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt auf ihrer Friedhofsseite nicht. Wir tragen deshalb keine ein.
Weiter im Verzeichnis
- Die 10 Friedhöfe in Esslingen am NeckarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Esslingen am Neckar, Ortsrecht 7/7 Neufassung vom 08.05.2023, bekanntgemacht am 19.05.2023, Gebührentafel in Kraft seit 01.06.2023
- Friedhofssatzung der Stadt Esslingen am Neckar, Ortsrecht 7/6, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln Neufassung vom 08.05.2023, bekanntgemacht am 19.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.