Hamm, Nordrhein-Westfalen, AGS 05915000
Friedhofsgebühren in Hamm, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 142, Lesefassung, vom 20.06.2007, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 30.03.2026, gültig ab 01.04.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hamm und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hamm, Umweltamt, Abteilung Grünflächen.
- 152,90 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.136,84 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 5 Jahre
- Ruhefrist, Fehlgeburten unter 500 Gramm und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie deren Aschen
Reihengrabstätte für Fehlgeburten unter 500 Gramm und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, mit Beisetzung
Baumwahlgrabstätte für Särge, Nutzungszeit 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hamm kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
14 Grabarten für die Erdbestattung in Hamm
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Fehlgeburten unter 500 Gramm und Leibesfrüchte aus SchwangerschaftsabbrüchenDie mit Abstand günstigste Grabstätte der Stadt: 18,90 Euro für fünf Jahre Nutzungsrecht, dazu 134,00 Euro Beisetzung, zusammen 152,90 Euro. Der Tarif setzt damit für die Grabstelle selbst kaum mehr als eine symbolische Gebühr an. Die Grabstätte nimmt nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1.1 ausdrücklich auch Urnen auf. Wir führen sie trotzdem als Erdgrab, weil sie im Tarif unter den Reihengrabstätten steht und weil die Beisetzungsgebühr die der Ziffer 2.3 ist. Nach Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn ein Elternteil es wünscht. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 fünf Jahre, und eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor. Nach Paragraf 14 Absatz 3 darf ein solches Kind auch im Sarg eines gleichzeitig verstorbenen Angehörigen bestattet werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 18,90 € | 134,00 € | 152,90 € | 5 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 15 JahreDas Kindergrab im Regelfall: 284,00 Euro für fünfzehn Jahre plus 184,00 Euro Bestattung, zusammen 468,00 Euro. Fünfzehn Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung die regelmäßige Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr; dieser Satz gilt also auf allen Friedhöfen, für die Absatz 1 keine abweichende Ruhezeit festsetzt. Die Bestattungsgebühr liegt bei einem Drittel des Satzes für Erwachsene, weil das Grab kleiner ist. Nach Paragraf 14 Absatz 6 kann die Nutzungszeit eines Reihengrabes nicht verlängert werden; nach Ablauf wird das Feld abgeräumt, was Paragraf 14 Absatz 4 sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Schild auf dem Grabfeld ankündigt. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 284,00 € | 184,00 € | 468,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.2.1 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 JahreDieselbe Grabart wie das fünfzehnjährige Kindergrab, nur auf einem Friedhof mit längerer Ruhezeit: Zwanzig Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung auf dem Friedhof Sundern ohne Erweiterungsteil, einschließlich der Abteilungen II und III. Der Preis von 378,00 Euro plus 184,00 Euro Bestattung ergibt 562,00 Euro. Die Angehörigen haben hier keine Wahl: Wer auf diesem Friedhof bestattet, zahlt den längeren Satz, weil die Ruhezeit dem Boden folgt und nicht dem Wunsch. Umgerechnet kostet das Nutzungsrecht 18,90 Euro im Jahr gegenüber 18,93 Euro beim fünfzehnjährigen Grab, der Aufschlag ist also reine Laufzeit. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 378,00 € | 184,00 € | 562,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.2.2 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 25 JahreFünfundzwanzig Jahre Ruhezeit für ein Kind gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Bockum, ausgenommen sind dort die Felder 5 A und 7 der Abteilung III. Das Grab kostet 473,00 Euro, mit der Bestattung von 184,00 Euro zusammen 657,00 Euro. Die drei kürzeren Kindergrabsätze kosten je Jahr fast genau dasselbe, nämlich 18,93, 18,90 und 18,92 Euro; die Stadt rechnet hier also strikt nach Laufzeit, und die Angehörigen haben keine Wahl, weil die Ruhezeit am Friedhof hängt. Verlängern lässt sich das Reihengrab nach Paragraf 14 Absatz 6 nicht. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 473,00 € | 184,00 € | 657,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.2.3 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 30 JahreDas teuerste Kindergrab, 498,00 Euro plus 184,00 Euro Bestattung, zusammen 682,00 Euro. Dreißig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Pelkum ohne Erweiterungsteil, Wiescherhöfen, Weetfeld und Herringen-Nord, und zwar unabhängig vom Alter des Verstorbenen. Auf dem Friedhof Dasbeck werden nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d überhaupt keine Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet, dort steht in der Satzung ausdrücklich "keine Belegung". Auffällig ist der kleine Abstand zum fünfundzwanzigjährigen Grab: fünf Jahre mehr kosten nur 25,00 Euro. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 498,00 € | 184,00 € | 682,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.2.4 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 25 JahreDie günstigste Erdbestattung in Hamm: 945,00 Euro Nutzungsrecht plus 596,00 Euro Bestattung, zusammen 1.541,00 Euro. Fünfundzwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 die regelmäßige Ruhezeit für Verstorbene über dem vollendeten 5. Lebensjahr. In der Bestattungsgebühr stecken nach der Überschrift der Ziffer 2 das Öffnen und Schließen des Grabes und die Anlage der Grabstätte; Paragraf 21 Absatz 1 zählt dazu auch die einfache Dekoration mit Grabmatten und das Anlegen des Grabbeetes. Ein Reihengrab nimmt nach Paragraf 14 Absatz 3 nur einen Sarg auf, nach Paragraf 16 Absatz 7 dürfen aber statt des Sarges oder zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Verlängern lässt es sich nach Paragraf 14 Absatz 6 nicht. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 945,00 € | 596,00 € | 1.541,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.3.1 und Ziffer 2.1.2 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 30 JahreDreißig Jahre Ruhezeit für Erwachsene gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a und b der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Sundern ohne Erweiterungsteil, Pelkum ohne Erweiterungsteil, Wiescherhöfen, Weetfeld und Herringen-Nord. Das Grab kostet 995,00 Euro, mit der Bestattung 1.591,00 Euro. Der Aufschlag gegenüber dem fünfundzwanzigjährigen Grab beträgt 50,00 Euro für fünf zusätzliche Jahre, also 10,00 Euro im Jahr, während das Grab selbst 37,80 Euro im Jahr kostet. Die Stadt berechnet die längere Ruhezeit also deutlich unter dem Durchschnittspreis, was nachvollziehbar ist: Der Aufwand entsteht beim Ausheben und beim Abräumen, nicht in den Jahren dazwischen. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 995,00 € | 596,00 € | 1.591,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.3.2 und Ziffer 2.1.2 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 50 JahreDie längste Ruhezeit im Stadtgebiet: fünfzig Jahre, nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c und d der Friedhofssatzung auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Bockum und auf dem Friedhof Dasbeck ohne Erweiterungsteil. 1.198,00 Euro plus 596,00 Euro Bestattung ergeben 1.794,00 Euro. Wer sich diesen Friedhof aussucht, legt die Grabstelle also für ein halbes Jahrhundert fest und bindet damit auch die Pflegepflicht der Angehörigen für diese Zeit, denn nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 erlischt die Verpflichtung erst mit Ablauf der Ruhezeit. Das ist die stille Kostenfalle dieser Grabart: Fünfzig Jahre Grabpflege kosten mehr als das Grab. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.198,00 € | 596,00 € | 1.794,00 € | 50 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.3.3 und Ziffer 2.1.2 |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld, Nutzungszeit 25 JahreDas Erdgrab für Menschen, die niemanden mit der Grabpflege belasten wollen: 1.256,64 Euro plus 709,24 Euro Bestattung, zusammen 1.965,88 Euro und damit 424,88 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.056,00 und 596,00 Euro. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung werden die Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung unterhalten; dazu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen und das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck ist nach demselben Absatz vom 1. April bis zum 20. Oktober nicht erlaubt und wird sonst entschädigungslos entfernt. Die liegende Gedenktafel gehört nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung dazu und ist nach der Grabartenseite der Stadt Sache der Angehörigen; sie muss ebenerdig gesetzt sein, damit der Rasenmäher darüber hinweggeht, und für ihre Beschädigung haftet die Verwaltung ausdrücklich nicht. Wege oder befestigte Flächen gibt es im Rasenfeld nicht. | 1.256,64 € | 709,24 € | 1.965,88 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.3.4 und Ziffer 2.1.3 |
| Reihengrabstätte im anonymen Rasenfeld, Nutzungszeit 25 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hamm: 1.209,04 Euro plus 709,24 Euro Bestattung, zusammen 1.918,28 Euro. Es kostet 47,60 Euro weniger als das Rasengrab mit Gedenktafel, und der ganze Unterschied ist die Kennzeichnung: Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte nicht gekennzeichnet, und sie wird nur vergeben, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Angeboten wird sie nach der Grabartenseite der Stadt auf den Friedhöfen Birkenallee, Parkfriedhof Herringen, Zentralfriedhof Bockum-Hövel und Dasbeck. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.016,00 und 596,00 Euro. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung werden die Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung unterhalten; dazu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen und das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck ist nach demselben Absatz vom 1. April bis zum 20. Oktober nicht erlaubt und wird sonst entschädigungslos entfernt. | 1.209,04 € | 709,24 € | 1.918,28 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1.3.5 und Ziffer 2.1.3 |
| Wahlgrabstätte, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDer Preis gilt je Grabstelle, nicht je Grabstätte: Ein zweistelliges Familiengrab kostet also 2.332,00 Euro, dazu 711,00 Euro für jede Bestattung. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen und kann auf Wunsch des Erwerbers auf bis zu fünfzig Jahre gestellt werden; die regelmäßige Ruhezeit beträgt daneben fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 je angefangenes Kalenderjahr 38,90 Euro, und 38,90 mal dreißig ergibt 1.167,00 Euro, also den Erwerbspreis auf einen Euro genau. Der Betrag deckt damit nachweislich die volle Laufzeit und ist keine Jahresgebühr. Nach Paragraf 15 Absatz 5 darf nur bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit reicht. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.166,00 € | 711,00 € | 1.877,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2.1 und Ziffer 2.2 |
| Wahlgrabstätte auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Bockum, je Grabstelle, Nutzungszeit 50 JahreAuf dem Erweiterungsteil des Friedhofs an der Oberholsener Straße in Bockum setzt Paragraf 15 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung die Nutzungszeit zwingend auf fünfzig Jahre, ausgenommen sind die Felder 5 A und 7 der Abteilung III. Eine Wahl gibt es also nicht. Die Grabstelle kostet 1.482,00 Euro, dazu 711,00 Euro Bestattung. Je Jahr ist das mit 29,64 Euro der günstigste Wahlgrabsatz der Stadt, und genau diesen Jahresbetrag nennt Ziffer 1.4.2 für die Verlängerung: 29,64 mal fünfzig ergibt 1.482,00 Euro auf den Cent. Wer hier bestattet, bindet allerdings auch die Grabpflege für fünfzig Jahre, denn nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 erlischt sie erst mit dem Nutzungsrecht. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.482,00 € | 711,00 € | 2.193,00 € | 50 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2.2 und Ziffer 2.2 |
| Wahlgrabstätte im Rasenfeld, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDas pflegefreie Wahlgrab: Man darf sich die Lage aussuchen und muss trotzdem nicht pflegen. 1.733,83 Euro je Grabstelle plus 846,09 Euro Bestattung ergeben 2.579,92 Euro, gegenüber 1.877,00 Euro beim gewöhnlichen Wahlgrab. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.457,00 und 711,00 Euro. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung werden die Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung unterhalten; dazu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen und das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck ist nach demselben Absatz vom 1. April bis zum 20. Oktober nicht erlaubt und wird sonst entschädigungslos entfernt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.3 je angefangenes Kalenderjahr 57,83 Euro; das sind 48,60 Euro netto mal 1,19, und 48,60 ist der Nettopreis von 1.457,00 Euro geteilt durch dreißig Jahre und auf zehn Cent aufgerundet. Nach Paragraf 21 Absatz 5 muss ein zu Lebzeiten erworbenes Rasenwahlgrab ausdrücklich nicht angelegt und gepflegt werden, anders als jedes andere Vorratsgrab. | 1.733,83 € | 846,09 € | 2.579,92 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2.3 und Ziffer 2.2.1 |
| Baumwahlgrabstätte für Särge, Nutzungszeit 30 JahreDie teuerste Grabart der Stadt und zugleich die jüngste: Die dritte Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 12.12.2024 hat die Baumgrabstätte für Särge als neuen Buchstaben i in Paragraf 13 Absatz 2 und als neuen Absatz 12 in Paragraf 15 überhaupt erst geschaffen. 2.290,75 Euro plus 846,09 Euro Bestattung ergeben 3.136,84 Euro. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.925,00 und 711,00 Euro. Beigesetzt wird ausschließlich im Sarg in der Nähe junger Bäume; der Baum wird gekennzeichnet und im Baumkataster geführt. Eine gärtnerische Anlage und eigene Grabzeichen sind nicht zulässig, ein Name kann nur auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein stehen. Die Pflege des Bestattungshains übernimmt nach Paragraf 15 Absatz 12 Satz 6 die Friedhofsverwaltung; Wege und befestigte Flächen werden bewusst nicht angelegt. Nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 5 ist eine Umbettung aus einer Baumgrabstätte nicht möglich. | 2.290,75 € | 846,09 € | 3.136,84 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2.4 und Ziffer 2.2.1 |
7 Grabarten für die Urne in Hamm
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle, Nutzungszeit 20 JahreDie günstigste frei wählbare Grabart in Hamm: 813,00 Euro plus 134,00 Euro Beisetzung, zusammen 947,00 Euro. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung überall zwanzig Jahre, unabhängig vom Friedhof. Der Tarif fasst Urnenreihen- und Urnenwahlgrab in einer Ziffer zusammen, obwohl es rechtlich zwei Grabarten sind: Das Reihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 2 erst im Todesfall der Reihe nach vergeben und ist nicht verlängerbar, das Wahlgrab nach Absatz 3 auf Antrag und für bis zu dreißig Jahre. Nur für das Wahlgrab nennt Ziffer 1.4.5 eine Verlängerung von 40,70 Euro je angefangenes Kalenderjahr. Beide brauchen ein Pflanzbeet, das nach der Grabartenseite der Stadt spätestens zum ersten Todestag von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb angelegt sein muss. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 813,00 € | 134,00 € | 947,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.1 und Ziffer 2.3 |
| Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle im Rasenfeld, Nutzungszeit 20 JahreDas Urnenrasengrab kostet 946,05 Euro plus 159,46 Euro Beisetzung, zusammen 1.105,51 Euro, und damit 158,51 Euro mehr als das Urnengrab mit Pflanzbeet. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 795,00 und 134,00 Euro. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung werden die Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung unterhalten; dazu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen und das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck ist nach demselben Absatz vom 1. April bis zum 20. Oktober nicht erlaubt und wird sonst entschädigungslos entfernt. Die Stadt beschreibt das Angebot auf ihrer Grabartenseite ausdrücklich als für Menschen gedacht, für die die Pflege durch Angehörige oder eine beauftragte Gärtnerei nicht in Frage kommt. Auch hier ist die liegende Gedenktafel von 50 mal 40 Zentimetern Pflicht und Sache der Angehörigen, und zwar nach der Broschüre der Friedhofsverwaltung auch bei noch unbelegten Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.6 je angefangenes Kalenderjahr 47,36 Euro, das sind 39,80 Euro netto mal 1,19. | 946,05 € | 159,46 € | 1.105,51 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.2 und Ziffer 2.3.1 |
| Anonyme Urnenreihengrabstelle, Nutzungszeit 20 JahreDas günstigste pflegefreie Grab in Hamm: 894,88 Euro plus 159,46 Euro Beisetzung, zusammen 1.054,34 Euro. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 752,00 und 134,00 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet, und sie wird nur vergeben, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die genaue Lage lässt sich nach der Grabartenseite der Stadt weder aussuchen noch später erfahren, und Grabschmuck darf dort gar nicht abgelegt werden, anders als beim Rasengrab mit Tafel. Angeboten wird die Grabart auf sechs Friedhöfen: Birkenallee, Pelkum, Parkfriedhof Herringen, Zentralfriedhof Bockum-Hövel, Dasbeck und Sundern. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung werden die Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung unterhalten; dazu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen und das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck ist nach demselben Absatz vom 1. April bis zum 20. Oktober nicht erlaubt und wird sonst entschädigungslos entfernt. | 894,88 € | 159,46 € | 1.054,34 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.3 und Ziffer 2.3.1 |
| Urnennische für höchstens zwei Urnen in einer Urnenstele oder Urnenwand, Nutzungszeit 20 JahreDer Betrag von 1.259,00 Euro gilt für die gesamte Nische, in der nach dem Wortlaut der Ziffer 1.3.4 höchstens zwei Urnen Platz finden; ein Preis für eine einzelne Urne steht nicht im Tarif. Mit der Beisetzung von 134,00 Euro je Urne kostet die Doppelbelegung 1.527,00 Euro. Urnenstelen stehen nach der Grabartenseite der Stadt auf dem Südenfriedhof und den Friedhöfen Pelkum, Herringen-Nord, Zentralfriedhof Bockum-Hövel, Dasbeck und Wiescherhöfen. Die Grabtafel aus witterungsbeständigem Naturstein ist nach Paragraf 24 Absatz 5 der Friedhofssatzung Pflicht und genehmigungspflichtig; die Genehmigung kostet nach Ziffer 5.1.2 vierzig Euro. Die Nische ist die einzige Sonderform des Tarifs ohne Umsatzsteuer, und das ist der Grund, warum wir sie nicht als pflegefrei führen: Die Stadt weist die Umsatzsteuer genau bei den Grabarten aus, deren Pflege sie selbst übernimmt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.7 je angefangenes Kalenderjahr 63,00 Euro. | 1.259,00 € | 134,00 € | 1.393,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.4 und Ziffer 2.3 |
| Urnenkammer im Boden für höchstens zwei Urnen, Nutzungszeit 20 JahreDie teuerste Urnengrabart: 1.642,20 Euro für die gesamte Kammer mit höchstens zwei Urnen, dazu 159,46 Euro je Beisetzung. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.380,00 und 134,00 Euro. Die Kammern liegen nach der Grabartenseite der Stadt in einem als Urnenhain gestalteten besonderen Grabfeld auf den Friedhöfen Pelkum und Birkenallee. Wir führen die Grabart seit dieser Erfassung als pflegefrei, anders als bisher. Der Beleg steht nicht in der Satzung, sondern zweimal wörtlich in amtlichen Veröffentlichungen der Stadt: "Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt" und "Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung. Die Rasenflächen dürfen nicht betreten werden." Dazu passt, dass Paragraf 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung eine Vollabdeckung aus Naturstein verlangt, dass Paragraf 21 Absatz 5 die Urnenkammer von der Anlage- und Pflegepflicht des Vorratsgrabes ausnimmt und dass die Kammer mit Umsatzsteuer belegt ist, die Urnennische in der Stele daneben aber nicht. Das Gegenargument steht in den Lücken. | 1.642,20 € | 159,46 € | 1.801,66 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.5 und Ziffer 2.3.1, Pflege nach der Grabartenseite der Stadt Hamm und Seite 18 der Friedhofsbroschüre |
| Baumwahlgrabstelle für Aschen, Nutzungszeit 30 JahreDie Asche wird nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung in einem verrottbaren Behältnis im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre und kann auf Wunsch auf bis zu fünfzig Jahre gestellt werden, während die Ruhezeit für Aschen nur zwanzig Jahre beträgt. 1.213,80 Euro plus 159,46 Euro ergeben 1.373,26 Euro. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.020,00 und 134,00 Euro. Die extensive Pflege des Bestattungshains übernimmt die Friedhofsverwaltung, eine gärtnerische Anlage und eigene Grabzeichen sind nicht zulässig, ein Name kann nur auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein stehen. Nach der Grabartenseite der Stadt gibt es Bestattungshaine auf neun Friedhöfen, teils als waldartige Areale, teils als Blütenbäume im Rasen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.9 genau 40,46 Euro, das sind 34,00 Euro netto mal 1,19 und damit ein Dreißigstel des Nettopreises. Eine Umbettung ist nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 5 nicht möglich. | 1.213,80 € | 159,46 € | 1.373,26 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.6 und Ziffer 2.3.1 |
| Urnenstelle in einem Gemeinschaftsgrabfeld, Nutzungszeit 20 JahreUrnenwahlgräber, die nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung in Gruppen um einen gemeinschaftlichen Gedenkstein angeordnet und mit Staudenbeeten gestaltet werden. Die gärtnerische Anlage und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und der Grabbeete obliegen ausdrücklich der Friedhofsverwaltung; die Stadt nennt das Angebot auf ihrer Grabartenseite selbst pflegefrei. 1.449,42 Euro plus 159,46 Euro ergeben 1.608,88 Euro. Beide Beträge sind Bruttobeträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer; ohne sie wären es 1.218,00 und 134,00 Euro. Der Name darf nur in einzelnen Bronzebuchstaben auf dem Gedenkstein stehen, und zwar Vorname, Zuname, Geburts- und Sterbejahr; eigene Einfassungen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnittblumen und Kerzen werden entschädigungslos entfernt. Nur vom 20. Oktober bis zum 31. März dürfen Gestecke und Grablichter am Rand der Beete abgelegt werden. Auf dem Friedhof Pelkum gibt es daneben die historische Grabstätte Schulze-Pelkum zum selben Preis. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.10 je Jahr 72,47 Euro. | 1.449,42 € | 159,46 € | 1.608,88 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3.7 und Ziffer 2.3.1 |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Hamm
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reihengrabstätte, Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 184,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld, Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 218,96 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.1.1 |
| Reihengrabstätte, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 596,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.2 |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld und im anonymen Rasenfeld, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 709,24 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.3 |
| Wahlgrabstätte, je Grabstelle | 711,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.2 |
| Wahlgrabstätte im Rasenfeld und Baumwahlgrabstätte für Särge, je Grabstelle, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 846,09 € | Paragraf 4 Ziffer 2.2.1 |
| Urnengrabstätte und Grabstätte für Fehlgeburten unter 500 Gramm | 134,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3 |
| Urnengrabstätte im Rasen, im anonymen Rasenfeld, in der Urnenkammer, im Bestattungshain oder im Gemeinschaftsgrabfeld, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 159,46 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3.1 |
| Zuschlag zu den Bestattungsgebühren für Bestattungen an Samstagen | 30 Prozent der Bestattungsgebühr | Paragraf 4 Ziffer 2.4 und 2.4.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 1.2.1, je angefangenem Kalenderjahr | 38,90 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Bockum, je angefangenem Kalenderjahr | 29,64 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte im Rasenfeld, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 57,83 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Särge, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 76,40 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstelle, je angefangenem Kalenderjahr | 40,70 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstelle im Rasenfeld, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 47,36 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische, je angefangenem Kalenderjahr | 63,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 82,11 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstelle für Aschen, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 40,46 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.9 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenstelle im Gemeinschaftsgrabfeld, je angefangenem Kalenderjahr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 72,47 € | Paragraf 4 Ziffer 1.4.10 |
| Benutzung einer Trauerhalle, je Benutzung | 220,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.1 |
| Aufbahrung im Aufbahrungsraum, je Aufbahrung | 125,50 € | Paragraf 4 Ziffer 3.2 |
| Aufbewahrung einer Leiche, je angefangenem Tag | 31,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.3 |
| Benutzung der Kühlzelle oder der Kühlvitrine zusätzlich, je angefangenem Tag | 15,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.4 |
| Benutzung der Trauerhalle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Viktor in Herringen | nach der Gebührenordnung der Kirchengemeinde, von der Stadt erhoben und an die Kirchengemeinde abgeführt | Paragraf 4 Ziffer 3.5 |
| Ausgrabung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aus einem Reihen- oder Wahlgrab, mit Schließen des Grabes | 1.018,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1.1 |
| Ausgrabung der Leiche eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aus einem Reihen- oder Wahlgrab, mit Schließen des Grabes | 1.661,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1.2 |
| Ausgrabung einer Urne, mit Schließen des Grabes | 351,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1.3 |
| Umbettung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf denselben oder einen anderen städtischen Friedhof | 1.729,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2.1 |
| Umbettung der Leiche eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf denselben oder einen anderen städtischen Friedhof | 2.372,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2.2 |
| Umbettung einer Urne auf denselben oder einen anderen städtischen Friedhof | 485,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2.3 |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals | 55,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1.1 |
| Genehmigung eines liegenden Grabmals oder einer Grabtafel an Urnenstelen und Urnenwänden | 40,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1.2 |
| Genehmigung einer Einfassung | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1.3 |
| Genehmigung einer Namenstafel an gemeinschaftlichen Gedenksteinen | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1.4 |
| Umschreibung und Zweitausfertigung einer Verleihungsurkunde | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.2 |
| Umschreibung und Zweitausfertigung einer Verleihungsurkunde für eine Grabstelle nach Ziffer 1.2.3, 1.2.4, 1.3.2, 1.3.5, 1.3.6 oder 1.3.7, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 23,80 € | Paragraf 4 Ziffer 5.2.1 |
| Ausstellung oder Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 35,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.3 |
| Pflege einer vorzeitig zurückgegebenen oder wegen vernachlässigter Grabpflege eingeebneten Erdgrabstelle mit Pflanzbeet, je angefangenem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist, höchstens 25 Jahre | 47,30 € | Paragraf 4 Ziffer 5.4 und 5.4.1 |
| Pflege einer vorzeitig zurückgegebenen oder wegen vernachlässigter Grabpflege eingeebneten Urnengrabstelle mit Pflanzbeet, je angefangenem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist, höchstens 25 Jahre | 23,65 € | Paragraf 4 Ziffer 5.4 und 5.4.2 |
Was ein Grab in Hamm über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
1.452,90 €
Reihengrabstätte für Fehlgeburten unter 500 Gramm und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen in Hamm, über 5 Jahre, das sind 290,58 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.3 | 18,90 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 2.1.1 | 134,00 € |
| Grabpflege über 5 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 1.300,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 152,90 € |
Die mit Abstand günstigste Grabstätte der Stadt: 18,90 Euro für fünf Jahre Nutzungsrecht, dazu 134,00 Euro Beisetzung, zusammen 152,90 Euro. Der Tarif setzt damit für die Grabstelle selbst kaum mehr als eine symbolische Gebühr an. Die Grabstätte nimmt nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1.1 ausdrücklich auch Urnen auf. Wir führen sie trotzdem als Erdgrab, weil sie im Tarif unter den Reihengrabstätten steht und weil die Beisetzungsgebühr die der Ziffer 2.3 ist. Nach Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn ein Elternteil es wünscht. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 fünf Jahre, und eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor. Nach Paragraf 14 Absatz 3 darf ein solches Kind auch im Sarg eines gleichzeitig verstorbenen Angehörigen bestattet werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die erwerbende oder nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 142, Lesefassung, vom 20.06.2007, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 30.03.2026, gültig ab 01.04.2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
27 Fragen, die die Satzung von Hamm offenlässt
- Diese Erfassung ersetzt den Eintrag vom 29.08.2026. Sie ist zugleich die erste, zu der ein Skript im Bestand liegt: Die Runde von damals hat ihre Skripte nicht eingecheckt, weshalb bis heute niemand nachvollziehen konnte, woher die Beträge stammen. Alle 21 Grabarten, alle Beträge, alle Bezeichnungen und alle Slugs bleiben unverändert; nachgeprüft wurde jeder einzelne Betrag am unterschriebenen PDF der 11. Änderungssatzung. Geändert hat sich genau ein Wahrheitswert, nämlich pflegefrei bei der Urnenkammer im Boden.
- Die Urnenkammer im Boden nach Ziffer 1.3.5 führen wir seit dieser Erfassung als pflegefrei, vorher nicht. Der Beleg steht nicht in der Satzung, sondern in zwei amtlichen Veröffentlichungen der Stadt, die beide dasselbe sagen: Die Grabartenseite der Abteilung Grünflächen schreibt "Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt" und darunter "Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung. Die Rasenflächen dürfen nicht betreten werden."; die Friedhofsbroschüre der Stadt wiederholt beide Sätze auf Seite 18 wörtlich. Dazu kommen drei Anzeichen aus dem Ortsrecht selbst: Paragraf 24 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt für die Urnenkammer eine Vollabdeckung aus Naturstein, es gibt dort also gar kein Pflanzbeet; Paragraf 21 Absatz 5 nimmt die Urnenkammer ausdrücklich von der Pflicht aus, ein zu Lebzeiten erworbenes Grab anzulegen und zu pflegen; und die Pflegegebühr der Ziffer 5.4 gilt nach ihrem Wortlaut nur für Grabstellen mit Pflanzbeet.
- Das Gegenargument zur Urnenkammer, damit ein späterer Leser es abwägen kann: Paragraf 21 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung jeder Urnenwahlgrabstätte verantwortlich, und die Urnenkammer ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d eine solche. Satz 3 desselben Absatzes nennt als von der Verwaltung unterhalten nur die Grabstätten im Rasen und die anonymen Grabstätten, Satz 2 verweist zusätzlich auf Paragraf 16 für Gemeinschafts- und Baumgrabstätten. Die Urnenkammer steht in keiner dieser Aufzählungen. Wir folgen trotzdem der Dienstleistungsseite, weil sie das Wort Pflege benutzt und nicht nur von Gestaltung spricht, weil sie die Pflege der Verwaltung allein zuweist und weil die Umsatzsteuer im Tarif dieselbe Grenze zieht.
- Die Umsatzsteuer ist in Hamm der zuverlässigste Hinweis darauf, wer pflegt. Genau neun Erwerbsgebühren tragen 19 Prozent Umsatzsteuer, und es sind genau die neun Grabarten, deren Pflege die Friedhofsverwaltung übernimmt: Rasenfeld für Erdbestattungen und für Urnen, anonymes Rasenfeld für beide Formen, Rasenwahlgrab, Baumgrabstätte für Särge, Baumgrabstelle für Aschen, Gemeinschaftsgrabfeld und Urnenkammer. Hoheitliche Friedhofsgebühren sind nicht umsatzsteuerbar; sobald die Gemeinde eine Leistung als wirtschaftlichen Betrieb erbringt, etwa das Pflegen einer Grabanlage, fällt Umsatzsteuer an. Die Urnennische in der Urnenstele ist die einzige Sonderform ohne Umsatzsteuer, und das ist neben dem Schweigen der Satzung der Grund, warum wir sie nicht als pflegefrei führen.
- Alle in diesem Eintrag genannten Beträge sind Bruttobeträge. Wo der Tarif "inklusive 19% Umsatzsteuer" schreibt, ergibt der Betrag geteilt durch 1,19 jedes Mal einen glatten Nettobetrag ohne Cent: 1.256,64 zu 1.056,00; 1.209,04 zu 1.016,00; 1.733,83 zu 1.457,00; 2.290,75 zu 1.925,00; 946,05 zu 795,00; 894,88 zu 752,00; 1.642,20 zu 1.380,00; 1.213,80 zu 1.020,00; 1.449,42 zu 1.218,00. Bei den Bestattungsgebühren führt dieselbe Rechnung auf die Netto- sätze der jeweils danebenstehenden Ziffer zurück: 218,96 zu 184,00; 709,24 zu 596,00; 846,09 zu 711,00; 159,46 zu 134,00; 23,80 zu 20,00. Diese Probe belegt, dass die Zeilen richtig gelesen sind, und sie belegt zugleich, dass die Stadt auf jede betroffene Leistung denselben Satz aufschlägt.
- Die zweite Rechenprobe betrifft die Verlängerung und bestätigt jede Nutzungszeit. Die zehn Ausgleichsgebühren der Ziffer 1.4 entstehen so: Nettopreis geteilt durch die Nutzungszeit, aufgerundet auf volle zehn Cent, danach mal 1,19, wo Umsatzsteuer anfällt. 1.166 geteilt durch 30 ergibt 38,87 und aufgerundet 38,90 wie in Ziffer 1.4.1; 1.482 geteilt durch 50 ergibt exakt 29,64 wie in 1.4.2; 1.457 geteilt durch 30 ergibt 48,57, aufgerundet 48,60, mal 1,19 gleich 57,83 wie in 1.4.3. Dasselbe geht bei 1.4.4 bis 1.4.10 auf. Die Erwerbsgebühren sind damit nachweislich Preise für die volle Laufzeit und keine Jahresgebühren.
- Massgeblich ist das unterschriebene PDF der 11. Änderungssatzung, nicht die HTML-Lesefassung des Ortsrechts. Beide stimmen bei allen 60 Betragszeilen zeichengleich überein. Sie weichen an einer Stelle ab, und zwar in einer Nummer: Die Lesefassung nummeriert die letzte Ausgleichsgebühr als Ziffer 1.5.0, die Änderungssatzung als Ziffer 1.4.10. Wir folgen der Änderungssatzung, weil sie der beschlossene Text ist. Der Zahlendreher steht schon in der 9. Änderungssatzung vom 12.12.2024 und ist mit der 11. berichtigt worden; die Lesefassung hat die Berichtigung nicht nachvollzogen.
- Wer in Hamm den naheliegenden Weg geht, landet bei einem veralteten Tarif, und zwar gleich dreifach. Die Seite Friedhöfe des Umweltamts verlinkt eine Datei namens Friedhofgebuehrensatzung.pdf, die byteweise mit der 9. Änderungssatzung übereinstimmt und damit den Tarif vom 01.01.2025 trägt. Die Grabartenseite derselben Abteilung nennt Beträge auf dem Stand der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023, also zwei Tarifgenerationen zurück. Die Friedhofsbroschüre steht auf dem Stand der 9. Änderungssatzung. Nur die Ortsrechtsseite 142 und das dort verlinkte PDF der 11. Änderungssatzung führen den geltenden Tarif.
- Die Broschüre rechnet zusätzlich falsch: Sie nennt auf Seite 18 für die Urnenkammer 2.506,00 Euro und damit das Doppelte des damaligen Tarifbetrags von 1.253,00 Euro, offenbar weil sie ihn als Preis je Urne gelesen hat. Der Tarif sagt seit jeher "für jede Urnenkammer (für max. 2 Urnen)", der Betrag gilt also für die ganze Kammer. Die Grabartenseite nennt an derselben Stelle 1.323,00 Euro, was zum Tarif von 2024 passt. Drei städtische Veröffentlichungen, drei verschiedene Zahlen: Für Beträge taugt in Hamm allein das Ortsrecht.
- Die 10. Änderungssatzung vom 12.12.2025, gültig ab 01.01.2026, ist auf der Ortsrechtsseite in der Änderungsliste genannt, aber als einzige der elf nicht als PDF hinterlegt. Das schadet hier nicht: Die 11. Änderungssatzung ersetzt Paragraf 4 vollständig und trägt den ganzen Tarif in sich, die 10. ist damit gegenstandslos. Der Preisvergleich zum Vorjahr in diesem Eintrag stützt sich deshalb auf die 9. Änderungssatzung, deren PDF vorliegt.
- Zwischen dem Tarif von 2025 und dem heutigen liegen zwei Änderungen und eine deutliche Umverteilung. Die Erwerbsgebühren sind netto um rund zehn Prozent gestiegen, die Bestattungsgebühren dagegen um rund neun Prozent gefallen, von 657,00 auf 596,00 Euro bei der Erdbestattung Erwachsener und von 148,00 auf 134,00 Euro bei der Urne. Für ein gewöhnliches Erdreihengrab bedeutet das zusammen kaum eine Änderung, 1.520,00 gegenüber heute 1.541,00 Euro. Für die pflegefreien Grabarten dagegen kommt die neue Umsatzsteuer obendrauf: Das anonyme Urnengrab kostet statt 839,00 nun 1.054,34 Euro, das Urnengemeinschaftsgrab statt 1.256,00 nun 1.608,88 Euro, die Urnenkammer statt 1.401,00 nun 1.801,66 Euro. Wer pflegefrei bestattet, zahlt in Hamm seit April 2026 rund ein Viertel mehr als 2025, wer selbst pflegt, fast dasselbe.
- Ziffer 2.1.1.1 des Tarifs widerspricht sich selbst. Sie nennt 218,96 Euro für die Bestattung "eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Ziffer 1.1.3.4 und 1.1.3.5". Diese beiden Ziffern betreffen jedoch Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, und eine Erwerbsgebühr für ein Kindergrab im Rasenfeld gibt es im ganzen Tarif nicht. Der Betrag ist rechnerisch 184,00 Euro zuzüglich 19 Prozent, also der Kindersatz der Ziffer 2.1.1 mit Umsatzsteuer. Wir führen ihn deshalb unter den Bestattungsgebühren und rechnen ihn keiner Grabart zu. Praktisch dürfte gemeint sein, dass auch ein Kind im Rasenfeld bestattet werden kann und dafür der Kindersatz mit Umsatzsteuer gilt; die Erwerbsgebühr wäre dann die des Erwachsenengrabes.
- Der Tarif gilt für alle zwölf Kommunalfriedhöfe. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt sie nicht einzeln auf, sondern erfasst "alle im Gebiet der Stadt Hamm gelegenen kommunalen Friedhöfe und Friedhofsteile", und Paragraf 3 bildet ausdrücklich keine Bestattungsbezirke, die Wahl des Friedhofs ist also frei. Eine zweite Gebührensatzung für einzelne Stadtteile gibt es nicht: Das Satzungsverzeichnis führt unter der Rubrik Friedhofswesen genau zwei Satzungen, die Friedhofssatzung 141 und die Gebührensatzung 142.
- Die städtische Seite Friedhöfe im Stadtgebiet listet nur zehn Friedhöfe: Birkenallee, Bockum, Dasbeck, Herringen-Nord, Hövel, Pelkum, Sundern, Weetfeld, Wiescherhöfen und Parkfriedhof. Die Übersichtsseite spricht dagegen von zwölf Kommunalfriedhöfen, und die Grabartenseite nennt zwei weitere Namen, den Südenfriedhof und den Zentralfriedhof Bockum-Hövel. Zusammen ergibt das zwölf. Welche Namen amtlich sind, sagt keine der Seiten; die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 11 Absatz 1 die Namen Sundern, Pelkum, Wiescherhöfen, Weetfeld, Herringen-Nord, Bockum und Dasbeck.
- Nicht erfasst sind die Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet. Sie erheben eigene Gebühren nach eigenen Ordnungen, die nicht Ortsrecht der Stadt sind. Ein Berührungspunkt steht allerdings im städtischen Tarif: Nach Ziffer 3.5 erhebt die Stadt bei Nutzung der Trauerhalle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Viktor in Herringen die Gebühr nach der Gebührenordnung dieser Kirchengemeinde und führt sie an sie ab. Deren Höhe steht nicht in der städtischen Satzung.
- Die Trauerhalle kostet nach Ziffer 3.1 einmalig 220,00 Euro und steckt in keinem unserer Grabpreise. Dasselbe gilt für die Aufbahrung mit 125,50 Euro je Aufbahrung, die Aufbewahrung einer Leiche mit 31,00 Euro je angefangenem Tag und die Kühlzelle mit weiteren 15,00 Euro je Tag. Wer eine Trauerfeier in der Halle wünscht und den Verstorbenen zwei Tage aufbewahren lässt, zahlt also rund 400 Euro über den Grabpreis hinaus.
- Für Bestattungen an Samstagen erhebt die Stadt nach Ziffer 2.4 einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Bestattungsgebühr, nach Ziffer 2.4.1 bei den umsatzsteuerpflichtigen Grabarten zuzüglich 19 Prozent. Konkret sind das 178,80 Euro bei der Erdbestattung Erwachsener im Reihengrab und 40,20 Euro bei der Urne. Alle Beträge dieses Eintrags sind Werktagssätze ohne diesen Zuschlag. Nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest und bestattet regelmäßig an Werktagen, der Samstag ist also die Ausnahme und nicht frei wählbar.
- Eine Abräumgebühr nach Ablauf der Ruhezeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 28 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen; geschieht das nicht innerhalb von drei Monaten, fallen sie entschädigungslos an die Friedhofsverwaltung. Diese Kosten trägt also ein Steinmetzbetrieb in Rechnung und keine Satzung.
- Wer eine Grabstelle vorzeitig zurückgibt oder sie verwahrlosen lässt, zahlt nach Ziffer 5.4 eine Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist: 47,30 Euro je angefangenes Kalenderjahr für eine Erdgrabstelle mit Pflanzbeet und 23,65 Euro für eine Urnengrabstelle. Die Satzung deckelt die Berechnung ausdrücklich bei einer Ruhefrist von 25 Jahren, im ungünstigsten Fall sind das also 1.182,50 Euro. Die Rechtsgrundlage steht in Paragraf 13 Absatz 4 und Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Bemerkenswert ist die Ausnahme im selben Paragrafen 13 Absatz 4: Die Gebühr entfällt, soweit die Pflege ohnehin nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofsverwaltung obliegt, also bei den pflegefreien Grabarten.
- Die Preise für Urnennische und Urnenkammer gelten je Stelle, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Einen Preis für eine einzelne Urne nennt der Tarif nicht. Wer nur eine Urne beisetzt, zahlt also denselben Betrag wie bei zwei, und die zweite Beisetzung kostet später nur noch die Beisetzungsgebühr. Bei allen anderen Grabarten gilt der Betrag je Grabstelle: Ein zweistelliges Erdwahlgrab kostet nach Ziffer 1.2.1 zweimal 1.166,00 Euro.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegen der Stadt, und der Tarif nennt dafür keine Gebühr. Ebenso wenig eigene Tarifzeilen haben die Grabfelder für Angehörige des muslimischen Glaubens auf dem Parkfriedhof und des hinduistischen Glaubens auf dem Friedhof Birkenallee; nach Paragraf 18 Satz 3 werden dort Reihen- oder Wahlgrabstätten zu den gewöhnlichen Sätzen vergeben.
- Eine sarglose Erdbestattung ist nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung aus ethnischen oder religiösen Gründen möglich, aber genehmigungsbedürftig. Der Bestattungspflichtige muss dann das Bestattungspersonal selbst stellen und zusätzliche Kosten tragen; welche das sind, sagt weder die Satzung noch der Tarif. Nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 5 ist eine spätere Umbettung dann nicht mehr möglich, ebenso wenig aus einer Baumgrabstätte.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb das allgemeine Servicetelefon. Die Abteilung Grünflächen führt auf der Friedhofsseite vier Durchwahlen zwischen 02381 17-4733 und 17-4736; das Serviceportal der Stadt nennt für die Dienstleistung Friedhofsverwaltung die Nummer 02381 17-4601 und dort ebenfalls keine Sprechzeit.
- Nach einer neueren Fassung als der 11. Änderungssatzung wurde am 06.09.2026 an vier Stellen gesucht: auf der Ortsrechtsseite 142 mit ihrer vollständigen Liste der elf Änderungssatzungen, auf der Ortsrechtsseite 141 für die Friedhofssatzung, in der Übersicht der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt, die mit einem Browser nachgeladen wurde und keinen Friedhofseintrag führt, und im Satzungsverzeichnis unter der Rubrik Friedhofswesen. Die zweite Adresse ortsrecht.hamm.de leitet mit HTTP 301 auf dasselbe Verzeichnis um, es gibt also nur ein Ortsrecht. Eine 12. Änderungssatzung ist nirgends ersichtlich.
- Das Ratsinformationssystem der Stadt unter ratsinfo.hamm.de beantwortet jede HTML-Adresse mit HTTP 403, auch gegenüber einem vollständigen Browserkopf, und seine robots.txt untersagt zusätzlich den Abruf aller PDF-Dateien. Das ist eine Aussage des Betreibers und wurde nicht umgangen. Nicht eingesehen sind deshalb die Beschlussvorlage und die Gebührenkalkulation zur 11. Änderungssatzung, die begründet hätten, warum der Rat drei Monate nach der 10. Änderung noch einmal nachgebessert hat. Die Vermutung liegt bei der Umsatzsteuer, ist aber nicht belegt und steht deshalb nicht in den Beträgen.
- Wiedervorlage: Hamm ändert seine Gebührensatzung seit 2021 jedes Jahr im Dezember mit Wirkung zum 1. Januar. Eine 12. Änderungssatzung ist deshalb im Dezember 2026 zu erwarten. Der Eintrag gehört Anfang 2027 erneut geprüft, und zwar über die Ortsrechtsseite 142, nicht über die Seiten der Friedhofsverwaltung.
- Zwei Kleinigkeiten in den Dokumenten, die einem späteren Leser sonst Rätsel aufgeben. Erstens trägt die Bekanntmachungsanordnung, die dem PDF der dritten Änderungssatzung der Friedhofssatzung beiliegt, den falschen Titel: Sie spricht von der "9. Änderung der Gebührensatzung", obwohl das Dokument die Friedhofssatzung ändert. Beide Beschlüsse stammen aus derselben Ratssitzung vom 10.12.2024, die Verwechslung ist also erklärbar. Zweitens fehlt in der Lesefassung der Friedhofssatzung im Paragrafen 16 die Absatznummer 2; der Text, der die Urnenreihengrabstätte definiert, hängt dort ohne Nummer am Absatz 1. Ein Inhaltsverzeichnis führen beide Lesefassungen nicht, ein Abgleich von Übersicht und Text war deshalb nicht möglich; die Paragrafenfolge 1 bis 35 beziehungsweise 1 bis 5 ist aber lückenlos.
Friedhöfe in Hamm und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 142, Lesefassung vom 20.06.2007, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 30.03.2026, gültig ab 01.04.2026
- 11. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hamm, unterschriebenes PDF mit dem vollständigen Gebührentarif nach Paragraf 4. Aus dieser Datei stammen alle Beträge dieses Eintrags. beschlossen vom Rat am 24.03.2026, ausgefertigt am 30.03.2026, in Kraft nach Paragraf 2 seit dem 01.04.2026
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm, Friedhofssatzung, Ortsrecht Nummer 141, Lesefassung. Quelle für Ruhezeiten, Grabarten und Pflegepflichten. vom 20.06.2007, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 12.12.2024
- Dritte Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Hamm, unterschriebenes PDF. Sie hat die Baumgrabstätte für Särge in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i und Paragraf 15 Absatz 12 eingeführt. beschlossen vom Rat am 10.12.2024, ausgefertigt am 12.12.2024, bekannt gemacht am 21.12.2024
- Die Grabarten, Dienstleistungsseite der Stadt Hamm, Umweltamt, Abteilung Grünflächen. Beleg dafür, wer welche Grabart pflegt, und für die Friedhöfe, auf denen es sie gibt. Nicht als Beleg für Beträge benutzt, siehe Lücken. abgerufen am 06.09.2026, Beträge dort auf dem Stand der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.